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BGH

Gericht: BGH

Gesetzs Bechtssatzs Pie Weigerung der Auszahlung eines Giroguthabens wegen eines daran bestehenden Pfandrechts verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die durch das Pfandrecht gesicherten Forderungen der Bank in anderer Weise genügend gesichert sindo Tabei ist für die Höhe dieser anderweiten Sicherung die im Augenblick der Weigerung bestehende objektive Rechtslage so, wie sie sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung darstellt, maßgebend« Zu diesem Zweck legte er der Beklagten am Nachmittag des 22« November 1951 einen Scheck über 243 598«55 DM vor« den er auf sein bei der Beklagten unterhaltenes Girokonto, das nur einen Bestand von etwa 226 000 DM aufwies, gezogen hatteo Die Beklagte verweigerte jedoch die Honorierung dieses Schecks«, Die Weigerung begründete sie dem Kläger gegenüber damit? Ber Kläger macht die Beklagte für seinen Zusammenbruch verantwortlich und begehrt mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag seines Schadens in Höhe von 10 000 BM« Er behauptet* die Beklagte habe seine Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Vergleichsverfahrens und das Scheitern der Sanierung sVerhandlungen schuldhaft verursacht« Sie sei weder aus öffentlich-rechtlichen noch aus privatrechtlichen Gründen berechtigt gewesen, die Einlösung des Schecks und die Auszahlung seines bei ihr unterhaltenen Giroguthabens zu verweigern Auch sei sie dafür verantwortlich, daß unter Bruch des Bankgeheimnisses der Artikel im "Telegraf" erschien« Bie Zahlungs- Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsan-träges ausgeführtx Aus öffentlichrechtlichen und privat rechte liehen Gründen sei sie berechtigt gewesen, die Einlösung des Schecks zu verweigern« In ihrem Einflußbereich sei das Bankgeheimnis nicht verletzt worden« Sie habe sich in jeder Y/eise bemüht, dem Kläger zu helfen, jede Hilfe sei aber angesichts seiner hoffnungslosen Lage vergebens gewesen« Der wirtschaftliche Zusammenbruch des Klägers sei weder auf die Nichteinlösung des Schecks noch auf den^Telegraf^-Artikel zurückzuführen, sondern allein die Folge seiner von ihm zu vertretenden Überschuldung« I« Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Beklagte sei aus besonderen Gründen berechtigt gewesen, die Auszahlung des Giroguthabens des Klägers zu verweigern« Zwar ergebe sich ein solches Recht nicht aus den öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Beklagten, die keinen Eingriff in privatrechtliche Beziehungen zuließen« Auch der Umstand, daß der Scheck nur zu dem Teil gedeckt gewesen sei, hätte die Eeklagte nicht von ihrer Pflicht befreit, den Scheck wenigstens teilweise, soweit das Giroguthaben reichte, einzulösen« Der Beklagten habe aber ein Zurückbehaltungsrecht an dem Konto zugestanden, da sie Ge-enansprüche gegen den Kläger gehabt habe, nämlich die Forde- ♦ * auf Rückkauf noch nicht fällig gewesen sei, da die Fälligkeit erst bei einem entsprechenden Verlangen der Beklagten eingetreten wäre, so bestehe doch auch für diesen Anspruch nach Nr 56 der von dem Kläger anerkannten Allgemeinen Vorschriften über den bargeldlosen Verkehr der Berliner Zentralbank ein Pfand-• und demgemäß ein Zurückbehaltungsrechte Es sei unschädlich, daß die Beklagte bei der Verweigerung der Auszahlung des Giro-guthabens das Zurückbehaltungsrecht nicht ausdrücklich geltend gemacht habe, da der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten durch Sicherheitslei-stung gemäß § 273 Abs 3 BGB oder § 369 Abs 3 HGB abzuwenden« ) Es müßten hier der Rechtsähnlichkeit wegen die gleichen Grund- * sätze zur Anwendung kommen, wie sie für die Nachschiebung von verstoßen; denn nach dem Erwerb der 200 000 DM Ausgleichsfor-- * derung am 15« November 1951 hätten sich die Verhältnisse zuungunsten des Klägers verändert« Durch die von der Beklagten inzwischen veranlaßte Revision habe sich ergeben, daß den vorhandenen flüssigen Mitteln von 843 000 DM Verpflichtungen in Höhe von 1 261 000 DM ge genüb er standen« Bei dieser passiven Liquiditätslage des Klägers könne ihr weder ein Verschulden noch ein arglistiges Verhalten zu dem Vorwurf gemacht werden, wenn sie glaubte, zur Verweigerung der Scheckauszahlung befugt gewesen zu sein« gerung die Beklagte auch keine bedingte Forderung gegen den Kläger gehabt habe«, Vor der Ausübung des Rückkaufs Verlangens durch die Beklagte habe höchstens ein bedingter Anspruch der Beklagten auf Abschluß des Gegengeschäftes, aber niemals eine bedingte Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises bestandene Die Beklagte habe auch ein Zurückbehaltungsrecht bei ihrer Weigerung nicht kundgetan, sondern dieses erst im Rechtsstreit nachgeschoben® Auch wäre die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes nach Treu und Glauben unzulässig gewesen, da die Beklagte durch die ihr übertragene Ausgleichsforderung für alle ihr zustehenden Ansprüche gegen den Kläger hinreichend gesichert gewesen sei® Die Beklagte, die als öffentlich-rechtliches Bankinstitut die Liquidität der Kreditinstitute zu pflegen habe«, habe dem Kläger gerade im Zeitpunkt des Bedarfs die liquiden Mittel nicht dadurch entziehen dürfen, daß sie sich auf ihr bis dahin nicht geltend gemachtes Recht berief, von dem Kläger den Rückerwerb der Ausgleichsforderung zu verlangen 0 Bei dem Guthaben des Klägers in Höhe von rund 226 000 DM handelte es sich auch nicht, wie die Beklagte geltend gemacht hat, etwa um ein Darlehnsversprechen im Sinne des § 610 BGB« Es kann dahingestellt bleiben, ob das Guthaben aus einem Kredit stammte, den die ^eklagte dem Kläger gewährte; denn sobald eine Bank einen von November 1951 eingestellt, die Beklagte im Hinblick auf § 241 KO berechtigen konnte, die Einlösung des Schecks am 22.- November deshalb zu verweigern, weil sie wußte, daß der Betrag, den der Kläger mit dem Scheck abheben wollte, der Befriedigung eines Großgläubigers dienen sollte, dessen Forderung nach der Behauptung der Beklagten schon damals zweifelhaft war. Das Berufungsgericht hat die Rechtslage im einzelnen nur unter dem Gesichtspunkt des Zurückbehaltungsrechts geprüft; es stellt sich aber in erster Linie die Frage, ob die Auszahlungsverweigerung der Beklagten - mindestens hinsichtlich eines erheblichen Teils des Guthabens - deshalb berechtigt war, weil ihr an dem Guthaben des Klägers ein Pfandrecht zustande Daß für einen Gläubiger ein Pfandrecht an einer Gegenforderung des Schuldners gegen ihn, den Gläubiger, bestellt werden kann (pignus debiti), ist anerkannten Rechtes; es bedarf dazu nicht der sonst nach.§ 1280 BGB erforderlichen Anzeige (R(jZ 57, 358 [363]; 116, 198 [207]). den Gläubiger gemeinschaftlich leisten kann* ergibt sich, daß der Gläubiger, wenn Pfandgläubiger und Schuldner identisch sind, nicht die Leistung an sich verlangen kann* Der Kläger konnte daher, falls an seinem Guthaben ein Pfandrecht der Beklagten bestand, die Auszahlung des Guthabens grundsätzlich - soweit sich nicht nach Treu und Glauben etwas anderes ergab -nicht verlangen® Nach Nr 56 der Allgemeinen Vorschriften der Berliner Zentralbank haften für alle ihre Ansprüche aus allen Geschäftszv/eigen die bei ihr unterhaltenen Guthaben, auch wenn ihre Forderungen gegen den Kontoinhaber bedingt oder noch nicht fällig sind, als Pfand« Dieses Pfandrecht war in seinem Bestand nicht davon abhängig, daß die Beklagte sich bei ihrer Weigerung, den Scheck einzulösen, ausdrücklich darauf berief; allein die Tatsache seines Bestehens rechtfertigte die Ablehnung der Herauszahlung des Guthabens, wobei es nicht darauf ankam, ob und wie die Beklagte die Ablehnung begründete® Die Beklagte konnte sich daher im Rechtsstreit auf ihr Pfandrecht auch dann berufen, wenn sie bei ihrer Erfüllungsverweigerung, einen anderen Grund angegeben hatte« Nun kann sich freilich die Berufung auf das Pfandrecht dann als unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn die Beklagte für ihre Forderungen genügend gesichert war (Trost-Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch, 14o Ausgo Anm 3 zu AGB Nr 19)° Dies hat das Berufungsgericht bei seiner Erörterung über das Zurückbehaltungs- recht, bei dem sich die gleiche Frage stellt, nicht beachtet« Hierbei kann es nur auf die objektive Sachund Rechtslage im Zeitpunkt der Erfüllungsverweigerung der Bank ankommen, nicht aber auf die Vorstellungen, die die Beteiligten damals hinsichtlich der Sachund Rechtslage hatten (unbeschadet der Berücksichtigung dieser Vorstellungen bei Prüfung eines für die Folgen einer Pflichtverletzung vorausgesetzten Verschuldens) o So wenig die irrige Meinung, es bestehe ein Pfandrecht, das durch anderweite Sicherungen nicht gegenstandslos geworden ist, die Berufung auf das Pfandrecht (von der Frage des Verschuldens abgesehen) als rechtlich zulässig erscheinen läßt ebensowenig wird durch die irrige Vorstellung, die Gegenforderungen der Bank seien anderweit genügend gesichert, die Berufung auf das Pfandrecht nach Aufdeckung des Irrtums zur unzulässigen Bechtsausübungo Bei dieser nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Beurteilung muß der Wert der gegebenen Sicherheit im Zeitpunkt-der Erfüllungsverweigerung berücksichtigt werden«, Baß insoweit bei den Ausgleichsforöerungen ein Unsicherheitsfaktor gegeben war, geht schon daraus hervor, daß die Parteien bei der Abtretung der 200 000 BM am 15* Hovem ber 1951 eine besondere Vereinbarung für den Pall getroffen haben, daß die Ausgleichsforderung nicht in der von ihnen angenommenen Höhe bestände Wenn der hiernach zu ermittelnde Wert höher ist als der wirkliche, im Zeitpunkt der Erfüllungsver*• Weigerung vorhandene Wert, wie er sich später herausstellte, so kann jedoch lediglich der letztere . Nicht streitig ist zwischen den Parteien, daß die Beklagte 185 000 BM wegen eines gewährten'Barlehns fordern konnte* Bagegen besteht Streit, ob der Beklagten ein bedingter Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 200 OOP BM auf Grund der von dem Kläger übernommenen Verpflichtung zu dem jederzeitigen Rückkauf der Ausgleichsforderung zustande Ber Ansicht der Revision, die Beklagte habe nur einen durch ihr Rücknahmeverlangen bedingten Anspruch auf Abschluß eines Rückkaufsvertrages, nicht aber eine bedingte Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises gehabt, kann nicht beigepflichtet werden* Bas Ge-, Wiederverkauf geregelto Der Wi.ederkauf kommt nach § 497 BGB mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, daß er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande; der Verkäufer kann also von dem Käufer nicht etwa nur den Abschluß des Wiederkaufvertrages verlangen, sondern mit seiner Erklärung der Ausübung des Wiederkaufsrechtes unmittelbar den Wiederkaufvertrag und daher die Verpflichtung des Käufers zur Rückgabe der Sache zur Entstehung bringen; mit der Ausübung des Wiederkaufsrechtes werden die Pflichten des Käufers als Wiederverkäufer und des Verkäufers als Wiederkäufer schuldrechtlich im Umfang der §§ 433 ff BUB wirksam (Palandt BGB § 497 Anm 3); die gegenseitigen aus dem Yfiederkauf entstehenden Rechte und Pflichten sind daher schon mit dem Abschluß des Kaufvertrages begründet und durch die Ausübung des Wiederkaufsrechtes bedingt© Genau dieselbe bedingte Bindung der Vertragschließenden besteht aber auch, wenn sich der Käufer im Kaufvertrag das Recht des Wie-derverkaufs Vorbehalten hat© Nur deshalb, weil eine solche Vereinbarung selten vorkommt, hat der Gesetzgeber von einer entsprechenden Regelung abgesehen© Die §§ 497 ff BGB sind daher auf das.Wiederverkaufsrecht entsprechend anzuwenden (RGZ 126s 308 /3127)o Hiernach hatte die Beklagte gegen den Kläger einen bedingten Anspruch auf Zahlung von 200 000 DM, für den das Guthaben des Klägers nach Nr 56 der zu dem Vertragsin-halt gewordenen Allgemeinen Vorschriften der Berliner Zentralbank haftete (§ 1204 Abs 2 BGB)© Insgesamt betrugen daher die durch das Pfandrecht an dem Guthaben gesicherten Forderungen der Beklagten 385 000 DMo Von den rund 380 000 DM Ausgleichsforderung, die die Beklagte unter Berücksichtigung des Wegfalls der Ausgleichsforderung für das Uraltguthaben der Reichsvereinigung der Juden erworben oder lombardieit hatte, stammten 114 500 DM aus früheren Abtretungen, kamen also für die Sicherung der beiden genannten Forderungen nicht in Betracht© Demnach waren die Damit ist aber die Frage, ob die Sperrung des Giroguthabens des1 Klägers durch die Beklagte gerechtfertigt war, noch nicht endgültig entschiedene Denn die Eigenart des Falles besteht darin,'daß das Guthaben des Klägers, an dem das Pfandrecht der Beklagten besteht, in Höhe von 200 000 DM den Kaufpreis darstellt, den die Beklagte dem Kläger für die Überlassung entsprechender Ausgleichsforderungen schuldete, und daß andererseits, wie dargelegt, 200 000 DM der Forderungen der Beklagten, wegen der sie sich auf ihr Pfandrecht beruft, aus der bedingten Forderung der Beklagten auf Rückzahlung jenes Kaufpreises -* nämlich für den Fall der Ausübung des Wiederver kaufsrechtes - bestehto Die Beklagte würde also, wenn sie die Verweigerung der Auszahlung des Giroguthabens des Klägers mit dem ihr zustehenden Pfandrecht rechtfertigen könnte, im Ergebnis die Auszahlung des Kaufpreises für die ihr erst kurz zuvor, nämlich am 15* November 19513erworbenen Ausgleichsforderungen verweigern dürfen, und noch dazu nicht wegen irgendwelcher sonstiger Forderungen gegen den Kläger, sondern im Klägers erhalten, den sie auf Grund des allein im Interesse der Flüssigmachung des Klägers geschlossenen Kaufvertrages zur freien Verfügung des Klägers zu halten verpflichtet war* Bei solcher Sachlage stellt sich sehr ernsthaft die Frage, ob die Beklagte, ohne gegen die Grundsätze von Treu und Glauben zu verstoßen, sich dem Kläger gegenüber auf ihr Pfandrecht berufen darf* 1951 einen Reinverlust von über 6H 000 BM auf© Bie Zahlungseinstellung und das nachfolgende Vergleichsverfahren Beien nicht durch die Weigerung der Beklagten, den vorgelegten Scheck zu honorieren, verursacht worden, sondern hätten in seiner gesamten Wirtschaftslage ihren Grund gehabte Bie für das Sportpalastengagement und den Kredit der Uhrengroßhandlung investierten Summen von rund 575 000 BM seien festgelegen und es sei nicht abzusehen gewesen, ob und in welcher Zeit eine Abwicklung möglich sein würde0 Bie Behauptung des Klägers,von befreundeter oder anderer Seite wären ihm größere Geldbeträge zur Verfügung gestellt worden, sei zu unbestimmt, als daß sie von Bedeutung sein könnte, zu demal der Kläger selbst nicht habe vertragen können,, daß seine entsprechenden Versuche in Westdeutschland und in der Schweiz greifbare Ergebnisse ge- -zeigt hätten.Im übrigen hätte sich auch bei Erlangung neuer Mittel an der Überschuldung nichts geändert«, Wenn der Kläger vortrage, daß er alles in aliem über rund 550 000 EM liquide Mittel habe verfügen können«, so sei dem entgegenzuhalten, daß er sich im Augenblick der Auszshlung der abgerufenen Beträge von allen Barmitteln entblößt hätte; die restlichen ihm dann noch zur Verfügung stehenden Mittel hätten im wesentlichen aus Wertpapieren und Ausgleichsforderungen bestanden, die zwar einen Vermögenswert dargestellt hätten, aber nicht geeignet, gewesen seien,-.die augenblickliche Liquidität des Klägers herbeizuführen* 16 Unzutreffend ist das Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht gehe davon aus, daß der Kläger vor der Zahlungseinstellung über 550 000 BM liquide Mittel habe verfügen können« Vielmehr hält das Berufungsgericht einer dahin gehenden Behauptung des Klägers entgegen, er hätte sich im Augenblick der Zahlung der abgerufenen Beträge von 270 000 DM von -allen Barmitteln entblößte Biese Feststellung wird auch von der Revision nicht angegriffen« Bie Revision meint jedoch, auch