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BGH

Gericht: BGH

Führungshül&e nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet , daß bei Ansicht der Hülse vom Zimmerinneren und bei einem rechten Fensterflügel der oben und hinten liegende Ausschnitt (4) nach rechts erweitert ist, so daß die Ausstellstange eine zur Hülse windschiefe Lage einnehmen kann., »1, Mit dem Fensterflügel eines Drefcklappfensters fest verbundene, mit entgegengesetzt liegenden Ausschnitten versehene Führun&shülse für die Ausstellstange, dadurch gekennzeichnet, daß die Hülse nebst ihrer in den Fensterflügel einsteckbaren Platte (1) aus einem die bekannten HÜlsenausschnitte (4» 5) aufweisenden Blech-sfcanzling besteht, dessen ausgeschnittener feil zur Hülse gerollt ist, wobei die an der Platte anliegende Hülsen-kante mit der Platte fest verschweißt sein kann*. 2o Führungshülse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Starzling zwei zwischen sich getrennte Lappen (2, 3) besitzt, die nach entgegengesetzten Seiten ' zu leilhülsen gerollt sind, die sich zur Hülse ergänzen* 4* FührungshUlse hach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet , daß bei Ansicht der Hülse vom Zimmerirmern und bei einem rechten Fensterflügel der oben- und außen-liegende Ausschnitt (4) nach rechts und der unten- und vorniiegende Ausschnitt (5) nach links erweitert sind, so daß die Ausstellstange eine zur Hülse windschiefe Lage einnehmen kann." Sie hat zur Begründung geltend gemacht, durch die in der.Einleitung der Patentbeschreibung erwähnte deutsche Patentschrift Hr. 70S 815 sei bereits eine mit dem Fensterflügel fest verbundene, mit entgegengesetzt liegenden Ausschnitten versehene Pührungshülse für die* iusstellstange bekannt geworden und als Gußstück in vielen Fällen offenkundig vorbenutzt worden. Ausschnitte so zu wählen, daß sich bei einem etwa durch falsche Bedienung in eine windschiefe Lage kommenden Fensterflügel die Führungshülse auch windschief zu der Ausstellstange einstellen könne (Patentanspruch 4). Biese Erweiterung der Ausschnitte sei für die Führung des Fensters bei falscher Bedienung sowie für die Beanspruchung der Ausstellstange durch die Führungshülse von wesentlicher Bedeutung. &it dem Pensterflügel eines Drehklappfensters fest verbundene, mit entgegengesetzt liegenden Aus-> schnitten, aus einem Blechstanzling gebogene Führunge hülse für die Ausstellstange, dadurch gekennzeicnnot, daß der untere, hinten liegende Lr.ppen Der Nichtigkeitssenat hat nicht den allgemeinen Gedanken, die Führungshülse mit der Einsteckplatte statt aus Guß aus einem 31echstanzling kerzustelleny sondern nur die in den Ansprüchen 2 und 3 vorgeschriebene besbindere Fertigungsweise entsprechend den beiden neu gefaßten Ansprüchen für patentfähig geholten und hierzu bemerkt,, infolge des gerad-flächigen Übergangs der.Einsteckplatte in den unteren Puhrungs-Isppen werde zugleich auch erreicht, daß die Ausstellstange eine gewisse seitliche Beweglichkeit erhalte, so' daß sich die Ausstellstange in beschränktem ISaße schräg einsteilen könne, wenn vergessen worden sei, den die Fortsetzung.der waagerechten. Besonderer Zlaßnahmen zur Erweiterung der Külsenausschnitte (entsprechend dem Anspruch 4 des Streit-patents) bedürfe es jedoch bei der in dem neuen Hauptanspruch gekennzeichneten Ausbildung der Führungshülse nicht. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin formund fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrsge, das Patent vollständig zu vernichten, hilfsweise die beiden hauen Ansprüche zu einem Anspruch zusammenzufassen (Schriftsatz vom 17* I*lärz 1958, Bl. 86 SAjo Die Klägerin hält die in dem neuen Anspruch 1 enthaltene Lehre für unbrauchbar. Von der vorbenutzten Gußhülse gemäß dem Patent llr; 708 815 unterscheide sich die gestanzte Blebhtililse nach dem Streit-patent nur dadurch, daß bei dem vorderen Hülseftausschnitt ein Teil der Innenwandung fortfalle, nämlich der rot angelegte Teil der Führ ung sliUlse in Fig;4 der Zeichnung zur . Mit dem.Wegfall dieses Teils seien aber entgegen der LZcinuhg des Beklagten keinerlei Vox*teile, sondern nur Eachteile verbunden; denn wenn ein. 1> Unter einem Drehklappfenster wird ein Fenster verstanden, dessen Fensterflügel wahlweise um eine senkrechte und um eine waagerechte Achse aufklappbar sind (Einleitung der Patentschrift S* 1 Zeilen 1 - 4)«-In den Zeichnungen (Abbildungen 1 und 2) zu der Patentschrift 708 815» die in der Einleitung der Beschreibung des Streitpatents erwähnt wird, istein solches Klappfenster veranschaulicht,* Der Seitenbeschlag 5» der den Fensterflügel mit dem Rahmen verbindet, besteht aus einer Ausstellstange 8, die ini Band 9 gelenkig aufgehängt istDas freie Ende der Ausstellstange 8 ist in der senkrechten Stellung der Stange in eine feäer-artige Feststellvorrichtung 8 a eingeschnappt* Die Gleitmuffe 10, 14 ist fest am Fenstei'flügel angebracht und umschließt mit ihrem hohlzylinderärtigen Körper die Ausstellstange 8* Die Gleitmuffe besteht aus einem Lappen 11, der ähnlich wie^bin Fischbandlappen in den Fensterflügel eingelassen wird* An den Lappen 11 ist ein Hoilzylindör 14 Darauf wird, die Feder 8 a durch Druck auf das federnde Ende 19 nach imt3h gebogen und die Hase 20 am unteren Ende der Stange 8 freigegeben. gewordenen, aus einem Gußstück hergestellten Führungshülse (Gleitmuffe) aus, die mit dem Fensterflügel fest verbunden ist und die Aüsstell-stange umschließt. Stirnkanten ausgehenden Ausschnitten versehen ist, soll nach dem Anspruch des Patents 708 815 aus "einem einzigen starren StUck" bestehen* Sie ist unstreitig entsprechend dem beschriebenen Ausführungsbeispiel aus einem Gußstück hergestellt und verwendet worden* In der Einleitung des Streitpatents wird darauf hingewiesen, daß diese bekannte, aus einem Gußstück hergestellte Führungshülse "besonderer Verarbeitungen bedurfte" (Patentschrift S* 1 Zeilen 9 - 11)* Als Dbsung dieser Aufgabe wird entsprechend dem An-spi’uch 1 des^Streitpatents eine mit dem Fensterflügel eine3 Drehklappfensters fest verbundene, mit entgegengesetzt liegenden Ausschnitten versehene Führnngshulse für die Ausstellstange vorgeschlagen, die durch zwei Erfinduhgsmerk-male gekennzeichnet ist: . Erstens soll ein Blechstanzling hsrgestellt werden, der einerseits aus einem in den Fensterflügel einsteckbaren Teil und andererseits aus einem die eigentliche Hülse mit den bekannten Hülse)iausschnitten bildenden:Teil besteht* Daß dabei die Grundform des aus einer Blechtafel herausgestanzten Sianzlings von vornherein entsprechend dem späteren Fertigprodukt gestaltet sein müsse, sei.für den Fachmann selstyerständlich. Das bedeute, daß die beiden die Ausstellstange bei der fertigen Hülse umschließenden Stege und der von den Stegen begi'enzte Hülsenauaschnitt bei dem noch unfei'tigen Stanz-ling von vornherein vorgesehen sein müßten.' S. 2 Zeilen 7 - 23 näher beschrieben wird, iot Gegenstand des bisherigen Anspruchs 2.Der Nichtigkeitssenat hat diese besondere Ausführung gemäß dem neuen Anspruch 1 noch als Erfindung angesehen. Er. besteht aus der in den PensterfH^-gei eins teckbaren Platte und aus zwei von der Einsteckplatte ausgehenden, unter sich getrennten lappen . (3) wird zunächst von der Einsri^P^^1^?.'aus uach vorn und dann nach hinten zu einer HalbhUlse von etwa .180° geboiSen» " Beide Lappen ergänzen sich auf diese Weise zu einer vollen Hülse (vgl««die Zeichnungen Pig. i - 4 der Patentschrift; Beschreibung S» 2 Z, 7 - 23)« . Es wird ausdrücklich noch auf zwei weitere Ausführungsbeispiele hingewiesen, bei denen die beiden Lappen 2, 3 zusammenhängend bleiben und als Ganzes zur Hülse gerollt werden (Patentschrift