* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 168/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 168/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtLeistungsklageAuffassungZPOHamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 168/09
vom 15. Juli 2010 in dem Rechtsstreit
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. September 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage des Abgemahnten entfalle, wenn der Gegner in einem Verfahrensstadium, in dem das Feststellungsverfahren noch nicht entscheidungsreif ist, Leistungsklage erhebt und auf sein Recht zur Klagerücknahme mit der Folge verzichtet, dass die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. Dies entspricht der einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl. Keller, WRP 2000, 908, 911 f.; Harte/ Henning/Brüning, UWG, 2. Aufl., Vorb zu § 12 Rdn. 126; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., §12 Rdn. 2.20; Münch-Komm.UWG/Ehricke, vor § 12 Rdn. 29; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rdn. 70 und Kap. 52 Rdn. 20) und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 30.000 €
Bornkamm	Pokrant	Schaffert
 Bergmann
Koch
 Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 05.05.2009 - 17 0 34/09 -OLG Hamm, Entscheidung vom 24.09.2009 -1-4 U 104/09 -