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BGH · X ZR 173/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 173/56

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» März 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br0 Birnbach, Dr„ Bock, Br, Kruger-Nielaud7 Br, Christoph und Dr„ Böscher für Recht erkannts Auf die Berufung der Klägerin wird die Entscheidung des 2c 'Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 5c Juli 1956 aufgehoben« 1 e Träggerüst für Krane zur Aufnahme von Auslegersysterateilen, Triebwerken, S eilab lenkr ollen od„ dglo dadurch gekennzeichnet, daß die obere Plattform des. 5o* Traggerüst nach den Ansprüchen 1-4, dadurch gekennzeichnet, daß die Pfosten durch ein oder mehrere Querschotte mitein- . 7, Traggerüst nach den Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß £ie Außenwände der Pfosten aus einem vorzugsweise mit großem Srümmungsradius abgekanteten Blech und die xnnenwand von einem die beiden längskanten dieses Blechs miteinander verbindenden ebenen oder gewölbten Blech gebildet sind« 10c Traggerüst nach Ansprüchen 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß dieses an ein Kranhaus mit tragenden Wänden angeschlossen ist, wobei sich dio Pfosten vorzugsweise in deren Querschnittsform etwa entsprechenden, in den Ecken des Kranhauses vorgesehenen Kastenträgern fortsetzen« dgl», dadurch gekennzeichnet, daß das Gerüst ans drei oder mehr kastenartigen, torsionssteifen Pfosten besteht, auf welchen die obere, die Torsions-! die kastenartige, torsionssteife Ausbildung der Pfosten und zur Klarstellung eine Hervorhebung der Pfosten als hauptsächlicher Kbnstruktionsteil - anstelle des bisher fälschlicherweise in den Vordergrund gestellten IConstruktionsteils der oberen Plattform des Gerüstes - für angemessen gehalten« .Der Gegenstand des in dieser Weise neu gefaßten Anspruchs 1 ist nach Auffassung des Nichtigkeitssenats weder als vorpaten-iiert noch als naheliegend nacbgewiesen* Die Gegenstände der UnteranSprüche seien zweckmäßige Weiterbildungen des Gegenstandes nach Anspruch 1. 1 * Traggerüst für Krane zur Aufnahme von Auslegersystemteilen, Triebwerken, Seilablenlcrollen oder dglc dadurch gekennzeichnet, daß das Gerüst aus drei oder mehr kästentragerartigen torsionssteifen Pfosten und einem sie zu einem einheitlichen Torsionskörper zusammenschließenden Mantel besteht, der im unteren Teil zugleich das Kranbaus bildet und am Oberende die Torsionskräfte einleitende Plattform trägt* 3s Traggerüst nach den Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet5 daß der Mantel des Gerüstes Öff nungen solcher Größe aufweist, daß die Winde und das Einziehwerk als Ganzes eingehracht werden können* Nr0 939 1-0 als älteres Recht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung verzichtet0 Sie hat sich zu dem Stande der Technik noch auf folgende Vorveröffentlichunggn berufens die Zeitschrift "Elektroschweißen11 1937 I« Das Streitpatent betrifft nach seiner Überschrift und Beschreibung ein oberhalb des sogenannten Kranhauses befindliches Traggerüst für Krane zur Aufnahme von Auslegersystemteilen, Triebwerken, Seilablenkrollen od„ dgl® . Der Erfinder geht davon aus,’ daß solche Gerüste häufig hohe Torsionsbeanspruchungen aufnehmen müssen, die'z.B. durch außerhalb der senkrechten Gerüstachse angreifende, ungleiche Seilzüge hervorgerufen werdenc Die bisher üblichen Gerüste, die zur Erzielung einer ausreichenden Torsionsfestigkeit aus zahlreichen Längs- und Querträgern sowie Diagonalverstrebungen zusammengesetzt seien, führen nach Meinung des Erfinders zu einem hohen Materialaufwand für das Gerüst, wodurch das Krähgewicht wesentlich erhöht und der Einbau von Triebwerken erschwert werde« Das angefochtene Patent hat sich die Aufgabe gestellt, die geschilderten Mängel zu beseitigen® In dem Anspruch i des Streitpatents wird, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, als Lösung vorgeschlagen, ein oben in einer Plattform mündendes Traggerüst im Gegensatz zur Pachwerfckonstruktion, die vermieden werden soll, in Rahmenkonstruktion auszuführen, bei dem