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BGH

Gericht: BGH

§§ 1 - 3 des Gesetzes der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung des innerdeutschen 'Zahlungsverkehrs; vom 15h Dezember 1950 hindern die Gerichte der Deutschen Bundesrepublik und der Westsektoren von Berlin nicht, einen Inder Deut s chen Demokrati s eher Republik wohnhaften Beklagten zu Barzahlungen zu verurteilen» ‘.Die Reichssteile für Kleidung und verwandte Gebiete traf im zweiten T/eit krieg eine eingehende'Regelung,-'um die im Reichs-ebiet eingesetzten ausländischen Arbeiter mit Kleidung zu versorgen., 91/53 vom 27= September 1943 niedergelegt /ach dieser Regelung wurde die Klägerin mit der Beschaffung.und Verteilung der' Beltleidung der 'ausländischen; Arbeiter durch die Reichsstelle beauftragt. (also liefert aus'den ihr von der Pu PHHHHHMI für BHHHI und der RefBBBIHHB für KflHHBK Die Auslieferungsstellen haben die ihnen von der ZMiMNÜI Es .1st' eine .selbstverständliche Pflicht der Auslie' ferungssteilen, die ihnen für, die Versorgung der ausländ --sehen'Arbeiter von der ZWt/UKKKIgeliefe* 'RekleAdüngs;s t ü ck e sorgfältig und sachgemäß zu lagern, wo - nur alle-möglichen Maßnahmen zur Sicherung gegen Flieger Schädenmuswn getroffen werden müssen .. -Klägerin, trat.im Jahre IQüg mit der Beklagten zu 1, die damalig v-l&KStöß& 1 JMMBk firmierte und -d^ren persönlich haftender Uesejp schafter der geklagte zu 2 1st, in Verbindung,, Sie lieferte desf Beklagten zu. 1 Bekleidung für ausländische •’ Arbeiter und sandt^g ihr die Rechnungen zu, .Die Beklagte zu 1 beglich diese» Am 6». Oktober 1944 fragte die* Klägerin bei der Beklagten zu 1.schri: lieh an," ob sie bereit sei, auch eine Auslieferungsstelle für Kleidung für italienische Arbeiter .zu übernehmen<> Die BeklagtJÄ zu 1 sagte telegrafisch - zu und schrieb der Klägerin am 9« Okt|T enat hat diS' Parteien"auf■ .das Gesetz der ' Deutschen mati8eilen- rr ymu- &um .t-ieue-Luua u.es . Die Klägerin hat-ihren Sitz im britischen Sektor von Berlin. Juni 1.943, hie Klägerin ist der Ansicht, j|: es seien die zuletzt erwähnten Bestimmungen anzuwenden, .sie könne daher die ihr ihrer 'Auffassung nach zusteh ende Forderung in voller fe.jlche, nur umgestellt auf (Deutsche. Der erkennende Senat hath sich mit der Frage , in welcher Weise die Währuhgsspaltung auf :dac Schuldstatut und das Währungsstatut von Forderungen eingewirkt hat, die vor der Währungs-•spaltung entstanden sind, bereits in seinem Urteil vom 1. Weiter hat er sich mit hier Frage erneut in seinem schon erwähnten, für den Abdruck in dev amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 30. Gläubiger in im vorliegenden hall ihren Sitz in den Wes'tzorren.Deutschlands, sondern im Westsektor, von Berltl ist -, für die hier zu erörternde Präge unerheblich^ weil dis wi Umstellung in den v/estsektorän von Berlin, soweit sie hier i siert, der ih den-Westzon'en Deutschlands geltenden ange Der Senat hat 'in den erwähnt|n beiden Urteilen dargelegtj Ausschaltung dei :bi'S dahin i-öi ganzen Gebiet .Deutschlands einneijl echtsf indung au szuf.unter suchen, zu - welch erb der y.erM scheidende'Fall die - engsten i|i tefen ausdrücklich oder still* len Pall einer Währungs- ’ff en Gebietes unterstell^ ma .3 g e b lie he n - An knü ;o.? entscheidende Pall nicht in sich nach seiner Eigener und nach der sich ergebenden individuellen Interessenlage sc den Wohnsitz des Schuldners oder etwas«........... 'J| Deutscher lander '(Westmark) zu zahlen hat n Die nvv.on sowjetischen Zone geltende Verordnung vom 21 „ Jurii 1948 ermögl licht es, den Beklagten also rechtlich von hier nicht in Be-J» tracht kommenden Sonderfällen abgesehen, jedenfalls ihre in df|§ sowjetischen Zone Gelegenen Außenstände dort in voller Höhe iffl Deutscher hark der Deutschen Notenbank geltend zu machen».1s|ä dem aber so, so müssen sich die -Beklagten, 'soweit'sie Schuld! Daher sine Forderungen der Klägerin gegen die -Beklagten ansich ebenfal; dem Recht des Abschnitts VI Ziff-18 der Verordnung vom 21hJi 1948 zu unterstellen. Daraus ergibt sich, daß die Klägerin, £ weit sie Ansprüche gegen die • Beklagter.. 1) Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem m Landgericht davon aus, die Rechtsbeziehungen der Parteien seieiffj ;priyatrechtiichßr Natursie richteten .sich nach den :Voröchrif|| des Kaufrechts» Zugrunde zu legen seien die im Rundbrief Nr 91$;i niedergelegten Bedingungenc Die Revision rügt, die Beklagten brauchten diese nicht gegen sich gelten zu lassen, da sie den/Nf Rundbrief nicht erhalten hätten. des- Rundbriefes zugrunde zu legen sein son so ergebe sich aus ihm noch nicht, daß die- Rechtsbeziehungen dt?. Parteien privatrechtlicher Art seien und daß die Beklagten naefif- handelsfirmaj sie-stand mit der Klägerin bereits in Geschäfts-mmm Verbindung, .bevor: diese ihr die Textilwaren.zugehen ließ; die »für die Versorgung der italienischen Arbeiter bestimmt waren. "Die Klägerin hat die .Beklagte zu 1 nicht etwa von sich aus als |Jh Ausliei erungssteile der für die Versorgung der italienischen r; Arbeiter bestimmten .Textilien auf Grund irgendwelcher offentlich-rechtlichen Vorschriften eingesetzt,, so daß nicht geprüft zu die Beklagte zu 1 sich sofort telegrafisch und U sodann schrif.t5Li.ch in.ihrem Schreiben vom 9» Oktober 1944 hier-:. Des weiteren hat sie in dem Die Klägerin hohem ihr ferner laufend Rechnungen.für die Waren zugesandt, die m die Beklagte zu 1 auch bis End//19 44 zu dem großen Teil beglichen lg.hat. Die Bedingungen weichen auch insoweit nicht Ion denim Kriegf in Handel bei 'Kaufabschlüssen im'allgemeinen- üblich gewesene Klauseln ab» Aus den Bedingungen ergibt sich ferner bedenken frei, da.7 die Beklagte zu 1 als ''Auslieferungsstelle''' Eigent der ihr zugesandten Waren werden sollte» Es heißt in ihnen lieh u»a» 'ausdrücklichj die.von den Auslieferungsstellen an gabestellen weitergegebenen Waren bleiben Eigentum, der AusliefJlf f erungsstelieil. * recht£ertlge-h"in ihrem Züa halt den Schluß, daß die Beklagte zu 1 nicht nur, wie sie jeus geltend macht', ein verlängerter. Arm’ der Klägerin bei der Verl tsilung der Kleidung für die ausländischen Arbeiter sein und uwm öffentliche Funktionen erfüllen sollte» Es ist der 'Beklagten sw® zuzugeben» daß sie bei der Verteilung der Karen, insofern si/Hp bei nach den Weisungen' 'der Klägerin verfahren 1st, auch offehlB lichreoiitliche' Aufgaben erfüllt hat» Daraus kann aber nicht gel folgert werden, sie sei nur in Erfüllung solcher .Aufgaben tätigf geworden»- Die i'm Kriege notwendig gewordene, stark gebundene Bej-Jj wirtschäftung der Textilwaren und die damit verknüpfte Bezug-S Scheinsregelung, sowie die Preisbestimmungen brachten ohne weil! Teil ö.ff entlicnrechtliche Aufgaben zu übertragen; Das ‘änderte dg aber nichts daran, daß sich die Verteilung der Waren auch im gl Kriegs im allgemeinen auf der Ebene des"-Privatrechts im Kege des Abschlusses, von Kaufverträgen äbspielte» 'Das war auch hier der,! Fall» Die Beklagte hat die Auslieferungsstelle auf ihren eigefff» Wunsch erhalten und sich dadurch auf Grund eines freien Ent- 1 Schlusses in den Verteilungsprozeß der Kare eingeschaltet» ffj Wesentlich ist vor allem, daß die Beklagte zu 1 die Versenden-gs-geianr zu tragen hatte und daß sie Eigentümer der Ware werdend! Der Senat hat: bereits in seinem urteil vom 19» Jaruark|| 1951 (3G-HZ 1, 75 ff ^77/78/') hervorgehoben, das Eingehen eins® I pvnsroct 1 ic•.en Risikos sei eines der-Wesensmerkmale' des sich privatrechtlich betätigenden Gewerbetreibenden und gerade die Übertragung des Eigentums und die Übernahme der Gefahrtragung flit spreche entscheidend .dafür, daß>bei der Verteilung bewirt-feil' schaft et er Garen,, privatrechtliche Beziehungen, zwischen den l^^iiirobabnehraern und den Vorgliedern der Verteilungskette bell | stünden» An dieser R.echtsauffassung hält der. Senat fest» Zu m prüfen bleibt, ob .zwischen der Klägerin und der ..Beklagten zu 1 111';f: ein Kommissionsverhältnis vorlag oder ob es-sich um Kaufverträge I-Jl! handelte» Letzteres, trifft hier zu« Gegen eine Verkaufskommission tlplr spricht neben anderen Bedenken vor allem der ;ümstand, daß die 3e-1 klagte zu 1 Eigentum an den Garen erwerben.-sollte« Liese Abmachung wie die weitere, daß..die Beklagte zu 1 die.Gefahr der Lieferungen Jfitr.von dem Augenblick, der Absendung von der Rabrik oder aus dem Lager zu übernehmen hatte, ist ein Beweis dafür, daß sie die Waren nicht te-gg .bloß zu dem Zwecke -d,er • Weiterverteilung an die Bezugsberechtigten K|'r übernommen, sondern daß sie diese auf Grund .privatrechtlicher I» Kaufverträge zugesandt erhalten' hatte» Somit sind die Hechtsbe-Ziehungen der Parteien vorn Berufungsgericht zutreff end nach Kaufrecht beurteilt worden und galt vor allem die Abmachung, ||| § .daß die Beklagte zu 1 die- Gefahy von der Absendung der Waren |h,v , von der rabrik oder-dem-Lager ab-zu., tragen hatte» LerLrage , ob 1 die Klägerin-die.L?id.en Sendungen, über die sie . abgesandt hat, braucht - hier -nicht nachgegangen zu werden; denn der "reis für die übrigen Waren, die in den erwähnten 'Rechnungen : Vnickt enthalten sind und die die Beklagte zu 1--unstreitig.be- Kur diesen Betrag macht die Klägerin in-dem Bä; vorliegenden Rechtsstreit .aber geltend, so daß es hier auf die Die Beklagte, zu: 1 habe -auf die ihr von der Klägerin be-J rechneten preise-nur einen geringeren Aufschlag nehmen „dürfen! der der regulären Gewinnspanne bei Verkäufen nicht entsprochen habe, nie Gewinnmöglichkeiteh;seien bei-den umfangreichen Ge~f§ schäften so gering gewesen, daß sie 3i.e..großen ..Gefahrer., die dl Kriegsseiten.;-Fiif--.:-sich gebracht hätten, nicht, selbst ..habe tragfel können. gegangen, daß etwaige ^Kriegsschaden vondem-.Deutschen Reich setzt werden.