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BGH · I ZR 171/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 171/60

In der Zoichenrolle des Deutschen Patentamtes sind für die Klägerin mehrere Warenzeichen (Bildzeichen) eingetragen u.a. unter Nr, 7 175 die seit mehr als zv/ei Jahrhunderten bestehende bekannte ,fZwillingsraarke,, mit Priorität vom 1. Oktober 1957 meldete die Beklagte beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen der Sowjetzone ein ihrer oben erwähnten Anmeldung W 3877/23 Wz entsprechendes Warenzeichen mit dem ”Stampfermann” an, das dort am 10. Der Vergleich sei, wie nach seiner Entstehungsgeschichte und dem Zusammenhang der in ihm getroffenen Vereinbarungen nicht zweifelhaft sein könne, zu dem Zwecke der Abgrenzung des gesamten beiderseitigen Besitzstandes geschlossen worden; er sei keineswegs etwa auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkt worden, so daß die Beklagte auch außerhalb dieses Gebietes an einer Ausdehnung ihres Bestandes an Zeichen mit dem ”Stampfermann” gehindert sei. Die Beklagte hat durch Erklärung gegenüber dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin darein einzuwilligen, daß die Marke Hr. 622 680 gelöscht wird. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, daß der Vergleich in einem Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patentamt geschlossen und nur zu dessen Erledigung bestimmt gewesen sei* Seine Beschränkung auf die Bundesrepublik ergebe sich überdies aus dem das Warenzeichenrecht beherrschenden 2?erritorialitäta-prinzip. Sie erstrebt mit ihrer Revision die Abweisung der Klage auch insoweit, als ihr vom Landgericht stattgegeben worden ist. Ba die Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision nicht eingelegt hat, ist der auf Auskunftserteilung gerichtete Klageantrag nicht in die Revisionsinstans erwachsen. Die Prüfung durch das Revisionsgericht beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Klägerin auf Grund der Ziffer 3 des zwischen den Strcitteilen geschlossenen Vergleiches vom Mai 1956 einen vertraglichen Anspruch darauf hat, daß die Beklagte die Anmeldung neuer Warenzeichen mit dem Stampfermann auch außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland unterläßt. Das Berufungsgericht legt die in Ziffer 3 des Vergleiches von der Beklagten übernommene Verpflichtung, in Zukunft neue Warenzeichen mit dem Stampfermann nicht mehr anzu demelden, ii Übereinstimmung mit dem Landgericht dahin aus, daß die Beklagte damit auf jegliche Ausdehnung ihres Zeichenbestandes verzichtet habe, gleich wo eine solche etwa erfolgen könnte. der beiderseitigen Interessen spreche dafür, daß mit dem Vergleich allen irgendmöglichen neuerlichen Differenzen zwischen den Parteien habe vorgebeugt und der Beklagten zwar ein gewisser Besitzstand, den sie sich damals zugeschrieben habe, habe zugestanden, sie zugleich aber auch auf ihn habe feetge-legt werden sollen. Dann liege es aber auch nahe, daß die Beklagte in Ziffer 3 des Vergleiches auf f1ede Ausdehnung ihres Zeichenbestandos verzichtete, gleich wo eine solche etwa erfolgen könnte, weil überall ein neuerlicher Zusammenstoß mit der Klägerin zu besorgen gewesen sei. Mit letzter Schlüssigkeit, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ergebe sich auB den bisher erörterten Umständen allein freilich noch nicht, daß die Beklagte den in Ziffer 3 des Vergleiches ausgesprochenen Verzicht ohne jede territoriale Begrenzung auf sich genommen habe. Auch der Umstand, daß die Klägerin damals beabsichtigt habe, auch gegen die eingetragenen Warenzeichen der Beklagten vorzugehen, und daß sie diese Absicht, soweit es sich um die Altwarenzeichen der Beklagten handelte, dann wieder aufgegeben habe, während ihr die Beklagte mit dem Verzicht auf ihr NachkriegsZeichen entgegengekommen sei, führe noch nicht zwangsläufig zu einem solchen Schluß. Der Berufungsrichter führt insoweit zunächst aus, durch die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme sei deutlich geworden, von welcher Interessenlage die Parteien bei den Vorverhandlungen und beim Vergleichsabschluß selbst ausgegangen seien. Die Beklagte habe ihren Besitzstand erhalten wissen wollen, der ihr an ihren Altwarenzeichen vor dem Zusammenbruch und danach zugev/achsen sei, während die Klägerin darauf hingev/iesen habe, daß diesem Verlangen nur innerhalb des von ihren Zeichen erfüllten Raumes Rechnung getragen worden konno, von denen insbesondere das Zwillings- and das Illings-Zeichen eine umfassende und bedeutende Geltung genössen, die keinesfalls verwässert werden dürfe* Damit sei, so meint das Berufungsgericht, unmißverständlich klar, daß die Klägerin nicht mehr lediglich das Zeichen habe geltend machen wollen, aus dem sie Widerspruch gegen die Neuanmeldungen der Beklagten erhoben hatte. Es werde jetzt deutlich, daß es sich dabei in der Tat um eine Festlegung der Beklagten auf ihren damaligen Besitzstand gehandelt habe; denn jede Ausdehnung dieses Besitzstandes, in welcher Richtung sie auch erfolgen werde, hätte ein weiteres Vordringen der Beklagten in den Besitzstand der Klägerin bedeutet, was die Klägerin nach dem Aufgeführten gerade nicht habe hinnehmen wollen. Daß die Beklagte und ihr Vertreter dies bei den Verhandlungen und beim Abschluose des Vergleiches verkannt hätten, sei für ausgeschlossen zu halten, zu demal sic selbst dabei erklärtermaßen nur auf die Erhaltung des Besitzstandes ausgegangen seien, der der Beklagten bislang zugewachsen gewesen sei. Freilich treffe es, so legt das Berufungsgericht in den Urteilsgründen weiter dar, zu, daß die in dem Vergleiche getroffenen Vereinbarungen, insbesondere in Ziffer 3, nicht ausdrücklich auf das Ausland erstreckt worden seien und eine solche Erstreckung bei den Verhandlungen auch nicht eigene erörtert worden sei. Der Klägerin habe sie nahegelegt, das zu dulden, gleich ob-dcren’r/i ausländische Warenzeichen davon betroffen würden, und aus einer im Inland eingeleiteten Verletzung der im Ausland für die Klägerin bestehenden Zeiohenrechte durch den Export von Waren mit dem alten M Stampf ermann** also ebensowenig Ansprüche herzuleiten, wie dies beim Zusammentreffen in der Bundesrepublik geschehen sollte. Das Berufungsgericht verweist dann weiter darauf, daß die Klägerin, die ihrerseits von einer solchen Wirkung ausgegangen sei und den Vergleich niemals anders verstanden habe, unwidersprochen vorgetragen habe, daß der Vergleich nach seinem Abschluß von den Parteien stets mit dem von der Beklagten derart nngeoonnenen Inhalt praktiziert worden sei. Dis Beklagte habe nach wie vor mit ihren Altwarenzeichen ohne Rücksicht auf den ^isländischen Zeichenbesitz der Klägerin exportiert und diese iabe dies