zusätzlich die Rahmenpfosten auch kastenartig gestaltet sind, d„h» geschlossene Querschnitte aufweisen« Nach den weiteren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt sich bei dieser Rahmenkonstruktion die Torsionsfreiheit des Trägergerüstes ohne weiteres® In der vorgeschlggenen Lösung ist auch dem Grundsatz der Leichtbauweise dadurch Rechnung getragen, daß nur 3 oder 4, jedenfalls nicht mehr Pfosten verwendet II- Bin Trägergerüst für Krane mit der vorbezeichn et en konstruktiven Ausgestaltung ist, wie auch die Klägerin nicht verkennt, zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents nicht vorbekannt gewesen. Io) Das belgische Patent Br. 500 421 ans dem Jahre 195' "betrifft einen Hafenkran, dessen Traggerüst noch die Konstruktion nach dem Pachwerkbauprinzip aufweist» Dieses Patent hat aber insofern Berührungspunkte mit dem Streit-patent, als es einen tragenden, vorzugsweise zylinderischen Blechmantel vorsieht, der nach vorn die Kabine für den Kranführer und nach hinten eine Plattform oder ähnliches zur Aufnahme der Gegengewichte hat und der die Kräfte auf die Drehkrone übertragen soll* Das Pührerhaus zeigt also einen geschlossenen Querschnitte Dieses Kennzeichen der Kahmen-bauweise ist auch bei den Portalbeinen vorgesehen, die an dem den Oberwagen tragenden Mittelteil radial angesetzt sind und als geknickte Tragelemente in Kastenkonstruktion bezeichnet werden* 2o) Das US-Patent Nr» 2 361 331 aus dem Jahre 1944 hat einen auf einer Brücke ruhenden Portalkran zu dem Gegenstand* Sein aus 4 Pfosten bestehendes Traggerüst ist nach der alten Pachwerkbauweise ausgebildet* Die Pfosten selbst zeigen ebenfalls keinen geschlossenen Querschnitt wie beim Streitpatent * 4«) Die Zeitschrift "Sehweißen und Schneiden" von Juni 1951 S» 161/63 zeigt als Beispiel für vorbildliche Schweißkonstruktion einen Wippkran mit Dreibeinportal, der im wesentlichen die Ausgestaltung wie der zu Ziffer 1) erörterte Kran des belgischen Patents aufweist„ Seine portal— Auch eine offenkundige Vorbenutzung des Gegenstandes der Kombination des neuen Anspruchs 1 scheidet aus« Die Klägerin hatte sich insoweit auf die Abbildungen 17 und 20 sowie den Text zu erster Abbildung in der Zeitschrift "Fördern und Heben” 1954, Heft 11 S« 784 und 785 bezogen« In der Bildunterschrift zu Bild 17 wird als Baujahr des dargestellten hydraulischen Br eh scheibenlcranes etwa 1885 angegeben« Weiter heißt es, beachtlich sei hier das aus Blech genietete, gleichzeitig als Tragkonstruktion dienende Maschinen- und Führerhaus, eine Bauweise, die seit einigen Jahren von der (Beklagten) wieder be- Bild 17, was die Beklagte behauptet, nachträglich in Kenntnis des Streitpatents angefertigt worden ist und gar nicht zu dem abgebildeten Kran gehört« Denn aus dem Bild 17 ist jedenfalls nicht zu entnehmen, daß der feste Ausleger neben dem Blechmantel durch ein aus drehsteifen Pfosten bestehendes Stabgerüst innerhalb desselben getragen wird« Der.':technische Fortschritt hinsichtlich der Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents in der Neufassung ist, was auch die Klägerin anerkennt, zu bejahen« Durch diese besondere Gestaltung des Traggerüstes wird gewährleistet, daß die vom oberen Teile des Kranes ausgehenden Kräfteeinwirkungen auf kürzestem KTege nach unten zur Drehlagerung des Oberwagens bei geringstem Stoffaufwand geleitet werden« Zudem ist die Herstellung eines nur aus Blechen bestehenden Tx’aggerüstes einfacher und daher wirtschaftlicher als Die Kombination des neuen HauptanSpruchs, insbesondere auch hinsichtlich der Vereinigung von Kranführerhaus und Trägergerüst istr wie auch der Sachverständige anerkannt hat, eine sehr zweckmäßige Lösung, Sie kann aber nur als äußerst geschickte, für den Durchschnittsfachmann naheliegende Auswertung stahlbautechnischer Erkenntnis angesehen werden« Bei Weiterbildung der Konstruktion dei* Rahmenbaiweise bot sich den durchschnittlichen Stahlbaufachmann die neue Lösung ohne weiteres an, zu demal auch die Ausgestaltung des Traggerüstes als Mantel bereits aus den oben zu II '!) und 5) erörterten Entgegenhaltungen bekannt war.