-würden, hit dem- Zusammenbruch des Krieges sei für» die Beklagten, die fSöglichkeit weggefallen, .wegen der durch dejf! Deutschen Reich zu nehmeg Damit sei das ganze Gefüge, auf dem die Geschäfte aufgebaut wesen seien, weggefallen. allgemeine ■ Gefahrenlage, wirtschaftlicher Unternehmungen inf der Kriegszeit sei .nicht Geschäftsgrundlage von Sinzelvertrag« Aus dem Zusammenbruch und der Zahlungsunfähigkeit des Reichs ff könne ein Schuldner den Wegfall der Geschäftsgrundlage in derig Regel nicht herleiten. Bereits in dem Rundbrief Kr 91/53 vom September 1943 ist die Möglichkeit erörtert worden, daf riiegerschäden eihtff Die Lieferung der Textilien, die", sum verkauf für die italienischen,.Arbeiter bestimmt waren, begannen im letzten-Quartal des Jahres;'1944;und setzten sich ira Jahre 1Q45 fort. dieser Zeit bit der Möglichkeit des Eintritts von' Flieger schaden zu rechnen wart Daß die Beklagte zu 1 die lsfa.hr des .Untergangs der von ihr angenommenen, hei der Klägerin gekauften fare zu tragen ..hatte, ergab, sich ohne weiteres aus den gesetzlichen Gef ahrtragungsb'sStimmungen. sich diese Hoffnung nicht erfüllt hat, ist auf den Zusammenbruch des Reichs zurückzuführen. Diese allgemeine Kata-Strophe, die das deutsche Volk und auch die gesamte Wirtschaft' durch den Zusammenbruch des Reiches betroffen hat, kann nicht als Wegfall der Geschäftsgrundlage der zwischen den Parteien geschlossenen Einzelverträge anerkannt werden. Das läßt sich mit dem Rechtsgedanken des § 242 BGB nicht vereinigen, pie Beklagten müssenvielmehr' die Zahlungsunfähigkeit des Reichs Einnehmer. Ihr Einwand, die Geschäftsgrundlage sei weggefalleu und .deshalb sei öle Klage abzzweiserj-greift nach-alledem nicht durch. Des weiteren stehen auch die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des esetzes der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15. Stellung der Beklagten gemäß dem Klageanträge nicht entgegen. vatrecht ehtsbhg'c^ 1st, ' liegen nicht vor» Die teile Oder Gerl elite der Deutschen Bundesrepublik 'haben jedoch .in ganzen Gebiet des Deutschen Seiches Rechtswirkung; also wenn:-« Schuldner' ihren Sitz, bzy/h Wohnsitz in der Sowjetzone haben,» nicht nur "im Gebiet dieser Zone, sondern'vorallem auch in Ge'-S bi et dsrnWestzonpr, und, sov.:e.i.t sie vom Ausland anerkannt v/erdjafp auch dort. Darauf, ob einer Vollstreckung des Urteils in der Sowjetzone ck Schwierigkeiten entgegentreten könnend läßt sich die Dntschelfl als solche nicht abstellen. Die Klägerin hat, ob schon sie derjä Senat auf das erwähnte Gesetz hing ev/ie send hat, ihre Anträge ä|g um die Vollstreckungsmöglichkeiten einer Verurteilung der Beklagten nicht von vornherein ■Soweit sich daraus etwa Erschwernisse der Vollstreckung in def|| Sowjetzone'ergeben können, hat' die Klägerin dies bewußt in denjl Kauf genommen» ' ' 1 ■ inaeht.allädem^wartd^llevisiöh'der'Beklagten mit der in erkennenden Teil■ausgesprochenen haßgabe, die sich daraus ergibt, daß die Klägerin die Klage hinsichtlich des Zihsan-spruclies für die Zeit vom' 1 .

Zitierte Normen: § 242 BGB
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Volltext der Entscheidung

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§§1-3 des Gesetzes der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15« Dezember 1950
§§ 1 - 3 des Gesetzes der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung des innerdeutschen 'Zahlungsverkehrs; vom 15h Dezember 1950 hindern die Gerichte der Deutschen Bundesrepublik und der Westsektoren von Berlin nicht, einen Inder Deut s chen Demokrati s eher Republik wohnhaften Beklagten zu Barzahlungen zu verurteilen»
I ZR
170/51
Aktenzeichens
 Urteil des BGH vom 11» lov. 1952 (im schriftlichen verfahren}
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LG
KG
Berlin
 Berlin
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pxember 1951 zuriicfcgev/I e Januar'1945
Tatbestand:
‘.Die Reichssteile für Kleidung und verwandte Gebiete traf im zweiten T/eit krieg eine eingehende'Regelung,-'um die im Reichs-ebiet eingesetzten ausländischen Arbeiter mit Kleidung zu versorgen., Die einschlägigen Bestimmungen wurden uyay in einem sogenannten Rundbrief.Br 91/53 vom 27= September 1943 niedergelegt /ach dieser Regelung wurde die Klägerin mit der Beschaffung.und Verteilung der' Beltleidung der 'ausländischen; Arbeiter durch die Reichsstelle beauftragt. In dem Rundbrief heißt es-u.a.
