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BGH

Gericht: BGH

'20 Bei der Frage, ob eine Zugabe als geringwertige Kleinigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 ZugabeVO anzusehen ist, istvon dem Verbrauchs- und Verkehrswert ■ der Zugabe, nicht yon der Höhe der Kosten auszuge-hen, die der Händler oder Fabrikant aufwenden muß, um sich die Zugabe zu beschaffen# Maßgebend ist der absolute Wert# Las keriverhältnis zwischen dem 1 Viert der Zugabe und dem der Hauptware oder Leistung 1st zugaberechtlich ohne Bedeutung# Jedoch kann die Ankündigung, das Anbieten oder das Gewähren einer geringwertigen Kleinigkeit als Zugabe neben einer 3# Die Wertgfenze, bis zu der eine Zugabe als geringwertige Kleinigkeit bezeichnet werden kann, lässt sich ziffernmässig nicht allgemein festiegen# Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch die Art und Ausführung, die Verwendungsfähigkeit und die Lebensdauer des Zugabegegenständes# 4-1 Werden Einzelstücke ausgogeben, die für sich allein nicht bestimmungsgemäß' verwendet '.erden können, son -, dem für den ■Kunden' wirtschaftlich nur als Bestandll|||; teile einer Sammlung von Wert und Interesse sind, so 1; ist Gegenstand der Zugabe das Sammelergebnis (sog, echte Sammlung)„ .Für die Frage, ob als Zugabe eine geringwertige Kleinigkeit angekündigt, angeboten oder gewährt wird, ist allein auf den Wert des Sammelergebnisses abzustelleno - Sind die Einzelstücke zwar geeignet oder bestimmt, Teil einer Sammlung zu werden, ist aber jedes Einzelstück schon für sich einer be st im m un gsge mä ßen w irtschaftliehen V erwendüng zugänglich, so ist Gegenstand der Zugabe nicht das Sammelergebnis, sondern das Einzel stück (sog# unechte Sammlung)# Für die Frage, ob sich die .Zugabe .in- Teile einer Uhr oder einer Landkarte), sondern auch dann, wenn das Zugabe stü .■ k schon für sich allein einen gewissen Viert besitze der sich aber erst in der vollständigen Zugabeserie über den Wert der Summe der Einzelstücke zu dem Werte der Sachgesamtheit erhöhe (zoB. A„ beim Vertriebe von Margarine an Haushaltsverbräueher Sachen als Zugaben zu gewähren oder gewähren zu lassen, die nicht durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der Beklagten gekennzeichnet sind, wenn für das einzelne Zugabestück der Verbrauchs- und Verkehrswert, gemessen an vergleichbaren Waren des Einzelhandels, 0,10 EM oder 10 cß> des Verbraucherpreises der Margarine übersteigt. 1 zu dem' Sammaln bestimmte "Sachen zuzügeben:,’ die •■.zwar als Einzelstücke die unter A hezeichneten Wertgrenzen nicht überschreiten, aber als Sinzelstü'öke für die Zugabeempfanger• noch nicht bestimmungsgemäß verwendbar sind, sondern erst als Sammlung, deren Verbrauchs-und Verkeiirsvvert die unter A be zeichneten Wert grenzen überschreitet;, den'vorgesehenen Verwendungszweck er-u. I, Die ZugabeVerordnung vom 9- März 1932 (RGBl I 121) in der Passung des Gesetzes vom 12» Mai 1933 (RGBl I 264) und des nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Gesetzes vom 20- August 1953 (BGBl I 939) spricht in § 1 Abs 1 ein grundsätzliches Verbot der Zugabe aus, lässt aber von diesem Verbot in Abs 2 die dort unter a - g auf-geführten Ausnahmen zu, Itn vorliegenden Palle kommt hiervon , wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nur die Bestimmung des §.1 Abs 2 a in Betracht, wonach abgesehen von - hier nicht interessierenden - Reklamegegenständen von geringem Wert als Zugabe «geringwertige Kleinigkeiten” 'angekündigt, ' angeboten und gewährt werden dar-,’feii;.••'■Hierüber II, Die Zugabeverordnung hat den Begriff der geringwertigen Kleinigkeit nicht näher umschrieben und damit einer ; Reihe von .Zweifelsfragen -Raum gegeben.■ stärker;, und also die mittels der Zugabe betriebene Werbung (Wertreklame) umso wirkungsvoller, je wertvoller und erstrebenswerter die Zugabe für den Kunden ist-, Bas kann zu Übersteigerungen und Preisverschleierungen, gegebenenfalls auch zu einer .-Schädigung derjenigen Geschäftszweige führen, die -sich mit den als Zugabe gewährten Waren oder Leistungen' im ordentlichen Geschäftsverkehr befassen» Überdies besteht für den Kunden die Gefahr, daß er von der Ware abgelenkt ) S wird und sich weniger von wirtschaftlichen Erwägungen,, insbesondere nicht von der Güte und preiswürdigkeit der Ware oder Leistung als durch den Wunsch bestimmen läßt, in den Genuß der Zugabe zu gelangen (Amtl„ Erläuterungen zur Zugäbe VO PiAnz vom 12., März' 1932 Nr 61), Biesen Gefahren ist der Gesetzgeber in der Weise begegnet, daß er die Zugäbe in -§ 1 Abs 1 ZugabeYG grundsätzlich verboten und von diesem Kerbet die in Abs 2 aufgeführten Ausnahmen zugelassen hat, mit denen er dem Handel die erforderliche Bewegungsfreiheit einräumen wollte und die er ohne Gefahr für das kaufende . ' ••• ■ • •• •-teristisch ist', da hier auf den Kunden - entgegen dem Grundsatz des Leistungswettbewerbs - durch ausserhalb der Güte und Preiswürdigkeit der Ware liegende Mittel eingewirkt wird, kann indessen wirksam nur begegnet werden, wenn bei der Bestimmung des Begriffs der geringwertigen Kleinigkeit.der Wert zugrunde gelegt wird,.