GegenstandKranGerüstPatentZeitschriftStreitpatentAnspruchKlägerinPfostenTraggerüst

Volltext der Entscheidung

t.
00
*
X ZR 173/56 Verkündet
 am 4c März 1958	94'	1	PQQ
Grunau, Justizobersekretär	\Jyv
 als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In der Patentnichtigkeitssache
 der Firma Friedrich Klfll GmbHo in Hfe? vertreten durch ihren Geschäftsführer Fritz K4flP, ebenda,
 Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durchs Patentanwalt Dr0-Ini
m
gegen
 die Fisma J^HP Aktiengesellschaft in	vertreten
 durch den Vorstand Br0 Hans RPPP^ ebenda,
 Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durchs Rechtsanwalt Prof • Br0	-
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» März 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br0 Birnbach, Dr„ Bock, Br, Kruger-Nielaud7 Br, Christoph und Dr„ Böscher
 für Recht erkannts
 Auf die Berufung der Klägerin wird die Entscheidung des 2c 'Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 5c Juli 1956 aufgehoben«
Bas Patent Nr, 919 661 wird in vollem Umfange für nichtig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auf erlegt 0
L
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 15« Januar 953 laufenden Patents Nr« 919 661, Die Patentansprüche lautem
1 e Träggerüst für Krane zur Aufnahme von Auslegersysterateilen, Triebwerken, S eilab lenkr ollen od„ dglo dadurch gekennzeichnet, daß die obere Plattform des.
Gerüstes auf drei oder mehr torsionssteifen, insbesondere käst entragerartigen Pfosten abgestützt ist,
2o.Traggerüst nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch einen tragenden Blechmantel, der in den Ecken zu drehsteifen Eastentragern ergänzt ist,
3o Traggerüst nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Seitenwände des Blechmantels große Öffnungen nach Art eines Habmenträgers (Vierendeeltrager) aufweisene
 äc Traggerüst nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Öffnungen in den Blechwänden eine solche Größe aufweisen, daß durch diese hindurch die Triebwerksteile als Ganzes in das Gerüst eingebracht werden können «
5o* Traggerüst nach den Ansprüchen 1-4, dadurch gekennzeichnet, daß die Pfosten durch ein oder mehrere Querschotte mitein- . ander verbunden sind,
60 Traggerüst nach.Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Querschotte als Träger für Triebwerksteile dienen«
7, Traggerüst nach den Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß £ie Außenwände der Pfosten aus einem vorzugsweise mit großem Srümmungsradius abgekanteten Blech und die xnnenwand von einem die beiden längskanten dieses Blechs miteinander verbindenden ebenen oder gewölbten Blech gebildet sind«
8c Traggerüst nach den Ansprüchen 4 und 5,
dadurch gekennzeichnet, daß die Querschotte im Bereich der die Pfosten miteinander verbindenden Querriegel angeordnet und mit diesen durch Kastenträger verbunden sindc
9c Traggerüst nach den Ansprüchen 1 bis 8, dadurch, gekennzeichnet, daß dieses in seinem unteren Teil als Kranhaus ausgebildet isto
10c Traggerüst nach Ansprüchen 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß dieses an ein Kranhaus mit tragenden Wänden angeschlossen ist, wobei sich dio Pfosten vorzugsweise in deren Querschnittsform etwa entsprechenden, in den Ecken des Kranhauses vorgesehenen Kastenträgern fortsetzen«
Pie Klägerin beantragt,, dieses Patent in vollem Umfange für nichtig zu erklären® Zur Begründung ihrer auf § 13 Abs® 1 Siff* 1 und 2 PatG gestutzten Klage hat sie geltend gemacht, das Streitpatent sei nicht neu, auch nicht fortschrittlich und weise nicht die erforderliche Erfindungshöhe auf* Per in der StreitpatentSchrift beschriebene und in Abbildung 4 dargestellte Kran sei bereits Gegenstand der älteren Anmeldung P 726 Xl/35 o vom 9° Januar 1950 gewesen, die mit ihren Unterlagen am 4* Oktober 1951 bekannt gemacht worden sei und zur Erteilung des Patents Nr. 539 110 geführt habe* Außerdem sei die Verwendung von hohlen Tragkörpern als Tragglieder, ZoBo für Gerüstbauten, die Verwendung von röhrenförmigen, kastenförmigen und U-förmigen Trägern sowie von offenen 'Leichtbauquerschnitten seit langem bekannt gewesen. Im Hinblick auf diese Fortschritte der Schweißtechnik seien die Gegenstände der Ansprüche 2 bis 9 auch nur als einfache und naheliegende läaßnahmen anzusehen.
