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BGH · I ZR 168/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 168/51

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des L Soweit die Klage gegen den beklagten Pachverband Pleiscliereibedarf e<,V„ gerichtet ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 2o Den Beklagten zu 2} - 12) wird bei Meidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder * Haftstrafe bis zu 6 Monaten verboten, in einem gegen die Klägerin gerichteten Plugblatt an das Schlachtergewerbe die nachstehenden Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten? o) die Genossenschaft von heute sei der volkseigene Betrieb von morgen, zu demal die Kollektivisten nicht nur Östlich des eisernen Vorhangs säßen? d1 wer für die Freiheit der gewerblichen Wirtschaft eintrebe, könne sich nicht an einer Genossenschaft beteiligen» • 5-, Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klaganträge zu 2) - 7) wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens Vorbehalten bleibt,, Tatbestands Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht» Sie wurde am 19» September 1950 gegründete über die GründungsverSammlung berichtete die norddeutsche Schlachterzeitung in ihrer ITr 19 vom 16o September 1950 und gab die Ansprache des Vorsitzenden;, Schlächtermeister Richard K^R dahin wieder, auch Nichtmitglieder könnten der Ladenschlach-terVereinigung - das ist die Klägerin - als Genossen beitreteno Er habe dabei darauf hingewiesen, daß z.B. beim Einkauf von Maschinen der Genossenschaft den Mitgliedern Einkaufsrabatte bis zu 20 gewährt werden könnten» Durch d'iese Angabe fühlten sich die Beklagten beeinträchtigt ? Seit langen Jahren geht der Kampf um die Erhaltung der Selbständigkeit gegen Verbrauchergenossenschaften und neuerdi igs auch gegen landwirtschaftliche Genossenschaften und das Auspfundeno Dieses ist auch Ihre Lebensfrage« Oder glauben Sie, die Schlachter könnten ungestraft das machen; was sie von anderen nicht wollen? Das heißt, daß die Genossenschaft von heute der volkseigene Betrieb von morgen sein wird« Zumal die Kollektivisten nicht nur östlich des eisernen Vorhanges sitzen» Die Klägerin fühlt sich durch dieses Flugblatt getroffen und erblickt darin eine unlautere und vergleichende Werbung, die den Tatsachen nicht entspreche. Namentlich beanstandet sie fünf Stellen des Flugblattes, die aus dem nachstehend wiedergegebenen Klageantrag ersichtlich sindo S3e hat deshalb Klage erhoben auf Unterlassung, Auskunft über den Umfang der Verteilung des Flugblattes, Herausgabe der noch in Händen der Beklagten befindlichen Stücke des Flugblattes, Feststellung der Schadensersatz^licht sämtlicher Beklagter als Gesamtschuldner, Gewährung der Yeröffentlichungsbefugnis des erkennenden Teils des Urteils und schließlich Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf *'lo Die Beklagten haben es bei Meidung einer vom Gericht fdr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschrankter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen« ein Flugblatt an das Schlachtergewerbe zu verbreiten, in dem folgende Behauptungen aufgestellt werden; denn die Fleischer dürften nicht ungestraft durch eine Einkaufsgenossenschaft das tun, was sie von Verbrauchergenossenschaften .und landwirtschaftlichen Genossenschaften nicht wollten; d) die Genossenschaft von heute sei der volkseigene Betrieb von morgen, zu demal die Kollektivi-sten nicht nur Östlich des eisernen Vorhanges saßen? e) wer für die Freiheit der gewerblichen Wirtschaft eintrete, könne sich nicht ah einer Genossenschaft beteiligen»n Die Erstbeklagte sei an dem Rundschreiben nicht beteiligt gewesen, ihre Briefbogen seien unbefugt von den Beklagten zu 2) bis 12) verwandt worden» Biese Beklagten legen dar» der Inhalt des Flugblattes beziehe sich nicht auf die Klägerin unmittelbar, sondern enthalte nur eine Kritik am System der Genossenschaften und des Genossenschaftswesens» Sie, die Beklagten zu 2) bis 12), hätten "die Beklagten haben es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen« ein Flugblatt an das SchlaGhtergewerbe zu verbreiten. Pas Berufungsgericht geht davon aus, das von den Beklagten zu 2) bis 12) verbreitete Flugblatt sei nicht dem ganzen Inhalt nach auf seinen nach dem Vortrag der Klägerin gegen die Bestimmungen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb verstossenden Inhalt zu prüfen, sondern nur Insoweit, als die in Ziff 1 unter a bis e des Klagantrags auf {je führten Angaben in Frage stünden » "Oie Klägerin habe sich nicht gegen den einleitenden Satz des Flugblatts gewsndt, der