Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagten Ansprüche wegen Verletzung seiner angeblichen Miturheberrechte an dem Film ”Iied der Wildbahn” geltende Dieser Film ist in dar* Jahren 1947 bis 1949. Im übrigen ständen ihm, dem Kläger, auch MitUrheberrechte an dem Film auf Grund seiner unmittelbaren Mitwirkung bei der Herstellung des Filmstreifens zu. Da er selbst nicht Über ausreichende Mittel verfügte,ein solches Filmvorhaben zu finanzieren, unterbreite/^ er sein Anliegen dem Deutschen Jagd verband, DaiflBHHHIfc NfllHI-Dieser zeigte für das Filmvorhaben Interesse und erklärte sich zu seiner Durchführung auf sein eigenes Kostenrisiko bereit. September 1947 hat'der Kläger ein Schreiben des Jagdverbandes an das beklagte Institut unterzeichnet, in dem es heißt s”Das Drehbuch,' das Herr SflU^ in wenigen Stunden schaffen konnte, halten wir für mustergültig”. November 1947 ist zwischen dem Jagdverband und der Beklagten zu 1) ein Vertrag geschlossen worden, in dem in Ziffer 2 festgelegt ist, daß die Beklagte zu 1) den Film in stummer Fassung "nach dem von dem Kameramann verfaßten Drehbuch, das einen Bestandteil dieses Vertrages bildet” herzustellen habe. Nach Ziffer 8 dieses Vertrages war der Jagdverband verpflichtet, die Beklagte zu 1) bei der Durchführung aller Aufnahmen mit Rat und lat zu unterstützen. "Sollte sich der Verband entschließen, aus dem anfallenden Aufnabmematerial eine Kulturfilmfassung für Lichtspieltheater herauszugeben, so ist er verpflichtet, im Vorspann auf die Zusammenarbeit mit dem Institut hinzuweisen. Im Anschluß an diese Vereinbarung hat sich der Kläger als Beauftragter des Jagdverbandes weiterhin um die Durchführung des Filmvorhabens gekümmerte Er hat vom Jagdverband als Spesenersatz für die Benutzung seines mit Mitteln des Jagdverbandes zu diesem Zweck angeschafften Kraftfahrzeuges ca* 1200 DM erhalten. Nach Ziffer 9 dieser Vereinbarung sind sioh die Vertragsparteien darüber einig, daß das Eigentum’an dem bis 15- Januar 1949 aufgenommenen Material mit Zahlung der 30 000.- DM auf das Institut übergehen soll* "Auf Grund der Besprechung, die wir mit Ihnen hatten, und im Einverständnis mit dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten zahlen wir Ihnen für Ihre Unkosten und Auslagen -bei der Herstellung des Pilms "Lied der Wildbahn" den Pauschalbetrag von DM Tausend, wenn Sie uns bestätigen, daß Sie dann keine weiteren Porderungen an den Landesjagdverband oder an das Ministerium fürE., L. . Trotz Abgabe dieser Erklärung hat der Kläger im Mai 1951 zunächst versucht, auch den Jagdverband wegen Verletzung seiner angeblichen Urheberrechte an dem Pilm «Lied der Wildbahn« in Anspruch zu nehmen, Las Armenrecht für die von ihm beabsichtigte Klage gegen den Jagdverband ist ihm aber im Hinblick auf die Vereinbarungen vom 21./22. Der Kläger hat beantragt, Io die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche^Filme und welche Art von Filmen auf Grund des vom Kläger hergestellten Prehbuehs hergestellt worden sind, 2. die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, dem Kläger Rechnung zu legen über alle Einnahmen und Ausgaben, die seit dem 2, Oktober 1947 durch die Herstellung, den Verkauf, den Verleih und die Vorführung des vom Kläger geschaffenen Films «Pas Lied der Wildbahn« entstanden sind und noch entstehen werden, 5o festzustellen, daß der Beklagte zu 3) verpflichtet sei, gesamtschuldnerisch mitv den übrigen Beklagten die aus den Rechnungslegungen, die mit dem Klageantrag zu 2 verlangt sind, sich ergebenden Beträge an den Kläger zu zahlen." 1, der Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu geben, welche Filme und welche Arten von Filmen hergestellt sind, die 2t die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, dem Kläger Rechnung zu legen über alle Einnahmen und Ausgaben, die seit dem 2, Oktober 1947 durch die Herstellung, den Verkauf, den Verleih oder die Vorführung des .Films "Das Ided der Wildbahn" entstanden 'sind oder noch entstehen werden. Da der Kläger behauptet, daß ihm das Urheberrecht an dem für die Gestaltung das Films maßgebenden Drehbuch zustehe und er auch durch seine sonstige Mitwirkung•bei der FiimherStellung Miturheberrechte Der Kläger steht unstreitig zu keinem der Beklagten in Vertragsbeziehungen« Er hat demgemäß auch nur geltend gemacht, daß die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, die allein Gegenstand der Revision bilden, der Vorbereitung außervertrag-licher Schadensersatzoder Bereicherungsansprüche wegen Verletzung seines Urheberrechts dienen sollen* Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung wird von dem Kläger mit verschiedenen, auf § 286 und § 139 ZPO gestützten Verfahrensrügen angegriffen, denen der Erfolg schon deshalb versagt bleiben muß, weil sie sich im Kern allein gegen die dem fatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung richten, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht verschlossen ist* September 1947, in dem der Kläger selbst Sielmann als Verfasser des Drehbuchentwurfs Nr I bezeichnet habe, zu Unrecht als Indiz dafür gewertet, daß dieser Entwurf nicht vom Kläger stamme. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 139 ZPO mit der Behauptung, der Kläger hätte im Palle einer sachgemäßen Ausübung des richterlichen Pragerechts Aufklärung darüber gegeben, daß 1947 ihm als aktiven Polizei beamten eine Xizenz für den Pilm nicht erteilt worden wäre und er allein aus diesem Grunde davon abgesehen habe, sich selbst als Verfasser des Drehbuchentwurfes zu benennen. Das Berufungsgericht hat sich mit .der Behauptung des Klägers, er habe sich allein im Hinblick auf etwaige Rückfragen der Militärregierung damit abfinden müssen, daß sein Name nicht erwähnt werde, eingehend auseinandergesetzt. Y/enn es gleichwohl den Angaben des Klägers keinen Glauben geschenkt hat, so ist dies allein eine Präge der Beweiswürdjgung, die nidhb auf einen angeblichen Verfahrensmangel zurückgeführt werden kann. Wenn das Berufungsgericht jedoch die Bemühungen des Klägers, einen Drehbuchfachmann für einen Wildererfilm zu finden, als weiteres Anzeichen dafür gewertet hat, daß der hier strittige Drehbuchentwurf Nr I nicht vom Kläger verfaßt sein könne, so kann auch dieser rein tatsächlichen Würdigung aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß diese an den Kläger gerichteten, in den Akten des Jagdverbandes befindlichen Briefe nur durch die Hand des Klägers in diese Akten gelangt sein könnten, so kann hierin jedenfalls ein Verstoß gegen Beweislastregeln nicht erblickt werden. Unbegründet ist insbesondere auch die auf § 139 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht auch die unterschiedliche Fassung der vom Kläger vorgelegten Notizen und des Drehbuchentwurfes Nr I dafür herangezogen, daß der Klägei' nicht der Verfasser dieses Drehbuchentwurfes sein könne. Nach § 139 ZPO befragt, hätte der Kläger angegeben, daß ihm bei Abfassung des Drehbuchentwurfes Nr I nicht diese Notizen, sondern ein hiervon abweichendes «Manuskript11 Vorgelegen habe. Wenn der Kläger im Zusammenhang mit der Erörterung dieses Streitpunktes die fraglichen "Notizen” vorlegte, ohne darauf hinzuweisen, daß es sich hierbei nur um Vorarbeiten handele, ihm dagegen bei Abfassung des Drehbuchentwurfes, wie er nunmehr behauptet, änderet Unterlagen, nämlich das sog. Im übrigen würden auch, wenn dem Kläger neben den Notizen noch ein Manuskript zur Verfügung gestanden haben sollte, dadurch die Widersprüche in seiner Sachdarstellung nicht beseitigt sein. In seinem Schriftsatz vom 25» November 1954 hat er sodann vortragen lassen, er sei bereit, auf seinen Eid zu nehmen, daß ihm bei dem Diktat des Drehbuchentwurfes in der Nacht zu dem 12. Denn selbst wenn zu Grünsten des Klägers unterstellt wird, daß der Film f,Ided der Wildbahn” eine Bearbeitung des Drehbuchentwurfs I darstelle, und weiterhin zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, er sei Verfasser dieses Drehbuchentwurfes und dieses s3i als Schriftwerk im Sinne von § 1 Lit UrhG anzusehen, hätten die Beklagten durch den Verleih und die öffentliche Vorführung des Filmwerks nicht urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte des Klägers verletzt. Der Kläger hat aber etwa ihm erwachsene urheberrechtliche Befugnisse an dem Filmwerk stillschweigend auf den Jagdverband übertragen, der im Zeitpunkt der Mitwirkung de3 Klägers an dem Filmvorhaben der Produzent des Films « Diese stillschweigende Rechtsübertragung ergibt sich aus dem unstreitigen Einverständnis des Klägers, daß seine hier in Frage stehende Mitarbeit dem von ihm angeregten Filmvorhaben zugute komme und dementsprechend auch bei einer Auswertung des Films im üblichen Rahmen genutzt werde. Bin Urheber,der die Erlaub- * nis erteilt, daß ein von ihm verfaßtes Drehbuch oder der unmittelbare Beitrag, den er zu den Dreharbeiten durch Regieanweisungen oder Mitwirkung bei der Aufnahmeleitung leistet, für die Herstellung eines Filmwerkes verwendet wird, gibt damit im Zweifel auch die Einwilligung zur üblichen Verwertung des Films, d.h. zu seiner Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen. Schon nach geltendem Recht ist aber nach den das Filmrecht beherrschenden Rechtsgrundsätzen zu vermuten daß die Erlaubnis, ein Werk zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen, die Einräumung der Befugnis einechlie8t, das Film werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich vorzuführen. gütungsansprüche zu verhandeln, weil der Kläger erst nach seinen Differenzen mit dem Jagdverband und nachdem er seine Mitwirkung bei der Durchführung des Filmvorhabens eingestellt hatte, erstmalig mit der Behauptung