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BGH · I ZR 167/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 167/80

Die Klägerin, eine Vereinigung zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat mit der auf § 3 und § 1 UWG gestützten Unterlassungsklage diese Anzeige als irreführend und unlauter beanstandet: Bei einem Teil des Publikums, insbesondere bei Hausfrauen, erwecke sie im Hinblick auf den Hinweis “ohne Ehepartner bis 25.000,— DM" den Eindruck, als bedürfe es bei Verheirateten für die Aufnahme eines Kredits normalerweise der Mitwirkung des Ehegatten. Darüber hinaus sei es auch unlauter, in dieser Weise zu werben, weil eine solche Werbung zur Eingehung von Kreditverpflichtungen hinter dem Rücken des Ehepartners und damit zu Verstößen gegen eheliche und familiäre Pflichten verleite. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen: Mit der beanstandeten Werbeanzeige habe sie wahrheitsgemäß lediglich darauf hingewiesen, daß für die Gewährung der von ihr vermittelten Kredite an Verheiratete die Unterschrift des Ehegatten nicht verlangt werde. Diese Werbung verstoße auch nicht gegen § 1 UWG, da der Kreditinteressent durch sie nicht unlauter beeinflußt werde, sondern frei darüber entscheiden könne, ob er auf das Angebot der Beklagten eingehen solle. Das Landgericht hat die Beklagte gem, § 1 UWG antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt, weil die beanstandete Werbung unterschwellig auf die Möglichkeit einer Krediterlangung durch einen Ehegatten allein hinweise, was bei Verheirateten im Falle der Aufnahme eines Kredits ohne Kenntnis des anderen zu einer Störung der ehelichen Lebensgemeinschaft führen könne. Mit dem Hinweis "ohne Ehepartner bis 25.000,— DM" habe sie lediglich auf eine von der Geschäftstätigkeit anderer Geldinstitute abweichende Praxis hingewiesen, ohne damit die Möglichkeit zu einer Kreditgewährung an Verheiratete ohne Unterschrift des Ehepartners für sich allein in Anspruch zu nehmen. Eine solche Anzeige rufe auch nicht den Eindruck hervor, daß es bei Verheirateten aus Rechtsgründen normalerweise nicht möglich sei, einen Kredit ohne Mitwirkung des Ehegatten zu erlangen. Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen ist davon auszugehen, daß die Beklagte - entsprechend ihrer Werbeaussage - Kredite bis zu 25.000,— DM an Verheiratete auch ohne Unterschrift des Ehegatten vermittelt. Des weiteren erweckt die Werbeanzeige der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht den Eindruck, daß allein durch die Vermittlung der Beklagten Verheiratete ohne Mitverpflichtung des Ehegatten Kredite erlangen könnten. Die Angriffe der Klägerin gegen die Werbung der Beklagten werden auch nicht von der Erwägung getragen, daß sich erhebliche Teile des Verkehrs im Unklaren darüber seien, ob ein Ehegatte ohne Kenntnis und Zustimmung des anderen Kredite aufnehmen dürfe, und daß deshalb der Hinweis der Beklagten "ohne Ehepartner bis 25.000,— DM” den Eindruck hervorrufe oder verstärke, Verheiratete könnten ohne Mitwirkung des Ehegatten normalerweise keinen Kredit erlangen. Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt, weil es festgestellt hat, daß sich der Verkehr nach jahrzehntelanger Aufklärung und Information über die Rechte der Ehegatten zu rechtsgeschäftlich selbständigem Handeln auch über das Recht zu selbständigem Abschluß von Darlehensgeschäften nicht im Zweifel sei, und daß der Hinweis "ohne Ehepartner bis zu 25.000,— DM" als ein besonderes Angebot lediglich deshalb aufgefaßt werde, weil ihm bekannt sei, daß Kreditinstitute - wie ersichtlich auch die Beklagte bei Krediten von mehr als 25.000,— DM - bei Verheirateten zwecks besserer Absicherung vielfach die Unterschrift des Ehegatten verlangten. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Erwägung des Landgerichts nicht gefolgt, daß die angegriffene Werbung als wettbewerbswidrig zu beanstanden sei, weil sie unterschwellig den Hinweis auf die Möglichkeit einer Kredit- erlangung durch einen Ehegatten allein enthalte, was im Falle der Aufnahme eines Kredits ohne Kenntnis des anderen zu einer Störung der ehelichen Lebensgemeinschaft führen könne. Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, daß die angegriffene Werbeanzeige - was wettbewerbsrechtlich als unlauter zu beanstanden sei - labil veranlagte Ehepartner dazu verleiten könne, sich ohne Abstimmung mit dem anderen Ehegatten einen Kredit zu verschaffen, und daß sie damit den Anstoß gebe zu einem möglicherweise ehewidrigen Tun. Die Revision berücksichtigt dabei nicht hinreichend, daß sich der Kreditvermittler wie jeder andere Kaufmann mit seiner Werbung an jeden wenden darf, der nach dem Gesetz zu selbständigem rechtsgeschäftlichem Handeln befugt ist, und daß die Entscheidung der Frage, ob die Aufnahme eines Kredits ohne Kenntnis des Ehegatten mit den gegebenen ehelichen Bindungen und Verpflichtungen zu vereinbaren ist, allein in den Verantwortungsbereich des Kreditinteressenten fällt.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 97 ZPO
HinweisKreditEhegatteKlägerinWerbungUWGRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk
BGHZ:
Ja
 nein
UWG §§ 1, 3
Hausfrauenkredite
 Der nicht besonders hervorgehobene Hinweis in der Werbung für Kredite "ohne Ehepartner bis 25.000,— DM" ist für sich allein, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, weder nach § 1 UWG noch nach § 3 UWG als wettbewerbswidrig zu beanstanden.
BGH, Urt. v. 20. Januar 1983 - I ZR 167/80 - OLG Hawa
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 167/80
URTEIL
Verkündet am
20. Januar 1983 Mehrhof
 Justizangestellte
in dem Rechtsstreit
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. , gesetzlich vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied Dr. Marcel KflHIH, L^|HHHstra^e IHH Bad
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr. HHH -
gegen
 Bi
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
J
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Teplitzky
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. August 1980 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte, ein Kreditvermittlungsinstitut, warb in der ¥■■■■■■■ Allgemeinen Zeitung vom 10. September 1979 für sog. Hausfrauenkredite mit folgender Anzeige:
"Bargeld bis DM 90.000,— einfach - schnell - seriös Laufzeit bis 180 Monate ohne Auskunft bis 4.000,— ohne Ehepartner bis 25.000,-Rentnerdarlehen ... ".
Die Klägerin, eine Vereinigung zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat mit der auf § 3 und § 1 UWG gestützten Unterlassungsklage diese Anzeige als irreführend und unlauter beanstandet: Bei einem Teil des Publikums,
 
