Im Jahre 1943 wurde das Deutsche Reich, vertreten• durch den Reichs-wirtschaftsminister, auf Grund von Abtretungen der Geschäfteanteile alleiniger Gesellschafter der Klägerin und erhöhte deren Stammkapital auf 100 000 000 HM Seit dem 1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die bis zu dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches als Flugzeug- \\ Zu dessen Begründung hat sie vorgetragen, das von der Klägerin gelieferte Glykol sei für Ausführung der Reparaturaufträge des Reiches verwendet worden, wobei die .Beklagte, da sie seit Ende 194*4 Zahlungen vom Reich nicht mehr erhalten habe,*mit. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte zur Zahlung von 850,50 DM nebst Zinsen verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen; Es hat der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UmstG hinsichtlich der Lieferungen der Klägerin aus. Die Klägerin hat einer Aufrechnung widersprochen, da sie als selbständige Rechtspersönlichkeit mit dem Schuldner der Gegenlieferungen nicht personengleioh sei. Weiter nimmt das Berufungsgericht - von der Revision nicht angefochten - an, daß die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen begründet sind. Burch Aufrechnung mit diesen Forderungen sieht das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Senatsentscheidung BGHZ 3,516 und die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 2, 300 ff) die Klage-forderung als getilgt an. Gesichtspunkte von Treu und Glauben eine andere Beurteilung der frage der Gegenseitigkeit von zur Aufrechnung gestellten forderungen am Platze in allen fällen, in denen das Reich fttr diejenigen Zwecke, die zu dem Zusammenbruch des Reiches gehört hätten, d.h. für Zwecke der Kriegführung, der Rüstungsproduktion .und der Kriegsfinanzierung, juristische Personen ins lieben gerufen.oder unter seine Herrschaft gebracht habe, die ausschließlich oder in entscheidendem Maße Aufgaben der Kriegführung zu erfüllen gehabt hätten,die sonst dem Reich obgelegen hätten. punkte des redlichen Verkehrs einer als Gläubigerin auftretenden GmbH versagt sein müsse, sich ihrem auf-rechnenden Schuldner gegenüber auf ihre formelle Rechtsstellung als selbständiger Vermögensträger zu berufen, - die ihrem tatsächlichen Verhältnis zu dem Schuldner der Gegenforderung nicht entspricht (Urteile des Senats vom 28. für die Zulassung einer Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich gegenüber Forderungen von Kriegsge-sellschaften aus dem Gesichtspunkte von freu. und Glauben ist die Aufrechnung insbesondere dann zuzulassen, wenn die Klageforderung aus der Durchführung hoheitlicher Aufgaben im Aufträge des Reichs ent springt *51/' die. von einer Kriegs ge seil Schaft Mit' zweckgebundenen Mitteln des Reiches und für Rechnung des Reiches treuhänderisch durchgeführt wurden, wobei die Gesellschaft hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit-abgesehen vom rein technischen Betrieb- der ständigen. Andererseits sind die Gegenforderungen gegen das Deutsche Reich nioht schlechthin zur Aufrechnung zuzulassen, sondern weitere Voraussetzung dafür ist, daß sie.au dem eigenen Daseinszweck .der Gläubigerin in einem engen Zu-sammenhang stehen.' Da es danach bei Prüfung der Zulässigkeit* der Aufrechnung auf die Ge samt umstände des Palles ankommt, kann dem Berufungsgericht^^^rr: < dings nicht gefolgt werden, wenn es die JblglPS^%\ ' daß die Klägerin nur eine verselbständigte BröbnäiT? nungsf orm, des .Reiches in vorstehendem Sinne gewesen sei, schon aus dem Umstande