-den der Künde der Zugabe beimisst, Diesem Wert entspricht aber der Verbrauchs- und Verkehrswert der Zugabe, Die Höhe der Gestehungskosten, die der Händler oder Fabrikant aufwenden musste, um sich die Zugabe zu beschaffen, ist für die V/erteinschatzung, die der Kunde der Zugabe zuteil werden lässt,:;hhhe Belang, Sie kann deshalb, wie das Landgericht zutreffend bemerkt, allenfalls dann eine Rolle spielen,. Aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich, Wie dargelegt, daß der Verbrauchs- .und Verkehrswert den Ausgangspunkt bilden muß Es müßten- zwingende Gründe vorliegen, wenn-statt dessen von den Gestehungskosten sollte ausgegangen werden müssen Solche Gründe sind jedoch nicht ersichtlich,, Insbesondere könnte es nicht als ausreichend angesehenWerden, wenn; die in den Fällen der Wertreklame auftretenden Preisverschleierungen,, wie die Revision der Beklagten meint, ihre Ursache: gerade in den Kosten hätten, die' der Händler.oder Fabrikant für die Beschaffung der Zugabe auf wenden muß.. Die Sugabeverordnung wollte zwar auch den Preisverschleie rungen entgegentreten, die vielfach mit der Wertreklame verbunden sind» Daß aber, wie die Revision der.Beklagten ausführt , die Verhinderung von Preisverschleierungen das Hauptziel der Zugabeverordnimg gewesen sei, kann nicht als zutreffend anerkannt werden. Die Frage, ob für etwaige Preis-versclileierüngen allein die Höhe der Gestehungskosten der Zugabe und nicht vielmehr auch die Wertvorstellung ursächlich ist, die der Kunde von der Zugabe gewinnt,' kann daher auf sich beruhen. Wenn die Revision der Beklagten ferner auf das Gesetz über die Änderung der Zugabeverordnung vom 20, August 1953 (BGBl I S 939) verweist,, wonach Kundenzeit-s ehr if teil,' (die ^ in ihr esi Kostenaufwand ' geringwertig” sind, .zugegeben werden dürfen, sc ist dem entgegenzuhalten,' daß' es sich hierbei um eine auf Kundenzeitschriften zugeschnittene Sonderregelung handelt, der deshalb für die Auslegung des Begriffs der- geringwertigen Kleinigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 a keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden kann. Auch mit dieser Erwägung kann es nicht gerechtfertigt (werden, bei der Auslegung des Begriffs der geringwertigen Kleinigkeit auf die G-estehungskosten des Händlers abzustellen, Die Zugabever-ordmmg hat sich ersichtlich gegen die Werbeform der Wertreklame ausgesprochen. Sine Auslegung, die den Begriff der geringwertigen Kleinigkeit erweitern- würde, kann daher nicht mit der Brwägung gefordert werden, daß sie der Förderung dieser Werbeform dienlich sei. 3) Schließlich hat das Landgericht die Frage erörtert,’ ob entsprechend der Meinung der Klägerin der Begriff der Geringwertigkeit nicht nur absolut genommen werden dürfe, sondern dann, wenn das Wertverhältnis zwischen der Zugabe und der Hauptv/are es erfordere,, auch relativ begrenzt wer-, den müsse. Das Landgericht verkennt nicht, daß seine Auffassung in • den Fällen, in denen auch die Hauptware nur einen geringen Wert hat, zu unerwünschten Ergebnissen führen kann, sofern •die Beurteilung allein nach der Zugabeverordnung erfolgt. Wertverhältnis zwischen Haüptware und Zugabe zu bestimmen„ Entgegen der Meinung’der Revision der Klägerin kann’ auch nicht anerkannt werden, daß sowohl der Gesetzgeber wie auch die Rechtsprechung im -Grunde zu einer relativen Begrenzung des Begriffs der Geringwertigkeit hinneigten*. eine -stillschweigende Anerkennung der "Relativitätstheorie" „ Die Haltung des Gesetzgebers und der Rechtsprechung erklärt sich vielmehr daraus, daß in dem Begriff der geringwertigen Kleinigkeit noch etwas mehr liegt als das Merkmal der Geringwertigkeit. Der Ton ruht, wie das Landgericht zutreffend bemerkt, auf dem 'Wort "Kleinigkeit", Damit ist gesagt, daß es sich um eine Ware oder Leistung ■handeln muß, die von niemandem, auch nicht von Käufern, die nur über geringe Mittel verfügen, wirtschaftlich sonderlich geachtet wird (vgl Bauabach-Hefermehl, Ahm 2 B zu § 1 ZugabeVO, deren Definitioh;("deren Besitz niemand sonderlich achtet") jedoch einer Ergänzung bedurfte, die es ausschließt, daß bei der Beurteilung auf das bloße Affektionsinteresse, insbesondere von Kindern, abgestellt’wird-)! Dafür können aber neben dem Geldwert auch sonstige Umstände, insbesondere dis Art und Ausführung des Zugabegegenstandes, sein Verwendungszweck oder seine Lebensdauer von Bedeutung seine Im übrigen bieten, wie das Landgericht mit Recht bemerkt, die allgemeinen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, insbesondere § 1 UnlVi’G, dort, wo es notwendig "erscheint. Daß dieser Weg, wie die Revision der Klägerin meint, unzweckmässig sei und einen unangebrachten Verzicht auf eine angemessene Auslegung der Zugabeverordnung bedeute, kann nicht anerkannt werden. 1) Von der Erwägung aus, daß für die Beurteilung nicht die Gestehungskosten, sondern der Verbrauchs- und Verkehrswert maßgebend sei, hat das Landgericht mit Recht die Klage insoweit abgewiesen, als mit ihr erstrebt wird, der Beklag-ten zu untersagen, Zugaben zu gewähren oder gewähren zu lassen, deren Einkaufspreise sich innerhalb der von den Klageanträgen umfassten Grenzen bewegen« 2) Dem Landgericht;kann feiner 'darin nicht entgegengetreten .werden , daß es die Artikel, die die Beklagte im Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung als Zugabe gewährte oder gewähren ließ (Eisenbahneinzelteile aus Kunststoff), nicht als geringwertige Kleinigkeiten im Das angefochtene Urteil konnte daher nicht aufrecht erhalten werden, soweit es der Beklagten entsprechend dem llil'fsantrage A 2 a der Klage allgemein untersagt hat, Zugaben zu gewähren oder gewähren zu lassen, wenn für das einzelne Zugabestück der Verbrauchs- und Verkehrswert - gemessen an'vergleichbaren 'Aaren des Einzelhandels - 0,10 DM