* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 169/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 169/84

a) Bei Omnibusreisen, die lediglich die Beförderungsleistung umfassen und bei denen am Zielort keine gemeinsamen Aktivitäten der Teilnehmer vorgesehen sind, handelt es sich nicht um Gelegenheitsverkehr nach § 46 PBefG. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bundesbahn; sie führt unter anderem in größerem Umfang Linienverkehr mit Omnibussen in Deutschland und zu dem europäischen Ausland durch. Eine behördliche Genehmigung für einen Linienverkehr auf den deutschen Teilstrecken der von ihr befahrenen Routen ist der KG nicht erteilt worden. Sie hat beantragt, den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittei zu verurteilen, es zu unterlassen, außerhalb des nach § 46 PBefG zulässigen Gelegenheitsverkehrs Fahrgäste mit Omnibussen von verschiedenen Orten in Deutschland nach verschiedenen Orten in England oder umgekehrt zu befördern, sei es mit, sei es ohne Möglichkeit, unterwegs aus- oder zuzusteigen, sofern dem Beklagten oder der von ihm geleiteten juristischen Person keine behördliche Genehmigung dieses grenzüberschreitenden Verkehrs für die deutsche Teilstrecke erteilt ist. Er hat den Standpunkt vertreten, daß es sich bei den beschriebenen Omnibusreisen nach Großbritannien nicht um Linien-, sondern um Gelegenheitsverkehr in der Form der Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen handele. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es einen genehmigten Linienverkehr der Klägerin und damit ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht als erwiesen angesehen hat. Bei den beanstandeten Fahrten habe es sich nicht um eine Form des - der LMHÜ^B KG gestatteten -Gelegenheitsverkehrs, insbesondere nicht um Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen, gehandelt; die LHHBP KG habe daher einen ungenehmigten Personenbeförderungsverkehr durchgeführt. In dem Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz liege auch ein sittenwidriger Wettbewerbsverstoß; zwar handele es sich bei den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes um wertneutrale Vorschriften; die LflHMHB KG habe sich jedoch bewußt und planmäßig über die gesetzlichen Bestimmungen hinweggesetzt, um sich einen Vorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu sichern. 1. über die Revision ist, obwohl die Klägerin als Revisionsbeklagte vor dem Revisionsgericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, nicht durch Versäumnis-, sondern durch streitiges Urteil zu entscheiden; denn das Versäumnisurteil setzt begrifflich voraus, daß es inhaltlich - wenn auch nicht zwingend aufgrund der Säumnis - gegen die säumige Partei ergeht (BGHZ 37, 79, 82; BGH, Urt. v. Entgegen der Auffassung der Revision kann in diesem Zusammenhang auch dahinstehen, ob sich die Omnibusreisen der L4HHIB KG ebenso wie die von der Klägerin veranstalteten Reisen als ein Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz darstellen. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht in den beanstandeten Beförderungsleistungen einen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz gesehen hat. Die LWttntKk KG verfügt lediglich über eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen nach § 46 PBefG; ihr ist daher der Linienverkehr nicht gestattet (§ 1 Abs.1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 42 PBefG). Im Rahmen der ihr erteilten Genehmigung hätte sie sich bei dem Betrieb ihrer Omnibusse auf die abschließend im Gesetz geregelten Formen des Gelegenheitsverkehrs (§ 46 Abs. 2 PBefG) - die Ausflugsfahrten (§ 48 Abs. 1 PBefG), die Ferienziel-Reisen (§ 48 Abs. 2 PBefG) sowie den hier nicht in Betracht kommenden Verkehr mit Mietomnibussen (§ 49 PBefG) - beschränken müssen. a) Bei den beanstandeten Beförderungsleistungen handelt es sich nicht um Ferienziel-Reisen im Sinne des § 48 Abs. 2 PBefG. Das Berufungsgericht hat entgegen der Annahme der Revision nicht übersehen, daß das vom Beklagten geleitete Unternehmen auch Reisen angeboten hat, bei denen die Unterkunft am Zielort von der Reiseleistung umfaßt war. Berufungsurteils ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung bezieht sich lediglich auf Reisen außerhalb des nach § 46 PBefG zulässigen Gelegenheitsverkehrs, also auf Reisen, bei denen nur die Beförderungsleistung nach