Das Berufungsgericht ist in flbereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, daß eine Verletzung des Zeichens "Venostasin" nicht vorliege, weil es an einer Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Warenzeichen im engeren wie auch im weiteren Sinne fehleo Dieser Entscheidung ist im Ergebnis beizutreten, wenngleich die Begründung nicht in allen Teilen rechtlich unbedenklich isto ohne Befragung eines Arztes erwerben wird® Im übrigen hat der Senat aber schon in seinem Urteil vom 18® Januar 1955 (GRUR 1955, 4-15 /?16/ - Arctuvan) ausgesprochen, daß es selbst für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Warenzeichen für rezeptpflichtige Arzneimittel nicht nur auf die Auffassung der Ärzte und Apotheker, sondern auch auf die Auffassung des kaufenden Publikums ankomme® Aus dem Gesagten folgt, daß es für die Entscheidung auch nicht maßgeblich darauf ankommen kann, ob die Indikationsgebiete der streitigen Mittel verschiedene sind® Zwar ist der Ansicht des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß ein Arzt oder ein Apotheker besondere Aufmerksamkeit darauf verwenden wird, die beiden Mittel nicht miteinander zu verwechseln, weil es ihm bekannt ist, daß "Venostasin” den Blutkreislauf fördern, also die Blutgerinnung hemmen, "Topostasin" dagegen die Blutgerinnung fördern soll® Diese Überlegungen kann das kaufende Publikum,•das keine medizinischen Kenntnisse besitzt, indessen nicht anstellen® Würde also eine Ähnlichkeit der beiden Zeichen tatsächlich bestehen, so könnte bereits diese Ähnlichkeit den Kunden zu der Annahme veranlassen, das ihm entgegentretende Mittel sei das ihm bekannte, es müsse sich also bei seinem Leiden bewährt haben (RGZ 156, 555 /5667)® 2o Kann dem Berufungsgericht den zufolge nicht darin zugestimmt werden, daß es wesentlich auf den Eindruck ankomme, den die sich gegenüberstehenden Zeichen auf Ärzte und Apotheker machen, so ist doch auch dann, wenn man bei der Prüfung von der flüchtigen und gedankenlosen Betrachtung der Zeichen durch den unaufmerksamen Verbraucher, der kein Fachmann ist, ausgeht, eine Verwechslungsgefahr dieser Zeichen zu verneinen* Die Auffassung des Berufungsgerichts, die beiden Zeichen seien weder in Klang- und Bildwirkung noch nach ihrem Sinngehalt vexwvechslungsfähig, trifft auch für den Ge-samteindruck zu, den die Zeichen auf das Publikum machen Baß das Berufungsgericht im übrigen bei der Prüfung dieser Verwechslungsgefahr im Gegensatz zu seinen erwähnten Ausführungen auch den Nichtfachmann offenbar hat mitberücksichtigen wollen, läßt sich aus änderen Teilen der Entscheidungsgründe ersehen* Es würde andernfalls insbesondere nicht recht verständlich sein, warum es in den sehr eingehenden, die Entscheidung einleitenden Ausführungen auseinandergesetzt hat, daß sich das Publikum auf Grund der großen Anzahl verhältnismäßig ähnlich klingender und verhältnismäßig wenig einprägsamer Bezeichnungen für pharmazeutische Artikel daran gewöhnt habe, diese Bezeichnungen mit einer besonderen Aufmerksamkeit zu lesen* Es mag indessen dahinstehen, ob diese Vermutung zutrifft* Ba die Verwechslungsfähigkeit im Warenzeichenrecht nach ständiger Rechtsprechung des Senats (GRUR 1952, 35 /567| 1954, 192 /?9j57) eine Rechtsfrage ist, i steht dem Revisionsgericht bei hinreichend geklärter Sachlage die selbständige Nachprüfung zu, ob eine Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen gegeben ist, selbst wenn das Berufungsgericht irrtümlicherweise als maßgebliche Abnehmerkreise nur Ärzte und Apotheker, nicht aber das durchschnittliche Publikum angesehen hat* Biese Nachprüfung ergibt, daß dem Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis beizutreten ist* Unter diesen Umständen ist aber für den Gesamteindruck, den ein flüchtiger Beschauer des Publikums von den Worten ge»^ winnt, die Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtsirrtümlich, daß sich die Endung "stasin" als geschlossener Bestandteil darstellt, dem die Anfangswörter "Veno" und "Topo1* gegenüberstehen® Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Vorsilben der beid.en Bezeichnungen für die Bildwirkung die maßgebliche Bedeutung beimißt® Denn der Verkehr hat sich, wie das Berufungsgericht zu Hecht hervorhebt, bei pharmazeutischen Erzeugnissen an die vielfach übereinstimmenden und gewöhnlich nicht sehr einprägsamen Endungen der Bezeichnungen gewöhnt® Es wird daher schon aus diesem Grunde in der Regel dem Anfang eines Wortes eine stärkere . bei Namen pharmazeutischer Artikel* die gewöhnlich t* ten Sprachen entnommen sind, in der Regel hinter den 'ptische* > Eindruck zurücktreten, den die Vorsilben dem Beschauer vermitteln«» Hiernach bestehen jedenfalls keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts* daß dem Gesamtbild der sich gegenüber stehenden Zeichen