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BGH · I ZR 167/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 167/60

"Nachdem die Parteien sich bezüglich der Inlandspatente geeinigt haben und Herr SV unserer Auftraggeberin ausdrücklich erklärt hat, daß er auf die Aus-« landspatentc koinen Wert legt, möchten wir Ihnen hiermit zur Kenntnis bringen, daß auch unsere Auftraggeberin auf die Auslandspatentc keinen Wort legt und diese deshalb verfallen lassen wird, und zwar spätestens sobald für irgendwelche diocor Auslandspatentc Gebühren % fällig werden. Wir teilen Ihnen dieses schriftlich mit, damit Herr SflBP später nicht behaupten kann, unsere Auftraggcborin habe sich geweigert, ihm die Auslandspatentc auszuhändigen, und sie ohne sein Ein-vorständnis verfallen lassen. Die Gebühren für dio beiden anderen Patente blieben unbezahlt« Zu dem Schreiben vom 6« Juni 1958 äußerten die Rechtsanwälte des Klägers sich am 13« Juni 1958 wie folgt: Ihre Mandantin überträgt sämtliche ausländischen Patente auf Herrn SflB, und zwar ohne Präjudiz für etwaige Ansprüche auf Entschädigung, über die man sich später unterhalten kann9bz\v« im Nichtcini-gungsfalle eine gerichtliche Entscheidung herbei-führen kann« Nach Übertragung der Patente wird Herr die fälligen Patentgebühren zahlen« Verständlicherweise kann er sich zu einer Zahlung angesichts seiner augenblicklichen finanziellen Verhältnisse nicht entschließen, sofern nicht sicher ist, daß er in den Besitz dieser Patente gelangt. Ich gebe Ihrer Mandantin zu bedenken, daß sie nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens aufgrund des Lizenzvertrages für verpflichtet zu halten ist, die ausländischen Patente ohne Entschädigung auf Herrn zu- "Unsere Auftraggeberin wäre ohne Präjudiz für die Rechtslage und unter dem Vorbehalt weitergehonder Ansprüche bereit, alle von ihr angemeldoten Aus-landspatento betreffend TRIZ-Schlicßcr auf Herrn SflBl zu übertragen, fall3 dieser anerkennt, daß er verpflichtet ist, unserer Auftraggcborin dio bisherigen Aufwendungen (Anmeldungskooton, Pe.tontgebüh-ren etc.) zu orstatton. Die Erwiderung hierauf findet sich im Abschnitt III eines längeren Schreibens der Anwälte des Klägers vom 1. Herr Sflp und Sie hatten bei früheren Besprechungen ja nicht nur zu dem Ausdruck gebracht, daß die Auslandspatcntc verfallen könnton, sondern daß 35c es unserer Auftraggeberin anheim stellten, diese Patente verfallen zu lassen oder selbst auszuv/erten. Mit der Klage hat der Kläger in Form eines Feststellungsantrags von den Beklagten zunächst Schadensersatz dafür verlangt, daß das schweizerische und das britische Patent durch Nichtzahlung der Patentgebühren für 1956 erloschen seien; außerdem hat er Ersatz der Kosten begehrt, die er für die Bemühungen um die Wiederherstellung des britischen Patents aufgewendet hat. Kr hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien verpflichtet gewesen, die gemeinschaftlichen Patente bis zur Übertragung der Anteile der Beklagten zu 2 a) und 2 b) an ihn, den Kläger, ordnungsmäßig zu verwalten und ebenso wie während der Geltung des Lizenzvertrags, aus dessen § 5 diese Verpflichtung sich ergebe, die jeweils fälligen Patentgebühren zu entrichten. Vor allem aber ergebe der Schriftwechsel eindeutig, daß der Kläger selbst weder auf die Aushändigung der Unterlagen, die sie ihm unter dem Vorbehalt späterer Verrechnung ihrer Auslagen angeboten hätten, noch Daß die Übersendung der Patentschriften gerade am Tage nach dem endgültigen Vorfall des schweizerischen Patents stattgefunden habe, sei nicht - wio der Kläger behauptet hatte - Absicht, sondern Zufall geweson; die Klärung der Streitpunkte, die in dem vorausgegangenon Schreiben des Klägers vom 1. Dezember 1958 außer der Präge der Auslandspatente noch erörtert worden seien, durch ihre Anwälte habe nämlich eine gewisse Zeit erfordert; sie selbst, die Beklagten, hätten ihren Anwälten gegenüber zu dom Schreiben vom 1. Im laufe der Berufungsinstanz hat er den Zählungsantrag wegen der Aufwendungen für das britische Patent und einige nachträglich noch verauslagte Beträge erhöht, den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aber nach Aufrccht-örhaltung dieses Patents auf den Schaden beschränkt, der auf dem Verfall des schweizerischen Patents beruht. 2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daß das Schweizer Patent Kr. 324 608, gemeinschaftlich angemeldet von dem Kläger und den Beklagten zu 2 a) und 2b), infolge Nichtzahlung der Patentgebühren für 1958 erloschen ist. Wie schon das Landgericht, so hat auch das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, ob dei Kläger einen Anspruch darauf hatte, daß dio Rechtsgemeinschaft hinsichtlich der auf ihn und die Beklagten zu 2 a) und 2b) gemeinsam lautenden Auslandspatente, die von der Beendigung des Lizenzvertrags vom 22. 2 b) auf den Kläger aufgehoben wurde, und ob dio Beklagten diese Übertragung von der Erstattung der bisherigen Auslagen für diese Patente abhängig machen durften« Jedenfalls, so hat das Berufungsgericht dargelegt, seien die Beklagten nicht verpflichtet gewesen, weiterhin die Patcntgebühren für diese Patente zu bezahlen« Ihre dahingehende Verpflichtung aus dem Lizenzverträge sei mit dessen Ende erloschen« Es lasse sich namentlich nicht daraus herleiten, daB die Beklagten im Besitz einiger Patentschriften gewesen seien; denn Patentschriften seien keine Inhaborpa-piere, und der Kläger, der überdies Mitinhaber der Patente gewesen sei, habe sich diese Schriften und alle sonst erforderlichen Auskünfte unmittelbar bei dem Patentingenieur Griesel oder auf irgendeine andere Weise verschaffen können« Auch durch den Schriftwechsel im Jahre 1958 sei keine Verpflichtung der Beklagten zur weiteren Zahlung von Patentgobühron begründet worden« Nachdem die Beklagten in dem Schreibon vom 10. und Verfalldaten gebeten, damit er sich gegebenenfalls entscheiden könne« Wie sich aus dem Schriftwechsel bis einschließlich zu dem 8« Oktober 1958 ergebe, seien sich beide Parteien darüber einig gewesen, daß es allein Sache des Klägers 3Ci, für die Aufrcchtorhaltung der gemeinschaftlichen Patente zu sorgen, falls ihm an dieser Aufrcchtorhaltung gelegen soi. Mit der Erfüllung ‘ dieser Verpflichtung seien die Beklagten durch ihr Schreiben vom 10. Ihr Angebot, dem Kläger die Patente unter Vorbehalt einer späteren Verrechnung ihrer bisherigen Aufwendungen auszuhändigen, ändere hieran nichts; denn auf den Ersatz von Aufwendungen hätten sie nach Im Schuld- 1 nerverzug hätten die Beklagten sich außerdem noch aus dem [ weiteren Grunde befunden, weil sie dem Kläger entgegen sei- t ner Aufforderung nicht die Verfalltage der Patente, sondern | nur die Termine für die Fälligkeit der Patentgebühren mit- r geteilt hätten. Aus dem Umstand, daß die Beklagten wegen der Überlassung der Patente gegen Zahlung einer noch festzulegon-den Summe verhandelt hätten, habe der Kläger entnehmen müssen, daß der Vorfall, dor das Verkaufsobjekt durch Rechtsvernich-tung wertlos gemacht habe, keineswegs schon unmittelbar bevor-stehe. Das gelte um so mehr, als nach der unter Beweis gestellten, vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Behauptung des Klägers (Schriftsatz vom 19* August I960 S, 5) die Beklagten ihrerseits von ihrem Patentberater mehrfach schriftlich auf den drohenden Vorfall und auf die Möglichkeit, ihn zu vermeiden, hingewiesen worden seien. 