Zum Stande der Technik hat sich die Klägerin noch
 auf folgende Vor«/ eröff ent Hebungen berufen?
das belgische Patent Nr» 500 421; das US--Patent Nr, 2 361 33";
die US-.hesigns 116 376 und 116 377;
die Zeitschrift "Stahl und Eisen" vom
3c April 1941- So 35(1353;
die	Nachrichten"	Heft	122	vom
 Juni 1950 So 8 - 14;
die Zeitschrift "Elelcfcrütechweißung" 1941
So 69 - 79;
die Zeitschrift "Schweißen und Schneiden"
vom Juni 1951 So 161 - 163;
die Zeitschrift ,fStahl und Eisen" 1936
So 33-39 und
d4e Zeitschrift des "Vereins Deutscher
 Ingenieure" vom 210 April 1952
So 311.
Weiter hat die Klägerin vorgetragen, die Lehre der Ansprüche 2 und 9 des Streitp'atents, das Traggerüst als tragenden Blechmantel und im inneren Teil gleichzeitig als Kranbaus auszubilden, sei bereits offenkundig vorbenutzt worden»
Die Beklagte9 die der Klage widersprochen hat, hat Klageabweisung beantragt» Sie hat in Abrede gestellt, daß die genannten Entgegenhaltungen eine Vorwegnahme der Lehre des Streitpatents.enthielten« Insbesondere hat sie geltend gemacht, die bisher bekannten Kranträgergerüste hätten aus einem Stabgerüst oder aus zwei durch Streben Uc dgl» miteinander verbundenen Wangen "bestanden» Das Traggerüst nach dem Streitpatent werde hingegen von drei oder mehr torsionssteifen, insbesondere kastenartigen Pfosten
 gebildet5 mit denen die obere Plattform des Gerüstes abgestützt seic Pie Torsionsbeanspruchung ergebe sich durch unterschiedliche waagerechte Kräfte, die auf die Seilablenk-rollen einwirkten und von dort auf die obere Plattform des Traggerüstes weitergeleitet würden» Piese Beanspruchung werde gemäß der Erfindung durch vier torsionssteife, kästen-artige Pfosten aufgenommen» Piese seien untereinander durch Querschotte verbunden und könnten auch aus einem durch große Öffnungen unterbrochenen Blechmantel bestehen, sofern die Ecken durch eingeschweißte Bleche od. dgl» zu vollstän- ^ digen Kastenträgern ergänzt seien.
Per 2» Dichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat sich in seiner Entscheidung vom 3» Juli '?956 diesen Ausführungen der Beklagten im wesentlichen angeschlossen»
Er hat das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß er dem Anspruch 1 folgende Passung gegeben hat:
Traggerüst für Krane zur Aufnahme von Auslegersystemteilen, Triebwerken, Seilablenkrollen öd. dgl», dadurch gekennzeichnet, daß das Gerüst ans drei oder mehr kastenartigen, torsionssteifen Pfosten besteht, auf welchen die obere, die Torsions-! krafte aufnehmende Plattform des Gerüstes abgestützt ist.