übersteigt» Aus den gleichen Erwägungen konnten auch, der entsprechende Hauptamtrag und die weiteren Hilfsanträge clei’ 'felage )köinen ■'•Ei*folg:'HaTqehy.:die das1 gleiche ; Verbot für die Fälle begehren, in denen der Vergleichspreis sieh auf 0,06, 0,15, 0;2ö und 0,30 DM beläuft„ Das Unterlassungs- verboi mußte vielmehr auf die Zugabestücke abgestellt werden, die die Beklagte im.:'Zeitpunkt der erster, münd 1 ichen Verhandlung gewährt hat oder hat gewähren lassen (Eisenbahneinzelteile aus Kunststoff) und denen das Landgericht die Kennzeichnung als geringwertige Kleinigkeit im. Sinne des § 1 Abs 2 a ZügabeVO abgesprochen hat» Mit Rücksicht auf die erklärte Absicht der Beklagten, gegebenenfalls auf anders gestaltete Artikel axis Kunststoff mindestens gleichen Verbrauchs- und Verkehrswertes zurückzugreifen, erschien es jedoch unbedenklich, das Verbot auf andere Gegenstände aus Kunststoff gleichen oder höheren Verbrauchs-' und Verkehrswertes auszudehn.cn, da anzunehmen ist, daß die von der Beklagten bisher als'Zugabe gewährten Eisenbahn- verwendbar ist oder nicht,während sich der Hilfsantrag auf geringwertige Zugabestücke bezieht, die als Einzelstück einer bestimmungsgemässen Verwendung nicht zugänglich sind, sondern nur als Bestandteile, einer - nicht mehr geringwertigen Sammlung Verwendung finden können, 1) Das Landgericht hat dem Hilfsantrage stattgegeben, da in den von' diesem Anträge erfassten Fällen dem; Kund,ent' nicht das für sich unverwendbare Einzelstück',' sondern das allein verwendbare Sammelergebnis als Zugabe gewährt wer- . dep so daß bei der Präge, ob es sich bei der Zugabe um eine geringwertige Kleinigkeit handle, nicht auf das Einzelstück, sondern auf das Samme1ergebnis abzustellen, die Gewährung der Zugabe also nur dann statthaft sei, wenn auch das Sam-. Für die Beurteilung ist zu berücksichtigen, daß es sich, wie dargelegt, bei der Gewährung einer Zugabe um eine wettbewerbliche Maßnahme handelt, durch die auf den künden ein Anreiz dahin ausgeübt werden soll, sich für d'eri Bezug einer "bestimmten Ware: oder für eine bestimmte • Leistung zu entscheiden,- Dieser Anreiz geht in den gegenwärtig in Rede stehenden Fällen der sog, echten -Sammlung ■ nicht von dem jeweils gewährten Einzelstück, das für sich allein unverwendbar und daher für den Kunden wirtschaftlich ohne Wert und Interesse' ist, .sondern von dem Sammelergebnis ' aus,-in dessen Genuß der Kunde durch Ansammeln.der Einzelstücke "gelangen kann-.' Bei der Beurteilung, der Frage, ob sich, die Zugabe innerhalb der Gror-zen des § .1 Abs 2 a Zugabeiro hält, ist daher nicht auf den Verbrauchs-und Werkehrswert des EinzelStücks, sondern auf den des Sam-melergebni3ses abzustellenW Der Wert ist dabei, wie 'das .-Landgericht zutreffend angenommen hat, absolut zu bestimmen', Las Wertverhältnis zwischen dem Wert des Sammelergeb-nisses und d/em'der'Warenmenged deren Abnahme erforderlich ist,/ um in den Genuß des Sammelergebnisses zu gelangen, kann hier wie auch sonst nur unter dem Gesichtspunkt des § 1 Uni7fG eine Holle spielen. Denn da sich, wie dargelegt,der Wert, bis zu dem eine Zugabe noch als geringwertige Kleinigkeit- bezeichnet /werden kann, nicht allgemein ziffernmässig festlegen lässt.,--die" 2) Dem Landgericht ist schließlich beizutreten, soweit es den Hauptantrag unter B mit der Begründung abgewiesen hat, daß in den Bällen, in denen das einzelne Zugabestück zwar bestimmt oder geeignet sei, Teil einer Sammlung zu werden, gleichwohl, aber auch für sich allein schon bestimmungsgemäß verwendet werden könne (sog,, unechte Sammlung),, 'bei der Drage, ob sich die Zugabe innerhalb der zulässigen Grenzen des § 1 Abs 2 a ZPO halte, auf das einzelne Zugabestück, nicht auf das Sammelergebnis absustellen sei. Die Angriffe, die die Revision der Klägerin hiergegen richtet,, sind nicht begründete Allerdings trifft es zu, daß hier nicht allein mit dem einzelnen Zugabestück, sondern auch mit dem vielleicht besonders reizvollen Sammelergebnis geworben wird« Entgegen der Meinung der Revision der Kläge-.rin unterscheidet sich die psychologische Situation hier jedoch wesentlich von der in den Fällen der sog, echten Sammlung. Während in diesen Fällen der Anreiz zu dem Kauf ausschließlich von dem Samme1ergebnis ausgeht und das Binzeistück lediglich infolge seiner Eigenschaft als, Bestandteil des Sammelergebnisses' wettbewerbliche Bedeutung hat, kommt dort dem Einzelstück als solchem, da es schon für sich •allein verwendbar und schon aus diesem Grunde für den Kun den von Wert und Interesse ist, ein selbständiger Werbewert zu, während der Umstand, daß es überdies 'fe.il einer Sammlung werden kann, lediglich einen zusätzlichen'Anreiz ausübt„ Dieser Unterschied nötigt zu einer unterschiedlichen zugaberechtlichen Beurteilung* Während bei der sog* echten Sammlung das Sammelergebnis als Gegenstand der Zuga be anzusehen ist, besteht dieser in den Fällen der unechten Sammlung in dem einzelnen Zugabestück, Für die Frage, ob im Einzelfalle eine geringwertige Kleinigkeit vorliegt, kommt es hier daher auf das Einzelstück an* Allerdings' .kann sich dabei der Umstand, daß das Einzelstück geeignet .oder bestimmt ist,: feil einer Sammlung zu werden, wert erhöhend -aüsv/irken und gegebenenfalls zur Folge haben, daß dem Einzelstück im Verkehr eine Werteinschätzung zuteil wird/ die es nicht mehr .zulässt, es als geringwertige Kleinigkeit zu bezeichnen, obwohl es sonst als solche bezeichnet werden könnte»