Großbritannien und zurück eingeschlossen ist. Dieser Vortrag bezieht sich auf die von der IiHHP KG unstreitig durchgeführten kombinierten Reisen, bei denen die Unterkunft am Zielort in Großbritannien eingeschlossen ist; auch die Revision räumt - entsprechend dem unstreitigen Sachverhalt - ein, daß die Lührmann KG nicht ausschließlich solche Reisen nach Großbritannien angeboten und ausgeführt hat. b) Das Berufungsgericht hat in den beanstandeten Reisen auch keine Ausflugsfahrten im Sinne des § 48 Abs. 1 PBefG gesehen. Diese Voraussetzung erfüllen die beanstandeten Reisen der KG nicht: Am Zielort in London finden keine gemeinsamen, vom Reiseunternehmen geplanten Aktivitäten statt; vielmehr geht jeder Reisende seine eigenen Wege und kehrt - unabhängig von den Mitreisenden - an einem ihm genehmen Termin nach Deutschland zurück. Für einen gemeinsamen Ausflugszweck ist es - worauf die Revision abstellen möchte - nicht ausreichend, daß es sich bei den Reisenden vorwiegend um Angehörige der britischen Streitkräfte handelt, die ihre Familien, andere Verwandte oder Freunde in Großbritannien besuchen wollen und insoweit möglicherweise gleichgerichtete (aber eben nicht gemeinsame) Interessen verfolgen. Denn bei den beanstandeten Reisen handelt es sich jedenfalls um einen nicht genehmigten Verkehr; auch der Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen ist der LflHi KG nur in den abschließend im Gesetz geregelten Formen (§ 46 Abs. 2 PBefG: Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen und Verkehr mit Mietomnibussen) gestattet (vgl. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich bei den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes um wertneutrale Ordnungsvorschriften handelt, deren Verletzung nur dann einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG darstellt, wenn besondere wettbewerbliche Umstände hinzutreten, die das gesetzwidrige Verhalten auch in wettbewerblicher Sicht als anstößig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. bewußt und planmäßig über die Vorschriften des Personenbeförderungsrechts hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß er auf diese Weise einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern erlangen kann (BGH aaO.? Hieraus wird deutlich, daß der Beklagte und die von ihm geleitete LflHBIB KG sich gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern nicht unerhebliche Vorteile dadurch verschaffen können, daß sie eine Beförderungsleistung, die nach den gesetzlichen Bestimmungen nur im Linienverkehr erbracht werden könnte, im Rahmen der erteilten Genehmigung für Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen anbieten und durchführen.

Zitierte Normen: § 46 PBefG § 13 UWG § 46 PBefG § 1 UWG § 42 PBefG
KGReiseBerufungsgerichtGroßbritannienLinienverkehrKlägerinPBefGRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ:	nein
PBefG 1961 § 46; UWG § 1
- Busreise nach London -
a)	Bei Omnibusreisen, die lediglich die Beförderungsleistung umfassen und bei denen am Zielort
 keine gemeinsamen Aktivitäten der Teilnehmer vorgesehen sind, handelt es sich nicht um Gelegenheitsverkehr nach § 46 PBefG.
b)	Zur Frage der Erzielung eines Wettbewerbsvorsprungs bei Verstößen gegen das Personenbeförderungsgesetz.
BGH, ürt. v. 23. Oktober 1986 - I ZR 169/84 - OLG Hamm
LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
I ZR 169/84
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
23. Oktober 1986 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Walter
- Prozeßbevollmächtigte
r, AWstraße W, Ol
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 die DMM	GmbH
Geschäftsführer Hans-Rudi
 gesetzlich vertreten durch die Hans BiVi^, Am
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte
WII
2
?ö
Der I, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. August 1984 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bundesbahn; sie führt unter anderem in größerem Umfang Linienverkehr mit Omnibussen in Deutschland und zu dem europäischen Ausland durch. Der Beklagte ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Walter	GmbH	& Co. KG (im
 folgenden: LMHfe KG), die in	einen	Speditions-
und Omnibusbetrieb unterhält; der LmHBfr KG sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen mit Omnibussen (§ 48 PBefG) sowie der Verkehr mit Mietomnibussen (§ 49 PBefG) durch behördliche Genehmigung gestattet.
