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BGH

Gericht: BGH

Tatbestands Der heute im vorgerückten Lebensalter von T’O oder 71 Jahren stehende Kläger' ist Inhaber des mit Wirkung vom Io Januar 1943 erteilten deutschen Bundespatents Er* 868 250 betreffend ein Ter fahren zur Herstellung eines für die Weiterverarbeitung su Nahrungsmitteln geeigneten zuckerhaltigen .Grundstoffes und eines weiteren DB? Die Durchführung des mit diesen Inte-, ressenten am 15t Juli 1955.geschlossenen Lizenz- und Renten-vertrages scheiterte, jedoch daran, daß.sich Kürschner schon ■nach ganz kurzer : Zeit und später auch BflHHIV zurückzogt Anfang August 1955 begann der Kläger zusammen, mit in bescheidenem Umfange mit der Herstellung und dem Vertrieb der ."Invertan-Nährpast.e", wobei er sich bereits des für das geplante neue Unternehmen in Aussicht genommenen Pirmennamens " Inv erta-C o tnpagni e '-m & Go.KG" bediente. Die weiteren Vereinbarungen stimmten im wesentlichen mit denjenigen überein, die schon im Vertrag vom 12* Dezember 1955 getroffen worden waren» Der Kläger übertrug an den Beklagten und BjBH^die alleinigen Lizenz- und Auswertungsrechte hinsichtlich des DBF Kr* 868-250 (unter Einbeziehung der Invertos«’ Erzeugnisse) und die ihm zust eh enden drei ‘Warenzeichen, wobei er sich lediglich die Verwendung der Schutt zr echte für Heilmittel vorbehielt* hie von Bäumert und dem Beklagten übernommene Birma verpflichtete sich zur Zahlung einer monatlichen Lizenz-abgabe von 7?5 der Waren-Retto-Fakturenbeträge? Monaten des Jahres 1956 erzielte Umsatz nicht den Erwartungen der Lizenznehmer entsprach» Diese zahlten außer der ersten Lizenzgebühr von 1*000 DM lediglich im Januar 1956 für Gehalt und Inventarrente wie vereinbart 330 DM, im Februar statt 410 DM nur 350 DM und im März 1956 statt 850 DM nur 300 DM* Danach leisteten sie keine Zahlungen mehr* Verschiedene persönliche Besprechungen der Parteien und die Be-müliurigen des Beklagten? Juni .1956, in dem er, zunächst seine' Bemühungen um einen anderen Geldgeber ..schilderte, daß er sich vom Kläger arglistig getäuscht fühle und ihm anheimstelle, den Betrieb wieder selbst zu übernehmen, da es andernfalls zur iiiqu'idation kommen . s s e; d e r Beklagte erklärte sich bereit, die von ihm investierten.Beträge unter Anrechnung banküblicher Zinsen noch weiterhin in der Firma zu belassene Der Kläger hat hierauf mit der vorliegenden Klage dit^bis einschließlich August 1956 erwachsenen Rückstände an Lizenzgebühr en und den nach dem Zusatzabkommen geschuldeten Leistungen, geltend gemacht und beantragt, :.. Br hat vorgetragen, der Kläger habe ihn durch zahlreiche irreführende Angaben bei den VertragsVerhandlungen und in seinen Sehreiben vom ' • 1 2 „ November und’ 1. geschlagene Umstellung der Produktion von der zuvor benutzten Verpackung in Glas auf Taschenpackungen in Würfelform habe erhebliche Aufwendungen erforderlich gemacht - er, der Bella gte, habe zusammen mit seiner Ehe f ra u mehr als 12,000 IM investiert - und nicht zu einer Steigerung des Umsatzes geführt» Zufolge der mit den Schreiben vom 21. er habe den Beklagten und seine Ehefrau Wahrheitsgemäß davon unterrichtets daß sieh die Einführung des Präparates erst im Anfangsstadium befinde, und ihnen vor Ver-tragssshiuß eine von dem Zeugen Baumert angefertigte Besuchs-iiste vom 29« August 1955 und ein gelbes Kassenbuch vorge-legt; aus diesen Unterlagen hätten sie den bescheidenen Umfang der bisherigen Werbetätigkeit BflHHl und die geringe Höhe der bis su den Vertragsverhandlungen ersielten Umsätze deutlich ersehen können, Iiii übrigen habe der Beklagte bei verschiedenen in der Seit von Januar bis Juni 195 o geführten Besprechungen? und hat die Klage abgevi/iesen• Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht aus im wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Ciesichtspunkten zurückgewiesen* Mit seiner Revision verfolgt der Kläger nunmehr den im zweiten Rechtszug' um eine weitere 'Monatslisens von 1 =,000 DM auf 6?$80 DM nebst Zinsen erhöhten Klageantrag weiter? Statt-dessen habe er bei den mündlichen Verhandlungen, mit seinem Schreiben vom 1 Dezember 1955 und mit den dem Beklagten'überreichten Gewinnkalkulationen weitere irreführende und falsche Angaben gemacht, .So habe er die ”invertan-Näh-r paste" als einen “kinderkrankheitsfreien'Markenartikel" bezeichnet, der bei der Kundschaft schon bestens eingeführt sei, und in diesem Zusammen-' hang die Firmen VHBBH®-Versicherung und RSHHIB erwähnt. erwiesen, daß er Wahrheitswidrig behauptet habe, die Firma Dr» habe ihm für die Überlassung eines Kaltpuddingrezepts 100,000,— DM und die Firma Frauengold für seine Inverta-Resepte 70,000,— DM geboten; diese Angaben hätten bei dem Beklagten falsche Vorstellungen über den Wert der Erzeugnisse des Klägers und die Möglichkeiten einer alsbaldigen gewinnbringenden Verwertung hervorrufen müssen,. Dies gelte um so mehr, als der Klägerin seinem Schreiben vom 1c Dezember 1955 unter Zusammenfassung seiner mündlichen Anpreisungen von einer gesicherten Lebensexistenz, einer risikolosen Investierung, einer selten hohen Gewinnquote und einer einmalig breiten Konsumfähigkeit gesprochen habsv obwohl auch hierfür alle Voraussetzungen gefehlt hätten* Das Berufungsgericht stellt fest, daß die vom Kläger hei’vorge-ruienen unrIchtigen Vorste11ungeh d en Bekla g t eh zu dem Abschluß • des Vertrages veranlaßt hätten,, und meint', dieser würde bei Kenntnis der währen Sachlage eine Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren und Rentenleistungen:, die in einem Zeitraum von 10 Jahren einen Betrag von 120,000 DM hätten erreichen können,, nicht' übernommen haben, Ferner gibt das Berufungsgericht.seiner Überzeugung Ausdruck, daß der Klager bewußt falsche Angaben' ge-macht und den Beklagten somit arglistig getäuscht habe. Es ■ folgert hie r äüsV daß' der Beklagte zur Ahfechtung des Vertrages ans diesem Grunde berechtigt gewesen sei, die er mit seinen Schreiben vom 2T, : und' 2'9- : Jünllv 1 Gßß' wirksam erklärt habe! Den Einwand des Klägers, der Beklagte habe sein etwaiges An- V fechtungsrecht jedenfalls dadurch verloren, daß er den Vertrag nachträglich wiederholt bestätigt habe, /verwirft das Berufungsgericht aus der Erwägung, er habe von seinem Anfechtungsrecht nicht vor den Anfang Juni 1956 bei Rechtsanwalt Dr, 01^^ geführten Vergleichsverhandlungen Kenntnis erlangt und sein späterer Vorschlag, unter Avus Schaltung des Zeugen mit dem Kläger allein susammenzuarbeiten,. seien nicht als Bestätigung des anfechtbaren Vertrages, sondern nur als Versuche zur Rettung des investierten Kapitals aufzu-fassen, Pie Angriffe der Revision gegen diese Beurteilung sind - abgesehen von einigen Punkten, die das Ergebnis jedoch nicht beeinflussen können - nicht begründet» vom 12_e November 1955 habe bei dem.Beklagten falsche Vorstellungen hervor gerufen und - so dürften die Darlegungen des Berufungsgerichts zu verstehen sein - zusammen mit den späteren Täuschungshandlungen seine WillenshntSchließung beeinflußt, rechtlichen Bedenken unterliegt. Wenn das Berufungsgericht meint, mit der Bezeichnung des Unternehmens als Kommandi tg e sells shaft habe der Kläger den falschen Eindruck eines vollkaufmännischen Unternehmens erweckt, so hat es außer acht gelassen, daß der Kläger unstreitig zur Rührung der handelsgerichtlich eingetragenen Eirma. iMl Co, K,0C berechtigt war und,daß der im Briefkopf nur in Verbindung mit diesem Firmennamen gegebene Hinweis auf die .Gesellschaftsform;' somit keine objektiv unrichtige Angabe enthält, Berner kann die Annahme nie Kt überzeugen, daß die f ir menartige V er?»/ e nduilg des Wortes "Inverta" im Briefkopf auf einen erheblichen ''good will” dieses Zeichens des Klägers hinweise, den es jedoch in Wirklichkeit nicht besessen habe. Denn.jedenfalls ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden* daß die in dem Schreiben enthaltene Mitteilung von dem "beabsichtigten Austritt unseres Seniorpartners wegen hohen Alters11 von dem Empfänger des Angebots-sohreibens so aufgefaßt werden konnte, als oh es sich um ein alteingeführtes Unternehmen mit geschäftlicher Tradition handele, Pie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe auf diesen für erheblich gehaltenen tatsächlichen Gesichtspunkt gemäß § '159 ZPO hinweisen und dem Kläger Gelegenheit gehen müssen* sich zur Feststellung des handelsüblichen Sprachgebrauchs auf eine Auskunft der Industrie- und Handelskammer zu beziehen, geht schon deshalb fehl, weil es für dis Beurteilung nicht darauf ankommen'konnte, in welchem Sinne das Wort "Senior-Partner" • im allgemeinen üblicherweise gebraucht wird* sondern nur darauf welchen Eindruck der Beklagte beim Empfang des Schreibens nach, seinem gesamten Inhalt hat gewinnen müssen*. £♦&*=• hätte hinweisen können, ist nicht' gerügt und hätte im übrigen auch nicht mit Erfolg beanstandet werden können,:denn für den unbefangenen Leser war dieses Wort nicht auf die im Briefkopf und bei der Unterschrift in wenig auffallender;Form erscheinende Firma Co,. ' ■ ■ -ViftiEu machung und Inhalt zur Irreführung geeignet, so läßt das an-' gefoohtene Urteil doch, wie die Revision mit Recht geltend macht, eine ausreichende Begründung für die weitere Annahme ■ vermissen, daß die durch das Schreiben hervorgerufene irrige Vorstellung des Beklagten bis sum Abschluß des Vertrages fort-bestanden und seinen Willensentschluß beeinflußt habe» Daß das ■Berufungsgericht dieser Meinung ist, geht daraus hervor, daß es 'wegen der schon durch das Angebotsschreiben