geschehen lassen. Die Beklagte habe sonach durch Ziffer 3 des Vergleiches verpflichtet werden sollen, sich der dort verbotenen Neuanmeldung auch außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik zu enthalten. Ein Hauptangriff der Revision geht dahin, das Berufungsgericht habe unter Verletzung der Vorschriften der §§ 157 BGB, 286 ZPO die um ihm getroffene Auslegung maßgeblich auf die Erwähnung der Exportgeschäfte der Beklagten bei den Vorverhandlungen sowie weiterhin auf die Erwägung gestützt, die Beklagte habe nach Vergleichschluß ohne Rücksicht auf den ausländischen Zeichenbesitz der Klägerin mit dem VStampfermann” gekennzeichnete Waren in das Ausland auageführt, ohne daß die Klägorin dagegen vorgegangen sei. Mai 1954 vor dem Deutschen Patentamt abgehaltenen Termin im Widerspruchsverfahren stattgefunden habe und daß weder bei dieser Verhandlung noch auch später die Frage behandelt oder auch nur berührt worden sei, welche Auswirkungen die Weiterbenutzung der Zeichen der Beklagten im Exportgeschäft auf die Rechtsbeständigkeit etwaiger internationaler Marken oder ausländischer nationaler Warenzeichen der Klägerin haben könne* Zur Würdigung des Verhaltens der Parteien nach Vergleichschluß durch das Berufungsgericht macht die Revision geltend, die Tatsache, wie sich die Klägerin nach Abschluß des Vergleiches gegenüber Exportgeschäften der Beklagten verhalten habe, könne kein entscheidendes Kriterium für die Vertragsauslegung sein; der Grund für ein solches Verhalten brauchet keineswegs auf die Abmachungen im Vergleiche zurückzuführen zu sein, könne vielmehr einfach darin gesehen werden, daß die Beklagte die angeblich vorhandenen internationalen und ausländischen Warenzeichen der Klägerin nicht verletzt und die Klägerin sonach überhaupt keinen Anlaß gehabt habe, gegen die Beklagte vorzugehen* fassung, die Beklagte sei nach Ziffer 5 des Vergleiches verpflichtet, sich der dort verbotenen Heuanmeldungen auch außerhalb dos Gebietes der Bundesrepublik zu enthalten, beruft sich der Berufungsrichter zunächst auf Inhalt und Zweck verschiedener Bestimmungen des Vergleiches und auf die von ihm festgestellte Interesoenlage (Seiten 9-12 oben der Urteilagründe)* Der weil eine Erstreckung auf das Gebiet außerhalb der Bundes- I republik bei den Verhandlungen nicht eigens erörtert und im I Vertrage, insbesondere in dessen Ziffer 3, nicht ausdrücklich I vereinbart worden ist. ersichtlich selbst nicht verkannt hat, Be fragt sich daher, ob die vom Berufungsgericht herangezogenen weiteren Argumente, die für seine Auffassung letztlich entscheidend gewesen sind, einer rechtlichen Überprüfung in den dem Revisionsgericht gesetzten Grenzen stsndhalten. a) Bei seiner Feststellung, die Beklagte habe bei Einleitung der Vergleichsverhandlungen von den bedeutenden Exportgeschäften gesprochen, die sie inzwischen wieder mache, hat das Berufungsgericht offenbar den Terminsbericht des Patentanwalts Dipl.-Ing. Sp^HH^ vom 10. Aus der Erwähnung des Exportes folgert das Berufungsgericht; die Beklagte habe sonach ihrerseits das Ausland in die Erörterungen einbezogen und daran festhalten wollen, ihre für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse weiterhin mit ihren Altwarenzeichen zu versehen; sie habe der Klägerin nahegelegt, das zu dulden, gleich ob ihre ausländischen Warenzeichen davon betroffen würden, also aus einer im Inland eingeleiteten Verletzung der im Ausland für sie bestehenden Zoichenrechte durch den Export von Waren mit dem alten n Stampf ermann" ebensowenig Ansprüche herzuleiten, wie das beim Zusammentreffen in der Bundesrepublik geschehen sollte; die Beklagte selbst habe also eine übergebietliche Wirkung des abnuochließenden Vergleiches in Wirklichkeit, wenn auch nicht mit ausdrücklichen Worten, durchaus ins Auge gefaßt. Es dürfte schon mit der Lebenserfahrung kaum vereinbar sein, aus der zwei Jahre vor Abschluß des Vergleiches zu Beginn der Verhandlungen stattgefundenen bloßen Erwähnung des Exportgeschäftes, die sich im Rahmen einer Darlegung der allgemeinen geschäftlichen Entwicklung des Unternehmens nach dem Kriege hielt,so weitreichende Folgerungen zu ziehen, wie es das Berufungsgericht gotan hat. In jedem Fall kann aber dieser Umstand gegenüber der vom Berufungsgericht voi genommenen Unterstellung, daß nämlich üblicherweise in Vereinbarungen der streitigen Art Bestimmungen, die auch für das Ausland gelten sollen, ausdrücklich getroffen werden, nicht die Annahme rechtfertigen, die Parteien hätten gleichwohl stillschweigend eine Vereinbarung des vom Berufungsgericht angenommenen Inhalts getroffen, zu demal da das Berufungsgericht selbst feststellt, daß eine Erstreckung auf das Ausland nie-mala auch nur erörtert worden ist. b) Begründet ist auch die Rüge der Revision, die Tatsache, wie sich die Klägerin nach Abschluß des Vergleiches gegenüber der Beklagten verhalten habe, könne kein entscheidendes Kriterium für dessen Auslegung sein. Der - nach Abschluß des Vergleiches eingetretene - Umstand daß die Beklagte nach wie vor mit ihren Altwarenzeichen ohne Rücksicht auf den Zeichenbesitz der Klägerin exportierte und die Klägerin dieses weiterhin geschehen ließ, konnte zur Auslegung des Vergleiches in dem vom Berufungsgericht vertretenen Sinne nur dann herangezogen werden, wenn festgestellt werden konnte, daß das diesbezügliche Verhalten der Parteien nach Ver-glcichxcbluß auf dem Bewußtsein beiderseitiger im Vergleich eingegongonor Verpflichtungen beruhte. Hinzu kommt, daß die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Vergleich niemals anders als im Sinne einer übergebietlichen Wirkung verstanden und habe es aus diesem Grunde unterlassen, gegen die Beklagte wegen Verletzung ausländischer Zeichenrechte vorzugehen, im Widerspruch zu eigenen Prozeßorklärungen der Klägerin steht. Insbesondere konnte das Verhalten der Parteien nach Vertragschluß weder als maßgebliches Beweisanzeichen für die vom Berufungsgericht gegenüber einem abweichen den Brauch angenommene stillschweigende Vereinbarung gewertet werden, noch kann es - unabhängig von einem solchen Brauch - Diese Rechtsbedenken mußten, da sich das angefochtenel Urteil mit der von ihm gegebenen Begründung nicht halten läßt I und sich die getroffene Entscheidung auch nicht aus anderen I Gründen als richtig erweist, zur Aufhebung des Urteils führen.l Das Sevisionsgericht konnte vielmehr, da eine wei- I tore Sachaufklärung nicht erforderlich ist, die Auslegung auf I Grund des unstreitigen und vom Berufungsgericht f es tges teilten! Anzufügen ist insoweit noch, daß auch der in Ziffer 6 des Vergleiches getroffenen Regelung eindeutige Anhaltspunkte für die Auslegung in dem einen oder anderen Sinne nicht entnommen wer* den