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BGH · I ZR 167/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 167/85

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Kammergerichts vom 9. Bis zu der während dieses Rechtsstreits ausgesprochenen behördlichen Anerkennung eines Kellerraums als Leichenhalle ließ die Beklagte, ohne Anordnungen der Hinterbliebenen abzuwarten, verstorbene Heimbewohner unverzüglich von dem Bestattungsunternehmen GrnMni abholen und in dessen Leichenhalle überführen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie sei lediglich ihrer Verpflichtung' aus § 9 Abs. 1 Berliner Bestattungsgesetz nachgekommen, jede Leiche innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle zu überführen. Im übrigen habe sich die Hauptsache dieses Rechtsstreits durch die Anerkennung und Inbetriebnahme der eigenen Leichenhalle der Beklagten erledigt . Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG für begründet gehalten, da die Beklagte die Klägerin behindert und den Wettbewerb der Firma GrJVliH^ gefördert habe. Da sich die Beklagte bewußt gewesen sei, daß die Firma GrflMBMi durch die von ihr - der Beklagten - veranlaßten Überführungen in eine für die Erteilung von Bestattungsaufträgen vorteilhafte Position gebracht wurde, könne festgestellt werden, daß die Beklagte - auch - in der Absicht gehandelt habe, den Wettbewerb der Firma GrWHMHHi zu fördern. Die gesetzliche Verpflichtung, einen Verstorbenen binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle zu überführen, habe von der Beklagten nicht verlangt, die verstorbenen Heimbewohner jeweils schon wenige Stunden nach dem Todesfall abholen zu lassen. Der Beklagten sei zuzu demuten, mit den Angehörigen Kontakt aufzunehmen und abzuwarten, ob diese für die fristgemäße Überführung in eine Leichenhalle sorgten. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Anerkennung einer Leichenhalle im Hause der Beklagten nicht als ausreichend für eine Beseitigung der Wiederholungsgefahr angesehen hat. a) Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs dann vor,, wenn ein Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zu dem Nachteil einer anderen zu begünstigen, und der Handelnde dabei subjektiv in der Absicht tätig wird, eigenen oder fremden Wettbewerb zu dem Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt (BGH, Urt. v. Ohne Rechtsverstoß und unbeanstandet von der Revision hat das Berufungsgericht insoweit in objektiver Hinsicht angenommen, daß die Firma GrJMHHHHHi, wenn sie auf Veranlassung der Beklagten verstorbene Heimbewohner unverzüglich in ihre - des Bestattungsunternehmens - Leichenhalle überführte, in eine für den Abschluß von Bestattungsverträgen vorteilhafte Position gebracht wurde. Die Schaffung dieser Situation war auch nach der Lebenserfahrung objektiv geeignet, den Wettbewerb der Firma GrMMfe zu fördern: für diejenigen Angehörigen verstorbener Heimbewohner, die noch keinen Bestattungsauftrag erteilt hatten, lag es schon aus Gründen der Pietät sehr nahe, eine weitere Verlegung des Leichnams zu vermeiden und das bereits einmal tätig gewordene Unternehmen auch mit der Das Berufungsgericht hat auf eine Wettbewerbsförde-rungsabsicht der Beklagten allein daraus geschlossen, daß die Beklagte bzw. Indessen ist das Bewußtsein, fremden oder eigenen Wettbewerb zu fördern, zwar regelmäßig als ein BeweisanZeichen für Handeln in Wettbewerbsabsicht anzusehen, steht, dann einer Verneinung dieser Absicht aber nicht notwendig entgegen, wenn vorrangig aus anderen Gründen gehandelt wird und die Wettbewerbsförderung lediglich notwendige Folge dieses - anders motivierten - Handelns ist (BGH aaO). Nach dem auch vom Berufungsgericht zugrundegelegten Sachverhalt wollte die Beklagte in erster Linie die verstorbenen Heimbewohner möglichst rasch und "komplikationslos" in eine behördlich anerkannte Leichenhalle verbracht sehen, um selbst nicht durch Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Durchführung der Bestattung betroffen und belastet zu sein. Andere Umstände, die die Annahme einer Wettbewerbsförderungsabsicht der Beklagten nahelegen könnten, hat das Berufungsgericht dagegen nicht festgestellt; auf Grund der getroffenen Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, daß die Beklagte in der angegriffenen Weise vorrangig aus - jedenfalls ihrer Meinung nach - im Betriebsinteresse sachlich gebotenen Gründen gehandelt hat. Ein solches Verbot ergibt sich insbesondere nicht aus den SS 9, 16 Berliner Bestattungsgesetz, da dieses Gesetz lediglich die Einzelheiten der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht von Angehörigen Verstorbener regelt. Ferner kann ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht darauf gestützt werden, daß die Beklagte durch das angegriffene Vorgehen möglicherweise das - von der öffentlich-rechtlichen Bestat-

Zitierte Normen: § 1 UWG § 563 ZPO § 826 BGB § 91 ZPO
LeichenhalleFirmaGrundBerufungsgerichtUrtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ___________:	nein
 Leichenaufbewahrung
UWG § 1
Zur Frage der Wettbewerbsforderungsabsicht, wenn ein Altenheim bei Versterben von Heimbewohnern die Leichen stets umgehend von einem bestimmten Bestattungsunternehmen abholen läßt.
BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - I ZR 167/85 -- Kammergericht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 167/85
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
2. Juli 1987 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der aMiMlWM.-.wIpBMBMp Gemeinnützige Senioren- und Krankenheim LMBHMI Betriebsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Christiane LoftftK-Wuiftft, Hoaftftftftftp Straße MüHBE, Bftftlftftft,
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 die Hafti Bestattungen KG, vertreten durch ihren Komplementär Hans-Joachim Halft, TftHHMHft Damm flftP, Bftftftftftft
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
WII
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1987 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Kammergerichts vom 9. Juli 1985 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 1984 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Die Klägerin betreibt in BMM ein Bestattungsinstitut. Die Beklagte unterhält dort ein Altersheim. Bis zu der während dieses Rechtsstreits ausgesprochenen behördlichen Anerkennung eines Kellerraums als Leichenhalle ließ die Beklagte, ohne Anordnungen der Hinterbliebenen abzuwarten, verstorbene Heimbewohner unverzüglich von dem Bestattungsunternehmen GrnMni abholen und in dessen Leichenhalle überführen. In mehreren Fällen, in denen die Klägerin von den Angehörigen mit der Bestattung beauftragt war, mußte sie sich daher an die Firma GrflHHHi wenden, um ihren Auftrag ausführen zu können.
Die Klägerin sieht in dem Vorgehen der Beklagten einen
 unlauteren Behinderungswettbewerb sowie einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Sie hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, nach Versterben eines Bewohners ihres Altersheims ein Bestattungsunternehmen mit der Abholung der Leiche zu beauftragen, ohne zuvor* den bestattungspflichtigen Personen, oder dem ihr bekanntgegebenen Bestattungsinstitut Gelegenheit gegeben zu haben, den Überführungsauftrag einem Bestattungsinstitut ihrer Wahl zu erteilen oder auszuführen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie sei lediglich ihrer Verpflichtung' aus § 9 Abs. 1 Berliner Bestattungsgesetz nachgekommen, jede Leiche innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle zu überführen. Diese Frist aber wäre häufig
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nicht einzuhalten gewesen, wenn zunächst eine Klärung hätte abgewartet werden müssen, wer als Bestattungspflichtiger in Betracht komme und wem ein entsprechender Auftrag zu erteilen sei. Da ihr - der Beklagten - langwierige telefonische Ermittlungen nicht zuzu demuten gewesen seien, sei sie dazu übergegangen, ihren betrieblichen Ablauf zu formalisieren und im Zweifel zunächst die Überführung in eine Leichenhalle durch die Firma GrflHHfe zu veranlassen; es sei ihr dabei nur darauf angekommen, die genannte 36-Stunden-Frist einzuhalten. Im übrigen habe sich die Hauptsache dieses Rechtsstreits durch die Anerkennung und Inbetriebnahme der eigenen Leichenhalle der Beklagten erledigt .