S. Ausführungsformen, die an sich durch den bisherigen Anspruch 1 gedeckt werden, weisen fertigungsmäi3ig keinerlei Besonderheiten auf.Der Nichtigkeitssenet hat sie offensichtlich als für den Fachmann naheliegend und deshalb nicht als schutzfähig angesehen, da sie sich ohne weiteres aus der Anwendung des Stanz- und PreSverfahrens ergeben. Der Erfinder hat es als nachteilig angesehen, daß bei der vox'bekannten Führungshülse nach der Patentschrift 708 81 die Breite der Ausschnitte den Dirrchmesser der die Hülse durchsetzenden Ausstellstange hat. Fehlt nämlich diese Verbindung, so wird der Fensterflügel unten nur durch das Eckgeienk und oben durch die Ausstellstange gehalten. Durch sein Eigengewicht nimmt der Fensterflügel, dann eine schräg nach unten in dassZimmerinnere gerichtete Lege ein, so daß die Ausschnittkanten in der FUhrungshülse sehr stark beansprucht werden (Patentschrift S. In der Patentschrift wird hierzu darauf hingewiesen, daö sich diese Erweiterung durch die neue Herstellung gewissermaßen voii selbst dadurch ergibt, daß die Peilhülseh 2, 3 nicht vollkommen geschlossen sind, Nimmt der Fensterflügel bei fehlerhafter Handhabung die in das Zimmerinnere gehende Schräglage ein, soll dies nach dar Patentbescteeibung ohne zusätzliche Beanspruchung der Pährungshülse möglich sein, da die Ausstellstange sich nunmehr auch schräg oder windschief durch die Hülse erstrecken kann (Patentschrift S. Der Nichtigkeitssenat hat dem Anspruch "4 des Streitpatents sowie den entsprechenden Passungen des Anspruchs 1 nach den Kilfsanträgen des Beklagten die Berechtigung abgesprochen und ausgeführl, besonderer Jfeßnahraen zur Erweiterung der EUlsehaüsschnitte bedürfe es bei der in dem nunmehrigen Haüptanspi'uch gekennzeichneten Ausbildung der Führungshülse nicht; die Äusstellstange erlange.in der erfindungsmäßigen PÜhrungshUlse eine gewisse seitliche-Beweglichkeit, so daß ein Festklemmen des teilweise herabgofällencn Fensterflügels auf die Äusstellstange vermieden weide. 1) Daß der Erfindungsgegenstand, wie er in dem neuen Anspruch 1 durch die angegriffene EntScheidung des ilichtigkeitssenats festgelegt worden ist, neu ist, kann nach den.bisherigen Darlegungen nicht zweifelhaft sein» Von der hiernach bekannt gewordenen Gußhülse unterscheidet sich die aus einem Blochstanzling hergestellte Führungshülse nach dem Streitpatent nicht nur durch den Werkstoff (Bloch statt Guß), sondern auch durch die besondere Formgebung; nach dem Streitpatent ist die - bei der Gußhülse vorhandene - volle seitliche Begrenzung der Aussparungen weggefallen» Daß eine solche Führungshülse bei ordnungsmäßiger, sorgfältiger Öffnung des Fensters die für sie vorgesehenen Funktionen erfüllen kann; wird.auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. In diesem Falle wird der in windschiefe 'Lage geratende Fensterflügel unten nur durch das Eckgelenk.und oben durch die Ausstellstange gehalten« Auf diesen Fall der F.ehlbedienung wird, wie bereits erwähnt, in der Patentschrift (S.« 2 Z. Jedenfalls können unter bestimmten, von jedem Fachmann zu beurteilenden Voraussetzungen nach Anspruch 1 auch FührungshUlsen aus Blechstanzlingen, die einfacher und billiger als Gußstücke horzusteilen sind, verwendet werden, ohne daß eine Verschweißung erforderlich ist. Nach dem damaligen Stande der Technik könnte sich allerdings jeder Fachmann durchschnittlichen Könnens entschließen, die Gußhälse durch eine Hälse aus Blech zu ersetzen* Die sich hierfür anbietenden brauchbaren Lösungen mögen auch im Grundsatz verhältnismäßig nahegelegen haben* auch kann mit dem gerichtlichen Sachverständigen davon aus-gegangen werden, daß für den Fachmann nur eine verhältnismäßig beschränkte Zähl von Lösungen in Betracht kaiiiv Immer .. Wertigkeit verschieden sein konnten* In der Auswahl der Ausführungsform, wie sie nach dem ursprünglichen Anspruch 2 - dem neuen Anspruch 1 - durch.die beiden von der einheitlichen Einsteckplatte ausgehenden, zwischen si-ch getrennten, nach verschiedenen Richtungen - in entgegengesetztem Bipge-sinn - uragebogenen Lappen gekennzeichnet ist, kann noch ein für die erfordei'liche Erfindungshöhe hinreichender Überschuß an erfinderischer Leistung anerkannt werden« IV* Der - neue - Anspruch 2, der das Verschweißen verschlägt, enthält zwar keine besondere erfindex’ische Leistung mehr; er bringt aber, wie bereits dargelegt, einen für diese Anwendungsfälle zweckmäßigen Zusatz zu dem Erfindungsgegenstand nach Anspruch 1.Der Hichtigkeitesenet hat deshalb mit Recht auch für diesen echten U/iteranspruch Patentschutz gewährt, .■ •. V. Der Beklagte hat mit der in dei* mündlichen Verhandlung vom 18» Li'ärz 1958 eingelegten, zulässigen Anschlußberufung (BGHZ 17, 305, 307/309) beantragt, das Streit-patent nicht nur mit den beiden vom Bichtigkeitssenat neu gefaßten Ansprüchen, sondern mit einem weiteren Anspruch als Hauptanspruch aufrecht zu erhaltenden er, wie folgt, gefaßt hats’ V ' Vt v : schnitt (5) nach links erweitert sind, und daß die Aussfcellstange eine zur Hülse windschiefe Lage einnehmen kann'»1* schränkt wird* Er erstrebt jedoch mit dem in Berufühgs-rechtszuge gestellten Antrag Patentschutz für sämtliche aus Blech hergestellten Führungshülsen, soweit sie nach der Lehre des Anspruchs 4 eine Erweiterung der vorbukönnteii Hülsenausschnitte aufweisen, und zwar als Kauotahsoruch, berufung gestellten Antrag begehrt der Beklagte aber Patentschutz für die Erweiterung der Hülsenausschnitte aller aus Blechstanzlingen hergestellten Führungshülsen, also ohne Beschränkung auf die besondere Ausführungsform, die durch die Zusammenfassung der Merkmale nach den Ansprüchen "1 bis 3" gekennzeichnet ist* Da der Unteranspruch 4 sich nicht auf FUhrungshülsen "nach Anspruch 1>_2 oder 3” bezieht, also nicht auf Führungshülsen, die auch nur alternativ die Merkmale der Ansprüche 1, 2 oder 3 aufweisen, ist der mit der Anschlußberufung gestellte Antrag auf eine unzulässige Ausdehnung des ursprünglichen Schutzbegehrens gerichtet* Im vorliegenden-Nichtigkeitsverfahren kann mithin nur geprüft werden, ob und in welchem Umfang der bisherige Unteranspruch 4 aufreehtauerhalten ist* Wie bereits dargelegt, hat der Hichtigkeitssenat die Aufrechterhaltung des Anspruchs 4 nicht für erforderlich gehalten, da es bei der in dem neuen Kaüptanspruch gekennzeichneten Ausbildung der Führungshülse bosoliderer Maßnahmen zur Erweiterung der ilülsenausschnitte nicht mehr . bedürfe, Dieser Auffassung kann nur insoweit gefplgt werden, als es sich um den unten und vorn liegenden Ausschnitt (5) handelt* Für diesen Ausschnitt kommt bei der.Aucflihrungs-form nach Anspruch 1 eine Erweiterung nach links nicht mehr in Betracht, weil hier nach links bis zur Einsteckplatte ohnehin jede Begrenzung fehlt* Anders liegt es. Weiterung ergibt sich jedoch nicht etwa zwangsläufig aus der Ausführungsform nach dem neuen Anspruch 1, wie der Nichtigkeitssenat angenommen hat, sondern erfordert vielmehr eine entsprechende Stanzung des oberen Rülsenaus-schnittsc Mit dieser Einschränkung war also der bisherige Unteranspruch 4 als - neuer - Unteranspruch 3 aufrecht, zu erhalten* Der Oberbegriff war - kumulativ - auf “Anspruch 1 und 2“ zu beziehen. Der gerichtliche Sachverständige hat die von der Klägerin vertretene Auffassung, daß sich eine Erweiterung der Hülsenausschnitte für die Führungshülse nur nachteilig auswirke, nicht bestätigen können. Immerhin kann durch die Erweiterung der Hülsenausschnitte eine Verkantung bei windschiefer Schräglage der Ausstellstänge und . und, was die Klägerin für wünschenswert hält, durch Fest-klemmen der Führung shlilse auf der Ausatellstange eine Bremswirkung zu erzielen, kann dahingestellt bleiben.

