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BGH

Gericht: BGH

Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Reinicke, Dr. Bukov/ und Dr. Schulze für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 26. Mit einem weiteren Hilfsantrag verlangte der Kläger, fcstzustollcn, daß sich die Beklagte durch Nichtbeseitigung der Folgen der von ihr ausgesprochenen Kündigung einer Vertragsverletzung schuldig gemacht habe und ihm aus diesem Grunde Schadensersatzpflichtig sei* Auch insoweit hatte die Klage beim Land- und beim Oberlandesgericht keinen Erfolg* Durch Urteil vom 14* März I960 - II ZR 4/59 - hat der Senat daa Berufungsurteil zu diesem Hilfsantrag aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Der Kläger verlangte nunmehr Zahlung von 14-200 DM als Teilbetrag des Schadens, den er dadurch erlitten haben will, daß die Beklagte schlechte Auskünfte über ihn erteilt und dadurch schuldhaft seine Einstellung bei der B<BBfc“Brauerci AG, der Maschinenfabrik und im 3^HHB|-Konzern ver- Unstreitig hat die KGaA dem Stadtrat AflBB unter dem 6» November 1958 in Beantwortung seiner telefonischen Anfrage vom gleichen Tage mitgetoilt, weder Jch^Bl noch sie selbst habe dem Kläger zugesagt, ihn als Geschäftsführer der Beklagten einzustellen oder zu belassen o Auch wenn sich A^HIHl gegen eine Verwendung des Klägers ausgesprochen haben sollte, so könne er dabei nicht als Vertreter der Beklagten, sondern nur für di** Stadt Frankfurt gehandelt haben, da die Verhandlungen die Beteiligung der Stadt an der Beklagten betroffen hätten und zwischen der Stadt und dem H^IHH^-Konzern geführt worden seien. Aber selbst wenn die Beklagte für Äußerungen A^H^^s verantwortlich gemacht werden könnte, lasse sich nicht ausschließen, daß Sch^^B Kläger deshalb nicht eingestellt habe, weil er es nicht habe verstehen können, daß der Kläger "trotz der Knappheit tüchtiger Leute auf den Ausgang seiner Auseinandersetzungen mit der Beklagten gewartet und sich nicht sofort nach einer anderen Arbeit umgetan'1 habe (so die Bekundung SchflIBs, Bl0 152 do A«)« Die Möglichkeit, daß dieser Grund die Einstellung des Klägers auch ohne jede Einflußnahme der Beklagten verhindert hätte, lasse sich nicht mit der in das Wissen DBB8 gestellten Äußerung SchB^Bs aus räumen, denn SchBIB brauche gegenüber DBBB nicht den richtigen Grund genannt zu haben, z,B« weil er nichts Ungünstiges über den Kläger habe sagen wolleno Die Revision rügt die Übergehung der erwähnten Beweis-anträge und führt aus, ein Arbeitgeber, der schuldhaft der Wahrheit, zuwider ungünstige Auskünfte über einen entlassenen Arbeitnehmer erteile und damit dessen anderweite Einstellung verhindere, hafte wegen Verletzung nachwirkender Vertrags-, Fürsorge- oder Treuepflichten und sei auch aus unerlaubter Handlung verantwortlich* Der Kläger hat aber nicht behauptet, ABBBI habe bei seinem Hinweis auf die Haltung der Stadt die Unwahrheit oder schuldhaft etwas Falsches gesagt. wieder eingestellt würde oder eine Stellung im Konzern bekäme, so verletzte die Beklagte durch ihren Hinweis hierauf auch nicht ihre Uber die Auflösung des Bienstver-hültnissos nachwirkende Fürsorgepflicht gegenüber dem Klüger«

GrundEinstellungStadtKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

21C5 087
erkündet m 350 o Mai 1963
chorm, Justizangestelltor Iß Urkundsbeamter der cochäft3stelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 in S1
deo Diplomkaufmanns Dr. Fritz J.
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtors Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die	BflHHl	Gml3H in
 vortreten durch ihren Geschäftsführer S|
Beklagte und Rcvisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr,
 hat dor II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Reinicke, Dr. Bukov/ und Dr. Schulze
 für Recht erkannts
 Die Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 26. Juni 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen
i ;
X 1
 
Tatbestand;
Dor Kläger war Geschäftsführer der beklagten GmbH* Dio Beklagte hat das Anstcllungsverhältnis gekündigt» In erster Linie verlangte der Kläger, festzustollen, daß das Dienstverhältnis nicht wirksam aufgekündigt worden sei«, Insoweit hatte die Klage durch drei Instanzen keinen Erfolg»
Der Hilfoantrag, festzustellen, daß der Kläger keinen Anlaß zur Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben habe, ist noch beim Landgericht anhängig«.
Mit einem weiteren Hilfsantrag verlangte der Kläger, fcstzustollcn, daß sich die Beklagte durch Nichtbeseitigung der Folgen der von ihr ausgesprochenen Kündigung einer Vertragsverletzung schuldig gemacht habe und ihm aus diesem Grunde Schadensersatzpflichtig sei* Auch insoweit hatte die Klage beim Land- und beim Oberlandesgericht keinen Erfolg* Durch Urteil vom 14* März I960 - II ZR 4/59 - hat der Senat daa Berufungsurteil zu diesem Hilfsantrag aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Der Kläger verlangte nunmehr Zahlung von 14-200 DM als Teilbetrag des Schadens, den er dadurch erlitten haben will, daß die Beklagte schlechte Auskünfte über ihn erteilt und dadurch schuldhaft seine Einstellung bei der B<BBfc“Brauerci AG, der Maschinenfabrik	und	im	3^HHB|-Konzern	ver-
eitelt habe. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen*
■Der Kläger hat das Berufungsurteil nur insoweit ange-
 