Im übrigen hat der Dichtigkeitssenat die Klage abgewiesen o Er sieht nach Aufgabenstellung des Erfinders und der von ihm gegebenen Lösungsmittel die kennzeichnenden Merkmale des Gegenstandes des Anspruchs 1 in der Verwendung einer verhältnismäßig geringen Anzahl von Trägern, in deren besonderer konstruktiven Ausbildung zu kastenartigen, torsionssteifen Pfosten sowie in der Zusammenfassung der Pfostenträger durch die obere Plattform des Gerüstes. Dementsprechend hat er eine Beschränkung des Gegenstandes des Anspruchs ; auf
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die kastenartige, torsionssteife Ausbildung der Pfosten und zur Klarstellung eine Hervorhebung der Pfosten als hauptsächlicher Kbnstruktionsteil - anstelle des bisher fälschlicherweise in den Vordergrund gestellten IConstruktionsteils der oberen Plattform des Gerüstes - für angemessen gehalten« .Der Gegenstand des in dieser Weise neu gefaßten Anspruchs 1 ist nach Auffassung des Nichtigkeitssenats weder als vorpaten-iiert noch als naheliegend nacbgewiesen* Die Gegenstände der UnteranSprüche seien zweckmäßige Weiterbildungen des Gegenstandes nach Anspruch 1.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin formund fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Anträge, das Streitpatent in vollem Umfange für nichtig zu erklären*
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 Die Beklagte, die zunächst Zurückweisung der Berufung beantragt hatte, hat in der mündlichen Verhandlung schließlich erklärt, daß sie das Streitpatent entsprechend den nachstehend formulierten Ansprüchen beschränkes
1 * Traggerüst für Krane zur Aufnahme von Auslegersystemteilen, Triebwerken, Seilablenlcrollen oder dglc dadurch gekennzeichnet, daß das Gerüst aus drei oder mehr kästentragerartigen torsionssteifen Pfosten und einem sie zu einem einheitlichen Torsionskörper zusammenschließenden Mantel besteht, der im unteren Teil zugleich das Kranbaus bildet und am Oberende die Torsionskräfte einleitende Plattform trägt*
2« Traggerüst nach Anspruch i, dadurch gekennzeichnet, daß Querschotten des Torsionsgerüstes die oberhalb des Kranes angeordneten Triebwerkteile, nämlich Winde und Einziehwerk, aufnehmen*
3s Traggerüst nach den Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet5 daß der Mantel des Gerüstes Öff nungen solcher Größe aufweist, daß die Winde und das Einziehwerk als Ganzes eingehracht werden können*
Die Klägerin hält diese Beschränkung des Streitpatents für unzulässig und hat ihrer Beachtung widersprochen*
Auf die Entgegenhaltung des deutschen Patents	^
Nr0 939 1-0 als älteres Recht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung verzichtet0 Sie hat sich zu dem Stande der Technik noch auf folgende Vorveröffentlichunggn berufens
 die Zeitschrift "Elektroschweißen11 1937
So 44/47 und
"die Zeitschrift des Vereines Deutscher
 Ingenieure" Nr«, 5'«' vom 19* Dezember 1956,
Die Beklagte hat Abschrift eines Gutachtens des Dr0-Ing0 Peter ReJHHB^ in	vom 24c Mai 1956 vorge-
legt ? das dieser als gerichtlicher Sachverständige im Ver-letsungsprozeß erstattet hat, und hat 'sich für die vorliegende Sache auf dessen Ausführungen auf Bl„ 11 - 15 berufene
 Prof«, Dr0-Ingc	in	^a®|HBP.hat	auf Auf-
forderung des Senats ein schriftliches Gutachten erstattet und ist in der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger vernommen wordene Die Parteien haben über das Beweisergebnis verhandelte