1. Bs erscheint zunächst zweifelhaft, ob ein Verzug mit der Verpflichtung zur Übertragung der Anteile an den Auslandspatenten, aus denen die Bevision die Schadensersatzansprüche des Klägers nunmehr in erster Linie hcrleitcn will, einen solchen Anspruch auch gegen die Beklagte zu 1) nach sich ziehen könnte. April 1958 anschloß, hat das Berufungsgericht festgestellt, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß es allein Sache des Klägers sei, für die Aufrechterhaltung der gemeinschaftlichen, d«h. auch heute noch ist -.Ungeachtet dieser Bedenken hatte das Landgericht aber unterstelltp daß die Beklagten, die cs hierbei rechtlich gleichbehandelt hat, die Herausgabe der beiden Patentschriften nicht von der Erstattung ihrer Auf- . Bas Landgericht ist alsdann unter eingehender Würdigung dos Schriftwechsels zu dem vom Berufungsgericht gebilligten und von ihm übernommenen Ergebnis gelangt, daß hinsichtlich der Zahlung der Gebühren für die Auslandspatente ein solcher Haftungsausschluß hier vereinbart worden sei» Bas Landgericht und mit ihm das Berufungsgericht haben nicht verkannt, daß das Schreiben der Anwälte der Beklagten vom 10» April 1938 zunächst nur eine einseitige Erklärung darstellto, durch die etwa bestehende Verpflichtungen der Beklagten nicht hätten beseitigt werden könnon. wälte des Klägers vom 16«, April 1958 das Einverständnis dos Klägers damit entnommen, daß die Beklagten, von ihrer etwaigen, noch zu behandelnden Pflicht zur Unterrichtung dos Klägers über die Gebührenfälligkeit und den drohenden Vorfall der Schutzrechte abgesehen, hinfort nichts mehr zur Aufrochter-haltung der Patente zu tun brauchton, insbesondere nicht verpflichtet waren, künftig fällig wordende Gebühren ihrerseits zu bezahlen« Wenn die Revision meint, dor Kläger habo in diesem Schreiben den Standpunkt der Beklagten nur zur Kenntnis genommen, ohne ihm beizutreten, so übersieht sie den von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum für ausschlaggebend erachteten Umstand, daß in dem Schreiben ausdrücklich um die Mitteilung der Gebührenfälligkeiten und eines etwa drohenden Verfalls von Patenten gebeten war, damit dor Kläger sich dann entscheiden könne, ob er das oine oder andere Auslandspatent nicht doch übernehmen möchto. Es läßt sich in rechtlicher Hinsicht nicht beanstanden, wenn die Vorinstanzen diese Bitte dahin ausgelegt haben, daß dor Kläger die Beklagten, die nach ihrer Erklärung auf keines der Auslandspatente mehr Wert legten, zur Zahlung von Patentgebühren fortan nicht mehr als verpflichtet ansah, sich dafür aber seinerseits aufgrund der verlangten Mitteilungen, die andernfalls kaum einen Sinn gehabt hätten, die Möglichkeit zur rechtzeitigen Entrichtung der Gebühren für diejenigen Patente offenhaiton wollte, an deren Fortbestand er abweichend von seiner bei Abschluß dos Toilvorgloicho getanen Äußerung in Zukunft vielleicht doch einmal ein Interesso hatte« Die Beklagten waren damit jeder etwaigen Verpflichtung zur Zahlung von Patentgebühren enthoben, gleich, auf welchem Rechtsgrunde sie beruht haben mochte. August 1958 durch soine Anwälte erklären ließ, eine Bezahlung bestimmter, damals von den Beklagten geforderter Beträge komme nur in Frage, wenn die Beklagten bestätigen, daß die Auslandspatente, insbesondere das schweizerische Patent, nicht wegen Nichtzahlung von Patentgebühren verfallen seien. Der Revision, die sich besonders auf dieses Schreiben beruft, ist entge-genzuhulten, daß der Kläger auch dort die Zahlung von Patentgebühren durch die Beklagten weder verlangt noch voraussetzt, und daß er den Beklagten zu 2 a) und 2 b) sogar nicht einmal eine Frist zur Übertragung ihrer Mitbeteiligungen gesetzt hat, obwohl er durch das Schreiben vom 6. Nach alledem ist der Beurteilung in der Revisionsinstanz die von den Vorinstanzen rechtsirrtumsfrei festgestellte Vereinbarung der Parteien zugrundezulegen» daß die Beklagten ungeachtet der etwa vorher geltenden Rechtslage und der sonstigen Rechtsbeziehungon der Parteien zur Zahlung von Gebühren für die Auslandspatcnto spätestens vom 16, April 1958 ab nicht mehr verpflichtet waren, Der Kläger koimte durch eine solche einseitige Erklärung nicht dio vorherige Vereinbarung umstoßen und eine Verpflichtung der Beklagten begründen, dio durch diese Vereinbarung gerade ausgeschlossen worden war« Der Widerruf läßt sich auch nicht, wie die Revision meint, im Sinne einer Irrtumsanfechtung deuten. klärt, er wolle sich im Augenblick noch nicht entscheiden, ob er das eine oder andere Auslandspatent nicht doch übernehmen möchte; er bitte um Mitteilung der Gobührenfälligkciten und des*etwa drohenden Vorfalls,, damit er dann diese Entscheidung treffen könne. Die Übernahme der Gebührenzahlung durch den Kläger, die nach den Peststellungon dor Vorinstanzen auf diese Weise zustandegekommen war, hatte hiernach ihro Grundlage darin, daß der Kläger, der damals auf die Auslandspatente aus wirtschaftlichen Gründen gleichfalls kein besonderes Gewicht legte, sich für den Pall einer Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse, insbesondere also für den Pall neuer Verwertungsmöglichkeiten für die Patente, den Weg zur Erhaltung der Schutzrechte nicht verschließen wollte. c) Zu Unrecht macht die Revision schließlich noch,geltend, die Beklagten hätten den Kläger pflichtwidrig nicht auf den drohenden Verfall der Schutzrechte aufmerksam gemacht, sondern ihn im Gegentoil durch ihre Verhandlungen über dio vom Kläger für die Anteilsübertragung aufzuwendendon Boträgc in den Glauben versetzt, daß dieser Verfall noch nicht bevorstehe. i) Soweit es sich um das britische Patent handelt, das nicht endgültig verfallen ist, sondern durch nachträgliche Zahlung wiederhergestellt werden konnto, würde der Kläger unter diesem Gesichtspunkt ohnehin nicht den Betrag der normalen Patentgebühr, sondern nur etwaige Mehraufwendungen ersetzt verlangen können, die zu dem Zweck der AVicderhor- Stellung des schon abgelaufenen Patents erforderlich waren; denn die Versäumung einer bloßen Unterrichtungspflicht, doh0 einer Mitteilung des bevorstehenden Verfalltermino, welche die rechtzeitige Gebührenzahlung durch den Klägor ermöglichen sollte, hätte nicht dazu führen können, daß nunmehr statt des Klägers die Beklagten die Gebühren zu entrichten hatten, sondern nur dazu, daß die Beklagten dem Kläger Ersatz für die Nachteile der durch ihre Säumnis vorursachton vorspätc-ten Gebührenzahlung hätten leiston mUsson. April 1958 nicht eindeutig entnommen worden, daß der Kläger außer dor Angabo der Fälligkeitsdaten für die Gebühren auch noch diejenige der Verfalldaten der Schutzrechtc benötigte und wünschte. Der Kläger und seine Anwälte waren sich hiernach über den - für sie Überdies selbstverständlichen - Umstand klar, daß die Nichtzahlung der Gebühren innerhalb einer gewissen Frist das Erlöschen der Schutzrechte zur Folge hatte. Dor in dem Schreiben enthaltene Hinweis auf den drohenden Verfall konnte deshalb auch dahin verstanden werden, daß damit nur der Grund hervor gehoben werden sollte, aus dem dor Kläger die Mitteilung der Gebührenfälligkeiten forderte, ohne daß außerdem noch die genauen Verfalltermine bokanntgegeben werden sollten, von denen feststand, daß sie den Fälligkeitsterminen für die Gebühren in nicht allzu ferner Zeit zwangsläufig folgion, und die an Hand der Fälligkeitstermine für die Gebühren ohne unzu demutbare Schwierigkeiten ermittelt werden konnten. Vor allem konnte dieses Schreiben boi dem Kläger und seinen Anwälten keinen