* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 167/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 167/98

a) Ein Wettbewerbsverband kann nicht nur Verstöße von Wettbewerbern seiner Mitglieder, sondern auch Verstöße von Dritten verfolgen, die - obwohl selbst in einem anderen Markt tätig - den (fremden) Wettbewerb eines mit den Verbandsmitgliedern konkurrierenden Unternehmens fördern. Darüber hinaus kann ein Verband einen Dritten in Anspruch nehmen, der sich als Störer an dem Wettbewerbsverstoß eines mit den Mitgliedern konkurrierenden Unternehmens beteiligt. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sensationelle Herz-Kreislauf-Studie Klinische Forschung zu Geföflveränderungen bei Flauen vorangetrieben werden Erstmals wurde die Wirkung von Knoblauch auf die Elastizität der menschlichen Hauptschlagader wissenschaftlich nachgewiesen llmtib'lfg (HJM). Volker lägen sett i" (ähren Ae Merz und Gefaßkrankhefaen trotz erkennbarer Erfolge auf den Gelbieten der Vuebeiaping und drr le auch eine enorme Belastung fiär ileez und Gefalle dar Elastische Anerien hingegen fangen wie rin lAitltT das explusiuuumg ans dein Herzt« schießende Blut weich ab (med. was zu einer ilauerluften ÜbeHasmng de» Organs lulirl Auf ihe Arterien wirke «eh die leidende Windkessellunktinn tn der Form negativ aus, daß s»c den ex-nemen bemchbgheiktigien Dtuck schcvinkungrn nicht gewachsen sind. was die Arterien mit det Zeit immer starker verengen lük, Prof Beiz wies m dieser groß angelegten UiitrrsurlHing erstmals nach, diß bei Mernehen unter Einnahme eines KnoHauchptalsTr-l*räp»rares die Aoru dcuünli ela-itnclxr bleibt Untersucht w urden zwei, gleichermaßen jus Maraiem und Frauen beitrhende. sind sie hi ldinisri»in Studien zu diesem Prahlet^ kaum berücksichtigt warden Erst in jüngster Zeit Ist man »ich dieses Aulhnlbe-darfs in der Forschung bewußt geworden: Di* erschreckende Zahl von 100.000 Patientinnen, die im letzten Jahr mit Intensivmaßnalimrn behandelt weiden mußten, macht deutlich, daß dringend etwas geschehen muß. Er hat die Anzeige aus mehreren Gründen als wettbewerbswidrig (§ 1 UWG) beanstandet: So stelle es einen Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot der Werbung mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen (§ 11 Nr. 1 HWG) dar, wenn in dem - redaktionell gestalteten - Artikel “Sensationelle Herz-Kreislauf-Studie” außerhalb der Fachkreise für das Knoblauchpräparat “K. Mit der Begründung, bei der Anzeige handele es sich um einen eklatanten Verstoß, der sich bei einem flüchtigen Blick in das Heilmittelwerbegesetz feststellen lasse, hat der Kläger nicht nur die L. Pharma GmbH (sie hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben), sondern auch die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. 4. redaktionell gestaltete Anzeigen zu veröffentlichen, in denen mit der bildlichen Darstellung von Personen in Berufskleidung bei der Ausübung der Tätigkeit als Angehöriger eines Heilberufes geworben wird, 5. redaktionell gestaltete Anzeigen zu veröffentlichen, wenn diese nicht deutlich als Anzeige gekennzeichnet werden, wie die aus der Anlage K 9 ersichtlichen Anzeigen “Bakterien schlagen aufs Herz” und “Fibrinogen”. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Unterlassungsanträge weiterverfolgt. Zwar sei es für das insofern zu fordernde abstrakte Wettbewerbsverhältnis ausreichend, daß eine nicht ganz unbedeutende Beeinträchtigung der Belange der Mitglieder des Klägers möglich erscheine. Vorliegend sei aber nur eine Beeinträchtigung auf dem Gebiet der Presseerzeugnisse denkbar, da es dem Kläger nach seinen Klageanträgen und seinem Vorbringen ausschließlich um die Klärung der Frage gehe, in welchem Umfang der Presse eine Prüfungspflicht bei der Veröffentlichung von Werbeanzeigen obliege. a) Das Berufungsgericht hat verkannt, daß die Klage auf Untersagung eines Verhaltens der Beklagten gerichtet ist, durch das nicht deren eigener Wettbewerb, sondern der des inserierenden Pharmaunternehmens gefördert wird. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger gehe es mit seiner Klage darum, das beanstandete Verhalten der Beklagten deshalb zu unterbinden, weil sie dadurch in wettbewerbswidriger Weise ihren eigenen Wettbewerb fördere, spricht bereits, daß sich - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - unter den Mitgliedern des Klägers nicht in ausreichendem Maße Presseunternehmen befinden, die mit der Beklagten im Wettbewerb stehen. Für den Kläger steht vielmehr im Vordergrund, daß das angegriffene Verhalten den Wettbewerb des inserierenden Pharmaunternehmens fördert, das selbst bei ihm Mitglied ist und mit einer Vielzahl anderer Mitgliedsunternehmen im Wettbewerb steht. Sie betreffen jeweils ein Verhalten, das nach Ansicht des Klägers gegen heilmittelwerbe-rechtliche Bestimmungen (§ 11 HWG) oder gegen das Verbot der redaktionellen Werbung verstößt. Damit dienen sie der Durchsetzung von Normen, deren Adressaten nicht nur die Presse, sondern auch die inserierenden Wirtschaftsunternehmen sind. Schließlich kann auch dem sonstigen Klagevorbringen nichts entnommen werden, was darauf hindeutete, der Kläger wolle das Verhalten der Beklagten nur beanstanden, soweit diese damit ihren eigenen Wettbewerb rechtswidrig fördere. Kläger in seinem Vorbringen ausführlich mit den Fragen auseinandersetzt, inwieweit der Presse eine Prüfungspflicht bei der Veröffentlichung von Werbeanzeigen obliegt und wie deutlich eine Anzeige als solche gekennzeichnet sein muß, damit sie nicht den Eindruck eines redaktionellen Beitrags vermittelt. Der Kläger hat - wie sich den getroffenen Feststellungen