Zitierte Normen: § 42 PatG
AusschnittLappeFührungshülsePatentschriftAnspruchAusstellstangeFensterflügelHülseKlägerin

Volltext der Entscheidung

I^ZR170/J6	*
VerkUndet am 18« März 1958 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
24g0 036
Im Namen des Volk
 In der patentnicitigkeitssache
 der Firma Otto P(
& Co* in 3t
im Di
 Klägerin und Berufungsklägerin« - vertreten durch Patentanwalt. Bz*. 9HIH9 iß
 Wilhelm Fl
 in St(
gegen >, GflB^straße 9,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
- vertreten durch Patentanwalt Dipl.-lag, 9« 49HH9 in

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf doe mündliche Verhandlung vom 18. Marz 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Dr-h.c. Wilde, Br. Bock, Br«. Yieiss, Br, Spreng und Br, Löscher
 für Hecht erkannt?
Bie Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des I. Nichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts vom 12. Juni 1956 wird zurüclcgev.iesen.
Auf die Anschlußberufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung im übrigen den vom Niehtigkeitssenat des Beutschen Patentamts gewährten neuen Patentansprüchen folgender Anspruch 3 hinzugefügt?
Führungshül&e nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet , daß bei Ansicht der Hülse vom Zimmerinneren und bei einem rechten Fensterflügel der oben und hinten liegende Ausschnitt (4) nach rechts erweitert ist, so
 daß die Ausstellstange eine zur Hülse windschiefe Lage einnehmen kann.,
Von den Kosten Leider Rechtszüge hat die Klägerin 3/5 und der Beklagte 2/5 zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbes tand:
Der Beklagte ist Inhaber des auf Grund des Ersten iJber-'leitungsgeeetzes vom 3. Juli 1948 mit Wirkung vom 30* Dezember 1948 erteilten Patents Nr. 811 674» Die Patentanspruchs lauten:
»1, Mit dem Fensterflügel eines Drefcklappfensters fest verbundene, mit entgegengesetzt liegenden Ausschnitten versehene Führun&shülse für die Ausstellstange, dadurch gekennzeichnet, daß die Hülse nebst ihrer in den Fensterflügel einsteckbaren Platte (1) aus einem die bekannten HÜlsenausschnitte (4» 5) aufweisenden Blech-sfcanzling besteht, dessen ausgeschnittener feil zur Hülse gerollt ist, wobei die an der Platte anliegende Hülsen-kante mit der Platte fest verschweißt sein kann*.
2o Führungshülse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Starzling zwei zwischen sich getrennte Lappen (2, 3) besitzt, die nach entgegengesetzten Seiten ' zu leilhülsen gerollt sind, die sich zur Hülse ergänzen*
3* Führungshülse nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die leilhülsen (2, 3) an einer der platte (1) gegenüberliegenden Stelle (6) miteinander verschweißt sind.	.
4* FührungshUlse hach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet , daß bei Ansicht der Hülse vom Zimmerirmern und bei einem rechten Fensterflügel der oben- und außen-liegende Ausschnitt (4) nach rechts und der unten- und vorniiegende Ausschnitt (5) nach links erweitert sind, so daß die Ausstellstange eine zur Hülse windschiefe Lage einnehmen kann."
~ 4 ~
Die Klägerin hat mit der auf § 15 Abs* 1 Hr- 1 PatG gestützten Klage beantragt, das Patent für nichtig au erklären*
Sie hat zur Begründung geltend gemacht, durch die in der.Einleitung der Patentbeschreibung erwähnte deutsche Patentschrift Hr. 70S 815 sei bereits eine mit dem Fensterflügel fest verbundene, mit entgegengesetzt liegenden Ausschnitten versehene Pührungshülse für die* iusstellstange bekannt geworden und als Gußstück in vielen Fällen offenkundig vorbenutzt worden. Die Führungshülse solle nach dem Hauptanspruch des Stroitpatents nicht sehr aus Guß, sondern aus einem 31ochsian2ling gefei'tigt werden. 32s liege jedoch in der allgemeinen Entwicklung der Technik, bei Klein-, teilen, insbesondere bei Baubeschlagteilen, soweit wie Möglich anstelle von Gußarmaturen Preßt eile in spanloser Formgebung durch Stanzen, Pressen, Prägen und Rollen aus Plach-material, z.B. Blech, herzustellen. Derartige Beschläge könnten ohne weiteres in einer Beschlagfab^ik mit entsprechenden Werkzeugmaschinen gefertigt werden. Es handle sich also nur um eine rein handwerksmäßige Maßnahme, die jeder auf dem Gebiete des Stanzen- und Schnittbaues erfahrene V.'erkzeugmacher ausführen könne. Die Herstellung der Führungnhülae nach dem Stroitpatcrit - entsprechend dem nach dem Patent Hr. 708 815 hergestellten Gußstück - stel.le also 3:eine patentschutz-fähige Erfindung dar, weil es dieser Maßnahme an der erforderlichen Srfindungshöhe fehle. Auch die in dem Patentanspruch 1 vorgesehene Möglichkeit, die an der Platte anliegende Hiilsenkante mit der Platte zu verschweißen, liege im Rahmen fachmännischen Könnens. Die Unteranspräche beträfen nur sich zwangsläufig aus dem Haupta ncpruch ergebende Maßnahmen ohne selbständige erfinderische Leistung. Insbesondere sei es eine Selbstverständlichkeit, die Breite der

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Ausschnitte so zu wählen, daß sich bei einem etwa durch falsche Bedienung in eine windschiefe Lage kommenden Fensterflügel die Führungshülse auch windschief zu der Ausstellstange einstellen könne (Patentanspruch 4).
