h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 16. Die Klägerin hat den Beklagten wegen der Verwendung der Bezeichnung "Vorsitzenden Richter a.D." zusätzlich zu der Angabe "Steuerberater" auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. 3 Der Senat hat den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf 20.000 € festgesetzt und die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht erreicht war (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). 5 Der Senat hat diesen Vortrag berücksichtigt und sich - entgegen der Darstellung in der Anhörungsrüge - mit ihm auch auseinandergesetzt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 172/12 vom 15. August 2013 in dem Rechtsstreit -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 16. Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. 2 I. Die Klägerin hat den Beklagten wegen der Verwendung der Bezeichnung "Vorsitzenden Richter a.D." zusätzlich zu der Angabe "Steuerberater" auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Den Streitwert hat es für das Berufungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt. Der Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. 3 Der Senat hat den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf 20.000 € festgesetzt und die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht erreicht war (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). 4 II. Zu Unrecht rügt der Beklagte, der Senat habe seinen Vortrag zur Begründung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer nicht berücksichtigt. Der -3- Beklagte hatte geltend gemacht, er sei seit Juni 2011 in einer Außen-GbR (Bürogemeinschaft) tätig. Danach betreffe der Rechtsstreit in zweiter Instanz auch die - wirtschaftlich weit wichtiger zu beurteilenden - Interessen dieser gesamtschuldnerisch haftenden Scheinsozietät. 5 Der Senat hat diesen Vortrag berücksichtigt und sich - entgegen der Darstellung in der Anhörungsrüge - mit ihm auch auseinandergesetzt. Er hat bei der Bemessung des Werts der Beschwer nur nicht auf die lediglich mittelbaren Auswirkungen auf Dritte, sondern nur auf die eigene Betroffenheit des Beklagten abgestellt, die den Wert von 20.000 € nicht übersteigt. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 19.03.2012 -80 202/11 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 22.08.2012 - 4 U 90/12 -