(also
 liefert aus'den ihr von der Pu PHHHHHMI für BHHHI und der RefBBBIHHB für KflHHBK
biete sur Verfügung gestellten -Waren -die im Reichsgebiet errichteten'Auslieferungsstellen für -ausländische Bekleidung • „ „	'	-	■	■	;
Die Berechnung aller den Aus1ieferungsste1len für Bekleidung für ausländische Arbeiter <zugewiesenen Waren . erfolgt ausschließlich durch die
 mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen netto. Gegebenenfalls hat die	auch	die	Berechtigung,
 Vorauszahlung. zü^veflangen'?öder -gdgen'RTächha.hme zu liefern Bekleidung für'ausländische Arbeiter darf nur in folgenden Fällen ausgegeben werden;
a)	an den sich aus den Bezugscheinen ergebenden Betrieb oder Häushäituu|svorstand gegen Einbehaltung des Bezugscheins,
b)	an die der Ausliefdrungssfelle seitens der /£■■■■I
ausdrücklich als Ausgabestelle
"benannten Geschäfte, ■	'
c)	au^besondere Anweisung der Zfl0BBBVPIBPHHV~
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Die Auslieferungsstellen haben die ihnen von der ZMiMNÜI
zugewiesenen Bekleidungsstücke abzunehmen
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und derselben Beanstandungen, gleichgültig welcher Art, z .B/ Mängelrügen, Preisbeanslandungen, Reklamationen üb schlechte'Yerarbeitu.ng usw. sofort zu. meiden „..
Es .1st' eine .selbstverständliche Pflicht der Auslie' ferungssteilen, die ihnen für, die Versorgung der ausländ --sehen'Arbeiter von der ZWt/UKKKIgeliefe* 'RekleAdüngs;s t ü ck e sorgfältig und sachgemäß zu lagern, wo - nur alle-möglichen Maßnahmen zur Sicherung gegen Flieger Schädenmuswn getroffen werden müssen .. , * t '^-IDie.:Sendungen an die Auslieferungssteilen in Beklei dungsgegenständen,die zur Versorgung der ausländischen A
beiter dienen sollen, laufen, ab Fabrik oder Lager auf Ree
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 rung. und- G-e-fahr .des Empfängers: (Auslief erungsst eile) .
Die . Ahsl-ieferungsstellenisind, für, die ihnen unter- Sr .stellten Ausgabestellen im vollen -Umfange ' v er an tv/ör 11 i ch.L, Die bei den Ausgabestellen liegenden Maren bleiben tigenfjjjf A ■ A tum der -Au. s lief erungsst eile „ k .k	-
1	1' > t Li er. ace Dm aU A - tie c fc die Zen tu;>1 i
s g-emeinsehaft eine dalulngehende Regelung ''treffen' zu udnnej daß durch die Auslieferungen undAusgabestellen eine r.ögl:
- . • geringe.-, Umsatzsteuer ..gezahlt wird „
Die Fachgruppen schlugen’ÜerkRlägerih UroßhandeIsgeschäfÄ -vor, die sie als Auslief erungsst eilen für geeignet hielten» Di||
-Klägerin, trat.im Jahre IQüg mit der Beklagten zu 1, die damalig v-l&KStöß& 1 JMMBk firmierte und -d^ren persönlich haftender Uesejp schafter der geklagte zu 2 1st, in Verbindung,, Sie lieferte desf Beklagten zu. 1 Bekleidung für ausländische •’ Arbeiter und sandt^g ihr die Rechnungen zu, .Die Beklagte zu 1 beglich diese» Am 6». Oktober 1944 fragte die* Klägerin bei der Beklagten zu 1. schri: lieh an," ob sie bereit sei, auch eine Auslieferungsstelle für Kleidung für italienische Arbeiter .zu übernehmen<> Die BeklagtJÄ zu 1 sagte telegrafisch - zu und schrieb der Klägerin am 9« Okt|T
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 sagt ist» einen: Beklagten.zur.Zahlung,.in Deutscher Mark der - putschen IToxenhank (Ostmark) zu verurteilen-.- An dieser Hecht ■ lauf Fassung, ' dieVfür die Gerichte der Y/e st Sektoren Berlins ent
 sprechend gilt,-hält der Senat'fest. Gegen den Klageantrag -de §§§ stellen also. insoweit Keine. Bedenkenl.vu.
Die Klägerin hat-ihren Sitz im britischen Sektor von Berlin. Ifelhrer -Darstellung-nach hatte sie., ihn auch bereits dort bei Ein-
th'gehnng der .Abmachungen der Parteien,, wie auch zur Zeit der Währungs
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i um Stellung, hie. Beklagte zu 1 hat ihren „Sitz seit jeher in Pirna |§|.in Sachsen, wo auch der Beklagte zu 2 seinen Wohnsitz hat. Pirna m liegt in. der sowjetischen Zone. Pur die. Entscheidung des Hechts--»Streits ist es daher wesentlich, ob die in den Westsekt'oren 3 er-/- lins geltenden WänrungsbeStimmungen, also insbesondere die 20 Yer-Ordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungs-Verordnung) vom
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fe'4. Juli 1948 Platz, greifen oder die von diesen abweichenden in der.
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msowjetischen Zone geltenden Vorschriften, somit insbesondere die 1. Verordnung über die Währungsreform in der s.owjetischen Besatzungs-u sore peutschlands vom 21. Juni 1.943, hie Klägerin ist der Ansicht, j|: es seien die zuletzt erwähnten Bestimmungen anzuwenden, .sie könne daher die ihr ihrer 'Auffassung nach zusteh ende Forderung in voller fe.jlche, nur umgestellt auf (Deutsche. Mark; der. Deutschen Ko ten bank E (.Ostmark).- .beanspruchen und sie nicht' etwa nurrumgestellt im Ver-|? hältnis 10' % 1 in Deutscher Mark, der Bank Deutscher Länder (West-//mark) erheben0 Diese. .Hechtsansicht trifft zu.