entnehmen läßt - die Inserentin, die L. Wenn der Kläger darüber hinaus auch gegen die Presseunternehmen vorgegangen ist, in deren Zeitungen die fragliche Werbung erschienen ist, so verfolgt er damit das Ziel, die Veröffentlichung von Anzeigen zu erschweren, die - aus seiner Sicht - eklatante Verstöße gegen das Heilmittelwerberecht und gegen § 1 UWG enthalten. Begnügte er sich in derartigen Fällen mit einer Unterwerfungserklärung des inserierenden Unternehmens, wäre für zukünftige Fälle im Hinblick darauf, daß die Unterlassungsverpflichtung nur in beschränktem Maße über die konkrete Verletzungsform hinausreichen kann, wenig gewonnen. Es liegt daher aus der Sicht des Klägers nahe, nicht nur das inserierende Unternehmen, sondern als weitere Beteiligte auch die die Anzeige veröffentlichenden Zeitungsunternehmen in Anspruch zu nehmen. b) Der Kläger ist auch für die gegen die Beklagte erhobene wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt. Bei einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen nach §13 Abs. 2 Nr. 2 UWG sind allerdings die Grenzen seiner Klagebefugnis zu beachten: Durch das beanstandete Verhalten muß der Wettbewerb eines Unternehmens begünstigt werden, das Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreibt wie die Mitglieder des Verbandes. Dies bedeutet indessen nicht, daß ein Verband wie der Kläger nur Verstöße von Unternehmen verfolgen könnte, die mit seinen Mitgliedern im Wettbewerb stehen. In Betracht kommen auch Verstöße von Dritten, die - obwohl sie selbst in einem anderen Markt tätig sind - den (fremden) Wettbewerb eines mit den Verbandsmitgliedern konkurrierenden Unternehmens fördern (vgl. Darüber hinaus kann ein Verband einen Dritten in Anspruch nehmen, der sich als Störer an dem Verstoß eines mit den Mitgliedern konkurrierenden Unternehmens beteiligt (vgl. 2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann die Abweisung der Klage als unzulässig auch nicht mit der Erwägung bestätigt werden, die Klageanträge genügten nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Abgesehen davon, daß dem Kläger - bestünden in dieser Hinsicht durchgreifende Bedenken - Gelegenheit gegeben werden müßte, seine Anträge umzustellen, enthalten ohnehin nur die Anträge zu 2, 3, 4 und 5 den von der Revisionserwiderung als unbestimmt beanstandeten Begriff der redaktionell aufgemachten oder gestalteten Anzeige. Die Anträge zu 2, 3 und 4 zielen jedoch nicht ab auf eine Untersagung des beanstandeten Verhaltens unter dem Gesichtspunkt einer redaktionellen Werbung; sie haben vielmehr Verstöße gegen die heilmittelwerberechtlichen Verbote des § 11 Nr. 1 HWG (Antrag zu 2), des § 11 Nr. 4 HWG (Antrag zu 4) und des §11 Nr. 7 HWG (Antrag zu 3) zu dem Gegenstand. Da der Kläger den Vorwurf der redaktionellen Werbung zu dem Gegenstand des Antrags zu 5 gemacht hat, ist davon auszugehen, daß der als unbestimmt beanstandete Begriff der redaktionell Danach erweist sich die Verwendung des Begriffs der redaktionell gestalteten Anzeige nur im Antrag zu 5 als bedenklich. Denn die Parteien streiten gerade darüber, ob die in Rede stehende Anzeige redaktionell gestaltet ist oder ob der Vermerk “Anzeige” sie hinreichend deutlich als solche kennzeichnet (vgl. Gleichwohl greifen auch bei diesem Antrag die Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit letztlich nicht durch. Denn der Antrag nimmt auf die konkret beanstandete Anzeige Bezug und macht damit hinreichend deutlich, daß es dem Kläger bei diesem Unterlassungsantrag um eine Anzeigengestaltung geht, bei der unklar ist, ob sich der in der Kopfzeile zu findende Hinweis “Anzeige” trotz der räumlichen Trennung auch auf die unten auf der Seite angeordneten Texte bezieht. Denn der Kläger hat - auch hier durch die Antragsfassung, die auf die redaktionelle Gestaltung der Werbung abstellt - deutlich gemacht, daß er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt, da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - noch keine tatsächlichen Feststellungen zur Frage einer Irreführung über den Werbecharakter der Anzeige sowie dazu getroffen hat, ob es der Beklagten zuzu demuten ist, eine Anzeige wie die hier in Rede stehende vor ihrer Veröffentlichung auf etwaige Wettbewerbsverstöße hin zu überprüfen. Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß der an der Zumutbarkeit orientierte Umfang der Prüfungspflicht des Presseunternehmens je nachdem verschieden sein kann, ob es sich lediglich um eine Kleinanzeige oder - wie im Streitfall - um ein ganzseitiges, entsprechend teures Inserat handelt. War mit Blick auf die redaktionelle Gestaltung der einzelnen im Inserat wiedergegebenen Artikel ohnehin eine eingehendere Prüfung angezeigt, wird sich die Beklagte nicht ohne weiteres darauf berufen können, daß es sich bei den Verboten des Heilmittelwerbegesetzes um inhaltlich im einzelnen wenig bekannte Detailregelungen handelt (vgl.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 11 HeilWerbG § 1 UWG § 253 ZPO § 11 HeilWerbG
<AnzeigeBerufungsgerichtArterieArredaktionellKlägerWettbewerb

Volltext der Entscheidung

Herz-Kreislauf-Studie
-2-
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 1
a)	Ein Wettbewerbsverband kann nicht nur Verstöße von Wettbewerbern seiner Mitglieder, sondern auch Verstöße von Dritten verfolgen, die - obwohl selbst in einem anderen Markt tätig - den (fremden) Wettbewerb eines mit den Verbandsmitgliedern konkurrierenden Unternehmens fördern. Darüber hinaus kann ein Verband einen Dritten in Anspruch nehmen, der sich als Störer an dem Wettbewerbsverstoß eines mit den Mitgliedern konkurrierenden Unternehmens beteiligt.
