Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGB § 399» VVG § 67 Abs, 1; Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR) Art. 17
Der Absender kann seinen Ersatzanspruch aus einem CMR-Frachtvertrag gegen den Frachtführer, von allen Ansprüchen aus Anlaß eines Schadensfalles freigestellt
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zu werden, wirksam an den Assekuradeur eines Transport-
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Versicherers abtreten, wenn der Assekuradeur zur Schadensregulierung und zur Geltendmachung der Rückgriffsansprüche des Transportversicherers im eigenen Namen ermächtigt ist; mit der Abtretung wandelt sich der Befreiungsanspruch in
einen Zahlungsanspruch um.
BGH, Urt. v. 14. März 1985 - I ZR 168/82 - Hans. OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 168/82 URTEIL
Verkündet am
14. März 1985 Wolf,
Justizangestellte als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
*
in dem Rechtsstreit
der Firma B
Assekuranz,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
gegen
die Firma Speditionsgesell Schaft mbH & Co. KG,
vertreten durch die GmbH, diese wiederum vertreten
durch den Geschäftsführer, Herrn S^B» HBBBBstraße 18, Bremen 1,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Rechtsanwälte
Revisionsbeklagte,
Prof. Dr.
und
Der I, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mtindliche Verhandlung vom 14. März 1985 durch die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky
und Dr. Scholz-Hoppe
*
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Hanseatischen Oberlandes-
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gerichts zu Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 4. Februar 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die als Assekuradeur für Versicherungen tätig ist, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem grenzüberschreitenden Güterfernverkehrstransport von Hamburg nach York/England in Anspruch.
Bei dem Frachtgut, das auf dem Transport beschädigt worden sein soll, handelt es sich um 20 Tonnen Hasel-
nußkerne, die die Firma D
der
Ltd. (London) von
of A
gekauft und an die Firma
f
s
of
Ltd
(York) weiterverkauft hatte. Die Ware war vom Ursprungsland Türkei zunächst auf dem Seeweg nach Hamburg befördert und dort eingelagert worden.
Im November 1978 erhielt die Beklagte von der Firma
Helmut F
GmbH den Auftrag, die Haselnußkerne von
Hamburg nach York zu transportieren; Auftraggeber der
Firma F
D. B.
war nach den Angaben der Klägerin die
(Istanbul). In dem von der Firma ausgestellten und nur von ihr unterschriebenen CMR
Frachtbrief vom 17. November 1978 war sie als Absenderin, die Beklagte als Frachtführerin und die Firma R
als Empfängerin angegeben. Die Beklagte benutzte zu dem Transport der in JuteSäcken zu je 50 kg abgefüllten Haselnußkerne einen Sattelauflieger, mit dem sie Ende September 1978 in Papiersäcken verpacktes Barium-Carbonat, eine giftige Chemikalie, befördert hatte.
Bei
Ankunft in York am 27. November
wurde
von der Etapfängerin, der Firma
fest-
gestellt, daß die Haselnußkerne durch Barium-Carbonat
verunreinigt waren. Die Firma R der Ware gegenüber der Firma D
lehnte die Annahme
ab und machte den
Kaufvertrag rückgängig. Die Ware wurde bestmöglich für 7000 £ veräußert.
Die Klägerin regulierte für den Transportversicherer den Schaden, indem sie im Januar 1979 101.007,76 DM
an die Firma D
zahlte. Die Firma D
Ansprüche
dem Schadensfall am
März 1979,
die Firma R
am 29. März 1979 und die
Firma Fischer am 10. Juli 1979 an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin hat mit ihrer am 16. November 1979 eingegangenen Klage, in der sie sich als Assekuranz bezeichnet, Entschädigung in Höhe des nach Abzug des Veräußerungserlöses der beschädigten Ware verbleibenden Schadensbetrages von 76.569,71 DM verlangt. Sie hat in ihrer Klageschrift erklärt, sie gehe aus abgetretenem
Recht der Firma F
vor. Im Laufe des Prozesses hat
sie sich außerdem auf die Abtretungen der Firma D
und der Firma
bezogen. Die Klägerin
hat gemeint, die Beklagte sei für die Verunreinigung
der Haselnußkerne verantwortlich, weil sie einen mit einer giftigen Chemikalie behafteten Auflieger verwendet
habe.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat u. a. darauf verwiesen, die Kerne hätten in verschlossenen Polybeuteln verpackt werden müssen; auch sei der Auflieger wie üblich besenrein gesäubert gewesen. Die Verunreinigung
der Ware könne schon vor dem Transport eingetreten sein.