körnen. Der vom Berufungsgericht angeführte Hinweis der Klägerin, dem Verlangen der Beklagten auf Erhaltung des Besitzstandes an ihren Alt-Warenzeichen könne nur innerhalb des von ihren, der Klägerin, Zeichen “erfüllten Raumes" Rechnung getragen werden, ist nicht eindeutig und spricht daher schon aus diesem Grunde nicht zwingend für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung. Bemgegenüber ist als für die Auslegung in Präge kommender Umstand zunächst zu berücksichtigen, daß der Vergleich schon nach seiner Präambel dazu bestimmt war, den "zwischen den Parteien bestehenden Warenzoichenstreit im Widerspruchsverfahren vor dem Beutschen Patentamt auszugloichen". Die Beklagte hat mit Recht geltend gemacht, daß es ihrer Interessenlage nicht entsprochen habe, sich schlechthin zu verpflichten, Warenzeichenanmeldungen im Ausland und damit auch in Ländern zu unterlassen, wo die Zeichen der Klägerin überhaupt keinen Schutz genössen oder dieser Schutz die Zeichenbenutzung der Beklagten nicht beeinträchtigen könne. Da in der Tat die Warenzeichensituation in den einzelnen Ländern völlig verschieden sein kann, ließe sich eine Auslegung der Ziffer 3 des Vergleiches im Sinne einer über das Gebiet der Bundesrepublik hinausreichenden Verpflichtungswirkung allenfalls dann recht-fertigen, wenn etwa die Warenzeichenlage in den ausländischen Staaten vor Vergleichschluß von den Parteien erörtert worden wäre. Es wäre ganz ungewöhnlich, wenn sich die Beklagte ohne vorherige Erörterung der zeichenrechtlichen Verhältnisse schlechthin verpflichtet haben sollte, auf ihr Recht zur Anmeldung von Warenzeichen in Ländern außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik zu verzichten. Dio in Ziffer 3 dos Vergleiches enthaltene Verpflichtungserklärung ist daher auf Grund der hier gegebenen Umstände gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, daß der Wille der Beklagten bei Vergleichschluß nur dahin ging, sich der Heuanmeldung von Warenzeichen mit dem 1,StampfermannM im Gebiet der Bundesrepublik zu enthalten. V. Ba die Klägerin sonach keinen vertraglichen Anspruch darauf hat, daß die Beklagte die Anmeldung neuer Warenzeichen mit dom Stampfermann außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik unterläßt, erweist sich die Klage auch insoweit als unbegründet, als ihr von den Instanzgerichten stattgegeben worden ist.

Zitierte Normen: § 157 BGB § 286 ZPO
BerufungsgerichtvergleichenVergleichWarenzeichenKlägerinParteiAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

I
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I ZR 171/60
Verkündet cm 28. Juni 1962 Grunau, JustizhauptaekretUr alo Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
2518 025
Ii Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Maschinenfabrik Gebr. W	KG.	in
 FflH^str. m, vertreten durch die persönlich haftenden ßeaollochafter Peter und Hermann Wl
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
 die Firma J.A. H dHZwillingswerk AG. in gesetzlich vertreten durch den Vorstand Bres. Carl und Walter Wi
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Prof. Br. h.c. Wilde sdwie der Bundesrichter Br. Spreng, Jungbluth, Fehle und Claßen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile der 7- Zivilkammer des Landgerichts München I vom 14. Juli 1959 und des 6. Zivilsenats des Ober
 landoogerichts München vom 14. Juli I960 im Kostenpunkt und im übrigen insoweit aufgehoben, als dem löschungsbegehren der Klägerin (Klageanträge zu I und II) stattgegeben worden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die Kosten sämtlicher Rechtszüge fallen der Klägerin zur last.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein bedeutendes Unternehmen der Schneidwarenindustrie, das seine Erzeugnisse weithin auch zu exportieren pflegt. In der Zoichenrolle des Deutschen Patentamtes sind für die Klägerin mehrere Warenzeichen (Bildzeichen) eingetragen u.a. unter Nr, 7 175 die seit mehr als zv/ei Jahrhunderten bestehende bekannte ,fZwillingsraarke,, mit Priorität vom 1. Hai 1875, und zwar zunächst für die Waren der Klasse 9b (llesser-schmiedev/aren usv/.) und am 8. August 1904 unter Nr. 71 482 außerdem für die Klasse 42, unter der Nr. 7 130 das sog. Illingszeichen mit Priorität vom 11, März 18789 das eines der im Zwillingszeichen enthaltenen Männchen wiedergibt, und zwar ebenfalls zunächst für die Waren der Klasse 9b und mit Wirkung vom 2. Juni 1920 unter Nr. 266 218 für alle Waren des amtlichen Verzeichnisses, sowie schließlich unter Nr, 7 135 der sog. Illing mit einer Hellebarde mit Priorität vom 4* Novem ber 1889. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin auch übor einen umfangreichen Bestand an entsprechenden ausländischen Warenzeichen verfügt.
Die Beklagte, die ihren Sitz jetzt in MflBP hat, ist der Nachfolgcbctrieb der im Jahre 1849 in	ge-
gründeten Firma Hebert YflHHPKG. Sio stellt her und vertreibt vor allem Arbeitsmaschinen. Sie ist Inhaberin der deutschen Warenzeichen Nr. 564 873, angemeldet am 18. August 1942 und oingetragen am 20. Juni 1944, und Nr. 567 509, angemeldet gleichfalls 18. August 1942 und eingetragen am 2. Januar 1945. Beide Warenzeichen zeigen den sog. "Stampfermann*1, das zweite Zeichen in Verbindung mit dem Worte	Die	Eintragungen
 sind erfolgt für verschiedene Waren der Warenklasse 23, u.a. für Rüttel- und Stampfmaschinen, und für Werkzeuge nach Warenklasse 9b.
 
Am 1, Februar 1949 meldete die Beklagte beim Deutschen Patentamt ein drittes Zeichen mit dem "Stampfermann” an, das am 6. Dezember 1950 unter Kr. 603 030 für Waren der Waren-klasaen 23 und 9b in die Zeichenrolle eingetragen wurde.
V/citore Zoichenanmeldungen von ihrer Seite mit anderen Ausführungsformen des "StampfermannsH erfolgten am 1. Oktober 1% unter W 2758/23 Wz für Waren der Warenklassen 23 und 9b und am r 26. März 1953 unter W 3877/23 Wz für Waren der Warenklassen 23, -9b und 22b. In einem Widerspruchsverfahren, das die Klägerin wegen der Anmeldung W 2758/23 Wz vor dem Patentamt anhängig gemacht hatte, schlossen die Parteien am 23. März/9. Mai 1956 folgenden Vergleich:
"Der zwischen don genannten Firmen bestehende Warenzoichenstreit im Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patentamt (2 B 535*51) wird in folgender Weise ausgeglichen.
1.	Die Pa. Henckels ist damit einverstanden, daß die Pa. Gebrüder WflBP den in den Warenzeichen Kr. 564 873 und Kr. 567 509 geschützten Stampfermann im Verkehr weiterhin verwendet.
Die Pa.	wird die erwähnten Alt-
Warenzeichen dulden und nicht mehr angreifen,
2.	Die Pa. Gebrüder	nimmt ihr Waren-
zeichen Kr. 603 030 sowie die laufenden Warenzeichenanmeldungen W 2758/23 Wz und
V 3877/23 Wz, welche den Stampfermann enthalten, zurück.