 
Die LHIIP KG befördert jedenfalls seit Anfang 1983 Fahrgäste fahrplanmäßig mit Omnibussen an bestimmten festliegenden und in der Werbung herausgestellten Wochentagen und Uhrzeiten von unterschiedlichen Orten in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen nach London und von dort wieder zurück. Eine dieser Routen führt von Osnabrück über Dortmund, Venlo, Zeebrügge, Dover nach London und zurück. Während die Lührmann KG zunächst auch Fahrkarten jeweils für die einfache Fahrt ausgab, werden nach dem Vortrag des Beklagten seit längerem nur noch Rückfahrkarten ausgegeben. Die Fahrgäste können die Dauer des Aufenthalts in Großbritannien selbst bestimmen, sind also nicht gehalten, die Rückreise am nächstmöglichen Rückreisetermin anzutreten. Es besteht die Möglichkeit, lediglich die Busfahrt (einschließlich Fähre) zu buchen. Daneben wird eine viertägige Reise nach London angeboten, bei der drei Übernachtungen im Preis eingeschlossen sind. Zu den Fahrgästen, die die UBHHBl KG nach Großbritannien befördert, zählen neben deutschen Touristen vor allem in der Bundesrepublik stationierte britische Soldaten und deren Angehörige, die für Kurzbesuche oder zu dem Heimaturlaub nach Großbritannien reisen. Im Rahmen der beschriebenen Busfahrten wird ein Programm am Zielort nicht angeboten. Den Reisenden steht es völlig frei, wie sie die Zeit bis zur gebuchten Rückreise nutzen. Eine behördliche Genehmigung für einen Linienverkehr auf den deutschen Teilstrecken der von ihr befahrenen Routen ist der	KG	nicht	erteilt	worden.
Die Klägerin sieht in der von der lMMB KG angebotenen Beförderungsleistung einen Verstoß gegen das
 Personenbeförderungsgesetz und gleichzeitig einen sittenwidrigen Wettbewerbsverstoß, für den sie den Beklagten als alleinigen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in Anspruch nimmt. Sie hat beantragt, den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittei zu verurteilen,
 es zu unterlassen, außerhalb des nach § 46 PBefG zulässigen Gelegenheitsverkehrs Fahrgäste mit Omnibussen von verschiedenen Orten in Deutschland nach verschiedenen Orten in England oder umgekehrt zu befördern, sei es mit, sei es ohne Möglichkeit, unterwegs aus- oder zuzusteigen, sofern dem Beklagten oder der von ihm geleiteten juristischen Person keine behördliche Genehmigung dieses grenzüberschreitenden Verkehrs für die deutsche Teilstrecke erteilt ist.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat den Standpunkt vertreten, daß es sich bei den beschriebenen Omnibusreisen nach Großbritannien nicht um Linien-, sondern um Gelegenheitsverkehr in der Form der Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen handele.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es einen genehmigten Linienverkehr der Klägerin und damit ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht als erwiesen angesehen hat. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht aufgrund ergänzenden Vortrags der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiterverfolgt. Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
5
Entscheidunqsqründe I, Das Berufunqsqericht hat ausqeführt:
Die Kläqerin sei klaqebefuqt; sie stehe in Wettbewerbsbeziehungen zu der	KG; dies ergebe sich bereits
 daraus, daß die Klägerin einen grenzüberschreitenden Linienverkehr zwischen Dortmund und Ostende mit Flügelanschlußverbindungen von Osnabrück und Minden sowie mit Anschluß nach London betreibe und die LVHBI KG ihr insofern mit den von ihr angebotenen Omnibusreisen unmittelbar Konkurrenz mache.