die Wertpapiere und Ausgleichsforderungen hätte das Berufungsgericht zu den liquiden Mitteln rechnen müssen« Es mag der Revision zugegeben werden, daß der überwiegende Teil der Wertpapiere möglicherweise sofort hätte veräußert werden können« Bei den Gesamtverpflichtungen des Klägers fällt jedoch der realisierbare Wert der Papiere nicht ins Gewicht« Seine Ausgleiohsforderungen konnte der Kläger aber nicht verwerten« Ba sie noch'•nicht im Schuldbuch des Bandes .Berlin eingetragen wai<=n,kam als Abnehmerin nur die Beklagte in Frage (§ 11 Abs 3 Satz 3 UG; § 11 Abs 3 der 2« BVO z UG /ßanken-YÖ/; ferner Art I Nr '3 0 der 4° Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens - UmstErgVO - vom 20o März 1949» V0B1 Berlin S 88), die jedoch die Übernahme ablehnte« Baß die Bank Beutscher Länder am 22« November 1951 bereit gewesen wäre, diese Ausgleichsforderung zu kaufen, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen; er hat immer nur geltend gemacht, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, ihm diese Forderungen abzukaufen« Bie Revision kann mit diesem neuen tatsächlichen Vorbringen nicht gehört- werden, ganz abgesehen davon, daß die Bank Beutscher Länder nach Art III des Militärregierungsgesetzes Nr 60 über die Errichtung der Bank Beutscher Länder nicht mit den einzelnen Banken, sondern nur mit den Landeszentralbanken ar- . die nach seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz vom 15* Oktober 1952 nur ’’erste Gespräche" betrafen, die "naturgemäß einen sofortigen Einfluß auf seine Liquidität nicht auslösen konnten", berechtigte das Berufungsgericht zu d$r Überzeugung, daß dem Kläger auch durch die von ihm benannten Zeugen Br* und Arthur nicht sofort 250 000 DM zur Herbeiführung seiner Liquidität zur Verfügung gestellt worden wären. IIIc Hiernach bedarf es nur noch der Prüfung* ob die Be-klagte* wie der Kläger behauptet, verpflichtet gewesen wäre* die Liquidität und Sanierung seiner Bank herb ei zuführen«, Nach Art III Nr 6 b der Verordnung zur Errichtung der Berliner Zentralbank vom 20«, März 1949 (V0B1 Berlin I, 88) hat die Beklagte die Zahlungsfähigkeit und Liquidität der Kreditinstitute zu pflegen0 Es bedarf keiner Prüfung, ob damit der Beklagten eine ihr dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht auferlegt war«, Keinesfalls hatte die Beklagte hiernach die öffentlich-rechtliche Pflicht, eine völlig verschuldete Bank wieder liquide zu machen und zu sanieren; denn dies würde bedeuten, daß sie einen Kredit hätte gewähren müssen, dessen Rückzahlung nicht gewährleistet war* Aber auch eine privat-rechtliche Verpflichtung traf die Beklagte nicht«, Die Beklagte hat zur Stützung des Klägers von diesem am 15* November 1951 200 000 TM Ausgleichsforderung gekauft und seinem Giroguthaben den entsprechenden Betrag zugeführt«, Gleichzeitig mußte sich der Kläger verpflichten, aus den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln keine Beträge für seine persönlichen Zwek~ ke, für die Zwecke des Sportpalastes und zur Gewährung neuer Kredite oder Ausweitung bestehender Kredite zu verwenden, auch alle sein- Bankgeschäft betreffenden Verfügungen nur im Einverständnis mit seinem Prokuristen Sp^|^ zu treffen«. daß solche Treuepflichten nur solange bestehen, als sich nicht die Lage des Bankkunden trotz aller Versuche, ihn zu stützen* v er schlecht er%Q Das Berufungsgericht führt aus* nach dem 15® November 1951 hätten sich die Verhältnisse zuungunsten des Klägers verändert; die Beklagte habe durch die von ihr veranlaßte Revision ein Bild von der Lage des Klägers erhalten* das ihr habe Veranlassung geben müssen* ihre Einstel- Bank des Klägers durch weitgehende Kredithilfe Ende November 1951 möglich gev/esen wäre* ist unerheblich, da es für die Präge einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten nur auf die wirtschaftliche Lage des Klägers, wie sie sich im damaligen Zeitpunkt darstellte, ankommte IVo Bas Berufungsgericht stellt fest, der ,rTelegraf”-Artikel sei, falls er auf eine etwaige Verletzung des Bankgeheimnisses durch die Beklagte zurückzuführen sein sollte, für die Zahlungseinstellung und das nachfolgende Vergleichsverfahren nicht ursächlich gewesen; die allgemeine wirtschaftliche Lage des Klägers hätte auch dann zu diesen Folgen geführt, wenn der belastende Artikel nicht veröffentlicht worden wäre«, Dieser vom Berufungsgericht im Rahmen des § 287 ZPO vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts kann aus rechtlichen Gründen nicht entgegengetreten werden* Schon am Tage vor der Presseveröffentlichung haben die anderen Banken sich lediglich bereit erklärt, eine Garantie für die Befriedigung der Kleingläubiger des Klägers zu übernehmen, und damit eine Stützung des Klägers abgelehnt* Damit war das Schicksal der Bank des Klägers besiegelto Die in der Nacht zu dem 23o November 1951 vorgenommene Prüfung durch die anderen Banken hätte nur dann etwas ändern können, wenn diese Prüfung ein von der Revisionsprüfung der Beklagten abweichendes Ergebnis gehabt hätte« Dies war aber nicht der Pall0 Bei der vom Kammergericht festgestellten Überschuldung des Klägers spricht auch kein Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der durch den Zusammenbruch der Bank des Klägers entstandene Schaden auf die Veröffentlichung zurückzuführen wäre* Im übrigen wäre, selbst wenn verschiedene typische Geschehensabläufe denkbar sind, vom Tatrichter zu entscheiden, welches Ereignis den Schaden verursacht hat (BGH aaO; vgl auch BGH IM BGB § 823 C Nr 3)•

Zitierte Normen: § 273 BGB § 241 KO § 1280 BGB § 287 ZPO
BGB©BerufungsgerichtKlägerBankRevision

Volltext der Entscheidung

Pur das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliehe S
!o Gesetz? BGB § 610
Bechtssatzs Pie Gutschrift auf das Bankgiroguthaben eines Kunden stellt auch dann kein Parlehnsverspre • chen der Bank dar, wenn es atif einem dem Kun • den von der Bank eingeräumten Kredit beruhte
2o Gesetz? BGB § 675; VO über die Errichtung der Berliner
 Zentralbank vom 20o März 1949 (V0B1 Berlin 1949 I, 88)

2$T2
03t
Rechtssatz? Pie offentliehreehtliche Stellung einer Landeszentralbank beeinflußt grundsätzlich nicht ihre privatreehtlichen Beziehungen zu einer Privatbank in bezug auf das für diese Bank bei der Landeszentralbank bestehende Giroguthabeno
3o Gesetz? BGB §§ 242* 12H, 1273, 1281; AGB der Banken
 Nr 19 Abs t
Bechtssatzs Eine Bank kann ihre Weigerung der Auszahlung des Giroguthabens ihres Kunden auch dann auf ein ihr an dem Guthaben zustehendes Pfandrecht gründen, wenn sie zunächst andere Gründe für ihre Weigerung angegeben, hato
4o
Gesetzs Bechtssatzs
 Pie Weigerung der Auszahlung eines Giroguthabens wegen eines daran bestehenden Pfandrechts verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die durch das Pfandrecht gesicherten Forderungen der Bank in anderer Weise genügend gesichert sindo Tabei ist für die Höhe dieser anderweiten Sicherung die im Augenblick der Weigerung bestehende objektive Rechtslage so, wie sie sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung darstellt, maßgebend«
BGB §§
Pie für das Wiederkaufsfeeht geltenden Vorschriften sind für das Wiederverkaufsrecht entsprechend anzuwendeno
 Gesetz? BGB §§ 242, 607, 609	,
Rechtssatz? Hat eine Bank einer anderen Bank unter Auflagen Kredit gewährt, um deren Liquidität zu sichern, ergibt sich aber nach Abschluß einer gleichzeitig einYjeleitoten Prüfung der finanziellen Lage der notleidenden Bank, daß diese so stark überschuldet ist, daß die Voraussetzungen für eine Sanierung nicht gegeben sind, so ist die Bank zu weiteren Stützungsaktionen nicht verpflichtet«
Aktenzeichen? I ZK 171/53	KG
Berlin
 Jrtb des BGH vom 20o Pezember 1955	Lpr
I_2R_J7j/55
Verkündet
 am 20© Dezember 1955 (jrunau* Justizobersekretär fils Urkundsbeamter der Ge-
schäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Bankiers Heinz H
S
Klägers und Revisionsklägers?