hervorgetreten ist, er sei Verfasser dieses Exposes. Vor diesem Zeitpunkt war weder für den Jagdverband noch das beklagte Institut ersichtlich, daß der Kläger aus seinen Anregungen, die er für die Gestaltung des Films gegeben hatte, irgendwelche'urheberrechtlichen Ansprüche herleiten wollte, zu demal der Kläger in dem von ihm Unterzeichneten Schreiben des JagdVerbandes an das beklagte Institut vom 12. September 1947 selbst den Beklagten zu 3) als Verfasser des Drehbuchentwurfes bezeichnet und auch keinen Einspruch gegen § 16 des Vertrages vom 1. Wenn er urheberrechtliche Ansprüche aus seiner Mitwirkung bei dem Filmvorhaben herleiten wollte, wäre es Pflicht des Klägers gewesen, sich über die vertraglichen Abmachungen zwischen dem Jagdverband, dessen Filmausschuß er angehörte, und dem beklagten Institut genau zu unterrichten. bietungsrechtes in der Hand, eine anteilige Beteiligung an dem Einspielergebnis des Films zu erzwingen, und k*me so infolge seines Schweigens in den Genuß einer Vertragsgestaltung, die -im Regelfall jedenfalls - Drehbuchautoren für Naturfilme, die im allgemeinen durch ein Pauschalhonorar abgefunden werden, nicht zugestanden wird. Ge samt verbal ten des Klägers, der sich nach außen nur in seiner Eigenschaft als Leiter der Jagdschutzabteilung und des Filmausschusses des Jagdverbandes für die Durchführung des Filmvorhabens eingesetzt hat, entnommen werden, daß er etwaige in seiner Person entstandene urheberrechtliche Nutzungsrechte, soweit sie zur üblichen Auswertung des Films erforderlich sind, stillschweigend aüf den Jagdverband übertragen hat, indem er billigte, daß seine in Frage stehenden Leistungen für die Filmherstellung verwendet wurden• Dementsprechend war auch in Ziffer 13 des Vertrages zwischen dem Jagdverband und dem beklagten Institut vom 1* November 1947 vorgesehen, daß alle Rechte an dem Film im, Zeitpunkt ihrer Entstehung für den Verband zur Entstehung gelangen sollen« Wäre der Jagdverband nicht davon ausgegange'n, daß alle Rechte an dem bis zu dem 15. War aber der Jagdverband in dem Zeitpunkt, als die Film-herStellung auf das beklagte Institut überging- Inhaber auch etwaiger in der Person des Klägers entstandener Urheberrechte an dem Film, so konnte - entgegen der Ansicht der Revision -die nach der Rechtsübertragung auf das beklagte Institut liegende Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Jagdverband vom 21./22. 0k mmmmmmmm ihm aus der bisherigen PilmherStellung erwachsenen Rechte auf das beklagte Institut übertragen hat» Aus dem Vorbehalt in der späteren Vereinbarung des Klägers mit dem Jagdverband vom 21./22. Juli 1950, wonach "etwa aus einem Urheberrecht herrührende Ansprüche des Klägers gegen das Institut unberührt bleiben sollten”, kann nicht gefolgert werden, daß der Jagdverband bei Abschluß des Vertrages vom 25- Juni 1949 entgegen dessen eindeutigem Wortlaut die filmischen Auswertungsrechte an etwaigen urheberrechtlich bedeutsamen Beiträgen des Klägers, September 1947 für die weitere Filmherstellung noch durch den Verkauf, Verleih oder die Vorführung des Films "Lied der Wildbabn" in unzulässiger Weise in Urheberrechte des Klägers eingegriffen worden ist. ergebnis des Klägers durch Vertrag von dem Jagdverband erworben hat, und zwar gegen Zahlung eines Pauschalbetrages von 30 000c- DM. rechtlichen Ausschließlichkeitsrechte an dem Film - von dem beklagten Institut übernommen wurden, hatte der Kläger seine Mitwirkung bei den Dreharbeiten bereits eingestellt, so daß eine im Auftrag der Beklagten erfolgte Mitarbeit des Klägers an dein Filmvorhaben nicht in Betracht kommt. Etwaige vertragliche Vergütungsansprüche des Klägers könnten sich hiernach nur gegen den Jagdverband richten, der in diesem Rechtsstreit nicht mitverklagt ist- Der Rechnungslegungsanspruch, der sich allein auf den Film "Lied der Wildbahn" bezieht, ist somit selbst dann zu Recht von dem Berufungsgericht abgewiesen worden, wenn zu Gun- 2« Soweit der Kläger Auskunft darüber begehrt, "welche Filme und welche Arten von Filmen auf Grund des vom Kläger her-gestellten Drehbuchs hergestellt worden sind", kann sich dieser Anspruch nur auf andere Filmwerke als den abendfüllenden Kulturfilm "Bas Lied der Wildbahn" beziehen. Aus der Klagbegründung ergibt sich vielmehr, daß Gegenstand des Auskunftsanspruchs in Wahrheit nicht andere Filmwerke als "Bas Lied der Wildbabn" sein sollen * sondern der Kläger allein Auskunft darüber begehrt, welche verschiedenen Filmstreifen und -kopien von dem fraglichen Filmwerk hergestellt und verwertet worden sind. Bei dieser Sachlage ist aber auch für diesen Anspruch aus den oben dargelegten Gründen eine Kechtsgrundlage nicht gegeben, weil Schadensersatzoder Bereicherungsansprüche de3 Klägers gegen die Beklagte zu 1) wegen der Herstellung und Auswertung dieses Filmwerks nicht in Betracht kommen.