Der erkennende Senat hath sich mit der Frage , in welcher Weise die Währuhgsspaltung auf :dac Schuldstatut und das Währungsstatut von Forderungen eingewirkt hat, die vor der Währungs-•spaltung entstanden sind, bereits in seinem Urteil vom 1. Februar 1932 (I 2E 123/50, KJV 1952, 540) befaßt. Weiter hat er sich mit hier Frage erneut in seinem schon erwähnten, für den Abdruck in dev amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 30. September 1952 I(I ZF 31/52) eingehend auseinander gesetzt. Die in jenen Ent-
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;gefalien.' Die' Vertragsbezielrun Währüngs Spaltung ; nunmehr In sw rxiedene itahYungsördnungeh -in K llurig der allen Währung in die l ror de ir t Pur cl I e Bn i s estiitimungen in einen solchen P-einem gesetzten 'Recht. Das Ges e (vgl Meilicke Kommentar zu dem . ie sei im Wege der ergänzenden sein Zwecke sei zu untersuchen, hlsnormehder;zv. entscheidende "besitze’,/ Soweit Parteien aaset e Rebhtsbeziehungen für den ha echt8Ordnung eines bestimmten ,Ite dieser -Rarteiwille clen raa.3, •solcher ausdrücklicher oder s zu ermitteln, so komme es auf teiwillen an. Es müsse, bevor
 Scheidungen, lauf. die. verwiesen- wird, ^entwickelten-Rechtsgrund-Sätze sind auf -den -vorliegenden Pall entsprechend anwendbar. Umstand, dal?-die:. Gläubiger in im vorliegenden hall ihren Sitz in den Wes'tzorren.Deutschlands, sondern im Westsektor, von Berltl ist -, für die hier zu erörternde Präge unerheblich^ weil dis wi Umstellung in den v/estsektorän von Berlin, soweit sie hier i siert, der ih den-Westzon'en Deutschlands geltenden ange Der Senat hat 'in den erwähnt|n beiden Urteilen dargelegtj Ausschaltung dei :bi'S dahin i-öi ganzen Gebiet .Deutschlands einneijl
-	• . - -	...	.	-	•	•'•-•-■'hi
 lieh gültig- gewesenen Reiehsmarkwährung -und der -gleichseitigen! Spaltung dieses einheitlichen Währungsgebiets in .verschiedene rungsgebiete,' sei diejenige Rechtsordnung,' die bisher die Wäh
b e s t iirun t ey w eg g sich seit der -■ in'- denen versq auch die Umstell 'weichend ger ege we 1 che ;-Rechishe s mangels es an hier eine Lücke Arm' 3 S 93 ) = - S füllen.'Zu'dies schiedeneh Recht ’krütfuhgspunkte '"bei schweigend ihre Spaltung der Rec wo11ten, enthalt punkto Sei ein •
.teiville nicht
 rcragsbeziellüngeh der Parteien v nunmehr in zwei Rechtsgebieten
 Kraft seien und in '$ neue von e inander •at| Scheidung der Präge01$ Palls anzuwenden.' Belli e s etz esre cht enthalte^ DK-B ilan'zge setz § All 5n R. echtsf indung au szuf. unter suchen, zu - welch erb der y.erM scheidende'Fall die - engsten i|i tefen ausdrücklich oder still* len Pall einer Währungs- ’ff en Gebietes unterstell^ ma .3 g e b lie he n - An knü ;o.? sj: oder stili'schweigender es auf den sogenannten k
e, bevor auf allgemeine An-.
tlietischen Parte knüpfungspünkte,wi e z.5
den Erfüllungsort, zurückgegriffen werden könne, geprüft v ob der zu. entscheidende Pall nicht in sich nach seiner Eigener und nach der sich ergebenden individuellen Interessenlage sc
 den Wohnsitz des Schuldners oder etwas«...........
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 fügt .
■daß der Schuldner an den Gläubiger für je 10 kn 1 DM der Barde? 'J| Deutscher lander '(Westmark) zu zahlen hat n Die nvv.on sowjetischen Zone geltende Verordnung vom 21 „ Jurii 1948 ermögl licht es, den Beklagten also rechtlich von hier nicht in Be-J» tracht kommenden Sonderfällen abgesehen, jedenfalls ihre in df|§ sowjetischen Zone Gelegenen Außenstände dort in voller Höhe iffl Deutscher hark der Deutschen Notenbank geltend zu machen».1s|ä dem aber so, so müssen sich die -Beklagten, 'soweit'sie Schuld! sind, grundsätzlich entsprechend behandeln lassen. Daher sine Forderungen der Klägerin gegen die -Beklagten ansich ebenfal; dem Recht des Abschnitts VI Ziff-18 der Verordnung vom 21hJi 1948 zu unterstellen. Daraus ergibt sich, daß die Klägerin, £ weit sie Ansprüche gegen die • Beklagter.. aus der Zeit vor der Y rungsspaltung besitzt, diese an sich 'weiter in voller Höhe ge machen kann, aber nunmehr gerichtet auf Zahlung in Deutscher der Deutschen Notenbank (Ostmark).
III. 1) Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem m Landgericht davon aus, die Rechtsbeziehungen der Parteien seieiffj ;priyatrechtiichßr Natursie richteten .sich nach den :Voröchrif|| des Kaufrechts» Zugrunde zu legen seien die im Rundbrief Nr 91$;i niedergelegten Bedingungenc Die Revision rügt, die Beklagten brauchten diese nicht gegen sich gelten zu lassen, da sie den/Nf Rundbrief nicht erhalten hätten. Aber selbst wenn entgegen ihrfll Auffassung..der.-Inhalt'- des- Rundbriefes zugrunde zu legen sein son so ergebe sich aus ihm noch nicht, daß die- Rechtsbeziehungen dt?.
