Eine Verrechnung von später eingehenden Beträgen auf Grund einer vor der Eröffnung des Verfahrens vereinbarten Kontokorrentabrede ist unzulässig. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1974 von den Gläubigern angenommene und mit Beschluß vom 19. 4) Die Vergleichsschuldnerin unterwirft sich bis zur Erfüllung des Vergleichs der Aufsicht eines vom Gericht zu bestimmenden Verwalters. März 1974 hob das Gericht das Verfahren auf, nachdem sich die Klägerin der Überwachung ihres Prozeßbevollmächtigen II. Die Beklagte führte auch nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens das Kontokorrent weiter und verrechnete für die Klägerin eingehende Kundengelder teilweise mit ihrer Kredit-forderung. Juni 1974 kündigte die Beklagte den der Klägerin eingeräumten Kredit von 50.000,— zu dem 30. Juni 1974 wandte sich der Sachwalter dagegen, daß die Beklagte mit eingegangenen Beträgen den Saldo zurückführte, und verlangte mit Schreiben vom 5. Oktober 1974, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie eingenommene Beträge von 36.243,57 DM - die Höhe ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht unstreitig geworden - herausverlangt. Die Klägerin trägt dazu vor, sie habe bei einer anderen Bank ein Konto eingerichtet und ihre Kunden gebeten, nur auf dieses Konto zu zahlen. Die Beklagte sei nicht berechtigt, sich in dieser Weise wegen der vor Vergleichseröffnung entstandenen Forderung und wegen der nach Vergleichseröffnung entstandenen Zinsen zu befriedigen. Sie ist der Auffassung, daß das Kontokorrentverhältnis fortbestehe und sie berechtigt und verpflichtet gewesen sei, die einund ausgehenden Beträge auf dem bei ihr bestehenden Konto zu verbuchen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Eröffnung des Vergleichsverfahrens die durch das Kontokorrent geschaffene Verrechnungsmöglichkeit beendet. Das Berufungsgericht führt weiter aus, nach Bestätigung des Vergleichs und Aufhebung des Verfahrens sei auch keine Sondervereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden; die laufende Rechnung aus Kontokorrent sei weder durch schlüssige Handlungen noch durch Anerkenntnis der vierteljährlichen Abrechnung fortgesetzt worden. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag (Girovertrag) hat die Klägerin nach den §§ 675, 667 BGB einen Anspruch auf Zahlung der eingenommenen Beträge, soweit nicht die Beklagte berechtigt war, aufgrund der Kontokorrentabrede die Beträge zu verrechnen oder gegen die Forderung der Klägerin mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Das ergibt sich aus dem Zweck des Vergleichsverfahrens, die zur Verfügung stehende Vermögensmasse nach Maßgabe des Gesetzes gleichmäßig unter die Gläubiger zu verteilen und nicht dem einen nicht im Gesetz vorgesehenen Der Liquidationsvergleich hat zu dem Inhalt, daß der Schuldner sein Vermögen ganz oder teilweise den Gläubigern zur Verwertung mit der Abrede überläßt, daß der nicht durch die Verwertung gedeckte Teil der Forderungen erlassen sein soll; soweit die Verwertung nicht den Mindestsatz von 35 % der Forderungen ergibt, erstreckt sich der Erlaß nicht auf den an 35 % fehlenden Betrag (Unterschiedsbetrag) ; wegen dieses Unterschiedsbetrages besteht eine Zugrif fsmöglichkeit der Gläubiger auf das Neuvermögen des Schuldners (vgl. Daraus folgt, daß im Hinblick auf dieses den Gläubigern zur Verwertung und Befriedigung überlassene Vermögen der Vergleichsschuldner in gleicher Weise wie der Gemeinschuldner im Konkurs in seiner Verpflichtungs- und Verfügungsmacht beschränkt ist, daher auch die davon abhängige Kontokorrentabrede keine Wirkungen mehr entfalten kann (vgl. Eine während des Vergleichsverfahrens oder nach Bestätigung des Vergleichs und Aufhebung des Verfahrens (§§ 91, 94 VerglO) zugunsten der Beklagten getroffene neue Vereinbarung wäre nach § 8 Abs.3 VerglO nichtig, denn sie würde den Grundsatz des § 8 Abs. 1 VerglO verletzen, wonach der Vergleich allen von ihm betroffenen Gläubigern gleiche Rechte gewähren muß (vgl. Eine Aufrechnung der Beklagten gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin ist nach §§ 54 VerglO, 55 Nr. 1 unzulässig, weil die Forderung gegen die Beklagte erst nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens entstanden ist. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen .
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VerglO §§ 8, 7 Abs. 4, 54 Mit der Eröffnung des Vergleichsverfahrens ist die laufende Rechnungsperiode eines Kontokorrents beendet; der für die Zeit der Eröffnung des Vergleichsverfahrens errechnete Passivsaldo des Vergleichsschuldners ist Vergleichsforderung. Eine Verrechnung von später eingehenden Beträgen auf Grund einer vor der Eröffnung des Verfahrens vereinbarten Kontokorrentabrede ist unzulässig. BGH, ürt. v. 25. Februar 1977 - I ZR 167/75 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 167/75 URTEIL Verkündet am 25. Februar 1977 Zug, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Kreissparkasse A] vertreten durch die Vorstandsmitglieder Karl Gustav Hans und Manfred Vi ^Pplatz 8, , Gerhard Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma Chn. KG, H^Wstraße 37, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, Fa. Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1977 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Frhr. v. Gamm, Schwerdtfeger und Rebitzki für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Stuttgart vom 31. Oktober 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurück-gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Auf Antrag der Klägerin wurde über ihr Vermögen am 2. Januar 1974 das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet. Der am 5. März 1974 von den Gläubigern angenommene und mit Beschluß vom 19. März 1974 vom Gericht bestätigte Vergleich lautet: 1) Die Vergleichsschuldnerin überläßt den Gläubigern ihr gesamtes Vermögen zur Verwertung. 2) 1 3) Den Gläubigern werden mindestens 35 % ihrer Forderungen gewährt. Sollte die Verwertung weniger ergeben, so erstreckt sich der Erlaß nicht auf den an 35 % der Forderungen fehlenden Betrag. Die Gläubiger erlassen den Rest ihrer Forderungen. Die Gläubiger verzichten auf Zinsen vom Tage des Vergleichsantrages an. 4) Die Vergleichsschuldnerin unterwirft sich bis zur Erfüllung des Vergleichs der Aufsicht eines vom Gericht zu bestimmenden Verwalters. Durch denselben Beschluß vom 19. März 1974 hob das Gericht das Verfahren auf, nachdem sich die Klägerin der Überwachung ihres Prozeßbevollmächtigen II. Instanz als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hatte. Die Klägerin und die Beklagte standen in ständiger Geschäftsverbindung; die Beklagte hatte der Klägerin einen Kontokorrentkredit eingeräumt. Sie ist durch eine Grundschuld im Betrage von 150.000,— DM dinglich gesichert. Die Beklagte führte auch nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens das Kontokorrent weiter und verrechnete für die Klägerin eingehende Kundengelder teilweise mit ihrer Kredit-forderung. Mit Schreiben vom 11. Juni 1974 kündigte die Beklagte den der Klägerin eingeräumten Kredit von 50.000,— zu dem 30. Juni 1974 und den Überziehungskredit von rund 80.000,— DM mit sofortiger Wirkung. 4 Mit Schreiben vom 28. Juni 1974 wandte sich der Sachwalter dagegen, daß die Beklagte mit eingegangenen Beträgen den Saldo zurückführte, und verlangte mit Schreiben vom 5. September 1974 die Auszahlung der eingenommenen Beträge bis zu dem 12. September 1974. Mit Schriftsatz vom 27. September 1974, eingegangen bei Gericht am 1. Oktober 1974, zugestellt am 14. Oktober 1974, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie eingenommene Beträge von 36.243,57 DM - die Höhe ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht unstreitig geworden - herausverlangt. Der Betrag ergibt sich aus folgender Berechnung: SaIdostand am 2. Januar 1974 Saldostand am 14. Januar 1975 Differenz Zinsen 30. März 1974 Zinsen 30. Juni 1974 Zinsen 30. September 1974 Zinsen 30. Dezember 1974 137.771,45 DM 121.391,86 DM 16.379,59 DM 4.846,95 DM 4.957,52 DM 5.177,80 DM 4.881,71 DM 36.243,57 DM Die Klägerin trägt dazu vor, sie habe bei einer anderen Bank ein Konto eingerichtet und ihre Kunden gebeten, nur auf dieses Konto zu zahlen. Trotzdem hätten Kunden auf das bei der Beklagten bestehende Konto bezahlt; andere Kunden hätten vergessen, die auf den Überweisungsträgern aufgedruckten Worte "oder ein anderes Konto des Empfängers" zu streichen; in diesen Fällen habe die Beklagte solche Überweisungen auf das bei ihr laufende Konto geleitet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, sich in dieser Weise wegen der vor Vergleichseröffnung entstandenen Forderung und wegen der nach Vergleichseröffnung entstandenen Zinsen zu befriedigen. Eine Aufrechnung sei nach § 54 VerglO 5 in Verbindung mit § 55 KO unzulässig, das Kontokorrentverhältnis sei durch die Vergleichseröffnung erloschen. Die Beklagte hat erklärt, sie sei über die Einzelheiten der Einrichtung eines neuen Kontos und über die Zahlungsabsichten und das Verhalten der Schuldner der Klägerin nicht unterrichtet. Sie ist der Auffassung, daß das Kontokorrentverhältnis