3.	Die Pa. Gebrüder W4HP verpflichtet sich,
 in Zukunft neue Warenzeichen mit dem Stampfermann nicht mehr anzu demelden,
4.	Die Pa. Gebrüder	verpflichtet	sich	wei-
terhin, soweit die Benutzung des Stampfermsnnes in Ziff. 1 dieser Vereinbarung gestattet ist, dieses Zeichen nur für folgende Waren zu benutzen:
Arbeitsmaschinen für die Bauindustrie, Rüttelmaschinen, Elektro-Rüttel- und Stampfmaschinen, Rüttclstampfer, Rüttelhämmer und Betonverdichter, Teile vorgenannter Maschinen, Motore und Motor-Aggregate als Antriebselemente für die genannten Maschinen.
5* Die Firma Gebrüder	verpflichtet	sich,
 das Bild des Stampfermannos in Zukunft nicht mehr in Form einer dunklen Silhouette auf hellem Grund zu verwenden.
Die Firma	ist	damit einverstanden,
 da^dic noch im Besitze der Firma Gebrüder befindlichen Darstellungen dieser Art in einer gesondert zu vereinbarenden Zeit aufgebraucht werden.
6. An der Verteidigung der beiderseitigen Zeichen haben die Firmen	und	Gebrüder	WflHB
ein gemeinsames Interesse.
Soweit die Firma Gebrüder	sich	durch	die
 Verletzung der in Ziff. 1 dieser Vereinbarung näher gekennzeichneten Warenzeichen betroffen fühlt, wird sie sich an die Firma	mit
 der Bitte tim Unterstützung wenden. Die Firma wird diese Unterstützung gewähren, wenn nicht nach ihrer eigenen Entscheidung geschäftliche oder warenzeichenrechtliche Bedenken dagegen bestehen.”
Am 26. Oktober 1957 meldete die Beklagte beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen der Sowjetzone ein ihrer oben erwähnten Anmeldung W 3877/23 Wz entsprechendes Warenzeichen mit dem ”Stampfermann” an, das dort am 10. Februar 1958 unter Hr.
622 680 eingetragen wurde. Am 21. März 1958 hinterlegte sie beim Internationalen Büro in Bern eine ihrem deutschen Warenzeichen Nr. 567 509 entsprechende Internationale Marke, die dort die Nr. 208 315 erhielt. Die Klägerin ist der Meinung, daß die Beklagte damit Ziff. 3 des bezeichneten Vergleiches verletzt habe. Der Vergleich sei, wie nach seiner Entstehungsgeschichte und dem Zusammenhang der in ihm getroffenen Vereinbarungen nicht zweifelhaft sein könne, zu dem Zwecke der Abgrenzung des gesamten beiderseitigen Besitzstandes geschlossen worden; er sei keineswegs etwa auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkt worden, so daß die Beklagte auch außerhalb dieses Gebietes an einer Ausdehnung ihres Bestandes an Zeichen mit dem ”Stampfermann” gehindert sei.
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Hiervon ausgehend erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag«:
I.	Die Beklagte ist schuldig, gegenüber dem Internationalen Büro zu dem Schutz des gewerblichen Eigentums in Bern darein einzuwilligen, daß die IR-Markej 208 315 gelöscht wird.
II.	Die Beklagte hat durch Erklärung gegenüber dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin darein einzuwilligen, daß die Marke Hr. 622 680 gelöscht wird.
III.	Die Beklagte ist schuldig, für die Zeit ab 9. Mai 1956 Auskunft darüber zu erteilen, in welchen ande-| ren Ländern sie Zeichen mit dem Stampfermann nach Ziffer I und/oder II des Klageantrages angemeldet hat.
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Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie machte geltend, das Klagebegehren finde im Vergleich keine Grundlage. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, daß der Vergleich in einem Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patentamt geschlossen und nur zu dessen Erledigung bestimmt gewesen sei* Seine Beschränkung auf die Bundesrepublik ergebe sich überdies aus dem das Warenzeichenrecht beherrschenden 2?erritorialitäta-prinzip. Im übrigen habe sie, die Beklagte, keinen Anlaß gehabt] sich hinsichtlich ausländischer Warenzeichen und Warenzeichenanmeldungen irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen. Schließlich stelle die angegriffene IR-Marke nur einen Ausfluß ihres deutschen Warenzeichens Kr. 567 509 dar, das ihr die Klägerin ausdrücklich zugestanden habe.
Das Landgericht hat den Klageanträgen zu I und II stattgegeben, den Klageantrag zu III (Auskünfteverlangen) jedoch abgev/iesen.
 
Die von ihm getroffene Entscheidung begründet das Landgericht im wesentlichen v/ic folgt t Sinn und Zweck des Vergleiches vom 23. März/9. Ilai. 1956 seien, wie dem Zusammenhang der in ihm getroffenen Vereinbarungen entnommen worden müsse, auf eine Abgrenzung des beiderseitigen zcichenrechtlichen Besitzstandes der Parteien und also auch auf eine Festlegung des Besitzstandes der Beklagten gerichtet gewesen. Daraus folge, daß jede Ausdehnung dieses Besitzstandes, auch außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik, habe ausgeschlossen werden sollen. Daß die Hinterlegung der IR-Jfarke Nr. 208 315 nur die internationale Registrierung des der Beklagten in dem Vergleich zugestandenen deutechen Warenzeichens Nr. 567 509 darstelle, ändere nichts daran, daß diese Registrierung eine nach dem Vergleich untersagte Ausdehnung enthalte. Die Beklagte sei daher verpflichtet, in die Löschung der beiden neuen Zeichen einzuwilligen. Die damit festgestellten Vertragsverletzungen berechtigten die Klägerin aber nicht zu dem Verlangen nach Auskunft darüber, welche weiteren Verletzungen die Beklagte begangen habe.
Gegen dieses Urteil des Landgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Patentanwalts Dipl.-Ing. Ernst	des	Rechtsanwalts
 Dr. Carl S.ch^J^ und des Patentanwalts Dr. Dr. Fritz als Zeugen. Es hat alsdann beide Berufungen zurückgewiesen.
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hat nur die Beklagte Revision eingelegt. Sie erstrebt mit ihrer Revision die Abweisung der Klage auch insoweit, als ihr vom Landgericht stattgegeben worden ist. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.	;
 
Entscheidungsgründe ?
I.	Ba die Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision nicht eingelegt hat, ist der auf Auskunftserteilung gerichtete Klageantrag nicht in die Revisionsinstans erwachsen. Die Prüfung durch das Revisionsgericht beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Klägerin auf Grund der Ziffer 3 des zwischen den Strcitteilen geschlossenen Vergleiches vom
23. Märs/9. Mai 1956 einen vertraglichen Anspruch darauf hat, daß die Beklagte die Anmeldung neuer Warenzeichen mit dem Stampfermann auch außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland unterläßt. Das Berufungsgericht hat diese Frage in Übereinstimmung mit dem Landgericht bejaht und demgemäß die Vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Löschung der IR-Marke 208 315 und der Marke Nr, 622 680 bestätigt.
II.	Das Berufungsgericht legt die in Ziffer 3 des Vergleiches von der Beklagten übernommene Verpflichtung, in Zukunft neue Warenzeichen mit dem Stampfermann nicht mehr anzu demelden, ii Übereinstimmung mit dem Landgericht dahin aus, daß die Beklagte damit auf jegliche Ausdehnung ihres Zeichenbestandes verzichtet habe, gleich wo eine solche etwa erfolgen könnte.