Das Landgericht hat die Beklagte aus abgetretenem Recht zur Zahlung von 48,308,16 DM verurteilt und dabei eine Haftungsquote von 70 % und einen Schadensbetrag
von 93.449,71 DM abzüglich eines Restwertes von 24,438,05 DM zugrundegelegt.
Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Beklagte u. a, geltend gemacht, die Klägerin sei nicht aktiv-legitimiert; die Abtretungen gingen ins Leere, weil zuvor ein Forderungsübergang auf die Transportversicherung nach § 67 VVG stattgefunden habe. Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. November 1981 ausgeführt, daß sie seit über 80 Jahren Generalagent des betreffenden
Transportversicherers sei und seit dieser Zeit als Berech-
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tigte Transportregresse in eigenem Namen durchführe. Die Beklagte hat sich daraufhin auf Verjährung berufen, soweit die Klägerin nunmehr als Prozeßstandschafterin Ansprüche des Transportversicherers geltend mache.
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen (veröffentlicht: VersR 1982, 872 f.).
Mit der Revision erstrebt die Klägerin eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten,
daß die Klage weder aus abgetretenem Recht noch aufgrund eines im Wege der Prozeßstandschaft geltend gemachten Rechts des Transportversicherers begründet sei. Die Klägerin habe aufgrund der Abtretungen der Firmen D
und F
vom 26. März, 29. März und 10. Juli
1979 keine Regreßansprüche gegen die Beklagte erwerben können, weil derartige Ansprüche zuvor aufgrund der Leistung der
im
Versicherungsentschädigung an die Firma D Januar 1979» also zeitlich vor den drei Abtretungen, gemäß § 67 WG auf den Transportversicherer übergegangen seien. Soweit die Klägerin in Prozeßstandschaft den Anspruch des Versicherers geltend mache, stehe dem die Einrede der Verjährung entgegen; die Klägerin sei erstmals durch den Vortrag im Schriftsatz vom 11. November 1981 und damit nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist nach Art. 32 Abs. 1 CMR als Prozeßstandschafterin aufgetreten.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand
1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht rechtsfehlerhaft verneint. Die Begründung des Berufungsgerichts, die Abtretungen seien wegen des vorausgegangenen gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 67 Abs. 1 WG nicht mehr möglich gewesen, greift nur hinsichtlich der Abtretung der Firma DfllHHIib durch. Aufgrund der Abtretung der Firma FfH^ konnte die Klägerin dagegen einen Ersatzanspruch nach Art. 17 CMR gegen die Beklagte erwerben.
a) Ohne Rechtsverstoß und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die Beurteilung des Forderungsübergangs deutsches Recht und damit auch § 67 Abs* '\ Satz 1 VVG anzuwenden ist* Nach dieser Bestimmung geht im Falle der Schadensregulierung grundsätzlich
nur der dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehende
*
Ersatzanspruch auf die Versicherung über; bei Versicherung für fremde Rechnung gilt dies auch für die Ansprüche des Versicherten (vgl* Prölss/Martin, WG, 23« Aufl* 1984, § 67 Anm* 3 m.w.N.).