fochten, ale es ihm den im Pall	verlangten	Betrag
 von 6*100 3>M aberkannt hat*
Er hat demgemäß beantragt, die Beklagte unter toilwei-ser Aufhebung des Berufungsurteils zur Zahlung von 6*100 DM zu verurteilen* Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten*
EntscheIdungsgründe;
Die Stadt Frankfurt/Main besaß die Majorität an der Beklagten« Ihr Rechtsnachfolger im Majoritätsbesitz wurde eine Unternehmung des H<^BHHhK°nzern8 • Muttergesellochnft dieses Konzerns ist die H^|HHfc-Bräu KGaA, deren Hauptgc-sollschnftcr (zu über 73 #) der Konsul Bruno Sch^HB ist» Schein, der auf den Kläger aufmerksam gemacht worden war, bestellte ihn für den 27. Oktober 1958 zu sich, um sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Nach der Rücksprache beauftragte er den Direktor UflP, die Verwendung des Klägers zu prüfen. Am 29* Oktober 1958 kam es zu einer Besprechung zwischen dem Kläger und U(P" Dabei soll UB .nach der Behauptung des Klägers geäußert haben, für eine Einstellung des Klägers komme die Leitung der konzernangohörigon Weinbrennerei	in	Betracht. Mit Schreiben vom 11. No-
vember 1958 erteilte Konsul SchflHP äem Kläger dann eine Absage*
Der Kläger hat in das Zeugnis des Stadtrats A^mfe des Direktors vm, des Dr*	und	des K. HflBP gestellt
(Bl. 115, 179 d.A.), Albrecht habe in seiner Eigenschaft al£ Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten Uf^und	in
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scharfer Form darauf hingev/iesen, daß die Verhandlungen über den Verkauf des städtischen Anteilbesitzes an den K^m^-Konzern scheitern würden, wenn der Kläger bei eingestellt werden würde»
Unstreitig hat die	KGaA dem Stadtrat
 AflBB unter dem 6» November 1958 in Beantwortung seiner telefonischen Anfrage vom gleichen Tage mitgetoilt, weder Jch^Bl noch sie selbst habe dem Kläger zugesagt, ihn als Geschäftsführer der Beklagten einzustellen oder zu belassen o
Der Kläger hat sich zu dem Beweise dafür, Sch^lHB habe geäußert, er habe den Kläger "wegen der Stadt" (so Bl. 115 d.Ao) oder "wegen der Intervention der Stadt bzw. der Beklagten" (so Bl. 179 d.A.) nicht cinstellen können, auf das Zeugnis von Prof .Br.	berufen.
Bas Berufungsgericht hat nur Sch^B^ vernommen. Es meint, der Kläger könne die Beklagte nicht dafür verantwortlich machen, daß ihn der H^|HHB~Kon2ern nicht eingestellt habe. Auch wenn sich A^HIHl gegen eine Verwendung des Klägers ausgesprochen haben sollte, so könne er dabei nicht als Vertreter der Beklagten, sondern nur für di** Stadt Frankfurt gehandelt haben, da die Verhandlungen die Beteiligung der Stadt an der Beklagten betroffen hätten und zwischen der Stadt und dem H^IHH^-Konzern geführt worden seien. Aber selbst wenn die Beklagte für Äußerungen A^H^^s verantwortlich gemacht werden könnte, lasse sich nicht ausschließen, daß Sch^^B Kläger deshalb nicht eingestellt habe, weil er es nicht habe verstehen können, daß der Kläger "trotz der Knappheit tüchtiger Leute auf den Ausgang seiner
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Auseinandersetzungen mit der Beklagten gewartet und sich nicht sofort nach einer anderen Arbeit umgetan'1 habe (so die Bekundung SchflIBs, Bl0 152 do A«)« Die Möglichkeit, daß dieser Grund die Einstellung des Klägers auch ohne jede Einflußnahme der Beklagten verhindert hätte, lasse sich nicht mit der in das Wissen DBB8 gestellten Äußerung SchB^Bs aus räumen, denn SchBIB brauche gegenüber DBBB nicht den richtigen Grund genannt zu haben, z,B« weil er nichts Ungünstiges über den Kläger habe sagen wolleno
 Die Revision rügt die Übergehung der erwähnten Beweis-anträge und führt aus, ein Arbeitgeber, der schuldhaft der Wahrheit, zuwider ungünstige Auskünfte über einen entlassenen Arbeitnehmer erteile und damit dessen anderweite Einstellung verhindere, hafte wegen Verletzung nachwirkender Vertrags-, Fürsorge- oder Treuepflichten und sei auch aus unerlaubter Handlung verantwortlich*
lo Die Beklagte haftet nicht, auch wenn Albrecht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsvorsitzer . der Beklagten erklärt hätte, die Stadt Frankfurt werde ihren Anteilbesitz an HBBBBI nicht verkaufen, wenn der Kläger in diesen Konzern eingestellt würde* Der Aufsichtsratsvorsitzer darf Hinweise dieser Art geben, wenn sie den Tatsachen entsprechen. Der Hinweis aBBBBs mag zwar dafür ursächlich geworden sein, daß der Kläger von SchBBB eine Absage erhielt. Der Kläger hat aber nicht behauptet, ABBBI habe bei seinem Hinweis auf die Haltung der Stadt die Unwahrheit oder schuldhaft etwas Falsches gesagt.
2. Wollte aber die Stadt die Verkaufsverhandlungen mit HBBBBI scheitern lassen, wenn der Kläger bei der Beklagten
 
wieder eingestellt würde oder eine Stellung im Konzern bekäme, so verletzte die Beklagte durch ihren Hinweis hierauf auch nicht ihre Uber die Auflösung des Bienstver-hültnissos nachwirkende Fürsorgepflicht gegenüber dem Klüger«
Die Revision ist daher unbegründet und war darum zurückzuv/cisen«
Die Kostonontscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Dr.Piocher Dr.Kuhn Dr.Reinicke Dr«Bukow Dr«Schulze