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 gegen
i
die	Zentralbank*	Körperscha^^desöffe^t^chen	Rechts*
vertreten durch ihr Direktorium*
0^strQ 0-0
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat Dr©
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6© Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 h0c© Wilde, Dr0 Bock* Dr© Krüger-Nieland* Dr© Weiß und Dr« Nörr
 für Recht erkannt*
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2© Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30o Juni 1953 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen©
Beklagte und Revisionsbeklagte*
Von Rechts wegen
2
Tatbestand*
Der Kläger ist Alleininhaber des Bankgeschäftes "H
Bank" in B
das im Jahre 1949 mit einem
 Kapital von 100 000 DM gegründet worden ist»
Im Herbst 1951 befand sich der Kläger in schwieriger fi-nazieller Lage, die dadurch hervorgerufen wurde, daß zwei Forderungen des Klägers in Höhe von ca* 300 000 DM und 275 000 DM als festliegend und dubios angesehen werden mußten«. Die erste Forderung richtete sich gegen die im Entstehen begriffene
 eigenmächtig durch Scheckreiterei ausgeweitet hat«,
Dem Kläger standen am 15* November 1951 gegen das Land Berlin listenmäßig Ausgleichsforderungen in Höhe von 618 780,80 DM zu, die noch nicht in das Schuldbuch für das Land Berlin eingetragen waren«. Hiervon hatte der Kläger bereits früher an die Beklagte eine Ausgleichsforderung im Betrag von 114 500 DM verkauft und abgetreten und im Oktober 1951 eine solche im Betrag von 250 000 DM verpfändet, die mit 185 000 DB5 beliehen wurden« Da das Girokonto, das der Kläger bei der Beklagten unterhielt, am 15* November 1951 nur einen Bestand von 6 000 DM aufwies, während für etwa 50 000 DM Schecks die Deckung fehlte, kaufte ihm die Beklagte an diesem Tage weitere 200 000 DM Ausgleichsforderung ab; der Kläger, der diese Forderung an die Beklagte abtrat, verpflichtete sich gleichzeitig, die Forderung von der Beklagten jederzeit auf deren Verlangen zurückzuerwerben« Einige Monate später stelle sich heraus, daß in Höhe eines Betrages von rund 240 000 DM eine Ausgleichsforderung nicht bestand, da ein Uraltguthaben der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland (Treuhänder
 die einen ihr gewährten Kredit von 80 000 DM
die letztere gegen die Uhrengroß-
3
im Betrag von 4 791 264*42 EM auf Reichsmark rückumgestellt werden mußte* Von den insgesamt 564 500 DM Ausgleichsforderung, die die Beklagte erworben oder lombardiert hatte* bestanden daher nur ca* 380 000 DM zu Recht*
Die Beklagte ließ vom 13« November 1951 an das Bankgeschäft des Klägers durch Revisoren prüfen* die am 20* November 1951 zunächst mündlich und dann schriftlich einen Bericht erstatteten, der der Beklagten Anlaß zu den im vorliegenden Rechtsstreit vom Kläger beanstandeten Maßnahmen gab*
Vom 17o November bis zu dem Vormittag des 22* November war der Kläger auf Reisen* Er bemühte sich in Frankfurt a.M. und in der Schweiz vergebens* neues Geld aufzunehmen* Während der Abwesenheit des Klägers gingen bei* seiner Bank zwei Überweisungsaufträge über insgesamt rund 270 000 DM ein* nämlich von der Reichsvereinigung der Juden über 243 000 DM und von der ptfHHHfc-Treuhand-Gesellschaft über 27 000 DM?
Als der Bericht der Revisoren ein ungünstiges Bild von der Lage des Klägers ergeben und der Prokurist Sp^||^^ des Klägers die Beklagte von dem Überweisungsauftrag des benachrichtigt hatte* berief die Beklagte durch die Vermittlung des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds des Verbands des Berliner Bankgewerbes* Dr*	eine Konferenz von vier
 Vertretern anderer Großbanken ein* die am 22* November 1951 stattfand. • Biese Besprechung ergab nur die Bereitwilligkeit der angesprochenen Banken, für die Auszahlung der Kleingläu• biger bis zu 1000 BM eine Garantie zu übernehmen.
Ba der Treuhänder
_____ trotz Bemühungen des Klägers
 auf seinem Überweisungsbegehren bestand* sagte ihm der Klä*
* .1
4 ...
ger für den Nachmittag des 22« November 1951 die Zahlung zu«
Zu diesem Zweck legte er der Beklagten am Nachmittag des 22« November 1951 einen Scheck über 243 598«55 DM vor« den er auf sein bei der Beklagten unterhaltenes Girokonto, das nur einen Bestand von etwa 226 000 DM aufwies, gezogen hatteo Die Beklagte verweigerte jedoch die Honorierung dieses Schecks«, Die Weigerung begründete sie dem Kläger gegenüber damit? daß dieser nach dem Ergebnis der vorgenommenen Prüfung überschuldet sei und die Befriedigung des Treuhänders	eine	un-
zulässige Bevorzugung eines Großgläubigers bedeuten würde und von der Beklagten daher nicht zugelassen werden könne«,
Am Abend des gleichen Tages nahmen alsdann auf Veranlassung der Beklagten vier Beauftragte der anderen Banken bei dem Kläger eine weitere Prüfung vor, deren Ergebnis ihren Niederschlag ebenfalls in einem schriftlichen Bericht fand«. Bei der Beklagten fand ferner eine von ihr veranlaßte Besprechung mit den Vertretern der anderen Banken statt, in der die wirtschaftliche Lage des Klägers erörtert wurde« Direktor
 der Beklagten eröffnete dem Kläger, daß ein Bankkonsortium am folgend#! Tage zusammentreten und die erforderlichen Maßnahmen in einer gemeinsamen Sitzung der Beklagten, der Privatbanken und des Bankenaufsichtsamtes getroffen werden würden«
Am Morgen des 23<> November 1951 erschien in der Berliner Zeitung ’’Telegraf” eine Notiz folgenden Inhalts?
