BGH · I ZR 172/04 vom 21.07.2005
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a) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und das Rechtsmittel dazu dient, diese Beschwer zu demindest teilweise zu beseitigen. b) An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn das Verbot eine Werbeaktion betrifft, die aus zwei kumulativ genannten Bestandteilen besteht - und hier wegen dieser beiden Bestandteile als wettbewerbswidriges Gewinnspiel untersagt ist -, sich die Revision des Beschwerdeführers aber nur gegen den vermeintlichen Ausspruch des Verbots einer Werbemaßnahme mit nur einem dieser Bestandteile richten soll. Nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht hat die Beklagte sich dem Kläger gegenüber verpflichtet, es zukünftig zu unterlassen, mit der Ankündigung der zusätzlichen Verlosung eines Warengutscheins über 10.000 €zu werben und entsprechend dieser Ankündigung zu verfahren. Unter Hinweis auf diese Unterlassungserklärung hat die Beklagte in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde angeführt, sie wolle mit der Revision ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren nur insoweit weiterverfolgen, als ihr auch unabhängig von der zusätzlichen Verlosung verboten worden sei, damit zu werben "Mit etwas Glück einkaufen ohne zu bezahlen - Glücksbon-Tage - Wir stornieren jeden I.OOOsten Kassenbon" und entsprechend dieser Ankündigung zu verfahren. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unzulässig. 1. Wie jedes Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und das Rechtsmittel dazu dient, diese Beschwer zu demindest teilweise zu beseitigen (vgl. Das Zulassungsbegehren des Beschwerdeführers muß sich daher im Rahmen seiner Beschwer halten, die sich nach dem der Rechtskraft fähigen Inhalt des Berufungsurteils bestimmt (vgl. Begehrt der Beschwerdeführer nur eine Teilzulassung, so muß sich sein Begehren auf einen Teil des Streitstoffs beziehen, auf den das Berufungsgericht die Zulassung der Revision hätte beschränken können. Entgegen der Ansicht der Beschwerde enthält das Berufungsurteil nicht das Verbot, auch unabhängig von der zusätzlichen Verlosung mit der Ankündigung, jeden I.OOOsten Kassenbon zu stornieren, zu werben und entsprechend dieser Ankündigung zu verfahren. a) Maßgeblich für den die Beschwer der Beklagten bestimmenden rechtskraftfähigen Inhalt des Berufungsurteils ist der aus der Urteilsformel unter Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen erkennbare Streitgegenstand, über den in dem Urteil entschieden worden ist (vgl. b) Mit seinem Klageantrag hat der Kläger die als wettbewerbswidriges Gewinnspiel beanstandete Werbeaktion der Beklagten dahin umschrieben, daß "im Zusammenhang" mit der Werbung, es werde jeder I.OOOste Kassenbon "storniert", die Verlosung eines Warengutscheins in Höhe von 10.000 € angekündigt und sodann entsprechend verfahren werde. Aus dem zur Begründung angeführten Vorbringen des Klägers ergibt sich gleichfalls, daß sich sein Unterlassungsbegehren gegen eine als Einheit verstandene Aktion der Beklagten richtet, die wegen ihrer beiden im Klageantrag angeführten Bestandteile als ein Gewinnspiel beanstandet wird. Das Berufungsgericht ist ersichtlich von einem (einheitlichen) Gewinnspiel ausgegangen, das beide Bestandteile ("Stornierung" des I.OOOsten Kassenbons, Auslosung eines Einkaufsgutscheins im Wert von 10.000 €) aufweist und deshalb wettbewerbswidrig ist. Das Verbot eines Gewinnspiels, das nur aus der Werbung mit der "Stornierung" des I.OOOsten Kassenbons besteht, bei dem jedoch die Verlosung eines Warengutscheins über 10.000 € nicht angekündigt wird, ist, anders als die Beschwerde meint, auch nicht als Teil des Streitgegenstands von dem Verbotsausspruch des Berufungsurteils umfaßt. Auf die Frage, ob der rechtlichen Begründung des Berufungsurteils möglicherweise entnommen werden kann, daß das Berufungsgericht bereits eine auf die "Stornierung" des 1 .OOOsten Kassenbons beschränkte Aktion gleichfalls als ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel ansehen würde, kommt es schon deshalb nicht an, weil allein in einer Belastung durch die Gründe keine mit einem Rechtsmittel angreifbare Beschwer der Beklagten läge (vgl. Danach ist die Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.