bewirkten Irreführung eine besondere Offenbarungspflicht als gegeben ansieht, dann aber mit der .Feststellung, der Kläger habe stattdessen weitere Täuschungshandlungen begangen, zu dem Ausdruck bringt, daß er die durch das 'Angebotsschreiben herbeigeführten irrigen Vorstellungen entgegen seiner Verpflichtung nicht zerstreut habe»Hierbei hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht gewürdigt, daß der. Schließlich hä11e die unlTer Beweis gestellte - vom Berufungsgericht nur in anderem Zusammen hang behandelte'und für unerheblich erklärte - Behauptung des Klägers nicht Übergängen werden dürfen? die der Kläger bei den mündlichen Verhandlungen und in der ersten Gewinnkalkulation gebraucht und in seinem Schreiben vom V, Dezember 1955 mehrmals wiederholt und durch Hinzufügung des Wortes "einzigartig11 besonders unterstrichen hat? Ohne Rechtsirrtum geht es davon aus, daß der Verkehr unter einem Markenartikel in der Regel mehr versteht als ein Erzeugnis, das unter einem eingetragenen Warenseichen in-den Handel gebracht wird, nämlich einen Artikel, der schon weitgehend eingeführt und bekannt geworden ist und sich durch seine gleichbleibende gute Qualität eine beachtliche Verkehrsanerkennung erworben hau Diese Voraussetzungen waren nach .den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben, vielmehr war das Präparat 11 Inverts A " zur Zeit der VertragsVerhandlungen mangels wirksamer Werbung noch fast unbekannt und sein Absatz über ganz bescheidene Anfänge nicht hinausgediehen=. Mit Recht erblickt das Berufungs-' g e ri cht de shalb a uc h dar in eine Irre führ ung, daß der Kläger sein Erzeugnis als -bestens eingeführt” bezeichnet und in Verbindung hi ermit d i e F irmen V flHM-V er sich e r ung und erwähnt hat; s e ine Annahme, diese Erwähnung hab e olme ausd r ück-liehe Aufklärung über■den wahren Sachverha11 den unri c h t i g en Eindruck erwecken müssen,: daß .diese Firmen'bereits als bedeutende Abnehmer gewonnen worden seien, 'läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen*. Auch in diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht jedoch den Vortrag des Klägers, der Beklagte habe während der Ver-trag sverhand1ungen in den tat sächlichen S t and d er Einführung des Erzeugnisses vollen Einblick erhalten, nicht ausreichend g e wü r d i g t * Es hat sich zwar, mit d.e r B ehaup t ung äu s e i na nd e r g e - . 29° August 1955 über seine ersten, wenig erfolgreichen Bemüh ung en in der Kundenwerbung Vorgelegen hab e, und sie - aus rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen - nicht für entscheid dungserhebÜch erachtet* Das Berufungsgericht hat aber wiederum, wie die Revision mit Recht rügt, die schon im Schriftsatz vom 11, Oktober 1956 aufgestellten und im zweiten Hechtszug wiederholten Behauptungen, dem Beklagten sei bei den VertragsVerhandlungen das gelbe Kassenbuch vorgelegt und über den umfang der bisherigen Einführung des Erzeugnisses wahrheitsgemäß Aufschluß gegeben worden, unberücksichtigt gelassen und die Wenn der Beklagte, wie zu , unterstellen- ist, bei Abschluß des Vertrages über den tatsächlichen Umfang der Einführung des Erzeugnisses unterrichtet war., konnte er allerdings nicht mehr annehmen, daß es sich um einen Markenartikel im allgemein gebräuchlichen Sinne handle, Nach Lage der Sache, insbesondere im Hinblick darauf, daß der Kläger die Bezeichnung weiter .verwendet'' und noch in seinem letzten Schreiben vom h Dezember 1955 in besonders eindringlicher Vorm wiederholt hat, muß aber angenommen werden, daß bei dem Beklagten trotz der ihm gewordenen Aufklärung zu dem mindesten die Vorstellung aufrechterhalten worden:ist, daß der Artikel wegen seiner vorzüglichen Ei g ens chaften sichere Gewahr dafür ' bist-e , daß er ohne- besonder e Mühe in kurzer Zeit zu einem echten, zugkräftigen. : diesem einschränkenden Sinne ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Beklagten, durch die Bezeichnung.: "Markenartikel11 und seine Angaben über den Umfang der Einführung getäuscht, rechtlich zu billigen, denn für die Erwar-tung, daß das Erzeugnis sieh ohne 3chwierigkeit auf dem Markte einfUhren und zu einer echten Markenware entwickeln werde, hat es nach der mit der Revision nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts an jeder Grundlage gefehlt. 2, Mit Recht sieht das Berufungsgericht auch die weitere Erklärung des Klägers als irreführend an, daß seine Erzeugnisse ’’kind er kr a nkhe i t s f r e ie_ ^ sitigf abrikat e^H seien, Biese Anpreisung, die der Kläger sowohl hei den mündlichen Ver- Zum mindestens hätte der Kläger den Beklagten über die Beanstandungen der Kundschaft und die Möglichkeiten einer Abhilfe durch ge sch mack-verbessernde' Zusätze wahrheitsgemäß unterrichten müssen, Baß das nicht geschehen ist, betrachtet das Berufungsgericht mit Rocht als eine Irreführung; unter diesen Umständen konnte es auf eine Beweiserhebung darüber? 3 Tarnen stellt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum fest, dai3 die unrichtigen Vorstellungen des Beklagten von dem Wirtschaft^0*10'11 Wert und der Absatzfähigkeit der Erzeugnisse des Klägers durch die für erwiesen erachtete - unstreitig der Wahrheit nicht entsprechende - Äußerung des Klägers wesent-1 ioh unierstütst worden seien, ihm habe die Firma Dr_ 0j für sein Kaltpuddingrezept 100=000 DH und die Firma F: für seine Invertan-Rezepte 70=000 DM angeboten, er habe diese Angebote jedoch abgelehnt, um seine Erzeugnisse der neuen Gesellschaft Tnv e r t a-C o mpa gni e zur Verfügung stellen zu können, Die Revision macht demgegenüber zunächst geltend, .diese angeblichen Äußerungen des Klägers hätten keine oder jedenfalls keine unmittelbare Beziehung zu dem den Gegenstand des Vertrags bildenden MInvertan" gehabt, sondern sich auf andere Erzeugnisse bezogen* Mit diesem in den Vorinstanzen nicht erhobenen tatsächlichen Einwand kann der Kläger in der Revisionsinstans nicht gehört werden; im übrigen müßte die sachliche Berechtigung des Einwands deshalb erheblichen Zweifeln begegnen, weil der Vertrag, wie seine Ziff* 1 bis' 3 ergeben, nicht etwa nur ein einziges Präparat, sondern eine Reihe von weiteren Erzeuge nissen, darunter auch den ausdrücklich erwähnten Kalipudding betrifft und von der gesamten Erzeugung des Klagers anscheinend nur die Heilmittel'ausgenommen, worden sind. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das B eruf ung s g eri chi and ere für die Be ur i e i 1 un g der G1a übwürdi g-keit des Zeugen wesentliche Erkenntnismittel außer acht ge- daß der Zeuge BHHHI als mitverpflichteter Vertragspartner am Ausgang des Rechtsstreits interessiert sein mag und die' Zeugin S^Updle Ehefrau des Beklagten istJ Bas angefochtene Urteil bietet keiner-lei Anhaltspunkt für die hAnnahme, daß das Berufungsgericht-den wesentlichen Streikstoff etwa nicht sachgemäß gewürdigt habe und nur unter Verfährensverstößen zu. '<62, 175)- Insbesondere gilt das)von dem Hinweis des Klägers auf die Tatsache, daß. sicherungen nicht sogleich die angeblichen Äußerungen des Klagers über günstige Angebote der Firmen Drf OflHl und E: erwähnt haben, sondern daß dieser Vortrag erst in einer aber kein überzeugendes ■ Argument gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen hergeleitet werden können, da durchaus mit der Möglichkeit gerechnet werden mußte, daß dem Beklagten und den Zeugen bei dein großen Umfang des in Betracht kommenden Tatsachenmaterials die eine oder sei dabei nicht die Hede gewesene Die Rüge der Revision,: das Berufungsgericht habe den allge-* meinen Erfahrungs sat z ni cht berücksichtigt, daß sich ein ver- nünftiger Kaufmann nicht auf bloße Äußerungen verlasse^ sondern Unterlagen verlange, muß schon daran scheitern, daß ein solcher Erfahrungssatz in dieser Allgemeinheit nicht aufgestellt werden kann« Es ist zwar, wie bereits hervorgehoben, anzunehmen, daß sich ein Interessent über die Verhältnisse-des Unternehmens, in das er als Teilhaber eintreten will, näher unterrichten, aber nicht, daß er von seinem Verbandlungs-. . Hat: das Berufungsgericht somit ohne Rechtsverstoß festgestell'b daß der Kläger bei den 'Vertragsverhandlungen mit dem Beklagten , wahrtei t s wi drig von ungewdhnl i ch gün s t lg en Angeboten na mha ft er Uroßfirmen gesprochen hat, so bestehen auch gegen die Schluß-. Schließlich erblickt das Berufungsgericht mit Recht in den Äußerungen des Klägers über die Erfolgsaussichten des_Unter-nehmens in Verbindung mit den dem Beklagten überreichten, ins Einzelne gehenden Uewinnkalkulationen eine weitere schwerwiegende Täuschungshandlung. daß Umsätze von dem angegebenen Umfange auch nur annähernd würden erreicht 'werden können, jeder greifbaren Unterlage und' andererseits waren bei der--**’"' Gewinnermittlung nur die reinen Herstellungskosten und nicht -die erheblichen weiteren Unkosten berücksichtigt, die für eine wirksame Werbung hätten aufgewandt werden müssen. Die irreführenden Wirkungen der Gewinnkalkulationen sind, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, durch das Schreiben vom 1c Dezember 1955 hoch wesentlich-verstärkt-worden, in dem der Kläger u.a, erklärt Iiat? Unter diesen Umständen kann der Annahme des Berufungsgerichts* daß der Beklagte alle diese Angaben ernstg.enommen und sich danach insgesamt falsche Vorstellungen gemacht habe* aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. daß der Kläger in zahlreichen Punkten objektiv irreführende Angaben gemacht und entgegen seiner Offenbarungspflicht, den wahren Sachverhalt verschwiegen hat*und Haß er