Lie Beklagte hat der Klage widersprochen und entgegnet, es hat&Le sich in \7irkliehkeit um zwoi patentfähige Erfindungen, deren Merkmale einerseits in den Ansprüchen 1 und 4'
und andererseits in den Ansprüchen 2 und 3 enthalten seien* Per Anspruch 1 erschöpfe sich keineswegs in der einfachen Anweisung, die vorbekannto Führungsliülse statt aus Guß aus Blech herzustellen; vielmehr seien in diesem Anspruch zwei besondere Eerstcllungsschritfce angegeben, nämlich 1.) die Herstellung eines Blechstanziings, der. aus einem in deri Fensterflügel einsteclcbaren Teil und aus einem weiteren Teil mit derf*an sich bekannten Hülsenausschnitten bestehe, . und 2,) das Rollen des mit den Ausschnitten versehenen
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Teils des Stanzlings zur Hülse. Hinzu komme nach Anspruch 4 die orwei teilte Ausbildung der von der Gußhülse her bekannten Ausschnitte. Biese Erweiterung der Ausschnitte sei für die Führung des Fensters bei falscher Bedienung sowie für die Beanspruchung der Ausstellstange durch die Führungshülse von wesentlicher Bedeutung.
Die im Patentanspruch 2 gekennzeichnete Maßnahme, so führt die Beklagte weiter aus, enthalte einen.weiteren patentfähigen. Erfihdungsgedanken, der durch den Vorschlag, den. Blechs tan sling in waagerechter Ebene zu teilen, zueiner verblüffenden Vereinfachung der Herstellung führe. Bei dein . Anspruch 3 handle es sich um einen jreinen ünteranspruch
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zu dem Anspruch 2.	-V*	•	.■?'* T "V! • ■ ■	:■
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Der Beklagte hat .mehrere-Hilfsahträge ^gestellt, die in gewisser Weise die Patentansprüche .cinsclirärifcen..
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 Der 1. Ilichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat durch Entscheidung vom 12. Juni 1956 das Patent Nr« 811 674 teilweise für nichtig erklärt und die bisherigen vier Ansprüche durch folgende zwei Ansprüche ersetzt:
11 i. &it dem Pensterflügel eines Drehklappfensters fest verbundene, mit entgegengesetzt liegenden Aus->	schnitten,	aus einem Blechstanzling gebogene Führunge
 hülse für die Ausstellstange, dadurch gekennzeicnnot, daß der untere, hinten liegende Lr.ppen (2) der Führungshiilse sich gradflächig zu der Einsteckplatte (1) fortsetzt und in eine Aufbiegung nach vorn von etwa 90° ausläuft^ während der obere vorn liegende Lappen (3) zu einer gegenüber der- Jinsteck-platie (1) nach vorn auf gewölbten Kslbhülse von nahezu 180° nach hinten gebogen ist, so daß sich die beiden Lappen zu einer piihrungshülse ergänzen*
2* Führungshülse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Teilhülsen (2, 3) an den Kanten itoer sich berührenden Stege (2f, 3f) miteinander verschweißt sind«”
Der Nichtigkeitssenat hat nicht den allgemeinen Gedanken, die Führungshülse mit der Einsteckplatte statt aus Guß aus einem 31echstanzling kerzustelleny sondern nur die in den Ansprüchen 2 und 3 vorgeschriebene besbindere Fertigungsweise entsprechend den beiden neu gefaßten Ansprüchen für patentfähig geholten und hierzu bemerkt,, infolge des gerad-flächigen Übergangs der.Einsteckplatte in den unteren Puhrungs-Isppen werde zugleich auch erreicht, daß die Ausstellstange eine gewisse seitliche Beweglichkeit erhalte, so' daß sich die Ausstellstange in beschränktem ISaße schräg einsteilen könne, wenn vergessen worden sei, den die Fortsetzung.der waagerechten. Achse bildenden Eiegel vor dem Aurklappen des Fensters in seine Eiegellage zu verschieben. Dadurch werde ein Fest-
 
klemmen äes teilweise herabgefallenen Fensterflügels auf der Ausstellstange vermieden. Besonderer Zlaßnahmen zur Erweiterung der Külsenausschnitte (entsprechend dem Anspruch 4 des Streit-patents) bedürfe es jedoch bei der in dem neuen Hauptanspruch gekennzeichneten Ausbildung der Führungshülse nicht.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin formund fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrsge, das Patent vollständig zu vernichten, hilfsweise die beiden hauen Ansprüche zu einem Anspruch zusammenzufassen (Schriftsatz vom 17* I*lärz 1958, Bl. 86 SAjo
 Die Klägerin hält die in dem neuen Anspruch 1 enthaltene Lehre für unbrauchbar. Es sei in jedem Fall erforderlich, die beiden Lappen (Teilhülsen) an den Kanten der dich berührenden Stege miteinander zu verschweißen.
Sofern überhaupt die Erfindungshöhe für die iii neuen Anspruch 1 enthaltene Lehre bejaht werden könne, müßten deshalb die neuen Ansprüche .1 und 2 zusäräengefaßt werden.
Von der vorbenutzten Gußhülse gemäß dem Patent llr; 708 815 unterscheide sich die gestanzte Blebhtililse nach dem Streit-patent nur dadurch, daß bei dem vorderen Hülseftausschnitt ein Teil der Innenwandung fortfalle, nämlich der rot angelegte Teil der Führ ung sliUlse in Fig;4 der Zeichnung zur . Berufungsbegi'ündung (Bl; 49 HiA) . Mit dem.Wegfall dieses Teils seien aber entgegen der LZcinuhg des Beklagten keinerlei Vox*teile, sondern nur Eachteile verbunden; denn wenn ein. Fensterflügel durch unrichtige Bedienung insdie Gefahr komme, teilweise hörabzüfallen, werde ein solcher Sturz nicht mehr dadurch gemindert, daß durbh Festklsinmen der ' Führungshülse auf der Ausstöllstöftge .ei^	erzielt werde.	‘-i;-	-v.'V'-■ v.
~ 8 - '
Der Beklagte hafc um Zurückweisung der Berufung gebeten und im Wege der Anschlußberüfung beantragt, den bisherigen Anspruch 4 mit einer ira Oberbegriff geänderten Passung als - neuen - Hauptanspruch (1) und die vom Nichtigkeitssenat neu gefaßten Ansprüche 1 und 2 als Unter-ansprüche 2 und 3 aufrechtzuerhalten« Hilfsweise hat der Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung zu bestätigen (Schriftsatz vom 4. März 1958 S. 7/8, öl. 77/78 SÄ}* •
Der Beklagte hält ein Verschweißen - bei entsprechender
«
Auswahl genügend starken Materials - nicht für notwendig und erblickt in dem Fortiassen des,, in der Zeichnung Fig. 4 zur Berufungsbegründung rot angelegten Teils der Führungs-hülse einen wesentlichen Fortschritt. Auf die von der Klägerin hervorgehobene Bremswirkung komme es überhaupt nicht ar*. Ein derartiges Festklemmen der Ausstellstang© an der Führungshtilse solle durch das Streitpateht gerade vermieden werden. Entscheidend sei*, daß Beschädigungen und Verbiegungen von Beschlagteileh vermieden würden. Dies werde durch die voi’ge schlage ne Erweiterung der Küisenaus-schnitte erreicht«
Prof.Dr.Ing«• J- Jehlicka erstattete das schriftliche Gutachten vom 28«. August 1957; or wurde hierzu in der mündlichen Verhandlung vernommen und erläutert© und ergänzte sein Gutachten«
EntscheidungsgrUndes
I. Das Streitpatent betrifft nach seiner Überschrift . eine "mit‘dem Fensterflügel eines Drehklapponfenst'ers (richtig: Drehklappfonsters) fest verbundene PUhrungshUlse*«
 
1> Unter einem Drehklappfenster wird ein Fenster verstanden, dessen Fensterflügel wahlweise um eine senkrechte und um eine waagerechte Achse aufklappbar sind (Einleitung der Patentschrift S* 1 Zeilen 1 - 4)«-In den Zeichnungen (Abbildungen 1 und 2) zu der Patentschrift 708 815» die in der Einleitung der Beschreibung des Streitpatents erwähnt wird, istein solches Klappfenster veranschaulicht,* Der Seitenbeschlag 5» der den Fensterflügel mit dem Rahmen verbindet, besteht aus einer Ausstellstange 8, die ini Band 9 gelenkig aufgehängt istDas freie Ende der Ausstellstange 8 ist in der senkrechten Stellung der Stange in eine feäer-artige Feststellvorrichtung 8 a eingeschnappt* Die Gleitmuffe 10, 14 ist fest am Fenstei'flügel angebracht und umschließt mit ihrem hohlzylinderärtigen Körper die Ausstellstange 8* Die Gleitmuffe besteht aus einem Lappen 11, der ähnlich wie^bin Fischbandlappen in den Fensterflügel eingelassen wird* An den Lappen 11 ist ein Hoilzylindör 14
angegossen, der an der Vorderseite und dei\. Rückseite mit
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nach entgegengesetzten Richtungen offenenAussparungen 15
und 16 versehen ist, so daß an der Vorderseite oben und an der Rückseite unten Stege 17 bezy/* 18 gebildet werden * Die
 Weite der Aussparungen 15 und 16 ist gleich dem Durchmesser der Ausstellstange* Die Gleitmuffe wirdL in den Ab-
bildungen Fig. 3» 4 und 5 der Patentschrift.708.. 811 veranschaulicht . Diese Abbildungen entsprechen den Abbildungen Fig. 1, 2 und 4 dos Streitpatents. Die Gleitmuffe entspricht also nach Form und Funktion der den Gegenstand des Streitpatents bildenden Führungshülse. .	;	>	‘	•>	.	V
2o
tionens
 Die Gleitmuffe (Führungshülse) hat folgende Funk-
.. 10 ~
a) Soll das Fenster um die seitliche senkrechte Achse gedreht werden.; bleibt die Ausstellstange 8 in die entsprechend gebogene, am Fensterflügel angebrachte Pormfeder 8 8 eingeschnappt. Der Fensterflügel ist einmal im Eekgelenk 4 und dann mit der Gleitmuffe 10, 14 um die Stange 8 als Achse drehbar gelagert. Die als Zylinderteile ausgebildeten Stege 17 und 18 der Geltmuffe verhindern eine Lösung des Fensterflügels von der als Drehbolzen dienenden Stange 8 in ihrer senkrechten Stellung.