2508 031
t rn 167/55
Verkündet
am 8. Februar 1957
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kauen des Volkes
* t
In dem Hecht sstreit
des Kriminalobersekretärs i.R. Albert
in m
>traße
> ' *
Klägers und BeVisionsklägers,
- Prozeßbevollmäöhtigie'r? Rechtsanwalt Hr.
gegen
1c das Institut für flPui
Gemeinnützige GmbH in
9 u40
istraße
2c
die BeJ^^-Film KG, persönlich haftender Gesellschafter Kaufmann Adolf Be^M,
Hans
in Birma Institut für traße MI,
HM-
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof,Hr
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8.Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hr. h. c- Wilde, Hr. Birnbach, Dp. Bock, Hr. Krüger-Kieland und Hr. Spreng
für Recht erkannt?
Hie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlan- . desgerichts in Celle vom 12. Januar 1955 . wirä auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand!
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagten Ansprüche wegen Verletzung seiner angeblichen Miturheberrechte an dem Film ”Iied der Wildbahn” geltende Dieser Film ist in dar* Jahren 1947 bis 1949. hergestellt worden. Die Beklagte zu 1 )v das Institut für FflÜ ulp Btfß in mm (im folgenden ”Instituttr genannt)
nimmt in ihrer Eigenschaft als Produzentin dieses'Films sowie -als Rechtsnachfolger in des. Deutschen Jagaveibandes,.
imimmtm %mmmm& \^n.,folgenden ”Ja^dv^rbond^xv.
bezeichnet) das alleinige, ürheberirecht an. dem'jFäÄ
. . " .. '' ' - - 'i v * „** . **• ' N
in Anspruch. Die Beklagte zu 2), eine Fflm^erleih-Fi^mä« hat im Aufträge der Beklagten zu 1.) den Verleih dfes. Films übernommen. Der Beklagte zu 3), hat als Regisseur und .
Kameramann bei der Herstellung de?s: Films mitgewirkt?. Er hat auch den sogenannten ”Drehplan” verfaßt».
Streitig ist, ob der Beklagte zu 3) auch Verfasser des sogen. Drehbuchentwurfs Nr I vom 12. September 1947 ist. Der Kläger behauptet, er habe diesen Drehbuchentwurf dem Beklagten zu 3) anhand seiner bereits früher niedergelegten Aufzeichnungen diktiert. Es handelt* sich bei diesem Drehbuchentwurf I tarn ein ca. 4 Schreibmaschinenseiten uk-: fassendes Expose, in dem neben Ausführungen über die Aufgaben, die der Film erfüllen soll, seine Spieldauer und. Vertonung, Einzelheiten Uber die Szenenfolge und die geplanten Naturaufnahmen fest gelegt sind, wobei als leitender Gedanke. # herausgestellt ist, das niedersächsische Wildim Wechsel, der Jahreszeiten zu zeigen«,
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.Der Kläger ist der Auffassung, daß es sich bei diesem Expos6 umrein urheberrechtlich geschütztes Schriftwerk handele. El behauptet, daß der Film auf Grund dieses Drehbuch-
entwurfs Nr I hergestellt worden sei. Durch die ohne sein Einverständnis vorgenommene Auswertung des Films durch Verleih und öffentliche Vorführung aber sei in seine Hechte als Urheber des zur Herstellung des Films benutzten Schriftwerks eingegriffen worden. Im übrigen ständen ihm, dem Kläger, auch MitUrheberrechte an dem Film auf Grund seiner unmittelbaren Mitwirkung bei der Herstellung des Filmstreifens zu. Er habe die Aufnahmesteilen aufgesucht, die erforderlichen Vorbereitungen für die Dreharbeiten getroffen und die Durchführung der Dreharbeiten überwacht. Auf Grund seines Miturheberrechts an dem Filmwerk sei er berechtigt, eine angemessene Beteiligung an dem aus der Verwertung des Films gezogenen Gewinn zu beanspruchen.