’’Das Berliner Bankgeschäft Heinz	Steglitz,	des-
sen Inhaber auch den Wiederaufbau ües Sportpalastes fl -nanziert hat, soll sich nach Berichten aus informierten Kreisen in Schwierigkeiten befinden« Der Status der Bank wird gegenwärtig geprüft« Unter den größeren Konten befindet sich der Berliner Sportverband «««”
Am gleichen Morgen stellte der Kläger seine Zahlungen ein« Um
9o30 Uhr begann in Anwesenheit der Vertreter des Aufsichts-amt es für Banken (Br«	Br« K^|^) heim Verband des
 Berliner Bankgewerbes e«V« die verabredete Bankenkonferenz unter Vorsitz von Br«	(Vorstand der Bankgesellschaft
 Berlin)« Bie Besprechung führte zu dem Ergebnis, daß sich die dem Verbände angeschlossenen Banken nach einem bestimmten Schlüssel an der.Auszahlung aller Guthaben bei dem Bankhaus bis zu 1000 BM für das Einzelguthaben beteiligen und zur Wahrung der Interessen dieser Banken zwei Treuhänder eingesetzt werden sollten«
Ber Kläger beantragte am 27* November 1951 beim Amtsge-rieht Berlin-Charlottenburg die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses« Bas Verfahren wurde am 23 o Januar 1952 eröffnet und der von dem Kläger vorgelegte- Vergleichsvorschlag am 27* Mai 1952 bestätigt« Bieser ging dahin* daß die am Vergleichsverfahren teilnehmenden- Gläubiger mindestens in Höhe von 60 # ihrer Forderungen befriedigt werden sollten« Ber Kläger stellte außerdem dem Vergleichsverwalter von	3ein gesamtes Privatvermögen
 zur Verwertung zur Verfügung« Bis zu dem Erlaß des Berufungsurteils waren etwa 30 # der Vergleichs summe ausgezahlt«
Ber Kläger macht die Beklagte für seinen Zusammenbruch verantwortlich und begehrt mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag seines Schadens in Höhe von 10 000 BM« Er behauptet* die Beklagte habe seine Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Vergleichsverfahrens und das Scheitern der Sanierung sVerhandlungen schuldhaft verursacht« Sie sei weder aus öffentlich-rechtlichen noch aus privatrechtlichen Gründen berechtigt gewesen, die Einlösung des Schecks und die Auszahlung seines bei ihr unterhaltenen Giroguthabens zu verweigern Auch sei sie dafür verantwortlich, daß unter Bruch des Bankgeheimnisses der Artikel im "Telegraf" erschien« Bie Zahlungs-
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einstellung und das Vergleichsverfahren seien allein durch die Nichteinlösung des Scheckes verursacht worden« Die Presseveröffentlichung habe die Sanierung seiner Bank unmöglich gemacht«
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsan-träges ausgeführtx Aus öffentlichrechtlichen und privat rechte liehen Gründen sei sie berechtigt gewesen, die Einlösung des Schecks zu verweigern« In ihrem Einflußbereich sei das Bankgeheimnis nicht verletzt worden« Sie habe sich in jeder Y/eise bemüht, dem Kläger zu helfen, jede Hilfe sei aber angesichts seiner hoffnungslosen Lage vergebens gewesen« Der wirtschaftliche Zusammenbruch des Klägers sei weder auf die Nichteinlösung des Schecks noch auf den^Telegraf^-Artikel zurückzuführen, sondern allein die Folge seiner von ihm zu vertretenden Überschuldung«
Das Landgericht und das Kammergericht haben die Klage ab-gewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Ent scheidungsgründe 8
I« Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Beklagte sei aus besonderen Gründen berechtigt gewesen, die Auszahlung des Giroguthabens des Klägers zu verweigern« Zwar ergebe sich ein solches Recht nicht aus den öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Beklagten, die keinen Eingriff in privatrechtliche Beziehungen zuließen« Auch der Umstand, daß der Scheck nur zu dem Teil gedeckt gewesen sei, hätte die Eeklagte nicht von ihrer Pflicht befreit, den Scheck wenigstens teilweise, soweit das Giroguthaben reichte, einzulösen« Der Beklagten habe aber ein Zurückbehaltungsrecht an dem Konto zugestanden, da sie Ge-enansprüche gegen den Kläger gehabt habe, nämlich die Forde-
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 und den Anspruch auf Rückkauf der dem Kläger abgekauften Aus*.
gleichsforderung von 200 000 DM« Diese Gegenforderungen von
 zusammen 385 000 DM hätten den Betrag des Giroguthabens von
226 000 DM beträchtlich überstiegen«, Wenn auch der Anspruch
♦ * auf Rückkauf noch nicht fällig gewesen sei, da die Fälligkeit
 erst bei einem entsprechenden Verlangen der Beklagten eingetreten wäre, so bestehe doch auch für diesen Anspruch nach Nr 56 der von dem Kläger anerkannten Allgemeinen Vorschriften über den bargeldlosen Verkehr der Berliner Zentralbank ein Pfand-• und demgemäß ein Zurückbehaltungsrechte Es sei unschädlich, daß die Beklagte bei der Verweigerung der Auszahlung des Giro-guthabens das Zurückbehaltungsrecht nicht ausdrücklich geltend gemacht habe, da der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten durch Sicherheitslei-stung gemäß § 273 Abs 3 BGB oder § 369 Abs 3 HGB abzuwenden« ) Es müßten hier der Rechtsähnlichkeit wegen die gleichen Grund- * sätze zur Anwendung kommen, wie sie für die Nachschiebung von
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Gründen bei fristloser Kündigung entwickelt worden seien«, Das Verhalten der Beklagten habe auch nicht gegen Treu und Glauben
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verstoßen; denn nach dem Erwerb der 200 000 DM Ausgleichsfor-- * derung am 15« November 1951 hätten sich die Verhältnisse zuungunsten des Klägers verändert« Durch die von der Beklagten inzwischen veranlaßte Revision habe sich ergeben, daß den vorhandenen flüssigen Mitteln von 843 000 DM Verpflichtungen in Höhe von 1 261 000 DM ge genüb er standen« Bei dieser passiven Liquiditätslage des Klägers könne ihr weder ein Verschulden noch ein arglistiges Verhalten zu dem Vorwurf gemacht werden, wenn sie glaubte, zur Verweigerung der Scheckauszahlung befugt gewesen zu sein«
Demgegenüber hat die Revision.ausgeführts
 Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB habe der B«* klagten nicht zur Seite gestanden, da im Zeitpunkt dei U/«*-
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gerung die Beklagte auch keine bedingte Forderung gegen den Kläger gehabt habe«, Vor der Ausübung des Rückkaufs Verlangens durch die Beklagte habe höchstens ein bedingter Anspruch der Beklagten auf Abschluß des Gegengeschäftes, aber niemals eine bedingte Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises bestandene Die Beklagte habe auch ein Zurückbehaltungsrecht bei ihrer Weigerung nicht kundgetan, sondern dieses erst im Rechtsstreit nachgeschoben® Auch wäre die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes nach Treu und Glauben unzulässig gewesen, da die Beklagte durch die ihr übertragene Ausgleichsforderung für alle ihr zustehenden Ansprüche gegen den Kläger hinreichend gesichert gewesen sei® Die Beklagte, die als öffentlich-rechtliches Bankinstitut die Liquidität der Kreditinstitute zu pflegen habe«, habe dem Kläger gerade im Zeitpunkt des Bedarfs die liquiden Mittel nicht dadurch entziehen dürfen, daß sie sich auf ihr bis dahin nicht geltend gemachtes Recht berief, von dem Kläger den Rückerwerb der Ausgleichsforderung zu verlangen 0
Die Revisionsangriffe sind im Ergebnis nicht begründet«
Zwischen den Parteien bestand ein Girovertrag, der sich als Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) darstellt® Auf Grund des Vertrages war die Beklagte gemäß § 665 BGB (BGHZ i09 319 J?327) grundsätzlich verpflichtet, Verfügungen des Klägers (z®Bc durch Überweisungsaufträge, Schecks - Art 3 ScheckG Barabhebungen) im Rahmen seines Guthabens für seine Rechnung auszuführen ohne Rücksicht auf den Zweck, den der Kläger mit seiner Verfügung verfolgte. Bei dem Guthaben des Klägers in Höhe von rund 226 000 DM handelte es sich auch nicht, wie die Beklagte geltend gemacht hat, etwa um ein Darlehnsversprechen im Sinne des § 610 BGB« Es kann dahingestellt bleiben, ob das Guthaben aus einem Kredit stammte, den die ^eklagte dem Kläger gewährte; denn sobald eine Bank einen von
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ihr versprochenen Dariehnshetrag ihrem Kunden auf dessen Girokonto gutschreibt, hat der Kunde das Darlehn "empfangen” im Sinne des § 607 BGB, da 'Buchgeld wegen der abstrakten Natur des Schuldversprechens, als das sich die Gutschrift darstellt, dem Bargeld gleichzuachten ist (vgl BGHZ 6,121 [124], auch BGH NJY/ 1953, 697). Die öffentlichrechtliche Stellung der Beklagten, wie sie sich aus der Verordnung über die Errichtung der Berliner Zentralbank vom 20. März 1949 (V0B1 Berlin 1949 I, 88) ergibt, beeinflußte auch nicht, .wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ihre privatrechtlichen Beziehungen zu dem Kläger in bezug auf das diesem zustehende Giroguthaben. Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob die vom Kläger selbst in seiner'Berufungsbegründung behauptete Tatsache, er habe faktisch seine Zahlungen bereits am 20. November 1951 eingestellt, die Beklagte im Hinblick auf § 241 KO berechtigen konnte, die Einlösung des Schecks am 22.- November deshalb zu verweigern, weil sie wußte, daß der Betrag, den der Kläger mit dem Scheck abheben wollte, der Befriedigung eines Großgläubigers dienen sollte, dessen Forderung nach der Behauptung der Beklagten schon damals zweifelhaft war.