so bei dem Beklagten völlig falsche Vorstellungen, und Erwartungen über den Wert und die Durchführbarkeit des Angebots des Klägers hervorgerufen hat9 so sind auch gegen die -weitere Feststellung* daß zwischen der vom Kläger herbeigeführten Täuschung und dem Entschluß des Beklagten* das Vertragsangebot anzunehmen* ein ursächlieher Zusammenhang bestanden habe, rechtliche Bedenken nicht zu erheben. waren für den 'Willensentschluß des Beklagten offensichtlich; wie das Berufungsgericht feststellt* nicht von entscheidender Bedeutungv Maßgebend war vielmehr vor allem der günstige Eindruck* den ihm die Angaben des Klägers Uber den bedeutenden wirtschaftlichen Wert seiner Erzeugnisse und über die guten Es kann zwar .nicht angenommen werden, daß nach Auffassung des Berufungsgerichts der Beklagte das Wagnis, das eine .jede derartige Vereinbarung in sich trägt,- völlig verkannt hat. Dach g e ht d i e Me in ung des B eruf ung srieht ers offenbar dahin, daß den Beklagten die auf.eine Seihe, von konkreten tatsann-liehen Beha upt ungen g e st ü t z t en Anp r e1sungen und Zus i ch erung en des Klägers so überzeugt haben, daß er sich -zur Annahme des Ang eb o t s entschlossen, hat-. ’Wenn dieser auch im Januar,- Mai und'Juni "555 die * behaupteten und unter Beweis gestellten Äußerungen .gemacht haben sollte, in denen der Kläger ein Festhalten am Vertrag sehen will, so würde.das keineswegs rückschauend die Schlußfolgerung rechtfertigen, daß er nicht getäuscht worden oder jedenfalls nicht durch die Täuschung zu dem Vertragsschluß veranlaßt: worden sei9 sondern.höchstens, daß er den infolge der VI,'Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger arg; listig gehandelt habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Stellungen des Berufungsgerichts wiederholt darüber unterrichtet daß ein erheblicher Teil der Kundschaft das Erzeugnis wegen seines Geschmackes beanstandet und zurückgegeben habe, worauf er sich genötigt gesehen hat; die Beigabe geeigneter Zusätze sei, daß man nach Lage der Sache nicht 'von einer risikolosen Kapitalinvestierung habe sprechen können; es stützt.sich hierfür insbesondere auf die Erwägung; daß der Kläger sich selbst mit seiner Erfindung noch keine sichere Lebensstellung habe schaffen können und daß die. daß der Kläger möglicherweise bis zu einem gewissen Grade an di.e Gute seines ' Erzeugnisses und den Erf olg seiner Sache geglaubt hat, so ist es doch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht der Meinung ist, daß seine Anpreisungen und Zusicherungen weit, über das Maß dessen hi na u s g e ga ng.e|i4h': sind; was er nach- seinem besseren Wissen um die tatsächlichen Verhältnisse und nach den von ihm selbst gemachten bisherigen Erfahrungen verantworten könnte« Dieser Tatsache war er sich, wie das Berufungsgericht bedenkenfrei annimmt, -durchaus bewußt,, Der Annahme eines arglistigen Verhaltens steht auch nicht entgegen, daß der.Klager mit dem VertragsSchluß eine Versorgung für sich und seine Ehefrau auf Lebenszeit angestrebt hat. Diese Tatsache könnte zwar gegen einenSchädigungsVorsatz sprechen, wie -ihn der Tatbestand des § 263 StGB voraussetzt5 sie schließt aber nicht aus, daß der Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt , zunächst einmal ohne Rücksicht auf die Lauterkeit der Mittel alles daran gesetzt hat, den Beklagten an sich zu fesseln, daß er dabei zwar auf einen Erfolg gehofft^ haben mag; aber auch die Möglichkeit .eines Mißlingens im Auge-; g-3^' habt und demnach zu dem mindesten mit Eventualvorsatz gehandelt hat: Schließlich lassen auch die von der Revision nicht im einzelnen angegriffenen Darlegungen des Berufungsgerichts zu der Frage* ob der Beklagte den Vertrag etwa durch spätere Erklärungen oder durch schlüssiges Verhalten nachträglich in Kenntnis seines Anfechtungsrechts bestätigt hat» einen Rechtsfehler nicht erkennen» Die tatsächliche Feststellung, daß der Beklagte frühe'--: s t ens Anf ang' J uni 19 5 6 änläßii ch d er b e i Re cht s a nwa 1 ■t Dr * 0l^B geführten Vergleichs Verhandlungen über sein Anfechtungsrecht Klarheit gewöhnen hat, ist einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen» Das' Berufungsgericht folgert aus seiner Feststellung' mit RechtP daß eine Bestätigung im Sinne des § 144 BG-B höchstens in dem angeblichen Vorschlag des Beklagten vom 12.» Juni 1956 gefunden werden'könnte., mit dem Kläger unter Ausschaltung' des Zeugen zusammenzuarbei- Damit rechtfertigt sich zugleich die abschließende Folgerung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den Vertrag wirksam : gemäß § 123 BGrB angefochten habe und der Kläger somit aus ihm keine Ansprüche herleit eh 'könne.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
ErzeugnisFirmaBerufungsgerichtZeugeKläger

Volltext der Entscheidung

T_2H^^eg;/5S
Verkündet aw 15,-. Januar 19^0 nau, Justishauptsekretärs Is Urkundsbeamter der Gr e s ch ä ft s s t e 11 e
i m I? a in e n des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
 des Fabrikanten Wilhelm - Prozeßbevollmächtigter?
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 Klägers und Revisionsklägers? Rechtsanwalt!
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in Di
 den Kaufmann Albert S A flHHHb t ra.ß e ^p f
i"' Beklagten und Revisionsbeklagten? - Proseßbevoilmächtigters Rechtsanwalt'
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die'mündlich e Verhand 1 ung vorn 1 5t Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof c Dr«, hi o0 Wilde und der Bund es rieht er Dr„ Löschers Jungbluth? Pehle und Ebel
 für Recht erkannts
 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Qberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28a Mars 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewies:en0
Von Rechts wegen
- ■ —
Tatbestands
 Der heute im vorgerückten Lebensalter von T’O oder 71 Jahren stehende Kläger' ist Inhaber des mit Wirkung vom Io Januar 1943 erteilten deutschen Bundespatents Er* 868 250 betreffend ein Ter fahren zur Herstellung eines für die Weiterverarbeitung su Nahrungsmitteln geeigneten zuckerhaltigen .Grundstoffes und eines weiteren DB? Nr.7 891 722, Berner ist er Inhaber der Warenzeichen Nr. 616 242 U'N^'s Invertose", Nr. 634 456 " Inverts" und der Hechte- aus der Warenzeichenanmeldung N 3848/2P e Ws "Im-muM. Unter der Birma N^p& Co. KG stellte er eine Reihe von Heilmitteln her, die er insgesamt als "N^fs-Inverta-Heil-mittel" und deren Trägersubstanz er als	s	Invertose" be-
zel ebnete (vgl., den überreichten«, im Jahre 1952 herausgegebenen Prospekt). Daneben entwickelte er ein nach dem DBP Nr. 868 250 hersustellend es Stärkungsmittel, das er unter der Bezeichnung "Invertan-Nährpaste" auf den Markt brachte*
Im Sommer 1955 bemühte sich der Kläger, die Herstellung und den Vertrieb seiner Präparate mit Ausnahme der Heilmittel in Lizenz zu vergeben. Br fand auch zunächst Interessenten in der Person der Kaufleute KflHHH^und	zu	denen dann noch
 der Zeuge BflHHP trat'. Die Durchführung des mit diesen Inte-, ressenten am 15t Juli 1955.geschlossenen Lizenz- und Renten-vertrages scheiterte, jedoch daran, daß.sich Kürschner schon ■nach ganz kurzer : Zeit und später auch BflHHIV zurückzogt Anfang August 1955 begann der Kläger zusammen, mit	in
 bescheidenem Umfange mit der Herstellung und dem Vertrieb der ."Invertan-Nährpast.e", wobei er sich bereits des für das geplante neue Unternehmen in Aussicht genommenen Pirmennamens " Inv erta-C o tnpagni e '-m & Go.KG" bediente. Nach vorübergehenden Meinungsverschiedenheiten mit	durch	eine	Verein-
barung vom 17. September 1955 beigelegt wurden, bemühten sich . beide, anstelle der Kaufleute	und	RflilHB einen
 anderen geeigneten Partner und Lizenznehmer zu gewinnen.
 
Auf ein Zeitungsinserat, in dem' der Beklagte eine Gelegenheit zur Kapitalbeteiligung an einem geschältliehen Unternehmen suchte,- meldeten sich der Kläger und Baumert mit Schreiben rom 12» Ho verüb er 1355. Mach einer Besprechung vom 26^November 195^ bei der der Kläger dem Beklagten eine schriftliche Gewinnlcal-' kulätion überreichte; und einer weiteren vom 30, November 1955, an der auch die Ehefrau des Beklagten /beilnahm, legte der Kläger mit Schreiben rem 1, December 1955 nochmals unter Beifügung einer weiteren Kalkulation die Vorteile sein«© Angebots dar. Hierauf gab ihm der Beklagte fernmündlich seine Zusage; die der Klag er mit S ehre i b en v om 2 De s emb e r. 19 5 5 be s t ä t i g t e, Alle e rwähnten Sc hr e ib en tfugen a1s Kopf die Firma ’1 Inv e r t a~ Compagnie & Cot KG” mit dem Zusatz "Hersteller der Inverta-Hähr-Präpaf ate (Verfahren und Hamen pat ent amt lieh geschützt’’)» und waren yon	mituhterzelehnet'a -
Am 10c Dezember 1355 trafen zunächst der 2‘euge Baumert und der Beklagte zur Regelung ihrer internen Rechtsbeziehungen eine "grundsätzliche Vereinbarung"\ Am 12* Dezember 1955 schlossen beide mit dem Kläger einen .ersten Lizenz- und Rentenvertrag; der die Umwandlung der im Handelsregister eingetragenen Firma m & Co. KG in eine GmbH mit dem Firmennamen "inv er ta-Compagnil Co, GmbH" vor sah, an der sich der Beklagte mit einer Bareinlage von iO;ÖOÖ DM beteiligen sollte» BaId darauf kamen
d i e Be teili gteh Je d o ch üb er ein, • vor1auf lg ah de r R e cht sf orm der Kommanditgesellschaft festzuhalten. Am b/ Januar 1956 schlossen sie einen neuen'.Lizenz- und Rentenvertrag, nach dessen Ziffern 5 und 8 BflHHVuud der Beklagte die bisherige Firma m & Co, KG “ ohne.deren Verbindlichkeiten - übernehmen I und als "Inverta-Compagnie & Co,. KG" fort führen sollten.