ziehen will, daß die Klägerin in § 14 Wr 5 UmstG als dem Reich gleichgestellte Kriegsgesellschaft von der täaetellung Ausgeschlossen ist. Dieser Reehtsirrtum des Berufungsgerichts ist aber nicht entscheidungserheblich, da seine Annahme von der nur verselbständigten Erscheinungsform des Reiches auch durch die weiteren zu*diesem Punkte vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen . der Klägerin durch das Reich, sei die Klägerin eine Einrichtung des Reiches ohne Selbständigkeit* ohne eigene Willensbildung und ohne eigene Vermögenssub-stanz gewesen. Abgesehen davon, daß sich eine Gesellschaft, möge sie als GmbH oder als AG errichtet sein, ernsthaft gegen, den Willen ihres einzigen Inhabers nicht zur Wehr setzen könne, sei bereits bei Errichtung der Klägerin im Jahre 1934. Aus dem Übergange der Geschäftsanteile auf das Reich und der Erhöhung des Stammkapitals von 20 000 EM auf 100 000 00t) ergebe sich, daß das Reich die Klägerin finanziell getragen habe* Bas Reich als Gesellschafter der nunmehrigen Einmanngesellschaft habe den Erhöhungsbetrag in Gestalt einer entsprechenden Forderung gegen die Klägerin eingebracht. Die Klägerin'sei auch äußerlich einem Organ des Reiches gleichgestellt geweseh; denn der Reichswirtschaftsminister habe das Recht zur Bestellung eines Bilanzprüfers nach den Vorschriften der Reichshauehaltordnung gehabt und dem Rechnungshof des Reiches hab<e das Recht der uneingeschränkten Prüfung der Klägerin nach § 113 der Reichshaushalt-ordnung zugestanden. Insoweit führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin habe nach Kriegsbeginn ausschließlich der Eagerung, Herstellung und Verteilung von Kriegsbedarfsmitteln des Reiches gedient, das nicht nur als einziger Gesellschafter der Klägerin, sondern als einziger die Kriegswirtschaft bestimmender Faktor Art und Umfang der Tätigkeit und Geschäftsführung der Klägerin bestimmt habe. der Klägerin mit dem Reich Dasein, Aufgabe und Tätigkeit der Klägerin bestimmt* Diese Verbindung habe auch zur Geschäftsverbindung der Beklagten mit.der Klägerin geführt.-Die Beklagte habe zur Ausführung der vom Reich erteilten Kriegsrüstungsaofträge des Materials und der Stoffe bedurft, Uber die allein das zur totalen Kriegeführung übergegangene Reich.habe verfugen können* Daraus hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ferner gefolgert, daß die Gegenforderung*der Beklagten gegen das Deutsche Reich zu dem eigenen Daseinszweck der Klägerin in engem Zusammenhang gestan- den habe, was nach der angeführten Senatsrechtsprechung weitere Voraussetzung für die Zulassung der Aufrechnung im vorliegenden falle ist. Zu Unrecht macht die Revision unter dem Gesichtspunkt des § 286 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe bei vorstehenden feststellungen wesentliches Vorbringen der Klägerin übergangen. Mai 1952 vorgetragen, sie sei rein kaufmännisch organisiert gewesen, sie habe nicht nur Aufträge des Deutschen Reiches,«sondern auch von privater Seite erhalten, ihr. Wie bereits, in den oben genannten Senatsurteilen ausgesprochen wurde, ist eine gewisse Selbständigkeit von KriegsgeSeilschaften in der technischen Abwicklung ihrer Aufgaben nicht geeignet, diesen den Charakter der Unselbständigkeit, die Eigenschaft einer nur verselbständigten Erscheinungsform des Kelches zu nehmen, insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin auch Brivataufträge, für deren Umfang im Übrigen auch nichts dargetan ist, aus-geführt und sich zu dem Teil selbst finanziert hat. durch die- unterirdische