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Das Berufungsgericht hat die Rechtslage im einzelnen nur unter dem Gesichtspunkt des Zurückbehaltungsrechts geprüft; es stellt sich aber in erster Linie die Frage, ob die Auszahlungsverweigerung der Beklagten - mindestens hinsichtlich eines erheblichen Teils des Guthabens - deshalb berechtigt war, weil ihr an dem Guthaben des Klägers ein Pfandrecht zustande
 Daß für einen Gläubiger ein Pfandrecht an einer Gegenforderung des Schuldners gegen ihn, den Gläubiger, bestellt werden kann (pignus debiti), ist anerkannten Rechtes; es bedarf dazu nicht der sonst nach.§ 1280 BGB erforderlichen Anzeige (R(jZ 57, 358 [363]; 116, 198 [207]). Aus der Vorschrift des § 1281 BGB, wonach der Schuldner nur an den Pfandgläubiger und
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den Gläubiger gemeinschaftlich leisten kann* ergibt sich, daß der Gläubiger, wenn Pfandgläubiger und Schuldner identisch sind, nicht die Leistung an sich verlangen kann* Der Kläger konnte daher, falls an seinem Guthaben ein Pfandrecht der Beklagten bestand, die Auszahlung des Guthabens grundsätzlich - soweit sich nicht nach Treu und Glauben etwas anderes ergab -nicht verlangen® Nach Nr 56 der Allgemeinen Vorschriften der Berliner Zentralbank haften für alle ihre Ansprüche aus allen Geschäftszv/eigen die bei ihr unterhaltenen Guthaben, auch wenn ihre Forderungen gegen den Kontoinhaber bedingt oder noch nicht fällig sind, als Pfand« Dieses Pfandrecht war in seinem Bestand nicht davon abhängig, daß die Beklagte sich bei ihrer Weigerung, den Scheck einzulösen, ausdrücklich darauf berief; allein die Tatsache seines Bestehens rechtfertigte die Ablehnung der Herauszahlung des Guthabens, wobei es nicht darauf ankam, ob und wie die Beklagte die Ablehnung begründete® Die Beklagte konnte sich daher im Rechtsstreit auf ihr Pfandrecht auch dann berufen, wenn sie bei ihrer Erfüllungsverweigerung, einen anderen Grund angegeben hatte« Nun kann sich freilich die Berufung auf das Pfandrecht dann als unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn die Beklagte für ihre Forderungen genügend gesichert war (Trost-Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch, 14o Ausgo Anm 3 zu AGB Nr 19)° Dies hat das Berufungsgericht bei seiner Erörterung über das Zurückbehaltungs-
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recht, bei dem sich die gleiche Frage stellt, nicht beachtet« Hierbei kann es nur auf die objektive Sachund Rechtslage im Zeitpunkt der Erfüllungsverweigerung der Bank ankommen, nicht aber auf die Vorstellungen, die die Beteiligten damals hinsichtlich der Sachund Rechtslage hatten (unbeschadet der Berücksichtigung dieser Vorstellungen bei Prüfung eines für die Folgen einer Pflichtverletzung vorausgesetzten Verschuldens) o So wenig die irrige Meinung, es bestehe ein Pfandrecht, das durch anderweite Sicherungen nicht gegenstandslos geworden ist, die Berufung auf das Pfandrecht (von der Frage des
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Verschuldens abgesehen) als rechtlich zulässig erscheinen läßt ebensowenig wird durch die irrige Vorstellung, die Gegenforderungen der Bank seien anderweit genügend gesichert, die Berufung auf das Pfandrecht nach Aufdeckung des Irrtums zur unzulässigen Bechtsausübungo Bei dieser nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Beurteilung muß der Wert der gegebenen Sicherheit im Zeitpunkt-der Erfüllungsverweigerung berücksichtigt werden«, Baß insoweit bei den Ausgleichsforöerungen ein Unsicherheitsfaktor gegeben war, geht schon daraus hervor, daß die Parteien bei der Abtretung der 200 000 BM am 15* Hovem ber 1951 eine besondere Vereinbarung für den Pall getroffen haben, daß die Ausgleichsforderung nicht in der von ihnen angenommenen Höhe bestände Wenn der hiernach zu ermittelnde Wert höher ist als der wirkliche, im Zeitpunkt der Erfüllungsver*• Weigerung vorhandene Wert, wie er sich später herausstellte, so kann jedoch lediglich der letztere . zugrunde gelegt werden, da nur eine tatsächliche übermäßige Sicherung eines Gläubigers mit der Rechtsordnung in Widerspruch stehen könnte0 Es bedarf daher zunächst der Prüfung, welche Gegenforderungen der Beklagten im Zeitpunkt der Vorlage des Schecks zustanden und inwieweit-diese, von dem Pfandrecht an dem Guthaben abgesehen, gesichert waren«,
Nicht streitig ist zwischen den Parteien, daß die Beklagte 185 000 BM wegen eines gewährten'Barlehns fordern konnte* Bagegen besteht Streit, ob der Beklagten ein bedingter Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 200 OOP BM auf Grund der von dem Kläger übernommenen Verpflichtung zu dem jederzeitigen Rückkauf der Ausgleichsforderung zustande Ber Ansicht der Revision, die Beklagte habe nur einen durch ihr Rücknahmeverlangen bedingten Anspruch auf Abschluß eines Rückkaufsvertrages, nicht aber eine bedingte Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises gehabt, kann nicht beigepflichtet werden* Bas Ge-,
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setz (BGB §§ 497 ff) hat nur den Wiederkauf,aber nicht den-
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Wiederverkauf geregelto Der Wi.ederkauf kommt nach § 497 BGB mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, daß er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande; der Verkäufer kann also von dem Käufer nicht etwa nur den Abschluß des Wiederkaufvertrages verlangen, sondern mit seiner Erklärung der Ausübung des Wiederkaufsrechtes unmittelbar den Wiederkaufvertrag und daher die Verpflichtung des Käufers zur Rückgabe der Sache zur Entstehung bringen; mit der Ausübung des Wiederkaufsrechtes werden die Pflichten des Käufers als Wiederverkäufer und des
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Verkäufers als Wiederkäufer schuldrechtlich im Umfang der §§ 433 ff BUB wirksam (Palandt BGB § 497 Anm 3); die gegenseitigen aus dem Yfiederkauf entstehenden Rechte und Pflichten sind daher schon mit dem Abschluß des Kaufvertrages begründet und durch die Ausübung des Wiederkaufsrechtes bedingt© Genau dieselbe bedingte Bindung der Vertragschließenden besteht aber auch, wenn sich der Käufer im Kaufvertrag das Recht des Wie-derverkaufs Vorbehalten hat© Nur deshalb, weil eine solche Vereinbarung selten vorkommt, hat der Gesetzgeber von einer entsprechenden Regelung abgesehen© Die §§ 497 ff BGB sind daher auf das.Wiederverkaufsrecht entsprechend anzuwenden (RGZ 126s 308 /3127)o Hiernach hatte die Beklagte gegen den Kläger einen bedingten Anspruch auf Zahlung von 200 000 DM, für den das Guthaben des Klägers nach Nr 56 der zu dem Vertragsin-halt gewordenen Allgemeinen Vorschriften der Berliner Zentralbank haftete (§ 1204 Abs 2 BGB)© Insgesamt betrugen daher die durch das Pfandrecht an dem Guthaben gesicherten Forderungen der Beklagten 385 000 DMo
 Von den rund 380 000 DM Ausgleichsforderung, die die Beklagte unter Berücksichtigung des Wegfalls der Ausgleichsforderung für das Uraltguthaben der Reichsvereinigung der Juden erworben oder lombardieit hatte, stammten 114 500 DM aus früheren Abtretungen, kamen also für die Sicherung der beiden genannten Forderungen nicht in Betracht© Demnach waren die
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beiden Forderungen von 385 000 DM nur in Höhe von rund 260 000 DM anderweit gesichert, über 120 000 DM waren ungesichert* In dieser Höhe würden also der Geltendmachung des Pfandrechts der Beklagten Bedenken aus dem Gesichtspunkt der hinreichenden Sicherung der Beklagten nicht entgegenstehen*
Damit ist aber die Frage, ob die Sperrung des Giroguthabens des1 Klägers durch die Beklagte gerechtfertigt war, noch nicht endgültig entschiedene Denn die Eigenart des Falles besteht darin,'daß das Guthaben des Klägers, an dem das Pfandrecht der Beklagten besteht, in Höhe von 200 000 DM den Kaufpreis darstellt, den die Beklagte dem Kläger für die Überlassung entsprechender Ausgleichsforderungen schuldete, und daß andererseits, wie dargelegt, 200 000 DM der Forderungen der Beklagten, wegen der sie sich auf ihr Pfandrecht beruft, aus der bedingten Forderung der Beklagten auf Rückzahlung jenes Kaufpreises -* nämlich für den Fall der Ausübung des Wiederver kaufsrechtes - bestehto Die Beklagte würde also, wenn sie die Verweigerung der Auszahlung des Giroguthabens des Klägers mit dem ihr zustehenden Pfandrecht rechtfertigen könnte, im Ergebnis die Auszahlung des Kaufpreises für die ihr erst kurz zuvor, nämlich am 15* November 19513erworbenen Ausgleichsforderungen verweigern dürfen, und noch dazu nicht wegen irgendwelcher sonstiger Forderungen gegen den Kläger, sondern im
' * wesentlichen wegen einer bedingten Forderung, die sich auf
 die Rückgängigmachung jenes Kaufvertrages bezieht0 Zugleich würde die Beklagte für ihre Ansprüche eine Sicherung gerade cxx demjenigen Vermögenswert des. Klägers erhalten, den sie auf Grund des allein im Interesse der Flüssigmachung des Klägers geschlossenen Kaufvertrages zur freien Verfügung des Klägers zu halten verpflichtet war* Bei solcher Sachlage stellt sich sehr ernsthaft die Frage, ob die Beklagte, ohne gegen die Grundsätze von Treu und Glauben zu verstoßen, sich dem Kläger gegenüber auf ihr Pfandrecht berufen darf*
Einer abschliessenden Behandlung und Entscheidung dieses Punktes bedarf es aber nicht, weil das Kammergericht den ursächlich Zusa^enhj^g zwischen der Auszahlungsverweigerung der Beklagten und der Zahlungseinstellung des Klägers rechtsirrtumsfrei Verneint hat©
IIo Insoweit hat das Kammergericht ausgeführt?