Der Berufungsrichter vertritt im einzelnen zunächst die Auffassung, der Vergleich sei nicht nur zur Erledigung des damals beim Deutschen Patentamt anhängig gewesenen Widerspruchs-vorfahrens bestimmt gewesen. Dieses Verfahren habe lediglich die beiden Neuanmeldungen der Beklagten betroffen, der Vergleich habe aber darüber hinaus den gesamten damaligen Zeichen-bestand dor Beklagten erfaßt, von dem ihr die sog. Altwarenzeichen belassen v/orden seien, während sie ihre Nachkriegszeichen habe aufgeben müssen. Außerdem habe die Beklagte bei den ihr zugestandenen Altwarenzeichen zusätzliche Einschränkungen auf sich genommen. Schon diese weitergehende Bereinigung
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der beiderseitigen Interessen spreche dafür, daß mit dem Vergleich allen irgendmöglichen neuerlichen Differenzen zwischen den Parteien habe vorgebeugt und der Beklagten zwar ein gewisser Besitzstand, den sie sich damals zugeschrieben habe, habe zugestanden, sie zugleich aber auch auf ihn habe feetge-legt werden sollen. Dies habe zu dem Ziele gehabt, weitere Kollisionen mit dem von der Klägerin in Anspruch genommenen Besitzstand hintanzuhalten. Dann liege es aber auch nahe, daß die Beklagte in Ziffer 3 des Vergleiches auf f1ede Ausdehnung ihres Zeichenbestandos verzichtete, gleich wo eine solche etwa erfolgen könnte, weil überall ein neuerlicher Zusammenstoß mit der Klägerin zu besorgen gewesen sei. Mit letzter Schlüssigkeit, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ergebe sich auB den bisher erörterten Umständen allein freilich noch nicht, daß die Beklagte den in Ziffer 3 des Vergleiches ausgesprochenen Verzicht ohne jede territoriale Begrenzung auf sich genommen habe. Auch der Umstand, daß die Klägerin damals beabsichtigt habe, auch gegen die eingetragenen Warenzeichen der Beklagten vorzugehen, und daß sie diese Absicht, soweit es sich um die Altwarenzeichen der Beklagten handelte, dann wieder aufgegeben habe, während ihr die Beklagte mit dem Verzicht auf ihr NachkriegsZeichen entgegengekommen sei, führe noch nicht zwangsläufig zu einem solchen Schluß. Nach Auffassung des Berufung« rieh!;ert rechtfertigen jedoch weitere Umstände diese Folgerung.
Der Berufungsrichter führt insoweit zunächst aus, durch die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme sei deutlich geworden, von welcher Interessenlage die Parteien bei den Vorverhandlungen und beim Vergleichsabschluß selbst ausgegangen seien. Die Beklagte habe ihren Besitzstand erhalten wissen wollen, der ihr an ihren Altwarenzeichen vor dem Zusammenbruch und danach zugev/achsen sei, während die Klägerin darauf hingev/iesen habe, daß diesem Verlangen nur innerhalb des von ihren Zeichen erfüllten Raumes Rechnung getragen worden
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konno, von denen insbesondere das Zwillings- and das Illings-Zeichen eine umfassende und bedeutende Geltung genössen, die keinesfalls verwässert werden dürfe* Damit sei, so meint das Berufungsgericht, unmißverständlich klar, daß die Klägerin nicht mehr lediglich das Zeichen habe geltend machen wollen, aus dem sie Widerspruch gegen die Neuanmeldungen der Beklagten erhoben hatte. Vielmehr habe sie den ganzen "von ihren Zeichen erfüllten Raum" ohne jede gebietliche Begrenzung berücksichtigt wissen und ein Eindringen der Beklagten in diesen Raum nur insoweit dulden wollen, als es mit deren Altwarenzeichen bereits erfolgt gewesen sei. Nunmehr, so meint das Berufungsgericht weiter, gewännen auch die weiteren Einschränkungen wieder an Gewicht, welche die Beklagte im Vergleich noch auf sich genommen habe. Es werde jetzt deutlich, daß es sich dabei in der Tat um eine Festlegung der Beklagten auf ihren damaligen Besitzstand gehandelt habe; denn jede Ausdehnung dieses Besitzstandes, in welcher Richtung sie auch erfolgen werde, hätte ein weiteres Vordringen der Beklagten in den Besitzstand der Klägerin bedeutet, was die Klägerin nach dem Aufgeführten gerade nicht habe hinnehmen wollen. Daß die Beklagte und ihr Vertreter dies bei den Verhandlungen und beim Abschluose des Vergleiches verkannt hätten, sei für ausgeschlossen zu halten, zu demal sic selbst dabei erklärtermaßen nur auf die Erhaltung des Besitzstandes ausgegangen seien, der der Beklagten bislang zugewachsen gewesen sei.
Freilich treffe es, so legt das Berufungsgericht in den Urteilsgründen weiter dar, zu, daß die in dem Vergleiche getroffenen Vereinbarungen, insbesondere in Ziffer 3, nicht ausdrücklich auf das Ausland erstreckt worden seien und eine solche Erstreckung bei den Verhandlungen auch nicht eigene erörtert worden sei. Richtig sei weiter, daß das gesamte Waren-zcichenrecht vom Territorialitätsprinzip beherrscht werde. Schließlich möge es auch gebräuchlich sein, wenn Abgrenzungs-Vereinbarungen zugleich für das Ausland gelten sollten, das
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in ihnen ausdrücklich niederzulegen. Nichts hindere die Beteiligten aber, solchen Vereinbarungen Wirkung für das Ausland auch bloß stillschweigend zu geben, was eben hier geschehen sei.
Den letzten etwa noch möglichen Zweifel hält das Berufungsgericht durch folgende weitere Umstände für ausgeräumtt Der Berufungsrichter verweist darauf, daß die Beklagte bei Einleitung der Vergleichsverhandlungen gelegentlich der Darlegung dos Besitzstandes, dessen Erhaltung sie gewünscht habe, von den bedeutenden Exportgeschäften gesprochen habe, die sie inzwischen wieder mache. Sie habe also, so meint das Berufungsgericht, das Ausland ihrerseits in die Erörterungen einbezogen und daran fosthalten wollen, ihre für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse weiterhin mit ihren Altwarenzeichen zu versehen.
Der Klägerin habe sie nahegelegt, das zu dulden, gleich ob-dcren’r/i ausländische Warenzeichen davon betroffen würden, und aus einer im Inland eingeleiteten Verletzung der im Ausland für die Klägerin bestehenden Zeiohenrechte durch den Export von Waren mit dem alten M Stampf ermann** also ebensowenig Ansprüche herzuleiten, wie dies beim Zusammentreffen in der Bundesrepublik geschehen sollte. Dio Beklagte habe also selbst eine überge-biotliche Wirkung des abzuschließenden Vergleiches durchaus, wenn auch nicht mit ausdrücklichen Worten, ins Auge gefaßt.