durch die beiden Worte "VenoM und "Stopo« seine Eigenart gegeben wird® Es ist dann aber auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht das Schriftbild der beiden Vorsilben trotz des übereinstimmenden Schlußvokals Ä# *o" als so stark voneinander abweichend angesehen hat, daß es auf Grund der unterschiedlichen optischen Wirkung der vollen Zeichen zu einer Verneinung der Verwechslungs-möglichkeit gelangt ist« iüer Endung MstasinM würde allerdings dann eine andere Bedeutung beizu demessen sein, wenn sie sich dem Verkehr in so starker Weise eingeprägt hätte, daß sie aus diesem Grunde bereits für sich allein in ihrer Bildwirkung dem Leser einen Hinweis auf die Herkunftsstätte des Mittels geben würde® Die Klägerin hat indessen nicht unter Beweis gestellt, daß sich schon der Wortbestand-teil MstasinM als solcher im Verkehr als Hinweis auf ihre Firma durchgesetzt hätte® Für einen solchen Beweisantritt wäre auch die Behauptung erforderlich gewesen, daß dieser Besitzstand bereits in einem Zeitpunkt bestanden hat, als die internationale Registrierung des Zeichens der Beklagten oder jedenfalls seine Ingebrauch nähme durch die Beklagten erfolgt ist® Ware es der Klägerin etwa erst zu einem späteren Zeitpunkt gelungen, die Endung "stasin" zur Herkunftsangabe zu entwickeln, so würde ihr auch kein Anspruch mehr gegen die Beklagten darauf zustehen, daß diese den ihnen einmal eingeräumten Zeichenschutz wieder aufgäben (RG GRUR 1936, 613 /5l8/$ BGH Urteil vom 13o März 1956 - I ZR 49/54 - Getränke-industrie$ vgl auch BGHZ 21, 85 /54 ff/ - Spiegel -und BGHZ 19, 23 /58,2g/ ~ Magirus)» Tie Revision rügt nur, das Berufungsgericht habe die angetretenen Beweise für die Yerkehrsgeltung der vollen Bezeichnung »'Venosta-sin” nicht erhoben (§ 286 ZPO)o Sieht man davon ab, daß insoweit eine Behauptung über den Zeitpunkt des Eintritts dieser Verkehrsgeltung fehlt, so kann es auf diese Rüge schon deswegen nicht ankomme'n, weil selbst bei einer Verkehrsgeltung des vollen Zeichens nichts dafür dargetan wäre, daß die Endung "stasin" bereits in ihrer Alleinstellung im Rahmen des Gesamtzeichens den bildlichen Gesamteindruck maßgeblich beeinflussen würde«. Die Silbe Mstasinw komme nach den angestellten Ermittlungen lediglich in dem für eine Süßwarengroßhandlung für Hustenbonbons eingetragenen-Zeichen «Hustasin" vor, das aber gleichfalls nicht benutzt werde«, Ist für die Revisionsinstanz auch die Richtigkeit dieses Vortrages zu unterstellen, so könnte die Klägerin doch auch mit diesem Vortrag nicht den Nachweis erbringen, daß das kaufende Publikum seine besondere Aufmerksamkeit gerade auf die Endsilbe "stasin" richten wird«, Unstreitig ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Endung rtasinM für pharmazeutische Artikel vielfach gebräuchlich«, Der Verkehr wird aber, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, der Endung "stasin" kaum mehr Beachtung als der Endung MasinM schenken, zu demal da das breite Publikum keine Kenntnis der griechischen Sprache besitzt und daher mit der Silbe "stasin" keinen bestimmten Begriff verbindet® Es mag der Revision zugegeben werden, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Streichung der Konsonanten "st" für den objektiven Sinngehalt der Endung "stsain” willkürlich ist® Pur die an dieser Stelle allein zu beurteilende Bildwirkung gilt indessen nicht das gleiche, soweit das durchschnittliche Publikum in Betracht kommt® Schenkt dieses den Endsilben pharmazeutischer Namen, wie oben ausgeführt, schon grundsätzlich keine besondere Aufmerksamkeit, so wird es nach der rechtsfehlerfreien Annahme des Berufungsgerichts dann umso weniger einen wesentlichen Unterschied bemerken* wenn es auch andere Endungen im Verkehr antrifft, die sich jedenfalls im äußeren Schriftbild stark einander annahern® Selbst wenn die Bezeichnung "Venostasin" daher Verkehrsgeltung genießt, wird es den hier in Betracht kommenden Abnehmerkreisen nicht ohne weiteres bewußt werden, daß dieses Wort gegenüber der Endsilbe "asin" noch ein zusätzliches "st" auf weist® Darauf, wann die behauptete Verkehrsgeltung der vollen Bezeichnung "Venostasin" eingetreten ist, kommt es mithin schon aus diesen Gründen nicht an® Für Ärzte und Apotheker ist die Sachlage zwar anders zu beurteilen® Sie kennen die Herkunft der Silbe "stasin" aus dem griechischen Wort stasis® Tritt ihnen diese Silbe entsprechend dem Vortrag der Klägerin nur in dem Zeichen "Venostasin" entgegen, so werden sie auch auf Grund der Bildwirkung eher eine Verbindung mit der gleichen Endsilbe in anderen Bezeichnungen herstellen® Eine Verwechslung ist deswegen aber noch nicht zu befürchten® Denn „die Anfangssilben "Veno" und "Topo" heben sich für sie bildlich dem geschlossenen e und zwei anderen Konsonanten stark abhebt« Bern Gleichklang der beiden Silben "stasin" kommt demgegenüber aus den schon erörterten Gründen als reinen Rndungssilben nicht die gleiche Bedeutung zu« Per Revision kann aber auch nicht zugegeben werden, daß sie die wesentlichen Träger des Tones seien«, Ist dies bei einer sprachlich korrekten Aussprache, die bei Fachleuten vorausgesetzt werden kann, schon sicherlich nicht der Fall, so wird auch das Publikum, soweit es sich überhaupt über die Betonung der Worte Rechenschaft ablegt, keineswegs gerade den Endbestandteil der Bezeichnungen so stark unterstreichen, daß hierdurch die Schließlich ist nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts auch der Sinngehalt der sich ge-genüberstehenden Bezeichnungen nicht verwechslungsfähig» Mag auch der laie bei dem Wort "Veno” noch eine Gedankenverbindung zwischen dem Wort Vene und dem Präparat der Klägerin hersteilen, so wird er sich unter dem Wort ”Topo” überhaupt nichts vorstellen können* Jedenfalls £ wird er» nicht auf den Gedanken kommen, durch dieses Wort sei die Örtliche Anwendung des Mittels angedeutet, was im übrigen einer Verwechslungsgefahr gerade entgegenstehen würde* Auch würde es jeder Lebenserfahrung widersprechen anzunehmen, daß die durchschnittlichen Verbraucherkreise die Endung "stasin” aus dem griechischen Wort stasis ableiten und etwa durch dieses Wort veranlaßt würden, auf eine Blutbeeinflussung zu schließen* Selbst einen humanistisch gebildeten Laien wird die Endung nstasin”, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, nicht ohne weiteres über den mit ihr verbundenen Sinn aufklären, weil auch er im allgemeinen die Silbe "sta-sin” nur als Endung empfinden und dabei in der Regel 9 ’ gar nicht an das Wort "stasis” denken wird* Bei Ärzten und Apothekern liegt es zwar anders $ denn dem Fachmann wird aus seiner Kenntnis der medizinischen Terminologie heraus in der Regel die Herkunft der Silbe ”sta-sin” aus dem griechischen Wort stasis bekannt sein* gefühls werden sie sich nicht damit begnügen, auf die gemeinsamen Endungen der Zeichen zu achten, die im übrigen als Bestimmungsangaben auch für sie in ihrer Bedeutung für den einzelnen Anwendungsfall nicht ohne weiteres verständlich sind, sondern sie werden auch die übrigen Silben beachten,» Auch die Revision kann indessen nicht in Abrede stellen, daß "Veno" und "Topc" dem Fachmann einen verschiedenen Gedankeninhalt vermitteln* Werden die Ärzte und Apotheker dsher durch die Anfangssilben darauf hingelenkt, daß die Präparate einem unterschiedlichen Zweck dienen-sollen, so ist auch dem Standpunkt des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß damit trotz des übereinstimmenden Wortbestandteils "stasin" einer Verwechslungsgefahr ausreichend vorgebeugt ist* Eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne ist nach alledem von dem Berufungsgericht zu Recht verneint worden* Eine solche Gefahr bestehe auch nicht aus dem von der Revision noch weiter he rvorgehobenen Gesichtspunkt, daß der Verkehr das Zeichen der Beklagten "Topostasin” jedenfalls nur als Abwandlung des Zeichens der Klägerin "Venostasin" ansehen werde* Ist es auch vielfach üblich, den gleichen oder ähnlichen Anwendungsbereich verschiedener Präparate desselben Geschäftsbetriebes dadurch zu kennzeichnen, daß charakteristischen Stammwörtern unterschiedliche Anfangssilben hinzugefügt werden, so sehe!
2477 Oil V s/ Pur das Nachlschlagewerk! Hi chi fur die Amtliche Sammlung* Berichterstatter? BR .i:r. Weiß Gesetz? WZG § 31 Rechtssatz? Auch wenn Warenzeichen« die nur in einzelnen Silben übereinstimmen, wegen ihrer im übrigen unterschiedlichen Gestaltung im Verkehr nicht verwechselt werden, kann die Übereinstimmung in einzelnen Silben^zü- einer Irreführung des Verkehrs über die Herkunftsstätte und damit zu einer Verwechslungsgefahr im Rechtssinn führen«, Bas gilt insbesondere* wenn die maßgebenden Abnehmerkreise diese Silben als charakteristische Bestandteile eines Stammzeichens auffassen und aus den Abweichungen in den übrigen Silben nur entnehmen, es handle sich um die Kennzeichnung einer anderen Warenart des gleichen Geschäfts betriebes, der das Stammzeichen führt«, Auch in einem solchen Pall liegt ftVerwechslungs-gefahr im engeren Sinn” vor«, Aktenzeichen? I ZR 171/54 Urto des BGH v«, 12o Oktober 1956 OLG Büsseldorf LG Lüsseldorf I ZR 171/54 Verkündet am 120 Oktober 1956 Grunau, Justizobersekr* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit d er Firma Chi GmbH, MflB| I, Bejpstraße Adolf Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Prof <> Pr, xn gegen Io) die Firma Fo & Co« AG in B< (Sch^Bl), vertreten durch ihren Vorstand, 2o) die Firma F» R4H^ & Co» AG in BaflP, vertreten durch ihren Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr, in hat der Frste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12e Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter ProhoCo Wilde, Pro Birnbach, Pro Kruger-Nieland, Pr* Christoph und ProWeiß für Recht erkannt? Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Püsseldorf vom 16o Juli 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen Von Rechts wegen Tatbestands Pür die Klägerin ist unter Nr 504*265 das Wortzeichen “Venostasin” mit Wirkung vom 5* Januar 1938 eingetragen« Die Eintragung ist für Arzneimittel zur Behänd lung venöser Stauungszustände erfolgt« Unter diesem Zeichen vertreibt die Klägerin seit dem Jahre 1939 ein aus Roßkastanien gewonnenes Präparat, das der Gerinnung des Blutes in den Venen durch Beschleunigung des Blutkreislaufes entgegentreten soll« Sa wird über längere Zeit hinweg eingenommen« Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin der am 11« Juni 1947 unter Nr 113o345 international registrierten Marke “Topostasin“« Dieses Zeichen ist u«a« für die in dem nachfolgend wiedergegebenen Klageantrag zu III gekennzeichneten Waren eingetragen« Die Beklagte zu 2, die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1, bringt unter ihrem Zeichen ein aus Rinderplasma gewonnenes Thrombinpräparat in den Verkehr, das der Stillegung akuter Blutungen dient« Die Präparate der Klägerin wie auch diejenigen der Beklagten sind zwar apotheken-, aber nicht rezeptpflichtig« Die Klägerin, die für die Bezeichnung “Venostasin” auch einen Ausstattungsschutz in Anspruch nimmt, ist der Auffassung, daß die Beklagte durch die Benutzung des Wortes “Topostasin“ die Gefahr einer Verwechslung mit ihrem Warenzeichen begründe« Auch sieht sie in dem Verhalten der Beklagten eine wettbewerbswidrige und unerlaubte Handlung« Sie hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, im Gebiet der Bundesrepublik oder im Gebiet von Gro3-Ber-lin-West im geschäftlichen Verkehr Arzneimittel oder ihre Verpackungen oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Bnpfehlungen, Rechnungen o«dgl« mit dem Warenzeichen "fopostasin" zu versehen sowie derartig gekennzeichnete Waren in den Verkehr zu bringen oder feilzuhalten (I 1)o Ferner hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt (12 und II)* Schließlich hat sie unter ^ III einen Antrag gestellt, der die Entziehung des Schutzes der international registrierten Marke der Beklagten betrifft und den sie in der Berufungsinstanz dahin verlesen hat, die Beklagten zu verurteilen, einzuwilligen, daß der am 14® Juni 1947 international registrierten Marke »»(Popostasin" der Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und für das Gebiet von Groß-Berlin-West entzogen wird, soweit sie für folgende Waren eingetragen ist: Medikamente, chemische Produkte für Medizin, Hygiene und Wissenschaft, pharmazeutische Drogen und Präparate, Pflaster, Verbandstoffe, Desinfektionsmittel, kosmetische Präparate, Seifen, diätische Nährmittel« ^ i! Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten« Sie bestreiten, daß eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe« ♦ t ' ♦ i Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen« *• Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weiter* Die Beklagten bitten um Zurückweisung i der Revision« * ~ 4 -Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht ist in flbereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, daß eine Verletzung des Zeichens "Venostasin" nicht vorliege, weil es an einer Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Warenzeichen im engeren wie auch im weiteren Sinne fehleo Dieser Entscheidung ist im Ergebnis beizutreten, wenngleich die Begründung nicht in allen Teilen rechtlich unbedenklich isto 1c Entscheids^ für die Beurteilung der Verwechs- lungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung der Gesamt-eindruck, den ein Zeichen auf den Verkehr macht« Hierbei kommt es auf die Durchschnittsauffassung derjenigen Abnehmerkreise an, an die sich der Verkehr wendet« Kommt als letzter Abnehmer die Allgemeinheit der Verbraucher in Betracht, so ist in der Regel von einer nur flüchtigen Prüfung der Bezeichnung auszugehen, während bei Fachleuten vorausgesetzt werden kann, daß sie auf Grund ihrer Fachkenntnisse auch verhältnismäßig kleinere Unterschiede in der Benennung eher wahrnehmen werden« Das Berufungsgericht hat den Standpunkt vertreten, es werde, wenngleich auch ein Nichtfachmann die streitigen Mittel ohne besondere Anordnung des Arztes erwerben könne, praktisch kaum Vorkommen, daß ein Laie von sich aus auf eines dieser Mittel verfalle« "Toposta-sin", das Mittel der Beklagten, werde tatsächlich nur vom Arzt verwandt« "Venostasin" werde dagegen sicherlich auch vielfach von Patienten gekauft« Es sei ein Präparat, das über längere Zeit eingenommen werde« Indessen gehe auch hier die Initiative vom Arzt aus« Das ergebe sich t schon aus der Werbung