Parteien privatrechtlicher Art seien und daß die Beklagten naefif-
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 Kaufrecht hafteten. Es habe sich bei der Versorgung der ausläSfe sehen Arbeiter mit Kleidung um eine staatlich gelenkte Warenwert teilung gehandelt, bei der die Beklagte zu 1 nur die offentlicf rechtliche Aufgabe eines Verteilers übernommen habe, daher hätteb die Beklagten für die Verluste, "die. durch - den Krieg und sammenbruch entstanden seien,, grundsätzlich:nicht einzustrmf Die Rügen greifen nicht' durch. Die Beklagte zu 1' ist eine (ir'äfäm
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handelsfirmaj sie-stand mit der Klägerin bereits in Geschäfts-mmm Verbindung, .bevor: diese ihr die Textilwaren.zugehen ließ; die »für die Versorgung der italienischen Arbeiter bestimmt waren.
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"Die Klägerin hat die .Beklagte zu 1 nicht etwa von sich aus als |Jh Ausliei erungssteile der für die Versorgung der italienischen r; Arbeiter bestimmten .Textilien auf Grund irgendwelcher offentlich-rechtlichen Vorschriften eingesetzt,, so daß nicht geprüft zu
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ff- -v/erden braucht.ob sie dazu, überhaupt befugt gewesen wäre* Die
 Klägerin hat. vielmehr zuvor bei der Beklagten ängefrag’t,- ob sie
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bereit ..sei, die ..Auslieferungsstelle zu übernehmen. A.uf die An-
frage hin hat. die Beklagte zu 1 sich sofort telegrafisch und U sodann schrif.t5Li.ch in.ihrem Schreiben vom 9» Oktober 1944 hier-:. zu bereit erklärt. Ihr als Großhandelsfirma war bekannt, daß die h Verteilung von.Textilwaren im Kriege im einzelnen geregelt war.
•Das ergibt zudem ihr Schreiben vom- 9° Oktober i944> In mm er-h klart sie, sie sei.-der näherer Einzelheiten über die Durchführung ner Aktion, ihren Umfang, sowie der Richtlinien über die Abwicklung derselben noch gewärtig. Des weiteren hat sie in dem
;f Schreiben versichert, sie werde ihre Aufgabe, wie,die vörange-
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Samtene, pflicht- und ordnungsgemäß erfüllen. Unstreitig hat die
?;v: Beibiagte zu ,1, darauf von der Klägerin in der Eolgezeit laufend jip Textilwaren im Verte von zusammen' mehreren huhderttausenci. mark Jgd.hug9sanüt ...bekommen, sie ...angenommen und abgesetzt. Die Klägerin hohem ihr ferner laufend Rechnungen.für die Waren zugesandt, die m die Beklagte zu 1 auch bis End//19 44 zu dem großen Teil beglichen
 lg.hat. Selbst wenn die Beklagte zu 1 die nach ihrem Schreiben von
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'■ 9» Oktober 1944 von ihr selbst erwarteten Richtlinien nicht er- •
»halten haben sollte, so. hat sie sich dadurch, daß sie, ohne
 fei weitere Rückfrage nach den Richtlinien zu halten, die Waren
 laufend angenommen und abgesetzt hat, sich stillschweigend den
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Runter Berücksichtigung der „Kriegsverhältniss §t mewöhrü i cheu Bad i ri/ri-maari dsT> 'kVä.Q-Sr’i n in den
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gewöhnlichen Bedingungen der Klägerin in dem Umfange unterworfen, wie diese in dem Rundbrief Ur 91/53 niedergelegt waren. In ihnen ist insbesondere die Gefahrtragung’entsprechend der Vorschrift .
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des § 447 3G3 geregelt» Ferner finden sich in ihnen nähere Stimmungen über Mängelrügen7 Zahlungstiel und Zahlungsweise»
Die Bedingungen weichen auch insoweit nicht Ion denim Kriegf in Handel bei 'Kaufabschlüssen im'allgemeinen- üblich gewesene Klauseln ab» Aus den Bedingungen ergibt sich ferner bedenken frei, da.7 die Beklagte zu 1 als ''Auslieferungsstelle''' Eigent der ihr zugesandten Waren werden sollte» Es heißt in ihnen lieh u»a» 'ausdrücklichj die.von den Auslieferungsstellen an gabestellen weitergegebenen Waren bleiben Eigentum, der AusliefJlf f erungsstelieil. Die Best!raraungen * recht£ertlge-h"in ihrem Züa halt den Schluß, daß die Beklagte zu 1 nicht nur, wie sie jeus geltend macht', ein verlängerter. Arm’ der Klägerin bei der Verl tsilung der Kleidung für die ausländischen Arbeiter sein und uwm öffentliche Funktionen erfüllen sollte» Es ist der 'Beklagten sw® zuzugeben» daß sie bei der Verteilung der Karen, insofern si/Hp bei nach den Weisungen' 'der Klägerin verfahren 1st, auch offehlB lichreoiitliche' Aufgaben erfüllt hat» Daraus kann aber nicht gel folgert werden, sie sei nur in Erfüllung solcher .Aufgaben tätigf geworden»- Die i'm Kriege notwendig gewordene, stark gebundene Bej-Jj wirtschäftung der Textilwaren und die damit verknüpfte Bezug-S Scheinsregelung, sowie die Preisbestimmungen brachten ohne weil! einerseits eine starke Beschränkung der'Handelsfreiheit unit siel: und nötigten andererseits dazu,' namentlich dem Großhandel' zu dem,ff