Zweifel darüber lassen, daß die Beklagten von dieser Annahme ausgingen, die nach dem Inhalt dos Schreibens des Klägers vom 16. Vielmehr hat der Kläger damals die Gebühren für das französische Patent sofort bezahlt und in dem späteren Schreiben vom 1. Daraus geht hervor, daß er sich aufgrund der Mitteilung der Fälligkeitstermine für die Gebührenzahlung auch ohno zusätzliche Unterrichtung über die Verfalldaten dor Patente keinem Zweifel über die Rechtslage hingegeben und besondere Hinweise auf die Verfalldatcn überhaupt nicht orwartet hat. Dor Vortrag der Revision, die Beklagten hätten bei dom Kläger durch die Verhandlungen über die Brstattung ihrer für die Auslandspatente aufgewendeten Auslagen falsche Vorstellungen über den Fortbestand diosor Patente hervorgerufen, findet mithin im festgestellten Sachverhalt keine Stütze. Auf den Bewoisantritt dafür, daß sie ihrerseits auf den bevorstehenden Verfall durch den Diplomingenieur GflHIV hingewiosen ' worden seien, brauchte das Berufungsgericht bei dieser Sachlage um so weniger einzugehen, als - wie in den Urteilen beider Vorinstanzen dargelegt wird - dom Kläger als dem Mitinhaber der Patente die Möglichkeit einer ergänzenden Unterrichtung durch den Diplomingenieur Griesel in gleicher Weise offenstand. d) Da es nach alledem an einem Rechtsgrunde für die Schadenersatzpflicht der Beklagten fehlt, kommt es nicht mehr entscheidend auf dio vom Landgericht hilfsv/eiso noch cr-Örterto Frage an, inwieweit bei der Entstehung des vom Kläger geltend gemachten Schadens ein Verschulden des Klägers mitgev/irkt hat (j 254 BGB). sung vom Berufungsgericht offensichtlich auch in diesem Punkte geteilt wird, hat aber mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung ausgeführt, daß selbst bei Unterstellung eines sum Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens der Beklagten das Verschulden des Klägers dasjenige der Beklagten bei weitem .Überwiegen würde. Die zur Erhaltung des britischen und des schweizerischen Patents aufzuv/endendon Beträge waren so geringfügig, daß dem Kläger nach Empfang des Schreibens der Beklagten vom 6. Dies gilt um so mehr, als der Kläger Mitinhabor der Schutzrochte war und die Übertragung der Hechte auf ihn als Allcininhabcr von den Beklagten nicht etwa abgolehnt, sondern nur von der Erstattung ihrer Aufwendungen abhängig gemacht worden war, über die der Kläger sich obendroin schon auf Verhandlungen eingelassen hatte.

Zitierte Normen: § 119 BGB
AuslandspatentePatentBerufungsgerichtZahlungAuftraggeberinGebührHerrSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

I ZR 167/60
Verkündet am 6. April 1962 Grunau, JustizhauptSekretär als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2518 0C0
I m
Namen
 des
Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Gunther S	,
9,
Klägers und Revisio?«sklägero, - Prozeßbevollmächtigteri	Rechtsanwalt	ßr.
gegen
1. die offene Handelsgesellschaft unter der Firma behl
* BflB.	*■ <>!■■■■■■• 0,
2o, deren persönlich haftende Gesellschafter
a)	Otto SchiflHHP, ScBBBB» AlOB» Ohl
b)	Franz BBBBP» HBBB* SchwflBl B»
Beklagte und Rovioionsbcklagto, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt ßr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter ßr. Bock, Jungbluth, Pohle, ßr. Spengler und Ebel
 für Recht erkannt»
ßie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landesgerichts zu Hamburg vom 13* Oktober I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgo-wiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Der Kläger ist Erfinder eines Bodentürschließers, für don ihm das am 5» April 19$2 angcmcldete deutsche Patent 931 696 erteilt worden ist. In einem Lizenzvortrag vom 22. Mai 1953 übertrug er der Beklagten zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafter dio Beklagten zu 2 a) und 2b) sind, wdas Alleinfabrikationsrccht und Auawortungs-recht an seiner Erfindung sowie aller mit derselben in Verbindung stehenden Erfindungen, Vorbossorungen und Veränderungen" (§ 3). Der Vertrag enthält im einzelnen u.a. folgende Bestimmungen:
'•§ 4
Zukünftige Erfindungen werden gcmcinschaft lieh angemeldet.
§.5
... Der Erlös aus dem Verkauf bzw. Lizenzvergütung an das Ausland wird beiden Anmcl düngen, die von der Birma Sch®H® & B®-®(^P finanziert werden, in dem Verhältnis 1/3 für don Lizenzgeber und 2/3 für die Li-zenznehmerin geteilt ...
§ 10
Der Lizenzgeber ist zu dem sofortigen BUcktritt vom Vertrage ohne "Rückzahlung von irgendwelchen Beträgen berechtigt, ohne daß irgendwelche Hechte bei der Lizenznohmerin verbleiben:
1. bei Konkurs der Lizenznohmerin,
2« wenn die Lizenznehmerin nach erfolgter Mahnung mit der Zahlung der Lizenzgebühren im Rückstand ist,
3« wenn die Lizenznehmerin die Fabrikation der Türschließer nicht in dem Umfange vertreibt, wie es von ihr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben billigerwcise verlangt werden kann."
In der Folgozeit haben der Kläger sowie die Beklagten zu 2 a) und 2 b) in Deutschland gemeinschaftlich Zusatzpatente zu dem Patent des Klägers angemeldet. Ferner wurden ihnen go-meinschaftlich Patente im Ausland, darunter in der Schweiz das Patent Kr. 324 608 und in England das Patent Kr. 778 850, erteilt. Die Kosten der Patentanmeldungen und die laufenden Patentgebühren sind von der Beklagten zu 1) über den Diplomingenieur	bezahlt	worden,	der auch
 dio Patentunterlagen in Besitz hatte.
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Mit Schreiben vom 19. Juli 1957 hat der Kläger den Lizenz-vertrag fristlos gekündigt. Über die Berechtigung dieser Kündigung und über gegenseitig erhobene Lizenz- bzw. Schaden sersatzansprüche der Parteion schwebt ein Rechtsstreit, der durch die Entscheidung des erkennenden Sonats vom 31. Mai I960 - I ZR 29/59 - an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist. Die Parteien haben sich indessen, jede unter Aufrechterhaltung ihres Rochtost-andpunktes, dahin geeinigt, daß der Lizenzvertrag mit Wirkung vom 20. Juli 1957 beendet sein solle. Aufgrund eines vor dom Landgericht Hamburg abgeschlossenen TeiIvorgleiche vom 7. Februar 1958 haben die Beklagten ferner dom Kläger ihre Mitberechtigungen an den deutschen Zusatzpatenten übertra-gen; der Kläger hatte dafür teils im Verrechnungswego, teils aus zukünftigen Lizenzeingängen 15.000 DM zu zahlen. Hinsichtlich der ausländischen Patente erklärte der Kläger damals, daß er an ihnen im Augenblick kein Interesse habe.
Am 10. April 1953 toilten die Beklagten durch ihre Rechtsanwälte den Anwälten des Klägers folgendes mit;
"Nachdem die Parteien sich bezüglich der Inlandspatente geeinigt haben und Herr SV unserer Auftraggeberin ausdrücklich erklärt hat, daß er auf die Aus-« landspatentc koinen Wert legt, möchten wir Ihnen hiermit zur Kenntnis bringen, daß auch unsere Auftraggeberin auf die Auslandspatentc keinen Wort legt und diese deshalb verfallen lassen wird, und zwar spätestens sobald für irgendwelche diocor Auslandspatentc Gebühren % fällig werden. Wir teilen Ihnen dieses schriftlich mit, damit Herr SflBP später nicht behaupten kann, unsere Auftraggcborin habe sich geweigert, ihm die Auslandspatentc auszuhändigen, und sie ohne sein Ein-vorständnis verfallen lassen.
Trotz dieser eindeutigen Sachund Rechtslage ist unsere Auftraggcborin auch jetzt noch entgegenkommenderweise bereit, Herrn Si^P die Auslandspatente aus-zuhändigen, und zwar unter dem Vorbehalt einer späteren Verrechnung der bisherigen Aufwendungen unserer Auf traggeberin**.
