- vertreten durch; Rochtoanv/alt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlyhe Verhandlung vom 26« Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br «Birnbach, Br« Nastelski, Br«Christoph und Br*NÖrr für Recht erkannt% Bas Patentamt hat das Streitpatent durch Entscheid dung vom 9« Juni 1953 für nichtig erklärt und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf erlegt* Ber Nich-tigkeitssenät hat auf Grund der Vorveröffentlichung in den entgegengehaltenen Patentschriften die Neuheit des Gegenstandes des Streitpatents verneint» Dieser Erfindungsgegenstand des Streitpatents war -am Tage seiner Anmeldung nicht mehr neii; denn Doppelzündhölzer, die diese Merkmale haben, sind in sämtlichen von der Klägerin entgegengehaltenen vorveröffentlichten Patentschriften bereits derart vorbeschrieben? Das gilt für ihren gesamten Inhalt, nicht nur für ihre Patentansprüche, Es ist deshalb auch belanglos, dass die deutschen Patentschriften 223 136 und 635 076 als Erfindungsgegenstand eine «Verrichtung zu dem Brechen von Doppelzündhölzern« bzw, einen «Zündholzbehälter für Doppel^indhölzer” unter Schutz stellen. Wesentlich ist für die vorliegende Klage allein, dass beide Patentschriften Doppelzündhölzer beschreiben, die dem Gegenstände des Streitpatents identisch entsprechen (Pat 223 136 Beschr i,Verb, mit Zeichnungen Figur 1 und 3; Pat 635 076 Z 9 '• 11)o Auch in der schweizerischen Patentschrift 229 613 betr, «Zündstäbchen” werden schon Zündhölzer beschrieben, bei denen beide Ende mit einem Zündkopf, der aus einer bekannten Zündmasse besteht, versehen sind (Beschr S 1 Z 1 - 3, 15 sowie «Patentanspruch«). Da die Merkmale des Streitpatents bereits vollständig, identisch und für sich auch funktionsfähig in diesen vorbekannten weitergehenden Erfindungen enthalten sind, ist der Gegenstand des Streitpatents auch diesen älteren Patentschriften gegenüber nicht mehr neu* Gemäss § 13 Abs 1 Ziff 1 in Verbindung mit § 2 PatG hat das Patentamt somit das Streitpatent mit Recht für nichtig erklärt, sc dass die Berufung des Beklagten hiergegen zurückzuv/eisen ist« Die Kostenentscheidung beruht auf §§42 Abs 3, 40 PatG.
i I ZR 170/53 loO Verkündet am 26« Februar 1954 Grunau, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle« Im Namen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache des Karl in bei Rt Beklagten und Berufungsklägers, -vertreten durchs Rechtsanwalt Freiherr von gegen Monopolgesellschaft in Strasse, Klägerin und Berufungsbeklagte - vertreten durch; Rochtoanv/alt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlyhe Verhandlung vom 26« Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br «Birnbach, Br« Nastelski, Br«Christoph und Br*NÖrr für Recht erkannt% Bie Berufung des Beklagten gegen die Entscheidung des 2c Nichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts vom 9» Juni 1953 wird zurückgewiesen« Bie Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last* ;Y£ ?,v *k-' fr ;*• ~.Ü' ■ jjk“ >.i.h 'rf, Von Rechts wegen i«k ^ Tatbestand? Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des mit Wirkung vom 3<» August 1951 ab auf Grund des 1* Überleitungsgesetzes vom 8* Juli 1949 erteilten Patentes 863 114? das ein "doppelseitig verwendbares Zündholz" betrifft und folgenden einzigen Patentanspruch unter Schutz stellts "Zündholz, dadurch gekennzeichnet, dass seine beiden Enden je einen Zündkopf in üblicher Ausführung tragen"0 Die Klägerin hat beantragt, das Patent für nichtig zu erklären« Sie stützt die Klage darauf, sein Gegenstand sei nicht neu und daher nicht patentfähig* Dazu beruft sie sich auf die deutschen Patentschriften 223 136 von 1910, 635 076 von 1936, die amerikanische Patentschrift 1 002 536 von 1911? die britische Patentschrift 13 914 von 1915 sowie die schweizerische Patentschrift 229 613 von 1944, die sämtlich eine VorbeSchreibung des Gegenstandes des Streitpatents enthielten«. Der geklagte hat dem Anträge widersprochen* Er ist der Auffassung, Patentschriften seien nicht als öffentliche Druckschriften im Sinne des § 2 PatG anzusehen« Zudem beträfen die entgegengehaltenen deutschen Patentschriften nicht den Gegenstand des Streitpatents, sondern Zündholzbehälter* Die übrigen Patentschriften aber beschrieben nicht Zündhölzer "in üblicher Ausführung", wie das Streitpatent, sondern demgegenüber abgeänderte Zündhölzer« Es könne im übrigen nicht Rechtens sein, dass die Klägerin, die die Einspruchsfrist•für das Streitpatent untätig habe verstreichen lassen, nun zur Nichtigkeitsklage zugelassen werde« Der Gegenstand des Streit- patents sei v/egen der damit erzielbaren