Bereits Mitte November 1951 sei die finanzielle Lage des Klägers derart bedrängt gewesen, daß er nur mit Hilfe der Beklagten sein Bankgeschäft in den folgenden Tagen habe fortführen können© Um den Kläger zu stützen, habe ihm die Beklagte einen Teil seiner Ausgleichsforderungen abgekauft0 Hätte die Beklagte dem Kläger sein Guthaben ausgezahlt, so hätte er nicht nur dieses, sondern auch seinen Kassabestand an die Heichsvereinigung der Juden und die P^m^-Treuhandstelle zur Ausführung der Überweisungsaufträge abführen müssen, also sein Giroguthaben und seinen Kassabestand verloren©.Ben Ansprüchen der Gläubiger, des Klägers in Höhe von 1 212 000 BM seien freie Aktiven in Höhe von nur 597 000 BM gegenübergestanden, der vom Kläger unterschriebene und damit anerkannte Bericht des Wirtschaftsprüfers	weise	zu dem	31	o	Bezember
1951 einen Reinverlust von über 6H 000 BM auf© Bie Zahlungseinstellung und das nachfolgende Vergleichsverfahren Beien nicht durch die Weigerung der Beklagten, den vorgelegten Scheck zu honorieren, verursacht worden, sondern hätten in seiner gesamten Wirtschaftslage ihren Grund gehabte Bie für das Sportpalastengagement und den Kredit der Uhrengroßhandlung investierten Summen von rund 575 000 BM seien festgelegen und es sei nicht abzusehen gewesen, ob und in welcher Zeit eine Abwicklung möglich sein würde0 Bie Behauptung des Klägers,von befreundeter oder anderer Seite wären ihm größere Geldbeträge zur Verfügung gestellt worden, sei zu unbestimmt, als daß sie von Bedeutung sein könnte, zu demal der Kläger selbst nicht
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habe vertragen können,, daß seine entsprechenden Versuche in Westdeutschland und in der Schweiz greifbare Ergebnisse ge- -zeigt hätten.Im übrigen hätte sich auch bei Erlangung neuer Mittel an der Überschuldung nichts geändert«, Wenn der Kläger vortrage, daß er alles in aliem über rund 550 000 EM liquide Mittel habe verfügen können«, so sei dem entgegenzuhalten, daß er sich im Augenblick der Auszshlung der abgerufenen Beträge von allen Barmitteln entblößt hätte; die restlichen ihm dann noch zur Verfügung stehenden Mittel hätten im wesentlichen aus Wertpapieren und Ausgleichsforderungen bestanden, die zwar einen Vermögenswert dargestellt hätten, aber nicht geeignet, gewesen seien,-.die augenblickliche Liquidität des Klägers herbeizuführen*
Liese Ausführungen bewegen sich in der Hauptsache auf tatsächlichem Gebiet und sind damit den Angriffen der Revision entzogen«, Las Berufungsgericht stellt die außerordentlich hohe Überschuldung des Klägers fes.t, die in dem Mißverhältnis zwischen Aktiven und Passiven zu dem Ausdruck kommt: nicht einmal die Hälfte der Gläubigerforderungen waren durch freie Aktiven gedeckt«, Bementsprechend betrug der Verlust im Jahre *951 über 600 000 EM« Eie Überschuldung war in der Hauptsache darauf zurückzufühten, daß die Kredite von insgesamt 575 000 EM die der Kläger dem Sportpalast und der Uhrengroßhandlung m gewährt hatte, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in absehbarer Zeit nicht flüssig gemacht werden konnten«, Wenn das angefochtene Urteil aus alldem den Schluß zieht,
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daß Zahlungseinstellung und Vergleichsverfahren ihre Ursache in der allgemeinen finanziellen Lage des Klägers hatten, so kann dem aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden; denn die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem konkreten Sachverhalt und dem erlittenen Schaden unterliegt der tatrichterlichen Würdigung nach § 287 ZPO (BGHZ 7> 287 /29
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 Unzutreffend ist das Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht gehe davon aus, daß der Kläger vor der Zahlungseinstellung über 550 000 BM liquide Mittel habe verfügen können« Vielmehr hält das Berufungsgericht einer dahin gehenden Behauptung des Klägers entgegen, er hätte sich im Augenblick der Zahlung der abgerufenen Beträge von 270 000 DM von -allen Barmitteln entblößte Biese Feststellung wird auch von der Revision nicht angegriffen« Bie Revision meint jedoch, auch die Wertpapiere und Ausgleichsforderungen hätte das Berufungsgericht zu den liquiden Mitteln rechnen müssen« Es mag der Revision zugegeben werden, daß der überwiegende Teil der Wertpapiere möglicherweise sofort hätte veräußert werden können« Bei den Gesamtverpflichtungen des Klägers fällt jedoch der realisierbare Wert der Papiere nicht ins Gewicht« Seine Ausgleiohsforderungen konnte der Kläger aber nicht verwerten« Ba sie noch'•nicht im Schuldbuch des Bandes .Berlin eingetragen wai<=n,kam als Abnehmerin nur die Beklagte in Frage (§ 11 Abs 3 Satz 3 UG; § 11 Abs 3 der 2« BVO z UG /ßanken-YÖ/; ferner Art I Nr '3 0 der 4° Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens - UmstErgVO - vom 20o März 1949» V0B1 Berlin S 88), die jedoch die Übernahme ablehnte« Baß die Bank Beutscher Länder am 22« November 1951 bereit gewesen wäre, diese Ausgleichsforderung zu kaufen, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen; er hat immer nur geltend gemacht, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, ihm diese Forderungen abzukaufen« Bie Revision kann mit diesem neuen tatsächlichen Vorbringen nicht gehört- werden, ganz abgesehen davon, daß die Bank Beutscher Länder nach Art III des Militärregierungsgesetzes Nr 60 über die Errichtung der Bank Beutscher Länder nicht mit den einzelnen Banken, sondern nur mit den Landeszentralbanken ar- . beitet (Binder-Wetter-Reinbothe UG § 11 Anm 24)«
Bie Tatsache, daß der Kläger vom 17« bis zu dem 22« November 1951 zwecks Erlangung neuer Mittel Reisen nach Frankfurt
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 und der Schweiz unternahm? die nach seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz vom 15* Oktober 1952 nur ’’erste Gespräche" betrafen, die "naturgemäß einen sofortigen Einfluß auf seine Liquidität nicht auslösen konnten", berechtigte das Berufungsgericht zu d$r Überzeugung, daß dem Kläger auch durch die von ihm benannten Zeugen Br*	und Arthur	nicht
 sofort 250 000 DM zur Herbeiführung seiner Liquidität zur Verfügung gestellt worden wären. Hätte diese Möglichkeit bestanden. so hätte der Kläger bereits bei den Verhandlungen am 22o November 1951 darauf hingewiesen, wo ihm alles daran lie- , gen mußte, der Beklagten und den. übrigen Großbanken eine Basis für eine-mögliche Sanierung aufzuzeigen. Die Rüge der Re- 1 vision wegen Hichtunterlassung der Vernehmung der beiden Zeugen geht aber auch deswegen fehl, weil der Kläger unter Beweis hatte stellen müssen, daß ihm die 250 000 DM spätestens am 25° November 1951 zur Verfügung gestellt worden wären, weil er bei Ausführung der beiden Überweisungsaufträge unter Verwendung seines Guthabens und seines Kassabestands am 25o November 1951 keine Barmittel mehr besessen hätte, die ihn in
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den Stand gesetzt hätten, seinen weiteren Verpflichtungen nachzukommen. Eine solche Behauptung hat aber der Kläger selbst nicht aufgestellt. Die Zahlungseinstellung wäre daher auch in diesem Pall unvermeidbar gewesen. Nach Zahlungseinstellung hätte aber der Kläger nach seinem eigenen Vortrag die.