der Klägerin, die sich hsuptsäch-lieh mit Postwurfsendungen und Beilagen in medizinischen Fachzeitschriften ausschließlich an Ärzte und Apotheker wende® Infolgedessen sei Venostasin” auch trotz der nach den Angaben der Klägerin erheblichen Werbung bisher in Laienkreisen noch nicht allgemein bekannt geworden und es müsse daher davon ausgegangen werden, daß der Laie diese Mittel in der Regel nur kaufe, wenn sie ihm von einem Arzt verschrieben würden» 4 Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Auffassung, einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält• Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind bereits insoweit widerspruchsvoll, als das Berufungsgericht einmal feststellt, Venostasin” werde auf Initiative des Arztes auch vielfach von Patienten gekauft, da es auf längere Zeit hinweg eingenommen werde, während es an einer anderen Stelle betont, daß Venostasin” angesichts der auf Fachkreise ausgerichteten Werbung in Laienkreisen noch nicht allgemeiner bekannt geworden sei® Trifft es zus daß das nicht rezeptpflichtige Venostasin” vielfach auch vom Publikum verlangt wird, so steht damit bereits ^ fest, daß als maßgebliche Abnehmerkreise auch dieses Publikum in Betracht zu ziehen ist« Hierbei kann es nicht entscheidend sein, ob bei der erstmaligen Benutzung die Initiative vom Arzt ausgegangen ist® Hat sich jemand einmal an das Präparat infolge der von dem Berufungsgericht festgestellten länger andauernden Benutzung gewöhnt, so folgt aus der Lebenserfahrung, daß er sich auch bei einer späteren Gelegenheit des Mittels erinnern und dieses kaufen wird, ohne deswegen erneute zu dem Arzt zu gehen® Auch liegt es nahe, daß er seihen Bekanntenkreis auf das Mittel aufmerksam machen wird, der es seinerseits bereits auf Grund dieser Empfehlung und f L M ohne Befragung eines Arztes erwerben wird® Im übrigen hat der Senat aber schon in seinem Urteil vom 18® Januar 1955 (GRUR 1955, 4-15 /?16/ - Arctuvan) ausgesprochen, daß es selbst für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Warenzeichen für rezeptpflichtige Arzneimittel nicht nur auf die Auffassung der Ärzte und Apotheker, sondern auch auf die Auffassung des kaufenden Publikums ankomme® Es ist dort ausdrücklich betont worden, daß es dabei auch ohne Belang sei, ob sich die Werbung etwa nur an die Ärzte und Apotheker richte® Aus dem Gesagten folgt, daß es für die Entscheidung auch nicht maßgeblich darauf ankommen kann, ob die Indikationsgebiete der streitigen Mittel verschiedene sind® Zwar ist der Ansicht des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß ein Arzt oder ein Apotheker besondere Aufmerksamkeit darauf verwenden wird, die beiden Mittel nicht miteinander zu verwechseln, weil es ihm bekannt ist, daß "Venostasin” den Blutkreislauf fördern, also die Blutgerinnung hemmen, "Topostasin" dagegen die Blutgerinnung fördern soll® Diese Überlegungen kann das kaufende Publikum,•das keine medizinischen Kenntnisse besitzt, indessen nicht anstellen® Würde also eine Ähnlichkeit der beiden Zeichen tatsächlich bestehen, so könnte bereits diese Ähnlichkeit den Kunden zu der Annahme veranlassen, das ihm entgegentretende Mittel sei das ihm bekannte, es müsse sich also bei seinem Leiden bewährt haben (RGZ 156, 555 /5667)® 2o Kann dem Berufungsgericht den zufolge nicht darin zugestimmt werden, daß es wesentlich auf den Eindruck ankomme, den die sich gegenüberstehenden Zeichen auf Ärzte und Apotheker machen, so ist doch auch dann, wenn man bei der Prüfung von der flüchtigen und gedankenlosen Betrachtung der Zeichen durch den unaufmerksamen Verbraucher, der kein Fachmann ist, ausgeht, eine Verwechslungsgefahr dieser Zeichen zu verneinen* Die Auffassung des Berufungsgerichts, die beiden Zeichen seien weder in Klang- und Bildwirkung noch nach ihrem Sinngehalt vexwvechslungsfähig, trifft auch für den Ge-samteindruck zu, den die Zeichen auf das Publikum machen Baß das Berufungsgericht im übrigen bei der Prüfung dieser Verwechslungsgefahr im Gegensatz zu seinen erwähnten Ausführungen auch den Nichtfachmann offenbar hat mitberücksichtigen wollen, läßt sich aus änderen Teilen der Entscheidungsgründe ersehen* Es würde andernfalls insbesondere nicht recht verständlich sein, warum es in den sehr eingehenden, die Entscheidung einleitenden Ausführungen auseinandergesetzt hat, daß sich das Publikum auf Grund der großen Anzahl verhältnismäßig ähnlich klingender und verhältnismäßig wenig einprägsamer Bezeichnungen für pharmazeutische Artikel daran gewöhnt habe, diese Bezeichnungen mit einer besonderen Aufmerksamkeit zu lesen* Es mag indessen dahinstehen, ob diese Vermutung zutrifft* Ba die Verwechslungsfähigkeit im Warenzeichenrecht nach ständiger Rechtsprechung des Senats (GRUR 1952, 35 /567| 1954, 192 /?9j57) eine Rechtsfrage ist, i steht dem