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Teil ö.ff entlicnrechtliche Aufgaben zu übertragen; Das ‘änderte dg aber nichts daran, daß sich die Verteilung der Waren auch im gl Kriegs im allgemeinen auf der Ebene des"-Privatrechts im Kege des Abschlusses, von Kaufverträgen äbspielte» 'Das war auch hier der,! Fall» Die Beklagte hat die Auslieferungsstelle auf ihren eigefff» Wunsch erhalten und sich dadurch auf Grund eines freien Ent- 1 Schlusses in den Verteilungsprozeß der Kare eingeschaltet» ffj Wesentlich ist vor allem, daß die Beklagte zu 1 die Versenden-gs-geianr zu tragen hatte und daß sie Eigentümer der Ware werdend! sollte. Der Senat hat: bereits in seinem urteil vom 19» Jaruark|| 1951 (3G-HZ 1, 75 ff ^77/78/') hervorgehoben, das Eingehen eins®
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I pvnsroct 1 ic•.en Risikos sei eines der-Wesensmerkmale' des sich privatrechtlich betätigenden Gewerbetreibenden und gerade die Übertragung des Eigentums und die Übernahme der Gefahrtragung flit spreche entscheidend .dafür, daß>bei der Verteilung bewirt-feil' schaft et er Garen,, privatrechtliche Beziehungen, zwischen den l^^iiirobabnehraern und den Vorgliedern der Verteilungskette bell | stünden» An dieser R.echtsauffassung hält der. Senat fest» Zu m prüfen bleibt, ob .zwischen der Klägerin und der ..Beklagten zu 1 111';f: ein Kommissionsverhältnis vorlag oder ob es-sich um Kaufverträge I-Jl! handelte» Letzteres, trifft hier zu« Gegen eine Verkaufskommission tlplr spricht neben anderen Bedenken vor allem der ;ümstand, daß die 3e-1 klagte zu 1 Eigentum an den Garen erwerben.-sollte« Liese Abmachung wie die weitere, daß..die Beklagte zu 1 die.Gefahr der Lieferungen Jfitr.von dem Augenblick, der Absendung von der Rabrik oder aus dem Lager zu übernehmen hatte, ist ein Beweis dafür, daß sie die Waren nicht te-gg .bloß zu dem Zwecke -d,er • Weiterverteilung an die Bezugsberechtigten K|'r übernommen, sondern daß sie diese auf Grund .privatrechtlicher I» Kaufverträge zugesandt erhalten' hatte» Somit sind die Hechtsbe-Ziehungen der Parteien vorn Berufungsgericht zutreff end nach Kaufrecht beurteilt worden und galt vor allem die Abmachung,
||| § .daß die Beklagte zu 1 die- Gefahy von der Absendung der Waren |h,v , von der rabrik oder-dem-Lager ab-zu., tragen hatte» LerLrage , ob 1 die Klägerin-die.L?id.en Sendungen, über die sie . der Beklagten zu Ur- ■■	1 am '13. Kär.z 194-5 und man 5.0 April 194-5 Rechnungen erteilt und
»|.. die sie zusammen mit. 259.128,70,-RK-berechnet hat, ordnungsmäßig E|||. abgesandt hat, braucht - hier -nicht nachgegangen zu werden; denn der "reis für die übrigen Waren, die in den erwähnten 'Rechnungen :	Vnickt enthalten sind und die die Beklagte zu 1--unstreitig.be-
jjgg. kommen und noch nicht beglichen hat, beträgt zusammen .weit mehr |p0t als 50,000 Ostmark. Kur diesen Betrag macht die Klägerin in-dem Bä; vorliegenden Rechtsstreit .aber geltend, so daß es hier auf die
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Ill-- etwaigen weiteren Ansprüche nicht ankommt.
2) Zu Unrecht•,fuhrt die Revision weiter aus. selbst wennV^H die Beklagten•;den eingelclagten Betrag an sich geschuldet ■Habil sollten', so -bestehe eine Zahlungspflicht zu dem mindesten deshalf ■nicht hehr; weil die Geschäftsgründlage inzwischen entfallen.,| sei. Die Beklagte, zu: 1 habe -auf die ihr von der Klägerin be-J rechneten preise-nur einen geringeren Aufschlag nehmen „dürfen! der der regulären Gewinnspanne bei Verkäufen nicht entsprochen habe, nie Gewinnmöglichkeiteh;seien bei-den umfangreichen Ge~f§ schäften so gering gewesen, daß sie 3i.e..großen ..Gefahrer., die dl Kriegsseiten.;-Fiif--.:-sich gebracht hätten, nicht, selbst ..habe tragfel können. Bei Abschluß der Geschäfte seien..die. .'Parteien davon au . gegangen, daß etwaige ^Kriegsschaden vondem-.Deutschen Reich setzt werden.-würden, hit dem- Zusammenbruch des Krieges sei für» die Beklagten, die fSöglichkeit weggefallen, .wegen der durch dejf! Krieg und die. Böigen des Zusammenbruchs bei den lieferungen e|||jj _ getretenen Verluste Rückgriff bei dem. Deutschen Reich zu nehmeg Damit sei das ganze Gefüge, auf dem die Geschäfte aufgebaut wesen seien, weggefallen. Aus dem Grunde bestehe keine Zahl Verpflichtung mehr. Dieser Re cht sauf fas sung vermag der Senat nicht zu folgen. Das Recht aus einer Veränderung der Verhältnisse , ..Einv/ände unter-,-dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Ge-,
, sehäftsgruudiag-e herzuleiten,\ entspringt, den -Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB)., Sie verbieten unzu demutbare Anforderungen an den-Schuldner zu stellen-. Der Senat haJ •weiteren, ebenfalls zu dem Abdruck.in der amtlichen Sammlung be- f stimmten Urteil vom 50. September .1952 (I ZR 83/52) au q gef Uhr« die. allgemeine ■ Gefahrenlage, wirtschaftlicher Unternehmungen inf der Kriegszeit sei .nicht Geschäftsgrundlage von Sinzelvertrag« Aus dem Zusammenbruch und der Zahlungsunfähigkeit des Reichs ff könne ein Schuldner den Wegfall der Geschäftsgrundlage in derig Regel nicht herleiten. Die in jener Entscheidung entwickelten) Rechts,Sätze . müssen auch im vorliegenden Fall Anwendung finden. Bereits in dem Rundbrief Kr 91/53 vom September 1943 ist die Möglichkeit erörtert worden, daf riiegerschäden eihtff