die Klägerin mit Namen erwähne* "Oie vom Klagantrag erfaßten Sätze seien solche von ajlgemeiner Bedeutung ohne besondere Beziehung auf die Klägerin? Dieser Gesamtinhalt des Flugblatts steht unter dem einleitenden Satz, der die Gründung der Klägerin als unnötig Unruhe in die Gewerbekreise der Beklagten tragend bezeichnet. Das Berufungsurteil tritt dem Landgericht darin bei, daß die Äusserungen &es Flugblattes zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt seien und insoweit der Tatbestand des "Hie Revision ragt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht diese, wie vorstehend bereits erörtert, im Flugblatt enthaltene persönliche Zuspitzung auf die Klägerin bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt habe- Hier, wo die wettbewerbliche Beurteilung in Betracht kommt, ist dies für die Prüfung, ob und in welchem Umfang das Flugblatt im Wettbewerb erlaubt ist oder nicht, von Bedeutung» Der Berufungsrichter verkennt nicht, daß eine vergleichende ‘und den Mitbewerber herabsetzende Werbung nach § 1 und besonders § 3 CJnlY'G nicht erlaubt ist. I ZR 00 51 1 ' Das snge.fochtene Urteil wird jedoch von der Auffassung getragen, das Flugblatt stelle nur eine Vergleichung des Genossenschaftswesens oder der genossenschaftlichen Zusammenfassung einzelner Gewerbetreibender mit dem selbständigen Einzelhandel dar«. Das Flugblatt der Beklagten begnügt sich indessen nicht damit, die gewerbliche Betätigung der Einzelhändler und Einzelgewerbetreibenden deren Zusammenfassung in einer Genossenschaft gegenüberzustellen und die Vorzüge oder Nachteile des Genossenschaftswesens gegen den Einzelhandel zu prüfen und abzuwägen«, Eine solche Systemvergleichung wäre allerdings nach der bisherigen Rechtsprechung nicht zu beanstanden (RGZ 116, 280? besonderes Urteil des Senats vom 13» ITovember 1951, I ZR 44/51 /NJW 1952, 22J/), Las Flugblatt hat jedoch mit dem Eingangssatz eine persönliche Bezugnahme des nachfolgenden weiteren Inhalts, soweit dieser seinem Sinn nach hierfür jn Betracht kommt, auf die Klägerin vorgenommen, Entgegen der im Urteil des Senats vom 13» November 1951 behandelten Sachlage beschränken sich die Beklagten insoweit nicht darauf, die Systeme des freien Einzelhandels und der Zusammenfassung mehrerer Gewerbetreibender in einer Genossenschaft einander gegenüber-susteilen, rein sachlich zu vergleichen und gegeneinander abzuwägeno Eine Nachprüfung ergibt in dieser Beziehung? Der Satz unter a) des Klagantrags enthält die Behauptung, das gleiche Vertrauen wie einem Fachgeschäft könne einer Genossenschaft nicht entgegengebracht werden, Lie Behauptung des Flugblattes will nicht die Genossenschaf ten in ihrer Gesamtheit und als Wirtschafts form treffen, sondern richtet sich in erster Linie gegen die Klägerin, die im ersten Satz des Flugblattes mit Namen genannt ist. In den Behauptungen zu a) und zu b) des Klagantrags, nur der Einzelhandel biete Kundendienst, die Bindung an die Genossenschaft beeinträch tige den freien Wettbewerb, drückt das Flugblatt die Meinung aus, auf den freien Wettbewerb legten die Leser 'wert, gerade diesen freien Y/ettbewerb aber schmälere die Klägerin, eine ’’Genossenschaft’*<> Lieser Vorwurf ist in seiner persönlichen Zuspitzung auf die Klägerin wett bewerhsfremd. Hier wird nur ganz allfemein an die Leser die Aufforderung gerichtet, das Gewerbe solle an sich denken, es sei verantwortlich für seinen Betrieb und seine Familien* Darin liegt kein Angriff ge-:ten die Klägerin <> Hin solcher kann auch nicht in dem weiteren, jene Empfehlung begründenden Satz gefunden werden, die Fleischer dürften nicht ungestraft durch eine Einkaufsgenossenschaft das tun, was sie von Verbrauchergenossenschaften und landwirtschaftlichen Genossenschaften nicht wollten« Die Beklagten weisen zwar auf die Genossen der Klägerin hin, nämlich die Fleischer* stellen aber nur die allgemeine Meinung auf, daß diese Genossen in der Zusammenfassung, eben der klagenden Genossenschaft, dem gleichen Recht unterständen wie die von ihnen bekämpften Verbraucher- und 1 andv/irtschaftli-chen Genossenschaften. werbes eintrete, könne sich nicht an einer Genossenschaft beteiligeno Dieser Satz enthält eine Warnung vor dem Beitritt zur Genossenschaft und hier, nach dem Inhalt des Flugblattes, vor-dem Beitritt zur Klägerin0 Er wiederholt inhaltlich die Behauptung zu b und ist, wie diese, unzulässige Die Einkleidung in den äusseren Rahmen eines System-Vergleichs überschreitet die Grenzen der Zulässigkeit eines solchen, wenn sie sich verbindet mit einer Gegenüberstellung der Leistungen und Preise sowie der Person