BGH · I ZR 167/57
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Bei Prüfung der Verwechslungsgefahr von Wortzeichen« in denen die Silben MCalci-tti> ’’Cardi-11 oder ,,Carai-w enthalten sind* kann nicht davon ausgegangen werden* daß das breite Publikum ,die sprachliche Bedeutung dieser Silben (Kalk-* Herz-* Krebs-) zu erkennen vermag» Worte* die diese Silben enthalten* wirken vielmehr als Phantasiebezeichnungen* so daß die Verwechslungsgefahr zu bejahen ist* wenn der Gesamteindruck dies rechtfertigt 0 - Prozeßbevollmächtigters Beklagte und R'e visionsbeklagte, Rechtsanwalt Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof* Br* h* c* Wilde, Br* Birnbach, Br* Bock, Br* Christpph und Br* Spreng für Recht erkannt? Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Her-Stellung und des Vertriebes von Heilmitteln* Die Klägerin besitzt zwei seit Januar und Mai 1950 angemeldete und später eingetragene ?<farenzeichen ttCalciduranM und "Cardional", beide für Warenklasse 2* Ersteres bezeichnet ein Kalkpräparat, das letztgenannte ein Herzmittel* der Klangwirkung und gegebenenfalls dem Begriffsinhalt geprüft werden müsse und daß zu diesen Verkehrskreisen bei Arzneimitteln nicht nur fachkundige Personen, sondern die Letztverbraucher zu rechnen seien, die ein solches Zeichen nicht in seinen Bestandteilen zu betrachten oder gar begrifflich zu zergliedern pflegen« Dieser Ausgangspunkt entspricht der Betrachtungsweise, die bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit von Warenzeichen in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes * Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf die beiden konkurrierenden Zeichenpaare "Calciduran - Carcinoral11 und "Cardional - Carcinoral11 kann nicht verkannt werden, daß die Übereinstimmung der Silbenzahl, der Betonung auf der Endsilbe, der Anfangsbuchstaben, der Aufeinanderfolge gleicher oder gleichklingender Vokale so weit geht, daß sie unter normalen Umständen bei flüchtiger Vergleichung des Schrift- und Klangbildes leicht zur Verwechslung führen kann, Biesen Ähnlichkeiten gegenüber spielen die Abweichungen der Konsonanten keine entscheidende Rolle, Bas gibt auch das Berufungsgericht zu* Wenn es trot2dem Einschränkungen der grundlegenden Betrachtungsweise beim Verkehr mit Arzneimitteln für angebracht hält, die im vorliegenden Falle die Abweichungen der konkurrierenden Zeichen als ausreichend erscheinen lassen, so kann dem nicht beigepflichtet werden, Es ist zwar zuzugeben, daß im Verkehr mit Arzneimitteln das kaufende Publikum - soweit es nicht fachlich beraten ist -mit größerer Sorgfalt an die Unterscheidung der Arzneimittel heranzutreten pflegt als bei Warenkäufen, die nicht der Gesundheitspflege dienen, zu demal da beim Einkauf von Arzneimitteln das Warenzeichen nichtn nur den Hinweis auf den Hersteller bildet, sondern zugleich die fachliche Bezeichnung der Ware selbst darstellt* Biese Begründung widerspricht Jedoch, wie die Revision mit Grund geltend macht, der Bebenserfahrung, insofern sie von einer Erkennbarkeit der begrifflichen Bedeutung dieser Zeichenbestandteile ausgeht» Es gibt nur wenige sprachlich und fachlich so vorgebildete Käufer, die Caleiduran als Kalkpräparat, Cardional als Herzmittel und "Carzinoral" als Krebsbekämpfungsmittel erkennen können,, Pltr die meisten wirken die Zeichen als PhantasieZeichen« Andererseits kann, wenn man berücksichtigt, daß diese Wortbestandteile Beschaffenheit sangaben und daher für sich allein schutzunfähig sind, dieser TJmstand die Verneinung der Verwechslungsgefahr noch nicht begründen, weil die schutzunfähigen feile in *den mehrsilbigen Worten verschwinden, den Gesamteindruck der Zeichen daher zwar beeinflussen, aber keinesfalls maßgeblich bestimmen (anders ioi Pall "Hauseatin"? PA Beschw.Senat in GRUR 1958, .293) <> Maßgebend muß aber der Gesamteindruck der Zeichen für das nicht fachlich geschulte Publikum bleiben» Pur diese Kreise scheidender Begriffsinhalt einzelner Zeichenbestandteile aus und das Zeichen wirkt auf sie als reine Phantasiebezeichnung, die nur nach dem Schrift- und Klangbilde gewertet wird» Die erwähnten Übereinstimmungen im Gesamtbilde sind aber so weitgehend, . Rs braucht deshalb zu der neueren Praxis der Beschwerdesenate des Patentamtes keine Stellung genommen zu werden, wonach Zeichenbestandteile, die der Fachsprache entnommen sind und identisch in konkurrierenden Zeichen auftreten, nicht allein zur Begründung der Verwechslungsgefahr dienen können, weil der Fachhandel auf sie angewiesen ist und die gebotene Rücksicht auf den Mitbewerber eine Monopolisierung solcher Bestandteile für einzelne Zeicheninhaber verbietet (vgl* GRUR 1958, 293 - Nausea Cyletten = Nauseatin - Mitt. auch Miosga Mitt* 1958, 185 ff, 188)» Denn Voraussetzung dieser Rechtsprechung ist, soweit ersichtlich, das Fehlen einer Verwechslungsfähigkeit des Gesamtbildes und die Herleitung der Verwechslungsgefahr aus einem der Fachsprache entnommenen Bestandteil* Die Verwechslungsgefahr nach dem Gesamtbild kann aber im vorliegenden Falle nicht-geleugnet werden*- lungsgelahr abzuweichen» Die Klage ist auf Grund der §§ 11, I, 31 WZG begründete Ihr mußte mit der Kostenfolge, des § 91 ZPO stattgegeben werden*