b) Soll das Fenster nach vorn geklappt, d.h. um die untere, waagerechte Achse gedreht (oder gekippt) werden, so muß zunächst an der unteren Kante des Fensterflügels der Schärnierzapf en in das waagerecht liegende Scharnier (Hiegel 5) gesteckt werden. Damit wird der Fensterflügel um das*Eck-gelenk 4 und weiter um den in das Scharnier geschobenen »Scharnierzapfen drehbar gelagert. Darauf wird, die Feder 8 a durch Druck auf das federnde Ende 19 nach imt3h gebogen und die Hase 20 am unteren Ende der Stange 8 freigegeben.
Die Stange kann nun.um das Gelenk 21 am Band 8 ausklappen. Bei dieser um die untere,waagerechte Achse vorgenommenen Klappbewegung nimmt* die Stange ;8 die mit dem Fensterflügel
 fest verbundene Gleitmuffe (Führungshülse) mit.. Hierbei gelangt die Ausstellstaiage in die Aussparungen 15-und 16 der Gleitmuffe; der Stift 22 (Begi'enzungshÖcker) verhindert ein gänzliches Abgleiten der Gleitmuffe und damit des Fensterflügels von der Stange 8. Beim Zuklappen des Fensterflügels gleitet die Stange 8 wieder in ihre erste Stellung.
XI. Der Erfinder des Streitpstsnts geht von der durch die Patentschrift 7Ö8 815 bekannt. gewordenen, aus einem Gußstück hergestellten Führungshülse (Gleitmuffe) aus, die mit dem Fensterflügel fest verbunden ist und die Aüsstell-stange umschließt. Diese Hülse., die mit von entgegengesetzten

Stirnkanten ausgehenden Ausschnitten versehen ist, soll nach dem Anspruch des Patents 708 815 aus "einem einzigen starren StUck" bestehen* Sie ist unstreitig entsprechend dem beschriebenen Ausführungsbeispiel aus einem Gußstück hergestellt und verwendet worden* In der Einleitung des Streitpatents wird darauf hingewiesen, daß diese bekannte, aus einem Gußstück hergestellte Führungshülse "besonderer Verarbeitungen bedurfte" (Patentschrift S* 1 Zeilen 9 - 11)*
1* Der Erfinder hafc sich zunächst die Aufgabe gestellt, die vorbekannte, durch besondere'Verarbeitungen aus einem Gußstück hergestellte Führungshüise. durch eine einfacher und billiger aus einem Bleclistänzlihg herzustellende Führungs hülse zu ersetzen*
Als Dbsung dieser Aufgabe wird entsprechend dem An-spi’uch 1 des^Streitpatents eine mit dem Fensterflügel eine3 Drehklappfensters fest verbundene, mit entgegengesetzt liegenden Ausschnitten versehene Führnngshulse für die Ausstellstange vorgeschlagen, die durch zwei Erfinduhgsmerk-male gekennzeichnet ist:	.	V	.V...
Erstens soll ein Blechstanzling hsrgestellt werden, der einerseits aus einem in den Fensterflügel einsteckbaren Teil und andererseits aus einem die eigentliche Hülse mit den bekannten Hülse)iausschnitten bildenden:Teil besteht*
Zweitens soll der mit den.Ausschnitten versehene Teil des Sianzlipgs zur Hülse gerollt werden*. .
Das weitere (dritte) "fakultative M9rkmali<f* daß die an der Platte anliegende Hülsenkante mit ihr fest verschweißt sein kann? ist nicht als ein besonderesErfindungsnerkmal anzusehen (Patentschrift S* 1 Zeilen 12 - 2Ö)U
Der Nichtigkeitssenat hat den Anspruch 1 für nichtig erklärt, da dieser Anspruch nur den allgemeinen, nicht erfinderischen Gedanken enthält, die Führungshülse nicht als Gußstück, sondern als Stanz- und Preßstück herzuateilen.
Hierzu hat der Nichtigkeitssenat aüsgeführt, es liege im Zuge, der Entwicklung und des Strebens der Technik, Teile, die herkömmlich aus Gußeisen hergestellt worden seien, im Stanz- und preßverfahren zu fertigen. Daß dabei die Grundform des aus einer Blechtafel herausgestanzten Sianzlings von vornherein entsprechend dem späteren Fertigprodukt gestaltet sein müsse, sei.für den Fachmann selstyerständlich. Das bedeute, daß die beiden die Ausstellstange bei der fertigen Hülse umschließenden Stege und der von den Stegen begi'enzte Hülsenauaschnitt bei dem noch unfei'tigen Stanz-ling von vornherein vorgesehen sein müßten.' Dex* Fachmann ermittele die Grundform des Stanslings mit allen Ansätzen und Aussparungen ohne weiteres auf Grund der Lehre der darstellenden Geometrie.
Der Beklagte hat die Vernichtung des Anspruchs 1 nicht angegriffen. Br verfolgt auch die übrigen Ansprüche insoweit nicht weiter, als sie als Erfindungsmerkmal einen Blech-stanzling (statt eines Gußstücks) zu dem Gegenstand haben.
. a) Als ,randere Ausführungsform des Erfinduhgsge-dankens" hat der Erfinder einen Stanzling vorgeschlagen, der *rzv;ei zwischen sich getrennte. Lappen besitzt, die nach. entgegengesetzten Seiten zu Teilhülsen gerollt sind, die sich zur Hülse ergänzen" (Patentschrift S. 1 Zeilen 21 - 25)*
. Diese besondere Ausfüfcruugsfora, die in der Patentschrift
' . . ' ;* . *"* • % * .
S. 2 Zeilen 7 - 23 näher beschrieben wird, iot Gegenstand des bisherigen Anspruchs 2. Der Nichtigkeitssenat hat diese besondere Ausführung gemäß dem neuen Anspruch 1 noch als Erfindung angesehen. ..