des Mitbewerbers zu denen dessen, der den Vergleich anstellt? nur der allgemeine Systemvergleich sei dem Flugblatt zu entnehmen, steht denn auch die Schlußüberle-gimg des Beruf ungsurteils, die Klägerin werde nicht als öeirpiel erwähnt, • sondern sei der. Die Be3flagten handelten auch nicht in berechtigter Abwehr» Die einzige Behauptung der Klägerin, gegen die sie sich wandten, ist nach ihrem eigenen Vortrag die .Angabe des Vorsitzenden der Grün dun gsverhand lung der Klägerin, die Genossenschaft könne Rabatte bis zu 20 $ gewähren« Darin liegt kein Angriff der Klägerin oder ihres Vertreters auf den Gewerbebetrieb der Beklagten oder auch nur eines einzelnen von ihnen. Me Wiederholungsgefahr ergibt sich daraus, daß die Beklagten im ganzen Prozeßverfahren ihre Behauptungen aufrecht’erhalten haben, sie als rechtmäßig bezeichne ten und für die Zukunft daran festhielten (RGZ 148, 114 M2l7* GRUR 194.0, 2, 394 /3957)° An dem erforderlichen Gesinnungswandel der Beklagten fehlt es durchaus (,RGZ 171 s 384]« Daher steht auch die nur einmalige Versendung des Flugblatts der Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht entgegen (GRUR 1933, 243 /245, 24/7? denn das Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs steht; nach beiden Urteilen der Vorinstanzen fest« Daß.in den Äußerungen des Flugblattes ein Verstoß.gegen die guten Sitten und gegen das im lauteren ‘Wettbewerb erlaubte Verhalten zu finden ist, ergibt sich unmittelbar aus der Fassung der beanstandeten Äusserungen und aus den die Klägerin herabsetzenden Einzelsätzen des Flugblatts.

GenossenschaftFlugblattKaufmannMaschineKlägerinWettbewerbBehauptung

Volltext der Entscheidung

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Für'das Nachschlagewerk*!	^
Nicht für die Amtliche Sammlung! 2499
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 Gesetz j
UnlWG.§5 1
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Rechtssatz: Werbung unter Kritik an einem System oder einer Wirtschaftsform ist wettbewerbsfremd, wenn ihr eine unmißverständliche persönliche Spitze gegen einen in ’Wettbewerb stellende^. .Vertreter dieses Systems oder dieser Wirtschaft sauf fassung gegeben worden ist«,
Aktenzeichen: I ZR 168/51
LG Hamburg
 Urteil des BGH vom 20«. Mai 1952
OLG Hamburg *
L ZR_JL68 ...51
Verkündet am 20, Mai 1952 Grunau, Jus tizobersekretär als Urkundebeamter der .
Ge scbäftssteile o
Im Hamen des Volke s
In dem .Rechtsstreit
 der E'
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m.b.II. , vertreten durch ihren Vorstand Carl und Richard Kflfl, Hflflfl V? Kaflstraße fl
 Klägerin und .Revisionsklägerin,
- Frozeßbevollmächtigter; Hechtsanwalt Br,
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e.Y., vertreten durch ; Eflflstraße fl,
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 seinen Vorstand, Hi
2. Kaufmann Walter E StMflstraße fl,
5o Kaufmann Hermann M a
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4o Offene Handelsgesellschaft in Firma Mi Fleischereieinrichtungen» HflHflfl E
5* Kaufmann Hans 0 flflp , hflflfl Er
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 Fleischereibedarf,
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7- Kaufmann Paul H. Sch
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12o Kaufmann Hermann Ed, W e flBfl , Schlachtereibedarfsartikel, Hflflflfl^, Schafl^ctraße fl:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
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 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20„ Mai 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof...Dr•Lindenmaier, DrJ-Ieidenfrain, Schmidt ? 7/ilde und J)r»Benkard
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
3o Zivilsenats des Hanseatischen Oherlandesgerichts in
 Hamburg vom 27» September 1951 aufgehoben«,
L Soweit die Klage gegen den beklagten Pachverband Pleiscliereibedarf e<,V„ gerichtet ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
2o Den Beklagten zu 2} - 12) wird bei Meidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder * Haftstrafe bis zu 6 Monaten verboten, in einem gegen die Klägerin gerichteten Plugblatt an das Schlachtergewerbe die nachstehenden Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten?
a; nur das Fachgeschäft, dem das bisherige jahrzehntelange Vertrauen des Gewerbes gehört, biete diesem die Vorteile des Kundendienstes?
b die Bindung an eine Genossenschaft beeinträchtige den freien Wettbewerbs
o) die Genossenschaft von heute sei der volkseigene Betrieb von morgen, zu demal die Kollektivisten nicht nur Östlich des eisernen Vorhangs säßen?