Zitierte Normen: § 1 ZPO
ZugabeWertgeringwertigSammlungKleinigkeitLandgerichtEinzelstück

Volltext der Entscheidung

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'ün das HsahschlagswerkT	,	1	f,
bür die Amtliche SammlungS
Gesetz« ZugabeVO § 1 W 9o3 „1932 (RGBl I( S 121) :isdsF0 DDdi'.nk,. d,-, Ges,. über das Zugabewesen V#, 12 0 50 i 933 (RCtBI I
 264.) Uodo'fiea», To ""20a8.0'..
UnlWG § 1c
Hechtssatz*
. 1 o Unter den nach § T Ads 2 a ZugabeVG als Zugs-	r	w'<
r ben erlaubten geringwertigen Kleinigkeiten sind ; ‘i Waren oder Leistungen zu 'verstehen, die von nie- • mandem, auch nicht yon■Käufern, die nur über ge- . ringe Mittel verfügen, wirtschaftlich sonderlich geachtet werden#
'20 Bei der Frage, ob eine Zugabe als geringwertige
 Kleinigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 ZugabeVO anzusehen ist, istvon dem Verbrauchs- und Verkehrswert
■	der Zugabe, nicht yon der Höhe der Kosten auszuge-hen, die der Händler oder Fabrikant aufwenden muß, um sich die Zugabe zu beschaffen# Maßgebend ist
 der absolute Wert# Las keriverhältnis zwischen dem 1 Viert der Zugabe und dem der Hauptware oder Leistung 1st zugaberechtlich ohne Bedeutung# Jedoch kann die Ankündigung, das Anbieten oder das Gewähren einer geringwertigen Kleinigkeit als Zugabe neben einer
■	Hauptware oder Leistung von ebenfalls nur geringem Wert einen Verstoß gegen § 1 TJhlWG darstellen#
3# Die Wertgfenze, bis zu der eine Zugabe als geringwertige Kleinigkeit bezeichnet werden kann, lässt sich ziffernmässig nicht allgemein festiegen# Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch die Art und Ausführung, die Verwendungsfähigkeit und die Lebensdauer des Zugabegegenständes#
4-1 Werden Einzelstücke ausgogeben, die für sich allein nicht bestimmungsgemäß' verwendet '.erden können, son -, dem für den ■Kunden' wirtschaftlich nur als Bestandll|||; teile einer Sammlung von Wert und Interesse sind, so 1; ist Gegenstand der Zugabe das Sammelergebnis (sog, echte Sammlung)„ .Für die Frage, ob als Zugabe eine geringwertige Kleinigkeit angekündigt, angeboten oder gewährt wird, ist allein auf den Wert des Sammelergebnisses abzustelleno - Sind die Einzelstücke zwar geeignet oder bestimmt, Teil einer Sammlung zu werden, ist aber jedes Einzelstück schon für sich einer be st im m un gsge mä ßen w irtschaftliehen V erwendüng zugänglich, so ist Gegenstand der Zugabe nicht das Sammelergebnis, sondern das Einzel stück (sog# unechte Sammlung)# Für die Frage, ob sich die .Zugabe .in-
■	neVhäib‘ der Grenzen -des • § .1 -Abs- 2 a zügabeVO hält,
 ist hi.er auf das Einzelstück abzustellen# Der zusatz-D liehe Anreiz, der auf den Kunden, dadurch ausgeübt. ■ wird, dass das Einzelstück bestimmt oder geeignet . ist, Teil einer Sammlung zu werden, kenn sich dabei aber auf. das Einzelstück werterhöhend auswirken#
HKbenzeiöheR« i ZR -1 68/53	’	'	"	-	'	'	-U
° o.es BGH# ,ycm 15, Dezember 1953 ''	LG Hamburg
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1 ZR 168/55
Yerkündet
 am 15c Dezember 1953 •
Grunau, Just i z ob erSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle0
I m Kam e - n d e s Y o 1 k e S
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In dem Rechtsstreit
 der MflHlH-Unlcn-AG,	A	—=
durch ihre Vorstandsmitglieder Dr„ Bernhard F und Anton EfMHV; daselbst,
 Klägerin- Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Prof- Dr»

die Firma lebensmittelwerk	GmbH, UMHH~BI ______
vertreten durch ihre Geschäftsführer
. Hans Eiühd Wa.lt ef S
•' Beklagte, Revisioiisbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung-vom 4» Dezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Profi Dri Lindenmaier, Wilde, -Br, Bock, Dr. Krüger-Rieland und Dri:iHastelski
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für Recht erkannt;

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des ■Landgerichts Hamburg, Kammer 3 für Handelssachen, vom' ::13l'Sjul,i/'1953«i'wird\;zuriiclcge'wieseh0c';
Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeich-nete Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im

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übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird, bei Meldung einer für jeden Fall der:ZuwxderHändlüng fest zuset zeh'den Geldstrafe in unbeschränkter Höhe verurteilt, es zu unterlassen, beim Vertrieb von Margarine an Haushaltsverbraucher durch eine dauerhafte und 'deutlich sichtbare -.Bezeichnung der Beklagten nicht■gekerihzeiebnete, .aus Kunst-stöff gepresste Eisenbahneinzelteile (Lokomotiven: Tender, Kessel-, Güter- oder Personenwagen} der von -ihr bisher als Zugabeartikel verwendeten"-'Art. öüerrv' andere Gegenstände aus Kunststoff gleichen oder höhe-■ ren Verbrauchs- und'Verkehrswertes als Zugabe zu gewähren oder gewähren zu lassen.
Im übrigen wird, die Klage abgewissen*
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
 aufgehoben.
Von Rechts wegen

a.
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;sentiere.,'\<3.er die/ einer Zugabe gesetzten Grenzen überschreit te, lies müsse"nicht "nur . gelten^Vwehn dasEinzelstück;’ohftdp Yervöllständigüng durch weitere Einzeistücke wertlos'-oderrg unverwendbar sei (z.B, einzelne Spielkarten,. Teile einer Uhr oder einer Landkarte), sondern auch dann, wenn das Zugabe stü .■ k schon für sich allein einen gewissen Viert besitze der sich aber erst in der vollständigen Zugabeserie über den Wert der Summe der Einzelstücke zu dem Werte der Sachgesamtheit erhöhe (zoB. Teile eines Eisenbahnzuges, eines Tiergartens, eines Spieles') „
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meiduhg einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Kaftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
1) beim Vertrieb von Margarine an Haushaltsverbraucher Sachen als Zugaben zu gewähren oder gewäh- .
obfOn^zü’ lassen', . die nicht durch eine dauerhafte und. deutlich sichtbare Bezeichnung der'Beklagten gekennzeichnet sind, wenn für das einzelne Zugabestück
a) der Einkaufspreis ab Werk des Lieferanten je 2 Pf oder deren Verbrauchs- und Verkehrswert - gemessen an vergleichbaren Waren des Einzelhandels - 6 Pf übersteigt oder der Einkaufspreis der Zugabe 2 $ oder deren Verbrauchs- und Verkehrswert - gemessen an vergleichbaren Waren des Einzelhandels -6 fo des Verbraucherpreises der Margarine übersteigt ,
beim Vertrieb von Margarine an HaushaltsVerbraucher Sachen zuzugeben, die zwar als Einzelstücke die unter A bezeichneten Wertgrenzen nicht überschreiten, jedoch Bestandteil einer Sammlung werden können oder sollen, welche sodann als Sammlung die unter A genannten Wertgrenzen übersteigt,
 beim Vertrieb von Margarine an HaushaltsverbTaucher zu dem Sammeln bestimmte Sachen zuzugeb-en, die zwar als Einzelstücke die unter A bestimmten
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Wertgrenzen nicht überschreiten, aber als Einzelstücke für die Empfänger noch nicht bestimmungsgemäß verwendbar sind, sondern erst als Sammlung, welche die unter A bezeichneten Wertgrenzen überschreitet; den vorgesehenen Verwendungszweck ermöglichen.
Zu dem Anträge unter A hat die Klägerin vier Hilfsanträge gestellt5 in denen jeweils der Einkaufspreis des einzelnen
 ZugabeStückes mit
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5, 7 und 10 Pf bzwr mit 3? 5? 7 und
10 des Verbraucherpreises der Margarine und der Verbrauchsund Verkehrswert des einzelnen Zugabestückes mit 10, 15, 20 und 30 Pf bzw, mit 10, 15, 10 und 30 £ des Verbraucherpreises der Margarine eingesetzt worden ist.
Eie Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie ist der Auffassung, die in den Klageanträgen umschriebenen Tatbestände enthielten keinen Verstoß gegen die Zugabeverordnung, Eie Zugaben, die sie gegenwärtig verteile oder in Zukunft zu verteilen beabsichtige, seien nach der Zugabeverordnung als geringwertige Kleinigkeiten erlaubt.
Eaß sich die Zugabestücke zu dem Sammeln eigneten, ändere daran nichts, da die Einzelteile für sich allein betrachtet verwendbar seien und keine bestimmte Form der Sammeltätigkeit vorgeschrieben werde,
 Eas Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und der Beklagten verboten?
A„ beim Vertriebe von Margarine an Haushaltsverbräueher Sachen als Zugaben zu gewähren oder gewähren zu lassen, die nicht durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der Beklagten gekennzeichnet sind, wenn für das einzelne Zugabestück der Verbrauchs- und Verkehrswert, gemessen an vergleichbaren Waren des Einzelhandels, 0,10 EM oder 10 cß> des Verbraucherpreises der Margarine übersteigt.
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B, beim Vertrieb von Margarine an HaushaltsVerbraucher
1 zu dem' Sammaln bestimmte "Sachen zuzügeben:,’ die •■.zwar als Einzelstücke die unter A hezeichneten Wertgrenzen nicht überschreiten, aber als Sinzelstü'öke für die Zugabeempfanger• noch nicht bestimmungsgemäß verwendbar sind, sondern erst als Sammlung, deren Verbrauchs-und Verkeiirsvvert die unter A be zeichneten Wert grenzen überschreitet;, den'vorgesehenen Verwendungszweck er-u. ; "möglichen.» ■■ •••	;	■ ’ =■	-l.--—	‘0j".'Äüv■■•1;••