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I« Das Streitpatent betrifft nach seiner Überschrift und Beschreibung ein oberhalb des sogenannten Kranhauses befindliches Traggerüst für Krane zur Aufnahme von Auslegersystemteilen, Triebwerken, Seilablenkrollen od„ dgl® . Der Erfinder geht davon aus,’ daß solche Gerüste häufig hohe Torsionsbeanspruchungen aufnehmen müssen, die'z.B. durch außerhalb der senkrechten Gerüstachse angreifende, ungleiche Seilzüge hervorgerufen werdenc Die bisher üblichen Gerüste, die zur Erzielung einer ausreichenden Torsionsfestigkeit aus zahlreichen Längs- und Querträgern sowie Diagonalverstrebungen zusammengesetzt seien, führen nach Meinung des Erfinders zu einem hohen Materialaufwand für das Gerüst, wodurch das Krähgewicht wesentlich erhöht und der Einbau von Triebwerken erschwert werde« Das angefochtene Patent hat sich die Aufgabe gestellt, die geschilderten Mängel zu beseitigen®
In dem Anspruch i des Streitpatents wird, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, als Lösung vorgeschlagen, ein oben in einer Plattform mündendes Traggerüst im Gegensatz zur Pachwerfckonstruktion, die vermieden werden soll, in Rahmenkonstruktion auszuführen, bei dem zusätzlich die Rahmenpfosten auch kastenartig gestaltet sind, d„h» geschlossene Querschnitte aufweisen« Nach den weiteren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt sich bei dieser Rahmenkonstruktion die Torsionsfreiheit des Trägergerüstes ohne weiteres® In der vorgeschlggenen Lösung ist auch dem Grundsatz der Leichtbauweise dadurch Rechnung getragen,
 daß nur 3 oder 4, jedenfalls nicht mehr Pfosten verwendet
*
werden sollenc Bei den Unteransprüchen handelt es sich um besondere Ausgestaltungen dieses Rahmenträgers®
Nach ihrer in der mündlichen Verhandlung unbedingt abgegebenen Erklärung und ihrem schriftlichen Vorschläge zur Neufassung der Ansprüche will sich die Beklagte im Hauptanspruch mit dem Schutz einer aus den bisherigen Ansprüchen , 2 und 9 gebildeten Kombination begnügen, zu der die bisherigen Ansprüche 5 und 6 als neuer Anspruch 2, die bisherigen Ansprüche 3 und 4 als neuer Anspruch 3 und die bisherigen Ansprüche 7, 8 und 9 als neuer Anspruch 4 hinzutreten»
•
Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 2'i, 8 ff) steht dem Patentinhaber' eine solche Möglichkeit der rechtswirksamen Begrenzung des Prozeßstoffes und des Verfahrens auf einen beschränkten Inhalt des Patents auch im Nichtigkeitsverfahren zu. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß es sich um eine zulässige Beschränkung handelt. Ob dies vorliegend der Pall ist, kann jedoch dahingestellt bleiben; denn das Streitpatent ist auch in der vorgeschlagcnen Neufassung der Ansprüche gegenüber dem Stande der Technik nicht als patentfähig anzusehen.
Per Anspruch 1 hat nach der vorgeschlagenen Neufas-® sung eine Kombination mit folgenden Merkmalen zu dem Gegenstand;
a)	drei oder mehr torsionsfreie Träger mit geschlossenem Querschnitt
b)	in einem zusammenschließenden Mantel, der
c)	im unteren Teil zugleich das Kranhaus und
d)	im oberen Teil eine Plattform bildet.,
II- Bin Trägergerüst für Krane mit der vorbezeichn et en konstruktiven Ausgestaltung ist, wie auch die Klägerin nicht verkennt, zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents nicht vorbekannt gewesen.
Io) Das belgische Patent Br. 500 421 ans dem Jahre 195' "betrifft einen Hafenkran, dessen Traggerüst noch die Konstruktion nach dem Pachwerkbauprinzip aufweist» Dieses Patent hat aber insofern Berührungspunkte mit dem Streit-patent, als es einen tragenden, vorzugsweise zylinderischen Blechmantel vorsieht, der nach vorn die Kabine für den Kranführer und nach hinten eine Plattform oder ähnliches zur Aufnahme der Gegengewichte hat und der die Kräfte auf die Drehkrone übertragen soll* Das Pührerhaus zeigt also einen geschlossenen Querschnitte Dieses Kennzeichen der Kahmen-bauweise ist auch bei den Portalbeinen vorgesehen, die an dem den Oberwagen tragenden Mittelteil radial angesetzt sind und als geknickte Tragelemente in Kastenkonstruktion bezeichnet werden*