d1 wer für die Freiheit der gewerblichen Wirtschaft eintrebe, könne sich nicht an einer Genossenschaft beteiligen»	•
Tm übrigen wird die Revision gegen die Abweisung des weitergehenden Unterlassungsanspruchs zurückgewiesen»
5-, Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klaganträge zu 2) - 7) wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens Vorbehalten bleibt,,
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht» Sie wurde am 19» September 1950 gegründete über die GründungsverSammlung berichtete die norddeutsche Schlachterzeitung in ihrer ITr 19 vom 16o September 1950 und gab die Ansprache des Vorsitzenden;, Schlächtermeister Richard K^R dahin wieder, auch Nichtmitglieder könnten der Ladenschlach-terVereinigung - das ist die Klägerin - als Genossen beitreteno Er habe dabei darauf hingewiesen, daß z.B. beim Einkauf von Maschinen der Genossenschaft den Mitgliedern Einkaufsrabatte bis zu 20 gewährt werden könnten» Durch d'iese Angabe fühlten sich die Beklagten beeinträchtigt ? da ein so hoher Rabatt unmöglich erteilt werden könnte» Die Erstbeklagte ist ein eingetragener Verein und bezeichnet sich als Fachverband Fleischerei-bedarf e»V»„ Die Beklagten zu 2.) bis 12) sind Unternehmer. die für Fleischereien oder Ladenschlachter Maschinen und sonstige Geräte hersteilen oder vertreiben» Diese Beklagten zu 2) bis 12) haben auf Briefbogen, die am Kopf die Bezeichnung der Erstbeklagten trugen, im Oktober 1950 ein Plugblatt veröffentlicht» Dieses Flugblatt hat folgenden Wortlauts
"Sehr geehrter Geschäftsfreund!
Mit der Gründung einer Efl^undVflH^HMBHBBHHK des Vereins	ha^MBHHlBBsTvT^wird unnö-
tige Unruhe in unsere Gewerbekreise getragen»
Es werden Ihnen enorme Vorteile versprochen, welche erst bewiesen werden müssen» U»a» nennt man Ihnen bei Einkauf von Fleischerei-Maschinen eine Einsparung von ca» 20 fo0
Wir Pleischereimaschinen- und Bedarfsartikelhändler erachten es als Ihre langjährigen Lieferanten als un-
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sere Pflicht« Sie in Ihrem eigenen Interesse auf unsere Leistungen aufmerksam zu machen«.
Wir siid nicht nur Maschinen- und Zubehörverkäufer, sondern wir betreuen Sie auch durch unseren Kundendiensb.
Unsere Leistungen sind Ihnen bekannt, aber trotzdem wollen wir einige "vorteile heraussteilen.
Beste« langjährig geschulte Monteure stehen ständig zu Ihrer Verfügung, um eine einwandfreie Arbeit Ihrer Maschinen zu gewährleisten.
Ein nahezu alle [Fabrikate umfassendes Ersatzteillager sorgt für schnellste Beseitigung aller Maschinenschäden,
 Beim Neukauf von Maschinen nehmen wir Ihnen Ihre alten gebrauchten Maschinen zu dem bestmöglichsten Tageswert in Cegenrechnung«
Wir informieren Sie über alle Neuerungen auf dem Maschinenmarkt und beraten Sie in allen praktischen Prägen unseres Sektors, von der einfachsten Handspritze bis zur modernsten automatischen Spezial-Maschine.
Dieses alles kann nur das Fachgeschäft, dem Ihr bisheriges jahrzehntelanges Vertrauen gehört.
Kurz zusammengefaßt bekommen Sie bei uns, was Sie gebrauchen.
Modernste Maschinen zu dem reellen Preis! Dazu Kundendienst und Kredit.
l7nd dieses alles ohne Genossenschafts-Anteile und Haftung.
Kann Ihnen die Genossenschaft mehr bieten?
Denken Sie an das große Dichterworts MDie Botschaft höre ich wohl, allein mir fehlt der Glaube".
Es ist Ihnen schon viel versprochen worden und was wurde davon gehalten?
Auch eine Genossenschaft kann nur mit Wasser kochen.
Auch eine Genossenschaft hat Geschäftsunkosten, welche mit Geschäftsführer, Aufsichtsrat und den Handlungsunkosten. kaum geringer sein dürften wie in der freien Wirtschaft.
Darum überlegen Sie sich zweimal, ehe Sie sich einmal binden, Bedenken Sie auch immer wieder; Der freie Wettbewerb ist Ihr Vorteil.
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Denken Sie an Eich selbst. Denn Sie selbst sind verantwortlich für Ihren Betrieb und das Wohl Ihrer Familie,,
Seit langen Jahren geht der Kampf um die Erhaltung der Selbständigkeit gegen Verbrauchergenossenschaften und neuerdi igs auch gegen landwirtschaftliche Genossenschaften und das Auspfundeno Dieses ist auch Ihre Lebensfrage« Oder glauben Sie, die Schlachter könnten ungestraft das machen; was sie von anderen nicht wollen?
Ihr io Verbandsvorsitzender, Fritz Men^pfe hat es klar in Fle^HHB ausgesprochen; Es ist der Ruin des gesamten Mittelstandes und der lachende Dritte ist ein ganz anderer - nämlich das Kollektiv! Das heißt, daß die Genossenschaft von heute der volkseigene Betrieb von morgen sein wird« Zumal die Kollektivisten nicht nur östlich des eisernen Vorhanges sitzen»
Unser aller Sorge ist, für die Freiheit der gewerblichen Wirtschaft eihzustehen. Treten auch Sie dafür ein zu Ihrem 'eigenen nutzen. Geben Sie jedem seinen Verdienst,
 Denn nur so können auch Sie verdienen!