Im einzelnen liegt dem Streitfall folgender Sachverhalt zugrundes
Der Kläger war nach Beendigung des Krieges als JCri-minalbeamter zur Bekämpfung von Wildererbanden in den niedersächsischen Staatsforsten eingesetzt. Im Interesse einer Schonung des WildbeStandes hatte er den Gedanken gefaßt, durch Filme in Jagdkreisen, wie auch ganz allgemein bei. der Bevölkerung, für den Schutz des Wildes zu werben.
Da er selbst nicht Über ausreichende Mittel verfügte,ein solches Filmvorhaben zu finanzieren, unterbreite/^ er sein Anliegen dem Deutschen Jagd verband, DaiflBHHHIfc NfllHI-Dieser zeigte für das Filmvorhaben Interesse und erklärte sich zu seiner Durchführung auf sein eigenes Kostenrisiko bereit. Es wurde beim Jagdverband ein Filmausschuß gebildet, dessen Mitglied der Kläger wurde. Der Kläger wurde weiterhin zu dem Leiter der Jagdschutzabteilung des Jagdverbandes bestellt-.
Mit Schreiben vom 2. Juli 194? wandte sich der Jagdverband wegen der Durchführung des Filmvorhabehs an das beklagte Institute Das beklagte Institut schlug den bei ihr angestellten Beklagten zu 3), Herrn als Kamera-
mann für die Herstellung des Films vor. Der Beklagte zu 3) ist am 9. September 1947 bei dem Kläger erschienen und hat gemeinsam mit dem Kläger die von diesem vorgesehenen Aufnahmesteilen aufgesucht. In der Nacht zu dem 12. September 1947 soll dann nach der Behauptung des Klägers der Drehbuch-' entwurf Nr. 1 verfaßt worden sein, dessen Urheberschaft umstritten ist. Am 12. September 1947 hat'der Kläger ein Schreiben des Jagdverbandes an das beklagte Institut unterzeichnet, in dem es heißt s”Das Drehbuch,' das Herr SflU^ in wenigen Stunden schaffen konnte, halten wir für mustergültig”. Der Beklagte zu 3) hat anschließend einen- -Drehbuchentwurf Nr. II abgefaßt, in dem der Kläger ein Plagiat seines Entwurfs erblickt. Der Beklagte zu 3) hat sodann unter Vorlage des Drehbuchentwurfs Nr. II die Genehmigung der Mili-tärregiex'ung zur Herst ellung des Films beschafft.
Am 1. November 1947 ist zwischen dem Jagdverband und der Beklagten zu 1) ein Vertrag geschlossen worden, in dem in Ziffer 2 festgelegt ist, daß die Beklagte zu 1) den Film in stummer Fassung "nach dem von dem Kameramann verfaßten Drehbuch, das einen Bestandteil dieses Vertrages bildet” herzustellen habe. Nach Ziffer 8 dieses Vertrages war der Jagdverband verpflichtet, die Beklagte zu 1) bei der Durchführung aller Aufnahmen mit Rat und lat zu unterstützen. Gemäß Ziffer 9 übernahm der Jagdverbond sämtliche Kosten für die Herstellung des Films. Ziffer 13 dieses Vertrages lautet:
“Zwischen dem Verband und dem Institut besteht Einigkeit darüber, daß sämtliche Rechte an den Filmen... dem Verband zustehen bezw. im Zeitpunkt ihres Ent-
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Stehens für den Verband zur Entstehung gelangen» ,!
Tn Ziffer 16 der Vereinbarung heißt ess
"Sollte sich der Verband entschließen, aus dem anfallenden Aufnabmematerial eine Kulturfilmfassung für Lichtspieltheater herauszugeben, so ist er verpflichtet, im Vorspann auf die Zusammenarbeit mit dem Institut hinzuweisen. Außerdem ist Herr als Drehbuchautor. Regisseur
und Kameramann zu benennen. Das gleiche gilt fUr den Vorspann des laturfilms für Veranstaltungen des VerbändeSc"
Im Anschluß an diese Vereinbarung hat sich der Kläger als Beauftragter des Jagdverbandes weiterhin um die Durchführung des Filmvorhabens gekümmerte Er hat vom Jagdverband als Spesenersatz für die Benutzung seines mit Mitteln des Jagdverbandes zu diesem Zweck angeschafften Kraftfahrzeuges ca* 1200 DM erhalten.
Ende 1948 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Jagdverband und dem Kläger. Der Kläger wurde seines Apfces als Leiter der Jagdschutzabteilung und Mitglied des Filraaus-schuss.es des Jagdverbandes enthoben.
Nach der Währungsreform sah sich der Jagdverband nicht mehr in der Lage, die Kosten des Filmvorhabens zu tragen. Es kam zwischen dem Jagdverband und der Beklagten zu 1) zu einer neuen Vereinbarung vom 25* Juni 1949? wonach die Beklagte zu 1) mit Wirkung vom 15. Januar 1949 die alleinige Finanzierung des Filmvorhabens übernahm. Die bis
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zu dem 15. Januar 1949 dem Jagdverband entstandenen Produktionskosten sollten von der Beklagten zu 1) mit einem Betrag von 30 000,- DM abgegolten werden. Der Jagdverband verpflichtete sich, weiterhin kostenlos die Beratung und Unterstützung der Aufnahmegruppe in den Bevieren durchzuführen (Ziff 5)o Ziffer 6 dieses Vertrages lautet:
♦
"Die Rechte, die dem Deutschen Jagd verband bezw. dem Ministerium auf Grund der Vereinbarung vom 1, November 1947 zustehen, werden hiermit auf das Institut für u^Bfltl übertragen."