Revisionsgericht bei hinreichend geklärter Sachlage die selbständige Nachprüfung zu, ob eine Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen gegeben ist, selbst wenn das Berufungsgericht irrtümlicherweise als maßgebliche Abnehmerkreise nur Ärzte und Apotheker, nicht aber das durchschnittliche Publikum angesehen hat* Biese Nachprüfung ergibt, daß dem Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis beizutreten ist* Bas Gesamtbild der beiden Bezeichnungen zeigt einen übereinstimmenden Teil, nämlich die Endung 8 " "stasin" unci die Vorsilben "Veno" sowie ,fTopoM® Eie Revision bestreitet zu Unrecht, daß die Bezeichnungen den visuellen Eindruck vermittelten, sie beständen hinsichtlich der letzten fünf Buchstaben aus einer ein-heitlichen Wortendung® Auch beim Lesen eines Wortes, das sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, sieht der flüchtige Betrachter keineswegs nur die. reine Buch-stabenfolge vor sich, sondern versucht, eine gewisse Ordnung in die Vielzahl der Buchstaben zu.bringen® Unter diesen Umständen ist aber für den Gesamteindruck, den ein flüchtiger Beschauer des Publikums von den Worten ge»^ winnt, die Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtsirrtümlich, daß sich die Endung "stasin" als geschlossener Bestandteil darstellt, dem die Anfangswörter "Veno" und "Topo1* gegenüberstehen® Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Vorsilben der beid.en Bezeichnungen für die Bildwirkung die maßgebliche Bedeutung beimißt® Denn der Verkehr hat sich, wie das Berufungsgericht zu Hecht hervorhebt, bei pharmazeutischen Erzeugnissen an die vielfach übereinstimmenden und gewöhnlich nicht sehr einprägsamen Endungen der Bezeichnungen gewöhnt® Es wird daher schon aus diesem Grunde in der Regel dem Anfang eines Wortes eine stärkere . Beachtung schenken, als es bei der Endung der Pall sein wird (vgl EG GRUR *1936, 613 /5l£7). Im Einzelfall kann ? : die Beurteilung zwar dann eine andere sein, wenn der Verbraucher etwa aus einer ihm bekannten und geläufigen v Wortendung entnimmt, um welche Art von Präparaten es ^ + sich handelt, und er daher einer kurzen Vorsilbe auch . ^5 bildlich keine Bedeutung mehr beimißt® Liegen solche Gründe indessen nicht vor und ist andererseits auch .; der Wortanfang nicht nur aus einer einzigen, sondern aus mehreren und daher stärker hervortretenden Silben ^; gebildet, 30 wird gerade die Bedeutung der Endsilben ♦ bei Namen pharmazeutischer Artikel* die gewöhnlich t* ten Sprachen entnommen sind, in der Regel hinter den 'ptische* > Eindruck zurücktreten, den die Vorsilben dem Beschauer vermitteln«» Hiernach bestehen jedenfalls keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts* daß dem Gesamtbild der sich gegenüber stehenden Zeichen durch die beiden Worte "VenoM und "Stopo« seine Eigenart gegeben wird® Es ist dann aber auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht das Schriftbild der beiden Vorsilben trotz des übereinstimmenden Schlußvokals Ä# *o" als so stark voneinander abweichend angesehen hat, daß es auf Grund der unterschiedlichen optischen Wirkung der vollen Zeichen zu einer Verneinung der Verwechslungs-möglichkeit gelangt ist« iüer Endung MstasinM würde allerdings dann eine andere Bedeutung beizu demessen sein, wenn sie sich dem Verkehr in so starker Weise eingeprägt hätte, daß sie aus diesem Grunde bereits für sich allein in ihrer Bildwirkung dem Leser einen Hinweis auf die Herkunftsstätte des Mittels geben würde® Die Klägerin hat indessen nicht unter Beweis gestellt, daß sich schon der Wortbestand-teil MstasinM als solcher im Verkehr als Hinweis auf ihre Firma durchgesetzt hätte® Für einen solchen Beweisantritt wäre auch die Behauptung erforderlich gewesen, daß dieser Besitzstand bereits in einem Zeitpunkt bestanden hat, als die internationale Registrierung des Zeichens der Beklagten oder jedenfalls seine Ingebrauch nähme durch die Beklagten erfolgt ist® Ware es der Klägerin etwa erst zu einem späteren Zeitpunkt gelungen, die Endung "stasin" zur Herkunftsangabe zu entwickeln, so würde ihr auch kein Anspruch mehr gegen die Beklagten darauf zustehen, daß diese den ihnen einmal eingeräumten Zeichenschutz wieder aufgäben (RG GRUR 1936, 613 /5l8/$ BGH Urteil vom 13o März 1956 - I ZR 49/54 - Getränke-industrie$ vgl auch BGHZ 21, 85 /54 ff/ - Spiegel -und BGHZ 19, 23 /58,2g/ ~ Magirus)» Tie Revision rügt nur, das Berufungsgericht habe die angetretenen Beweise für die Yerkehrsgeltung der vollen Bezeichnung »'Venosta-sin” nicht erhoben (§ 286 ZPO)o Sieht man davon ab, daß insoweit eine Behauptung über den Zeitpunkt des Eintritts dieser Verkehrsgeltung fehlt, so kann es auf diese Rüge schon deswegen nicht ankomme'n, weil selbst bei einer Verkehrsgeltung des vollen Zeichens nichts dafür dargetan wäre, daß die Endung "stasin" bereits