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Sprungrevision eingelegt» Die Klägerin bittet,■ unter Zurückweisung der Revision der Beklagten ihrem Anträge hinter A 1) und ferner dem Haüptantrage unter B stattzugeben» Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen und die Klage auch insoweit abzuweisen, als ihr stattgegeben worden jst„	.	!:UU:Uut!-
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I, Die ZugabeVerordnung vom 9- März 1932 (RGBl I 121) in der Passung des Gesetzes vom 12» Mai 1933 (RGBl I 264) und des nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Gesetzes vom 20- August 1953 (BGBl I 939) spricht in § 1 Abs 1 ein grundsätzliches Verbot der Zugabe aus, lässt aber von diesem Verbot in Abs 2 die dort unter a - g auf-geführten Ausnahmen zu, Itn vorliegenden Palle kommt hiervon , wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nur die Bestimmung des §.1 Abs 2 a in Betracht, wonach abgesehen von - hier nicht interessierenden - Reklamegegenständen von geringem Wert als Zugabe «geringwertige Kleinigkeiten” 'angekündigt, ' angeboten und gewährt werden dar-,’feii;.••'■Hierüber .sih’d" sich, auch die Parteien.;’einigtf.Püf die : Präge, ob die Beklagte sich eines Verstosses gegen die 'Zu-gabeverordnung schuldig gemacht hat oder mit der von.ihr beabsichtigten Verteilung von Zugabestücken schuldig machen
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würde, ist daher entscheidend, oh die Zugaheartikel, die die Beklagte ausgibt oder auszugeben beabsichtigt? als geringwertige Kleinigkeiten im Sinns dieser Bestimmung bezeichnet werden können,
II, Die Zugabeverordnung hat den Begriff der geringwertigen Kleinigkeit nicht näher umschrieben und damit einer ; Reihe von .Zweifelsfragen -Raum gegeben.■ deren ICläfühgimit' der gegenwärtigen Klage erstrebt wird,
1) Bas Landgericht hat zunächst die Frage erörtert? ob bei der Bestimmung des Begriffs der Geringwertigkeit von dem ’’Gestehungspreis"? also von den Kosten ausgegangen werden müsse; die der Händler oder Fabrikant aufzuwenden habe? um sich den Zugabeartikel zu beschaffen, oder ob als Ausgangspunkt der 'Verbrauchs- und Verkehrswert zu nehmen sei, den der Zugabeartikel im allgemeinen? insbesondere für den Burchschnittskäufer besitze; Biese Frage beantwortet es da-hin? dal der Verbrauchs- und Verkehrswert entscheidend sei, Baniit folgt das Landgericht der hierzu in Rechtsprechung . und Rechtslehre überwiegend vertretenen Meinung (RGZ 149; 242 5 gBa	Anm 2 A und B zu .§ 1 Zugab eVÖj
 Hefermehl WuW 1953? 269),. Der erkennende Senat tritt dieser Meinung bei, •
Sinn und Zweck der Zugabeverordnung bestehen darin, den Gefahren zu begegnen, die mit dem Zugabewesen verbunden siiidv, Blei Ankündigung? das Anbieten oder das Gewähren, einer ;v Zugabe 'sind wettbewerbliche Maßnahmen, Die Zugabe soll dazu dienen?; auf den Kunden einen Anreiz dahin auszuüben? sich für die Ware oder Leistung zu entscheiden, neben der die Zugabe angekündigt, angeboten oder gewährt wird, Naturgemäß ist der Anreiz? den die Zugabe auf den Kunden ausübt?. umso

