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BGH · I ZR 167/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 167/79

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand des § 413 Abs. 2 HGB erfüllt ist, der Spediteur also die Versendung des Gutes aufgrund eines über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrages bewirkt hat. November 1977 aus dem Zollschuppen in Singen und lagerte sie zunächst in der Speditionshalle ein, die sie zusammen mit sechs anderen Speditionsfirmen benutzt. Die Beklagte hat vorgetragen, eine Haftung entfalle nach den Bestimmungen der SpeditionsverSicherung, da es sich nicht um einen Transport im innerdeutschen Verkehr gehandelt habe. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin aktivlegitimiert, da ihr unstreitig im Zeitpunkt des Schadenseintritts das versicherte Interesse zugestanden habe (sie sei Eigentümerin der Teppiche gewesen) (§ 1 SVS). Das Berufungsgericht führt weiter aus, nach § 2 Nr. 1 SVS hafte die Beklagte für alle Schäden der Klägerin, wegen welcher der Spediteur aufgrund eines VerkehrsVertrages in Anspruch genommen werde und gesetzlich in Anspruch genommen werden könne. Die hafte als Spediteur für den Verlust der Teppiche, so daß die Beklagte ihrerseits nach § 2 Nr. 1 SVS hafte. Nach § 2 Nr. 1 SVS ersetzt der Versicherer Schäden, die der Spediteur aufgrund eines VerkehrsVertrages zu vertreten hat. Im Streitfall geht es um den Vertrag zwischen der ZflBBFMHHV AG und der Spedition TflHHHfc es ist nicht vorgetragen, daß die ZHI AG ihre Ansprüche gegen die die Klägerin abgetreten hätte. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin sei im Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigentümerin der Teppiche gewesen. Nach § 3 Nr. 2 SVS deckt die Versicherung auch Ansprüche, die der Versicherte auf unerlaubte Handlung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Spediteur abgeschlossenen Verkehrsvertrag unmittelbar zusammen-hängen. vertrag im Sinne des § 2 Nr. 2 SVS, wie auch das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, ohne daß es in diesem Zusammenhang eines Eingehens bedarf, ob dies ein Speditions- oder Frachtvertrag war. Ein Ausschluß der Speditionsversicherung nach § 5 Nr. 1 B b SVS (Transporte, die nicht den innerdeutschen Verkehr betreffen) und § 5 Nr. 3 SVS (Ansprüche nach CMR) kommt nicht in Betracht, da der hier maßgebliche Vertrag zwischen der Firma den Transport von Singen nach München, also den innerdeutschen Verkehr betrifft; Auslandsberührungen sind nicht vorhanden. Die Beklagte beruft sich darauf mit ihrem Vortrag, es habe sich um einen Transport im Sammelladungsverkehr gehandelt, für den der Senat den Spediteur wie einen Frachtführer nach §§ 413 Abs. 2 HGB, 26 GüKG, 29 KVO haften lasse. Januar 1978 (I ZR 63/76, NJW 78, 1160 = VersR 78, 318) ausgesprochen, daß die Voraussetzungen des § 413 Abs. 2 HGB erst erfüllt seien, wenn der Spediteur die Versendung - aufgrund eines für seine Rechnung geschlossenen Frachtvertrages - bewirkt habe; AG und der Spedition ausschließlich sei Spediteur, sie hafte auch im Falle des § 413 an diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Ware zu dem Zeitpunkt des Diebstahls noch im Besitz und Gewahrsam der Firma die Versendung über eine Sammelladung stand noch aus; die Rechte und Pflichten des KVO-Frachtführers entstehen erst mit der Übernahme des Gutes zur Beförderung durch den Sammelgutfrachtführer; bis dahin behielt die Firma ihre Stellung als Spediteur; daran ändert nichts die Anweisung der Firma 3HB FflHHHpAG an die Firma üas ibr zugeleitete Gut per Lastkraftwagen im Sammelladungsverkehr unter Abrechnung zu dem Beiladersatz nach München an die Firma SHIB zu dem Versand zu bringen. Danach sind die Ansprüche der Klägerin nicht solche nach den Vorschriften der KVO; sie sind daher nicht von der Versicherung ausgeschlossen.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 413 HGB § 823 BGB
SpediteurFirmaMünchenSpeditionAnspruchTeppichKlägerin

Volltext der Entscheidung

ss
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
BGB § 823 Ac, Eh; HGB § 413 Abs. 2: ADSp § 2;
Speditionsversicherungsschein (SVS) § 3 Nr. 1 und 2, § 5 Nr. 1 B und Nr. 3, § 2 Nr. 1
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand des § 413 Abs. 2 HGB erfüllt ist, der Spediteur also die Versendung des Gutes aufgrund eines über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrages bewirkt hat.