Lagerung der sehr erhebliche Schwund, der sonst bei Tankbehältern eintrete, aus-geschaltet oder stark herabgesetzt SSI;.;'Während des Krieges hätten die von der Klägerin.errichteten unterirdischen Treibstofflager auoh WehrÄaQhtszwecken gedient* Baß die Errichtung dieser TreiSstofflager mindestens ganz Überwiegend aus militärischen Gründen geschehen ist, als£ in das Aufgabengebiet des Staates fiel, kann einem Zweifel nicht unterliegen. Soweit die Revision weiter den Beweisahtritt der Klägerin dafür, daß sie Weisungen vom Reich nicht erhalten habe, als übergangen beanstandet, kann darin ebenfalls ein Verfahrensmangel nicht erblickt werden. Selbst wenn solche ausdrückliche Anweisungen an die Klägerin nicht erteilt worden wären, wäre dies nicht geeignet, die vom Berufungsgericht aus der Tatsache, daß ein.aktiver Ministerialrat Geschäftsführer der Klägerin war, gezogene Folgerung zu erschüttern, die Klägerin sei weisungsgebunden gewesen* denn dafür, daß die Klägerin bei der gegebenen Sachlage den Weisungen des Reiches unterstanden hat, spricht ohne weiteres die Lebenserfahrung. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Aufrechnung im vorliegenden Palle auch nicht durch die in der Verordnung Hr 99 der Britischen Militärregierung vom 15* September 1947 enthalten gewesene Verfügungsbeschränkung von Ansprüchen des Reiches (fortgefallen .durch Verordnung Nr 202 der Militärregierung) ausgeschlossen gewesen* Denn die Aufrechnungslage war bereits vor dem Zusammenbruch des Reiches gegeben und konnte durch eine spätere Verfügungsbeschränkung nicht mehr in Präge gestellt werden. Schließlich kann auch der von der Revision erhobene Einwand, die Aufrechnung dtirfe nicht zugelassen werden, weil die Klägerin nicht in der I»age sei, festzustellen, ob der Schuldner die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung gegen das Reich nicht bereits wiederholt anderen Gläubigern gegenüber geltendge-macht'hat, gegenüber dem Grundsatz der redlichen Vertragserfüllung ins, Gewicht fallen.
2477 095 Za I ZR 170/52 Verkündet 19. November 1954 als Urkundsbeamter er Geschäftsstelle u, Justizobersekretär Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit durch Ihre Liquidatoren Generaldirektor a.D. Franz - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1954 unter Mitwir kung der Bundesrichter Yilde, Br. Birnbach, Br.Nastelski, Br.Christoph und Br.Weiß m * » für Recht erkannt: Bie Revision, der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlande sgerichts in Schleswig vom 8. Mai 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen« Klägerin und Revisionsklägerin, Br. . gegen jetzt , vertreten durch ihren Geschäftsführer, Kaufmann Friedrich Wilhelm MMHW in N die V GmbH, Beklagte und Revisionsbeklagte Von Rechts wegen ‘ Tatbestand: »Die Klägerin, die ?< mbH, wurde im Jahre 1934 von der D< für öffflB» AflM AG (öffa) und der IG. AG- mit einem Kapital von 20 000 HM gegründet. Die Kapitalbeteiligung der IG. von 4. 0.00 HM wurde später von der Deut- schen Baur und Bodenbank AG übernommen. Im Jahre 1943 wurde das Deutsche Reich, vertreten• durch den Reichs-wirtschaftsminister, auf Grund von Abtretungen der Geschäfteanteile alleiniger Gesellschafter der Klägerin und erhöhte deren Stammkapital auf 100 000 000 HM Seit dem 1. November 1951 befindet sich die Klägerin in liquidation. ♦ * * . s t \ % i Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die bis zu dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches als Flugzeug- \\ 0 * V' * instandsetzungswerk