b)	Zur Pflicht eines Presseunternehmens, Werbeanzeigen vor ihrer Veröffentlichung darauf zu überprüfen, ob sie wettbewerbswidrig sind.
BGH, Urt. v. 9. November 2000 - I ZR 167/98 - OLG Hamm
LG Essen
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2000 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. März 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Aufgabe hat, “den Wettbewerb für Heilmittel und verwandte Produkte zu schützen und zu stärken”, und dazu beitragen soll, “den lauteren Wettbewerb zu erhalten und unlauteren Wettbewerb gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Behörden und Gerichten zu bekämpfen”. Ihm gehören 63 Mitglieder an, darunter eine Reihe namhafter Pharmaunternehmen sowie drei Fachverbände.
Die Beklagte führt für die Tageszeitungen der Zeitungsgruppe WAZ u.a. das Anzeigengeschäft. In den Zeitungen dieser Gruppe wurde am 19. November 1996 ebenso wie in anderen Tageszeitungen die ganzseitige, aus vier Artikeln medizinischen Inhalts bestehende Anzeige der L. Pharma GmbH abgedruckt. Die Anzeige ist nachstehend verkleinert wiedergegeben.
ANZEIGE
VORSORGE
ANZEIGE
Sensationelle Herz-Kreislauf-Studie
 Klinische Forschung zu Geföflveränderungen bei Flauen vorangetrieben werden
 Erstmals wurde die Wirkung von Knoblauch auf die Elastizität der menschlichen Hauptschlagader wissenschaftlich nachgewiesen
 llmtib'lfg (HJM). Di* Arteriosklerose (allgemein* Arle rimserkalkung) iit die fUh-rtnde Kranldiutiuruclie der industrialisierten Veit. Ihr* Folgen vtr« Mingrn in der BRD nahezu 10 Prozent de« get a in ten Bruttosozialprodukte!. Auf *in*r internationalen Pr**t*konfercnz in Hamburg wurde jetzt eine n*ue Herz-Kreislauf-Unter-»uchung vorgestrig die zeigt, dart Menschen, die Knoblauch-Dragee* cinnehmen, fan Durchschnitt wesentlich jüngere Gefalle haben - die Arterien von Knohlauchverwen-dern weisen denselben Ver-hilrtungsgrad erst IS Jahre später auf all die der Nicht-verweinlvr. Diese Erkrnntnil wird fan schulinedizinischen Bereich noch großes Aulsehen
 Namhafte Wissen* hafltcr. »sc Pnit |>r (fattf.iv V R. Burn i,'A'ilium Harvey Research Imts-tute. LanJoul, l'nd Df. («unter Sec^cH (Freie Universal* Bcrlinl und Ptof Dr. Gustav Georg Beiz (Ducktor de» Zentrum fiir K.itdiu-wskuljic l'lurmikokigir, Nilinz). erörterten auf der Konferenz aus-liihrlicii Entstehung und mögliche Fnlgrerk rankungen der Arteriosklerose Ebenso wurden präven-tne - aho voabcugniA Malliuh-men «wie mögliche pAnzbrhc Akeriumen »urgestelll, die der fittlcn KrankheiccntwidcHing ent* gcjlenwirken «dien
 Denn eiitiiuÄ uhuitc Wllwil-sdliftlich fundiert nodigcu leset) werden, dall Meine heil, dir Knoblauch-Dragees cinncfamen (geprüft «Mb mit Kwai j^tfcwMi eti-ttnclicre A*ter»rn l».itH‘n l*ml Beiz ernrrene. dill die Gruppe der Knoblauch Verwender biologisch IS Jahre jüngere Arterien habe ah die Gruppe der Ntdlt-Vfcrwstn-der.
Prof Born erlAuene die Wichtigkeit des eindnuktvsdfcu Etgtb-nisses anhand cpidemiokwKhcT Daten An einsamer Np -.- I H srhCnjigen Statistik du.