Die weiteren Vereinbarungen stimmten im wesentlichen mit denjenigen überein, die schon im Vertrag vom 12* Dezember 1955 getroffen worden waren» Der Kläger übertrug an den Beklagten und BjBH^die alleinigen Lizenz- und Auswertungsrechte hinsichtlich des DBF Kr* 868-250 (unter Einbeziehung der Invertos«’ Erzeugnisse) und die ihm zust eh enden drei ‘Warenzeichen, wobei
 er sich lediglich die Verwendung der Schutt zr echte für Heilmittel vorbehielt* hie von Bäumert und dem Beklagten übernommene Birma verpflichtete sich zur Zahlung einer monatlichen Lizenz-abgabe von 7?5 der Waren-Retto-Fakturenbeträge? mindestens, .jedoch von 1*000 DM im Monat? an den Kläger und im Balle seines Todes an seine - drei Jahre ältere. - Ehefrau,., und zwar bis .cur Gesamthöhe von 10*000 DM? und weiterhin nach Erreichung dieser Summe zur Zahlung einer monatlichen Rente von 1*000 DM. an den Kläger b zw * seine Eh e f r a u bis zu dem -Tode de s läng stiebenden*
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 In einer besonderen Vereinbarung vom gleichen Tage verpflichtete
 sich die neue Birma? für die Überlassung des Geschäftsinventars
 und zugleich zur Abgeltung von Investierungen des Klägers und
 eines verlorenen Baukostenzuschusses 2,500 DM in monatlichen '
Raten von je 80 DIA sowie für die aktive Mitarbeit des Klägers
 im Januar 1956	250 DM, im Februar 500 DM und im Mars 250 DM
zu zahlen; ferner wurde zur Überbrückung von Anlaufschwierig-	.^ft
 leiten der neuen Firma vereinbart? daß als Lizenzgebühr ■	_ v	ü	.!
zunächst nur für januar .1 *000 DM - nämlich der Betrag? der nach r;
dem Hauptvertrag bei ITnterschrift.sleistung als Vorauszahlung
 zu entrichten war - und. für März. 19.56	500	DM	zu zahlen seien . k
und die vereinbarten.Lizenzgebühren erst vom 1= April 1956.
ab laufen sollten; die gestundeten Beträge, für Februar und
 März sollten später je nach Geschäftslage nachgezahlt werden,	'	=
- ■ .	•	-5	.	•	'	ft	-*
Die Einhaitung dieser Vereinbarungen stieß auf Schwierigkeiten, \ 5 weil der in den ersten. Monaten des Jahres 1956 erzielte Umsatz nicht den Erwartungen der Lizenznehmer entsprach» Diese zahlten außer der ersten Lizenzgebühr von 1*000 DM lediglich im Januar 1956 für Gehalt und Inventarrente wie vereinbart 330 DM, im Februar statt 410 DM nur 350 DM und im März 1956 statt 850 DM nur 300 DM* Danach leisteten sie keine Zahlungen mehr* Verschiedene persönliche Besprechungen der Parteien und die Be-müliurigen des Beklagten? einen kapitalkräftigen Ersatzmann zu finden? führten nicht zu einem befriedigenden Ergebnis» Schließlich erklärte der Beklagte in einem Schreiben vom 21= Juni 1956
und einem weiteren vom 29. Juni .1956, in dem er, zunächst seine' Bemühungen um einen anderen Geldgeber ..schilderte, daß er sich vom Kläger arglistig getäuscht fühle und ihm anheimstelle, den Betrieb wieder selbst zu übernehmen, da es andernfalls zur iiiqu'idation kommen . ro.ü s s e; d e r Beklagte erklärte sich bereit, die von ihm investierten.Beträge unter Anrechnung banküblicher Zinsen noch weiterhin in der Firma zu belassene
 Der Kläger hat hierauf mit der vorliegenden Klage dit^bis einschließlich August 1956 erwachsenen Rückstände an Lizenzgebühr en und den nach dem Zusatzabkommen geschuldeten Leistungen, geltend gemacht und beantragt,	:..
den Beklagten zur' Zahlung von 5 = 980 DM liebst*
5 io Zinsen seit Kiagesustellung zu verurteilen c
Der Beklagte hat um
 Abweisung der Klage gebeten»
Br hat vorgetragen, der Kläger habe ihn durch zahlreiche irreführende Angaben bei den VertragsVerhandlungen und in seinen Sehreiben vom ' • 1 2 „ November und’ 1. Dezember 1955 und durch Vorlage 'unrichtiger Gewinnkalkulationen arglistig getäuscht! Ls habe sich herausgestellt, daßdie Invertan-Nähr-paste entgegen den Erklärungen des Klägers noch keineswegs gut eingeführt gewesen sei, daß die Kundschaft-sie vielfach
 wegen ihres h i c h t s ü s ä g end en G e s c hraac ks' a D g e 1 ehnt hab e und daß allenfalls eine umfangreiche und kostspielige Werbung einen gewissen Erfolg habe erwarten lassen. Die von dem Kläger vor-
geschlagene Umstellung der Produktion von der zuvor benutzten Verpackung in Glas auf Taschenpackungen in Würfelform habe erhebliche Aufwendungen erforderlich gemacht - er, der Bella gte, habe zusammen mit seiner Ehe f ra u mehr als 12,000 IM investiert - und nicht zu einer Steigerung des Umsatzes geführt» Zufolge der mit den Schreiben vom 21. und 29= Juni 195^ wirksam ausgesprochenen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
b.

seien die Verträge vom r* Januar 1956 nichtig und die aus ihnen hergeleiteten Klageansprüche daher unbegründet*
Der Kläger hat bestritten, unrichtige Abgaben gemacht su haben? und vorgetragen? er habe den Beklagten und seine Ehefrau Wahrheitsgemäß davon unterrichtets daß sieh die Einführung des Präparates erst im Anfangsstadium befinde, und ihnen vor Ver-tragssshiuß eine von dem Zeugen Baumert angefertigte Besuchs-iiste vom 29« August 1955 und ein gelbes Kassenbuch vorge-legt; aus diesen Unterlagen hätten sie den bescheidenen Umfang der bisherigen Werbetätigkeit BflHHl und die geringe Höhe der bis su den Vertragsverhandlungen ersielten Umsätze deutlich ersehen können, Iiii übrigen habe der Beklagte bei verschiedenen in der Seit von Januar bis Juni 195 o geführten Besprechungen? also nachdem er genügende eigene Erfahrungen habe sammeln können? wiederholt sum Ausdruck gebracht ? daß er am Vertrag festhalten wolle? und damit? selbst wenn ihm ein Anfechtungsrecht sügestanden haben sollte? den Vertrag in Kenntni dieses Rechtes bestätigt:.
Der Beklagte ist diesem Vorbringen'entgegengetreten^
Das Landgericht ist aufgrund des Ergebnisses der' von ihm durchgeführten Beweisaufnahme-,.-au der Auffassung gelangt? daß die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung begründet sei? der Beklagte .den Vertrag auch nicht nachträglich .bestätigt" habe? und hat die Klage abgevi/iesen• Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht aus im wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Ciesichtspunkten zurückgewiesen* Mit seiner Revision verfolgt der Kläger nunmehr den im zweiten Rechtszug' um eine weitere 'Monatslisens von 1 =,000 DM auf 6?$80 DM nebst Zinsen erhöhten Klageantrag weiter? während der Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet*
Entsob e id ungsgründ e t
I. Das Berufungsgericht beginnt seine Darlegungen mit der zu-sammenfassenden Pest Stellung, daß der Kläger den Beklagten bei den-Vertragsverhändlungen,-. wie sie sich insgesamt bei Zugrunde1egimg des unstreiti g en Sachverha11s, der Zeugen-aussagen und der zu den Akten überreichten.Unterlagen dar-stellten, über wesentliche Umstände getäuscht und di$. ihm obliegenden Aufklärüngspflichten verletzt habe.
Schon das erste mit dem Briefkopf ”Inverta-Compagnie” versehene Angebotsschreiben vom 12. November 1955? in dem der Kläger erklärt hatte? ’’Durch,den beabsichtigten Austritt unseres Seniorpartners wegen hohen Alters wird die Position eines aktiven Teilhabers frei, die alle Möglichkeiten in sich birgt”, habe -t..so meint das. Beruf ungsgeri.cht. - bei dem Beklagten falsche Vorstellungen über die Bedeutung und Größe des Unternehmens erwecken müssen, Dur oh die Worte ’’unseres Seniorpartners” sei der Eindruck entstanden, als sei der aus-
söheidehde Teilhaber schon lange Jahre indem Geschäft tätig gewesen und als handele es s i ch mithin um ein, seit langem b e s teh end e s, alte ing2führt es ? von mehr er en Personen geleitetes Unternehmen. Tatsächlich sei die "Inverta-Compagnie" jedoch
 erst Mitte Julii955 gegründet worden und habe bis zur Aufnahme der Vertragsverhand1ungen der Parteien.nur eine-geringe. geschäftliche Tätigkeit entfaltet und keine nennenswerten Umsätze erzielt. Ferner seien die Angaben im Firmenkop-f
säuschend; die Firmle fälschlich auf. einen W o r t z- e i ch en ” Inv e r t a ”
rung als Kommanditgesellschaft weise volikaufmännisehen Betrieb hin und das als Bestandteil der Firmenbezeichnung
2-uf einen erheblichen ’’good will” der Marke, den diese in rklichkeit nicht besessen habe.