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stärker;, und also die mittels der Zugabe betriebene Werbung (Wertreklame) umso wirkungsvoller, je wertvoller und erstrebenswerter die Zugabe für den Kunden ist-, Bas kann zu Übersteigerungen und Preisverschleierungen, gegebenenfalls auch zu einer .-Schädigung derjenigen Geschäftszweige führen, die -sich mit den als Zugabe gewährten Waren oder Leistungen' im ordentlichen Geschäftsverkehr befassen» Überdies besteht für den Kunden die Gefahr, daß er von der Ware abgelenkt ) S wird und sich weniger von wirtschaftlichen Erwägungen,, insbesondere nicht von der Güte und preiswürdigkeit der Ware oder Leistung als durch den Wunsch bestimmen läßt, in den Genuß der Zugabe zu gelangen (Amtl„ Erläuterungen zur Zugäbe VO PiAnz vom 12., März' 1932 Nr 61), Biesen Gefahren ist der Gesetzgeber in der Weise begegnet, daß er die Zugäbe in -§ 1 Abs 1 ZugabeYG grundsätzlich verboten und von diesem Kerbet die in Abs 2 aufgeführten Ausnahmen zugelassen hat, mit denen er dem Handel die erforderliche Bewegungsfreiheit einräumen wollte und die er ohne Gefahr für das kaufende . Publikum verantworten zu können glaubte; (Amt1. Erlauteruiv gen zur ZugabeVO aaO).. Für die'Auslegung des Begriffs der
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geringwertigen Kleinigkeit, ist daraus zu entnehmen,. daß darunter nur solche Waren oder Leistungen zu verstehen Sind* von denen, wenn sie als Zugabe angekündigt, angeboten oder gewährt werden, jene Gefahren nicht befürchtet zu werden" brauchen.» Bas zwingt aber dazu» als Ausgangspunkt für die Begriffsbestimmung den Verbrauchs- und Verkehrswert zu wählen, den die Zugabe für den Kunden hat,. Bei Erlaß der Zugabeverordnung mögen.allerdings die zu jener Zeit besonders augenfällig in Erscheinung getretenen Übersteigerungen sowie die Gesichtspunkte der Preisverschleierung und der ■ Schädigung fremder Geschäf tszv/eige im Vordergrund gestanden1 und den unmittelbaren-Anlaß zu dem Eingreifen des Gesetzgebers geliefert haben» Die amtlichen Erläuterungen zur ZugabeVO lassen aber keinen Zweifel darüber, daß der
 Gesetzgeber auch der Gefahr der unsachlichen Beeinflussung des Kunden durch die Zugabe entgegentreten wellte,. Dieser
 Gefahr, die für die Wertreklame in besonderem Mäße ciiarak-
’ . ■ ' ‘ .... ' ••• ■ • •• •-teristisch ist', da hier auf den Kunden - entgegen dem
 Grundsatz des Leistungswettbewerbs - durch ausserhalb der Güte und Preiswürdigkeit der Ware liegende Mittel eingewirkt wird, kann indessen wirksam nur begegnet werden, wenn bei der Bestimmung des Begriffs der geringwertigen Kleinigkeit.der Wert zugrunde gelegt wird,.-den der Künde der Zugabe beimisst, Diesem Wert entspricht aber der Verbrauchs- und Verkehrswert der Zugabe, Die Höhe der Gestehungskosten, die der Händler oder Fabrikant aufwenden musste, um sich die Zugabe zu beschaffen, ist für die V/erteinschatzung, die der Kunde der Zugabe zuteil werden lässt,:;hhhe Belang, Sie kann deshalb, wie das Landgericht zutreffend bemerkt, allenfalls dann eine Rolle spielen,. wenn die Feststellung des Verbrauchs- und- Verkehrswertes Schwierigkeiten bereitet, und in solchen Fallen einen Anhalt für die Ermittlung dieses Wertes abgeben.
Die Angriffe, die die Revision der Beklagten hiergegen richtet, sind nicht gerechtfertigt,. Aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich, Wie dargelegt, daß der Verbrauchs- .und Verkehrswert den Ausgangspunkt bilden muß Es müßten- zwingende Gründe vorliegen, wenn-statt dessen
 von den Gestehungskosten sollte ausgegangen werden müssen
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Solche Gründe sind jedoch nicht ersichtlich,, Insbesondere könnte es nicht als ausreichend angesehenWerden, wenn; die in den Fällen der Wertreklame auftretenden Preisverschleierungen,, wie die Revision der Beklagten meint, ihre Ursache: gerade in den Kosten hätten, die' der Händler.oder Fabrikant für die Beschaffung der Zugabe auf wenden muß.. Die Sugabeverordnung wollte zwar auch den Preisverschleie
 rungen entgegentreten, die vielfach mit der Wertreklame verbunden sind» Daß aber, wie die Revision der.Beklagten ausführt , die Verhinderung von Preisverschleierungen das Hauptziel der Zugabeverordnimg gewesen sei, kann nicht als zutreffend anerkannt werden. Die Frage, ob für etwaige Preis-versclileierüngen allein die Höhe der Gestehungskosten der Zugabe und nicht vielmehr auch die Wertvorstellung ursächlich ist, die der Kunde von der Zugabe gewinnt,' kann daher auf sich beruhen. Wenn die Revision der Beklagten ferner auf das Gesetz über die Änderung der Zugabeverordnung vom 20, August 1953 (BGBl I S 939) verweist,, wonach Kundenzeit-s ehr if teil,' (die ^ in ihr esi Kostenaufwand ' geringwertig” sind, .zugegeben werden dürfen, sc ist dem entgegenzuhalten,' daß' es sich hierbei um eine auf Kundenzeitschriften zugeschnittene Sonderregelung handelt, der deshalb für die Auslegung des Begriffs der- geringwertigen Kleinigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 a keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden kann. Die Revision der Beklagten meint schließlich noch, mit geringen Kosten einen ansprechenden Gegenstand herzusteilen oder dem. Kunden zu gewähren, sei eine fortschrittliche, dem Interesse des Kunden dienende Art der Werbung und verdiene Förderung;.eine dem entgegenstehende Gesetzesauslegung sei daher unrichtig. Auch mit dieser Erwägung kann es nicht gerechtfertigt (werden, bei der Auslegung des Begriffs der geringwertigen Kleinigkeit auf die G-estehungskosten des Händlers abzustellen, Die Zugabever-ordmmg hat sich ersichtlich gegen die Werbeform der Wertreklame ausgesprochen. Sine Auslegung, die den Begriff der geringwertigen Kleinigkeit erweitern- würde, kann daher nicht mit der Brwägung gefordert werden, daß sie der Förderung dieser Werbeform dienlich sei.

2)	Mit Recht ist das Landgericht sodann der Auffassung der Beklagten entgegengetreten, daß in den Fällen, in denen unterschiedliche Gruppen, von Zugabeartikeln ausgege-
ben würden, nur der Durchschnittswert maßgebend sein könne. v der dem einzelnen Zugabestück innerhalb seiner Gruppe zu- . komme. Diese Auffassung findet im Gesetz keine StützeW Die Revision der Beklagten ist hierauf auch nicht mehr zurückgekommen,
3)	Schließlich hat das Landgericht die Frage erörtert,’ ob entsprechend der Meinung der Klägerin der Begriff der Geringwertigkeit nicht nur absolut genommen werden dürfe, sondern dann, wenn das Wertverhältnis zwischen der Zugabe und der Hauptv/are es erfordere,, auch relativ begrenzt wer-, den müsse. Seiner in Rechtsprechung und Rechtslehre überwiegend vertretenen Auffassung, daß es nur auf. den absoluten .Wert ankommen könne, ist zuzustimmen (RGZ 149, 248; Gottschick, Das Zugabeverbot S 32; Flauer, Das Zugabewesen
S 35; Große Markenartikel 1952, 108; teilweise abweichend Baumbach-Keferrnehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht,
 Ana 2 B zu § 1 ZugabeYO), Die Zugabeverordnung nimmt Zugaben, die in geringwertigen Kleinigkeiten bestehen, ohne Einschränkung von dem grundsätzlichen Zugabeverbot aus. Sie stellt damit ersichtlich allein auf den absoluten Wert, nicht auf das Wertverhältnis der Zugabe zur Hauptware ab.
Das Landgericht verkennt nicht, daß seine Auffassung in • den Fällen, in denen auch die Hauptware nur einen geringen Wert hat, zu unerwünschten Ergebnissen führen kann, sofern •die Beurteilung allein nach der Zugabeverordnung erfolgt. .Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den vom Gesetzgeber lediglich absolut aufgefassten Begriff der geringwertigen Kleinigkeit hier auch relativ zu begrenzen. Für den Fall, daß die Hauptsache einen erheblichen Wert hat, will auch