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Bei den beanstandeten Fahrten habe es sich nicht um eine Form des - der LMHÜ^B KG gestatteten -Gelegenheitsverkehrs, insbesondere nicht um Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen, gehandelt; die LHHBP KG habe daher einen ungenehmigten Personenbeförderungsverkehr durchgeführt. In dem Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz liege auch ein sittenwidriger Wettbewerbsverstoß; zwar handele es sich bei den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes um wertneutrale Vorschriften; die LflHMHB KG habe sich jedoch bewußt und planmäßig über die gesetzlichen Bestimmungen hinweggesetzt, um sich einen Vorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu sichern. Unmittelbar Handelnder sei dabei der Beklagte als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gewesen; ihn treffe daher eine eigene wettbewerbsrechtliche Haftung.
6
30
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Der Klägerin steht nach § 1 ÜWG ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Reisen zu.
1.	über die Revision ist, obwohl die Klägerin als Revisionsbeklagte vor dem Revisionsgericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, nicht durch Versäumnis-, sondern durch streitiges Urteil zu entscheiden; denn das Versäumnisurteil setzt begrifflich voraus, daß es inhaltlich - wenn auch nicht zwingend aufgrund der Säumnis - gegen die säumige Partei ergeht (BGHZ 37, 79, 82; BGH, Urt. v. 14.7.1967
- V ZR 112/64, NJW 1967, 2162). Das aber ist vorliegend, weil die Revision zurückzuweisen ist, nicht der Fall.
2.	Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst von der
 Klagebefugnis der Klägerin nach § 13 Abs. 1 UWG ausgegangen. Die Klägerin bietet ebenso wie die	KG	Transport-
leistungen für Personen aus dem Raum Dortmund/Osnabrück nach Großbritannien und damit Leistungen gleicher oder verwandter Art an. Unerheblich ist dabei, ob die	KG	sich	mit
 ihrem Angebot anders als die Klägerin vor allem an Angehörige der britischen Streitkräfte und nur in zweiter Linie an deutsche Touristen wendet. Entgegen der Auffassung der Revision kann in diesem Zusammenhang auch dahinstehen, ob sich die Omnibusreisen der L4HHIB KG ebenso wie die von der Klägerin veranstalteten Reisen als ein Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz darstellen.
7
3.	Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht in den beanstandeten Beförderungsleistungen einen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz gesehen hat.
Die LWttntKk KG verfügt lediglich über eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen nach § 46 PBefG; ihr ist daher der Linienverkehr nicht gestattet (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 42 PBefG). Im Rahmen der ihr erteilten Genehmigung hätte sie sich bei dem Betrieb ihrer Omnibusse auf die abschließend im Gesetz geregelten Formen des Gelegenheitsverkehrs (§ 46 Abs. 2 PBefG) - die Ausflugsfahrten (§ 48 Abs. 1 PBefG), die Ferienziel-Reisen (§ 48 Abs. 2 PBefG) sowie den hier nicht in Betracht kommenden Verkehr mit Mietomnibussen (§ 49 PBefG) - beschränken müssen. Dies ist nicht geschehen.
a) Bei den beanstandeten Beförderungsleistungen handelt es sich nicht um Ferienziel-Reisen im Sinne des § 48 Abs. 2 PBefG. Der Begriff der Ferienziel-Reise setzt voraus, daß die Leistung des Unternehmers neben dem reinen Transport zu einem Erholungsaufenthalt auch die Unterkunft der Reisenden am Zielort mit umfaßt und daß er beides zu einem Gesamtentgelt anbietet und ausführt. Das Berufungsgericht hat entgegen der Annahme der Revision nicht übersehen, daß das vom Beklagten geleitete Unternehmen auch Reisen angeboten hat, bei denen die Unterkunft am Zielort von der Reiseleistung umfaßt war. Solche Reisen hat die Klägerin indessen nicht beanstandet. Sie sind dem Beklagten auch nicht untersagt worden; denn die im Tenor des
8

Berufungsurteils ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung bezieht sich lediglich auf Reisen außerhalb des nach § 46 PBefG zulässigen Gelegenheitsverkehrs, also auf Reisen, bei denen nur die Beförderungsleistung nach Großbritannien und zurück eingeschlossen ist. Daher greift auch die zu diesem Punkt erhobene Verfahrensrüge nicht durch; mit ihr beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die am 3. Juli 1984 geschlossene mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet hat, um den Vortrag des Beklagten in dem nachgereichten Schriftsatz vom 19. Juli 1984 berücksichtigen zu können. Dieser Vortrag bezieht sich auf die von der IiHHP KG unstreitig durchgeführten kombinierten Reisen, bei denen die Unterkunft am Zielort in Großbritannien eingeschlossen ist; auch die Revision räumt - entsprechend dem unstreitigen Sachverhalt - ein, daß die Lührmann KG nicht ausschließlich solche Reisen nach Großbritannien angeboten und ausgeführt hat. Der Vortrag im Schriftsatz vom 19. Juli 1984 war daher für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich, so daß es schon aus diesem Grunde einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht bedurfte.