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In der Zeichnung Pig. 1, die von der Klägerin mit der Anlage zur Berufungsbegründung (Bl.* 49. KiA) eingereicht worden ist, wird die Fprm dieses Blechstanzlings dargestellt. Er. besteht aus der in den PensterfH^-gei eins teckbaren Platte und aus zwei von der Einsteckplatte ausgehenden, unter sich getrennten lappen . (2, 3)* ipiese Lappen . sind bereits durch die Stanzung mit den erforderlichen Ausschnitten oder Aussparungen versehen. Beide rippen werden in folgender Weise zu einer Hülse gerollt: i)er untere Lappen
j	Sl	. .	*	•.	.	H	;	«
(2)	setzt sich zunächst hinten geradflächigzuder Sinsteck-p latte fort und wird dann nach vorn um''etwa 90° auf gebogen und damit zu einer Viertelhlilse gerolit. ?-jber obere Lappen
(3)	wird zunächst von der Einsri^P^^1^?.'aus uach vorn und
 dann nach hinten zu einer HalbhUlse von etwa .180° geboiSen» " Beide Lappen ergänzen sich auf diese Weise zu einer vollen Hülse (vgl««die Zeichnungen Pig. i - 4 der Patentschrift; Beschreibung S» 2 Z, 7 - 23)«	.	.	:	.
Von der vorbekannten Ptthrungshülse aus Guß unterscheidet sich diese aus einem Blechstanzllng gebogene Hülse - abgesehen vom Werkstoff - der Form nach dadurch, daß im unteren, nach vorn offenen Führungsteil die innere Seitenflanke fehlt. Es handelt sich dabei um den Teil, der in der Zeichnung.
Pig. 4 zur Berufungsbegrühdung (Bl. 49 Nil) als rot angelegt bezeichnet worden ist*	.	V
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b) Der neue Anspruch 2 entspricht ‘dem bisherigen Unteranspruch 3* Er hat als zusätzliches'üerkmal das Verschweißen der Teilhülsen an den kanten ihrer sichrirühi’enden Stege .
(2? , 3.*). zu dem Gegenstand (Schweißnaht 6;9 'ri»öntschrift..S'« 2 Z. 23 - 25; Zeichnungen Fig. i und 2 der -ririn^s?fcr^V).>
3* Hach der Patentbeschreibuhg (S. 2 Z . 26/27.) soll 'die Erfindung nicht auf die Herstellung der KÜlse aus den beiden
 getrennten Lappen 2, 3 beschränkt sein. Es wird ausdrücklich noch auf zwei weitere Ausführungsbeispiele hingewiesen, bei denen die beiden Lappen 2, 3 zusammenhängend bleiben und als Ganzes zur Hülse gerollt werden (Patentschrift S. 2 Z» 28 -Zeichnungen Fig. 2 und 3 zur Berufungsbegründung, Bl. 49 NiA). Diese. Ausführungsformen, die an sich durch den bisherigen Anspruch 1 gedeckt werden, weisen fertigungsmäi3ig keinerlei Besonderheiten auf. Der Nichtigkeitssenet hat sie offensichtlich als für den Fachmann naheliegend und deshalb nicht als schutzfähig angesehen, da sie sich ohne weiteres aus der Anwendung des Stanz- und PreSverfahrens ergeben.
Der Beklagte begehrt auch im Berufungsrechtszug für diese Ausführüngsformen keinen besonderen Patentschutz mehr.
4. Anders liegt es bei dem Patentanspruch 4, in d^jn der Beklagte die Lösung einer neuen Aufgabe erblickt.
Der Erfinder hat es als nachteilig angesehen, daß bei der vox'bekannten Führungshülse nach der Patentschrift 708 81 die Breite der Ausschnitte den Dirrchmesser der die Hülse durchsetzenden Ausstellstange hat. Hach seiner Auffassung hat dies den Nachteil, daS die Führungshülsen selbst oder ihre Befestigung am Fensterflügel sehr leicht beschädigt wex’den, wenn beim Gebrauch des Fensterflügels ungeschickt verfahren wird, wenn beispielsweise bei der Öffnung des Fensters um die untere waagerechte Achse vergessen wird, den »Scharnierzapfen des unteren waagrechten Scharniers einzustecken. Fehlt nämlich diese Verbindung, so wird der Fensterflügel unten nur durch das Eckgeienk und oben durch die Ausstellstange gehalten. Durch sein Eigengewicht nimmt der Fensterflügel, dann eine schräg nach unten in dassZimmerinnere gerichtete Lege ein, so daß die Ausschnittkanten in der FUhrungshülse sehr stark beansprucht werden (Patentschrift S. 2 Z. 43 - 60).

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l)er Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, derartige bei fehlerhafter Bedienung auf tretende Schaden der Fiihrungs-hülse und der damit zusaramenarbeitenden Äusstellstange und der Lagerung dieser Ausstellstange am Blendrahmen zu ver*-hindern.
Als Lösung dieser weiteren Aufgabe gibt er die Lehre, die Hülsenausschnitte gegenüber der vorbekannten Ausführungsform nach entgegengesetzten Bichtuhgeu zu erweitern. In dem Ausführungsbeispiel der Patentschrift ist der oben und hinten befindliche Ausschnitt 4 nach rechts und der vorn befindliche Ausschnitt 5 nach links erweitert. In der Patentschrift wird hierzu darauf hingewiesen, daö sich diese Erweiterung durch die neue Herstellung gewissermaßen voii selbst dadurch ergibt, daß die Peilhülseh 2, 3 nicht vollkommen geschlossen sind, Nimmt der Fensterflügel bei fehlerhafter Handhabung die in das Zimmerinnere gehende Schräglage ein, soll dies nach dar Patentbescteeibung ohne zusätzliche Beanspruchung der Pährungshülse möglich sein, da die Ausstellstange sich nunmehr auch schräg oder windschief durch die Hülse erstrecken kann (Patentschrift S. 2 Z. 61 - 76).
Der Nichtigkeitssenat hat dem Anspruch "4 des Streitpatents sowie den entsprechenden Passungen des Anspruchs 1 nach den Kilfsanträgen des Beklagten die Berechtigung abgesprochen und ausgeführl, besonderer Jfeßnahraen zur Erweiterung der EUlsehaüsschnitte bedürfe es bei der in dem nunmehrigen Haüptanspi'uch gekennzeichneten Ausbildung der Führungshülse nicht; die Äusstellstange erlange.in der erfindungsmäßigen PÜhrungshUlse eine gewisse seitliche-Beweglichkeit, so daß ein Festklemmen des teilweise herabgofällencn Fensterflügels auf die Äusstellstange vermieden weide.