BGH, Urt. v. 27. November 1981 - I ZR 167/79 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 167/79	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 27. November 198i Schwarz,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
GWG
-AG, UHHBhtraße vertreten durch den Vorstand Ernst G.
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pr. und Dr. ■■■B -
gegen
 Firma BflHB	GmbH,	Ti
 vertreten durch die Geschäftsführer Alfred Fritz BMMV und Georg
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Freiherr v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Erdmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juli 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin kaufte am 15. November 1977 von der Firma	ZflHH	eine	Sendung Teppiche zu dem
 Preis von 255.450 DM. Die Verkäuferin beauftragte mit der Versendung der Ware die ZUWMKB PflHHHl AG, die die Teppiche mit der Bahn nach Singen schickte, wo sie am 24. November 1977 ein trafen. Die ZHHIB FflHV beauftragte die Spedition	in	Singen	mit	der
 Besorgung des Weitertransports per Lastkraftwagen im
AG
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Sammelladungsverkehr unter Abrechnung zu dem Beiladersatz nach München an die Spedition SflHHU. Die Firma TMHHB entnahm die Teppiche am 23. November 1977 aus dem Zollschuppen in Singen und lagerte sie zunächst in der Speditionshalle ein, die sie zusammen mit sechs anderen Speditionsfirmen benutzt. Die Ware sollte noch am selben Tag durch die Spedition BflB und BeflüBin Singen abgeholt und nach München befördert werden; diese Firma war jedoch verhindert, den Teppichballen noch am selben Tage abzuholen; deshalb ließ die Firma den Ballen im Lager stehen. Am Montag (28. November 1977) waren sämtliche Teppiche durch Einbruch gestohlen;
Teppiche im Wert von 30.900 DM konnten wieder beschafft und an die Klägerin zurückgegeben werden.
Oie	hatte	die SpeditionsverSicherung für
 den Ballen Teppiche bei der Beklagten abgeschlossen.
Die Klägerin verlangt Ersatz des Schadens in Höhe von 224.550 IM.
Die Beklagte hat vorgetragen, eine Haftung entfalle nach den Bestimmungen der SpeditionsverSicherung, da es sich nicht um einen Transport im innerdeutschen Verkehr gehandelt habe. Sie hafte auch nicht, da der Schaden durch einen Einbruchsdiebstahl entstanden sei. Schließlich habe die Firma TflHÜB bei der Einlagerung die ihr zu demutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen.
Das Landgericht hat der Klage, abgesehen von einem Teil der Zinsen, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weit Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
I.	Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin aktivlegitimiert, da ihr unstreitig im Zeitpunkt des Schadenseintritts das versicherte Interesse zugestanden habe (sie sei Eigentümerin der Teppiche gewesen) (§ 1 SVS). Das Berufungsgericht führt weiter aus, nach § 2 Nr. 1 SVS hafte die Beklagte für alle Schäden der Klägerin, wegen welcher der Spediteur aufgrund eines VerkehrsVertrages in Anspruch genommen werde und gesetzlich in Anspruch genommen werden könne.
Die Firma TflHI sei Spediteur gewesen, unter Verkehrsverträgen seien unter anderem Speditionsverträge, aber auch Vorlagerungen zu verstehen. Die	hafte
 als Spediteur für den Verlust der Teppiche, so daß die Beklagte ihrerseits nach § 2 Nr. 1 SVS hafte.
II.	Diese Ausführungen sind nicht in allen Teilen rechtsfehlerfrei; sie bedürfen auch der Ergänzung.
Nach § 2 Nr. 1 SVS ersetzt der Versicherer Schäden, die der Spediteur aufgrund eines VerkehrsVertrages zu vertreten hat. Im Streitfall geht es um den Vertrag zwischen der ZflBBFMHHV AG und der Spedition TflHHHfc es ist nicht vorgetragen, daß die ZHI AG ihre Ansprüche gegen die	die
 Klägerin abgetreten hätte. Es besteht auch ein Vertrag zwischen der Firma IMB-MHD und der	AG;
insoweit ist weder über den Inhalt des Vertrages (Transport nach München mit einheitlichem Vertrag?) noch über eine Abtretung von den Parteien etwas vorgetragen worden. Die Klägerin kann daher keine vertraglichen Ansprüche weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht geltend machen.
