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BGH · I ZB 169/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZB 169/55

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 7»März 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Birnbach, Br.Krüger-Nieland, Br .Christoph, Br.Weiss und Br.Löscher für Recht erkannt* Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile der 4»Zivilkammer des Landgerichts Büsseldorf vom 3»November 1953 und des 2»Zivilsenats des Ober-landesgerichts Büsseldorf vom 5»Juli 1955 aufgehoben» Am 7oMärz 1958 ist das Patent 815 913 durch den Unterzeichneten Senat für nichtig erklärt worden* Darauf hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren ihren Unterlassungsantrag vollständig, die übrigen Anträge für die Zeit seit dem 1«April.1956 mit Zustimmung der Beklagten für erledigt erklärt und insoweit nur beantragt, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.*' Das Patent 815 913 scheidet als Klagegrundläge aus-Es ist vom Unterzeichneten Senat mangels Neuheit und erfinderischer Leistung für nichtig erklärt worden, Die nähere Begründung ergibt sich aus dem Urteil vom heuti-gen Tage« Die Klage kann sich deshalb nur noch auf das gleichlautende Gebrauchsmuster 1 613 842 für die Bauer der Schutzfrist stutzen, die am 51»März 1956 abgelaufen ist* Eine Löschungsklage gegen dieses Gebrauchsmuster hat beim Patentamt geschwebt, ist jedoch sachlich nicht entschieden, sondern nach Ablauf der Schutzfrist für erledigt erklärt worden. beim Stanzen des unteren Eitschenbandes vorzusehen war, Die Lösung der Klageschutzrechte war also vorbekannt und enthält nichts anderes als eine rein handwerkliche .Anpassung der Herstellung an das 1950 übliche Material« Bine erfinderische Leistung kann darin nicht erblickt werden« Jeder Durchschnittsfachmann konnte diese Lösung auf Grund seines Fachwissens finden« Die Leistung genügt also nicht einmal den geringeren Anforderungen, die an die Erfindungshöhe des Gebrauchsmusters im Sinne des § 1 GebrMG zu stellen sind« Damit entfällt die Grundlage für alle Klageansprüche, mögen sie durch das Teilurteil des Landgerichts und die nachfolgende Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts in die Revisionsinstanz gediehen oder noch im ersten Rechtszuge anhängig sein« Di^Beklagte hat außerdem ohne Widerspruch der Klägerin den Abweisungsantrag für die ganze Klage verlesen« Das Revisionsgericht ist infolge dieser Vorwegnahme der Entscheidung über den ganzen Klagegrund in der Lage, die ganze Klage abzuweisen und über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (BGH LM § 16 UWG Nr«14, BGHZ 8, 383, RG JW, 1926 S,2539 Nr«14, Wieczorek ZPO Anm.B I b zu § 559 und B II b zu § 536 ZPO«

Zitierte Normen: § 16 UWG
BundunterPatentHerstellungBundfitscheAusnehmungPatentschriftKlägerin

Volltext der Entscheidung

I ZB 169/55
Verkündet	24fo mr
 am 7.März 1958	*v''
Grunau, Justizobersekretär als Urkunds-beamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen' des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Wilhelm PflHP* GmbH, Baubeschlagfabrik, in H^Hpl Kreis £■■■■■■), vertreten durch ihren Geschäftsführer Wil heim FJHl^pTebend a,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigt er § Rechtsanwalt Prof»Br
 gegen
die Firma Hugo	oHG	in	H^NP»	Kreis IflMHBMBP,Bau-
beschlagfabrik, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Br»4flMP -
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 7»März 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Birnbach, Br.Krüger-Nieland,
 Br .Christoph, Br.Weiss und Br.Löscher
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile der 4»Zivilkammer des Landgerichts Büsseldorf vom 3»November 1953 und des 2»Zivilsenats des Ober-landesgerichts Büsseldorf vom 5»Juli 1955 aufgehoben»
Ber Unterlassungsanspruch ist in vollem Umfange, die übrigen Ansprüche sind für die Zeit seit dem l.April 1956 in “der Hauptsache erledigt.
Bie weitergehenden Klageansprüche werden angewiesen»
Bie Kosten des Rechtsstreit^ trägt die Klägerin Von Rechts wegen
2
Tatbestand?
Die Klägerin ist Inhaberin der'ausschließlichen
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Lizenz an dem am 31„März 1950 angemeldeten Patent 815 913 und dem am gleichen Tage beantragten Gebrauchsmuster 1 613 842* Beide Schutzrechte betreffen gleich-. lautend Bundfitsche mit angestauchtem Bund des Angel-dorns, dadurch gekennzeichnet, daß der Angeldorn mit seinem Bunde auf der entsprechend verkürzten unteren Pitschenhiilse auf liegt, so daß der Bund mit dem oberen Rande der Pitschenhälfte abschneidet.
* ♦
Die Beklagte hat Bundfitsche in den Handel gebracht, die der technischen Lehre dieser Schutzrechte entsprechen.,
Die Klägerin verlangt mit der Klage Unterlassung der PatentVerletzung, Rechnungslegung und Schadenser-Satz«
Die Beklagte beantragt Klageabweisung, Sie beruft sich auf eigene Vorbenutzung der Erfindung vor der Anmeldung sowie auf neuheitsschädliche offenkundige Vorbenutzung..
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben«,
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Am 7oMärz 1958 ist das Patent 815 913 durch den Unterzeichneten Senat für nichtig erklärt worden* Darauf hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren ihren Unterlassungsantrag vollständig, die übrigen Anträge für die Zeit seit dem 1«April.1956 mit Zustimmung der Beklagten für erledigt erklärt und insoweit nur beantragt, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.*'
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Entscheidunßs^ründe^
Das Patent 815 913 scheidet als Klagegrundläge aus-Es ist vom Unterzeichneten Senat mangels Neuheit und erfinderischer Leistung für nichtig erklärt worden, Die nähere Begründung ergibt sich aus dem Urteil vom heuti-gen Tage« Die Klage kann sich deshalb nur noch auf das gleichlautende Gebrauchsmuster 1 613 842 für die Bauer der Schutzfrist stutzen, die am 51»März 1956 abgelaufen ist* Eine Löschungsklage gegen dieses Gebrauchsmuster hat beim Patentamt geschwebt, ist jedoch sachlich nicht entschieden, sondern nach Ablauf der Schutzfrist für erledigt erklärt worden.
Der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters stehen die selben Gründe entgegen, die zur Nichtigkeitserklärung des Patents 815 913 geführt haben, ohne daß es auf das Ergebnis der Beweisaufnähme über die Vorbenutzung ankommt, die in den beiden Vorinstanzen einen breiten • Raum einnimmt.
Der wesentliche Gegenstand des Streitpatents und des gleichlautenden Gebrauchsmusters war die Schaffung einer Bundfitsche, die keinen vertikalen Abstand der Fitschenhälften voneinander bedingte und infolgedessen die genormten Ausmaße bundloser Fitschen einzuhalten gestattete, Alles andere, die Funktion des Bundes als Auflagefläche für die Drehung der oberen Fitschenhälfte, die Herstellung des Bundes durch Stauchung und die Fest legung des Angeldorns in der unteren Fitschenhülse zwischen dem gleichzeitig gestauchten Bund und der Abschluß kappe des Borns waren seit langem bekannte Ausführungen, von denen die Schutzrechte der Klägerin als bekannt ausgingen«
 