Volker lägen sett i" (ähren Ae Merz und Gefaßkrankhefaen trotz erkennbarer Erfolge auf den Gelbieten der Vuebeiaping und drr
 le auch eine enorme Belastung fiär ileez und Gefalle dar Elastische Anerien hingegen fangen wie rin lAitltT das explusiuuumg ans dein Herzt« schießende Blut weich ab (med. Wuidkrsselhiiiktiuiii r.inrll besonderen Platz in diesem "Dimp-tiingwystem' nehmen die Aorta (Haupnehl.- 'et) und die grollen Arterien es... these Gefäße können bn zu 50 Prozent dci Bliit-vnlumens eines jeweiligen Herr schlage* speichern uixl und für 1 gjeichmiflige Durchblutung
I . . ......... M	WincAcuaf	St	speichert
d trotz de« ^lythmischeo Pvmporbeit des Harzen» hetJehen im getarnter G*foßiy*leni refoltv glerchriöß-ge OroekvertKibnrsse. Fbeeuo weichen dar syiäofuche wie dar dlostorocbe ßküdruck (oberer vnd unterer WWrfJ nicht zu weit «onevnondar ob Die dadurch geweiht 1*10*1« gfefcbmäßjge CWhbhüung sorge Air «in* opy.vuole Sfeuorgui Mdfi ul So>jt'tbfi, Nährstoffen und Vitaminen
 da» Zigan'tttiiraurheu und Diabetes Weitere Risiken sind Ulx-rgc-sucht. Bewegungsamait und der soziale Status Altervunabhangig können ak Arterien sie» Körpers van attrrio-»kkmti<chen Ycurdciuiigeii befallen werden In jungen Jahren spüre man jedoch muh iikFii» Wenn dann dir Arterien »o ‘Urk svrriige sind, di Fi IW hbiutnilgs Storungen entstellen. treten ente Ssmprnme auf Bei den unterm GlicdmaOc-n kann Jie Maiigeldiin liblinung zu Wtdeitschmerzen oder Waden-krimpfen liiltren. Im K-iol zeiiie «ich die Arteriosklerose durch <rgien.mnrr transitorisch ischämische Attacken, hersurgeniten durch Blutleere, die sieh durch kurzfristige, meist nur Sekunden andauernde faubheitsgetühle ockr Seh- und Sprechsttirongen äufl-I >jnhblu
 Therapie sei in der Bundesrepublik I VutscMind immer noch eine Zunahme zu verzeichnen. Die Steigerung dei irtcriosklerote bedingten Erkrankungen ert’nige zwar nicht mehr m stürmisch wie in den Vier jahtesi, sei aber immer noch deutheh und erfasse immer stärker mittlere und jüngere Altersklassen.
Die Krtwizeicht'ii der adgenleinen Arteriosklerose seien zu dem einen dir fortsihreslende Verengung der GeülV durch Ablige mngen tan Fetten, nnbewinderr vtsn Cholesterin die zur Ver dh kung det Arterien« and riihre Zuin anderen witrAn ihr GeiiC-svinde intiüge >ler Einlagerung son Kalziuniwrhtndimgeu iKalkl due Elastizität wtheren. Weiche, drhnbirv Schläuche verändern sieh dadurch ni immer engeren Mild statteten Ruinen. deren Wut tratn|.xirtkapazitat nisehends eingeschränkt «erde Ab Haupt-rtsikozäkiotcu der Arteriosklerose und ihren dramatischen Folgen auf Herz und Kreislauf tumite Pml Horn den zu hohen (Tink-sirriii-spvegel. einen erhiihreti Hlutdmck.
Herzen •.erspüre nun io Bcyir durch rin Engcgefuhl in Jet Brust oder Atemnot unter Belastung Prof Beiz rührte aus. daß verhärtete Gefalle an Etanziut »edieren Das wurde mehr nur die Durchblutung stören, di*Verhärtung stel-
Bei lörbelueicendrr Arteeioikle-rmr wird die lAimpleitziing des Herzens wesentlich stärker gefordert. was zu einer ilauerluften ÜbeHasmng de» Organs lulirl Auf ihe Arterien wirke «eh die leidende Windkessellunktinn tn der Form negativ aus, daß s»c den ex-nemen bemchbgheiktigien Dtuck schcvinkungrn nicht gewachsen sind. Die Ouckspitzrii ttihren zu emtr Scludigong der GelälUiuien-wancl. An dt*t serletzten Stellen bgeru sich FettrrFpfchrn (Ghole-»Ktni), Fil 5gen (Eiwnllfaser-srolf des Blutes} und Kabiuitivilzr ab. was die Arterien mit det Zeit immer starker verengen lük,
 Prof Beiz wies m dieser groß angelegten UiitrrsurlHing erstmals nach, diß bei Mernehen unter Einnahme eines KnoHauchptalsTr-l*räp»rares die Aoru dcuünli ela-itnclxr bleibt Untersucht w urden zwei, gleichermaßen jus Maraiem und Frauen beitrhende. Gruppen über mindestens zwei Jahtc lun-weg. die täglich nünikstms Jtrj Mwignmnt eines standardisierKn KiKihlauck-Troikcnpüber I'räpari-lei (Kwai N. rrrrptlrri m Apotheken) emgenonutxn lütten Die indrie Gruepe bestand ius Nicht Verwendern. Hmsichtlich Alttrsvctretlung. »pvirtliclicr Akti-sna«. lebeiiofil und Ericilmtiigt-gewnhnheireu «aren bevle Gruppen idenrisch Prof Bell "Insgesamt zelten die Resultate, daß durch die iegelin.il iige Einnahme will KnoUiuchpiiovr-Dragees ,be alters- und	riovklenwebedingte
 Zunahme iKz Steilheit Jer Aoita aufgehaheu werden kann * Selbst itbon verct*gte und »erhärtete Gefäße willen unter Knoblauch (Kwai N. Apotheke) wieder eli-»osch werden
 Zu large gall der Mann als das Maß aller Dinge
 Patsdtn |JK|. Für di* Wissen-ichatik, dir sich mit der Er-forsehuig der Arterinskl«ros* Inllg. A t*ri«nv*rkalkung| b*-frown. var bis vor kurzem der Mann las Maß »Iler Dinge. Obwoh Frauen nicht seltener als Mümer von arteriosklerotischen''■rändern ngeu der Gefäße F.ftoflen »nd. sind sie hi ldinisri»in Studien zu diesem Prahlet^ kaum berücksichtigt warden Erst in jüngster Zeit Ist man »ich dieses Aulhnlbe-darfs in der Forschung bewußt geworden: Di* erschreckende Zahl von 100.000 Patientinnen, die im letzten Jahr mit Intensivmaßnalimrn behandelt weiden mußten, macht deutlich, daß dringend etwas geschehen muß.