für die deutsche Luftwaffe tätig * war und als solches Aufträge des Reichsluftfahrtmini- ^ 4 steriums bezw. der luftwaffenbedarfs-AG ausführte, ".f'l Bezahlung von in der Zeit vom 17. Oktober 1944 bis zu dem 4. Februar 1945 zu dem Gesamtpreis von 22.607,47 EM ,>j gelieferten Glykols, eines Frostschutzmittels für ’ v Kühlwasser von Motoren beim Einfliegen und Überführen . ] der ihr zur Instandsetzung übergebenen Flugzeuge. • * • • ‘ » . ’ < * i Mit der vorliegenden, unter dem 28. November 1950 \-|l erhobenen, Klage fordert die Klägerin-unter Umstellung '*&§]• des oben bezeichneten Rechnungsbetrages im Verhältnis 10:1- Zahlung von 2.260,74 DM nebst Zinsen seit dem 1. Mai 1945. ;i - 4 X* ' ' $ Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat de'n Über 20.807,47 Bll hinausgehenden Teil der Klageforderung bestritten. Weiter hat sie die Einrede der Verjährung erhoben und ein Leistungsver-weigerungsreeht aus § 21 Abs 4 ITmstG geltendgemacht. Zu dessen Begründung hat sie vorgetragen, das von der Klägerin gelieferte Glykol sei für Ausführung der Reparaturaufträge des Reiches verwendet worden, wobei die .Beklagte, da sie seit Ende 194*4 Zahlungen vom Reich nicht mehr erhalten habe,*mit. einer Forderung von 4 824o§67,*96 BM gegen das Reich ausgefallen sei, > . . » s ? * % % * \ » % Die Klägerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte zur Zahlung von 850,50 DM nebst Zinsen verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen; Es hat der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UmstG hinsichtlich der Lieferungen der Klägerin aus. dem Jahre 1945’, nicht aber hinsichtlich der Lieferungen aus dem'Jahre 1944 zugebilligt. Letztere mit dem unstreitigen Rechnungsbeträge von 8.505,— BM, umgestellt auf 850,50 DM, müsse die Beklagte bezahlen. ' * * * * Im Berufungaterfahren - beide ^Parteien haben Be-r rufung eingelegt - hat die Beklagte in ersteh Jjinie ' gegenüber der Klageforderung mit lorderungen in Höhe 4 . von 4 824.557>96 EM and 793.152,92 HM, die ihr gegen das Reichsluftfahrtministerium bezw.. gegen die Luft-waffenbedarfs-AG aas Flugzeugreparaturen zuständen, aufgerechnet. Sie ist der Ansicht, daß die Klägerin praktisch.nur eine Dienststelle des Heiches, eine 3uristisch verselbständigte Erscheinungsform des Heiches gewesen sei. Die Klägerin hat einer Aufrechnung widersprochen, da sie als selbständige Rechtspersönlichkeit mit dem Schuldner der Gegenlieferungen nicht personengleioh sei. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der' Berufung der Klägerin die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Verurteilung der Beklagten nach dem Klageanträge, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. Entacheidungsgründe: m» ............. m Um» * Der Wert des Beschwerdegegehstandes erreicht nicht die Re vis ions summe. Das Berufungsgericht hat, 3edoch die Revision gemäß § 546 Abs 1 ZFO wegän der grundsätzlichen Bedeutung der. vorliegenden Rechts- . Sache zugelassen. . * * Die Beklagte hat ihren Firmennamen inzwischen in ihre alte Bezeichnung^DflM^ und GmbH” * «5 jvT X, >v umgeändert. Insoweit war das Passivrubrum entsprechend der Anregung der Beklagten und im Einverständnis der Klägerin zu ändern. i Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klageforderung an sich in der geltendgemachten Höhe besteht. Es ist weiter, wogegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben sind,, der Auffassung, daß die Klageforderung auf Grund der 2. Kriegsmaßnahme VO vom 27. September 1944 (RG Bl 229) in Verbindung mit den Nachkriegsvorschriften über die Hemmung von Verjährungsfristen und § 1 des Gesetzes .