Mit vorzüglicher Hochachtung!
Die Fleis che r e i-Mas chinen- und Bedarfsartikelhändler Grt®-H
vliier folgen die Firmen der Beklagten zu 2) bis 12),
Die Klägerin fühlt sich durch dieses Flugblatt getroffen und erblickt darin eine unlautere und vergleichende Werbung, die den Tatsachen nicht entspreche. Namentlich beanstandet sie fünf Stellen des Flugblattes, die aus dem nachstehend wiedergegebenen Klageantrag ersichtlich sindo S3e hat deshalb Klage erhoben auf Unterlassung, Auskunft über den Umfang der Verteilung des Flugblattes, Herausgabe der noch in Händen der Beklagten befindlichen Stücke des Flugblattes, Feststellung der Schadensersatz^licht sämtlicher Beklagter als Gesamtschuldner, Gewährung der Yeröffentlichungsbefugnis des erkennenden Teils des Urteils und schließlich Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf
 
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 die Beklagten. Der Unterlassungsanspruch ist im Klagantrag zu 1 wie folgt gefaßt;
*'lo Die Beklagten haben es bei Meidung einer vom
 Gericht fdr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschrankter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen« ein Flugblatt an das Schlachtergewerbe zu verbreiten, in dem folgende Behauptungen aufgestellt werden;
a,) nur das Fachgeschäft, dem das bisherige jahrzehntelange Vertrauen des Gewerbes gehört habe, biete diesem die Vorteile des Kundendienstes;
b'! die Bindung au eine Genossenschaft beeinträchtige den freien Wettbewerb|
c,; das Gewerbe solle an sich denken, es sei verantwortlich für seinen Betrieb und seine Familien? denn die Fleischer dürften nicht ungestraft durch eine Einkaufsgenossenschaft das tun, was sie von Verbrauchergenossenschaften .und landwirtschaftlichen Genossenschaften nicht wollten;
d)	die Genossenschaft von heute sei der volkseigene Betrieb von morgen, zu demal die Kollektivi-sten nicht nur Östlich des eisernen Vorhanges saßen?
e)	wer für die Freiheit der gewerblichen Wirtschaft eintrete, könne sich nicht ah einer Genossenschaft beteiligen»n
Die Beklagten beantragen die Abweisung den Klage. Die Erstbeklagte sei an dem Rundschreiben nicht beteiligt gewesen, ihre Briefbogen seien unbefugt von den Beklagten zu 2) bis 12) verwandt worden» Biese Beklagten legen dar» der Inhalt des Flugblattes beziehe sich nicht auf die Klägerin unmittelbar, sondern enthalte nur eine Kritik am System der Genossenschaften und des Genossenschaftswesens» Sie, die Beklagten zu 2) bis 12), hätten
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überdies in berechtigter Abwehr gehandelt;, da die Klägerin durch die Behauptung ihres Vorsitzenden, sie könne 20 % Rabatt gewähren, in unerlaubter Weise die Leistungsfähigkeit der Beklagten und ihr Gewerbe herabgesetzt habe» Pas Flugblatt sei nicht zu Zwecken des Wettbewerbs verbreitet worden und verstosse nicht gegen die guten Sitten,
 Pas Landgericht Hamburg hat die Klage kosten-fällig abgewiesens es erkennt zwar an, die Beklagten hätten zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt« erachtet ihr Verhalten aber nicht als Verstoß gegen die guten Sitten« Pie Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil blieb erfolglos« Mit der Revision stellt sie in erster Linie den Unter]. assungsänträg dahins
"die Beklagten haben es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen« ein Flugblatt an das SchlaGhtergewerbe zu verbreiten. in dem unter Bezugnahme auf die Klägerin folgende Behauptungen^oufgesteilt werden?"