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könnten. Die Lieferung der Textilien, die", sum verkauf für die italienischen,.Arbeiter bestimmt waren, begannen im letzten-Quartal des Jahres;'1944;und setzten sich ira Jahre 1Q45 fort. Es liegt auf der Hand, daß, in. dieser Zeit bit der Möglichkeit des Eintritts von' Flieger schaden zu rechnen wart Daß die Beklagte zu 1 die lsfa.hr des .Untergangs der von ihr angenommenen, hei der Klägerin gekauften fare zu tragen ..hatte, ergab, sich ohne weiteres aus den gesetzlichen Gef ahrtragungsb'sStimmungen. Die Beklagte zu. l mag zwar gehofft haben, sie werde .etwaige .KriegsSchäden vom Deutschen Reich ersetzt bekommen. Daß. sich diese Hoffnung nicht erfüllt hat, ist auf den Zusammenbruch des Reichs zurückzuführen. Diese allgemeine Kata-Strophe, die das deutsche Volk und auch die gesamte Wirtschaft' durch den Zusammenbruch des Reiches betroffen hat, kann nicht als Wegfall der Geschäftsgrundlage der zwischen den Parteien geschlossenen Einzelverträge anerkannt werden. Die-Beklagten können nicht verlangen, anders gestellt zu werden als. sonstige Unternehmer, die durch riiegerschäden. große 'Verluste erlitten haben. Ihr 'versuch,
 hier eine Sonderbehandlung zu erreichen, ist nicht gerechtfertigt.
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Er stellt sich als ein Streben dar, sich von der Gemeinsamkeit der
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aus dem Krieg und dein Zusammenbruch entsprungenen allgemeinen Gefahr zu lösen und eine wirtschaftlich günstigere Stellung als diejenige zu erreichen, in 6 e.r /alle , wirtschaftlichen Unternehmungen sich durch den Krieg und den Zusammenbruch des.Reiches befanden.
Das läßt sich mit dem Rechtsgedanken des § 242 BGB nicht vereinigen, pie Beklagten müssenvielmehr' die Zahlungsunfähigkeit des Reichs Einnehmer. Ihr Einwand, die Geschäftsgrundlage sei weggefalleu und .deshalb sei öle Klage abzzweiserj-greift nach-alledem nicht durch.
IV. Des weiteren stehen auch die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des esetzes der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung des
 innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15. Dezember 195C einer
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Stellung der Beklagten gemäß dem Klageanträge nicht entgegen. • egen die Rechtsgültigkeit des erwähnten Gesetzes bestellen zwar h eine grundlegenden Bedenken. Das Gesetz trägt devisenrechtlichen
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 Charakter. es''erklärt sich aus der 'Aufspaltung Deutschlands; verschiedene Zonen» Die 'Voraussetzungen der Verbehaltskl&usell| des Art 30 DGBGB, der rechtsgrundsätzlicua in interzonalen Brill
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vatrecht ehtsbhg'c^	1st, ' liegen nicht vor» Die
 teile Oder Gerl elite der Deutschen Bundesrepublik 'haben jedoch .in ganzen Gebiet des Deutschen Seiches Rechtswirkung; also wenn:-« Schuldner' ihren Sitz, bzy/h Wohnsitz in der Sowjetzone haben,» nicht nur "im Gebiet dieser Zone, sondern'vorallem auch in Ge'-S bi et dsrnWestzonpr, und, sov.:e.i.t sie vom Ausland anerkannt v/erdjafp
 auch dort. Die Vollstreckung smögl i chic ei t' au s den Urteil ist ä|l
ni-,een ; u. •OvO,0;nS vg';;	..-■.■mn	^	->n	.1	.-1$
igegebenvin ■Vermögen der Beklagten, das a ich im Gebiet der "West...
zonen befindetAuch ist die YollstredküälgsMdsXic&eit in V'evM
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mögen, das sich im.'Ausland befindet, "nicht ausgeschlossen. 3«
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Darauf, ob einer Vollstreckung des Urteils in der Sowjetzone ck Schwierigkeiten entgegentreten könnend läßt sich die Dntschelfl als solche nicht abstellen. Die Klägerin hat, ob schon sie derjä Senat auf das erwähnte Gesetz hing ev/ie send hat, ihre Anträge ä|g
sichtlich nicht geändert. Sie ist vielmehr bewußt bei ihren AÄ|
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trägen verblieben? um die Vollstreckungsmöglichkeiten einer Verurteilung der Beklagten nicht von vornherein ■Soweit sich daraus etwa Erschwernisse der Vollstreckung in def|| Sowjetzone'ergeben können, hat' die Klägerin dies bewußt in denjl Kauf genommen» '	'	1 ■
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u b e s c nränic en dg«
inaeht.allädem^wartd^llevisiöh'der'Beklagten mit der in erkennenden Teil■ausgesprochenen haßgabe, die sich daraus ergibt, daß die Klägerin die Klage hinsichtlich des Zihsan-spruclies für die Zeit vom' 1 . Januar 1945 bis 1= April 1945
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"siir'Jckgenomrseh hat. .zurückzuweisen<> Die Kostehentscheidung brsiht sich-aus § 97 ZPO*
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