Im Streitfall wurden von dem gesetzlichen Forderungs
Übergang nur die Ansprüche der Firma
und zwar unabhängig davon, ob die Firma D wie das Berufungsgericht meint - Versicherte oder
erfaßt,
wie
die Revision vorträgt
Versicherungsnehmerin war. Denn
dieser Firma gegenüber erfolgte im Januar 1979 die Regulierung des Transportschadens, und nur sie kommt als Ver
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sicherungsnehmerin oder Versicherte in Betracht*
Damit sind vorliegend bereits im Januar 1979 sämtliche
Ersatzansprüche der Firma D
aus dem Schadensfall
auf den hinter der Klägerin stehenden Transportversicherer Ubergegangen; die Abtretung vom 26* März 1979 ging danach ins Leere* Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 67 Abs* 1 WG erfaßte sowohl eventuelle eigene Ansprüche der Firma
aus Eigentumsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB als auch den Anspruch auf Abtretung der der Firma F zustehenden Ersatzansprüche aus dem Frachtvertrag mit der Beklagten. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist allerdings nicht zu entnehmen, daß sich der Anspruch der
Firma
auf Abtretung - wie das Berufungsgericht
(BU 11) anzunehmen scheint - bereits unmittelbar gegen die
Firma
richtete; denn zwischen beiden Firmen
es an vertraglichen Beziehungen* Falls das Berufungsgericht jedoch annehmen wollte, daß zwischen der Firma
und der Firma F
durch die zwischenge-
schalteten weiteren Unternehmer eine durchgehende Ver-
tragskette gebildet worden ist, so daß die Firma D
im Wege aufeinanderfolgender Abtretungen einen Anspruch auf
Abtretung der frachtvertraglichen Ansprüche der Firma F
gegen die Beklagte erwerben konnte, so wäre dies nicht zu beanstanden.
b) Die Firma
hat jedoch, das hat das Be-
rufungsgericht übersehen, den ihr gegen die Firma F
zustehenden Anspruch auf Abtretung der Rechte aus dem Frachtvertrag nicht ausgeübt, d.h. die Abtretungserklärung nicht eingefordert und nicht erhalten. Auf den Transportversicherer ist danach gern. § 67 Abs. 1 VVG nur der Anspruch auf Abtretung
der Forderung der Firma F
gegen die Beklagte überge-
gangen, nicht aber der Anspruch selbst, so daß die am
10. Juli 1979 erfolgte Abtretung durch die Firma F
an
die Beklagte jedenfalls nicht deshalb ins Leere ging, weil der Anspruch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, der
Firma F Firma F
zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zustand. Die war auch aufgrund des zwischen ihr als Absender
und der Beklagten als Frachtführer geschlossenen Frachtvertrages grundsätzlich anspruchsberechtigt und hat daher auch
den im Streitfall in Betracht kommenden Ersatzanspruch wegen
Beschädigung des Gutes nach Art. 17 Abs. 1 CMR erlangt.
Da
der Firma F
jedoch kein eigener Schaden entstanden
ist, wäre sie in erster Linie nur zur Schadensliquidation im Drittinteresse berechtigt gewesen (vgl. u. a. BGHZ 15,
224, 227 ff.; 25, 250, 258). Daneben stand ihr aber auch ein Anspruch gegen die Beklagte dahin zu, von allen Forderungen aus Anlaß des Schadensfalls freigestellt zu werden. Ein solcher
Befreiungsanspruch
§ 399 BGB grundsätzlich nicht ah-
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tretbar; es sei denn, er wird an den Gläubiger der Schuld
abgetreten.
dann in einen Zahlung
verwandelt (vgl. BGHZ 12, 136, 141, st. Rspr.). Ein
war nicht
solcher Fall ist hier gegeben. Die Firma F nur Ersatzansprüchen ihrer unmittelbaren Auftraggeberin, der Firma
ausgesetzt, die nach § 667 BGB Abtretung der Ansprüche gegen die Beklagte hätte verlangen können, sondern aufgrund der durch die zwischengeschalteten weiteren Unternehmer gebildeten Vertragskette auch einem
Anspruch auf Abtretung der Firma D
Dieser ist
nach § 67 Abs. 1 WG auf den Transportversicherer überge gangen (vgl. oben unter II 1 a), so daß vorliegend auch eine Abtretung des Befreiungsanspruchs der Firma F die zu einer Umwandlung in einen Zahlungsanspruch geführt hätte, gegen die Beklagte jedenfalls an den Transportversicherer möglich gewesen wäre.