und dann folgt der Klageantrag zu 1) im bisherigen Wortlaut« hilfsweise stellt die Klägerin den Klagantrag zu l) in seiner ursprünglichen Fassung»
Pie Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision»
Ent sehe i dung sgründe ;
Pas Berufungsgericht geht davon aus, das von den Beklagten zu 2) bis 12) verbreitete Flugblatt sei nicht dem ganzen Inhalt nach auf seinen nach dem Vortrag der Klägerin gegen die Bestimmungen des Gesetzes über den
 unlauteren Wettbewerb verstossenden Inhalt zu prüfen, sondern nur Insoweit, als die in Ziff 1 unter a bis e des Klagantrags auf {je führten Angaben in Frage stünden »
"Oie Klägerin habe sich nicht gegen den einleitenden Satz des Flugblatts gewsndt, der die Klägerin mit Namen erwähne* "Oie vom Klagantrag erfaßten Sätze seien solche von ajlgemeiner Bedeutung ohne besondere Beziehung auf die Klägerin? die Klägerin wolle nicht den scharfen Einzelangriff im'Einleitungssatz' des Flugblattes abwehren, sondern die Unzulässigkeit der grundsätzlichen Ansichten jener Sätze festgestellt wissen»
Fieser Ausgangspunkt des Berufungsrichters ist rechtsirrig» Die Revision betont zutreffend, nach dem Inhalt der Klage und des weiteren Vortrags der Klägerin in den früheren Rechtszügen ergebe sich unzweifelhaft, daß die Klägerin das gesamte Flugblatt beanstande und darin einen Angriff auf ihr Verhalten und ihr geschäftliches Gebaren im Wettbewerb erblicke» Zur Klarstellung, daß den Gegenstand des Klagbegehrens diese Beanstandung gerade der Klägerin bilde, hat sie in den Klagantrag einen entsprechenden Zusatz eingefügt * Dem ist aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht entgegenzutreten» Bereits der Wortlaut des Flugblattes ergibt, daß es gerade die Klägerin treffen wollte«, Den auf die Klägerin Bezug nehmenden Eingangssatz wertet auch das Berufungsgericht als Angriff gegen die Klägerin» Obschon er nicht im Klagantrag aufgenommen ist, ergibt sich aus ihm in Verbindung mit dem sonstigen Inhalt, daß der Inhalt des Flugblattes auf die Klägerin gemünzt war» 'Das Flugblatt spricht im weiteren Inhalt von der Genossenschaft und deren allgemeinem Gebarens eine Genossenschaft könne auch nur mit Wasser kochens sie habe Geschäftsunkosten5 gegen die
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I	Verbrauchergenossenschaften	wie'	gegen	die landwirtschaft-
I	lichen	Genossenschaften	kämpften	die	Einzelunternehmer
 zwecks Erhaltung ihrer Selbständigkeit! die Genossenschaft sei der Ruin des ganzen Mittelstandes. Der Leser oder Empfänger des Flugblattes solle für die Freiheit der gewerblichen Wirtschaft eintreten, zu seinem eigenen Nutzen. Dieser Gesamtinhalt des Flugblatts steht unter dem einleitenden Satz, der die Gründung der Klägerin als unnötig Unruhe in die Gewerbekreise der Beklagten tragend bezeichnet. Die in der Revisionsinstanz erfolgte Ergänzung des Klageantrags durch .Aufnahme der Worte frin Bezug auf die Klägerin” bedeutet daher keine Klageänderung, sondern nur eine auch in der Revisionsinstanz zulässige Verdeutlichung des Vorbringens der Klägerin.
Das Berufungsurteil tritt dem Landgericht darin bei, daß die Äusserungen &es Flugblattes zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt seien und insoweit der Tatbestand des
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J 1 UnlV/G gegeben sei. Eine Prüfung des Wahrheitsgehalts der einzelnen aus dem Kiagaritrag zu l.i9 a bis e, ersichtlichen Sitze hält das Berufungsgericht für unzulässig;
\vei‘( es sich um den Vergleich zweier Wirtschaftssysteme handle., die in Deutschland seit langer Zeit nebeneinander bestünden und von denen keines den Vorrang beanspruchen könne. Die Frage sei. ob durch genossenschaftlichen I	Zusammenschluß	oder	durch	selbständige	Händler der Wirt-
schaft besser gedient sei. Das lasse sich nicht grundsätzlich. sondern nur im Einzelfall feststellen und hänge im wesentlichen vom Standpunkt des Beurteilenden und dessen allgemeinen staats- und wirtschaftspolitischen Ansichten ab» Die Beklagten seien befugt., ihre Ansicht von der Überlegen'eit der selbständigen Händler gegenüber den Genossenschaften zu vertreten und zu verbreiten.
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T)ie im IClagantrag zv l) unter a "bis e wiedergegebenen Sätze könnten daher im Kähmen des Hechtes auf freie Meinungsäusserung nicht beanstandet werden«
"Hie Revision ragt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht diese, wie vorstehend bereits erörtert, im Flugblatt enthaltene persönliche Zuspitzung auf die Klägerin bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt habe- Hier, wo die wettbewerbliche Beurteilung in Betracht kommt, ist dies für die Prüfung, ob und in welchem Umfang das Flugblatt im Wettbewerb erlaubt ist oder nicht, von Bedeutung» Der Berufungsrichter verkennt nicht, daß eine vergleichende ‘und den Mitbewerber herabsetzende Werbung nach § 1 und besonders § 3 CJnlY'G nicht erlaubt ist. Sr zieht hierzu die Rechtsprechung des Reichsgerichts heran, die auch in der Rechtsprechung des erkennenden Senats festgehalten und gebilligt ist (siehe Urteile vom 13« November 1951?
I ZR 44/51 JSJT7 1552, 2237 und vom 8« April 1952,
I ZR 00 51 1 ' Das snge.fochtene Urteil wird jedoch von der Auffassung getragen, das Flugblatt stelle nur eine Vergleichung des Genossenschaftswesens oder der genossenschaftlichen Zusammenfassung einzelner Gewerbetreibender mit dem selbständigen Einzelhandel dar«.