2o) Das US-Patent Nr» 2 361 331 aus dem Jahre 1944 hat einen auf einer Brücke ruhenden Portalkran zu dem Gegenstand* Sein aus 4 Pfosten bestehendes Traggerüst ist nach der alten Pachwerkbauweise ausgebildet* Die Pfosten selbst zeigen ebenfalls keinen geschlossenen Querschnitt wie beim Streitpatent *
3o) Die beiden DS-Gebrauchsmuster Nr* 116 376 und 116 577 aus dem Jahre 1939 beziehen sich nur auf Kranportale, weisen insoweit jedoch auf die Kastenbauweise der Portalbeine hin»
4«) Die Zeitschrift "Sehweißen und Schneiden" von Juni 1951 S» 161/63 zeigt als Beispiel für vorbildliche Schweißkonstruktion einen Wippkran mit Dreibeinportal, der im wesentlichen die Ausgestaltung wie der zu Ziffer 1) erörterte Kran des belgischen Patents aufweist„ Seine portal—
beine besitzen also geschlossene Querschnitte,» In den erläuternden Ausführungen dazu ist darauf hingewiesen, daß mit der Bauweise der geschlossenen Röhren großen Querschnitts eine hohe Steifheit gegen alle Art der Beanspruchung einschließlich der Verdrehung erzielt werde*
5o) Die "Zeitschrift des Vereins Deutscher Ingenieure": vom 21 o April 1952 S. 311 bringt in Bild 14 die Darstellung eines Kranes der vorstehend zu Ziffer 4) erörterten Art*
Nach der Erläuterung dazu ist das Y/indenhaus als vollwan- ^ diger Kessel ausgebildet „
6e) In dem Aufsatz in der Zeitschrift "Stahl und Eisen" vom 3o April 1941? der die sog0 Leichtbauweise behandelt und auch die Verwendung von L.eichtmetall beim Kranbau erwähnt, wird zu dem Zwecke der Werkstoffersparnis auch der Vorschlag gemacht, Hohlkörper mit röhrenförmigem und kastenförmigem Querschnitt zu verwenden* Unter den angeführten Verwendungsbeispielen sind jedoch Krane nicht enthalten«
7«) Die weiteren Entgegenhaltungen (Aufsatz in der Zeitschrift "Elektroschweißung" 1941? Maiheft S0 69/79 über "Der Stählleichtbau im Maschinen- und Gerätebau”; "D^BJ-Nachrichten", Heft 122 vom Juni 1950 S„ 8 - 14;
"Stahl und Eisen" 1936 So 33/39? Zeitschrift "Elektro-schweißung" 1937 S„ 44/47 und "Zeitschrift des Vereines Deutscher Ingenieure" Band 80 Nr«, 51 vom 19» 12.. 1336) enthalten ebenfalls im wesentlichen nur allgemeine Hinweise auf die Vorzüge der Kästenbauveise, auch beim Kranbau, im Hinblick auf Materialersparnis und auf Erzielung der Verdrehüngsfreiheito
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Auch eine offenkundige Vorbenutzung des Gegenstandes der Kombination des neuen Anspruchs 1 scheidet aus« Die Klägerin hatte sich insoweit auf die Abbildungen 17 und 20 sowie den Text zu erster Abbildung in der Zeitschrift "Fördern und Heben” 1954, Heft 11 S« 784 und 785 bezogen« In der Bildunterschrift zu Bild 17 wird als Baujahr des dargestellten hydraulischen Br eh scheibenlcranes etwa 1885 angegeben« Weiter heißt es, beachtlich sei hier das aus Blech genietete, gleichzeitig als Tragkonstruktion dienende Maschinen- und Führerhaus, eine Bauweise, die seit einigen Jahren von der	(Beklagten) wieder be-
vorzugt werde, allerdings in vollkommenerer Form, wozu die Fortschritte der Schweißtechnik die Voraussetzungen böten« Es kann auf sich beruhen, ob diese Erläuterung zu
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Bild 17, was die Beklagte behauptet, nachträglich in Kenntnis des Streitpatents angefertigt worden ist und gar nicht zu dem abgebildeten Kran gehört« Denn aus dem Bild 17 ist jedenfalls nicht zu entnehmen, daß der feste Ausleger neben dem Blechmantel durch ein aus drehsteifen Pfosten bestehendes Stabgerüst innerhalb desselben getragen wird«
Der.':technische Fortschritt hinsichtlich der Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents in der Neufassung ist, was auch die Klägerin anerkennt, zu bejahen« Durch diese besondere Gestaltung des Traggerüstes wird gewährleistet, daß die vom oberen Teile des Kranes ausgehenden Kräfteeinwirkungen auf kürzestem KTege nach unten zur Drehlagerung des Oberwagens bei geringstem Stoffaufwand geleitet werden« Zudem ist die Herstellung eines nur aus Blechen bestehenden Tx’aggerüstes einfacher und daher wirtschaftlicher als