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III.	Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin sei im Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigentümerin der Teppiche gewesen. Es kommen daher Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Nach § 3 Nr. 2 SVS deckt die Versicherung auch Ansprüche, die der Versicherte auf unerlaubte Handlung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Spediteur abgeschlossenen Verkehrsvertrag unmittelbar zusammen-hängen. Der zwischen der ZflHB FBBÜAG und der Spedition	geschlossene	Vertrag	ist ein Verkehrs-
vertrag im Sinne des § 2 Nr. 2 SVS, wie auch das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, ohne daß es in diesem Zusammenhang eines Eingehens bedarf, ob dies ein Speditions- oder Frachtvertrag war. Der nach § 823 Abs. 1 BGB geltend gemachte Anspruch hängt auch unmittelbar mit dem Verkehrsvertrag zusammen; es entspricht gesicherter Rechtsprechung, daß, wer als Frachtführer, Lagerhalter oder Spediteur fremdes Gut entgegennimmt, um mit ihm auf irgendeine Weise zu verfahren, auch ohne vertragliche Verpflichtung Sorgfalt auf die Erhaltung und Bewahrung des Gutes verwenden muß; versäumt er diese Sorgfalt schuldhaft und kommt das Gut dadurch zu Schaden, so liegt der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB vor (BGHZ 46, 140, 146, 147); die Spedition Translag hat daher in Ausführung ihrer vertraglichen Verpflichtung auch die sie treffende allgemeine Rechtspflicht verletzt, das Eigentum der Klägerin vor Schaden zu bewahren.
Eines Eingehens auf die Frage, ob die Klägerin als Eigentümerin Beschränkungen nach ADSp gegen sich gelten lassen muß (vgl. BGH v. 12. Juli 1974 - I ZR 55/72,
NJW 74, 2177, 2178 m.w.N.; v. 18. Juni 1976 - I ZR 106/75, VersR 76, 1129), bedarf es nicht, weil die Beklagte nach
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§ 3 Nr. 1 Satz 2 SVS auf Einwendungen nach ADSp verzichtet; aus diesen Gründen entfällt auch, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, eine Haftungsbeschränkung nach § 57 ADSp: Einbruchsdiebstahl.
IV.	1. Ein Ausschluß der Speditionsversicherung nach § 5 Nr. 1 B b SVS (Transporte, die nicht den innerdeutschen Verkehr betreffen) und § 5 Nr. 3 SVS (Ansprüche nach CMR) kommt nicht in Betracht, da der hier maßgebliche Vertrag zwischen der Firma
 den Transport von Singen nach München, also den innerdeutschen Verkehr betrifft; Auslandsberührungen sind nicht vorhanden.
2. Ausgeschlossen von der Speditionsversicherung sind ferner nach § 5 Nr. 3 SVS Ansprüche nach den Vorschriften der Kraftverkehrsordnung (§§ 29 ff KVO). Die Beklagte beruft sich darauf mit ihrem Vortrag, es habe sich um einen Transport im Sammelladungsverkehr gehandelt, für den der Senat den Spediteur wie einen Frachtführer nach §§ 413 Abs. 2 HGB, 26 GüKG, 29 KVO haften lasse.
Die Begründung des Berufungsgerichts (BU 8, 9), die
HGB nach Maßgabe der Vorschriften der ADSp, widerspricht jedenfalls in dieser allgemeinen Fassung der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt BGHZ 65, 340; SenUrt. v. 4. Mai 1979 - I ZR 51/78, MDR 79, 819). Der Senat hat aber in seiner Entscheidung vom 13. Januar 1978 (I ZR 63/76, NJW 78, 1160 = VersR 78, 318) ausgesprochen, daß die Voraussetzungen des § 413 Abs. 2 HGB erst erfüllt seien, wenn der Spediteur die Versendung - aufgrund eines für seine Rechnung geschlossenen Frachtvertrages - bewirkt habe;
AG und der Spedition
 ausschließlich
 sei Spediteur, sie hafte auch im Falle des § 413
 
an diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Ware zu dem Zeitpunkt des Diebstahls noch im Besitz und Gewahrsam der Firma	die	Versendung
 über eine Sammelladung stand noch aus; die Rechte und Pflichten des KVO-Frachtführers entstehen erst mit der Übernahme des Gutes zur Beförderung durch den Sammelgutfrachtführer; bis dahin behielt die Firma ihre Stellung als Spediteur; daran ändert nichts die Anweisung der Firma 3HB FflHHHpAG an die Firma	üas	ibr	zugeleitete Gut per
 Lastkraftwagen im Sammelladungsverkehr unter Abrechnung zu dem Beiladersatz nach München an die Firma SHIB zu dem Versand zu bringen.
Danach sind die Ansprüche der Klägerin nicht solche nach den Vorschriften der KVO; sie sind daher nicht von der Versicherung ausgeschlossen.
V.	Es kommt demnach darauf an, ob die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB vorliegen.
Insoweit hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus zu Recht, keine Ausführungen gebracht.
Der Senat kann auch mangels der erforderlichen Feststellungen nicht selbst entscheiden.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
v. Gamm	Al ff	Merkel
 Zülch	Erdmann