250 000 DM von anderer Seite nicht mehr erhalten. Das gleiche gilt von dem Beweisantrag des Klägers, der Zeuge	ha~
be -beabsichtigt, in der nächsten Zeit einen größeren Betrag, etwa 100 000 DM, bei der Bank des Klägers zur Einlage zu . bringen. Zutreffend hat die Beklagte im übrigen darauf hingewiesen, daß der Kläger bei seiner außerordentlichen Verschuldung, die jede Rückerstattung von Einlagen fragwürdig machte, verpflichtet gewesen wäre, neue Einleger über seine schwie- 1 rigen finanziellen Verhältnisse aufzuklären.	1
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IIIc Hiernach bedarf es nur noch der Prüfung* ob die Be-klagte* wie der Kläger behauptet, verpflichtet gewesen wäre* die Liquidität und Sanierung seiner Bank herb ei zuführen«, Nach Art III Nr 6 b der Verordnung zur Errichtung der Berliner Zentralbank vom 20«, März 1949 (V0B1 Berlin I, 88) hat die Beklagte die Zahlungsfähigkeit und Liquidität der Kreditinstitute zu pflegen0 Es bedarf keiner Prüfung, ob damit der Beklagten eine ihr dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht auferlegt war«, Keinesfalls hatte die Beklagte hiernach die öffentlich-rechtliche Pflicht, eine völlig verschuldete Bank wieder liquide zu machen und zu sanieren; denn dies würde bedeuten, daß sie einen Kredit hätte gewähren müssen, dessen Rückzahlung nicht gewährleistet war* Aber auch eine privat-rechtliche Verpflichtung traf die Beklagte nicht«, Die Beklagte hat zur Stützung des Klägers von diesem am 15* November 1951 200 000 TM Ausgleichsforderung gekauft und seinem Giroguthaben den entsprechenden Betrag zugeführt«, Gleichzeitig mußte sich der Kläger verpflichten, aus den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln keine Beträge für seine persönlichen Zwek~ ke, für die Zwecke des Sportpalastes und zur Gewährung neuer Kredite oder Ausweitung bestehender Kredite zu verwenden, auch alle sein- Bankgeschäft betreffenden Verfügungen nur im Einverständnis mit seinem Prokuristen Sp^|^ zu treffen«. Lurch die dem Kläger auferlegten Bindungen sind für die Beklagte « selbst gewisse Treuepflichten entstanden; die Beklagte mußte, soweit es ihr zu demutbar war, insbesondere nicht ihren eigenen Interessen zuwiderlief, den Kläger in seinem Bemühen, seine Bank zu sanieren, unterstützen«, Ob die Pflicht der Beklagten so weit ging, etwa noch bestehende Ausgleichsforderungen zu übernehmen oder voll zu beleihen, kann dahingestellt bleiben«,
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt (RG BankÄrchiv 1937/58 S 311)? daß solche Treuepflichten nur solange bestehen, als sich nicht die Lage des Bankkunden trotz aller Versuche, ihn
 zu stützen* v er schlecht er%Q Das Berufungsgericht führt aus* nach dem 15® November 1951 hätten sich die Verhältnisse zuungunsten des Klägers verändert; die Beklagte habe durch die von ihr veranlaßte Revision ein Bild von der Lage des Klägers erhalten* das ihr habe Veranlassung geben müssen* ihre Einstel-
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lung gegenüber dem Kläger zu ändern; aus dem Revisionsbericht habe sich ergeben* daß nach dem Stichtag vom 12® November 1951 den vorhandenen flüssigen Mitteln in Höhe von 843 000 DM Verpflichtungen in Höhe von 1 241 000 DM gegenübergestanden hätten® Hieraus habe gefolgt* daß die Liquiditätslage des Klägers nicht nur äußerst angespannt* sondern ausgesprochen passiv gewesen sei* Nach diesen Darlegungen waren.also bereit am 15® November 1951 die Voraussetzungen für eine Stützungsaktion nicht mehr gegeben gewesen, was die Beklagte jedoch erst auf Grund der Prüfungsberichte ihrer Revisionen erkannte® Es ist nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht die nachträgliche Kenntnis der Beklagten an der am 15® November 1951 bereits bestehenden schlechten finanziellen Lage des Klägers der Verschlechterung seiner Lage gleichstellt® Das Berufungsgericht hätte seinen Ausführungen noch hinzufügen können, daß die Liquiditätslage des Klägers sich einschneidend verschlechterte, als zwei Gläubiger ihre Guthaben von 270 000 DM abzuziehen versuchten, wodurch nicht nur di.e von der Beklagten zur Verfügung gestellten Stützungsmittel, sondern sogar der Kassabestand aufgezehrt worden wäre® Da sich auch bei den mit den anderen Großbanken geführten Besprechungen keine Möglichkeiten für eine Sanierung der Bank des Klägers ergaben und die-ser selbst damals auch keine solchen Möglichkeiten aufzeigte, der Zusammenbruch des Klägers also unmittelbar bevorstand, war die Beklagte nicht verpflichtet, weitere Versuche zur Stützung des Klägers zu unternehmen* Ob bei rückblickender Betrachtung im Hinblick auf die Entwicklung der allgemeinen Wirtschaftslage in den folgenden Jahren eine Sanierung der
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Bank des Klägers durch weitgehende Kredithilfe Ende November 1951 möglich gev/esen wäre* ist unerheblich, da es für die Präge einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten nur auf die wirtschaftliche Lage des Klägers, wie sie sich im damaligen Zeitpunkt darstellte, ankommte
IVo Bas Berufungsgericht stellt fest, der ,rTelegraf”-Artikel sei, falls er auf eine etwaige Verletzung des Bankgeheimnisses durch die Beklagte zurückzuführen sein sollte, für die Zahlungseinstellung und das nachfolgende Vergleichsverfahren nicht ursächlich gewesen; die allgemeine wirtschaftliche Lage des Klägers hätte auch dann zu diesen Folgen geführt, wenn der belastende Artikel nicht veröffentlicht worden wäre«, Dieser vom Berufungsgericht im Rahmen des § 287 ZPO vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts kann aus rechtlichen Gründen nicht entgegengetreten werden* Schon am Tage vor der Presseveröffentlichung haben die anderen Banken sich lediglich bereit erklärt, eine Garantie für die Befriedigung der Kleingläubiger des Klägers zu übernehmen, und damit eine Stützung des Klägers abgelehnt* Damit war das Schicksal der Bank des Klägers besiegelto Die in der Nacht zu dem 23o November 1951 vorgenommene Prüfung durch die anderen Banken hätte nur dann etwas ändern können, wenn diese Prüfung ein von der Revisionsprüfung der Beklagten abweichendes Ergebnis gehabt hätte« Dies war aber nicht der Pall0 Bei der vom Kammergericht festgestellten Überschuldung des Klägers spricht auch kein Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der durch den Zusammenbruch der Bank des Klägers entstandene Schaden auf die Veröffentlichung zurückzuführen wäre* Im übrigen wäre, selbst wenn verschiedene typische Geschehensabläufe denkbar sind, vom Tatrichter zu entscheiden, welches Ereignis den Schaden verursacht hat (BGH aaO; vgl auch BGH IM BGB § 823 C Nr 3)•
Hiernach braucht auf die Prozeßrügen nicht eingegangen zu werden? die die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts erhebt? der Kläger habe die Verletzung des Bankgeheimnisses durch die Beklagte nicht nachgewiesen«, Auch bedarf die Frage der Sachbefugnis des Klägers und der Substan-tiierung der Hohe des Klageanspruchs keiner Prüfung«,
Hach alledem war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurüekzuweisen0
Wilde	Bock	Krüger-Nieland
 Weiß	Nörr