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III. 1) Daß der Erfindungsgegenstand, wie er in dem neuen Anspruch 1 durch die angegriffene EntScheidung des ilichtigkeitssenats festgelegt worden ist, neu ist, kann nach den.bisherigen Darlegungen nicht zweifelhaft sein»
Dies wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt*
Sie hat nur die bereits im Streitpatent berücksichtigte Patentschrift 708 815 entgegengehalten. Von der hiernach bekannt gewordenen Gußhülse unterscheidet sich die aus einem Blochstanzling hergestellte Führungshülse nach dem Streitpatent nicht nur durch den Werkstoff (Bloch statt Guß), sondern auch durch die besondere Formgebung; nach dem Streitpatent ist die - bei der Gußhülse vorhandene - volle seitliche Begrenzung der Aussparungen weggefallen»
2. Eine nach Anspruch 1 aus einem Blechstanzling Jier-gestellte Führungshtilse bedeutet gegenüber der Gußhülse schon deshalb eine Bereicherung .der Technik,.-veil sio einfacher und billiger hergesteilt werden kann*
Daß eine solche Führungshülse bei ordnungsmäßiger, sorgfältiger Öffnung des Fensters die für sie vorgesehenen Funktionen erfüllen kann; wird.auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Die Bedenken, die von ihr gegen die Brauchbarkeit.einer dem Anspruch 1 entsprechenden Führungshülse geltend gemacht werden, beziehen sich auf die beim gewöhnlichen Gebrauch erfahrungsgemäß vorkoramenden Ungeschicklichkeiten und Fehlbcdienungen. Von einem technischen Fortschritt könnte nämlich dann noch keine Bede sein, wenn die. beschriebene Führungshülse bereits bei einmaliger oder gelegentlicher Fehlbedienung.unbrauchbar werden würde. Die Führungshülse wird in ihrem unteren feil immer dann stark beansprucht, wenn man das Fenster beim Aufklappen, d.h. beim Kippen um die watgerechte Aohso, "fallen läßt” oder auch
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"aufreiöt". Eine schonende, ordnungsmäßige Behandlung der Beschlagteile erfordert an sich, daß dem durch das Eigengewicht fallenden, vorkippenden ?en8tory mag such beim öffnen die auf der Ausstellstange gleitende Flihrungs-hülse bereits eine, geringe Bremswirkung ausüben, noch ein gewisser Widerstand bis zu dem Anschlägen des unteren Teils der Führungshülse gegen den Begrenzungskörper am Ende der Ausstellstange entgegengesetzt wird« Auf andere Weise ent-
steht die Gefahr einer Beschädigung der Beschlagtoile insbesondere dann, wenn vergessen wird, den die Fortsetzung der waagerechtenAchsen bildenden Riogel vor dem Ausklappen
 des Fensters in seine Riegelläge zu verschieben. In diesem Falle wird der in windschiefe 'Lage geratende Fensterflügel unten nur durch das Eckgelenk.und oben durch die Ausstellstange gehalten« Auf diesen Fall der F.ehlbedienung wird, wie bereits erwähnt, in der Patentschrift (S.« 2 Z. 48 - 53)
besonders hingewiesen« Selbstverständlich können die vor-
genannten Ungeschicklichkeiten und Fehler auch Zusammentreffen« /., .	> .	... v’..V
Die Klägerin meint, wegen der/audhbeim'noroalen'Ger brauch auftretenden Beanspruchungen sei es zur Herstellung einer brauchbaren FüliruhgshUlse in Jedem Falle erforderlich, die TeilbUlsen an den Kanten ihrer sich berührenden Stege zu verschweißen« Wie der gerichtliche Sachverständige dem- . gegenüber aber überzeugend dar'geiegt; het, ist.es keineswegs schlechthin ausgeschlossen, auch ungoechweißto Führungshülsen zu.verwenden. Denn der Fachmann wird die Stärke der 3eschläge, insbesondere also auch der Führurgshülse, nach der Größe der auftretenden Stoßkräfte und Biegungsbean- . spruchungen bemessen. Die Größe der Stoßkräfte, die im
 Falle des freien Herabglöitcns der Ausstcllstengo beim
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Auftreffen des Anschlages der Stange an den unteren lappen
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der Führungshülse auftreten, hängt von der Größe des Kippwinkels und dem Eigengewicht des Fensterflügels ab und wird im übrigen wesentlich mitbestimmt durch die elastischen Eigenschaften der Gesamtkonstruktion. Gerät der nicht gesicherte Fensterflügel in eine windschiefe Schräglage, so treten noch zusätzliche Bicgungsbeonspruchungen auf.* Bei kleinen, leichten Fenstern und bei kleinen Kippwinkeln können auch ungeschweißte Führungshülsen verwendet werden. Dabei ist die \7ahl hinreichend starker Bleche für den Fachmann eine Selbstverständlichkeit. Br weiß.auch, daß die Führungshülse durch Vergrößerung der Höhe der Lappen vex’-stärkt wei'den kann.» Denkbar'ist schließlich auch, eine Verstärkung der. Führungshülse dadurch zu erreichen, daß die Teilhülsen mit den sich, berührenden »Stegen formschiiissig ineinandergreifen. Jedenfalls können unter bestimmten, von jedem Fachmann zu beurteilenden Voraussetzungen nach Anspruch 1 auch FührungshUlsen aus Blechstanzlingen, die einfacher und billiger als Gußstücke horzusteilen sind, verwendet werden, ohne daß eine Verschweißung erforderlich ist.
Die - im neuen Anspruch 2 vorgesehene - Verschweißung erhöht naturgemäß die Festigkeit der Hülse. Die Verschweißung erlaubt deshalb auch die Verwendung eines dünneren Bleches, wodurch zu demindest in gewissem Umfang der durch die Verschweißung entstehende höhere Fertigungsaufwand ausgeglichen
 werden kann. Die Versuche, die Prof.Dr.
als Privat-
gutachter der Klägerin vor’gcnpmmen hat (Bl. 70 a SA), sind
 aber nicht geeignet, den 3ev;eis für die Behauptung der Klägerin zu führen, nichtverschweißto TeilhUlsen genügten in keinem Fall den an die Festigkeit zu stellenden An-foi'dorungcn. Prof.Dr. Seegcx* hat eino aus dem Betrieb des Beklagten stammende Führungshülso untersucht, nachdem die
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bei dieser Hälse vorhandene Schweißverbindung durcbgesägt worden war. Mag diese Hälse nach dem Durchsägen der Schweißverbindung auch nicht mehr die. erforderliche Festigkeit gehabt haben, so beweist dies keineswegs, daß ungeschweißte FührungshLilsen nach Anspruch 1 schlechthin unbi*euchbar seien. Das Frivafcgutachten des Sachverständigen Prof.Dr.
Seeger läßt außer acht, daß es Sache des Fachmann ist, entsprechend der jeweiligen Beanspruchung geeignete, hinreichend starke Beschläge auszuwählen, wobei insbesondere auch die Größe des Eigengewichts des Fensters eine Holle spielen kann. Hieraus folgt zugleich, daß die nach Ausspruch 2 vorgesehene Verschweißung eine zweckmäßige Maßnahme darstellen kanh.
.
3o In Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung und dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ist der besonderen Ausfährungsform, die den Gegenstand des. - neuen -Anspruchs 1 bildet, auch die erforderliche Erfindungshöhe zuzubilligen. Nach dem damaligen Stande der Technik könnte sich allerdings jeder Fachmann durchschnittlichen Könnens entschließen, die Gußhälse durch eine Hälse aus Blech zu ersetzen* Die sich hierfür anbietenden brauchbaren Lösungen mögen auch im Grundsatz verhältnismäßig nahegelegen haben* auch kann mit dem gerichtlichen Sachverständigen davon aus-gegangen werden, daß für den Fachmann nur eine verhältnismäßig beschränkte Zähl von Lösungen in Betracht kaiiiv Immer .. blieben noch verschiedene Köglichkeiten offen, wie.man im .. einzelnen mit Rücksicht, auf ümrißfora, Gratlage, 'Toleranzen, . Werkstoffwirkungsgrad und Fügen verging.Wie der Sechver^ ständige hierzu därgeiegt hat) korinten zwar im Endzustand Hülsen vorliegen, deren Formen durchaus dem Funktionär v. ■: prinsip angepaßt v*ären, die aber hinsichtlich ihrer technischen
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Wertigkeit verschieden sein konnten* In der Auswahl der Ausführungsform, wie sie nach dem ursprünglichen Anspruch 2 - dem neuen Anspruch 1 - durch.die beiden von der einheitlichen Einsteckplatte ausgehenden, zwischen si-ch getrennten, nach verschiedenen Richtungen - in entgegengesetztem Bipge-sinn - uragebogenen Lappen gekennzeichnet ist, kann noch ein für die erfordei'liche Erfindungshöhe hinreichender Überschuß an erfinderischer Leistung anerkannt werden«
IV* Der - neue - Anspruch 2, der das Verschweißen verschlägt, enthält zwar keine besondere erfindex’ische Leistung mehr; er bringt aber, wie bereits dargelegt, einen für diese Anwendungsfälle zweckmäßigen Zusatz zu dem Erfindungsgegenstand nach Anspruch 1. Der Hichtigkeitesenet hat deshalb mit Recht auch für diesen echten U/iteranspruch Patentschutz gewährt,	.■	•.