Der Kläger ließ darauf am 16. April 1953 durch seine Au« wälte erwidern:
Herr Sf||^nimmt die Erklärungen Ihres Mandanten pur Kenntnis. Er möchte sich im gegenwärtigen Augenblick noch nicht entscheiden, ob er das eine oder andere Auslandspatent nicht doch übernehmen möchte. Palls Patentgebühren fällig werden und der Vorfall des oder der betreffenden Patente durch Nichtzahlung der Gebühren droht, bittet mein Mandant um rechtzeitige Mitteilung, damit er sich dann entscheiden kann."
Mit Schreiben vom 6. Juni 1958 wiesen die Anwälte der Beklagten auf die Fälligkeit der Patentgebühren für d03 Schweizer Patent Hr. 324 608, das britische Patent 778 850 und oin französisches Patent hin; dabei gaben sie jeweils die Höhe der Gebühren, bei dem schweizerischen und dem britischen Patent außerdem die datenmäßigen Fälligkeitstage und die
 Stellen an, an welche die Zahlungen zu überweisen waren; für die beiden letztgenannten Patente war dies der Diplomingenieur
 Der Kläger entrichtete hierauf .die bereits überfällige Gebühr für das französische Patent. Die Gebühren für dio beiden anderen Patente blieben unbezahlt« Zu dem Schreiben vom 6« Juni 1958 äußerten die Rechtsanwälte des Klägers sich am 13« Juni 1958 wie folgt:
"Zu Ihrem Schreiben vom 6. Juni 1958 betr. ausländische Patente, dessen Eingang ich Ihnen hiermit bestätige, macht Herr	folgenden	Vorschlag:
Ihre Mandantin überträgt sämtliche ausländischen Patente auf Herrn SflB, und zwar ohne Präjudiz für etwaige Ansprüche auf Entschädigung, über die man sich später unterhalten kann9bz\v« im Nichtcini-gungsfalle eine gerichtliche Entscheidung herbei-führen kann« Nach Übertragung der Patente wird Herr die fälligen Patentgebühren zahlen« Verständlicherweise kann er sich zu einer Zahlung angesichts seiner augenblicklichen finanziellen Verhältnisse nicht entschließen, sofern nicht sicher ist, daß er in den Besitz dieser Patente gelangt. Ich gebe Ihrer Mandantin zu bedenken, daß sie nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens aufgrund des Lizenzvertrages für verpflichtet zu halten ist, die ausländischen Patente ohne Entschädigung auf Herrn	zu-
rückzuübertragen. "
Die Rechtsanwälte der Beklagten antworteten darauf am 1. Juli 1958:
"Unsere Auftraggeberin wäre ohne Präjudiz für die Rechtslage und unter dem Vorbehalt weitergehonder Ansprüche bereit, alle von ihr angemeldoten Aus-landspatento betreffend TRIZ-Schlicßcr auf Herrn SflBl zu übertragen, fall3 dieser anerkennt, daß er verpflichtet ist, unserer Auftraggcborin dio bisherigen Aufwendungen (Anmeldungskooton, Pe.tontgebüh-ren etc.) zu orstatton. Sollte Herr S®^^,^ich mit
 
j,
diesen Vorschlägen grundsätzlich einverstanden erklären, so würde unsere Auftraggeberin die aufge-wendeten Beträge auf Wunsch selbstverständlich genau spezifizieren«"
Die Anwälte des Klägers erklärten hierzu unter dem 8. Juli 1958:
"In Beantwortung Ihres gefl. Schreibens vom 1» Juli d. Jo teile ich Ihnen mit, daß Herr grundsätzlich nicht abgeneigt wäre, Ihren Vorschlag zu akzeptieren. Ich bitte Sie deshalb, die bisher für die Auslandspatente aufgewendeton Beträge zu spezifizieren.*
Die alsdann von den Beklagten übersandte Aufstellung wurde vom Kläger in verschiedener Hinsicht beanstandet. In dem darauf sich beziehenden Schreiben der Anwälte des Klägers vom 1. August 1958 wird u.a. bemerkt:
"... 3. Eine Zahlung dor übrigen Beträge (Positionen 8 bis 10, 12,bis 16, 18 u. 19) kommt nur dann in Präge, wenn Ihro Mandantin uns die Bestätigung gibt, daß die Auslandspatente, insbesondere das Schweizer Patent, nicht infolge Nichtzahlung von Patentgebühren verfallen sind."
Dazu nahmen die Anwälte der Beklagten am 8. Oktober 1958 folgendermaßen Stellung:
"Unsere Auftraggebern hat auch nicht die Verpflichtung übernommen, nach Beendigung des Lizenzvertrages noch irgendwelche Zahlungen*für die Auslands-patentc zu leisten. Herr SflBl hat unserer Auftraggeberin wiederholt ausdrücklich erklärt, daß er an den'Auslandspatenten nicht interessiert sei, und daß unsere Auftraggeberin sie verfallen lassen könnte.
Wenn Herr	noch	an	der	Aufrechterhaltung	irgend-
welcher noch bestehender Auslandspatentc interessiert sein sollte, so könnte er bis zu einer endgültigen
 
Klärung der Sachund Hechtelage die entstehenden Gebühren bezahlen. Unsere Auftraggebern ist jedenfalls in keiner Weise mehr daran interessiert, noch irgendwelche Erträge für Herrn Sflp aufzuwenden, da in keiner Weise gewährleistet ist, daß ihr diesbezügliche Aufwendungen eines Tages erstattet werden."
Die Erwiderung hierauf findet sich im Abschnitt III eines längeren Schreibens der Anwälte des Klägers vom 1. Dezember 1958, in dem auch noch v/oitoro, mit den Auslondspatenten | nicht zusammenhängende Streitpunkte behandelt werden. Es | heißt dort»	I
l
'•Herr Sasse macht Ihrer Mandantin hiermit den Vor-. schlag, daß sie entsprechend dom Anerbieten im	|
letzten Absatz Ihres Schreibens vom 8.10.56 dio Unterlagen für dio Auslandspatente (England, Schweiz,| Kanöda) Herrn	zu	getreuen	Händen	überläßt	und	|
angibt, bis wann dio Gebühren bezahlt sind. Herr S^^ wird dann die Angelegenheit mit der Patentabteilung der Firma EflHP & Co. kurzfristig prüfen und sich dann entscheiden, ob er die Patente übernehmen will. Hur auf diesem Wege wäre es möglich, daß Ihre Mandantin ohne gerichtliches Verfahren eine Vergütung erhält. Ich sollte meinen, daß dieser Vorschlag akzeptabel ist. Ich kann mir nicht vorstollen, daß Ihre Mandantin beabsichtigt, diese Patente vorfallen z,u lassen, denn dann wären sie auch für sio wertlos.
Wenn ich früher für Herrn SflK die Erklärung abgegeben habe, daß er auf die Patcnto keinen besonderen Wert mehr lege und sie daher verfallen könnten, so wird diese Erklärung hiermit ausdrücklich widerrufen. Die Erklärung wurde zu einem Zeitpunkt abgegeben, als dio finanziellen Verhältnisse meinos Mandanten noch ungeklärt waren und an eine Verwertung f. der Auslandspatento in absehbarer Zeit gar nicht zu | denken war. Diese Verhältnisso haben sich jotzt aber ! so verändert, daß Herr Sflp Wert darauf legen muß, daß dio Auslandspatonto auf jeden Fall erhalten bloi- \ bon. Ihre Mandantin muß für verpflichtet gehalten £ v/erdon, alles ihr Zumutbare zur Auf rocht crhaltung
 der Auslandspatente zu tun, andernfalls Schcdcnscr-satzansprüche Vorbehalten bloibon müssen."	?
-8 -
Jo
 Die Anwälte der Beklagten übersandten darauf den Anwälten dec Klägers die schweizerische und die britische Patentschrift. In dem Begleitschreiben vom 13» Dezember 1938 führten sie u.a. auss
“Zu der Frage der Auslandepatente ist zu bemerken, daß unsere Auftraggeberin nach wie vor der Ansicht ist, daß ihre Angaben Über ihre Aufwendungen richtig sind. Wir halten es daher für zwockmäßig, daß Herr einmal präzisiort, welche Angaben nach seiner Ansicht nicht stimmen sollen.