Nach Ziffer 9 dieser Vereinbarung sind sioh die Vertragsparteien darüber einig, daß das Eigentum’an dem bis 15- Januar 1949 aufgenommenen Material mit Zahlung der 30 000.- DM auf das Institut übergehen soll*
Am 21. Juli 1950 richtete der Jagdverband an den Kläger ein Schreiben folgenden Inhalts:
"Auf Grund der Besprechung, die wir mit Ihnen hatten, und im Einverständnis mit dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten zahlen wir Ihnen für Ihre Unkosten und Auslagen -bei der Herstellung des Pilms "Lied der Wildbahn" den Pauschalbetrag von DM Tausend, wenn Sie uns bestätigen, daß Sie dann keine weiteren Porderungen an den Landesjagdverband oder an das Ministerium fürE., L. und P. erheben. Die etwaige Verfolgung Ihrer weiteren, etwa aus einem Urheberrecht herrührenden Ansprüche durch Sie gegen das Institut für P^B u® oder dessen Beauftragte bleibt davon unberührt. Unser Schatzmeister, Herr wird Ihnen den Be-
trag von DM 1000.- gegen Ihre vorstehend umrissene Erklärung zahlen,"
Der Kläger erteilte über den Empfang dieser 1000,- 3)M folgende Quittung?
«Hierdurch erkläre ich, nachdem ich als Pauschalbetrag für meine Unkosten und Auslagen bei der Her -Stellung des Pilms «Ided der Wildbahn« den Betrag von PM Tausend vom Landesjagdverband Niedersachsen erhalten habe, ioh an diesen Verband oder dessen etwaige Hechtsnachfolger keinerlei Ansprüche mehr habe. Auch an das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten habe ich keinerlei Forderungen in dieser Angelegenheit mehr*«
. Trotz Abgabe dieser Erklärung hat der Kläger im Mai 1951 zunächst versucht, auch den Jagdverband wegen Verletzung seiner angeblichen Urheberrechte an dem Pilm «Lied der Wildbahn« in Anspruch zu nehmen, Las Armenrecht für die von ihm beabsichtigte Klage gegen den Jagdverband ist ihm aber im Hinblick auf die Vereinbarungen vom 21./22. Juli 1950 versagt worden.
Der Kläger hat beantragt,
Io die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche^Filme und welche Art von Filmen auf Grund des vom Kläger hergestellten Prehbuehs hergestellt worden sind,
2. die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, dem Kläger Rechnung zu legen über alle Einnahmen und Ausgaben, die seit dem 2, Oktober 1947 durch die Herstellung, den Verkauf, den Verleih und die Vorführung des vom Kläger geschaffenen Films «Pas Lied der Wildbahn« entstanden sind und noch entstehen werden,
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3c die Beklagten zu verurteilen, die aus der Abrechnung zu 2) sich ergebenden Gewinnbeträge, deren Bezifferung gegenüber jedem Beklagten bis zu erfolgten Rechnungslegung Vorbehalten bleibt, zu zahlen,
4* die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, den Vorspann zu dem in dem Klageantrag zu 2 bezeichneten Film durch Benennung des Klägers als Autor des Drehbuchs anstelle des SflHHW zu berichtigen;
5o festzustellen, daß der Beklagte zu 3) verpflichtet sei, gesamtschuldnerisch mitv den übrigen Beklagten die aus den Rechnungslegungen, die mit dem Klageantrag zu 2 verlangt sind, sich ergebenden Beträge an den Kläger zu zahlen."
Die Beklagten haben gebeten,
die Klage abzuweisen*
Sie haben bestritten, daß die dem Drehbuchentwurf Kr* I zu. Grunde liegende "Filmidee" wie auch dieser Entwurf selbst Urheberrechtsschütz genieße. Im übrigen sei nicht der Kläger, sondern der Beklagte zu 3) Verfasser dieses Entwurfs. Auch beruhe der Film nicht auf diesem Entwurf noch habe der Kläger in sonstiger Weise schöpferisch bei der Gestaltung des Films mitgewifkt. Im übrigen habe der Kläger seine Rechte an dem Film an den Jagdverband abgetreten, der wiederum seine Rechte dem verklagten Institut übertragen Ijabe. Schließlich habe der Kläger durch Entgegennahme einer Abfindung von 1000*- DM auf alle Rechte an dem Film verzichtet.