Das Flugblatt der Beklagten begnügt sich indessen nicht damit, die gewerbliche Betätigung der Einzelhändler und Einzelgewerbetreibenden deren Zusammenfassung in einer Genossenschaft gegenüberzustellen und die Vorzüge oder Nachteile des Genossenschaftswesens gegen den Einzelhandel zu prüfen und abzuwägen«, Eine solche Systemvergleichung wäre allerdings nach der bisherigen Rechtsprechung nicht zu beanstanden (RGZ 116,
 280? MuW 19^2, 229 - GRUR 1952, 729; MuW 1952, 448 -GRUR 1952, 1045? GRUR 1940, 50s 1944, 154? besonderes Urteil des Senats vom 13» ITovember 1951, I ZR 44/51 /NJW 1952, 22J/), Las Flugblatt hat jedoch mit dem Eingangssatz eine persönliche Bezugnahme des nachfolgenden weiteren Inhalts, soweit dieser seinem Sinn nach hierfür jn Betracht kommt, auf die Klägerin vorgenommen, Entgegen der im Urteil des Senats vom 13» November 1951 behandelten Sachlage beschränken sich die Beklagten insoweit nicht darauf, die Systeme des freien Einzelhandels und der Zusammenfassung mehrerer Gewerbetreibender in einer Genossenschaft einander gegenüber-susteilen, rein sachlich zu vergleichen und gegeneinander abzuwägeno Eine Nachprüfung ergibt in dieser Beziehung? Der Satz unter a) des Klagantrags enthält die Behauptung, das gleiche Vertrauen wie einem Fachgeschäft könne einer Genossenschaft nicht entgegengebracht werden, Lie Behauptung des Flugblattes will nicht die Genossenschaf ten in ihrer Gesamtheit und als Wirtschafts form treffen, sondern richtet sich in erster Linie gegen die Klägerin, die im ersten Satz des Flugblattes mit Namen genannt ist. In den Behauptungen zu a) und zu b) des Klagantrags, nur der Einzelhandel biete Kundendienst, die Bindung an die Genossenschaft beeinträch tige den freien Wettbewerb, drückt das Flugblatt die Meinung aus, auf den freien Wettbewerb legten die Leser 'wert, gerade diesen freien Y/ettbewerb aber schmälere die Klägerin, eine ’’Genossenschaft’*<> Lieser Vorwurf ist in seiner persönlichen Zuspitzung auf die Klägerin wett bewerhsfremd. Er läuft hinaus auf persönliche Werbung zu Ungunsten der Klägerin als der unmiss'vels tändlich--bezoichncten Vertreterin eines bestimmten Wirtseheffcs-
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systemso /Inder3 dagegen verhält es sich mit dem Satz zu c> des Kia.gantrags. Hier wird nur ganz allfemein an die Leser die Aufforderung gerichtet, das Gewerbe solle an sich denken, es sei verantwortlich für seinen Betrieb und seine Familien* Darin liegt kein Angriff ge-:ten die Klägerin <> Hin solcher kann auch nicht in dem weiteren, jene Empfehlung begründenden Satz gefunden werden, die Fleischer dürften nicht ungestraft durch eine Einkaufsgenossenschaft das tun, was sie von Verbrauchergenossenschaften und landwirtschaftlichen Genossenschaften nicht wollten« Die Beklagten weisen zwar auf die Genossen der Klägerin hin, nämlich die Fleischer* stellen aber nur die allgemeine Meinung auf, daß diese Genossen in der Zusammenfassung, eben der klagenden Genossenschaft, dem gleichen Recht unterständen wie die von ihnen bekämpften Verbraucher- und 1 andv/irtschaftli-chen Genossenschaften. Diese abstrakte Behauptung ist nicht unstatthaft, dieser Verbotsantrag daher unbegründet r
Der Klagantrag zu d, indes richtet sich wiederum unmittelbar gegen die Klägerin und setzt sie herab« In der Behauptung des Flugblattes, die Genossenschaft sei der Ruin des gesamten Mittelstandes, die Genossenschaft von heute sei der volkseigene Betrieb von morgen, der lachende Dritte sei das Kollektiv, und Kollektivisten säßen nicht nur östlich cies eisernen Vorhangs, 'liegt unverkennbar die Kennzeichnung der Klägerin als einer Vorläuferin des Kollektivs und einer Schrittmacherin für den volkseigenen Betrieb, d„ho die entschädigungslos© Enteignung der Privatunternehmen. Eine solche Behauptung übel’ einen Mitbewerber verstößt gegen die guten Sitten« Die Beklagten gelangen schließlich zu der Folgerung vKlagantrag 1 e), wer für die Freiheit des Ge-
werbes eintrete, könne sich nicht an einer Genossenschaft beteiligeno Dieser Satz enthält eine Warnung vor dem Beitritt zur Genossenschaft und hier, nach dem Inhalt des Flugblattes, vor-dem Beitritt zur Klägerin0 Er wiederholt inhaltlich die Behauptung zu b und ist, wie diese, unzulässige