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter; die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheiduncrscrründe
I.	Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG für begründet gehalten, da die Beklagte die Klägerin behindert und den Wettbewerb der Firma GrJVliH^ gefördert habe. Der Lei-stungswettbewerb der BflMHMBMi Bestattungsunternehmen sei von der Beklagten durch die von ihr veranlagten Überführungen in nicht zu billigender Weise gestört worden; entweder seien die Wettbewerber der Firma GrMWaei* daran gehindert wor-
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den, einen Teil der ihnen übertragenen Leistungen, nämlich die erste Überführung, auszuführen, oder aber die Hinterbliebenen seien in der freien Auswahl eines Bestattungsinstituts eingeschränkt worden.. Die Überführung der Verstorbenen in eine Leichenhalle der Firma GrfllHHHHMi habe nämlich bei Bestattungspflichtigen, die noch keinen entsprechenden Auftrag erteilt gehabt hätten, leicht zur Folge haben können, daß diese Personen, ohne einen Vergleich der von unterschiedlichen Bestattungsunternehmen angebotenen Leistungen anzustellen, auch alles weitere der Firma GrliMRte überlassen hätten.
Da sich die Beklagte bewußt gewesen sei, daß die Firma GrflMBMi durch die von ihr - der Beklagten - veranlaßten
 Überführungen in eine für die Erteilung von Bestattungsaufträgen vorteilhafte Position gebracht wurde, könne festgestellt werden, daß die Beklagte - auch - in der Absicht gehandelt habe, den Wettbewerb der Firma GrWHMHHi zu fördern. Die gesetzliche Verpflichtung, einen Verstorbenen binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle zu überführen, habe von der Beklagten nicht verlangt, die verstorbenen Heimbewohner jeweils schon wenige Stunden nach dem Todesfall abholen zu lassen. Auch das anzuerkennende Interesse der Beklagten an einer reibungslosen Gestaltung ihres Heimbetriebes finde dort seine Grenze, wo es mit dem berechtigten Interesse der Hinterbliebenen kollidiere. Der Beklagten sei zuzu demuten, mit den Angehörigen Kontakt aufzunehmen und abzuwarten, ob diese für die fristgemäße Überführung in eine Leichenhalle sorgten.
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Daß die Beklagte seit Januar 1984 über eine eigene anerkannte Leichenhalle verfüge, habe nicht zur Erledigung der
 Hauptsache geführt, denn es lasse sich nicht ausschließen, daß die Beklagte aus irgendwelchen Gründen die objektiv gegebenen Unterbringungsmöglichkeiten nicht nutze.
II.	Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe
 der Revision haben Erfolg; sie führen zur Aufhebung der
 angefochtenen Entscheidungen und zur Abweisung der Klage.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Anerkennung einer Leichenhalle gemäß § 9 Abs. 2 Berliner Bestattungsgesetz vom 2. November 1973 (GVB1. Berlin 1830) im Hause der Beklagten die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt und daher die Hauptsache nicht erledigt hat. Ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein Fortfall der Wiederholungsgefahr nur in Ausnahmefällen denkbar; rein tatsächliche Änderungen der Verhältnisse, auf die die Revision abstellt, beseitigen die Wiederholungsgefahr nicht, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 10. Dezember 1971 - I ZR 65/70, GRUR 1972, 550, 551 - Spezialsalz II m. w. Nachw. ). Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Anerkennung einer Leichenhalle im Hause der Beklagten nicht als ausreichend für eine Beseitigung der Wiederholungsgefahr angesehen hat. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, läßt sich nicht ausschließen, daß die Beklagte ihre Leichenhalle künftig nicht nutzt und ihr früheres beanstandetes Verhalten wieder aufnimmt.
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2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe bei ihrem Vorgehen zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt (§ 1 DWG), wird indessen von den getroffenen Feststellungen nicht getragen,
a) Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs dann vor,, wenn ein Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zu dem Nachteil einer anderen zu begünstigen, und der Handelnde dabei subjektiv in der Absicht tätig wird, eigenen oder fremden Wettbewerb zu dem Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt (BGH, Urt. v. 22. Mai 1986 - I ZR 7.2/84,
GRUR 1986, 898, 899 - "Frank der Tat"; Urt. v. 20. März 1986
-	I ZR 13/84, GRUR 1986, 812, 813 - Gastrokritiker; Urt. v. 17. Februar 1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379, 380
-	Geldmafiosi,* Urt. v. 20. März 1981 - 1 ZR 10/79, GRUR
1981, 658,	659	£	-	Preisvergleich). Ohne Rechtsverstoß und
 unbeanstandet von der Revision hat das Berufungsgericht insoweit in objektiver Hinsicht angenommen, daß die Firma GrJMHHHHHi, wenn sie auf Veranlassung der Beklagten verstorbene Heimbewohner unverzüglich in ihre - des Bestattungsunternehmens - Leichenhalle überführte, in eine für den Abschluß von Bestattungsverträgen vorteilhafte Position gebracht wurde. Die Schaffung dieser Situation war auch nach der Lebenserfahrung objektiv geeignet, den Wettbewerb der Firma GrMMfe zu fördern: für diejenigen Angehörigen verstorbener Heimbewohner, die noch keinen Bestattungsauftrag erteilt hatten, lag es schon aus Gründen der Pietät sehr nahe, eine weitere Verlegung des Leichnams zu vermeiden und das bereits einmal tätig gewordene Unternehmen auch mit der
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Bestattung selbst zu beauftragen. Soweit Aufträge an dritte Unternehmen bereits erteilt waren, konnten diese, weil die Beklagte eine erste Überführung durch die Firma GrMBBMBb veranlaßt hatte, insoweit nicht mehr vollständig ausgeführt und abgerechnet werden.