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die Klägerin den Begriff der geringwertigen Kleinigkeit absolut" auf gef a sst wissen, Y.'i r 1 der Begriff aber in diesem Palle absolut genommen, so wäre es folgewidrig, ihn dann, . ■wenn die Hauptware nur einen geringen Bert hat, aus dem. ■ ■ . Wertverhältnis zwischen Haüptware und Zugabe zu bestimmen„ Entgegen der Meinung’der Revision der Klägerin kann’ auch nicht anerkannt werden, daß sowohl der Gesetzgeber wie auch die Rechtsprechung im -Grunde zu einer relativen Begrenzung des Begriffs der Geringwertigkeit hinneigten*. Allerdings ;hat .’flär Gbaetzgeber davon :abgesehenp;den 'zulässigen Grenzwert zifferhmäss'ig zu bestimmen, und ebensowenig hat sich die Rechtsprechung zu einer ziffernmässigen Festlegung die-: ses Wertes verstanden. Darin-liegt aber nicht, wie die Revision annimmt j. eine -stillschweigende Anerkennung der "Relativitätstheorie" „ Die Haltung des Gesetzgebers und der Rechtsprechung erklärt sich vielmehr daraus, daß in dem Begriff der geringwertigen Kleinigkeit noch etwas mehr liegt als das Merkmal der Geringwertigkeit. Der Ton ruht, wie das Landgericht zutreffend bemerkt, auf dem 'Wort "Kleinigkeit", Damit ist gesagt, daß es sich um eine Ware oder Leistung ■handeln muß, die von niemandem, auch nicht von Käufern, die nur über geringe Mittel verfügen, wirtschaftlich sonderlich geachtet wird (vgl Bauabach-Hefermehl, Ahm 2 B zu § 1 ZugabeVO, deren Definitioh;("deren Besitz niemand sonderlich achtet") jedoch einer Ergänzung bedurfte, die es ausschließt, daß bei der Beurteilung auf das bloße Affektionsinteresse, insbesondere von Kindern, abgestellt’wird-)! Wann aber diesem Erfordernis genügt ist, lässt sich nicht allgemein und insbesondere nicht mittels einer allgemeingültigen, ziffernmäßig festgelegten Wertgrenze bestimmen. Die Entscheidung ist vielmehr Sache des Einzelfalles * Ausschlaggebend ist allein, ob der- Verkehr den’ im Einzelfalle zur Beurteilung stehenden Zugabeartikel als eine geringwertige
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Kleinigkeit in dem angeführten Sinne ansieht. Dafür können aber neben dem Geldwert auch sonstige Umstände, insbesondere dis Art und Ausführung des Zugabegegenstandes, sein Verwendungszweck oder seine Lebensdauer von Bedeutung seine Im übrigen bieten, wie das Landgericht mit Recht bemerkt, die allgemeinen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, insbesondere § 1 UnlVi’G, dort, wo es notwendig "erscheint. eine hinreichende rechtliche Grundlage, erforderliche Korrektu-ren vorzünehmen. Daß dieser Weg, wie die Revision der Klägerin meint, unzweckmässig sei und einen unangebrachten Verzicht auf eine angemessene Auslegung der Zugabeverordnung bedeute, kann nicht anerkannt werden. In den Rallen, in denen es mit Rücksicht auf die Geringwertigkeit der . Hauptwar6.nicht gerechtfertigt erscheint, selbst .eine nur geringwertige Kleinigkeit als Zugabe zu gewähren, werden jedenfalls in aller Regel wettbewerbsfremde Beweggründe leitend gewesen sein, denen zu begegnen in erster Linie Aufgabe der allgemeinen Vorschriften des Wettbewerbsrechtes ist«
III. 1) Von der Erwägung aus, daß für die Beurteilung nicht die Gestehungskosten, sondern der Verbrauchs- und Verkehrswert maßgebend sei, hat das Landgericht mit Recht die Klage insoweit abgewiesen, als mit ihr erstrebt wird, der Beklag-ten zu untersagen, Zugaben zu gewähren oder gewähren zu lassen, deren Einkaufspreise sich innerhalb der von den Klageanträgen umfassten Grenzen bewegen«
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2) Dem Landgericht;kann feiner 'darin nicht entgegengetreten .werden , daß es die Artikel, die die Beklagte im Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung als Zugabe gewährte oder gewähren ließ (Eisenbahneinzelteile aus Kunststoff), nicht als geringwertige Kleinigkeiten im

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und zuverlässigen Grundlagen beruhen, daß es möglich sein könnte,, die Preise der dem Landgericht vorgelegten Artikel als allgemeine Richtschnur zu nehmen. Es besteht keine Ge-•währ dafür, daß die Klassifizierung, die das Landgericht für die ihm vorgelegten Zugabeartikel an Hand der Preise des Einzelhandels vorgenommen hat und die für diese Artikel zutreffen mag, sich aucri für andere Fälle stets als zutreffend erweisen wird»
Das angefochtene Urteil konnte daher nicht aufrecht erhalten werden, soweit es der Beklagten entsprechend dem llil'fsantrage A 2 a der Klage allgemein untersagt hat, Zugaben zu gewähren oder gewähren zu lassen, wenn für das einzelne Zugabestück der Verbrauchs- und Verkehrswert - gemessen an'vergleichbaren 'Aaren des Einzelhandels - 0,10 DM übersteigt» Aus den gleichen Erwägungen konnten auch, der entsprechende Hauptamtrag und die weiteren Hilfsanträge clei’ 'felage )köinen ■'•Ei*folg:'HaTqehy.:die das1 gleiche ; Verbot für die Fälle begehren, in denen der Vergleichspreis sieh auf 0,06,	0,15,	0;2ö	und	0,30	DM beläuft„ Das Unterlassungs-
verboi mußte vielmehr auf die Zugabestücke abgestellt werden, die die Beklagte im.:'Zeitpunkt der erster, münd 1 ichen Verhandlung gewährt hat oder hat gewähren lassen (Eisenbahneinzelteile aus Kunststoff) und denen das Landgericht die Kennzeichnung als geringwertige Kleinigkeit im. Sinne des § 1 Abs 2 a ZügabeVO abgesprochen hat» Mit Rücksicht auf die erklärte Absicht der Beklagten, gegebenenfalls auf anders gestaltete Artikel axis Kunststoff mindestens gleichen Verbrauchs- und Verkehrswertes zurückzugreifen, erschien es jedoch unbedenklich, das Verbot auf andere Gegenstände aus Kunststoff gleichen oder höheren Verbrauchs-' und Verkehrswertes auszudehn.cn, da anzunehmen ist, daß die von der Beklagten bisher als'Zugabe gewährten Eisenbahn-