Das Berufungsgericht verweist dann weiter darauf, daß die Klägerin, die ihrerseits von einer solchen Wirkung ausgegangen sei und den Vergleich niemals anders verstanden habe, unwidersprochen vorgetragen habe, daß der Vergleich nach seinem Abschluß von den Parteien stets mit dem von der Beklagten derart nngeoonnenen Inhalt praktiziert worden sei. Dis Beklagte habe nach wie vor mit ihren Altwarenzeichen ohne Rücksicht auf den ^isländischen Zeichenbesitz der Klägerin exportiert und diese iabe dies geschehen lassen. Hiernach stehe aber fest, so führt las Berufungsgericht abschließend aus, daß der Vergleich nach lern beiderseitigen Vertragswillen, wie er im Vergleiche selbst
 
sov/ie in den für seine Auslegung maßgebenden Umständen unmiß- 1 verständlich zutage trete, auch das Zusammentreffen der Parteien in Auslände habe regeln und endgültig gegeneinander habe abgrenzen sollen. Die Beklagte habe sonach durch Ziffer 3 des Vergleiches verpflichtet werden sollen, sich der dort verbotenen Neuanmeldung auch außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik zu enthalten. Da die Beklagte diese Verpflichtung verletzt habe, sei der Klage vom Landgericht mit Recht stattgegeben worden.
III.	Die Auslegung des Berufungsgerichtes wird von der Revision aus verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Gründen angegriffen. Da es sich bei dem Vergleich vom 23. Mär?J 9. Mai 1956 um eine Individualvereinbarung handelt, sind einer Überprüfung durch das Revisionsgericht Grenzen gesetzt. Die Auslegung des Vergleiches kann in der Revisionsinstanz im wesentlichen nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Vorschriften des materiellen Rechtes verstößt, dem Wortlaute der Vereinbarung, den Donkgesetzen oder der Lebenserfahrung widerspricht, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen ist.
Die Überprüfung in diesen Grenzen ergibt jedoch, daß das ange-fochtene Urteil keinen Bestand haben kann.
1. Ein Hauptangriff der Revision geht dahin, das Berufungsgericht habe unter Verletzung der Vorschriften der §§ 157 BGB, 286 ZPO die um ihm getroffene Auslegung maßgeblich auf die Erwähnung der Exportgeschäfte der Beklagten bei den Vorverhandlungen sowie weiterhin auf die Erwägung gestützt, die Beklagte habe nach Vergleichschluß ohne Rücksicht auf den ausländischen Zeichenbesitz der Klägerin mit dem VStampfermann” gekennzeichnete Waren in das Ausland auageführt, ohne daß die Klägorin dagegen vorgegangen sei. In ersterer Hinsicht rügt die Revision im wesentlichen, das Berufungsgericht habe übersehen, daß eine Erwähnung des Exportgeschäftes der Beklagten
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nur einmal ganz nebenher, und zwar zwei Jahre vor Abschluß des Vergleiches in dem am 7. Mai 1954 vor dem Deutschen Patentamt abgehaltenen Termin im Widerspruchsverfahren stattgefunden habe und daß weder bei dieser Verhandlung noch auch später die Frage behandelt oder auch nur berührt worden sei, welche Auswirkungen die Weiterbenutzung der Zeichen der Beklagten im Exportgeschäft auf die Rechtsbeständigkeit etwaiger internationaler Marken oder ausländischer nationaler Warenzeichen der Klägerin haben könne* Zur Würdigung des Verhaltens der Parteien nach Vergleichschluß durch das Berufungsgericht macht die Revision geltend, die Tatsache, wie sich die Klägerin nach Abschluß des Vergleiches gegenüber Exportgeschäften der Beklagten verhalten habe, könne kein entscheidendes Kriterium für die Vertragsauslegung sein; der Grund für ein solches Verhalten brauchet keineswegs auf die Abmachungen im Vergleiche zurückzuführen zu sein, könne vielmehr einfach darin gesehen werden, daß die Beklagte die angeblich vorhandenen internationalen und ausländischen Warenzeichen der Klägerin nicht verletzt und die Klägerin sonach überhaupt keinen Anlaß gehabt habe, gegen die Beklagte vorzugehen*
Den Angriffen der Revision kann der Erfolg-2 * * 5; nicht versagt bleiben.
2. Die Revision macht zutreffend geltend, daß die von ihr angegriffenen Feststellungen und Würdigungen des Berufungsgerichtes für dessen Auslegung entscheidungserheblich waren*
Das Berufungsgericht hat zwar die von ihm vorgenommene Auslegung zunächst auf andere Erwägungen gestützt* Für seine Auf-
fassung, die Beklagte sei nach Ziffer 5 des Vergleiches verpflichtet, sich der dort verbotenen Heuanmeldungen auch außerhalb dos Gebietes der Bundesrepublik zu enthalten, beruft sich der Berufungsrichter zunächst auf Inhalt und Zweck verschiedener Bestimmungen des Vergleiches und auf die von ihm festgestellte
 Interesoenlage (Seiten 9-12 oben der Urteilagründe)* Der
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Berufungsrichter verkennt jedoch selbst nicht, daß die von ibat» insoweit angeotellten Erwägungen nicht restlos überzeugend I sind (Seite 12 der Urteilsgründe). Er hält Zweifel an der I Richtigkeit seiner Auslegung insbesondere deshalb für möglich,! weil eine Erstreckung auf das Gebiet außerhalb der Bundes- I republik bei den Verhandlungen nicht eigens erörtert und im I Vertrage, insbesondere in dessen Ziffer 3, nicht ausdrücklich I vereinbart worden ist.	I
Biesen Bedenken hat der Berufungsrichter jedoch keine I entscheidendo Bedeutung beigemessen, und zwar selbst für den I Pall, daß es - entsprechend den unter Beweis gestellten	I
Behauptungen der Beklagten - bei Abgrenzungsvereinbarungen I über Warenzeichen gebräuchlich sei, Erstreckungen auf das Ge- I biet außerhalb der Bundesrepublik ausdrücklich in den Vertrag I aufzünehmen. Der Berufungsrichter meint nämlich, nichts	I
“hindere die Beteiligten", trotz einer solchen Übung den I von ihnen geschlossenen Vereinbarungen Wirkung für das Ausland* auch bloß stillschweigend zu geben. Ben letzten etwa noch I möglichen Zweifel sieht das Berufungsgericht dabei auf Grund I der - nach dem Bargelegten entscheidungserheblichen - Erwägun-j gen beseitigt, die die Revision mit Hecht angreift.	I
Bachdem das Berufungsgericht unterstellt hatte, daß es I gebräuchlich sei,!in einschlägigen Abgrenzungsvereinbarungen I solche Bestimmungen, die Wirkung auch für das Ausland haben I sollen, ausdrücklich hervorzuheben, hätte es einer überzeugen-1 den Begründung dafür bedurft, daß - von einem derartigen I Brauche abweichend - eine solche Vereinbarung stillschweigend I getroffen wurde. Bas Berufungsgericht hat zwar gesagt, eine I derartige stillschweigende Vereinbarung sei hier erfolgt; es I hat dies jedoch nicht näher begründet. Sov/eit das Berufungs- I gericht dabei seine früheren Erwägungen im Auge gehabt haben I sollte, wäre dies gegenüber der vorgenommenen Unterstellung I nicht ausreichend, wie das Berufungsgericht nach dem Bargelegteil
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ersichtlich selbst nicht verkannt hat, Be fragt sich daher, ob die vom Berufungsgericht herangezogenen weiteren Argumente, die für seine Auffassung letztlich entscheidend gewesen sind, einer rechtlichen Überprüfung in den dem Revisionsgericht gesetzten Grenzen stsndhalten. Dies ist nicht der Fall.