b) Das Berufungsgericht hat in den beanstandeten Reisen auch keine Ausflugsfahrten im Sinne des § 48 Abs. 1 PBefG gesehen. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß es insofern an dem Merkmal des für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszwecks fehlt. Eine
9
Ausflugsfahrt liegt danach nur vor, wenn die Teilnehmer nach einem vom Unternehmer bestimmten Plan eine Reise, die der Freizeitgestaltung, dem Vergnügen, der Erholung oder ähnlichem dient, gemeinsam antreten und durchführen (vgl. BGH, Urt. v. 7.1.1958 - VI ZR 290/56, VRS 14, 280, 282; BayObLG VRS 63, 305, 306; K. Meyer, Personenbeförderungsrecht, § 48 PBefG Anm. 2 b; Bidinger, Personenbeförderungsrecht 2. Auf1., Stand; Mai 1986, § 48 PBefG Anm. 6; Lütkes/Meier/Wagner, Straßenverkehr Teil III, Stand: Mai 1986, § 48 PBefG Anm. 2). Diese Voraussetzung erfüllen die beanstandeten Reisen der KG nicht: Am Zielort in London finden keine gemeinsamen, vom Reiseunternehmen geplanten Aktivitäten statt; vielmehr geht jeder Reisende seine eigenen Wege und kehrt - unabhängig von den Mitreisenden - an einem ihm genehmen Termin nach Deutschland zurück. Für einen gemeinsamen Ausflugszweck ist es - worauf die Revision abstellen möchte - nicht ausreichend, daß es sich bei den Reisenden vorwiegend um Angehörige der britischen Streitkräfte handelt, die ihre Familien, andere Verwandte oder Freunde in Großbritannien besuchen wollen und insoweit möglicherweise gleichgerichtete (aber eben nicht gemeinsame) Interessen verfolgen. Denn im Vordergrund steht dabei das allgemeine Verkehrsbedürfnis, das häufig - wie etwa im Geschäfts- oder Wochenendverkehr - ebenfalls auf gleichgerichteten Interessen der Reisenden beruht, dessen Befriedigung aber gleichwohl dem - besonderen Regelungen unterworfenen - Linienverkehr Vorbehalten bleiben soll.
10

?<2
Ob die beanstandeten Reisen im übrigen die Merkmale eines Linienverkehrs aufweisen, ob insbesondere bestimmte Haltestellen eingerichtet sind und der Verkehr einem unbe-stimmten und unbeschränkten Personenkreis offen steht (Grundsatz der Fahrgastfreiheit), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn bei den beanstandeten Reisen handelt es sich jedenfalls um einen nicht genehmigten Verkehr; auch der Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen ist der LflHi KG nur in den abschließend im Gesetz geregelten Formen (§ 46 Abs. 2 PBefG: Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen und Verkehr mit Mietomnibussen) gestattet (vgl. BGH, ürt. v. 29.9.1972 - I ZR 101/71, GRUR 1973, 146, 147 - Flughafen-Zubringerdienst) .
4.	Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß im Streitfall der Verstoß gegen die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes gleichzeitig als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen sei.