Sie war aber aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls auch möglich an die Klägerin. Denn diese ist als deren Assekuradeur an die Stelle des Transportversicherers getreten mit der Folge, daß sich durch die Abtretung der Firma FdHB an die Klägerin der Befreiungsanspruch in ihrer Person in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat.
Denn im Streitfall ist bei der Schadensregulierung ausschließlich die Klägerin und nicht die hinter ihr stehende Transportversicherung in Erscheinung getreten; wie dem zu den Akten gereichten Uberweisungsbeleg zu entnehmen ist, hat die Klägerin den Schadensbetrag auch im eigenen Namen an die Firma gezahlt. Dies beruht auf ihrer
Stellung als Assekuradeur. Als solcher ist sie vom Transportversicherer nicht nur zur Schadensregulierung, sondern auch zur Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen des Transportversicherers im eigenen Namen und Interesse ermächtigt worden.
Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerichtsbekannt und war auch der Beklagten bzw. dem hinter ihr stehenden CMR-Versicherer bekannt. Unter diesen Umständen ist es rechtswirksam, daß die Abtretung unmittelbar an die Klägerin erfolgt ist. Es bedurfte nicht des Umwegs über den nach außen nicht in Erscheinung getretenen Transportversicherer; vielmehr ist in einem solchen Falle der Abtretung des Befreiungsanspruchs die Wirkung beizulegen, die sie in der Person des Transportversicherers gehabt hätte. Nachteile für die Beklagte sind damit nicht verbunden. Insbesondere ist sie nicht der Gefahr einer Doppelinanspruchnahme durch die Klägerin und den Transportversicherer ausgesetzt, da der Anspruch der Firma F|^|Bl nicht ein zweites Mal abgetreten werden kann.
Der Umstand, daß die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst in der Berufungsinstanz als Prozeßstandschafterin der Transportversicherung aufgetreten ist, ist danach ohne streitentscheidende Bedeutung. Denn die Klägerin hat sich von vornherein auf die Abtretung der
Firma Fischer gestützt und überdies vorgetragen, daß sie selbst den Schaden reguliert habe. Entgegen der Annahme der Beklagten in ihrer mündlichen Revisionserwiderung stehen der Geltendmachung des abgetretenen Rechts nicht die gegenüber der Firma D^fHA erbrachten Versicherungsleistungen
entgegen. Denn diese im Rahmen einer Schadensversicherung erbrachten Leistungen berühren die Schadensersatzpflicht des Schädigers grundsätzlich nicht (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB,
44. Aufl. 1985, Vorbem. 7 vor § 249).
2. Führt danach bereits die Abtretung der Firma
*
F^^ zu dem Übergang des Schadensersatzanspruchs nach Art, 17 CMR gegen die Beklagte, so kommt es auf die Abtretung der Firma nicht mehr an.
Ebenso kann offenbleiben, ob gegenüber den in Prozeßstand schaft geltend gemachten Ersatzansprüchen der hinter der Klägerin stehenden Transportversicherung die - wie das Berufungsgericht angenommen hat - von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreift.
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III* Der Senat kann über den auf die Klägerin übergegangenen Anspruch nach Art. 17 CMR noch nicht abschließend entscheiden. Aufgrund des Berufungsvorbringens, das bereits zur Einholung eines Sachverständigengutachtens
und zur Zeugenvernehmung durch das Berufungsgericht geführt hat, sind weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Merkel Piper Erdmann
Teplitzky Scholz-Hoppe
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