Es hat unsere Auftraggeberin überrascht, daß Herr Sflp nun plötzlich doch an den Ausland spat ent en interessiert ist. Wir.wissen nicht, ob es so ohne weiteres möglich ist, eine Erklärung, die einem Verzicht auf die Auslandspatonto gleichkommt, zu widerrufen. Herr Sflp und Sie hatten bei früheren Besprechungen ja nicht nur zu dem Ausdruck gebracht, daß die Auslandspatcntc verfallen könnton, sondern daß 35c es unserer Auftraggeberin anheim stellten, diese Patente verfallen zu lassen oder selbst auszuv/erten. Dennoch ist unsere Auftraggeberin nicht daran interessiert, auch diese Frage weiter zu komplizieren und auch die Auslandspatente zu dem Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits zu machen. Vielmehr hofft unsere Auftraggeberin nach wie vor, daß auch insoweit eine Verständigung möglich ist.
Um ihren guten Willen zu bekunden, übersendet die Auftraggeberin Ihnen anliegend durch uns zwei Patentschriften (Schweiz und England). Über das kanadische Patent hat unsere Auftraggeberin keine Unterlagen. Sic nimmt an, daß diese sich bereits im Besitz von Herrn	befinden.
Wenn Herr	an den Auslandspatenten interessiert
 ist, so möge er nunmehr seinorseits das zur Aufrechterhaltung der Auslandspatente Erforderliche tun. **
Das schweizerische Patent war am Tage zuvor, am 12. Dezombor 1938, mangels Gebührenzahlung endgültig verfallen. Der Vorfall des britischen Patents v/ar an sich bereits am 21. No-
i
vembor 1958 eingetzeten; jedoch hat der Kläger dieses Pa-
 
tont im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits durch nachträgliche Zahlung wieder in Kraft setzen können, was hei dem schweizerischen Patent nicht mehr möglich war«
Mit der Klage hat der Kläger in Form eines Feststellungsantrags von den Beklagten zunächst Schadensersatz dafür verlangt, daß das schweizerische und das britische Patent durch Nichtzahlung der Patentgebühren für 1956 erloschen seien; außerdem hat er Ersatz der Kosten begehrt, die er für die Bemühungen um die Wiederherstellung des britischen Patents aufgewendet hat. Kr hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien verpflichtet gewesen, die gemeinschaftlichen Patente bis zur Übertragung der Anteile der Beklagten zu 2 a) und 2 b) an ihn, den Kläger, ordnungsmäßig zu verwalten und ebenso wie während der Geltung des Lizenzvertrags, aus dessen § 5 diese Verpflichtung sich ergebe, die jeweils fälligen Patentgebühren zu entrichten. Im Hinblick auf § 10 des Lizenzvertrages habe ferner die Anteilsübcrtragung von den Beklagten niöht von der Erstattung ihrer früheren Auslagen abhängig gemacht werden dürfen. Durch einseitige Erklärungen hätten die Beklagten sich von ihren Verpflichtungen nicht befreien können.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie haben vorgetragen, § 10 des Lizenzvertrages sei auf die erst nach Abschluß des Vertrags angemoldeten Patente nicht anwendbar. Auch abgesehen hiervon seien sie, die Beklagten, nach Vertragsende weder zur Übei'tragung ihrer Anteile ohne Aufwendungsersatz noch zur Fortzahlung der Patontgcbührcn verpflichtet gewesen. Vor allem aber ergebe der Schriftwechsel eindeutig, daß der Kläger selbst weder auf die Aushändigung der Unterlagen, die sie ihm unter dem Vorbehalt späterer Verrechnung ihrer Auslagen angeboten hätten, noch
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auf die Zahlung der Patentgebühren durch sie Wert gelegt habe, v/eil er nach seiner oigonen Angabe an der Aufrecht-erhaltung der Auslandspatente nicht interessiert gewesen sei. Aufgrund ihres Schreibens vom 6. Juni 1958 habo der Kläger zudem mit dem bevorstehenden Verfall dieser Patente rechnen müssen. Als Mitinhaber der Patente hätte er diesen Vorfall unschwer verhindern können, zu demal da er früher alle wesentlichen Verhandlungen selbst gefühx't und ihm für weitere Auskünfte noch der Patentingenieur	zur	Ver-
fügung geständen habe. Daß die Übersendung der Patentschriften gerade am Tage nach dem endgültigen Vorfall des schweizerischen Patents stattgefunden habe, sei nicht - wio der Kläger behauptet hatte - Absicht, sondern Zufall geweson; die Klärung der Streitpunkte, die in dem vorausgegangenon Schreiben des Klägers vom 1. Dezember 1958 außer der Präge der Auslandspatente noch erörtert worden seien, durch ihre Anwälte habe nämlich eine gewisse Zeit erfordert; sie selbst, die Beklagten, hätten ihren Anwälten gegenüber zu dom Schreiben vom 1. Dezember 1958 schon am 5. Dezember 1958 unter Beifügung der Patentschriften Stellung genommen.
Das Xandgericht, dessen Entscheidung noch vor der Wiederherstellung des britischen Patents ergangen ist, hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt. Im laufe der Berufungsinstanz hat er den Zählungsantrag wegen der Aufwendungen für das britische Patent und einige nachträglich noch verauslagte Beträge erhöht, den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aber nach Aufrccht-örhaltung dieses Patents auf den Schaden beschränkt, der auf dem Verfall des schweizerischen Patents beruht. Er hat beantragt:
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1.	die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, DM 1«212,80 nebst 9 f} Zinsen auf DM 1.016,76 seit Klageerhebung und auf DM 149,39 seit dem 1.7.1960 zu zahlen;
2.	festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daß das Schweizer Patent Kr. 324 608, gemeinschaftlich angemeldet von dem Kläger und den Beklagten zu 2 a) und 2b), infolge Nichtzahlung der Patentgebühren für 1958 erloschen ist.
Die Beklagten haben Zurückweisung der Berufung beantragt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurück-gewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag weiter.
Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision.
Entschoidungsgründe *
I. Wie schon das Landgericht, so hat auch das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, ob dei Kläger einen Anspruch darauf hatte, daß dio Rechtsgemeinschaft hinsichtlich der auf ihn und die Beklagten zu 2 a) und 2b) gemeinsam lautenden Auslandspatente, die von der Beendigung des Lizenzvertrags vom 22. Mai 1953 unmittelbar nicht berührt worden war, durch die Übertragung der Anteile der Beklagten zu 2 a) und
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2 b) auf den Kläger aufgehoben wurde, und ob dio Beklagten diese Übertragung von der Erstattung der bisherigen Auslagen für diese Patente abhängig machen durften« Jedenfalls, so hat das Berufungsgericht dargelegt, seien die Beklagten nicht verpflichtet gewesen, weiterhin die Patcntgebühren für diese Patente zu bezahlen« Ihre dahingehende Verpflichtung aus dem Lizenzverträge sei mit dessen Ende erloschen«
Ein verwahrungsähnliches Hechtsverhältnis, aus dem sich eine solche Pflicht hätte ergeben können, habe unter den Parteien nicht bestanden. Es lasse sich namentlich nicht daraus herleiten, daB die Beklagten im Besitz einiger Patentschriften gewesen seien; denn Patentschriften seien keine Inhaborpa-piere, und der Kläger, der überdies Mitinhaber der Patente gewesen sei, habe sich diese Schriften und alle sonst erforderlichen Auskünfte unmittelbar bei dem Patentingenieur Griesel oder auf irgendeine andere Weise verschaffen können« Auch durch den Schriftwechsel im Jahre 1958 sei keine Verpflichtung der Beklagten zur weiteren Zahlung von Patentgobühron begründet worden« Nachdem die Beklagten in dem Schreibon vom 10. April 1959 deutlich erklärt hätten, daß sie die Aus-landspatentef auf die sie keinen Wert legton, verfallen lassen würden, habe der Kläger nicht etwa verlangt, daß sie weiterhin die Gebühren entrichten müßten, sondern um Mitteilung der Fälligkeit?- und Verfalldaten gebeten, damit er sich gegebenenfalls entscheiden könne« Wie sich aus dem Schriftwechsel bis einschließlich zu dem 8« Oktober 1958 ergebe, seien sich beide Parteien darüber einig gewesen, daß es allein Sache des Klägers 3Ci, für die Aufrcchtorhaltung der gemeinschaftlichen Patente zu sorgen, falls ihm an dieser Aufrcchtorhaltung gelegen soi. Wenn er statt dessen die Gebühr nur für das französische Patent gezahlt, sich dagegen um dio beiden anderen Patente nicht gekümmert habe, so habe er eich dio daraus erwachsenen Nachtoilc selbst zuzuschrci-
 
ben. Der einseitige Widerruf seiner früherem Erklärung durch das Schreiben vom 1. Dezember 1958 sei rechtlich bedeutungslos; hierdurch habe keine neue Verpflichtung der Beklagten entstehen können. Zudem sei damals das britische Patent schon verfallen gewesen,	und	der Verfall	des	schweizerischen f
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Patents habe unmittelbar	bevorgestanden.	|
II.	Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe seine I Entscheidung zu Unrecht darauf abgestollt, daß die Vcrpflich- [ tungen der Beklagten aus	dem	Lizenzverträge	erloschen ge-	|