b) Soweit jedoch das Berufungsgericht auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs bejaht hat, rügt die Revision das mit Erfolg.
Das Berufungsgericht hat auf eine Wettbewerbsförde-rungsabsicht der Beklagten allein daraus geschlossen, daß die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter sich unstreitig bewußt gewesen seien, die Firma GrJlHMMlNlHft durch die sofortigen Überführungen in eine für Vertragsabschlüsse vorteilhafte Position zu bringen. Indessen ist das Bewußtsein, fremden oder eigenen Wettbewerb zu fördern, zwar regelmäßig als ein BeweisanZeichen für Handeln in Wettbewerbsabsicht anzusehen, steht, dann einer Verneinung dieser Absicht aber nicht notwendig entgegen, wenn vorrangig aus anderen Gründen gehandelt wird und die Wettbewerbsförderung lediglich notwendige Folge dieses - anders motivierten - Handelns ist (BGH aaO). Nach dem auch vom Berufungsgericht zugrundegelegten Sachverhalt wollte die Beklagte in erster Linie die verstorbenen Heimbewohner möglichst rasch und "komplikationslos" in eine behördlich anerkannte Leichenhalle verbracht sehen, um selbst nicht durch Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Durchführung der Bestattung betroffen und belastet zu sein. Das Eigeninteresse der Beklagten daran, auch in Todesfällen ihren "Heimbetrieb möglichst reibungslos" zu gestalten, war
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danach bestimmend für das angegriffene Vorgehen der Beklagten. Andere Umstände, die die Annahme einer Wettbewerbsförderungsabsicht der Beklagten nahelegen könnten, hat das Berufungsgericht dagegen nicht festgestellt; auf Grund der getroffenen Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, daß die Beklagte in der angegriffenen Weise vorrangig aus - jedenfalls ihrer Meinung nach - im Betriebsinteresse sachlich gebotenen Gründen gehandelt hat. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist somit auf § 1 UWG nicht zu stützen.
3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich aber auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend dar (§ 563
 ZPO) .
Für eine Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften, insbesondere § 26 Abs. 2 GWB, läßt sich dem Vortrag der
 Klägerin nichts entnehmen. Das Berufungsgericht hat auch keine Tatsachen dafür festgestellt, daß die Beklagte die Firma GrfflMHMK. jeweils eingeschaltet hätte, um der Klägerin zu schaden (§ 826 BGB). Andere Vorschriften, die der Beklagten direkt die ständige Beauftragung eines Bestattungsunternehmens ohne vorangehende Rücksprache mit den Bestattungspflichtigen untersagen, sind nicht gegeben. Ein solches Verbot ergibt sich insbesondere nicht aus den SS 9, 16 Berliner Bestattungsgesetz, da dieses Gesetz lediglich die Einzelheiten der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht von Angehörigen Verstorbener regelt. Ferner kann ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht darauf gestützt werden, daß die Beklagte durch das angegriffene Vorgehen möglicherweise das - von der öffentlich-rechtlichen Bestat-
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tungspflicht zu unterscheidende - Totensorgerecht der Angehörigen verstorbener Heimbewohner verletzte, denn dieses Recht entfaltet als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen keine Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin. Schließlich bietet der festgestellte Sachverhalt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines betriebsbezogenen Eingriffs der Beklagten in den Gewerbebetrieb der Klägerin (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB).
III.	Nach alledem war auf die Revision der Beklagten, das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
v. Gamm	Erdmann	Teplitzky
 Scholz-Hoppe
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