der Bei
 daher bereits mit irrigen Vorstellungen
 in die V e rhandlung en mit dem Klag diesem obgelegen, ihn nunmehr mit
r gegangen sei, habe es der gebotenen Klarheit
 ber
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die wahre geschäftliche Situation der “Inverta-Compagnie" und über das von ihr- vertriebene Präparat 'sa unterrichten. Statt-dessen habe er bei den mündlichen Verhandlungen, mit seinem Schreiben vom 1 Dezember 1955 und mit den dem Beklagten'überreichten Gewinnkalkulationen weitere irreführende und falsche Angaben gemacht, .So habe er die ”invertan-Näh-r paste" als einen “kinderkrankheitsfreien'Markenartikel" bezeichnet, der bei der Kundschaft schon bestens eingeführt sei, und in diesem Zusammen-' hang die Firmen VHBBH®-Versicherung und RSHHIB erwähnt. Tatsächlich sei das Erzeugnis kein Markenartikel im gebräuchlichen Sinn gewesen,- da es an der'erforderlichen Verkehrsäner-kennung gefehlt habe, Es sei auch, wie der .geringe• Umsatz von wenigen 100 DM beweise, nicht bestens -einge.führt gewesen; nur eine kleinere Zahl von Drogerien und Feinkostgeschäften sei beliefert worden; die VflBBB^-V er Sicherung habe lediglich eine . S end ung erhalt e n und. bei der RflBHHF hat teh allenfalls Erprobungen stattfinden sollen; weitere Werbebesuche des Zeugen BflU hatten nicht zu greifbaren Erfolgen geführt. Das Präparat habe auch nicht als kinderkrankheitsfrei bezeichnet werden dür- . fen, da ein Teil der Kundschaft die Ware wegen des. ihr nicht zusagenden Geschmackes..zurückgegebeh und der Kläger deshalb gegenüber dem Vertreter. m eine Verbesserung durch Beigabe von Pfefferminz usw. in Aussicht gestellt habe. Ferner sei ent- . gegen dem- Bestreiten des Klagers durch , die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen BfHCHU und Frau	der	Ehefrau	des	Be-
klagten ? erwiesen, daß er Wahrheitswidrig behauptet habe, die Firma Dr»	habe	ihm für die Überlassung eines
 Kaltpuddingrezepts 100,000,— DM und die Firma Frauengold für seine Inverta-Resepte 70,000,— DM geboten; diese Angaben hätten bei dem Beklagten falsche Vorstellungen über den Wert der Erzeugnisse des Klägers und die Möglichkeiten einer alsbaldigen gewinnbringenden Verwertung hervorrufen müssen,.
Der so entstandene täuschende Gesamteindruck sei durch eine übertreibende, den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Schilderung der Gewinnaussichten verstärkt worden. Die dem
 Beklagten überreichten Grewinnkalkulationen, in denen für Glasi’** ware ein monatlicher Heingewinn von 8* 180 , — DM, bsw, 8,800,jjj und-für Inverban-Kleinpaokungen sogar ein solcher von 13Ö33,-errechnet und bereits für die ersten 3 Vertragsmonate Januar bis Mars 1936 Gewinne'von'.4->.400 DM, 6,600 DM, bsw> 8.800 DM als möglich bezeichnet worden waren, hätten jeder'Grundlage entbehrt, bei dem Beklagten aber den Eindruck erwecken müssen! daß diese hohen Gewinne zu dem mindesten annähernd würden erzielt werden können. Dies gelte um so mehr, als der Klägerin seinem Schreiben vom 1c Dezember 1955 unter Zusammenfassung seiner mündlichen Anpreisungen von einer gesicherten Lebensexistenz, einer risikolosen Investierung, einer selten hohen Gewinnquote und einer einmalig breiten Konsumfähigkeit gesprochen habsv obwohl auch hierfür alle Voraussetzungen gefehlt hätten*
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die vom Kläger hei’vorge-ruienen unrIchtigen Vorste11ungeh d en Bekla g t eh zu dem Abschluß • des Vertrages veranlaßt hätten,, und meint', dieser würde bei Kenntnis der währen Sachlage eine Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren und Rentenleistungen:, die in einem Zeitraum von 10 Jahren einen Betrag von 120,000 DM hätten erreichen können,, nicht' übernommen haben, Ferner gibt das Berufungsgericht.seiner Überzeugung Ausdruck, daß der Klager bewußt falsche Angaben' ge-macht und den Beklagten somit arglistig getäuscht habe. Es ■ folgert hie r äüsV daß' der Beklagte zur Ahfechtung des Vertrages ans diesem Grunde berechtigt gewesen sei, die er mit seinen Schreiben vom 2T, : und' 2'9- : Jünllv 1 Gßß' wirksam erklärt habe!
Den Einwand des Klägers, der Beklagte habe sein etwaiges An- V fechtungsrecht jedenfalls dadurch verloren, daß er den Vertrag nachträglich wiederholt bestätigt habe, /verwirft das Berufungsgericht aus der Erwägung, er habe von seinem Anfechtungsrecht nicht vor den Anfang Juni 1956 bei Rechtsanwalt Dr, 01^^ geführten Vergleichsverhandlungen Kenntnis erlangt und sein späterer Vorschlag, unter Avus Schaltung des Zeugen mit dem Kläger allein susammenzuarbeiten,. und seine Bemühungen um einen Interessenten für die Übernahme des Geschäftsbetriebes
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seien nicht als Bestätigung des anfechtbaren Vertrages, sondern nur als Versuche zur Rettung des investierten Kapitals aufzu-fassen,
 Pie Angriffe der Revision gegen diese Beurteilung sind - abgesehen von einigen Punkten, die das Ergebnis jedoch nicht beeinflussen können - nicht begründet»
Der Revision ist zuzugeben, daß die Annahme des Berufungsg«* richts, schon das erste Angebotsschreiben des Klägers. vom 12_e November 1955 habe bei dem.Beklagten falsche Vorstellungen hervor gerufen und - so dürften die Darlegungen des Berufungsgerichts zu verstehen sein - zusammen mit den späteren Täuschungshandlungen seine WillenshntSchließung beeinflußt, rechtlichen Bedenken unterliegt.
Wenn das Berufungsgericht meint, mit der Bezeichnung des Unternehmens als Kommandi tg e sells shaft habe der Kläger den falschen Eindruck eines vollkaufmännischen Unternehmens erweckt, so hat es außer acht gelassen, daß der Kläger unstreitig zur Rührung der handelsgerichtlich eingetragenen Eirma. iMl Co, K,0C berechtigt war und,daß der im Briefkopf nur in Verbindung mit diesem Firmennamen gegebene Hinweis auf die .Gesellschaftsform;' somit keine objektiv unrichtige Angabe enthält, Berner kann die Annahme nie Kt überzeugen, daß die f ir menartige V er?»/ e nduilg des Wortes "Inverta" im Briefkopf auf einen erheblichen ''good will” dieses Zeichens des Klägers hinweise, den es jedoch in Wirklichkeit nicht besessen habe. Sie steht mit der allgemeinen Erfahrung in Widerspruch, daß eingetragene? aber noch nicht eingeführte Warenzeichen nicht selten von vornherein in die Handelsfirma aufgenommen werden, weil hierin mit Recht ein wirksanies Mi11e 1 der Werbung gesehen wird. Als täuschend wird eine solche Verwendung daher in der Regel nur angesehen ‘werden könnenc wenn dazu die Begleitumstände besonderen Anlaß geben.
Ob hierfür im vorliegenden Balle ausreichende Beststellungen getroffen sind? kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn.jedenfalls ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts rechtlich
 nicht zu beanstanden* daß die in dem Schreiben enthaltene Mitteilung von dem "beabsichtigten Austritt unseres Seniorpartners wegen hohen Alters11 von dem Empfänger des Angebots-sohreibens so aufgefaßt werden konnte, als oh es sich um ein alteingeführtes Unternehmen mit geschäftlicher Tradition handele,
 Pie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe auf diesen für erheblich gehaltenen tatsächlichen Gesichtspunkt gemäß § '159 ZPO hinweisen und dem Kläger Gelegenheit gehen müssen* sich zur Feststellung des handelsüblichen Sprachgebrauchs auf eine Auskunft der Industrie- und Handelskammer zu beziehen, geht schon deshalb fehl, weil es für dis Beurteilung nicht darauf ankommen'konnte, in welchem Sinne das Wort "Senior-Partner" • im allgemeinen üblicherweise gebraucht wird* sondern nur darauf welchen Eindruck der Beklagte beim Empfang des Schreibens nach, seinem gesamten Inhalt hat gewinnen müssen*. Piese Präge hat das Berufungsgericht aufgrund- seines eigenen Erfahrungswissens in rechtlich einwandfreier tatrichterlicher Würdigung sachgemäß beantwortet* ohne daß es dazu der Einholung einer sachverständigen Auskunft bedurft hätte*. Paß sich das Berufungsgericht nicht darüber geäußert; hat. ob der Kläger etwa mit der Be-zeichnung 'ftSenior-■Part^e:s:', auf die geschäftliche Tradition seitier bisherigen Firma & Co. £♦&*=• hätte hinweisen können, ist nicht' gerügt und hätte im übrigen auch nicht mit Erfolg beanstandet werden können,:denn für den unbefangenen Leser war dieses Wort nicht auf die im Briefkopf und bei der Unterschrift in wenig auffallender;Form erscheinende Firma	Co,.	K	-	G, ?