insbesondere bei Hausfrauen, erwecke sie im Hinblick auf den Hinweis “ohne Ehepartner bis 25.000,— DM" den Eindruck, als bedürfe es bei Verheirateten für die Aufnahme eines Kredits normalerweise der Mitwirkung des Ehegatten. Das sei irreführend, da das eheliche Güterrecht solche Beschränkungen grundsätzlich nicht vorsehe. Darüber hinaus sei es auch unlauter, in dieser Weise zu werben, weil eine solche Werbung zur Eingehung von Kreditverpflichtungen hinter dem Rücken des Ehepartners und damit zu Verstößen gegen eheliche und familiäre Pflichten verleite.
Die Klägerin hat beantragt,
 der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,
 im geschäftlichen Verkehr für die Vermittlung von Krediten mit dem Hinweis zu werben:
"Ohne Ehepartner".
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen: Mit der beanstandeten Werbeanzeige habe sie wahrheitsgemäß lediglich darauf hingewiesen, daß für die Gewährung der von ihr vermittelten Kredite an Verheiratete die Unterschrift des Ehegatten nicht verlangt werde. Das sei nicht irreführend. Dem Verkehr sei bekannt, daß es im Kreditgewerbe vielfach üblich sei, zur besseren Absicherung des Geldgebers bei Verheirateten die Unterschrift des Ehegatten zu verlangen. Von dieser Praxis unterscheide sie sich zulässigerweise entsprechend ihrem Hinweis "ohne Ehepartner bis 25.000,— DM". Diese Werbung verstoße auch nicht gegen § 1 UWG, da der Kreditinteressent durch sie nicht unlauter beeinflußt werde, sondern frei darüber entscheiden könne, ob er auf das Angebot der Beklagten eingehen solle.
 
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Das Landgericht hat die Beklagte gem, § 1 UWG antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt, weil die beanstandete Werbung unterschwellig auf die Möglichkeit einer Krediterlangung durch einen Ehegatten allein hinweise, was bei Verheirateten im Falle der Aufnahme eines Kredits ohne Kenntnis des anderen zu einer Störung der ehelichen Lebensgemeinschaft führen könne.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Klägerin, die ihr Unterlassungsbegehren weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Werbung der Beklagten verstoße nicht gegen § 3 UWG. Mit dem Hinweis "ohne Ehepartner bis 25.000,— DM" habe sie lediglich auf eine von der Geschäftstätigkeit anderer Geldinstitute abweichende Praxis hingewiesen, ohne damit die Möglichkeit zu einer Kreditgewährung an Verheiratete ohne Unterschrift des Ehepartners für sich allein in Anspruch zu nehmen. Eine solche Anzeige rufe auch nicht den Eindruck hervor, daß es bei Verheirateten aus Rechtsgründen normalerweise nicht möglich sei, einen Kredit ohne Mitwirkung des Ehegatten zu erlangen. Im Hinblick auf eine bereits seit Jahrzehnten andauernde Aufklärung der Öffentlichkeit über die Möglichkeiten zu rechtsgeschäftlich selbständigem Handeln von Ehegatten müsse davon ausgegangen werden, daß das Publikum über die Rechte Verheirateter auch beim Abschluß von Kreditgeschäften informiert sei.
 