(Iber den Ablauf ‘ gehemmter Fristen vom 28. Bezember 1950 (BGBl S 821)* nicht verjährt sei. Weiter nimmt das Berufungsgericht - von der Revision nicht angefochten - an, daß die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen begründet sind. Burch Aufrechnung mit diesen Forderungen sieht das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Senatsentscheidung BGHZ 3,516 und die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 2, 300 ff) die Klage-forderung als getilgt an. Babei geht das Berufungsgericht. davon aus, daß die Klägerin mit dem Beutschen Reich.nicht perspnengleich gewesen sei, daß beide viel mehr verschiedene juristische Personen gewesen seien, daß daher eine Aufrechnung mit einer Forderung jler^n Schuldner das Reich gewesen sei, bis zu dem ZuäälT brach nicht möglich gewesen sei. Seit diesemVfl führt das Berufungsgericht aus, sei aber aus dem. £*, fc ^ / * 4t 9 4* 5 s. V[ r A> Ik' 6^ Gesichtspunkte von Treu und Glauben eine andere Beurteilung der frage der Gegenseitigkeit von zur Aufrechnung gestellten forderungen am Platze in allen fällen, in denen das Reich fttr diejenigen Zwecke, die zu dem Zusammenbruch des Reiches gehört hätten, d.h. für Zwecke der Kriegführung, der Rüstungsproduktion .und der Kriegsfinanzierung, juristische Personen ins lieben gerufen.oder unter seine Herrschaft gebracht habe, die ausschließlich oder in entscheidendem Maße Aufgaben der Kriegführung zu erfüllen gehabt hätten,die sonst dem Reich obgelegen hätten. Ph solchen fällen sei eine Aufrechnung zulässig, wenn die betreffende Reichsgesellschaft, nur eine juristisch verselbständigte Erscheinungsform des Reiches ohne eigene Willensbildung oder Vermögenssubstanz gewesen sei. Da die Kriegführung zu dem Zusammenbruch des Reiches geführt habe, müsse beifallen Instituten, die ihr praktisch gedient hätten, über die formelle juristische Unterscheidung bei Prüfung der Gegenseitigkeit dea*; zup>--, Aufrechnung gestellten forderungen hinwegg^f^^.^?;; • ? «y werden. Die Anwendung des Bi^igkeitsgedänkänsl^-: y ‘ Aufrechnungsrecht, insbesondere hinsichtlich de* frage der Gegenseitigkeit sei nicht neu. Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts steht mit der Senatsrechtsprechung, wonach an der rechtlichen Selbständigkeit auch der Einmanngesellschaft und dem Erfordernis der Wechselseitigkeit von for-derung und Gegenforderung grundsätzlich festzühalten sei, und wonach aber andererseits aus dem Gesichts- k i > f i [u punkte des redlichen Verkehrs einer als Gläubigerin auftretenden GmbH versagt sein müsse, sich ihrem auf-rechnenden Schuldner gegenüber auf ihre formelle Rechtsstellung als selbständiger Vermögensträger zu berufen, - die ihrem tatsächlichen Verhältnis zu dem Schuldner der Gegenforderung nicht entspricht (Urteile des Senats vom 28. März 1952 - I ZR 112/51 - NJW 1952, 817; vom 3. Juli 1953 - I ZR 71/52 -, I ZR 216/52 - BG-HZ 10 , 205 f f - I ZR 217/52 - IM BOB § 387^ und vom 8. Oktober 1954 - I ZR 1Ö2/53 - sum Abdruck in die amtliche Sammlung bestimmt, sowie die das Rüstungskontor betreffenden Senatsurteile vom 12. November 1954 - I ZR 198/52 und 213/52 -). Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungs-gericht einen solchen Ausnahme tat be stand für die Zulassung der Aufrechnung für gegeben ansieht, sind im Endergebnis nicht zu beanstanden. Nach den in/d§njoben angeführten Urteilen aufgestellten RechtsgruhdSätzen • « 'S ' ' \ für die Zulassung einer Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich gegenüber Forderungen von Kriegsge-sellschaften aus dem Gesichtspunkte von freu. und Glauben ist die Aufrechnung insbesondere dann zuzulassen, wenn die Klageforderung aus der Durchführung hoheitlicher Aufgaben im Aufträge des Reichs ent springt *51/' die. von einer Kriegs ge seil Schaft Mit' zweckgebundenen Mitteln des Reiches und für Rechnung des Reiches treuhänderisch durchgeführt wurden, wobei die Gesellschaft hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit-abgesehen vom rein technischen Betrieb- der ständigen. Weisung und >' h k 4. %r- V; * f" c;. i *U‘ Kontrolle des Reiches unterstand. Andererseits sind die Gegenforderungen gegen das Deutsche Reich nioht schlechthin zur Aufrechnung zuzulassen, sondern weitere Voraussetzung dafür ist, daß sie.au dem eigenen Daseinszweck .der Gläubigerin in einem engen Zu-sammenhang stehen.' Da es danach bei Prüfung der Zulässigkeit* der Aufrechnung auf die Ge samt umstände des Palles ankommt, kann dem Berufungsgericht^^^rr: < dings nicht gefolgt werden, wenn es die JblglPS^%\ ' daß die Klägerin nur eine verselbständigte BröbnäiT? nungsf orm, des .Reiches in vorstehendem Sinne gewesen sei, schon aus dem Umstande ziehen will, daß die Klägerin in § 14 Wr 5 UmstG als dem Reich gleichgestellte Kriegsgesellschaft von der täaetellung Ausgeschlossen ist. Dieser Reehtsirrtum des Berufungsgerichts ist aber nicht entscheidungserheblich, da seine Annahme von der nur verselbständigten Erscheinungsform des Reiches auch durch die weiteren zu*diesem Punkte vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen . getragen wird. Es führt insoweit aus, mindestens seit 1943, seit der Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile * * \ der Klägerin durch das Reich, sei die Klägerin eine Einrichtung des Reiches ohne Selbständigkeit* ohne eigene Willensbildung und ohne eigene Vermögenssub-stanz gewesen. Abgesehen davon, daß sich eine Gesellschaft, möge sie als GmbH oder als AG errichtet sein, ernsthaft gegen, den Willen ihres einzigen Inhabers nicht zur Wehr setzen könne, sei bereits bei Errichtung der Klägerin im Jahre 1934. ein llinisterial-beamter zu dem Geschäftsführer.bestellt worden. Aus dem Übergange der Geschäftsanteile auf das Reich und der < f Erhöhung des Stammkapitals von 20 000 EM auf 100 000 00t) ergebe sich, daß das Reich die Klägerin finanziell getragen habe* Bas Reich als Gesellschafter der nunmehrigen Einmanngesellschaft habe den Erhöhungsbetrag in Gestalt einer entsprechenden Forderung gegen die Klägerin eingebracht. Die Klägerin'sei auch äußerlich einem Organ des Reiches gleichgestellt geweseh; denn der Reichswirtschaftsminister habe das Recht zur Bestellung eines Bilanzprüfers nach den Vorschriften der Reichshauehaltordnung gehabt und dem Rechnungshof des Reiches hab<e das Recht der uneingeschränkten Prüfung der Klägerin nach § 113 der Reichshaushalt-ordnung zugestanden. Biese Erwägungen begegnen, keinen rechtlichen Bedenken. Rechtlich unbedenklich nimmt das Berufungsgericht fernerhin an, daß die der Klage zugrunde liegenden Geschäfte auf der Grundlage der Unselbständigkeit der Klägerin und ihrer ausschließlichen Bindung an das Reich getätigt worden seien. Insoweit führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin habe nach Kriegsbeginn ausschließlich der Eagerung, Herstellung und Verteilung von Kriegsbedarfsmitteln des Reiches gedient, das nicht nur als einziger Gesellschafter der Klägerin, sondern als einziger die Kriegswirtschaft bestimmender Faktor Art und Umfang der Tätigkeit und Geschäftsführung der Klägerin bestimmt habe. Mindestens seit 1943 habe die Verbindung y s' * der Klägerin mit dem Reich Dasein, Aufgabe und Tätigkeit der Klägerin bestimmt* Diese Verbindung habe auch zur Geschäftsverbindung der Beklagten mit.der Klägerin geführt.