('hnlrtrrnmptegei auiwewen. Dies ist m det 'None» Hcahh Study' luchgewicvcn «ordm. an der über IJl.iiä) Fram-ii ninihieu Alien beteiligt waren Es war tu beobachten. itiß Frauen, deren lifcer-WfH Fot voeratgpg am Oberbatlc'h uigclagerr i«. besonders gefähtikt »nid Belege dalür. daß eine Ge-cMchrtrrduktiott zugleich aueb das Artenrnkleroscrniko wrrmgert. existieren htslailg nicht. Das wird danuf zurückgeführt. daß nur WTiiaje Frauen in det Lage sind, nach einer Gewvhtsabnahmc das niedrigere (iewicht auf Dauer zu halten. Leider neigen Frauen juch »lazu.grkgcirthcbe Snchr an Naive des Bruttbnm. Schwiivlelgefuhle und lAihjagen bei normikt körperlicher Belastung zu vvrbarmlo-
Unge.hHict der un W-rgJetch zu Männern Ikiliettn Lcberaensar-tuug ist auch bei Frauen die lß-geinemc Arterietwerkaikung die häufigste Ursache fiir schwere l)iir<hblu»uug»stürung';n, Vet.uit-warrlich Jatiir w einerseits, daß heute immer mehr Frauen rauchen und rnglcKh die Anti babspille emnehmen, AndeKtsetts kann »u h nach den UVchseljahrcn der Cliolesteruwpiegel bet Frauen drawiscli erhoben.
Die Rilikcigruppe dieser Frauen stellt eilt sündig wachsendes Be-viilkenin irsegmeiit in der Ihnxles-rrpubiak Deutschland djr. tlxriwo steht fest', daß vor allein überge-wichtige^ Frauen einet» ZU hohen
 Die Expeneu tonVen. daß ver-kilkurigslienimende Maßnahmen bei Frauen allgemein tnilier und knnseijueiMet durchzufihren sind, ah bisher uNsch Rnikopatien-linnen sollten deshalb aul jeden Fall regelmäßig esn Medikament nehmen, welches unbedenklich idler längere Zeit eingesetzt »erden kann Plkmrliche Präparatr beispwfcwvtt* (z.B. Kwai N. Apotheke. rezeptfrei! sind in der Regel neben»irkcmgcirn> Voraussetzung ■st. daß die eingenommenen pflanzlichen I ha parate den erhöhten Choksterimpiegel senken, das Kniko eines zu Indien Fibnnn-gerunteib int Blut juvielulteii und Ar Durchblutung sTibcssern.
Nor wenige Frouan lind m der löge, noch einer Gewirhrsohochm* doi niedngtre Gevweht auf Dooee zc naher
 Bakterien schlagen aufs Herz
 Neue Untersuchungen nähren langgehegten Verdacht
 Kuopio/Bellüsl (KAI. Nicht alle dramatischen Ereignisi* am Herzen lassen skh durch die bekannten klassischen Ri-likofaklorrn wie den erhöhten Cholesterinspiegel oder Rauchen erklären. Möglicherweise spielen auch entzündlich« Prozesse ein» wichtige Rolle bei der Veränderung und der Vrt-engung der Herz-Kr»«z-Ge-faflc.
Eine tinnischc Arbeitsgruppe wies auf ihr iknkban- Vrtbimhutg son Artet «wkJcwsc (allg Artet irll-srrlulkungj und einer Intirkoofl mil Jem Biktern-mumm Clila-nrs'du pneumoniae hm Diese Bakterien sind als Audowr der Luiu;eneritzunduiig bekannt I >is txpsrtvnteam serrmitet. dfaß diese Bakterien die Innen<sand der GelälSe verlctaen und diJurili An beten» bekannten Rspaiaturnac-chinismu» der Blutgerinnung auc-ÜKru. der ja oftmals den Beginn arrrrimkleronscher kerauskiungcn der Gefäßumde dantdlt
 Eine Verbindung von arfenösldera-
tnchen 'fanndenjngm der Gefetle
 und eröar (ölektion ir-' dam Bok-IcianslOiTMn CWamyrfio poooroo-niae lefotnr mehr agsgaschioiien
 In einem Komineutar zu Ar Studie »eisen J. Yanel unJ A. Essen» aus Hella»! darauf Sin. All auch inJm MikaiNKganiMnen mit eitler beschleunigten ArteTtu-»Jderove in Zusammenhang ze bracht »senien kemnen. Da. Bm-JcgJn J z» iv.hen riiirr Jirtun-schni Infektion und den .itterio-k lerutischen VeränArungen der Fkazkr.mzgetälW konnte in ciikt Erhidinng A' FiFnimseengehilt.
lEnseißfaserstnlf des Dhitrsj zu suchen »ein. Daneben spielt möglicherweise die Aktivierung von Fieflzellen uiu.1 weißen Bluikör-peithen dunli Ar Mikroorganismen eine 'sichtige Rolle. Weitere Forschungen stehen in.
Ob m diesem Zusammenhang Antihtobka Ae Mittel der '*alü und. wud wrh noch herausszellen Sk her nt allerdings. Al! Arsen Prozessen »nrgebeugt »erden sollte. In Ar Pltstotherapie - abo der Belundlung mir plLmrtiehen Heilmitteln »eil! mm seit Louis Pasteur, dal! der Knoblauch ann-bmlischr Wirkungen hat Ebenso i»t Knnhlanch (KssaiN) in Ar Lage, erneu aus dFTNotm geratenen Fibrincgempieprl «icvler zu normalisieren Diese Wirkungen der Heilpflanze uurAn bereits hi der Monrgnphie Ar ehemaligen Kommissiot« E des Bundrsgesund-heitsanues lestgehahen Es wird empfohlen, das nehemvirkungs-arme NaturheAnmel Knnblauch herein A dem ß steil Lebensjahr tegelnvillig enuunehinen
 Fibrinogen
Ein EiweißfasersfofF auf Irrwegen
 Berlin (HSS). Aui aktuellen Erhebungen geht hervor. Aß jeder vierte Deutsche spürbare Durehblutungiproble-me lull Insider befürchten jedoch, iß dieses Ausmaß noch viel höher angeietzt weiden muß. Insbesondere Frühsymptome der allgemeinen Arterienverkalkung (Arterioiklcroicl werden nämlich oft als harmlos fehl-
interpretiert oder sogar völlig übersehen - mit gravierenden Fsilgen. .Schädlich* Kalk- und Fetlablagcrungm Sf hrviten varan, die Arterien verengen immer stärker. Durrt hlmung uiul SanenlofT-»ersorgung des Körper» werden zusehrnds unrerbunAn.