sondern auf die blickfangartig hervorgehobene neue Firmierung 111 n v e r t a - C o mp agni e " zu beziehen, die zusammen mit dem sonstigen Inhalt des Briefkopfes* insbesondere dem Zusatz? "Hersteller der' Inverta-Ivähr-Präparate (Verfahren und Hamen patentamtlich geschützt}" und den Angaben über Bankverbindung, Postscheckkonto? Telegrammanschrift und 2 Pernsprechanschlüsse in der Tat den Eindruck eines lebenden_Geschäftsbetriebes von größerem Umfang vermittelte. Bieser durch das Wort "Senior-Partner" verstärkte Eindruck war irreführend, denn tatsächlich war das
 Unternehmen'nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen . des Berufungsgerichts erst im Juli IS55 ins Leben gerufen und noch nicht im Handelsregister eingetragen worden9 hatte infolge des Ausscheidens der Mitgründer KMHHBPund SflHfe noch kein© endgültige Gestalt angenommen und eine geschäftliche.. •Tätigkeit bislang nur in ganz'kleinem Umfange entwickelt0
War das-Schreiben vom 12» Hove mb er 1955 somit auch nach'Auf-
'	■	■	-ViftiEu
 machung und Inhalt zur Irreführung geeignet, so läßt das an-' gefoohtene Urteil doch, wie die Revision mit Recht geltend macht, eine ausreichende Begründung für die weitere Annahme ■ vermissen, daß die durch das Schreiben hervorgerufene irrige Vorstellung des Beklagten bis sum Abschluß des Vertrages fort-bestanden und seinen Willensentschluß beeinflußt habe» Daß das ■Berufungsgericht dieser Meinung ist, geht daraus hervor, daß es 'wegen der schon durch das Angebotsschreiben bewirkten Irreführung eine besondere Offenbarungspflicht als gegeben ansieht, dann aber mit der .Feststellung, der Kläger habe stattdessen weitere Täuschungshandlungen begangen, zu dem Ausdruck bringt, daß er die durch das 'Angebotsschreiben herbeigeführten irrigen Vorstellungen entgegen seiner Verpflichtung nicht zerstreut habe»Hierbei hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht gewürdigt, daß der. Beklagte im Verlaufe der .'Ver.tragsver-,-handlungen über die wirklichen Verhältnisse Klarheit gewonnen habe, und wesent 1 iche Erkenntnis mi11e 1, . auf die sich der Kläger bezogen hatte, äußer acht gelassen, insbesondere den ersten Lizenz- und Rente.nvertrag vom 12» Dezember 1955, der zu Beginn unter Bezugnahme auf die Eintragung im Handelsregister die bisherige Firmenbezeichnung ft Co. Kcffs nennt, und die Zu s a t z v e r e inoarung vom h Januar 1956, die als Üb e r-nahmepreis für das gesamte GeschäftsInventar und zugleich als Abfindung für Investierungen und einen verlorenen Baukostenzuschuß den auffallend geringen Betrag' von 2Ö.G0 DM vor sieht» Ferner hätte, wie die Revision zutreffend hervorhebt, der allgemeine Erfahrungssatz berücksichtigt werden .müssen, daß ein Interessent, der in ein bestehendes Unternehmen als aktiver Teilhaber eintreten will, sich über die Beteiligungs- und Ka-

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pitalverhältiiisse ? die Arbeitsbedingungen und den Geschäftsgang näher zu unterrichten pflegt. Schließlich hä11e die unlTer Beweis gestellte - vom Berufungsgericht nur in anderem Zusammen hang behandelte'und für unerheblich erklärte - Behauptung des Klägers nicht Übergängen werden dürfen? daß dem Beklagten vor Vertragsschluß d'4s so g, gelbe Kassenbuch Vorgelegen'habe ? aus' dem die Geringfügigkeit der bisherigen Geschäftstätigkeit der f*Inverta-CompagniQ" ersichtlich gewesen sei (vgl. hierzu auch den im Verfüg.ungsverfahren 4 Q 28/56? auf dessen Akt^n das Berufungsgericht Bezug genommen hat?.überreichten Bericht des Helfers in St euer Sachen	vom 19* Oktober 1956),
Unter diesen Umständen muß für die weitere rechtliche Nachprüfung zugunsten des Klägers unterstellt werden? daß der Beklagte vor Vertragsschluß über die kurze Zeit des Bestehens und den geringen Geschäftsumfang des Unternehmens unterrichtet war und daß der Kläger demnach der besonderen Aufklärungspflick nachgekommen ist? die ihm möglicherweise wegen des teilweise irreführenden Inhalts seines Angebötssehre.ibens. obgelegen haben mag«.	.	•
III. indessen ist die weitere Beststellung des Berufungsgerichts im
 Ergebnis nicht zu beanstanden? daß.der Kläger den Beklagten durch eine Reihe unrichtiger Angaben über den -wirtschaftljenen Wert s e iner : Erze ugni s s e ? vor-allem seiner. " Inver tan-Nähr paste", des Hauptgegenstandes des Vertrages der Parteien? über ihre Absatgiähigkeit und den Stand ihrer bisherigen Einführung ge-täuscht habet.
U Die Bezeichnung der Invertan-Hährpaste als "Markenartikel"? die der Kläger bei den mündlichen Verhandlungen und in der ersten Gewinnkalkulation gebraucht und in seinem Schreiben vom V, Dezember 1955 mehrmals wiederholt und durch Hinzufügung des Wortes "einzigartig11 besonders unterstrichen hat? hält das Berufungsgericht mit £eeht für irreführend*
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Ohne Rechtsirrtum geht es davon aus, daß der Verkehr unter einem Markenartikel in der Regel mehr versteht als ein Erzeugnis, das unter einem eingetragenen Warenseichen in-den Handel gebracht wird, nämlich einen Artikel, der schon weitgehend eingeführt und bekannt geworden ist und sich durch seine gleichbleibende gute Qualität eine beachtliche Verkehrsanerkennung erworben hau Diese Voraussetzungen waren nach .den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben, vielmehr war das Präparat 11 Inverts A " zur Zeit der VertragsVerhandlungen mangels wirksamer Werbung noch fast unbekannt und sein Absatz über ganz bescheidene Anfänge nicht hinausgediehen=. Mit Recht erblickt das Berufungs-' g e ri cht de shalb a uc h dar in eine Irre führ ung, daß der Kläger sein Erzeugnis als -bestens eingeführt” bezeichnet und in Verbindung hi ermit d i e F irmen V flHM-V er sich e r ung und erwähnt hat; s e ine Annahme, diese Erwähnung hab e olme ausd r ück-liehe Aufklärung über■den wahren Sachverha11 den unri c h t i g en Eindruck erwecken müssen,: daß .diese Firmen'bereits als bedeutende Abnehmer gewonnen worden seien, 'läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen*.
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Auch in diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht jedoch den Vortrag des Klägers, der Beklagte habe während der Ver-trag sverhand1ungen in den tat sächlichen S t and d er Einführung des Erzeugnisses vollen Einblick erhalten, nicht ausreichend g e wü r d i g t * Es hat sich zwar, mit d.e r B ehaup t ung äu s e i na nd e r g e - . setzt, daß dem Beklagten ein Bericht des Zeugen BflHi vom :
29° August 1955 über seine ersten, wenig erfolgreichen Bemüh ung en in der Kundenwerbung Vorgelegen hab e, und sie - aus rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen - nicht für entscheid dungserhebÜch erachtet* Das Berufungsgericht hat aber wiederum, wie die Revision mit Recht rügt, die schon im Schriftsatz vom 11, Oktober 1956 aufgestellten und im zweiten Hechtszug wiederholten Behauptungen, dem Beklagten sei bei den VertragsVerhandlungen das gelbe Kassenbuch vorgelegt und über den umfang der bisherigen Einführung des Erzeugnisses wahrheitsgemäß Aufschluß gegeben worden, unberücksichtigt gelassen und die
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hierfür angeborenen Beweise (Vernehmung des Zeugen Baumert und eidliche Parieivernehmung) nicht erhoben.
Muß somit auch hier unterstellt werden, daß. die Erhebung dieser Beweise die Richtigkeit der Barstellung des Klägers bestätigt : haben würde, s o b e d e ut e t das jedoch nicht, wie die Re vision ansunehmen scheint? daß die objektiv unrichtigen Angaben über den Umfang der Einführung und die Verkehrsanerkennung der In-yertan-Paste durch die im Verlaufe der Verhandlungen gegebene■ Aufklärung jeden Einfluß auf die Willensbildung des Beklagten verloren hätten, sondern nur, daß die zunächst bei dem Beklagten hervorgerufehen übertriebenen Vorstellungen eine gewisse Richtigstellung erfahren haben. Wenn der Beklagte, wie zu , unterstellen- ist, bei Abschluß des Vertrages über den tatsächlichen Umfang der Einführung des Erzeugnisses unterrichtet war., konnte er allerdings nicht mehr annehmen, daß es sich um einen Markenartikel im allgemein gebräuchlichen Sinne handle, Nach Lage der Sache, insbesondere im Hinblick darauf, daß der Kläger die Bezeichnung weiter .verwendet'' und noch in seinem letzten Schreiben vom h Dezember 1955 in besonders eindringlicher Vorm wiederholt hat, muß aber angenommen werden, daß bei dem Beklagten trotz der ihm gewordenen Aufklärung zu dem mindesten die Vorstellung aufrechterhalten worden:ist, daß der Artikel wegen seiner vorzüglichen Ei g ens chaften sichere Gewahr dafür ' bist-e , daß er ohne- besonder e Mühe in kurzer Zeit zu einem echten, zugkräftigen. Markenartikel'gemacht werden könne.. In :.
: diesem einschränkenden Sinne ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Beklagten, durch die Bezeichnung.: "Markenartikel11 und seine Angaben über den Umfang der Einführung getäuscht, rechtlich zu billigen, denn für die Erwar-tung, daß das Erzeugnis sieh ohne 3chwierigkeit auf dem Markte einfUhren und zu einer echten Markenware entwickeln werde, hat es nach der mit der Revision nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts an jeder Grundlage gefehlt.
2, Mit Recht sieht das Berufungsgericht auch die weitere Erklärung des Klägers als irreführend an, daß seine Erzeugnisse ’’kind er kr a nkhe i t s f r e ie_ ^ sitigf abrikat e^H seien,
 Biese Anpreisung, die der Kläger sowohl hei den mündlichen Ver-
handlungen gebraucht, als auch in seinem Schreiben'vom 1, De-_ ■ ■ sember 19t5 wiederholt und durch das Beiwort 11 ausgereift" he-
kräftigt hat, ist mit der rechtlich einwandfrei getroffenen tatsächlichen Feststellung'nicht zu vereinbaren.; daß ein be- ^ achtlicher Teil der von dem Vertreter Kux aufgesuchten Kunden die Ware wegendes nicht, zusagenden Geschmackes von vornherein abgelehnt oder‘nachträglich surüekgegeben hat. Die Auffassung der Revision, nicht der Geschmack sei entscheidend., sondern die gute Heil- und Kräftigungswirkung des Präparates, für die Z eugenbeweis angetreten und die Einholung eines Sachverstän-. digengutach.tens angeregt, worden sei, verkennt, daß für die Absatsfähigkeit spl.cher für breiteste Abnehmerkreise bestimmten Mittel ~ zu demal angesichts, der zahlreichen auf dem Markt befind-... liehen Konkurrenzerzeugnisse - -der .Geschmack eine -wesentliche' Rolle spielt. Solange ein solches Erzeugnis in dieser Hinsicht den Ansprüchen eines beachtlichen Teils der Kundschaft nicht genügt und der Hersteller versuchen muß, den Geschmack durch geeignete Zusätze zu verbessern, darf es nicht als ein kinder- t krankheitsfreies Eertigfabrikaf; bezeichnet werden. Zum mindestens hätte der Kläger den Beklagten über die Beanstandungen der Kundschaft und die Möglichkeiten einer Abhilfe durch ge sch mack-verbessernde' Zusätze wahrheitsgemäß unterrichten müssen, Baß das nicht geschehen ist, betrachtet das Berufungsgericht mit Rocht als eine Irreführung; unter diesen Umständen konnte es auf eine Beweiserhebung darüber? ob das Erzeugnis den-Erwartungen der Kundschaft in bezug auf seine kräftigende und •he^ er g q v/i r kung ent sprechen höh;, nicht ank emmen«
3 Tarnen stellt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum fest, dai3 die unrichtigen Vorstellungen des Beklagten von dem Wirtschaft^0*10'11 Wert und der Absatzfähigkeit der Erzeugnisse des
 Klägers durch die für erwiesen erachtete - unstreitig der Wahrheit nicht entsprechende - Äußerung des Klägers wesent-1 ioh unierstütst worden seien, ihm habe die Firma Dr_ 0j für sein Kaltpuddingrezept 100=000 DH und die Firma F: für seine Invertan-Rezepte 70=000 DM angeboten, er habe diese Angebote jedoch abgelehnt, um seine Erzeugnisse der neuen Gesellschaft Tnv e r t a-C o mpa gni e zur Verfügung stellen zu können,
 Die Revision macht demgegenüber zunächst geltend, .diese angeblichen Äußerungen des Klägers hätten keine oder jedenfalls keine unmittelbare Beziehung zu dem den Gegenstand des Vertrags bildenden MInvertan" gehabt, sondern sich auf andere Erzeugnisse bezogen* Mit diesem in den Vorinstanzen nicht erhobenen tatsächlichen Einwand kann der Kläger in der Revisionsinstans nicht gehört werden; im übrigen müßte die sachliche Berechtigung des Einwands deshalb erheblichen Zweifeln begegnen, weil der Vertrag, wie seine Ziff* 1 bis' 3 ergeben, nicht etwa nur ein einziges Präparat, sondern eine Reihe von weiteren Erzeuge nissen, darunter auch den ausdrücklich erwähnten Kalipudding betrifft und von der gesamten Erzeugung des Klagers anscheinend nur die Heilmittel'ausgenommen, worden sind.
Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht dem Antrag auf. Beiziehung' der Strafakten über, das auf seine . Anzeige .gegen die Zeugen Bf^HHI und Frau eingeleitete Verfahren wegen falscher uneidlicher Aussage und Abgabe falscher eidesstattlicher Erklärungen nicht entsprochen und damit gegen § 286 ZPO verstoßen, kann nicht zu dem Erfolg führen. Eine Beiziehung dieser Akten hätte allenfalls in Be- .. traoht kommen können, wenn der Kläger substantiiert behauptet hätte, daß das Ermittlungsverfahren zu einer Schuldfeststeilang geführt oder doch erhebliche neue Verdachtsgründe gegen die Beschuldigten ergeben hätte; in dieser Richtung hat er jedoch nichts vorgetragen«. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das B eruf ung s g eri chi and ere für die Be ur i e i 1 un g der G1a übwürdi g-keit des Zeugen wesentliche Erkenntnismittel außer acht ge-
la,ssen uncl. den Bedenken-nicht Rechnung getragen hätte? die sich tu~J* daraus hätten ergehen können? daß der Zeuge BHHHI als mitverpflichteter Vertragspartner am Ausgang des Rechtsstreits interessiert sein mag und die' Zeugin S^Updle Ehefrau des Beklagten istJ Bas angefochtene Urteil bietet keiner-lei Anhaltspunkt für die hAnnahme, daß das Berufungsgericht-den wesentlichen Streikstoff etwa nicht sachgemäß gewürdigt habe und nur unter Verfährensverstößen zu. der Überzeugung gelangt sei? die übereinstimmenden Bekundungen beider Zeugen entsprächen der Wahrheit,
 Auch kann darin? daß das Berufungsgericht nicht su jedem einzelnen Parteiverbringen ausdrücklich Stellung genommen hat, nach feststehender Rechtsprechung ein Verfahrens!ehier nicht erblickt werden (BGHZ 3? '<62, 175)- Insbesondere gilt das)von
 dem Hinweis des Klägers auf die Tatsache, daß. der: Beklagte in
: . 0. • •
seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung und daß. die Zeugen in ihren ’hierzu abgegebenen eidesstattlichen Ver-
sicherungen nicht sogleich die angeblichen Äußerungen des Klagers über günstige Angebote der Firmen Drf OflHl und E: erwähnt haben, sondern daß dieser Vortrag erst in einer
'nachträglich überreichten eidesstattlichen Erklärung der Ehefrau de s Be klagt en enthalt en ist 0 Aus diesem Umstand hä11 e höchstens ein schwacher Verdachtsgrund? aber kein überzeugendes ■ Argument gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen hergeleitet werden können, da durchaus mit der Möglichkeit gerechnet werden mußte, daß dem Beklagten und den Zeugen bei dein großen Umfang des in Betracht kommenden Tatsachenmaterials die eine oder
,:andene Äußerung des Klägers nicht mehr sofort gegenwärtig
 war« Bie ebenfalls vom Berufungsgericht nicht erwähnte Gegen-darStellung des Klägers in seiner persönlichen Eingabe vom *15, Januar 19b7; von der übrigens zweifelhaft ist, ob sie noch Gegenstand des Vortrages im zweiten Rechtszuge war, hätte eher für als gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen sprechen können; denn sie enthält insofern ein teilweises Zugeständnis, als der Kläger einräumt? daß er gegenüber dem
 
Beklagten und dem Zeugen BflHBvon seinen Verhandlungen mit den Firmen Br-OBBBHI und FrflHHIBf gesprochen habe? und ledige lieh behauptet, dies sei erst nach Vertragsschluß geschehen, und von bestimmten zahlenmäßigen Angeboten der beiden Firmen . sei dabei nicht die Hede gewesene
 Die Rüge der Revision,: das Berufungsgericht habe den allge-*	meinen	Erfahrungs sat z ni cht berücksichtigt, daß sich ein ver-
nünftiger Kaufmann nicht auf bloße Äußerungen verlasse^ sondern Unterlagen verlange, muß schon daran scheitern, daß ein solcher Erfahrungssatz in dieser Allgemeinheit nicht aufgestellt werden kann« Es ist zwar, wie bereits hervorgehoben, anzunehmen, daß sich ein Interessent über die Verhältnisse-des Unternehmens, in das er als Teilhaber eintreten will, näher unterrichten, aber nicht, daß er von seinem Verbandlungs-. partner für Behauptungen über in der Vergangenheit liegende geschäftliche Vorgänge der hier infrage stehenden Art Beweisunterlagen verlangen wird, außer wenn, was jedoch im vorlie-. genden Falle nicht ersichtlich, ist, die konkreten Umstände dazu eine besondere Veranlassung geben sollten,
. Hat: das Berufungsgericht somit ohne Rechtsverstoß festgestell'b daß der Kläger bei den 'Vertragsverhandlungen mit dem Beklagten , wahrtei t s wi drig von ungewdhnl i ch gün s t lg en Angeboten na mha ft er Uroßfirmen gesprochen hat, so bestehen auch gegen die Schluß-. folgerung, daß der Beklagte hierdurch in seihen unrichtigen Vorstellungen vom Wert und von der Absatzfahigkeit der klägeri-sehen Erzeugnisse bestärkt worden sei, keine rechtlichen Bedenken, '	•
IV. Schließlich erblickt das Berufungsgericht mit Recht in den Äußerungen des Klägers über die Erfolgsaussichten des_Unter-nehmens in Verbindung mit den dem Beklagten überreichten, ins Einzelne gehenden Uewinnkalkulationen eine weitere schwerwiegende Täuschungshandlung.
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Dis Revision beanstandet zunächst? daß das'Berufungsgericht den Gewinnkalkulationen eine falsche Deutung gegeben habe? da '*■ V diese nicht? wie es annehme? bestimmte Umsätze und dement-	’
sprechende Gewinne zusioherten? sondern lediglich auf der beispielsweise angenommenen Grundlage eines Umsatzes .von 100 kg pro Arbeitstag die sich ergebenden Reingewinne errechneben *
Dieser Einwand ist n i cfct b e grUnd et. S chon di e e r s t e Ka 1 l;ulat i on
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wird der unbefangene’Leser nicht als eine bloße hypothetische
 Gewinnberechnung ans ehern? sondern aus ihr entnehmen, daß nacg. Ansicht des Klägers mit Gewinnen in der angegebenen Gesamthöhe gerechnet werden, könne; hierfür spricht insbesondere der Wortlaut des Schlußsatzes, der besagt? daß sich bei 20 Arbeitstagen im Monat ein .Reingewinn von monatlich 20 x 409 DM - 83180B/L. und bei Kiloware ein solcher von 20 x 700 DM =• 14<>'000 DM ergebe« Die zweite mit Schreiben'vom 1, Dezember 1955 übersandte Kalkulation läßt in dieser Hinsicht keinen Zweifel mehr? denn sie schließt wie folgts :
"Angenommen werden kann? daß im	;	.•
Januar 1956 durchschnittlich ca. 50 kgV möglich sind = monatlc Gewinn	DM	4,400? —
Februar 1956 durchschnittlich: ca, 75. möglich sind = monätl, Gewinn.	DM	6,600?—	,u	7
März 1956 durchschnittlich cat i00 kgu möglich sind	ri
= monatl, Gewinn: ..	i)M	8t	800 ?	...t	u
'	:	•	v ■-	:	'	t.J	• V >■■■ .	/	•	;	t
dann anlaufend mehre .ganz nach unserer Tüchtigkeit,,f	7i	tj
: .. v htÄ	Ä-
• - ■■ . ■■■
Diese Angaben mußte der Beklagte in Verbindung . mit dem son- '7; A
stigen Inhalt der Kalkulationen als die bestimmte Zusicherung auffassen? daß schon in den ersten drei Monaten nach Vertragsschluß die angegebenen Umsätze■und damit zugleich die auf	v	A
dieser Grundlage berechneten Gewinne -würden'erzielt werden können« Sie waren? wie das angeiochtene Urteil, ohne Rechtsirrtum feststellt? in doppelter Hinsicht irreführend. Einerseits entbehrte die Annahme? daß Umsätze von dem angegebenen
 Umfange auch nur annähernd würden erreicht 'werden können, jeder greifbaren Unterlage und' andererseits waren bei der--**’"' Gewinnermittlung nur die reinen Herstellungskosten und nicht -die erheblichen weiteren Unkosten berücksichtigt, die für eine wirksame Werbung hätten aufgewandt werden müssen. Die irreführenden Wirkungen der Gewinnkalkulationen sind, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, durch das Schreiben vom 1c Dezember 1955 hoch wesentlich-verstärkt-worden, in dem der Kläger u.a, erklärt Iiat? er biete dem Beklagten'
11 1) die Übernahme einer Firma und Lebensexislenz, gesichert durch die einzigartigeny durch ein Patenther s t e1lungsverfahr en.: unt ermauert en Mark enär t ik e 1 mit g es s -g e s che Bf am en,
2) die selten hohe Gewinnquote, die eine risiko-lose Investierung des Geldes 'darstellt
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4) die ausgereiften', kinderkrankheitsfreien Pertig-fäbrikate für den sofortigen Start zur Verfügung stehen =	und 'die- einmalig breite' Konsumfähigkeit
 vom Kind zu dem Greis beiderlei- Geschlechtsc!!