a) Bei seiner Feststellung, die Beklagte habe bei Einleitung der Vergleichsverhandlungen von den bedeutenden Exportgeschäften gesprochen, die sie inzwischen wieder mache, hat das Berufungsgericht offenbar den Terminsbericht des Patentanwalts Dipl.-Ing. Sp^HH^ vom 10. Hai 1954 im Auge gehabt. Eine andere einschlägige Bezugstelle läßt sich den Akten nicht entnehmen; auch die Ausführungen der Klägerin in der Revisions-beantv/ortung stehen damit in Einklang. In dem erwähnten Schreiben berichtet Patentanwalt SpflHHM seiner Auftraggeber in, der Klägerin, es sei in der Verhandlung vom 7. Mai 1954 vor dem 2. Beschwerdesenat des Deutschen Patentamtes von der Beklagten u.a. erklärt worden, nach dem Kriege sei die Beklagte von	wo ihr Betrieb beschlagnahmt sei, nach West-
deutschland gekommen; es sei ihr gelungen, die geschäftlichen Beziehungen in Deutschland gut aufzubauen; z.Zt. sei insbesondere der Export bedeutend, in Deutschland sei das Zeichen der Beklagten allgemein bekannt. Aus der Erwähnung des Exportes folgert das Berufungsgericht; die Beklagte habe sonach ihrerseits das Ausland in die Erörterungen einbezogen und daran festhalten wollen, ihre für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse weiterhin mit ihren Altwarenzeichen zu versehen; sie habe der Klägerin nahegelegt, das zu dulden, gleich ob ihre ausländischen Warenzeichen davon betroffen würden, also aus einer im Inland eingeleiteten Verletzung der im Ausland für sie bestehenden Zoichenrechte durch den Export von Waren mit dem alten n Stampf ermann" ebensowenig Ansprüche herzuleiten, wie das beim Zusammentreffen in der Bundesrepublik geschehen sollte; die Beklagte selbst habe also eine übergebietliche Wirkung des abnuochließenden Vergleiches in Wirklichkeit, wenn auch nicht mit ausdrücklichen Worten, durchaus ins Auge gefaßt.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Darlegungen auf Rechtsbedenken stoßen. Es dürfte schon mit der Lebenserfahrung kaum vereinbar sein, aus der zwei Jahre vor Abschluß des Vergleiches zu Beginn der Verhandlungen stattgefundenen bloßen Erwähnung des Exportgeschäftes, die sich im Rahmen einer Darlegung der allgemeinen geschäftlichen Entwicklung des Unternehmens nach dem Kriege hielt,so weitreichende Folgerungen zu ziehen, wie es das Berufungsgericht gotan hat. In jedem Fall kann aber dieser Umstand gegenüber der vom Berufungsgericht voi genommenen Unterstellung, daß nämlich üblicherweise in Vereinbarungen der streitigen Art Bestimmungen, die auch für das Ausland gelten sollen, ausdrücklich getroffen werden, nicht die Annahme rechtfertigen, die Parteien hätten gleichwohl stillschweigend eine Vereinbarung des vom Berufungsgericht angenommenen Inhalts getroffen, zu demal da das Berufungsgericht selbst feststellt, daß eine Erstreckung auf das Ausland nie-mala auch nur erörtert worden ist.
b) Begründet ist auch die Rüge der Revision, die Tatsache, wie sich die Klägerin nach Abschluß des Vergleiches gegenüber der Beklagten verhalten habe, könne kein entscheidendes Kriterium für dessen Auslegung sein.
Der - nach Abschluß des Vergleiches eingetretene - Umstand daß die Beklagte nach wie vor mit ihren Altwarenzeichen ohne Rücksicht auf den Zeichenbesitz der Klägerin exportierte und die Klägerin dieses weiterhin geschehen ließ, konnte zur Auslegung des Vergleiches in dem vom Berufungsgericht vertretenen Sinne nur dann herangezogen werden, wenn festgestellt werden konnte, daß das diesbezügliche Verhalten der Parteien nach Ver-glcichxcbluß auf dem Bewußtsein beiderseitiger im Vergleich eingegongonor Verpflichtungen beruhte. Dagegen sprechen indesse entscheidende Bedenken, die das Berufungsgericht nicht behände! hat (§ 286 ZPO). Darauf, daß das Verhalten auf Abmachungen im Vergleiche zurückzuführen ist, kann nämlich schon deshalb nicht
 
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 mit Sicherheit geschlossen werden, weil die Präge, welche Schutzrechte der Klägerin in den einzelnen ländern zustehen, und ob die Klägerin in den einzelnen Ländern gegen die Beklagte mit Erfolg wegen Zeichenverletzung hätte Vorgehen können, weder bei den Verhandlungen vor VergleichscblilußinoGh in Hechtsstreit (vgl. dazu Beschluß des Berufungsgerichte vom 6. Oktober I960 S. 2) erörtert worden ist. Einer solchen Erörterung hätte es aber bedurft, bevor die in Rede stehenden Schlüsse in Sinne des Berufungsgerichts hätten gezogen werden können. Hinzu kommt, daß die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Vergleich niemals anders als im Sinne einer übergebietlichen Wirkung verstanden und habe es aus diesem Grunde unterlassen, gegen die Beklagte wegen Verletzung ausländischer Zeichenrechte vorzugehen, im Widerspruch zu eigenen Prozeßorklärungen der Klägerin steht. Die Klägerin hat nämlich in der Klageschrift (S. 6) - im Gegensatz zu ihrem späteren Vortrag - eire andere Auslegung der Ziffer 1 des Vergleiches vertreten. Sie hat dort ausgeftihrt, sie könne jederzeit aus ihrem internationalen Zeichen gegen den Export der Beklagten Vorgehen; weder aus der Vorgeschichte noch aus dem Vertrage sei erkennbar, daß die Klagepartei hierauf verzichtet haben sollte. Dieser Umstand allein genügt, um dem Verhalten der Klägerin nach VergleichccchD.uß die Beweiskraft für die von ihr vertretene Vertragsauslegung zu nehmen. Es bedarf daher auch keiner nachträglichen Aufklärung, ob und in welchen Fällen die Klägerin wegen Zoichenvcrletzung gegen die Beklagte hätte Vorgehen können.