wesen seien und eine neue Verpflichtung zur Zahlung der Li- l zenzgobühr nicht begründet worden sei. Rechtlich entscheidend " sei demgegenüber die vom Berufungsgericht offen gelassene, aus! § 10 des Lizenzvertrags folgende Verpflichtung der Beklagten, I nach der Beendigung des Vertrags ihren Anteil an den Aus- f landspatonten auf den Kläger zu übertragen. Mit der Erfüllung ‘ dieser Verpflichtung seien die Beklagten durch ihr Schreiben vom 10. April 1958 in Verzug geraten. Ihr Angebot, dem Kläger die Patente unter Vorbehalt einer späteren Verrechnung ihrer bisherigen Aufwendungen auszuhändigen, ändere hieran nichts; denn auf den Ersatz von Aufwendungen hätten sie nach
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§ 10 des Lizenzvertrages keinen Anspruch gehabt. Im Schuld- 1 nerverzug hätten die Beklagten sich außerdem noch aus dem [ weiteren Grunde befunden, weil sie dem Kläger entgegen sei- t ner Aufforderung nicht die Verfalltage der Patente, sondern | nur die Termine für die Fälligkeit der Patentgebühren mit- r geteilt hätten. Aus dem Umstand, daß die Beklagten wegen der Überlassung der Patente gegen Zahlung einer noch festzulegon-den Summe verhandelt hätten, habe der Kläger entnehmen müssen, daß der Vorfall, dor das Verkaufsobjekt durch Rechtsvernich-tung wertlos gemacht habe, keineswegs schon unmittelbar bevor-stehe. Dieses Verhalten dor Beklagten stelle im Hinblick auf die allgemeine Treupflicht aus einem Dauerschuldvcrhältnio
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eine positive Vertragsverletzung^dar. Das gelte um so mehr, als nach der unter Beweis gestellten, vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Behauptung des Klägers (Schriftsatz vom 19* August I960 S, 5) die Beklagten ihrerseits von ihrem Patentberater mehrfach schriftlich auf den drohenden Vorfall und auf die Möglichkeit, ihn zu vermeiden, hingewiesen worden seien. Der Verzug der Beklagten mit ihrer Übortragungs-und Aufklärungspflicht und die positive Vertragsverletzung seien für den Vorfall der Patente ursächlich gewesen. Der Schriftwechsel ergebe eindeutig, daß der Kläger die fälligen Gebühren bezahlt haben würde, wenn die Beklagten im Laufe des Sommers 1958 ihren Verpflichtungen nachgekommen wären, namentlich, wenn der Kläger des Alleinbesitzes der Patente hätte sicher sein können, der ihm von den Beklagten widerrechtlich vörenthalten worden sei. Die beiläufige Bemerkung des Klägers bei Abschluß dos Teilvergleichs vom 7« Februar 1958, daß er an den Auslandspatenten im Augenblick kein Interosso habe, stelle keinen Verzicht dar und habo den Kläger für die Zukunft nicht festgelegt. Der spätere Widerruf in dem Schreiben vom 1. Dezember 1958 sei daher unnötig uhid auch nur vorsorglich gemeint gewesen. Im äußersten Falle müsse darin eine Irrtumsanfechtung oder die Geltendmachung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erblickt worden.
III.	Diesen Darlegungen der Bevision kann nicht gefolgt werden.
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1. Bs erscheint zunächst zweifelhaft, ob ein Verzug mit der Verpflichtung zur Übertragung der Anteile an den Auslandspatenten, aus denen die Bevision die Schadensersatzansprüche des Klägers nunmehr in erster Linie hcrleitcn will, einen solchen Anspruch auch gegen die Beklagte zu 1) nach sich
 ziehen könnte. Die Beklagte zu 1) ist an diesen Patenten nicht botoiligt. Sie koitnte daher auch keine Anteile daran
 
auf den Kläger übertragen« Ebensowenig konnte eie mit einer Verpflichtung zu einer solchen Übertragung in Vorzug geraten. Ob die Beklagte zu 1) nach der Gestaltung der Kechtsbeziehun-gen unter den Beteiligten für den etwaigen Verzug ihrer persönlich haftenden Gesellschafter, der Beklagten zu 2 a) und 2 b), hätte einstehen müssen, um deren Anteile es sich handelte, läßt sich aufgrund der bisher getroffenon Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Einer solchen Beurteilung bedarf es indessen nicht« Bonn selbst wenn man zugunsten des Klägers das Bestehen einer dahingehenden Verpflichtung dor Beklagten zu 1) annimmt, würde sich hieraus doch koin Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens ergeben, der infolge dor Nichtzahlung der Patentgebühren durch die Beklagten entstanden ist«
2. a) Aufgrund des Schriftwechsels der Anwälte beider Streitteile, der sich an das Schreiben der Anwälte der Beklagten vom 10. April 1958 anschloß, hat das Berufungsgericht festgestellt, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß es allein Sache des Klägers sei, für die Aufrechterhaltung der gemeinschaftlichen, d«h. der noch auf den Kläger und dio Beklagten zu 2 a) und 2 b) gemeinsam lautenden Auslandspa-tente zu sorgen. Biese Feststellung bildet die eigentliche Grundlage des angefochtenen Urteils. Bas Berufungsgericht ist mit ihr der Entscheidung des.Landgerichts gefolgt, der es beigetreten ist und deren Gründe daher zur Ergänzung des zweitinstanzlichen Urteils mit heranzuziehen sind« Bas Landgericht hatte zunächst Bedenken gegen die Anwendbarkeit der §§ 4, 5 und 10 des Lizenzvertrags auf die hier in Betracht kommenden Auslandspatente geäußert und ferner darauf hingewiesen, daß die Berechtigung des Klägers zur fristlosen Kündigung des Lizenzvertrags, von der die Anwendung des § 10 weiterhin abhängen würde, noch ungoklärt soi - was sie
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auch heute noch ist -. Ungeachtet dieser Bedenken hatte das Landgericht aber unterstelltp daß die Beklagten, die cs hierbei rechtlich gleichbehandelt hat, die Herausgabe der beiden Patentschriften nicht von der Erstattung ihrer Auf- . Wendungen hätten abhängig machen dürfen oder daß sie, wenn sie hierzu befugt gewesen wären, doch jedenfalls während der Ausübung ihres Zurückbehaltungsrechts nach den Vorschriften über die Verwahrung alles für die Aufrochterhaltung dor Schutzrechte Erforderliche hätten tun, also auch die fälligen Patentgebühren hätten zahlen müssen» Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, so hatte das Landgericht weiter dargologt, könne indessen nicht hur die Haftung des Verwahrers ausgeschlossen, sondern auch die Eückgabepflicht zeitweise aufgehoben werden. Bas Landgericht ist alsdann unter eingehender Würdigung dos Schriftwechsels zu dem vom Berufungsgericht gebilligten und von ihm übernommenen Ergebnis gelangt, daß hinsichtlich der Zahlung der Gebühren für die Auslandspatente ein solcher Haftungsausschluß hier vereinbart worden sei»
Bieser Würdigung kann aus Hechtsgründen nicht cntgegengc-troten werden. Sie könnte mit der Revision nur dann erfolgreich angegriffen werden, wenn sie gegen die Bonkgesctze oder gegen allgemeine Auslegungsregoln verstieße, mit dor Lebenserfahrung in Widerspruch stände oder wenn dabei rechtserheblicher Tatsachenstoff nicht berücksichtigt worden wäre. Alles dies ist nicht der Pall»
Bas Landgericht und mit ihm das Berufungsgericht haben nicht verkannt, daß das Schreiben der Anwälte der Beklagten vom 10» April 1938 zunächst nur eine einseitige Erklärung darstellto, durch die etwa bestehende Verpflichtungen der Beklagten nicht hätten beseitigt werden könnon. Schon das Landgericht hat aber aus dem Erwiderungsschreiben der An-
 
wälte des Klägers vom 16«, April 1958 das Einverständnis dos Klägers damit entnommen, daß die Beklagten, von ihrer etwaigen, noch zu behandelnden Pflicht zur Unterrichtung dos Klägers über die Gebührenfälligkeit und den drohenden Vorfall der Schutzrechte abgesehen, hinfort nichts mehr zur Aufrochter-haltung der Patente zu tun brauchton, insbesondere nicht verpflichtet waren, künftig fällig wordende Gebühren ihrerseits zu bezahlen« Wenn die Revision meint, dor Kläger habo in diesem Schreiben den Standpunkt der Beklagten nur zur Kenntnis genommen, ohne ihm beizutreten, so übersieht sie den von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum für ausschlaggebend erachteten Umstand, daß in dem Schreiben ausdrücklich um die Mitteilung der Gebührenfälligkeiten und eines etwa drohenden Verfalls von Patenten gebeten war, damit dor Kläger sich dann entscheiden könne, ob er das oine oder andere Auslandspatent nicht doch übernehmen möchto. Es läßt sich in rechtlicher Hinsicht nicht beanstanden, wenn die Vorinstanzen diese Bitte dahin ausgelegt haben, daß dor Kläger die Beklagten, die nach ihrer Erklärung auf keines der Auslandspatente mehr Wert legten, zur Zahlung von Patentgebühren fortan nicht mehr als verpflichtet ansah, sich dafür aber seinerseits aufgrund der verlangten Mitteilungen, die andernfalls kaum einen Sinn gehabt hätten, die Möglichkeit zur rechtzeitigen Entrichtung der Gebühren für diejenigen Patente offenhaiton wollte, an deren Fortbestand er abweichend von seiner bei Abschluß dos Toilvorgloicho getanen Äußerung in Zukunft vielleicht doch einmal ein Interesso hatte« Die Beklagten waren damit jeder etwaigen Verpflichtung zur Zahlung von Patentgebühren enthoben, gleich, auf welchem Rechtsgrunde sie beruht haben mochte.