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verwendbar ist oder nicht,während sich der Hilfsantrag auf geringwertige Zugabestücke bezieht, die als Einzelstück einer bestimmungsgemässen Verwendung nicht zugänglich sind, sondern nur als Bestandteile, einer - nicht mehr geringwertigen Sammlung Verwendung finden können,
1) Das Landgericht hat dem Hilfsantrage stattgegeben, da in den von' diesem Anträge erfassten Fällen dem; Kund,ent' nicht das für sich unverwendbare Einzelstück',' sondern das allein verwendbare Sammelergebnis als Zugabe gewährt wer- . dep so daß bei der Präge, ob es sich bei der Zugabe um eine geringwertige Kleinigkeit handle, nicht auf das Einzelstück, sondern auf das Samme1ergebnis abzustellen, die Gewährung der Zugabe also nur dann statthaft sei, wenn auch das Sam-.
' melergebnis als geringwertige' Kleinigkeit bezeichnet werden könneA 'Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennenA
Die Revision der Beklagten vertritt zwar die Auffassung, der Beurteilung sei in .jedem Palle das Einzelstück
 zugrunde zu legen, da der Käufer der Hauptware jeweils nur das Einzelstück erhalte und es ungewiss sei und von seiner EntSchliessung abhänge, .ob er die Hauptware weiterhin - beziehe® und ' somit schließlich dn den Genuß des' Sammel ergeh-, nisses gelangen.werde„. Dem kann .jedoch'nicht beigetreten, werden.
Für die Beurteilung ist zu berücksichtigen, daß es sich, wie dargelegt, bei der Gewährung einer Zugabe um eine wettbewerbliche Maßnahme handelt, durch die auf den künden ein Anreiz dahin ausgeübt werden soll, sich für d'eri Bezug einer "bestimmten Ware: oder für eine bestimmte • Leistung zu entscheiden,- Dieser Anreiz geht in den gegenwärtig in Rede stehenden Fällen der sog, echten -Sammlung ■
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nicht von dem jeweils gewährten Einzelstück, das für sich allein unverwendbar und daher für den Kunden wirtschaftlich ohne Wert und Interesse' ist, .sondern von dem Sammelergebnis ' aus,-in dessen Genuß der Kunde durch Ansammeln.der Einzelstücke "gelangen kann-.' .Zugaberechtlich ist es deshalb verfehlt", das Einzelstück als Gegenstand der Zugabe änzusehenf Gegenstand der Zugabe-kann hier nur.das'Sammelergebnis sein, auf dem allein die Wettbewerbliche Wirkung der mit der Zugabe betriebenen Werbung beruht. Bei der Beurteilung, der Frage, ob sich, die Zugabe innerhalb der Gror-zen des § .1 Abs 2 a Zugabeiro hält, ist daher nicht auf den Verbrauchs-und Werkehrswert des EinzelStücks, sondern auf den des Sam-melergebni3ses abzustellenW Der Wert ist dabei, wie 'das .-Landgericht zutreffend angenommen hat, absolut zu bestimmen', Las Wertverhältnis zwischen dem Wert des Sammelergeb-nisses und d/em'der'Warenmenged deren Abnahme erforderlich ist,/ um in den Genuß des Sammelergebnisses zu gelangen, kann hier wie auch sonst nur unter dem Gesichtspunkt des § 1 Uni7fG eine Holle spielen.
Im Ergebnis musste jedoch die Revision der Beklagten, soweit sie sich.gegen deren Verurteilung nach dem Hilfsah- / trage B wendet, gleichwohl Erfolg haben. Die Beklagte hat zwar zu dem Ausdruck gebracht, sie halte sich für berechtigt, auch solche Zugabeartikel auszugeben, die nur als Bestandteil einer ihrem. Wehte nach nicht mehr unter die .Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 a ZugabeVO fallenden Sammlung verwendbar seien, und werde' gegebenenfalls zu der Ausgabe solcher Art 1 ke 1 Wb erg eh iem u:. Warn i t' - is f : in dessen noch: ke ine . hin- - / reichende Grundlage für' ein Unterlassungsverbot gegeben.-
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Denn da sich, wie dargelegt,der Wert, bis zu dem eine Zugabe noch als geringwertige Kleinigkeit- bezeichnet /werden kann, nicht allgemein ziffernmässig festlegen lässt.,--die"
Beurteilung vielmehr Sache des
 Binzelfalles ist und insbe-
sondere von der Art und Ausführung, der Terv/endungsfähig-
keit und der lehensdauer des Artikels abhängt, die Beklagte' aber keine konkreten Angaben über Art;"und Beschaffenheit der Artikel gemacht hat„die sie gegebenenfalls ausgeben will, und hier auch nicht die bisher von.der Beklagten ge-
währten Zugaben zu dem 'Vergleich herangezogen.werden können, hat die mit der Erklärung der .Beklagten möglicherweise^..’ge-,;::;r gebene Yeiietzungsgefahr hoch keine so greifbare Gestalt angenommen, daß sie sich durch ein der Vollstreckung fähiges ünterlassungsverbot erfassen liesse,
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2) Dem Landgericht ist schließlich beizutreten, soweit es den Hauptantrag unter B mit der Begründung abgewiesen hat, daß in den Bällen, in denen das einzelne Zugabestück zwar bestimmt oder geeignet sei, Teil einer Sammlung zu werden, gleichwohl, aber auch für sich allein schon bestimmungsgemäß verwendet werden könne (sog,, unechte Sammlung),, 'bei der Drage, ob sich die Zugabe innerhalb der zulässigen Grenzen des § 1 Abs 2 a ZPO halte, auf das einzelne Zugabestück, nicht auf das Sammelergebnis absustellen sei.
Die Angriffe, die die Revision der Klägerin hiergegen richtet,, sind nicht begründete Allerdings trifft es zu, daß hier nicht allein mit dem einzelnen Zugabestück, sondern auch mit dem vielleicht besonders reizvollen Sammelergebnis geworben wird« Entgegen der Meinung der Revision der Kläge-.rin unterscheidet sich die psychologische Situation hier
 jedoch wesentlich von der in den Fällen der sog, echten Sammlung. Während in diesen Fällen der Anreiz zu dem Kauf ausschließlich von dem Samme1ergebnis ausgeht und das Binzeistück lediglich infolge seiner Eigenschaft als, Bestandteil des Sammelergebnisses' wettbewerbliche Bedeutung hat, kommt
 dort dem Einzelstück als solchem, da es schon für sich •allein verwendbar und schon aus diesem Grunde für den Kun den von Wert und Interesse ist, ein selbständiger Werbewert zu, während der Umstand, daß es überdies 'fe.il einer Sammlung werden kann, lediglich einen zusätzlichen'Anreiz ausübt„ Dieser Unterschied nötigt zu einer unterschiedlichen zugaberechtlichen Beurteilung* Während bei der sog* echten Sammlung das Sammelergebnis als Gegenstand der Zuga be anzusehen ist, besteht dieser in den Fällen der unechten Sammlung in dem einzelnen Zugabestück, Für die Frage, ob im Einzelfalle eine geringwertige Kleinigkeit vorliegt, kommt es hier daher auf das Einzelstück an* Allerdings' .kann sich dabei der Umstand, daß das Einzelstück geeignet .oder bestimmt ist,: feil einer Sammlung zu werden, wert erhöhend -aüsv/irken und gegebenenfalls zur Folge haben, daß dem Einzelstück im Verkehr eine Werteinschätzung zuteil wird/ die es nicht mehr .zulässt, es als geringwertige Kleinigkeit zu bezeichnen, obwohl es sonst als solche bezeichnet werden könnte»
Fach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als in vollem Umfange unbegründet, während die Revision der Beklagten zu einer teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils führen musste. Das vom Landgericht ausgesprochene Unteriassungsverbot war hinsichtlich der von der Beklagten bisher als Zugabe gewährten Eisenbahneinzelteile und anderer Gegenstände aus Kunststoff gleichen oder höhe
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