Das Berufungsgericht hat sonach anerkannte Auslegungegrund-siitze nicht genügend berücksichtigt und wesentlichen Auslegunga-otoff außer acht gelassen. Insbesondere konnte das Verhalten der Parteien nach Vertragschluß weder als maßgebliches Beweisanzeichen für die vom Berufungsgericht gegenüber einem abweichen den Brauch angenommene stillschweigende Vereinbarung gewertet werden, noch kann es - unabhängig von einem solchen Brauch -
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für die Auslegung des Vertrages in dem von der Klägerin ge- * wünschten Sinne überhaupt von Bedeutung sein.	I
IV. Diese Rechtsbedenken mußten, da sich das angefochtenel Urteil mit der von ihm gegebenen Begründung nicht halten läßt I und sich die getroffene Entscheidung auch nicht aus anderen I Gründen als richtig erweist, zur Aufhebung des Urteils führen.l Der Rechtsstreit brauchte jedoch nicht zur erneuten Verhand- I lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen I zu werden. Das Sevisionsgericht konnte vielmehr, da eine wei- I tore Sachaufklärung nicht erforderlich ist, die Auslegung auf I Grund des unstreitigen und vom Berufungsgericht f es tges teilten! Sachverhalts selbst vornehmen (BGH LS zu § 153 (A) Kr. 2; I BGH Urteil vom 28. März 1962 - VIII ZR 250/61 - zur VeröffentJ lichung bestimmt). Dabei konnte zugunsten der Klägerin unter-1 stellt werden, daß ein Brauch des von der Beklagten behaupte-1^ ten Inhaltes nicht besteht»	I
Auszugehon ist zunächst davon, daß die hier streitige I Präge im Wortlaut des Vergleiches nicht ausdrücklich geregelt! worden ist. Ein Y/ille der Vertragsparteien, wie ihn die Kläge-1 rin behauptet, läßt sich aber auch nicht dem im Wortlaut zutage! tretenden Sinn und Zweck der einzelnen Vergleichsbeetimmungenl und der Stellung der ’Ziffer 3 in der Vergleichsurkunde entneh-l men. Die Folgerungen, die das Berufungsgericht (S. 8 - 10 des! angefochtenen Urteils) insov/eit gezogen hat, sind in gleicher! Y/eioo mit einer Auslegung im Sinne der Beklagten vereinbar, wie der Berufungsrichter offenbar selbst nicht verkannt hat. Anzufügen ist insoweit noch, daß auch der in Ziffer 6 des Vergleiches getroffenen Regelung eindeutige Anhaltspunkte für die Auslegung in dem einen oder anderen Sinne nicht entnommen wer* den körnen. Zur Ermittlung des objektiven Erklärungsgehaltes der Ziffer 3 des Vergleiches hat der Berufungsrichter daher zutreffend auf sonstige Umstände des Erklärungstatbestandes abgestellt, hierbei indessen entscheidende Gesichtspunkte
 Betracht gelassen. Dies gilt schon von seinen Ausführungen zur Interosscnlage. Mit ihnen läßt sich die Annahme, die Beklagte habe in Ziffer 3 des Vergleiches auf jode Ausdehnung des Zeichenbestandes verzichtet, nicht rechtfertigen. Der vom Berufungsgericht angeführte Hinweis der Klägerin, dem Verlangen der Beklagten auf Erhaltung des Besitzstandes an ihren Alt-Warenzeichen könne nur innerhalb des von ihren, der Klägerin, Zeichen “erfüllten Raumes" Rechnung getragen werden, ist nicht eindeutig und spricht daher schon aus diesem Grunde nicht zwingend für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung. Bonn diese Erklärung braucht durchaus nicht «ebietlich verstanden zu worden, gibt vielmehr ihren guten Sinn ebenso, wenn man sie auf die sachliche Reichweite der Klagezeichen, insbesondere hinsichtlich der Warenverzeichnisse bezieht. Insoweit hat ja auch in Ziff.4,’5 des Vergleiches eine ausdrückliche Abgrenzung der der Beklagten erlaubten Zeichenbenutzung stattgefunden. Baß aus der Erwähnung der Exportgeschäfte zu Beginn der Vergleichsverhandlung kein entscheidendes Argument herge-loitct werden kann, und daß das Verhalten der. Parteien nach Vergleichschluß bei der Auslegung überhaupt unberücksichtigt zu bleiben hat, wurde bereits dargelegt. Bemgegenüber ist als für die Auslegung in Präge kommender Umstand zunächst zu berücksichtigen, daß der Vergleich schon nach seiner Präambel dazu bestimmt war, den "zwischen den Parteien bestehenden Warenzoichenstreit im Widerspruchsverfahren vor dem Beutschen Patentamt auszugloichen". Richtig ist zwar, daß die Vergloichs-rcgelung darüber hinausging und insbesondere auch die Heuan-meldungen der Beklagten erfaßte. Es handelte sich dabei indessen ausschließlich um inländische Warenzeichen bzw. Warenzeichenanmeldungen. Im Hinblick auf das im deutschen Waren-zeichonrccht herrschende *Derritoriali$ätsprinzip spricht daher schon eine gewisse Vermutung für die Beschränkung der in Ziffer 3 des Vergleiches abgegebenen Unterlassungsverpflichtung auf den Kompetenzbereich des Beutschen Patentamtes, d.h. auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ber in dtesem Zusammenhang
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geäußerten Auffassung der Klägerin, eine Warenzeichenabgrenzu gelte immer international und eine gebietliche Klarstellung sei nicht erforderlich, kann - mindestens in dieser Allgemeinheit - nicht zugestimmt werden. Hier jedenfalls sprechen entscheidende Umstände gegen eine derartige Auslegung der in Ziffer 3 des Vergleiches enthaltenen Verpflichtungserklärung. Die Beklagte hat mit Recht geltend gemacht, daß es ihrer Interessenlage nicht entsprochen habe, sich schlechthin zu verpflichten, Warenzeichenanmeldungen im Ausland und damit auch in Ländern zu unterlassen, wo die Zeichen der Klägerin überhaupt keinen Schutz genössen oder dieser Schutz die Zeichenbenutzung der Beklagten nicht beeinträchtigen könne. Da in der Tat die Warenzeichensituation in den einzelnen Ländern völlig verschieden sein kann, ließe sich eine Auslegung der Ziffer 3 des Vergleiches im Sinne einer über das Gebiet der Bundesrepublik hinausreichenden Verpflichtungswirkung allenfalls dann recht-fertigen, wenn etwa die Warenzeichenlage in den ausländischen Staaten vor Vergleichschluß von den Parteien erörtert worden wäre. Dies war aber während der ganzen Verhandlungen vor und bei Vergleichschluß nicht der Pall. Es wäre ganz ungewöhnlich, wenn sich die Beklagte ohne vorherige Erörterung der zeichenrechtlichen Verhältnisse schlechthin verpflichtet haben sollte, auf ihr Recht zur Anmeldung von Warenzeichen in Ländern außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik zu verzichten. Dafür hat dio hierfür behauptungs- und bev/eispflichtige Klägerin (vgl. BGHZ 20, 109, 111) nichts Entscheidendes dargetan.
Dio in Ziffer 3 dos Vergleiches enthaltene Verpflichtungserklärung ist daher auf Grund der hier gegebenen Umstände gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, daß der Wille der Beklagten bei Vergleichschluß nur dahin ging, sich der Heuanmeldung von Warenzeichen mit dem 1,StampfermannM im Gebiet der Bundesrepublik zu enthalten. Äußerer Anlaß, Entstehungsgeschichte und Interessenlage erfordern diese Auslegung, der Wortlaut der Erklärung steht ihr nicht entgegen. Hach Treu und Glauben konnte die Verpflichtungserklärung bei vernünftiger Würdigung der
 
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Gesamtumständc von der Klägerin auch nicht anders aufgefaßt werden. Es kommt noch hinzu, daß, wenn entsprechend dem von der Klägerin seinerzeit vorgelegten Klageentwurf Urteil ergangen wäre, das Unterlassungsgebot sich auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkt haben würde.
V. Ba die Klägerin sonach keinen vertraglichen Anspruch darauf hat, daß die Beklagte die Anmeldung neuer Warenzeichen mit dom Stampfermann außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik unterläßt, erweist sich die Klage auch insoweit als unbegründet, als ihr von den Instanzgerichten stattgegeben worden ist. Sie war daher unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Landgerichtes auch insoweit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Y/ilde	Spreng	Jungbluth	Pehle	Olaßen