F.ric tzunvhmeikle Wirnsigni-le eitKT gestörten Durchbluamg sind häutig leihe Hmde udrr Füße Verpel9K hk. it .skr dauernde Alyrsrhljgmheit. Schwni-Algeiiihl (DtehschwinAI). Puh-j.igrn <tlioi) bei nornKiler ksir-perfirher Belastung iTteppen-sreigen) sowie Ohrensausen
 Diese Symptome und ofl ein Inüiz. All nmerr Orpine oder andne Teilberviclw des Körpers mir mich mangelhaft durchNu-t« «vrilen Sehr verbmtet »tnJ auch Schmerzen mi slcr Wade. Ae nach längerem Gehen oder Steinen auttreten Diese können »u h mit der Zeit sreipern und et An BctrotTeom sogir trgettd-« aim unmöglich machen, lingc-te Wege ohne Pause zu bewältigen
 In sokhen rillen süßten umrr-zuitlich Gegenmalkwhmni ge tnrfFen «erden (z.B. Kwai N, Apotheke l Da« beujt Ar weite ten Vereiigunp »sichtiger Alte rien wir. Zugleich «ird noch ein weiterer positiver Effekt etzieh Der Knokisich neu In A» Blut nrschmeisligrr und tlicJifalliger Es kann nun schneller durch Ar stark »erengren Blutbalineu the ßen und wieder mehr Sauerstoff in ruwir unrenersontte bereiche As Körp«ers befern. Oft fühlt man sich schon rach zwei- bis Arnvm higer Therapie insgesamt bester durchblutet DurehWu-tunphedingtr Manpelssmprome können erträglicher werden Oller sogar »uHständig .lbkhngrn
 Fibnnogwi. f <n natürlicher Schutz kann gefährlich werden
 Kwai N KmiWiuch-Trockenpulser Drigees turVmbrtur.n<.' ilt.r Hr,i::ijer Getäl;■erimlrrungen Zur Lmenruczunf dtaterrcher Uißiuhinen hei erlxAten Blustetmenen Selten Magen-Darm BewIiwetAn «Ar ilWrgi-»the Kc'aktronen Senkung des Blutdruck» mugkh. LwÜmer l’harn. < .mbH. I.MH Berlin
-6-
Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er hat die Anzeige aus mehreren Gründen als wettbewerbswidrig (§ 1 UWG) beanstandet: So stelle es einen Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot der Werbung mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen (§ 11 Nr. 1 HWG) dar, wenn in dem - redaktionell gestalteten - Artikel “Sensationelle Herz-Kreislauf-Studie” außerhalb der Fachkreise für das Knoblauchpräparat “K.	” der L.	Pharma	GmbH	geworben	und	unter Er-
wähnung “namhafter Wissenschaftler” von dem wissenschaftlich fundierten Nachweis gesprochen werde, “daß Menschen, die Knoblauch-Dragees einnehmen (geprüft wurde K. ), deutlich elastischere Arterien haben”. Der Artikel “Bakterien schlagen aufs Herz”, mit dem ebenfalls für K. geworben werde, sei geeignet, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen und verstoße daher gegen § 11 Nr. 7 HWG. Außerdem verstoße die Abbildung eines Forschers gegen das Verbot, mit bildlichen Darstellungen von Personen in Berufskleidung zu werben (§ 11 Nr. 4 HWG). Schließlich sei in dem Hinweis auf die Aussagen eines Expertenteams wiederum ein Verstoß gegen § 11 Nr. 1 HWG zu sehen. Hinzu komme, daß die beanstandete Werbung nicht hinreichend als Anzeige gekennzeichnet worden sei.