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die vorher übliche Zusammensetzung des drehbaren Kranteiles aus Führerhaus und Stabgerüst einerseits und dem darüber gebauten Rollenstabgerüstes andererseits«
Ille Die Lehre des Streitpatents in der von der Beklagten vorgeschlagenen Neufassung stellt jedoch, worin dem gerichtlichen Sachverständigen beizutreten ist, Iceinen erfinderischen Schritt gegenüber dem gesamten Stande der Technik am Tage der Anmeldung des Streitpatents dar« Für q die Beurteilung dieser Frage ist, wie der gerichtliche Sadi? verständige,dessen Fachgebiet sowohl Stahlbau- wie Maschinenbaukunde ist, eingehend dargelegt hat, von der Durchschnittsauffassung eines Stahlbauingenieurs, nicht eines Maschinenbauers auszugehen, da beim Kranbau statische und stabilitätstheoretische Fragen im Vordergründe stehen und nur der Stahlbauingenieur die schulmäßige Voraussetzung zur Beherrschung der insoweit auftretenden Probleme mit sich bringto Aus diesen Gründen muß sich der Maschinenbauer bei der Konstruktion von Kranen des Stahlbauingenieurs bedienen, so daß dieser den maßgebenden Einfluß beim Kranbau schon seit Jahren besitzt« Als stahlbautechnischer Ä Leistung kommt der neuen Kombination des Anspruchs 1 Er- " findungsgehalt jedoch nicht zu« Die im Streitpatent im wesentlichen vorgeschlagene Rahmenbauweise hatte bereits bei den oben zu II 1), 4), 5) erörterten Kranportalen Verwendung gefunden und war erprobt« Die Übertragung dieser Bauweise auf höher gelegene Teile des Kranes war zwar schwierig, weil die oberen Kranteile einer stärkeren Beanspruchung durch Torsion - ■—~ - —?	ausgesetzt sind«
Nach den überzeugenden weiteren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen standen jedoch einer Ausgestaltung
 des Traggerüstes nach der Lehre des neuen Anspruchs 1 Bedenken technischer Art nicht entgegen. Die Kombination des neuen HauptanSpruchs, insbesondere auch hinsichtlich der Vereinigung von Kranführerhaus und Trägergerüst istr wie auch der Sachverständige anerkannt hat, eine sehr zweckmäßige Lösung, Sie kann aber nur als äußerst geschickte, für den Durchschnittsfachmann naheliegende Auswertung stahlbautechnischer Erkenntnis angesehen werden« Bei Weiterbildung der Konstruktion dei* Rahmenbaiweise bot sich den durchschnittlichen Stahlbaufachmann die neue Lösung ohne weiteres an, zu demal auch die Ausgestaltung des Traggerüstes als Mantel bereits aus den oben zu II '!) und 5) erörterten Entgegenhaltungen bekannt war.
Auch die Stellung der Aufgabe selbst kann für einen durchschnittlichen Stahlbaufachmann nicht als erfinderische Leistung gewertet werden, da diese Aufgabe bereits bei dem Eördex’turmbau seit langem gelöst war«
Bei den weiter vorgeschlagenen Ansprüchen 2 und 3 ;Einbau von Querschotten und Öffnungen im Mantel des Gerüstes) handelt es sich um zweckmäßige Ausgestaltungen des Anspruchs 1„ Diesen kommt ein erfinderischer Gehalt nicht zu. Das gleiche gilt für die als Anspruch 4 vorgeschlageno Kombination aus den früheren Ansprüchen 7, 3 und IO, Die Aufnahme des früheren Anspruchs 10 (Anschließung des Traggerüstes an ein ICranhaus jmit tragenden Wänden mit geschlossenem Querschnitt) als Kombinationsmerkmal für den neuen Unterau Spruch 4 würde zudem eine verschlechterte Ausführungsform des Gegenstandes des Hauptanspruchs darstellen, da das Kranbaus bereits ein Teil der Gesamtkombination des Haupt anspruchs ist.
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Nach alledem konnte das angefochtene Patent auch in anderer Passung keinen Bestand haben«
Die Kostenentsoheidung beruht auf §§ 40* 42 PatG«
Birnbach	Bock	Krüger-	Nxeland
 Christoph	Löscher
♦.