Den genannten Slogan hält sie für wettbewerbswidrig, weil der Verkehr ihn dahin verstehen könne, nur die Beklagte, nicht dagegen die Firma RS» die Klägerin, halte was sie verspreche. Abwertung der Firma Rfli entnommen werde, liege ein Verstoß gegen § 1 ÜWG vor, weil die Beklagte sich damit an den Ruf der Klägerin annähere und die mit deren Waren verbundene GütevorStellung für sich ausnutze. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, daß die Bezeichnung "bed design No. 1" keinen objektiv nachprüfbaren Inhalt besitze und deshalb erlaubt sei. wir halten, was unser Ruf verspricht" keine irgendwie geartete Bezugnahme auf die Klägerin gesehen werden. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und die Beklagte in beiden Punkten entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Die Revision macht zu Unrecht geltend, daß es sich bei der Werbung "bed design No. 1" nicht um eine Angabe im Sinne des § 3 UWG handelt, diese Vorschrift also nicht anwendbar sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für den Begriff der Angabe im Sinne des § 3 UWG darauf an, ob die Werbung vom Verkehr als eine auf die Richtigkeit ihres Inhalts hin nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Aussage, insbesondere über die Leistungsfähigkeit des Unternehmens oder über die Güte und den Preis einer Ware aufgefaßt wird (vgl. Wenn das Berufungsgericht dazu feststellt, der Verkehr verstehe diese Wendung dahin, die von der Beklagten angebotenen Schlafzimmermöbel seien in Form und Funktion optimal verbunden, und zwar so, daß sie als die No. 1 angesehen werden müßten, dann rechtfertigt das die Beurteilung, es handele sich um eine Angabe in dem genannten Sinne. Da die Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts eine Spitzenstellung jedenfalls in diesem Punkt nicht behauptet hat und nicht behaupten wollte, kann die Anwendung des § 3 UWG nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob auch die Hilfsbegründung des Berufungsurteils rechtsfehlerfrei ist, daß ein weiterer Teil der angesprochenen Verkehrskreise mangels Kenntnis des Begriffs "Design" der angegriffenen Wendung nur die Behauptung entnehme, die Beklagte oder deren Erzeugnisse seien im Verhältnis zu den Konkurrenten und deren Erzeugnissen überragend in der Marktstellung oder der Qualität. Wenn man unterstellt, daß das Wort "Ruf”, weil im Zusammenhang mit der Wendung "bed design No. 1" gebracht, wegen der Bekanntheit der Firma Rfll als Bettenhersteller bei manchen Branchenkennem eine Gedankenverbindung herstellt, so kann daraus noch nicht gefolgert werden, dem werde eine solche diffamierende Behauptung über die Firma Rfli entnommen. Wenn das Berufungsgericht dies damit begründet, die Beklagte habe durch den Gebrauch des Wortes "Ruf" mit dem Namen der konkurrierenden Firma RHI geworben, so bietet die Passage "... Auch für die Annahme einer bewußten Annäherung an das die Klägerin kennzeichnende Wort "Ruf" mit dem Ziel, die damit verbundenen Gütevorstellungen auszunutzen, bestand nach den festgestellten Umständen kein Anhalt.
BUNDESGERICHTSHOF i zr 169/79 BESCHLUSS Verkündet am 25. März 1982 Mehrhof, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Steuerberaters Dipl.-Kaufmann Alfred MBBHMstraße Wtk, , als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma W GmbH & Co. KG, früher HflHMstraße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma treten durch Firma BflB V( vertreten durcl Straße®, KG, gesetzlich ver-rersönlich haftende Gesellschafterin Gesellschaft mbH, diese gesetzlich den Geschäftsführer Walter R®, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und 2 S9 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Erdmann beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: Die Klägerin stellt Möbel her, insbesondere Wohn- und Schlafmöbel, und vertreibt sie. In Fachkreisen ist sie unter der Bezeichnung "RS" weitgehend bekannt. Die Beklagte stellt ebenfalls Möbel her und vertreibt sie. Die Beklagte hat für ihre Produkte u. a. mit der Wendung "bed design No. 1" geworben. Ferner hat sie in einer Anzeige in einer Fachzeitschrift für den Möbelhandel diesen Werbehinweis zusammen mit dem Slogan "... wir halten, was unser Ruf verspricht" verwendet. Die Klägerin hat die Wendung "bed design No. 1" als unrichtige Alleinstellungswerbung beanstandet. Den genannten Slogan hält sie für wettbewerbswidrig, weil der Verkehr ihn dahin verstehen könne, nur die Beklagte, nicht dagegen die Firma RS» die Klägerin, halte was sie verspreche. Selbst wenn dem Spruch keine Abwertung der Firma Rfli entnommen werde, liege ein Verstoß gegen § 1 ÜWG vor, weil die Beklagte sich damit an den Ruf der Klägerin annähere und die mit deren Waren verbundene GütevorStellung für sich ausnutze. Die Klägerin hat zuletzt beantragt zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in Katalogen, Prospekten und sonstigen Werbeträgern in Zusammenhang mit ihrem Angebot a) den Werbehinweis "bed design No. 1" zu verwenden, insbesondere, wenn dies in näher bezeich- neter Form geschieht