in ihrer Alleinstellung im Rahmen des Gesamtzeichens den bildlichen Gesamteindruck maßgeblich beeinflussen würde«. Zwar hatte die Klägerin weiterhin vorgetragen, daß es Bezeichnungen von Arzneimitteln mit der Endung "stasin" so gut wie nicht gebe«. Die Silbe Mstasinw komme nach den angestellten Ermittlungen lediglich in dem für eine Süßwarengroßhandlung für Hustenbonbons eingetragenen-Zeichen «Hustasin" vor, das aber gleichfalls nicht benutzt werde«, Ist für die Revisionsinstanz auch die Richtigkeit dieses Vortrages zu unterstellen, so könnte die Klägerin doch auch mit diesem Vortrag nicht den Nachweis erbringen, daß das kaufende Publikum seine besondere Aufmerksamkeit gerade auf die Endsilbe "stasin" richten wird«, Unstreitig ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Endung rtasinM für pharmazeutische Artikel vielfach gebräuchlich«, Der Verkehr wird aber, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, der Endung "stasin" kaum mehr Beachtung als der Endung MasinM schenken, zu demal da das breite Publikum keine Kenntnis der griechischen Sprache besitzt und daher mit der Silbe "stasin" keinen bestimmten Begriff verbindet® Es mag der Revision zugegeben werden, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Streichung der Konsonanten "st" für den objektiven Sinngehalt der Endung "stsain” willkürlich ist® Pur die an dieser Stelle allein zu beurteilende Bildwirkung gilt indessen nicht das gleiche, soweit das durchschnittliche Publikum in Betracht kommt® Schenkt dieses den Endsilben pharmazeutischer Namen, wie oben ausgeführt, schon grundsätzlich keine besondere Aufmerksamkeit, so wird es nach der rechtsfehlerfreien Annahme des Berufungsgerichts dann umso weniger einen wesentlichen Unterschied bemerken* wenn es auch andere Endungen im Verkehr antrifft, die sich jedenfalls im äußeren Schriftbild stark einander annahern® Selbst wenn die Bezeichnung "Venostasin" daher Verkehrsgeltung genießt, wird es den hier in Betracht kommenden Abnehmerkreisen nicht ohne weiteres bewußt werden, daß dieses Wort gegenüber der Endsilbe "asin" noch ein zusätzliches "st" auf weist® Darauf, wann die behauptete Verkehrsgeltung der vollen Bezeichnung "Venostasin" eingetreten ist, kommt es mithin schon aus diesen Gründen nicht an® Für Ärzte und Apotheker ist die Sachlage zwar anders zu beurteilen® Sie kennen die Herkunft der Silbe "stasin" aus dem griechischen Wort stasis® Tritt ihnen diese Silbe entsprechend dem Vortrag der Klägerin nur in dem Zeichen "Venostasin" entgegen, so werden sie auch auf Grund der Bildwirkung eher eine Verbindung mit der gleichen Endsilbe in anderen Bezeichnungen herstellen® Eine Verwechslung ist deswegen aber noch nicht zu befürchten® Denn „die Anfangssilben "Veno" und "Topo" heben sich für sie bildlich * ’ * 12 •** s** klar unterscheidbar voneinander ab«, daß sich bei der für Fachleute zu unterstellenden besonderen Aufmerksamkeit im Lesen solcher Zeichen nicht die Besorgnis ergibt, sie könnten auf Grund der übereinstimmenden Endsilben auch die vollen Bezeichnungen miteinander verwechseln« Auch für die Klangwirkung hat das Berufungsgericht zu Recht eine Verwechslungsfähigkeit abgelehnt« Die Anfangssilben erhalten durch die Vokale "o*1 in Topo11 und new in VenoM eine durchaus verschiedene Klangfarbe« Selbst bei flüchtiger Aussprache ist infolge der Eigenart der Vokal- und Konsonantenfolge eine Verwechslung durch das Publikum nicht zu befürchteno Auf welche Silbe die Betonung gelegt wird, ist hierbei nicht einmal entscheidend« Renn für die Klangwirkung fällt, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, maßgeblich ins Gewicht, daß das Wort MTopoM durch das doppelte o und die zwei harten Konsonanten für das Ohr sehr einprägsam ist und sich gegenüber «Veno” mit nur einem o. dem geschlossenen e und zwei anderen Konsonanten stark abhebt« Bern Gleichklang der beiden Silben "stasin" kommt demgegenüber aus den schon erörterten Gründen als reinen Rndungssilben nicht die gleiche Bedeutung zu« Per Revision kann aber auch nicht zugegeben werden, daß sie die wesentlichen Träger des Tones seien«, Ist dies bei einer sprachlich korrekten Aussprache, die bei Fachleuten vorausgesetzt werden kann, schon sicherlich nicht der Fall, so wird auch das Publikum, soweit es sich überhaupt über die Betonung der Worte Rechenschaft ablegt, keineswegs gerade den Endbestandteil der Bezeichnungen so stark unterstreichen, daß hierdurch die t auffallenden klanglichen Unterschiede der Anfangswörter verlogen gehen würde* Schließlich ist nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts auch der Sinngehalt der sich ge-genüberstehenden Bezeichnungen nicht verwechslungsfähig» Mag auch der laie bei dem Wort "Veno” noch eine Gedankenverbindung zwischen dem Wort Vene und dem Präparat der Klägerin