Mit der Begründung, bei der Anzeige handele es sich um einen eklatanten Verstoß, der sich bei einem flüchtigen Blick in das Heilmittelwerbegesetz feststellen lasse, hat der Kläger nicht nur die L.	Pharma	GmbH	(sie	hat eine
 strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben), sondern auch die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Der Kläger hat beantragt,
 die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es
 zu unterlassen,
1.	Anzeigen zu veröffentlichen, in denen unter Hinweis auf eine Herz-/ Kreislaufuntersuchung unter der Überschrift “Sensationelle Herz-Kreislauf-Studie” für Heilmittel geworben wird,
2.	redaktionell aufgemachte Anzeigen zu veröffentlichen, in welchen behauptet wird, daß wissenschaftlich fundiert nachgewiesen wurde, daß Menschen, die Knoblauch-Dragees einnehmen, deutlich elastischere Arterien haben,
3.	redaktionell gestaltete Anzeigen zu veröffentlichen, in welchen mit der blickfangmäßigen Überschrift “Bakterien schlagen aufs Herz” für Heilmittel geworben wird,
4.	redaktionell gestaltete Anzeigen zu veröffentlichen, in denen mit der bildlichen Darstellung von Personen in Berufskleidung bei der Ausübung der Tätigkeit als Angehöriger eines Heilberufes geworben wird,
5.	redaktionell gestaltete Anzeigen zu veröffentlichen, wenn diese nicht deutlich als Anzeige gekennzeichnet werden, wie die aus der Anlage K 9 ersichtlichen Anzeigen “Bakterien schlagen aufs Herz” und “Fibrinogen”.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger einen die Anträge zu 1 bis 4 betreffenden Hilfsantrag gestellt, der stärker auf die beanstandete Anzeige Bezug nimmt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen, daß eine Zeitung, die Anzeigen veröffentliche, nur eine sehr eingeschränkte Prüfungspflicht treffe. Im übrigen sei die Wiederholungsgefahr durch die Unterwerfungserklärung der Inserentin (L. Pharma GmbH) entfallen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Unterlassungsanträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunqsaründe:
I.	Das Berufungsgericht hat bereits die Prozeßführungsbefugnis des Klägers verneint. Zwar gehörten ihm eine beachtliche Anzahl pharmazeutischer Unternehmen an. Diese Mitglieder vertrieben jedoch nicht Waren oder Leistungen der gleichen oder verwandten Art wie das Zeitungsunternehmen der Beklagten. Zwar sei es für das insofern zu fordernde abstrakte Wettbewerbsverhältnis ausreichend, daß eine nicht ganz unbedeutende Beeinträchtigung der Belange der Mitglieder des Klägers möglich erscheine. Vorliegend sei aber nur eine Beeinträchtigung auf dem Gebiet der Presseerzeugnisse denkbar, da es dem Kläger nach seinen Klageanträgen und seinem Vorbringen ausschließlich um die Klärung der Frage gehe, in welchem Umfang der Presse eine Prüfungspflicht bei der Veröffentlichung von Werbeanzeigen obliege. Damit sei allein die wettbewerbsrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Werbeanzeigen in Presseerzeugnissen angesprochen. Anders läge der Fall nur dann, wenn es dem Kläger darum ginge, die unzulässige Förderung fremden Wettbewerbs zu unterbinden, was jedoch ersichtlich nicht der Fall sei.
II.	Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
- 10-
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Klagebefugnis des Klägers zur Geltendmachung des behaupteten Wettbewerbsverstoßes verneint.
a) Das Berufungsgericht hat verkannt, daß die Klage auf Untersagung eines Verhaltens der Beklagten gerichtet ist, durch das nicht deren eigener Wettbewerb, sondern der des inserierenden Pharmaunternehmens gefördert wird.
Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger gehe es mit seiner Klage darum, das beanstandete Verhalten der Beklagten deshalb zu unterbinden, weil sie dadurch in wettbewerbswidriger Weise ihren eigenen Wettbewerb fördere, spricht bereits, daß sich - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - unter den Mitgliedern des Klägers nicht in ausreichendem Maße Presseunternehmen befinden, die mit der Beklagten im Wettbewerb stehen. Für den Kläger steht vielmehr im Vordergrund, daß das angegriffene Verhalten den Wettbewerb des inserierenden Pharmaunternehmens fördert, das selbst bei ihm Mitglied ist und mit einer Vielzahl anderer Mitgliedsunternehmen im Wettbewerb steht.
Den Klageanträgen als solchen ist nichts anderes zu entnehmen. Sie betreffen jeweils ein Verhalten, das nach Ansicht des Klägers gegen heilmittelwerbe-rechtliche Bestimmungen (§ 11 HWG) oder gegen das Verbot der redaktionellen Werbung verstößt. Damit dienen sie der Durchsetzung von Normen, deren Adressaten nicht nur die Presse, sondern auch die inserierenden Wirtschaftsunternehmen sind.
Schließlich kann auch dem sonstigen Klagevorbringen nichts entnommen werden, was darauf hindeutete, der Kläger wolle das Verhalten der Beklagten nur beanstanden, soweit diese damit ihren eigenen Wettbewerb rechtswidrig fördere. Nicht aussagekräftig ist in diesem Zusammenhang der Umstand, daß sich der
-11 -
Kläger in seinem Vorbringen ausführlich mit den Fragen auseinandersetzt, inwieweit der Presse eine Prüfungspflicht bei der Veröffentlichung von Werbeanzeigen obliegt und wie deutlich eine Anzeige als solche gekennzeichnet sein muß, damit sie nicht den Eindruck eines redaktionellen Beitrags vermittelt. Der Kläger hat - wie sich den getroffenen Feststellungen entnehmen läßt - die Inserentin, die L. Pharma GmbH, in Anspruch genommen. Wenn der Kläger darüber hinaus auch gegen die Presseunternehmen vorgegangen ist, in deren Zeitungen die fragliche Werbung erschienen ist, so verfolgt er damit das Ziel, die Veröffentlichung von Anzeigen zu erschweren, die - aus seiner Sicht - eklatante Verstöße gegen das Heilmittelwerberecht und gegen § 1 UWG enthalten. Dem Verband stehen andere Möglichkeiten als die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nicht zu Gebot. Begnügte er sich in derartigen Fällen mit einer Unterwerfungserklärung des inserierenden Unternehmens, wäre für zukünftige Fälle im Hinblick darauf, daß die Unterlassungsverpflichtung nur in beschränktem Maße über die konkrete Verletzungsform hinausreichen kann, wenig gewonnen. Es liegt daher aus der Sicht des Klägers nahe, nicht nur das inserierende Unternehmen, sondern als weitere Beteiligte auch die die Anzeige veröffentlichenden Zeitungsunternehmen in Anspruch zu nehmen.