Eine solche Bundfitsehe ohne vertikalen Abstand der Pitschenhälften zeigte bereits die Patentschrift 23 175o Pur die Präge der Neuheit der Schutzrechte der Klägerin ist es ohne Bedeutung, daß die Aufgabe, die dieses Patent lösen wollte, sich in der Punktion des Bundes und seiner Gestaltung erschöpfte und insofern von der beschränkten Aufgabe der Klageschutzrechte abweicht» Wesentlich ist nicht die Aufgabe, die sich dieses ältere Patent stellte, als vielmehr die Tatsache, daß schon in dieser Patentschrift eine Bundfitsche vorbeschrieben war, die die Vorteile eines mit Bund versehenen Angeldorns aufwies, ohne daß die Pitschenhälften um die Stärke des Bundes auseinanderklafften«» Bas Mittel, mit dem dieser Erfolg erzielt wurde, ist das gleiche, mit dem auch .die Schutzrechte der Klägerin arbeiten, nämlich die Versenkung des Bundes in-eine oder beide Pitschenhülsenc Babei ist die Gestaltung des Bundes selbst dafür maßgebend, wie die Ausnehmung in den Pit-schenhülsen zu gestalten ist« Pür einen zylindrischen Bund oder einen einfach kegelförmigen Bund, wie sie in den Abbildungen 2, 3 der Patentschrift gezeigt werden, entnimmt der Pachmann des Jahres 1950,ohne weiteres, daß die Ausnehmung der unteren Pitschenhälfte allein genügt» Ebenso schließt er für die zu dieser Zeit gebräuchlichen Pitsehen aus Bandmaterial mit zylindrischen Bünden, daß eine spanabhebende Bearbeitung, wie sie in der alten Patentschrift für gegossene Pitschenhülsen notwendig gewesen sein mag, für die Herstellung der Ausnehmung nicht mehr erforderlich ist, sondern daß eine einfache Verkürzung der unteren Pitschenhülse genügt, Babei ist es
 eine Selbstverständlichkeit, *daß bei Herstellung der
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1950 üblichen Pitsehen aus gewalztem Bandmaterial die Ausnehmung bezw»Verkürzung der Pitschenhülse bereits
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beim Stanzen des unteren Eitschenbandes vorzusehen war, Die Lösung der Klageschutzrechte war also vorbekannt und enthält nichts anderes als eine rein handwerkliche .Anpassung der Herstellung an das 1950 übliche Material« Bine erfinderische Leistung kann darin nicht erblickt werden« Jeder Durchschnittsfachmann konnte diese Lösung auf Grund seines Fachwissens finden« Die Leistung genügt also nicht einmal den geringeren Anforderungen, die an die Erfindungshöhe des Gebrauchsmusters im Sinne des § 1 GebrMG zu stellen sind«
Damit entfällt die Grundlage für alle Klageansprüche, mögen sie durch das Teilurteil des Landgerichts und die nachfolgende Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts in die Revisionsinstanz gediehen oder noch im ersten Rechtszuge anhängig sein« Di^Beklagte hat außerdem ohne Widerspruch der Klägerin den Abweisungsantrag für die ganze Klage verlesen« Das Revisionsgericht ist infolge dieser Vorwegnahme der Entscheidung über den ganzen Klagegrund in der Lage, die ganze Klage abzuweisen und über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (BGH LM § 16 UWG Nr«14, BGHZ 8, 383, RG JW, 1926 S,2539 Nr«14, Wieczorek ZPO Anm.B I b zu § 559 und B II b zu § 536 ZPO«

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO Birnbach Krüger-Nieland Christoph Weiss

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