I7äs.: Landgericht hat folgendes feilurteil erlassen:
1, der Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu geben, welche Filme und welche Arten von Filmen hergestellt sind, die
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Szenen enthalten, welche dem Expos& vom 12. September 1947 oder der in diesem niedergelegten Film-idee entsprechen,
2t die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, dem Kläger Rechnung zu legen über alle Einnahmen und Ausgaben, die seit dem 2, Oktober 1947 durch die Herstellung, den Verkauf, den Verleih oder die Vorführung des .Films "Das Ided der Wildbahn" entstanden 'sind oder noch entstehen werden.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) hat das Be- fl rufungsgericht dieses Urteil aufgehoben und.die Klage, soweit durch das angefochtene Urteil über sie entschieden war, abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des $eilurteils erster Instanz. Die Beklagten zu 1 und 3 bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
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Die Zulässigkeit der Revision war zu bejahen. Das Be- 1 rufungsgericht hat zwar den Streitwert für die Berufungsinstanz nur auf 750 DM festgesetzt. Biese StreitwertfestSetzung wird jedoch dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, das hinter seinen Klageanträgen steht, nicht gerecht. Der Film "Ided der Wildbahn" ist international anerkannt und ausgezeichnet worden. Er war unstreitig ein Erfolgsfilm, der nach den Behaupt tungen des Klägers in allen.ländern Westeuropas wochenlang vor ausverkauften Häusern gelaufen sein soll. Da der Kläger behauptet, daß ihm das Urheberrecht an dem für die Gestaltung das Films maßgebenden Drehbuch zustehe und er auch durch seine sonstige Mitwirkung•bei der FiimherStellung Miturheberrechte
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am Eilmwerk erworben haben will. aus denen er einen Anspruch auf Beteiligung an den Einspielergebnissen des Eilms herleitet, liegt der Streitwert jedenfalls Uber der Revisions summe von 6 000 DM.
n.
In der Sache kann dagegen die Revision keinen Erfolg haben«
Der Kläger steht unstreitig zu keinem der Beklagten in Vertragsbeziehungen« Er hat demgemäß auch nur geltend gemacht, daß die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, die allein Gegenstand der Revision bilden, der Vorbereitung außervertrag-licher Schadensersatzoder Bereicherungsansprüche wegen Verletzung seines Urheberrechts dienen sollen*
Bas Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Drehbuchentwurf Nr I überhaupt die urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen erfüllt. Jedenfalls habe der Kläger nicht bewiesen, daß er der Verfasser dieses Drehbuchentwurfes sei« Die Idee allein aber, den Kreislauf des Jahres als Grundlage für den Aufbau des ‘Eilms zu verwenden, begründe noch kein Urheberrecht des Klägers« Der Kläger habe aber auch den Nachweis nicht erbracht, daß er in urheberrechtlich bedeutsamer Weise bei den eigentlichen Dreharbeiten mitgewirkt habe. Damit aber entbehrten die geltend gemachten Ansprüche jeglicher Rechtsgrundlage »
III«
Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung wird von dem Kläger mit verschiedenen, auf § 286
und § 139 ZPO gestützten Verfahrensrügen angegriffen, denen der Erfolg schon deshalb versagt bleiben muß, weil sie sich im Kern allein gegen die dem fatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung richten, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht verschlossen ist*
Die Revision beanstandet insoweit in erster Xinie, das Berufungsgericht habe das vom Kläger Unterzeichnete Schreiben des Jagdverbandes an das beklagte Institut Vom 12. September 1947, in dem der Kläger selbst Sielmann als Verfasser des Drehbuchentwurfs Nr I bezeichnet habe, zu Unrecht als Indiz dafür gewertet, daß dieser Entwurf nicht vom Kläger stamme. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 139 ZPO mit der Behauptung, der Kläger hätte im Palle einer sachgemäßen Ausübung des richterlichen Pragerechts Aufklärung darüber gegeben, daß 1947 ihm als aktiven Polizei beamten eine Xizenz für den Pilm nicht erteilt worden wäre und er allein aus diesem Grunde davon abgesehen habe, sich selbst als Verfasser des Drehbuchentwurfes zu benennen. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat sich mit .der Behauptung des Klägers, er habe sich allein im Hinblick auf etwaige Rückfragen der Militärregierung damit abfinden müssen, daß sein Name nicht erwähnt werde, eingehend auseinandergesetzt. Y/enn es gleichwohl den Angaben des Klägers keinen Glauben geschenkt hat, so ist dies allein eine Präge der Beweiswürdjgung, die nidhb auf einen angeblichen Verfahrensmangel zurückgeführt werden kann.
Das gleiche gilt, soweit die Revision unter Berufung auf § 286 ZPO bemängelt, das Berufungsgericht habe aus den sog. Pischer-Briefen nicht folgern dürfen, der Kläger sei zur Anfertigung eines Drehbuchentwurfes für den Pilm MXied der Wildbahn” gar nicht imstande gewesen, weil die Pischer-
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Briefe nur die Herstellung eines Wildererfilmes betroffen hätten. Denn auch dies ist vom Berufungsgericht nicht übersehen worden. Wenn das Berufungsgericht jedoch die Bemühungen des Klägers, einen Drehbuchfachmann für einen Wildererfilm zu finden, als weiteres Anzeichen dafür gewertet hat, daß der hier strittige Drehbuchentwurf Nr I nicht vom Kläger verfaßt sein könne, so kann auch dieser rein tatsächlichen Würdigung aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
* ,
Auch soweit sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, der Kläger habe die Briefe Fischer 's vom 30. April und 4. Mai 1947 tatsächlich erhalten, bewegen sich ihre Angriffe auf dem der Revision verschlossenen Gebiet tatsächlicher Würdigung. Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß diese an den Kläger gerichteten, in den Akten des Jagdverbandes befindlichen Briefe nur durch die Hand des Klägers in diese Akten gelangt sein könnten, so kann hierin jedenfalls ein Verstoß gegen Beweislastregeln nicht erblickt werden.
