Der Kläger, ein Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs, hat diese Werbung nicht nur als Mißachtung des § 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in Verbindung mit den Vorschriften der Ausführungsverordnung zu dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen (EinhV), sondern auch als Verstoß gegen § 1 UWG angesehen. Er hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr und zu Wettbewerbszwecken in Zeitungen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen mit der Leistungseinheit "PS" zu werben, ohne die gesetzliche Einheit "kW" anzugeben, insbesondere zu werben: Die Beklagte ist - auch im Hinblick auf die Ausführungen des Gutachterausschusses für Wettbewerbsfragen (WRP 1991, 678 f.) - der Annahme eines Wettbewerbsverstoßes entgegengetreten . Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Werbung der Beklagten verstoße gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in Verbindung mit der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung (EinhV), da nach deren § 3 die Werbung mit der Einheit "PS" nur bei gleichzeitig hervorgehobener Angabe der gesetzlichen Einheit "kW" zulässig sei. Gerade weil am Markt die Leistungseinheit "PS" weiterhin die gebräuchliche Einheit sei und die Verbraucher mit der Angabe "kW" überwiegend nichts anfangen könnten, bestehe die Gefahr, daß der durchschnittliche Letztverbraucher einer Werbung mit "PS" den Vorzug vor einer dem Gesetz entsprechenden Werbung gebe. Das gesetzwidrige Handeln dürfe den Inhalt und die Form der erlaubten Werbung nicht bestimmen. Die Werbung der Beklagten sei zusätzlich unter dem Gesichtspunkt der Verwilderung der Wettbewerbssitten (§ 1 UWG) zu beanstanden. Würde die Übertretung der Bestimmungen des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen weiterhin in der Rechtsprechung hingenommen, so sei - wie gerade auch die Vielzahl der einschlägigen Wettbewerbsstreitigkeiten zeige - mit einem massenhaften Ansteigen der gesetzwidrigen Werbung zu rechnen, da sämtliche Mitbewerber den mit einer reinen "PS"-Werbung verbundenen Vorteilen anderer am besten dadurch begegnen könnten, daß sie in derselben wettbewerbswidrigen Weise würben. Das Berufungsgericht hat die Werbung der Beklagten zu Recht untersagt. Allein in dem Umstand, daß sich der Kläger bis zur höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob die Werbung für ein Kraftfahrzeug mit "PS" als alleiniger Leistungsangabe wettbewerbswidrig i.S. von § 1 UWG ist, nicht auf eine rechtsberatende und aufklärende Tätigkeit beschränkt hat, sondern in einer Vielzahl von Fällen abmahnend und klagend eingeschritten ist, kann ein rechtsmißbräuchliches Vorgehen nicht gesehen werden. 4.3.1993 - I ZR 15/91, GRUR 1993, 679, 680 - PS-Werbung I) ausgeführt hat, entspricht die Werbung der Beklagten unter ausschließlicher Angabe der Leistungsstarke der beworbenen Fahrzeuge in "PS” nicht der Regelung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. März 1993 entschieden hat, ist die beanstandete Werbung geeignet, dem Werbenden einen sachlich ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, der darin zu erblicken ist, daß die Verbraucher vorrangig zu der Werbung mit der ihnen vertrauten "PS"-Angabe greifen und Anzeigen mit "kW"-Angaben vernachlässigen werden. 3. Erweist sich die Revision bereits danach als unbegründet, kann die weitere vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die Werbung der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Verwilderung der Wettbewerbssitten (§ 1 UWG) zu beanstanden ist, dahingestellt bleiben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 169/92 Verkündet am: 14. Oktober 1993 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma Autohaus R0HÜB GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Siegfried auf dem SfBstraße B Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Verein zu dem ScflBB der SoflHHI MflHHHIBBHi e.V., treten durch seinen Vorstand, den Kaufmann Burkhard Riflistraße 0, BflB, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann und Starck für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Mai 1992 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, Vertragshändlerin eines Kraftfahrzeugherstellers, warb am 22. Juni 1991 in einer Zeitungsanzeige für ein Kraftfahrzeug mit "PS" als alleiniger Leistungsangabe. Der Kläger, ein Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs, hat diese Werbung nicht nur als Mißachtung des § 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in Verbindung mit den Vorschriften der Ausführungsverordnung zu dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen (EinhV), sondern auch als Verstoß gegen § 1 UWG angesehen. Er hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr und zu Wettbewerbszwecken in Zeitungen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen mit der Leistungseinheit "PS" zu werben, ohne die gesetzliche Einheit "kW" anzugeben, insbesondere zu werben: "Kadett GSi, 16 V, 150 PS . . . 22.450,— Die Beklagte ist - auch im Hinblick auf die Ausführungen des Gutachterausschusses für Wettbewerbsfragen (WRP 1991, 678 f.) - der Annahme eines Wettbewerbsverstoßes entgegengetreten . 