Biese hochtrabenden Anpreisungen sind nicht etwa als eine bloße marktschreierische^ Werbung zu betrachten, wie sie im Handelsverkehr nicht seiten verkommt und; die im allgemeinen nicht ernstgehommen zu .werden pflegt, sie sind vielmehr, .wie das B e r u f ung s g er i e ht zut reifend e r ka nn t ha t, i m Z u*s a mm en hang. mit dem konkreten .Inhalt der Gewinnkalkulationen und den sonstigen sachlichen Angaben zu würdigen, mit denen der Kläger den hohen wirtschaftlichen Wert seiner Erzeugnisse gekennzeichnet hat. Alle diese .Angaben stehen in einer engen gegenseitigen Wechselbeziehung, die sich so auswirkt, daß die Angaben über den Wert der Erzeugnisse, über das Pehlen von Kinderkrankheiten und die hierdurch gewährleistete sofortige Startfähigkeit und über das ernste Interesse namhafter Firmen
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am Erwerb der Rezepte durch, die
 in den Kalkulationen darge-
1 egten Grewinnaussichten und die schon für d monate zugesicherten IT ms a t z z ahl en glaubhaft
e ersten Vertrags-gemacht * und daß
 umgekehrt diese Kalkulationen und die ergänzenden Angaben des Schreibens rem u Dezember 1955 über die Erlolgsaussichten des ünternehmens durch die mündlichen und schriftlichen An-
preisungen der hervorragenden Eigenschaften der Ware bestätigt zu werden scheinen*. Unter diesen Umständen kann der Annahme des Berufungsgerichts* daß der Beklagte alle diese Angaben ernstg.enommen und sich danach insgesamt falsche Vorstellungen gemacht habe* aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
Vs- Hat das Berufungsgericht hiernach irrtumsfrei festgestellt*
daß der Kläger in zahlreichen Punkten objektiv irreführende Angaben gemacht und entgegen seiner Offenbarungspflicht, den wahren Sachverhalt verschwiegen hat*und Haß er so bei dem Beklagten völlig falsche Vorstellungen, und Erwartungen über den Wert und die Durchführbarkeit des Angebots des Klägers hervorgerufen hat9 so sind auch gegen die -weitere Feststellung* daß zwischen der vom Kläger herbeigeführten Täuschung und dem Entschluß des Beklagten* das Vertragsangebot anzunehmen* ein ursächlieher
 Zusammenhang bestanden habe, rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
Dem steht nicht/’wie die Revision meint* entgegen* daß der Beklagte im Laufe der'-Vertrags Verhandlungen über einige Punkte* . hinsichtlich deren er :zunächst irf egeführt worden war * Auf-k1ärung erha11 en hat $ denn diese Punkte* inshesohdere das Alter
 und die Bedeutung des klägerischen Unternehmens* die Verkehrsämter fc e nnung der Ma rke * die Einführ ung d es Er s e ugni s s e s und die
 bi sh er erzielten Umsätze und G- ewinne is. oben II und III 1) * . waren für den 'Willensentschluß des Beklagten offensichtlich; wie das Berufungsgericht feststellt* nicht von entscheidender
 Bedeutungv Maßgebend war vielmehr vor allem der günstige Eindruck* den ihm die Angaben des Klägers Uber den bedeutenden wirtschaftlichen Wert seiner Erzeugnisse und über die guten
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und sicheren Gewinnaussichten vermittelt halten and der insgesamt dahin gegangen .ist, .-daß es sich hei dem Haupt gegen*-- ** stand des Vertrages, dem Stärhungsmittel »invertann , urn e 1 n Erzeugnis handele, das vermöge seiner hervorragenden Qualitäten, sofort startfähig sei, und daß es nun" , eines Verhältnis mäßig kleinen Kapitalaufwandes bedürfe, um sogleich mit der Herstellung und dem Vertrieb beginnen und schon nach einer kurzen Anlaufzeit, große Umsätze und beträchtliche Gewinne erzielen zu können,,'
Es kann zwar .nicht angenommen werden, daß nach Auffassung des Berufungsgerichts der Beklagte das Wagnis, das eine .jede derartige Vereinbarung in sich trägt,- völlig verkannt hat. Dach g e ht d i e Me in ung des B eruf ung srieht ers offenbar dahin, daß den Beklagten die auf.eine Seihe, von konkreten tatsann-liehen Beha upt ungen g e st ü t z t en Anp r e1sungen und Zus i ch erung en des Klägers so überzeugt haben, daß er sich -zur Annahme des Ang eb o t s entschlossen, hat-. And er nf alls wär e es, wie das Be r u-fungsgericht darlegt, nicht zu verstehen, daß er so erhebliche Verpflichtungen- übernommen hat, .wie sie der Vertrag vorsieht. Die 'Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Täuschungshandlungen des Klägers und dem VertragsSchluß wird . aueh niclit etwa, wie die Eevisioh anscheinend geltend machen will, durch das spätere Verhalten des Beklagten infrage ge- : stellt. ’Wenn dieser auch im Januar,- Mai und'Juni "555 die * behaupteten und unter Beweis gestellten Äußerungen .gemacht
 haben sollte, in denen der Kläger ein Festhalten am Vertrag sehen will, so würde.das keineswegs rückschauend die Schlußfolgerung rechtfertigen, daß er nicht getäuscht worden oder jedenfalls nicht durch die Täuschung zu dem Vertragsschluß veranlaßt: worden sei9 sondern.höchstens, daß er den infolge der
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Täuschung zustande gekommenen Vertrag nachträglich habe auf-, r e cht erha11 en und bestätlg en wo11en (s, hierüber unter VII},
VI,'Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger arg; listig gehandelt habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Mil; der festgestellten Vorspiegelung günstiger Angebote der
 Firmen Dr,	und	hat	der	Kläger bewußt die
 llnv/ahrheit gesagt. Auch die. Zusicherung; daß es sich um ein
 kinderkrankheitsfreies Erzeugnis handele; enthält eine bewußte
.Täuschung5 denn der Zeuge K^phatte den Kläger nach den Fest-
Stellungen des Berufungsgerichts wiederholt darüber unterrichtet
 daß ein erheblicher Teil der Kundschaft das Erzeugnis wegen
 seines Geschmackes beanstandet und zurückgegeben habe, worauf
 er sich genötigt gesehen hat; die Beigabe geeigneter Zusätze
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in Aussicht zu stellen. Ferner stellt das Berufungsgericht ohne Pl e cht si r r t um fest? daß der Kläger sich auch darüb er im klaren gewesen. sei, daß man nach Lage der Sache nicht 'von einer risikolosen Kapitalinvestierung habe sprechen können; es stützt.sich hierfür insbesondere auf die Erwägung; daß der Kläger sich selbst mit seiner Erfindung noch keine sichere Lebensstellung habe schaffen können und daß die. GewinnbeRechnung en . im Hinblick.darauf, daß das Präparat noch nicht eingeführt war und über seine Konsumfähigkeit- noch kaum Erfahrungen. gemacht worden waren, '
/jeder Grundlage' entöehrt hätten. Selbst wenn .man berücksichtigt?
daß der Kläger möglicherweise bis zu einem gewissen Grade an di.e Gute seines ' Erzeugnisses und den Erf olg seiner Sache geglaubt hat, so ist es doch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht der Meinung ist, daß seine Anpreisungen und Zusicherungen weit, über das Maß dessen hi na u s g e ga ng.e|i4h':
sind; was er nach- seinem besseren Wissen um die tatsächlichen Verhältnisse und nach den von ihm selbst gemachten bisherigen Erfahrungen verantworten könnte« Dieser Tatsache war er sich, wie das Berufungsgericht bedenkenfrei annimmt, -durchaus bewußt,,
Der Annahme eines arglistigen Verhaltens steht auch nicht entgegen, daß der.Klager mit dem VertragsSchluß eine Versorgung für sich und seine Ehefrau auf Lebenszeit angestrebt hat. Diese Tatsache könnte zwar gegen einenSchädigungsVorsatz sprechen, wie -ihn der Tatbestand des § 263 StGB voraussetzt5 sie schließt aber nicht aus, daß der Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt , zunächst einmal ohne Rücksicht auf die Lauterkeit der Mittel alles daran gesetzt hat, den Beklagten an sich
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zu fesseln, daß er dabei zwar auf einen Erfolg gehofft^ haben mag; aber auch die Möglichkeit .eines Mißlingens im Auge-; g-3^' habt und demnach zu dem mindesten mit Eventualvorsatz gehandelt hat:
Schließlich lassen auch die von der Revision nicht im einzelnen angegriffenen Darlegungen des Berufungsgerichts zu der Frage* ob der Beklagte den Vertrag etwa durch spätere Erklärungen oder durch schlüssiges Verhalten nachträglich in Kenntnis seines Anfechtungsrechts bestätigt hat» einen Rechtsfehler nicht erkennen» Die tatsächliche Feststellung, daß der Beklagte frühe'--: s t ens Anf ang' J uni 19 5 6 änläßii ch d er b e i Re cht s a nwa 1 ■t Dr * 0l^B geführten Vergleichs Verhandlungen über sein Anfechtungsrecht Klarheit gewöhnen hat, ist einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen» Das' Berufungsgericht folgert aus seiner Feststellung' mit RechtP daß eine Bestätigung im Sinne des § 144 BG-B höchstens in dem angeblichen Vorschlag des Beklagten vom 12.» Juni 1956 gefunden werden'könnte., mit dem Kläger unter Ausschaltung' des Zeugen	zusammenzuarbei-
ten; es hält diese Annahme ''je do chi nicht für gerechtfertigt, sondern erblickt in dem Vorschlag des Beklagten lediglich einen weiteren Versucht das investierte Kapital nach Möglichkeit noch, zu. retten-* Dieser tatrichterlichen Erwägung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden»
Damit rechtfertigt sich zugleich die abschließende Folgerung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den Vertrag wirksam : gemäß § 123 BGrB angefochten habe und der Kläger somit aus ihm keine Ansprüche herleit eh 'könne.
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Vlil5 Die Die
 Revision des Klägers war daher zurückzuweisena Kostenenischeidung beruht auf § 97 ZPO,
Wilde	Löscher	Jungblufh
 Pehls	Ebel