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich bei den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes um wertneutrale Ordnungsvorschriften handelt, deren Verletzung nur dann einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG darstellt, wenn besondere wettbewerbliche Umstände hinzutreten, die das gesetzwidrige Verhalten auch in wettbewerblicher Sicht als anstößig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 21.5.1957 - I ZR 19/56, GRUR 1957, 558, 559 - Bayern-Expreß; GRUR 1973, 146, 147 - Flughafen-Zubringerdienst). Solche Umstände liegen insbesondere vor, wenn sich der Wettbewerber
11
bewußt und planmäßig über die Vorschriften des Personenbeförderungsrechts hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß er auf diese Weise einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern erlangen kann (BGH aaO.? Urt. v. 6.10.1972 - I ZR 138/71, GRUR 1973, 212, 213
-	Minicar-Numerierung; Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 218/83, GRUR 1986, 621 - Taxen-Farbanstrich) . Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen ohne Rechtsverstoß als gegeben angesehen. Für ein bewußtes und planmäßiges Vorgehen ist nicht erforderlich, daß sich der Beklagte (als der für die LriHIHBfe KG handelnde Vertreter) der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewußt war; es reicht vielmehr aus, daß er die Tatsachen kannte, aus denen sich der Gesetzesverstoß ergab, und daß die Gesetzesverletzung auch im Rahmen eines auf Dauer angelegten, zielbewußten Vorgehens lag (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1973
 -	I ZR 126/72, GRUR 1974, 281, 282 - Clipper; Urt. v. 16.3.1979 - I ZR 39/77, GRUR 1979, 553, 554 - Luxus-Ferienhäuser). Dies ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.
Für den Beklagten war darüber hinaus erkennbar, daß sich die LVHHHi KG durch den Gesetzesverstoß einen Vorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen konnte. Für den Linienverkehr gelten in mehrfacher Hinsicht strengere Bestimmungen als für den Gelegenheitsverkehr. So bedürfen im Linienverkehr die Beförderungsentgelte und jede Änderung der Tarife sowie die Fahrpläne der Zustimmung der Genehmigungsbehörde (§§ 42, 45 Abs. 3, §§ 39, 40 PBefG), während im Gelegenheitsverkehr Preise und Fahrzeiten den jeweiligen Gegebenheiten ohne weiteres angepaßt werden
12
3o
können. Des weiteren unterliegt der Linienverkehr - anders als die Ausflugsfahrten und die Ferienziel-Reisen (§ 48 Abs. 4 PBefG) - einer Betriebs- und Beförderungspflicht (§§ 21, 22 PBefG); während der Unternehmer im Linienverkehr angemeldete Fahrten unabhängig von der Teilnehmerzahl durchführen und in der Regel jeden Interessenten befördern muß, kann der Veranstalter von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen seine Verträge mit den Reisenden so gestalten, daß Voraussetzung für die Durchführung der Reise eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl ist. So hat beispielsweise die LflHBHi KG in ihren Reisebedingungen (abgedruckt in dem Prospekt "Modern Reisen Busreisen 1984", GA Bl. 130) eine Mindestzahl von 20 Gästen für die Durchführung der Reise vorgesehen. Hieraus wird deutlich, daß der Beklagte und die von ihm geleitete LflHBIB KG sich gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern nicht unerhebliche Vorteile dadurch verschaffen können, daß sie eine Beförderungsleistung, die nach den gesetzlichen Bestimmungen nur im Linienverkehr erbracht werden könnte, im Rahmen der erteilten Genehmigung für Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen anbieten und durchführen. Bei diesem Sachverhalt ist es ohne Bedeutung, ob die	KG	noch
 weitere Wettbewerbsvorteile dadurch erzielt, daß sie die durch den Tarifzwang (§ 39 PBefG) gebundenen Preise der Klägerin unterschreitet.
III. Da Rechtsfehler die Revision zuweisen.
v. Gamm
 das angegriffene Urteil auch im übrigen keinen zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurück-
Merkel
 Piper
Scholz-Hoppe
 Mees