-Die Beklagte habe zur Ausführung der vom Reich erteilten Kriegsrüstungsaofträge des Materials und der Stoffe bedurft, Uber die allein das zur totalen Kriegeführung übergegangene Reich.habe verfugen können* Daraus hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ferner gefolgert, daß die Gegenforderung*der Beklagten gegen das Deutsche Reich zu dem eigenen Daseinszweck der Klägerin in engem Zusammenhang gestan- * den habe, was nach der angeführten Senatsrechtsprechung weitere Voraussetzung für die Zulassung der Aufrechnung im vorliegenden falle ist. Zu Unrecht macht die Revision unter dem Gesichtspunkt des § 286 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe bei vorstehenden feststellungen wesentliches Vorbringen der Klägerin übergangen. Diese habe unter Beweisantritt in ihren. Schrift Sätzen vom 13. März, 12. April und 2. Mai 1952 vorgetragen, sie sei rein kaufmännisch organisiert gewesen, sie habe nicht nur Aufträge des Deutschen Reiches,«sondern auch von privater Seite erhalten, ihr. Personal habe, im reinen Angestelltenverhältnis gestanden, sie habe sich zu dem Teil auch selbst finanziert. Es ist richtig,daß das Berufungsgericht dazu nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Einer besonderen Erörterung dieses Vorbringens W * ■TS*! * ; t v* . -:*> } -f i 3 flif 1! i v i * I I ' I- r 11 bedurfte es auch nicht. Wie bereits, in den oben genannten Senatsurteilen ausgesprochen wurde, ist eine gewisse Selbständigkeit von KriegsgeSeilschaften in der technischen Abwicklung ihrer Aufgaben nicht geeignet, diesen den Charakter der Unselbständigkeit, die Eigenschaft einer nur verselbständigten Erscheinungsform des Kelches zu nehmen, insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin auch Brivataufträge, für deren Umfang im Übrigen auch nichts dargetan ist, aus-geführt und sich zu dem Teil selbst finanziert hat. Ausschlaggebend ist, ob ihre Tätigkeit .für das Beich ihre Daseinsform in entscheidendem Maße bestimmt hat. Bas hat das Berufungsgericht' einwandfrei festgestellt. Es ist insoweit, entgegen der Meinung der Revision, nicht erforderlich, daß die Klägerin Öffentlichrechtliche Funktionen zu erledigen hatte. Es genügt vielmehr, daß sie hoheitliche Aufgaben zu erfüllen hatte. Baß dies ihre hauptsächlichste Aufgabe war, ergibt sich insbesondere auch eindeutig aus ihrem 'Schriftsatzvorbringen vom 12. April 1952, dessen Übergehung die Revision, wie bereits angeführt, beanstandet, in diesem Schriftsatz hat die Klägerin als ihre wesentliche Aufgabe die Schaffung von Anlagen bezeichnet, welche die Lagerung von Treibstoffen in größeren Beständen .und auf lange Zeit ermöglichtdri. Biese Ansammlung umfangreicher Treibstoffvorräte habe dem Zweck gedieht, die Abhängigkeit Deutschlands vom Ausland auf diesem •Wirtschaftssektor zu mildern. Dies habe nur. durch, eine .erforderlichenfalls jahrelange Lagerung in unterirdischen Behältern erreicht werden können, da * i*' durch die- unterirdische Lagerung der sehr erhebliche Schwund, der sonst bei Tankbehältern eintrete, aus-geschaltet oder stark herabgesetzt SSI;.;'Während des Krieges hätten die von der Klägerin.errichteten unterirdischen Treibstofflager auoh WehrÄaQhtszwecken