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BGH · I-ZR 171/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I-ZR 171/10

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung vom 12. Juni 2015 ist als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 12. 2 Die Klägerin hat den Streitwert für das Verfahren in der Klageschrift „vor- Das Landgericht hat den Hauptantrag als unzulässig abgewiesen und die Beklagten nach dem Hilfsantrag verurteilt. Da gegen dieses Urteil allein die Beklagten Berufung eingelegt haben, hat das Berufungsgericht den Wert des Berufungsverfahrens entsprechend der Kostenquote in erster Instanz auf zwei Drittel von 250.000 €, gerundet 165.000 €, festgesetzt. Mai 2015 zu keinem Zeitpunkt Einwände gegen die Streitwertfestsetzungen durch das Landgericht, das Oberlandesgericht und den Bundesgerichtshof erhoben. Mai 2015 festgestellt hat, dass die Beklagten die Revision gegen das Berufungsurteil im Verhandlungstermin vom 12. Nachdem die ursprüngliche Streitwertfestsetzung der Angabe der Klägerin entspricht und diese mehr als sechseinhalb Jahre keine abweichende Wertfestsetzung begehrt hat, besteht kein Anlass zu einer Streitwertheraufsetzung nach Abschluss des Revisionsverfahrens.

12LandgerichtStreitwertKlägerinStreitwertfestsetzungBüscher

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I	ZR 171/10
vom 30. Juli 2015 in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung vom 12. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Das	Schreiben der Klägerin vom 18. Juni 2015 ist als Gegenvorstellung
 gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 12. Januar 2015 auszulegen, weil nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2014 - IX ZR 189/10, juris). Anlass zu einer Änderung des auf 148.500 € festgesetzten Streitwerts besteht jedoch nicht.
2	Die	Klägerin	hat den Streitwert für das Verfahren in der Klageschrift „vor-
läufig geschätzt“ mit 250.000 € angegeben. Nachdem sie in erster Instanz keine abweichende Wertfestsetzung begehrt hat, hat das Landgericht den Streitwert auf 250.000 € festgesetzt. Das Landgericht hat den Hauptantrag als unzulässig abgewiesen und die Beklagten nach dem Hilfsantrag verurteilt. Da gegen dieses Urteil allein die Beklagten Berufung eingelegt haben, hat das Berufungsgericht den Wert des Berufungsverfahrens entsprechend der Kostenquote in erster Instanz auf zwei Drittel von 250.000 €, gerundet 165.000 €, festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Kostenquote in zweiter Instanz hat der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2015 den Streitwert für die allein von den Beklagten eingelegte Revision auf 148.500 € bestimmt.
-3-
3	Die Klägerin hat vor dem 7. Mai 2015 zu keinem Zeitpunkt Einwände gegen die Streitwertfestsetzungen durch das Landgericht, das Oberlandesgericht und den Bundesgerichtshof erhoben. Erst nachdem der Senat mit Beschluss vom 7. Mai 2015 festgestellt hat, dass die Beklagten die Revision gegen das Berufungsurteil im Verhandlungstermin vom 12. Februar 2015 wirksam zurückgenommen hatten, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 eine Streitwertfestsetzung auf nicht unter 500.000 € begehrt. Nachdem die ursprüngliche Streitwertfestsetzung der Angabe der Klägerin entspricht und diese mehr als sechseinhalb Jahre keine abweichende Wertfestsetzung begehrt hat, besteht kein Anlass zu einer Streitwertheraufsetzung nach Abschluss des Revisionsverfahrens.
4	Im Übrigen hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass ihr wirtschaftliches Interesse daran, dass gerade die Beklagten die durch das Berufungsurteil untersagten Internet-Glücksspiele unterlassen, mehr als 148.500 € beträgt. In diesem Zusammenhang sind sowohl die Beschränkung der Geschäftstätigkeit der Klägerin auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen als auch die Vielzahl
 der Anbieter illegaler Internet-Glücksspiele zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, welches legale Geschäft in Nordrhein-Westfalen der Klägerin durch die illegalen Internet-Glücksspiele der Beklagten entgeht.
Büscher
 Schaffert
Kirchhoff
 Schwonke	Richter	am	BGH	Feddersen ist
 im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.
Büscher
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 22.10.2009 - 31 O 552/08 -OLG Köln, Entscheidung vom 03.09.2010 - 6 U 196/09 -