fortbestehe und sie berechtigt und verpflichtet gewesen sei, die einund ausgehenden Beträge auf dem bei ihr bestehenden Konto zu verbuchen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag aus der Berufungsinstanz, die Berufung zurückzuweisen, weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurück-zuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat der Klage aus dem Gesichtspunkt der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) stattgegeben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Eröffnung des Vergleichsverfahrens die durch das Kontokorrent geschaffene Verrechnungsmöglichkeit beendet. Das Berufungsgericht führt weiter aus, nach Bestätigung des Vergleichs und Aufhebung des Verfahrens sei auch keine Sondervereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden; die laufende Rechnung aus Kontokorrent sei weder durch schlüssige Handlungen noch durch Anerkenntnis der vierteljährlichen Abrechnung fortgesetzt worden. II. Die Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag (Girovertrag) hat die Klägerin nach den §§ 675, 667 BGB einen Anspruch auf Zahlung der eingenommenen Beträge, soweit nicht die Beklagte berechtigt war, aufgrund der Kontokorrentabrede die Beträge zu verrechnen oder gegen die Forderung der Klägerin mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Beides ist zu verneinen. 1. Ob die Eröffnung des Vergleichsverfahrens die Beendigung des Kontokorrentvertrages zur Folge hat (wie im Konkurs vgl. § 23 Abs. 2 KO; BGHZ 58, 108, 111), ist im Schrifttum umstritten (vgl. bejahend Bley-Mohrbutter, Vergleichsordnung, 3. Auf1., Anm. 37 b zu § 25, Anm. 6 zu § 36; verneinend Schlegelberger-Hefermehl, HGB, 5. Aufl., Rdn. 100 zu § 355; Canaris in Großkommentar zu dem HGB, früher Staub-RGRK HGB Anm. 116 zu § 355). Auch nach erneuter Überprüfung ist an der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 1956 - I ZR 63/55 = MDR 1957, 28 = NJW 1956, 1594 - vertretenen Auffassung festzuhalten, wonach die Eröffnung des Vergleichsverfahrens die laufende Rechnungsperiode beendet und der für die Zeit der Eröffnung des Vergleichsverfahrens errechnete Passivsaldo der Vergleichsschuldnerin Vergleichsforderung ist (ebenso Bley, ZAKDR 1937, 41, 42). Das ergibt sich aus dem Zweck des Vergleichsverfahrens, die zur Verfügung stehende Vermögensmasse nach Maßgabe des Gesetzes gleichmäßig unter die Gläubiger zu verteilen und nicht dem einen nicht im Gesetz vorgesehenen 7 Vorteil zu gewähren, der zufällig oder aufgrund einer nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens nicht mehr wirksamen Abrede in den Besitz von Vermögensteilen des Schuldners kommt. Besonders deutlich ist dies für den Fall des Liquidationsvergleichs nach § 7 Abs. 4 VerglO, wie er auch im Streitfall abgeschlossen worden ist. Der Liquidationsvergleich hat zu dem Inhalt, daß der Schuldner sein Vermögen ganz oder teilweise den Gläubigern zur Verwertung mit der Abrede überläßt, daß der nicht durch die Verwertung gedeckte Teil der Forderungen erlassen sein soll; soweit die Verwertung nicht den Mindestsatz von 35 % der Forderungen ergibt, erstreckt sich der Erlaß nicht auf den an 35 % fehlenden Betrag (Unterschiedsbetrag) ; wegen dieses Unterschiedsbetrages besteht eine Zugrif fsmöglichkeit der Gläubiger auf das Neuvermögen des Schuldners (vgl. Böhle-Stamschräder, VerglO, 8. Aufl., Anm. 4 zu § 7; Vogels-Nölte, VerglO, 3. Aufl., Anm. IV, 3 zu § 7). Daraus folgt, daß im Hinblick auf dieses den Gläubigern zur Verwertung und Befriedigung überlassene Vermögen der Vergleichsschuldner in gleicher Weise wie der Gemeinschuldner im Konkurs in seiner Verpflichtungs- und Verfügungsmacht beschränkt ist, daher auch die davon abhängige Kontokorrentabrede keine Wirkungen mehr entfalten kann (vgl. dazu Canaris, aaO; Künne, KTS 1971, 235, 239, 240). Eine während des Vergleichsverfahrens oder nach Bestätigung des Vergleichs und Aufhebung des Verfahrens (§§ 91, 94 VerglO) zugunsten der Beklagten getroffene neue Vereinbarung wäre nach § 8 Abs. 3 VerglO nichtig, denn sie würde den Grundsatz des § 8 Abs. 1 VerglO verletzen, wonach der Vergleich allen von ihm betroffenen Gläubigern gleiche Rechte gewähren muß (vgl. Bley, KTS 1935, 177). 8 2. Eine Aufrechnung der Beklagten gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin ist nach §§ 54 VerglO, 55 Nr. 1 unzulässig, weil die Forderung gegen die Beklagte erst nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens entstanden ist. III. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen . Krüger-Nieland Alff v. Gamm Schwerdtfeger Rebitzki