 Die Einkleidung in den äusseren Rahmen eines System-Vergleichs überschreitet die Grenzen der Zulässigkeit eines solchen, wenn sie sich verbindet mit einer Gegenüberstellung der Leistungen und Preise sowie der Person des Mitbewerbers zu denen dessen, der den Vergleich anstellt? eine solche ist stets als unzulässig zu erachten .'RGZ 116^ 280s U2j_ 363? GPJJR 1933, 249? 1940, 11 /]• 1942; 134 1.1557* 1 o Diese Grundsätze; die neuerdings im Urteil des Senats vom 13° November 1951, I ZR 44/51 ;N.IF 1952, 223) wiederholt worden sind, hat der Beru-fungsriebuer nicht beachtet» Im Widerspruch zu der Meinung. nur der allgemeine Systemvergleich sei dem Flugblatt zu entnehmen, steht denn auch die Schlußüberle-gimg des Beruf ungsurteils, die Klägerin werde nicht als öeirpiel erwähnt, • sondern sei der. einzige Gegenstand des .Angriffs der Beklagten» Aus dem Zusammenhang und GesamtInhalt des Flugblatts ergibt sich danach eine unzulässige persönliche und sachliche Herabsetzung der Klägerin und ihrer Leistung '.MüW 1940, 52 GRÜR 1940, ”08? EGZ 166, 14)° Sie verletzt die guten Sitten «UnlWG § l}°
Die Be3flagten handelten auch nicht in berechtigter Abwehr» Die einzige Behauptung der Klägerin, gegen die sie sich wandten, ist nach ihrem eigenen Vortrag die .Angabe des Vorsitzenden der Grün dun gsverhand lung der Klägerin, die Genossenschaft könne Rabatte bis zu 20 $ gewähren« Darin liegt kein Angriff der Klägerin oder
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ihres Vertreters auf den Gewerbebetrieb der Beklagten oder auch nur eines einzelnen von ihnen.
Me Wiederholungsgefahr ergibt sich daraus, daß die Beklagten im ganzen Prozeßverfahren ihre Behauptungen aufrecht’erhalten haben, sie als rechtmäßig bezeichne ten und für die Zukunft daran festhielten (RGZ 148,
 114 M2l7* GRUR 194.0, 293« 1942, 43? 1944, 153; RGZ 171, 380 J5337? PMZB1 1943, 191*, BGHZ 1, 194/1997? 1, 241 J2487;? 2, 394 /3957)° An dem erforderlichen Gesinnungswandel der Beklagten fehlt es durchaus (,RGZ 171 s 384]« Daher steht auch die nur einmalige Versendung des Flugblatts der Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht entgegen (GRUR 1933, 243 /245, 24/7? 1938, 269 /271, 2727)»
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit es die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 12) abv/ies. Nach den getroffenen .tatsächlichen Feststellungen, namentlich im Urteil des Landgerichts, die sich das Berufungsurteil zu eigen machte,' ist das Revisionsgericht in der Lage., über das Unterlassungsbegehren a und b sowie d und e des Klageantrags zu 1; selbst zu entscheiden? denn das Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs steht; nach beiden Urteilen der Vorinstanzen fest« Daß.in den Äußerungen des Flugblattes ein Verstoß.gegen die guten Sitten und gegen das im lauteren ‘Wettbewerb erlaubte
 Verhalten zu finden ist, ergibt sich unmittelbar aus der Fassung der beanstandeten Äusserungen und aus den die Klägerin herabsetzenden Einzelsätzen des Flugblatts.
Die Entscheidung.über die. Klaganträge zu 2} bis 6) bedarf noch der richterlichen Prüfung hinsichtlich der Beklagten zu 2} bis 12).. Daher war insoweit das Berufungsurteil aufzulieben und die Sache zur Entscheidung über die Klaganträge zu 2) bis 6) an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Erstbeklagte hat unwiderlegt behauptet, die Beklagten zu 2 bis 12 hätten ohne sein Wissen unbefugt Briefbogen mit dem Aufdruck seines Namens zu dem Druck und der Verbreitung des Flugblattes verwendete Daß dieser Beklagte im Rechtsstreit die gleichen Anträge wie die Beklagten zu 2 bis 12 stellte, widerspricht seiner Haupt-Verteidigung nicht, Er konnte und durfte für den Fall, daß das Gericht zur Verurteilung gelangen sollte, sich die Einwendungen der übrigen Beklagten zu eigen machen und deren Anträge ebenfalls stellen. Das Berufungsgericht hatte von dem von ihm eingenommenen Standpunkt aus, der zur Gesamtabweisung der Klage führte, keinen Anlaß, auf das Vorbringen des Erstbeklagten gesondert einzugehen, Bei anderer Auffassung kann dieses Schutzvorbringen des Erstbeklagten indes erheblich sein» Ihm steht jedoch die bisher nicht geprüfte Behauptung der Klägerin entgegen. der Erstbeklagte habe vom Vorgehen der Beklagten zu 2 bis 12 Kenntnis gehabt und es gebilligt, auch der*
Verbreitung des Flugblattes■zugestimmt, Hierfür hatte die Klägerin im Schriftsatz vom 16, März 1951 Beweis erboten, der erheblich ist. Daher war das Urteil gegenüber dem Erstbeklagten aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-Gericht zurückzuverweiserio
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