Die Beklagte habe sich lediglich die Erfahrung des Publikums zunutze gemacht, daß ein Kredit im Hinblick auf die Absicht der Geldinstitute, ihr Risiko möglichst gering zu halten, häufig nur zu erlangen sei, wenn sich der Ehegatte des Kreditsuchenden mitverpflichte.
Ein Verstoß gegen § 1 UWG scheide ebenfalls aus.
Der Entschluß, einen Kredit aufzunehmen, falle allein in den Verantwortungsbereich des Kreditinteressenten, nicht in den des Werbenden. Zwar könne von Werbeaussagen der vorliegenden Art eine Störung des Ehe- und Familienlebens ihren Ausgang nehmen. Das lasse aber die beanstandete Werbung nicht als wettbewerbswidrig erscheinen, wenn, wie hier, die Entschließungsfreiheit der angesprochenen Kreditinteressenten durch die Werbung nicht beeinträchtigt werde.
II.	Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1. Einen Verstoß gegen § 3 UWG hat das Berufungsgericht zutreffend verneint.
Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen ist davon auszugehen, daß die Beklagte - entsprechend ihrer Werbeaussage - Kredite bis zu 25.000,— DM an Verheiratete auch ohne Unterschrift des Ehegatten vermittelt.
Des weiteren erweckt die Werbeanzeige der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht den Eindruck, daß allein durch die Vermittlung der Beklagten Verheiratete ohne Mitverpflichtung des Ehegatten Kredite erlangen könnten. Außer der Beklagten werben auch andere Kreditvermittler und Kreditinstitute für Hausfrauen-
 
kredite mit Hinweisen, wie sie hier in Rede stehen. Mit der von der Klägerin beanstandeten Werbeanzeige hat die Beklagte eine Alleinstellung insoweit nicht in Anspruch genommen.
Die Angriffe der Klägerin gegen die Werbung der Beklagten werden auch nicht von der Erwägung getragen, daß sich erhebliche Teile des Verkehrs im Unklaren darüber seien, ob ein Ehegatte ohne Kenntnis und Zustimmung des anderen Kredite aufnehmen dürfe, und daß deshalb der Hinweis der Beklagten "ohne Ehepartner bis 25.000,— DM” den Eindruck hervorrufe oder verstärke, Verheiratete könnten ohne Mitwirkung des Ehegatten normalerweise keinen Kredit erlangen. Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt, weil es festgestellt hat, daß sich der Verkehr nach jahrzehntelanger Aufklärung und Information über die Rechte der Ehegatten zu rechtsgeschäftlich selbständigem Handeln auch über das Recht zu selbständigem Abschluß von Darlehensgeschäften nicht im Zweifel sei, und daß der Hinweis "ohne Ehepartner bis zu 25.000,— DM" als ein besonderes Angebot lediglich deshalb aufgefaßt werde, weil ihm bekannt sei, daß Kreditinstitute - wie ersichtlich auch die Beklagte bei Krediten von mehr als 25.000,— DM - bei Verheirateten zwecks besserer Absicherung vielfach die Unterschrift des Ehegatten verlangten. Diese Ausführungen und Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen.
2. Aber auch soweit das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 1 UWG verneint hat, ist das Urteil nicht zu beanstanden. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Erwägung des Landgerichts nicht gefolgt, daß die angegriffene Werbung als wettbewerbswidrig zu beanstanden sei, weil sie unterschwellig den Hinweis auf die Möglichkeit einer Kredit-
 
erlangung durch einen Ehegatten allein enthalte, was im Falle der Aufnahme eines Kredits ohne Kenntnis des anderen zu einer Störung der ehelichen Lebensgemeinschaft führen könne. Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, daß die angegriffene Werbeanzeige - was wettbewerbsrechtlich als unlauter zu beanstanden sei - labil veranlagte Ehepartner dazu verleiten könne, sich ohne Abstimmung mit dem anderen Ehegatten einen Kredit zu verschaffen, und daß sie damit den Anstoß gebe zu einem möglicherweise ehewidrigen Tun. Die Revision berücksichtigt dabei nicht hinreichend, daß sich der Kreditvermittler wie jeder andere Kaufmann mit seiner Werbung an jeden wenden darf, der nach dem Gesetz zu selbständigem rechtsgeschäftlichem Handeln befugt ist, und daß die Entscheidung der Frage, ob die Aufnahme eines Kredits ohne Kenntnis des Ehegatten mit den gegebenen ehelichen Bindungen und Verpflichtungen zu vereinbaren ist, allein in den Verantwortungsbereich des Kreditinteressenten fällt. Dessen Entscheidung kann daher, auch wenn sie zu ehestörenden Auswirkungen führt, dem Werbenden nicht zugerechnet werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Werbung - wie das Berufungsgericht in Betracht gezogen hat - dazu den Anstoß gegeben hat.
Eine andere Beurteilung wäre lediglich dann in Betracht zu ziehen, wenn der Werbende durch Art oder Inhalt seiner Werbung oder auf sonstige Weise die Entschließungs-freiheit des von ihm umworbenen Kunden beeinträchtigte.
Von einer solchen Sachlage kann aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend nicht ausgegangen werden.
8
III.	Die Revision der Klägerin war danach als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. v. Gamm	Alff	Zülch
 Piper
Teplitzky