V. Der Beklagte hat mit der in dei* mündlichen Verhandlung vom 18» Li'ärz 1958 eingelegten, zulässigen Anschlußberufung (BGHZ 17, 305, 307/309) beantragt, das Streit-patent nicht nur mit den beiden vom Bichtigkeitssenat neu gefaßten Ansprüchen, sondern mit einem weiteren Anspruch als Hauptanspruch aufrecht zu erhaltenden er, wie folgt,
 gefaßt hats’	V	'	Vt v :
?,1> ZEi-t dem Fensterflügel eines Drehklappfensters fest . verbundene, mit entgegengesetzt liegenden Ausschnitten versehene, aus einem Blectistahzling ge-, bogene Pührungshttise für die Ausstollstenge, da-
......	.	durch	gekennzeichnet,,	daß	bei Ansicht, der. Hülse
 vom Zimraex^inneren und bei einem rechten Fensterflügel. der oben und außen liegende Ausschnitt (4) nach rechts und der unten und vorn liegende Aus-
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schnitt (5) nach links erweitert sind, und daß die Aussfcellstange eine zur Hülse windschiefe Lage einnehmen kann'»1*
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Der k e nn ze ic hnende Teil dieses Anspruchs entspricht wörtlich dem ursprünglichen Anspruch 4* Der Beklagte hat darauf hingewiesen, daß bei der vorbekannten Führungshülse aus Guß, die im Vergleich zu dem Gegenstand des Streitpatents erheblich kleinere Ausschnitte besitzt, die Aussfcellstange eine windschiefe Lage zur Hülse bezw* zu dem Fensterflügel nicht einnehmen könne« Der - selbständige - Erfindungs&e-danke, die windschiefe Lage der Ausstcllstange durch die im Anspruch 4 besonders angegebene Erweiterung der Hülsenaus-schnitte zu ermöglichen, könne an sich auch bei der vorbekannten Gußhülse verwirklicht werden; dies zeige, daß es sich insoweit bei dem Vorschlag, statt Guß 31echstänzlinge für die Führungshülse zu verwenden, um einen untergeordneten Gedanken handle« Da eine Führungshülse aus Blech aber Vorteile gegenüber einer Hülse aus Guß aufweist, hat sich der Beklagte in’Übereinstimmung mit der Entscheidung, des ftich-tigkeitssenats damit einverstanden erklärt, , daß der Ober- , begriff auf die aus Blech hergestollten Führungshülsen be~. schränkt wird* Er erstrebt jedoch mit dem in Berufühgs-rechtszuge gestellten Antrag Patentschutz für sämtliche aus Blech hergestellten Führungshülsen, soweit sie nach der Lehre des Anspruchs 4 eine Erweiterung der vorbukönnteii Hülsenausschnitte aufweisen, und zwar als Kauotahsoruch,
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da er in dieser Lehre einen selbständigen,., schutzfähigen Erfindungsgedanken erblicken will* Der Oberbegriff dieses von ihm neu gefaßten ,,Eäuptansprüchs,, stellt jedoch eine über das ursprüngliche Schutzbcgehrcn hirauogchendö, unzu-
hülsen "nach Anspruch 1 bis d.h. auf Führungshülsen, die - kumulativ - sämtliche in den Ansprüchen ^l bis 3n .. angegebenen Merkmale aufweison«. Dach dem mit der Anschluß-
berufung gestellten Antrag begehrt der Beklagte aber Patentschutz für die Erweiterung der Hülsenausschnitte aller aus Blechstanzlingen hergestellten Führungshülsen, also ohne Beschränkung auf die besondere Ausführungsform, die durch die Zusammenfassung der Merkmale nach den Ansprüchen "1 bis 3" gekennzeichnet ist* Da der Unteranspruch 4 sich nicht auf FUhrungshülsen "nach Anspruch 1>_2 oder 3” bezieht, also nicht auf Führungshülsen, die auch nur alternativ die Merkmale der Ansprüche 1, 2 oder 3 aufweisen, ist der mit der Anschlußberufung gestellte Antrag auf eine unzulässige Ausdehnung des ursprünglichen Schutzbegehrens gerichtet* Im vorliegenden-Nichtigkeitsverfahren kann mithin nur geprüft werden, ob und in welchem Umfang der bisherige Unteranspruch 4 aufreehtauerhalten ist*
Wie bereits dargelegt, hat der Hichtigkeitssenat die Aufrechterhaltung des Anspruchs 4 nicht für erforderlich gehalten, da es bei der in dem neuen Kaüptanspruch gekennzeichneten Ausbildung der Führungshülse bosoliderer Maßnahmen zur Erweiterung der ilülsenausschnitte nicht mehr
. bedürfe, Dieser Auffassung kann nur insoweit gefplgt werden, als es sich um den unten und vorn liegenden Ausschnitt (5) handelt* Für diesen Ausschnitt kommt bei der.Aucflihrungs-form nach Anspruch 1 eine Erweiterung nach links nicht mehr in Betracht, weil hier nach links bis zur Einsteckplatte ohnehin jede Begrenzung fehlt* Anders liegt es. dagegen für den oben und hinten liegenden Ausschnitt (4).* In den Anspruch 4 wird dieser Ausschnitt unzutreffend als der "oben und außeniiegende11 bezeichnet. Offensichtlich handelt es . sich um ein Versehen; denn in der Beschreibung auf §	2
Z* -66 heißt es richtig, da öder "oben und hinten11 befindliche Ausschnitt 4 nach rechts erweitert wird. Diese Er-
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Weiterung ergibt sich jedoch nicht etwa zwangsläufig aus der Ausführungsform nach dem neuen Anspruch 1, wie der Nichtigkeitssenat angenommen hat, sondern erfordert vielmehr eine entsprechende Stanzung des oberen Rülsenaus-schnittsc Mit dieser Einschränkung war also der bisherige Unteranspruch 4 als - neuer - Unteranspruch 3 aufrecht, zu erhalten* Der Oberbegriff war - kumulativ - auf “Anspruch 1 und 2“ zu beziehen.
Die von der Klägerin gegen die vorgeschlagene Erweiterung der Hülsenausschnitte geltend gemachten Bedenken stehen der neuen Fassung des Anspruchs 3 nicht entgegen.
Ein solcher Anspruch wäre nur dann nicht schutzfähig gewesen, wenn es sich um eine platte Solbstverständlichkeit handeln oder wenn die vorgeschlagene Erweiterung der Hülsenausschnitte die I^ührungshülse schlechthin unbrauchbar machen wurde. Davon kann aber keine Hede sein. Der gerichtliche Sachverständige hat die von der Klägerin vertretene Auffassung, daß sich eine Erweiterung der Hülsenausschnitte für die Führungshülse nur nachteilig auswirke, nicht bestätigen können. Er hat allerdings auch nicht eindeutig bestätigen können, daß die Maßnahme unter allen Umständen den vom Beklagten behaupteten Vorteil biete.- Immerhin kann durch die Erweiterung der Hülsenausschnitte eine Verkantung bei windschiefer Schräglage der Ausstellstänge und . damit unter Umständen eine Beschädigung oder Verbiegung von Beschlagteilen vermieden werden. Es laßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß die Ex’weitorung der Külnonausschnitte zu demindest für bestimmte Anwendungsfallc eine zweckmäßige Maßnahme darstellen kann. Des aber .genügt für die Aufrecht- . erhaltung eines Ünteranspruchs„ Ob und unter welchen Voraussetzungen es im übrigen zweckmäßig oder vorteilhaft sein kann, von der Erweiterung der. Hülsenausschnitte abzüsehen
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und, was die Klägerin für wünschenswert hält, durch Fest-klemmen der Führung shlilse auf der Ausatellstange eine Bremswirkung zu erzielen, kann dahingestellt bleiben. Für die Schutzfähigkeit des neuen Anspruchs 3 ist diese Frage ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs. 3 PatG- in Verbindung mit § 40 PatG.
Wilde Bock. Bundesrichter Weise Spreng Löscher
 ist infolge Urlaubs-abwesenheit an der Unterschriftleiötung verhindert.
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