Mit dieser Auslegung 3tcht im Einklang, daß der Kläger nach der Mitteilung der Fälligkeitsdaten im Schreiben dor Beklagten vom 6. Juni 1958 die Gebühr für dao französische Patent*
 
bezahlt hat» ohne zu dem Ausdruck zu bringen, daß dies nach seiner Meinung Sache der Beklagten gewesen wäre, und daß er noch am 1. August 1958 durch soine Anwälte erklären ließ, eine Bezahlung bestimmter, damals von den Beklagten geforderter Beträge komme nur in Frage, wenn die Beklagten bestätigen, daß die Auslandspatente, insbesondere das schweizerische Patent, nicht wegen Nichtzahlung von Patentgebühren verfallen seien. Zumal aus der letzterwähnten Ei'klärung, nach welcher der Kläger damals schon mit dem endgültigen Verfall des schweizerischen Patonts gerechnet hat, ohne den Beklagten hieraus irgendeinen Vorv/urf zu machen, hat das Landgericht.in rechtlich einwandfreier Weise gefolgert, daß auch nach dor Auffassung des Klägers die Beklagten zur weiteren Zahlung von Patentgebühren nicht verpflichtet waren, und daß der Kläger den Verfall der Patente als selbstverständlich hinnahm, soweit er die Gebühren nicht seinerseits entrichtete» Angesichts dieses gesamten Verhaltens des Klägers ist es kein Hechtsfehler, wenn die Vorinstanzen aus der Bemerkung in dem hehreiben des Klägers vom 13* Juni 1958, er könne sich verotändlicherweise zu einer Zahlung (gemeint ist hier von Patentgebühren) angesichts seiner augenblicklichen finanziellen Verhältnisse nicht entschließen, sofern nicht sicher sei, daß er in den Besitz der Patente gelange, keine gegenteiligen Schlüsse gezogen haben. Der Revision, die sich besonders auf dieses Schreiben beruft, ist entge-genzuhulten, daß der Kläger auch dort die Zahlung von Patentgebühren durch die Beklagten weder verlangt noch voraussetzt, und daß er den Beklagten zu 2 a) und 2 b) sogar nicht einmal eine Frist zur Übertragung ihrer Mitbeteiligungen gesetzt hat, obwohl er durch das Schreiben vom 6. Juni 1958 über die Fälligkeit dor Gebühren, auch über die am 12. Juni 1958«eintrotende Fälligkeit dor Gebühr von 98,50 DM für das schweizerische Patent, seinen Wunsche ent-
 
sprechend unterrichtet worden war. Nach alledem ist der Beurteilung in der Revisionsinstanz die von den Vorinstanzen rechtsirrtumsfrei festgestellte Vereinbarung der Parteien zugrundezulegen» daß die Beklagten ungeachtet der etwa vorher geltenden Rechtslage und der sonstigen Rechtsbeziehungon der Parteien zur Zahlung von Gebühren für die Auslandspatcnto spätestens vom 16, April 1958 ab nicht mehr verpflichtet waren,
b)	Dem Berufungsgericht ist ferner beizutreten, wenn es, wiederum in Übereinstimmung mit dom Landgericht, dem ''Widerruf” in dem Schreiben des Klägers vom 1, Dezember 1958 keine rechtliche Bedeutung beigemessen hat. Der Kläger koimte durch eine solche einseitige Erklärung nicht dio vorherige Vereinbarung umstoßen und eine Verpflichtung der Beklagten begründen, dio durch diese Vereinbarung gerade ausgeschlossen worden war« Der Widerruf läßt sich auch nicht, wie die Revision meint, im Sinne einer Irrtumsanfechtung deuten. Es fehlt jeder tatsä liehe Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger, der den gesamten Schriftwechsel durch rechtskundige Anwälte führen ließ, bei der Abgabe der Erklärungen in den früheren Schreiben, insbesondere in demjenigen vom 16. April 1958, über den Inhalt des Erklärten im Irrtum war oder Erklärungen dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (§ 119 BGB). Mit dem Wegfall oder der Änderung der finanziellen Beweggründe, die den Kläger zu diesen Erklärungen veranlaßt haben mochten, kann oine Anfechtung wegen Irrtums nicht begründet werden.
Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Geschäftsgrund-lage sich verändert haben könnte, auf der die Partoien zu der Vereinbarung über die künftige Gebührenzahlung gelangt waren. Die Beklagton hatten erklärt, sie seion an der Aufrechterhaltung der Auslandspatente nicht interessiert und wollten diese Patente verfallen lassen. Bor Kläger hatte er-
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klärt, er wolle sich im Augenblick noch nicht entscheiden, ob er das eine oder andere Auslandspatent nicht doch übernehmen möchte; er bitte um Mitteilung der Gobührenfälligkciten und des*etwa drohenden Vorfalls,, damit er dann diese Entscheidung treffen könne. Die Übernahme der Gebührenzahlung durch den Kläger, die nach den Peststellungon dor Vorinstanzen auf diese Weise zustandegekommen war, hatte hiernach ihro Grundlage darin, daß der Kläger, der damals auf die Auslandspatente aus wirtschaftlichen Gründen gleichfalls kein besonderes Gewicht legte, sich für den Pall einer Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse, insbesondere also für den Pall neuer Verwertungsmöglichkeiten für die Patente, den Weg zur Erhaltung der Schutzrechte nicht verschließen wollte. Nachdem sich solche Möglichkeiten anscheinend ergeben haben, kann er sich nicht darauf berufen, dio Geochäftsgrundlage für die vereinbarte Übernahme der Gebührenzahlung durch ihn sei weggefallen; denn es war im Gegenteil gerade dor Sinn der Vereinbarung, diesen Möglichkeiten Rechnung zu tragen.
c)	Zu Unrecht macht die Revision schließlich noch,geltend, die Beklagten hätten den Kläger pflichtwidrig nicht auf den drohenden Verfall der Schutzrechte aufmerksam gemacht, sondern ihn im Gegentoil durch ihre Verhandlungen über dio vom Kläger für die Anteilsübertragung aufzuwendendon Boträgc in den Glauben versetzt, daß dieser Verfall noch nicht bevorstehe.