b) Der Kläger ist auch für die gegen die Beklagte erhobene wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt. Bei einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen nach §13 Abs. 2 Nr. 2 UWG sind allerdings die Grenzen seiner Klagebefugnis zu beachten: Durch das beanstandete Verhalten muß der Wettbewerb eines Unternehmens begünstigt werden, das Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreibt wie die Mitglieder des Verbandes. Das begünstigte Unternehmen muß daher zu den Verbandsmitgliedern in einem (abstrakten) Wettbewerbsverhältnis stehen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR
 
1997, 313, 314 f. = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; Urt. v. 30.4.1997 -I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997, 1051 - Die Besten II). Dies bedeutet indessen nicht, daß ein Verband wie der Kläger nur Verstöße von Unternehmen verfolgen könnte, die mit seinen Mitgliedern im Wettbewerb stehen. In Betracht kommen auch Verstöße von Dritten, die - obwohl sie selbst in einem anderen Markt tätig sind - den (fremden) Wettbewerb eines mit den Verbandsmitgliedern konkurrierenden Unternehmens fördern (vgl. BGH GRUR 1997, 914, 915 - Die Besten II). Darüber hinaus kann ein Verband einen Dritten in Anspruch nehmen, der sich als Störer an dem Verstoß eines mit den Mitgliedern konkurrierenden Unternehmens beteiligt (vgl. BGH GRUR 1997, 313, 314 f. - Architektenwettbewerb; OLG Karlsruhe GRUR 1995, 441,442 = WRP 1995, 413).
2.	Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann die Abweisung der Klage als unzulässig auch nicht mit der Erwägung bestätigt werden, die Klageanträge genügten nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Abgesehen davon, daß dem Kläger - bestünden in dieser Hinsicht durchgreifende Bedenken - Gelegenheit gegeben werden müßte, seine Anträge umzustellen, enthalten ohnehin nur die Anträge zu 2, 3, 4 und 5 den von der Revisionserwiderung als unbestimmt beanstandeten Begriff der redaktionell aufgemachten oder gestalteten Anzeige.
Die Anträge zu 2, 3 und 4 zielen jedoch nicht ab auf eine Untersagung des beanstandeten Verhaltens unter dem Gesichtspunkt einer redaktionellen Werbung; sie haben vielmehr Verstöße gegen die heilmittelwerberechtlichen Verbote des § 11 Nr. 1 HWG (Antrag zu 2), des § 11 Nr. 4 HWG (Antrag zu 4) und des §11 Nr. 7 HWG (Antrag zu 3) zu dem Gegenstand. Da der Kläger den Vorwurf der redaktionellen Werbung zu dem Gegenstand des Antrags zu 5 gemacht hat, ist davon auszugehen, daß der als unbestimmt beanstandete Begriff der redaktionell
- 13-
aufgemachten oder gestalteten Anzeige in den Anträgen zu 2, 3 und 4 lediglich der näheren Umschreibung der konkreten Verletzungsform dient.
Danach erweist sich die Verwendung des Begriffs der redaktionell gestalteten Anzeige nur im Antrag zu 5 als bedenklich. Denn die Parteien streiten gerade darüber, ob die in Rede stehende Anzeige redaktionell gestaltet ist oder ob der Vermerk “Anzeige” sie hinreichend deutlich als solche kennzeichnet (vgl. zur Frage der Bestimmtheit des Klageantrags in Fällen der redaktionellen Werbung BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 f. = WRP 1998, 42 -Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Gleichwohl greifen auch bei diesem Antrag die Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit letztlich nicht durch. Denn der Antrag nimmt auf die konkret beanstandete Anzeige Bezug und macht damit hinreichend deutlich, daß es dem Kläger bei diesem Unterlassungsantrag um eine Anzeigengestaltung geht, bei der unklar ist, ob sich der in der Kopfzeile zu findende Hinweis “Anzeige” trotz der räumlichen Trennung auch auf die unten auf der Seite angeordneten Texte bezieht.
Aus einer entsprechenden Erwägung begegnet auch der Umstand, daß der Antrag zu 4 sich seinem Wortlaut nach weitgehend darin erschöpft, den Gesetzeswortlaut des § 11 Nr. 4 HWG zu wiederholen, keinen durchgreifenden Bedenken. Denn der Kläger hat - auch hier durch die Antragsfassung, die auf die redaktionelle Gestaltung der Werbung abstellt - deutlich gemacht, daß er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem der Entscheidung “Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge” (BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 = WRP 2000, 389) zugrundeliegenden Fall.
- 14-
3.	Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt, da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - noch keine tatsächlichen Feststellungen zur Frage einer Irreführung über den Werbecharakter der Anzeige sowie dazu getroffen hat, ob es der Beklagten zuzu demuten ist, eine Anzeige wie die hier in Rede stehende vor ihrer Veröffentlichung auf etwaige Wettbewerbsverstöße hin zu überprüfen.
Hinsichtlich der Frage der Prüfungspflichten des Presseunternehmens wird das Berufungsgericht von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgehen können. Danach bestehen - um die tägliche Arbeit von Presseunternehmen nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern - keine umfassenden Prüfungspflichten; vielmehr haftet das Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen nur im Falle grober, unschwer zu erkennender Verstöße (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1972 - I ZR 1/71, GRUR 1973, 203, 204 = WRP 1973, 19 - Badische Rundschau; Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 147/92, GRUR 1995, 751, 752 = WRP 1995, 302 - Schlußverkaufswerbung II, m.w.N.). Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß der an der Zumutbarkeit orientierte Umfang der Prüfungspflicht des Presseunternehmens je nachdem verschieden sein kann, ob es sich lediglich um eine Kleinanzeige oder - wie im Streitfall - um ein ganzseitiges, entsprechend teures Inserat handelt. War mit Blick auf die redaktionelle Gestaltung der einzelnen im Inserat wiedergegebenen Artikel ohnehin eine eingehendere Prüfung angezeigt, wird sich die Beklagte nicht ohne weiteres darauf berufen können, daß es sich bei den Verboten des Heilmittelwerbegesetzes um inhaltlich im einzelnen wenig bekannte Detailregelungen handelt (vgl. BGH GRUR 1995, 751, 752 -Schlußverkaufswerbung II).
v. Ungern-Sternberg
-15-
Bornkamm
 Büscher
Schaffert
 Pokrant