4 Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (KG WRP 1993, 110 f. = NJW-RR 1993, 108 f.). Mit ihrer zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Werbung der Beklagten verstoße gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in Verbindung mit der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung (EinhV), da nach deren § 3 die Werbung mit der Einheit "PS" nur bei gleichzeitig hervorgehobener Angabe der gesetzlichen Einheit "kW" zulässig sei. Diese Kennzeichnungsvorschriften seien zwar wertneutrale Ordnungsvorschriften, die Beklagte verschaffe sich jedoch bewußt und planmäßig einen hinreichend bedeutsamen wettbewerbswidrigen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern. Gerade weil am Markt die Leistungseinheit "PS" weiterhin die gebräuchliche Einheit sei und die Verbraucher mit der Angabe "kW" überwiegend nichts anfangen könnten, bestehe die Gefahr, daß der durchschnittliche Letztverbraucher einer Werbung mit "PS" den Vorzug vor einer dem Gesetz entsprechenden Werbung gebe. Dem stehe nicht entgegen, daß auch der gesetzestreue Mitbewerber mit der "PS"-Angabe, wenn auch nur als Ergänzung 2Z zur "kW"-Angabe, werben könne. Das gesetzwidrige Handeln dürfe den Inhalt und die Form der erlaubten Werbung nicht bestimmen. Die Werbung der Beklagten sei zusätzlich unter dem Gesichtspunkt der Verwilderung der Wettbewerbssitten (§ 1 UWG) zu beanstanden. Würde die Übertretung der Bestimmungen des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen weiterhin in der Rechtsprechung hingenommen, so sei - wie gerade auch die Vielzahl der einschlägigen Wettbewerbsstreitigkeiten zeige - mit einem massenhaften Ansteigen der gesetzwidrigen Werbung zu rechnen, da sämtliche Mitbewerber den mit einer reinen "PS"-Werbung verbundenen Vorteilen anderer am besten dadurch begegnen könnten, daß sie in derselben wettbewerbswidrigen Weise würben. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Werbung der Beklagten zu Recht untersagt. 1. Erfolglos rügt die Revision, daß die Geltendmachung des vorliegenden Unterlassungsanspruchs rechtsmißbräuchlich sei (§ 13 Abs. 5 UWG). Anhaltspunkte hierfür ergeben sich weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, noch aus dem Vortrag der Parteien. Allein in dem Umstand, daß sich der Kläger bis zur höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob die Werbung für ein Kraftfahrzeug mit "PS" als alleiniger Leistungsangabe wettbewerbswidrig i.S. von § 1 UWG ist, nicht auf eine rechtsberatende und aufklärende Tätigkeit beschränkt hat, sondern in einer Vielzahl von Fällen abmahnend und klagend eingeschritten ist, kann ein rechtsmißbräuchliches Vorgehen nicht gesehen werden. 6 2. Das beanstandete Verhalten der Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht als Wettbewerbsverstoß bewertet. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 4. März 1993 (BGH, Urt. v. 4.3.1993 - I ZR 15/91, GRUR 1993, 679, 680 - PS-Werbung I) ausgeführt hat, entspricht die Werbung der Beklagten unter ausschließlicher Angabe der Leistungsstarke der beworbenen Fahrzeuge in "PS” nicht der Regelung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 409) i.V. mit § 3 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen vom 13. Dezember 1985 (EinhV, BGBl. I S. 2272). Bei den verletzten Bestimmungen handelt es sich zwar um wertneutrale Ordnungsvorschriften ohne unmittelbar wettbewerbsregelnde Funktion (vgl. BGH aaO S. 680). Deren Verletzung stellt aber dann einen Verstoß gegen § 1 UWG dar, wenn besondere Umstände hinzutreten, die das gesetzwidrige Verhalten aus wettbewerbsrechtlicher Sicht als anstößig erscheinen lassen. Auch diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Wie der Senat in der genannten Entscheidung vom 4. März 1993 entschieden hat, ist die beanstandete Werbung geeignet, dem Werbenden einen sachlich ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, der darin zu erblicken ist, daß die Verbraucher vorrangig zu der Werbung mit der ihnen vertrauten "PS"-Angabe greifen und Anzeigen mit "kW"-Angaben vernachlässigen werden. Daß die Beklagte dabei bewußt und planmäßig gehandelt hat, wird auch durch die Art ihrer Rechtsverteidigung im anhängigen Rechtsstreit und im vorangegangenen Verfügungsverfahren verdeutlicht. Es entlastet sie vorliegend nicht, daß einzelne Oberlandesgerichte 21 - i - (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 5.7.1990 - 6 W 95/90 NJW-RR 1991, 40 f.; OLG Koblenz, Besohl, v. 10.9.1990 - 6 W 546/90 -, GRUR 1991, 328 f.) ebenso wie der Gutachterausschuß für Wettbewerbsfragen (WRP 1991, 678 f.) die Frage der Wettbewerbswidrigkeit verneint haben. Es genügt für einen bewußten Verstoß, daß der Werbende alle Tatumstände kennt, die den Gesetzesverstoß ergeben; das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit ist darüber hinaus nicht erforderlich. Nicht beigetreten werden kann schließlich der Revision darin, daß die Verwendung der Angabe "PS" zu Zwecken der Verbraucherinformation unerläßlich sei, weil allein diese Angabe die Verbraucher in die Lage versetze, die Leistungsstärke der angebotenen Fahrzeuge zu beurteilen und einzuordnen, während die Werbung allein mit "kW"-Angaben gegenüber dem Informationsinteresse des Publikums versage und deshalb nicht schutzwürdig sei. Es ist dem Werbenden unbenommen, die "PS"-Angabe neben der (gesetzesgemäß hervorgehobenen) "kW"-Angabe zu verwenden. 3. Erweist sich die Revision bereits danach als unbegründet, kann die weitere vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die Werbung der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Verwilderung der Wettbewerbssitten (§ 1 UWG) zu beanstanden ist, dahingestellt bleiben. 8 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Piper Erdmann Mees Ullmann Starck