Holzeinsparung und Verbilligung der Zündhölzer von grösster volkswirtschaftlicher Bedeutung* Bas Patentamt hat das Streitpatent durch Entscheid dung vom 9« Juni 1953 für nichtig erklärt und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf erlegt* Ber Nich-tigkeitssenät hat auf Grund der Vorveröffentlichung in den entgegengehaltenen Patentschriften die Neuheit des Gegenstandes des Streitpatents verneint» Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten» * Entscheidungsgründen Ber Erfinder des Streitpatents geht vor^ der Über-' legung aus5 dass die Verwendung der üblichen Zündhölzer mit nur einem Zündkopfe unwirtschaftlich sei* weil in nahezu allen Fällen das Holzstück des Zündholzes im wesentlichen ungenutzt bleibe (Beschreibung ZI- 7)« Sr schlägt vor, das Zündholz an beiden Enden mit je einem Zündkopf in üblicher Weise zu versehen* Ein so ausgestaltetes Zündholz sei zweimal verwendbar, führe also zu einer Einsparung von Holz nicht nur bei den Zündhölzern wegen deren zweimaliger Entzündbarkeit.sondern auch bei den Zündholzschachteln9 die dann in entsprechend geringerer Anzahl benötigt würden (Z 8 - 13)* Banach besteht der Gegenstand des Streitpatents aus zwei Merkmalen, dem Holzstäbchen und je einem Zündkopf an jedem Ende des Stäbchens, Babei hebt der Patentan- *-* Spruch im Einklang mit der Beschreibung (Z 9 - 10) noch hervor; dass die beiden Zündköpfe «von üblicher Ausführung” sein sollen. Dieser Erfindungsgegenstand des Streitpatents war -am Tage seiner Anmeldung nicht mehr neii; denn Doppelzündhölzer, die diese Merkmale haben, sind in sämtlichen von der Klägerin entgegengehaltenen vorveröffentlichten Patentschriften bereits derart vorbeschrieben? dass danach die Benutzung des bezeichneten Erfindungsgedankens durch andere Sachverständige möglich war (§2 Satz 1 PatG-), Dabei sei als unbezweifelbäre Selbstverständlichkeit nur bemerkt, dass die Patentschriften aller Staaten als Erzeugnisse der Buchdruckerpresse «öffentliche Druckschriften” icSo der genannten Vorschrift sind«, Das gilt für ihren gesamten Inhalt, nicht nur für ihre Patentansprüche, Es ist deshalb auch belanglos, dass die deutschen Patentschriften 223 136 und 635 076 als Erfindungsgegenstand eine «Verrichtung zu dem Brechen von Doppelzündhölzern« bzw, einen «Zündholzbehälter für Doppel^indhölzer” unter Schutz stellen. Wesentlich ist für die vorliegende Klage allein, dass beide Patentschriften Doppelzündhölzer beschreiben, die dem Gegenstände des Streitpatents identisch entsprechen (Pat 223 136 Beschr i,Verb, mit Zeichnungen Figur 1 und 3; Pat 635 076 Z 9 '• 11)o Auch in der schweizerischen Patentschrift 229 613 betr, «Zündstäbchen” werden schon Zündhölzer beschrieben, bei denen beide Ende mit einem Zündkopf, der aus einer bekannten Zündmasse besteht, versehen sind (Beschr S 1 Z 1 - 3, 15 sowie «Patentanspruch«). Damit nimmt auch diese ältere Patentschrift den Gegenstand des Streitpatents vollständig vorweg. Ferner beschreiben auch 3» * % •> i , 'i « i' * . * v- ' \ t • die amerikanische..Patentschrift 1 002 526 und die britisc Patentschrift 13 914 Doppelzündhölzer* die bereits sämtliche Merkmale des vom Beklagten vorgeschlagenen Doppelzündholzes enthalten, darüber hinaus aber als weitere Merkmale zwei Bruchkerbungen und ein zwischen ihnen befindliches nicht entflammbares Mittelstück bzw. eine Bruchkerbung in der Mitte des Holzstäbchens aufweisen. Da die Merkmale des Streitpatents bereits vollständig, identisch und für sich auch funktionsfähig in diesen vorbekannten weitergehenden Erfindungen enthalten sind, ist der Gegenstand des Streitpatents auch diesen älteren Patentschriften gegenüber nicht mehr neu* Somit ist festzustellen, dass jede einzelne der entgegengehaltenen, vorveröffentlichten deutschen und ausländischen Patentschriften dem Patenterfordernis der Neuheit der Erfindung entgegenstehen. Dagegen, dass die Klägerin nicht schon durch Einspruch gemä3s § 32 PatG- die Patenterteilung verhindert hat* sondern statt dessen den Weg der Nichtigkeitsklage gemäss § 37ff PatG gewählt hat, kann rechtlich nichts eingewandt werden. Es stand in ihrem Belieben, diesen oder jenen jedermann offenstehenden Rechtsweg zu beschreiten* . 6 - Gemäss § 13 Abs 1 Ziff 1 in Verbindung mit § 2 PatG hat das Patentamt somit das Streitpatent mit Recht für nichtig erklärt, sc dass die Berufung des Beklagten hiergegen zurückzuv/eisen ist« Die Kostenentscheidung beruht auf §§42 Abs 3, 40 PatG. Wilde Birnbach Nastelski Christcph Bundesriohter Dr,Nörr ist infolge Beurlaubung ortsabvvesend und an der Unterschriftsleistung verhindert* Wilde 4 •.I t « ■i *f f - f , Ü