Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 17. schwerde der Beklagten, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Nachdem das Beitreibungsverfahren gegen die Beklagte aufgrund ihrer Auflösung erfolglos geblieben war und ihre Gesellschafterin Frau K. September 2008 abgemeldet hatte, sind die Gerichtskosten von dem anderen Gesellschafter der Beklagten, dem weiteren Beteiligten St., erhoben worden. te gegen diese Kostenrechnung mit der Begründung, als Gesellschafter dürfe er nicht ohne weiteres, jedenfalls aber nur anteilig neben der weiteren Gesellschafterin Frau K., auf Zahlung der Gerichtskosten in Anspruch genommen werden. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. Für die Kostenforderung gegen die Beklagte haftet der weitere Beteiligte als Gesellschafter wie ein Gesamtschuldner neben möglichen weiteren Gesellschaftern (vgl. Die Beitreibung bei der Beklagten ist fehlgeschlagen und aussichtslos. Eine Haftung von Frau K., die ihr Gewerbe zu dem 30. Entgegen seiner Rüge hat der weitere Beteiligte mit der Kostenrechnung vom 17.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 170/09 vom 24. November 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2011 -Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780011500244 - wird zurückgewiesen. Gründe: 1 I. Mit Beschluss vom 22. Juli 2010 hat der Senat die Nichtzulassungsbe- schwerde der Beklagten, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Nachdem das Beitreibungsverfahren gegen die Beklagte aufgrund ihrer Auflösung erfolglos geblieben war und ihre Gesellschafterin Frau K. ihr Gewerbe bereits am 30. September 2008 abgemeldet hatte, sind die Gerichtskosten von dem anderen Gesellschafter der Beklagten, dem weiteren Beteiligten St., erhoben worden. 2 Mit seiner Eingabe vom 2. Oktober 2011 wendet sich der weitere Beteilig- te gegen diese Kostenrechnung mit der Begründung, als Gesellschafter dürfe er nicht ohne weiteres, jedenfalls aber nur anteilig neben der weiteren Gesellschafterin Frau K., auf Zahlung der Gerichtskosten in Anspruch genommen werden. Auch habe er persönlich kein rechtsmittelfähiges Schreiben erhalten. -3- 3 II. Die Eingabe vom 2. Oktober 2011 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 -VZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; BGH, Beschluss vom 17. August 2010 -1 ZB 7/10, juris Rn. 2). 4 III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. 5 1. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu dem GKG) ist in der angegebenen Höhe von 912 € angefallen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen worden ist. 6 2. Für die Kostenforderung gegen die Beklagte haftet der weitere Beteiligte als Gesellschafter wie ein Gesamtschuldner neben möglichen weiteren Gesellschaftern (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358), so dass die gesamte Forderung gemäß § 29 Nr. 3 GKG von ihm erhoben werden kann. Insoweit ist unerheblich, ob Frau K. neben dem weiteren Beteiligten haftet. 7 3. Ungeachtet der Frage, ob sich Dritte wie der weitere Beteiligte überhaupt auf Regelungen der Kostenverfügung berufen können, liegt jedenfalls kein Ermessensfehler des Kostenbeamten vor. Nach § 8 Abs. 3 KostVfG bestimmt der Kostenbeamte in Fällen der gesamtschuldnerischen Haftung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der geforderte Betrag von einem Kostenschuldner ganz oder nach Kopfteilen angefordert werden soll. Die Beitreibung bei der Beklagten ist fehlgeschlagen und aussichtslos. Eine Haftung von Frau K., die ihr Gewerbe zu dem 30. September 2008 abgemeldet hat, für die Kosten der am 4. November 2009 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist zu demindest zwei- -4- felhaft. Unter diesen Umständen entsprach es pflichtgemäßem Ermessen, die Kosten insgesamt von dem weiteren Beteiligten anzufordern. 8 4. Entgegen seiner Rüge hat der weitere Beteiligte mit der Kostenrechnung vom 17. Mai 2011 ein rechtsmittelfähiges Schreiben erhalten. 9 IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG. Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.06.2008 - 4 HKO 23415/07 -OLG München, Entscheidung vom 24.09.2009 - 6 U 4085/08 -