i) Soweit es sich um das britische Patent handelt, das nicht endgültig verfallen ist, sondern durch nachträgliche Zahlung wiederhergestellt werden konnto, würde der Kläger unter diesem Gesichtspunkt ohnehin nicht den Betrag der normalen Patentgebühr, sondern nur etwaige Mehraufwendungen ersetzt verlangen können, die zu dem Zweck der AVicderhor-
Stellung des schon abgelaufenen Patents erforderlich waren; denn die Versäumung einer bloßen Unterrichtungspflicht, doh0 einer Mitteilung des bevorstehenden Verfalltermino, welche die rechtzeitige Gebührenzahlung durch den Klägor ermöglichen sollte, hätte nicht dazu führen können, daß nunmehr statt des Klägers die Beklagten die Gebühren zu entrichten hatten, sondern nur dazu, daß die Beklagten dem Kläger Ersatz für die Nachteile der durch ihre Säumnis vorursachton vorspätc-ten Gebührenzahlung hätten leiston mUsson. Biese Nachteile hätten nach der Wiederherstellung des britischen Patentes nur in den erwähnten etwaigen Mehraufwendungen bestohen können»
ii) Die Beklagten haben aber nach den getroffenen Feststellungen auch keine ihnen obliegende Unterrichtungspflicht vorletzt»
Der Kläger beruft sich insoweit auf sein Schreiben vom 16. April 1958, in dem er die Beklagten um rechtzeitige Mitteilung gebeten hatte, falls Patentgobühren für dio Auslandspatente fällig wurden und der Vorfall des oder der betreffenden Patente durch Nichtzahlung der Gebühren drohto* Es ist unstreitig, daß die Beklagten ihn aufgrund diosos Schreibens, dessen Inhalt nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch insoweit als Bestandteil der getroffenen Vereinbarungen zu betrachten ist, am 6» Juni 1958 über die Fälligkeit der Patentgebühren für jedes der in Betracht kommenden Auslandspatente unter Angabe des Fälligkeitsdatums, der Gebührenhöhe und der Zahlstelle in Kenntnis gesetzt haben Ein Verstoß gegen eine Unterrichtungspflicht dor Beklagten könnte also nur darin gesehen werden, daß in der Nachricht vom 6o Juni 1958 nicht weiterhin auch noch dio Termine genannt waren, an denen bei Nichtzahlung der Gebühren dor Vor-
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fall der einzelnen Schutzrechte eintrat. Indessen kann schon dom Wortlaut des Schreibens des Klägers vom 16. April 1958 nicht eindeutig entnommen worden, daß der Kläger außer dor Angabo der Fälligkeitsdaten für die Gebühren auch noch diejenige der Verfalldaten der Schutzrechtc benötigte und wünschte. In dem Schreiben wird nicht ausdrücklich die Mitteilung der Verfalltermine verlangt, sondern lediglich in Verbindung mit dem Fälligwerden der Gebühren die Tatsache des bei Nichtzahlung drohenden Verfalls erwähnt. Der Kläger und seine Anwälte waren sich hiernach über den - für sie Überdies selbstverständlichen - Umstand klar, daß die Nichtzahlung der Gebühren innerhalb einer gewissen Frist das Erlöschen der Schutzrechte zur Folge hatte. Dor in dem Schreiben enthaltene Hinweis auf den drohenden Verfall konnte deshalb auch dahin verstanden werden, daß damit nur der Grund hervor gehoben werden sollte, aus dem dor Kläger die Mitteilung der Gebührenfälligkeiten forderte, ohne daß außerdem noch die genauen Verfalltermine bokanntgegeben werden sollten, von denen feststand, daß sie den Fälligkeitsterminen für die Gebühren in nicht allzu ferner Zeit zwangsläufig folgion, und die an Hand der Fälligkeitstermine für die Gebühren ohne unzu demutbare Schwierigkeiten ermittelt werden konnten. Die Beklagten konnten boi dieser Sachlage ohne Vorstoß gegen die im Verkehr orfordorliche Sorgfalt annehmen, mit dem Schreiben vom 6. Juni 1958 ihre Untorrich-tüngspflicht erfüllt zu haben. Vor allem konnte dieses Schreiben boi dem Kläger und seinen Anwälten keinen Zweifel darüber lassen, daß die Beklagten von dieser Annahme ausgingen, die nach dem Inhalt dos Schreibens des Klägers vom 16. April 1953 durchaus nahelag. Alsdann durften die Beklagten aber erwarten, daß der Kläger und seine Anwälte sie im Falle einer hiervon abweichenden Auffassung zu einer ergänzenden Auskunft auch über die demnächstigen Verfalltage der Auslandspatcnto
 
aufgefordert hätten« Bine solche Aufforderung ist an die Beklagten nicht ergangen. Vielmehr hat der Kläger damals die Gebühren für das französische Patent sofort bezahlt und in dem späteren Schreiben vom 1. August 1956 ausdrücklich die Möglichkeit unterstellt, daß insbesondere das Schweizer Patent inzwischen mangels Gebührenzahlung bereits verfallen war. Daraus geht hervor, daß er sich aufgrund der Mitteilung der Fälligkeitstermine für die Gebührenzahlung auch ohno zusätzliche Unterrichtung über die Verfalldaten dor Patente keinem Zweifel über die Rechtslage hingegeben und besondere Hinweise auf die Verfalldatcn überhaupt nicht orwartet hat. Dor Vortrag der Revision, die Beklagten hätten bei dom Kläger durch die Verhandlungen über die Brstattung ihrer für die Auslandspatente aufgewendeten Auslagen falsche Vorstellungen über den Fortbestand diosor Patente hervorgerufen, findet mithin im festgestellten Sachverhalt keine Stütze.
Die Beklagten trifft daher auch insoweit nicht der Vorwurf dos Verzugs oder einer positiven Vertragsverletzung. Auf den Bewoisantritt dafür, daß sie ihrerseits auf den bevorstehenden Verfall durch den Diplomingenieur GflHIV hingewiosen ' worden seien, brauchte das Berufungsgericht bei dieser Sachlage um so weniger einzugehen, als - wie in den Urteilen beider Vorinstanzen dargelegt wird - dom Kläger als dem Mitinhaber der Patente die Möglichkeit einer ergänzenden Unterrichtung durch den Diplomingenieur Griesel in gleicher Weise offenstand.
d)	Da es nach alledem an einem Rechtsgrunde für die Schadenersatzpflicht der Beklagten fehlt, kommt es nicht mehr entscheidend auf dio vom Landgericht hilfsv/eiso noch cr-Örterto Frage an, inwieweit bei der Entstehung des vom Kläger geltend gemachten Schadens ein Verschulden des Klägers mitgev/irkt hat (j 254 BGB). Das Landgericht, dessen Auffas-
 
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sung vom Berufungsgericht offensichtlich auch in diesem Punkte geteilt wird, hat aber mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung ausgeführt, daß selbst bei Unterstellung eines sum Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens der Beklagten das Verschulden des Klägers dasjenige der Beklagten bei weitem .Überwiegen würde. Die zur Erhaltung des britischen und des schweizerischen Patents aufzuv/endendon Beträge waren so geringfügig, daß dem Kläger nach Empfang des Schreibens der Beklagten vom 6. Juni 1958, spätestens aber des Schreibens vom 8. Oktober 1958 zugemutet worden konnte, zur Abwendung größerer Nachteile die Gebühren vorbehaltlich der ohnehin noch nicht beendeten finanziellen Auseinandersetzung mit den Beklagten, bei der es um unverhältnismäßig viel höhere Summen geht, seinerseits zu verauslagen. Dies gilt um so mehr, als der Kläger Mitinhabor der Schutzrochte war und die Übertragung der Hechte auf ihn als Allcininhabcr von den Beklagten nicht etwa abgolehnt, sondern nur von der Erstattung ihrer Aufwendungen abhängig gemacht worden war, über die der Kläger sich obendroin schon auf Verhandlungen eingelassen hatte. Die Ansicht des Landgerichts, daß hiernach bei einer Abwägung des Vorhaltens beider Parteien ein etwaiger Schaden vom Kläger allein zu tragen sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken«
 
IV« Die Klage iat mithin in den Vor ins tanzen zu Recht ohne Er-folg gehlieben« Die Revision des Klägers mußte daher zurück-if	gewiesen werden«
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|	Die Kostenontscheidung beruht auf § 97 ZPO«
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|!	Bock	Jungbluth	Pehle
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