hersteilen, so wird er sich unter dem Wort ”Topo” überhaupt nichts vorstellen können* Jedenfalls £ wird er» nicht auf den Gedanken kommen, durch dieses Wort sei die Örtliche Anwendung des Mittels angedeutet, was im übrigen einer Verwechslungsgefahr gerade entgegenstehen würde* Auch würde es jeder Lebenserfahrung widersprechen anzunehmen, daß die durchschnittlichen Verbraucherkreise die Endung "stasin” aus dem griechischen Wort stasis ableiten und etwa durch dieses Wort veranlaßt würden, auf eine Blutbeeinflussung zu schließen* Selbst einen humanistisch gebildeten Laien wird die Endung nstasin”, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, nicht ohne weiteres über den mit ihr verbundenen Sinn aufklären, weil auch er im allgemeinen die Silbe "sta-sin” nur als Endung empfinden und dabei in der Regel 9 ’ gar nicht an das Wort "stasis” denken wird* Bei Ärzten und Apothekern liegt es zwar anders $ denn dem Fachmann wird aus seiner Kenntnis der medizinischen Terminologie heraus in der Regel die Herkunft der Silbe ”sta-sin” aus dem griechischen Wort stasis bekannt sein* Aber der Arzt und der Apotheker werden bei d-er Anwendung der verschiedene Indikationsgebiete betreffenden Präparate besondere Sorgfalt aufwenden* Aufgrund ihrer Fachbildung und ihres erhöhten Verantwortungs- <VV ~ 14 - gefühls werden sie sich nicht damit begnügen, auf die gemeinsamen Endungen der Zeichen zu achten, die im übrigen als Bestimmungsangaben auch für sie in ihrer Bedeutung für den einzelnen Anwendungsfall nicht ohne weiteres verständlich sind, sondern sie werden auch die übrigen Silben beachten,» Auch die Revision kann indessen nicht in Abrede stellen, daß "Veno" und "Topc" dem Fachmann einen verschiedenen Gedankeninhalt vermitteln* Werden die Ärzte und Apotheker dsher durch die Anfangssilben darauf hingelenkt, daß die Präparate einem unterschiedlichen Zweck dienen-sollen, so ist auch dem Standpunkt des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß damit trotz des übereinstimmenden Wortbestandteils "stasin" einer Verwechslungsgefahr ausreichend vorgebeugt ist* Eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne ist nach alledem von dem Berufungsgericht zu Recht verneint worden* Eine solche Gefahr bestehe auch nicht aus dem von der Revision noch weiter he rvorgehobenen Gesichtspunkt, daß der Verkehr das Zeichen der Beklagten "Topostasin” jedenfalls nur als Abwandlung des Zeichens der Klägerin "Venostasin" ansehen werde* Ist es auch vielfach üblich, den gleichen oder ähnlichen Anwendungsbereich verschiedener Präparate desselben Geschäftsbetriebes dadurch zu kennzeichnen, daß charakteristischen Stammwörtern unterschiedliche Anfangssilben hinzugefügt werden, so sehe! det eine hierdurch hervorgerufene Verwechslungsgefahr im vorliegenden Pall deswegen aus, weil nach dem oben Gesagten der Endung "stasin" im Rahmen der Gesamtbezeichnung gerade nicht die von der Revision vorausgesetzte maßgebliche Bedeutung als eines charakteristischen Bestandteils •5, 5 i w.. I X - i V. I -I *, t i* • zukommt© Auch die Klägerin verwendet die Endung ’‘eta-sin" nur bei ihrem Zeichen "Venostasin"© Selbst bei einer starken Verkehrsgeltung folgt aus dieser Verwendung für ein einzelnes Zeichen für die Abnehmerkreise noch nicht ohne weiteres, daß etwa auch andere, auf dieselbe Silbe endigende Wörter gleichsam nach Art einer Serienbezeichnung auf die Klägerin als Herkunfts* stätte hinweisen müßten« Wenn das Berufungsgericht weiterhin auch eine ™ Verwechslungsgefahr in dem Sinne verneint hat* daß die Übereinstimmung der Endsilben nicht auf einen wirtschaftlichen* oder geschäftlichen Zusammenhang der Herkunftsstätten hindeuten würde (sog« erweiterte Verwechslungsgefahr), so kann dieser Ansicht im Hinblick auf die Bedeutung, die den Endsilben im Rahmen der Gesamtzeichen beizu demessen ist, gleichfalls nicht entgegengetreten werden« Schließlich ist auch eine Verwässerungsgefahr . des klägerischen Zeichens von dem Berufungsgericht zu Recht geleugnet worden, ohne daß die Berechtigung die- Q t ser Ablehnung durch die vom Berufungsgericht nicht erhobenen Beweise über die Verkehrsgeltung des Zeichens der Klägerin in Erage gestellt würde0 Eine solche Gefahr kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BßHZ 15, 107 /TlgZ - Koma* 19, 25 ßtf - Magi-rus) nur dann in Betracht kommen, wenn es sich um Kennzeichnungen mit wirklich überragender Verkehrsgel- .;*• tung handelt« Baß dem Zeichen aber eine solche Bedeu-tung zukäme, hat die Klägerin selbst nicht behauptet« •j ji *-» 16 — Wach alledem Bedarf es eines Eingehens auf die weitere Begründung des Berufungsurteils und die gegen diese gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr* Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zurückzuweiseno Wilde Birnbach Krüger-Wieland Weift Christoph