und/oder b) den unter vorstehend lit. a bezeichneten Werbehinweis mit dem weiteren Zusatz "wir halten, was unser Ruf verspricht" zu verwenden, insbesondere wenn dies in näher bezeichneter Form geschieht. Sie hat ferner beantragt, die Beklagte zur Auskunfts erteilung zu verurteilen und ihre Schadensersatzpflicht festzustellen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, daß die Bezeichnung "bed design No. 1" keinen objektiv nachprüfbaren Inhalt besitze und deshalb erlaubt sei. Im übrigen könne in dem Satz "... wir halten, was unser Ruf verspricht" keine irgendwie geartete Bezugnahme auf die Klägerin gesehen werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und die Beklagte in beiden Punkten entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten, mit der diese ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen wollte. Nach Annahme der Revision durch den Senat ist am 29. Oktober 1980 das Konkursverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden. Der Konkursverwalter hat das Verfahren aufgenommen. Nachdem die Parteien inzwischen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragen sie nunmehr gegenseitige Kostenüberbürdung. Die Kosten des Rechtsstreits waren unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben (§ 91 a ZPO). Die Revision macht zu Unrecht geltend, daß es sich bei der Werbung "bed design No. 1" nicht um eine Angabe im Sinne des § 3 UWG handelt, diese Vorschrift also nicht anwendbar sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für den Begriff der Angabe im Sinne des § 3 UWG darauf an, ob die Werbung vom Verkehr als eine auf die Richtigkeit ihres Inhalts hin nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Aussage, insbesondere über die Leistungsfähigkeit des Unternehmens oder über die Güte und den Preis einer Ware aufgefaßt wird (vgl. BGH GRUR 1965, 366 - Lavamat II; GRUR 1973, 594, 595 - Ski-Sicherheitsbindung; GRUR 1975, 141 - unschlagbar). Wenn das Berufungsgericht dazu feststellt, der Verkehr verstehe diese Wendung dahin, die von der Beklagten angebotenen Schlafzimmermöbel seien in Form und Funktion optimal verbunden, und zwar so, daß sie als die No. 1 angesehen werden müßten, dann rechtfertigt das die Beurteilung, es handele sich um eine Angabe in dem genannten Sinne. Ob bei einem Möbel Form und Funktion optimal verbunden sind, ist zwar auch eine Frage ästhetischer Wertung und als solche einer objektiven Nachprüfung nicht zugänglich. Es liegt darin aber auch eine verdeckte, nachprüfbare Tatsachenbehauptung in Bezug auf die Funktionalität der Ware. Jedenfalls dieser Teil der Aussage ist objektiv nachprüfbar, so daß insoweit in Verbindung mit der weiteren Aussage "No. 1" auf eine in tatsächlicher Hinsicht bestehende Rangfolge hingewiesen wird. Da die Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts eine Spitzenstellung jedenfalls in diesem Punkt nicht behauptet hat und nicht behaupten wollte, kann die Anwendung des § 3 UWG nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob auch die Hilfsbegründung des Berufungsurteils rechtsfehlerfrei ist, daß ein weiterer Teil der angesprochenen Verkehrskreise mangels Kenntnis des Begriffs "Design" der angegriffenen Wendung nur die Behauptung entnehme, die Beklagte oder deren Erzeugnisse seien im Verhältnis zu den Konkurrenten und deren Erzeugnissen überragend in der Marktstellung oder der Qualität. Das klagabweisende Urteil des Landgerichts wäre aber insoweit wiederherzustellen gewesen, als es sich um die Wendung handelt "... wir halten, was unser Ruf verspricht". Die Feststellung des Berufungsgerichts, dem entnähmen die mit der Anzeige vom Januar 1978 in der Zeitschrift "Möbelmarkt" allein angesprochenen Fachkreise die Behauptung, die Firma Rfli halte im Gegensatz zur Beklagten nicht, was ihr Ruf verspreche, hält der Nachprüfung nicht stand. Wenn man unterstellt, daß das Wort "Ruf”, weil im Zusammenhang mit der Wendung "bed design No. 1" gebracht, wegen der Bekanntheit der Firma Rfll als Bettenhersteller bei manchen Branchenkennem eine Gedankenverbindung herstellt, so kann daraus noch nicht gefolgert werden, dem werde eine solche diffamierende Behauptung über die Firma Rfli entnommen. Wenn das Berufungsgericht dies damit begründet, die Beklagte habe durch den Gebrauch des Wortes "Ruf" mit dem Namen der konkurrierenden Firma RHI geworben, so bietet die Passage "... wir halten, was unser Ruf verspricht" dafür keinen Anhalt. Das Wort wird sinngerecht und grammatikalisch richtig verwendet, es wird von "unserem" Ruf gesprochen und das Wort wird in keiner Weise graphisch herausgehoben. Es steht auch im Sinnzusammenhang mit dem nächsten Satz der Anzeige "das beweisen wir in KflW (auf der Messe), so daß der Verkehr für die Annahme einer abwertenden Behauptung keinen Anlaß finden kann. Auch für die Annahme einer bewußten Annäherung an das die Klägerin kennzeichnende Wort "Ruf" mit dem Ziel, die damit verbundenen Gütevorstellungen auszunutzen, bestand nach den festgestellten Umständen kein Anhalt. v. Gamm Alff Merkel Piper Erdmann