gedient* Baß die Errichtung dieser TreiSstofflager mindestens ganz Überwiegend aus militärischen Gründen geschehen ist, als£ in das Aufgabengebiet des Staates fiel, kann einem Zweifel nicht unterliegen. Ein Privatunternehmen hätte sich mit der Schaffung derartig kostspieliger Anlagen in rentabler Weise auch nicht befassen können. Soweit die Revision weiter den Beweisahtritt der Klägerin dafür, daß sie Weisungen vom Reich nicht erhalten habe, als übergangen beanstandet, kann darin ebenfalls ein Verfahrensmangel nicht erblickt werden. Selbst wenn solche ausdrückliche Anweisungen an die Klägerin nicht erteilt worden wären, wäre dies nicht geeignet, die vom Berufungsgericht aus der Tatsache, daß ein.aktiver Ministerialrat Geschäftsführer der Klägerin war, gezogene Folgerung zu erschüttern, die Klägerin sei weisungsgebunden gewesen* denn dafür, daß die Klägerin bei der gegebenen Sachlage den Weisungen des Reiches unterstanden hat, spricht ohne weiteres die Lebenserfahrung. Im übrigen hat die Klägerin in ihrem oben angeführten ♦Schriftsatz vom 13. März 1952 selbst eingeräumt, daß ihr die großen Aufgaben, die sie zu erfüllen gehabt habe, vom Reich in allgemeinen Zügen gestellt werden seien. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Aufrechnung im vorliegenden Palle auch nicht durch die in der Verordnung Hr 99 der Britischen Militärregierung vom 15* September 1947 enthalten gewesene Verfügungsbeschränkung von Ansprüchen des Reiches (fortgefallen .durch Verordnung Nr 202 der Militärregierung) ausgeschlossen gewesen* Denn die Aufrechnungslage war bereits vor dem Zusammenbruch des Reiches gegeben und konnte durch eine spätere Verfügungsbeschränkung nicht mehr in Präge gestellt werden. Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Ansicht zu Unrecht auf die Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 22. Januar 1955 in BGrHZ 8, 339* In diesem Urteil ist - im Gegensatz zur Senatsentscheidung vom 30. Oktober 1951 (BGHZ 3, 308) und unter Aufgabe des früheren Standpunktes des IV. Zivilsenats (BGHZ 5,*205 - ausgesprochen, das in der Verordnung Nr 99 enthaltene Verbot der Erfüllung von Kriegsverträgen habe nicht nur haushaltsrechtliche Bedeutung, sondern enthalte ein allgemeines Verfügungsverbot. Diese neuere Beurteilung der Rechtslage durch den IV. Senat bezieht sich aber hur, wie ausdrücklich hervorgehoben ist, auf. fälle, in denen die Pörderung des Reiches nach dem Zusammenbruch entstanden ist. ' ', ✓ / " * * * 'X ^ ^' Auch das sogenannte Vorschaltegesetz^m. 21. Ju-li 1951 (BGBl.;l;'4*67)kann entgegen der^einung der Revision nicht zu .einer anderen Beurteilung der Zulassung der Aufrechnung in fällen der vorliegenden Art führen. Insoweit wird auf die Senatsrechtsprechung (BGHZ 10, 205 verwiesen. f?- '^IC Schließlich kann auch der von der Revision erhobene Einwand, die Aufrechnung dtirfe nicht zugelassen werden, weil die Klägerin nicht in der I»age sei, festzustellen, ob der Schuldner die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung gegen das Reich nicht bereits wiederholt anderen Gläubigern gegenüber geltendge-macht'hat, gegenüber dem Grundsatz der redlichen Vertragserfüllung ins, Gewicht fallen. Zudem kann durch geeignetes Zusammenwirken der Abwicklungsstellen des Reiches und der in Betracht kommenden Reichsgesellschaften eine zweckentsprechende Kontrolle stattfinden. Nach alledem war die Revision der Klägerin als unbegründet mit der Kostenfolge aus $ 97 ZPO zurückzuweisen. Wilde Birnbach Nastelski Christoph Weiß . \*v'' l'.i f' A.