Unbegründet ist insbesondere auch die auf § 139 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht auch die unterschiedliche Fassung der vom Kläger vorgelegten Notizen und des Drehbuchentwurfes Nr I dafür herangezogen, daß der Klägei' nicht der Verfasser dieses Drehbuchentwurfes sein könne. Nach § 139 ZPO befragt, hätte der Kläger angegeben, daß ihm bei Abfassung des Drehbuchentwurfes Nr I nicht diese Notizen, sondern ein hiervon abweichendes «Manuskript11 Vorgelegen habe. Für eine Ausübung des rieht er-
*
liehen Fragerechts bestand aber auch in diesem Zusammenhang für das Berufungsgericht keine Veranlassung. Der Kläger hat sich auf dieses «Manuskript”, das er erstmalig in der Re-
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Visionsinstanz vorgelegt hat? in den Tatsacheninstanzen nicht berufen, Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht aber waren nach der Begründung des angefochtenen Urteils allein diejenigen Aufzeichnungen, die nach der Behauptung des Klägers ihm als schriftliche Unterlagen bei dem Diktat des Drehbuchentwurfs Vorgelegen haben sollen. Wenn der Kläger im Zusammenhang mit der Erörterung dieses Streitpunktes die fraglichen "Notizen” vorlegte, ohne darauf hinzuweisen, daß es sich hierbei nur um Vorarbeiten handele, ihm dagegen bei Abfassung des Drehbuchentwurfes, wie er nunmehr behauptet, änderet Unterlagen, nämlich das sog. Manuskript zur Verfügung gestanden habe, so ist eine etwaige ungenügende Aufklärung des Sachverhalts allein auf den unzureichenden Sachvortrag des Klagers, nicht dagegen auf einen Verfahrensmangel zurückzuführeno*
Im übrigen würden auch, wenn dem Kläger neben den Notizen noch ein Manuskript zur Verfügung gestanden haben sollte, dadurch die Widersprüche in seiner Sachdarstellung nicht beseitigt sein. Denn während der Kläger in der Klageschrift behauptet, er habe in der Nacht zu dem 12. September 1947 dem Beklagten Sielmann "an Hand seines Manuskripts" den von ihm erdachten Inhalt des Pi1ms erläutert, heißt es in seinem Schriftsatz i
vom 3. Juni 1954? er habe niemals behauptet,' daß bei dem Diktat des Drehbuchsentwürfes I etwa seine Aufzeichnungen Vorgelegen hätten. In seinem Schriftsatz vom 25» November 1954 hat er sodann vortragen lassen, er sei bereit, auf seinen Eid zu nehmen, daß ihm bei dem Diktat des Drehbuchentwurfes in der Nacht zu dem 12. September 1947 seine schriftlichen Unterlagen zur . Verfügung gestanden hätten. Wenn das Berufungsgericht aus diesen widerspruchsvollen Angaben des Klägers Ruckschlüsae auf seine Glaubwürdigkeit gezogen hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden«,
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber auf
alles dieses und auch auf die weiteren Verfahrensrügen der Re-
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vision nicht an, wie sich aus den folgenden Gründen ergibt, die im wesentlichen bereits in dem Beschluß vom .13. Juli 1955 (I ZA 1/55, GRUR 1955, 596f BlfPMZ 1955, 52) dargelegt worden sind, durch den der erkennende Senat dem Klüger das für die Durchführung der Revision beantragte Armenrecht versagt hattes V .
1 o) Der Film ”Lieü der Wildbahn” steht als eigentümliche Schöpfung im Sinne des § 15 a Kunst SchG unter Urheberrecht s-schutz (BGHZ 9, .262 /564/). Es kann dahinstehen, ob einem Naturfilm der vorliegenden Art, dessen in freier Wildbahn eingefangenen Tierszenen vor Durchführung der Dreharbeiten kaum im einzelnen festgelegt werden können, überhaupt ein Drehbuoh in der Weise zugrundegelegt werden kann, daß das Filmwerk als eine Bearbeitung des Drehbuchs anzusehen ist*
Denn selbst wenn zu Grünsten des Klägers unterstellt wird, daß der Film f,Ided der Wildbahn” eine Bearbeitung des Drehbuchentwurfs I darstelle, und weiterhin zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, er sei Verfasser dieses Drehbuchentwurfes und dieses s3i als Schriftwerk im Sinne von § 1 Lit UrhG anzusehen, hätten die Beklagten durch den Verleih und die öffentliche Vorführung des Filmwerks nicht urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte des Klägers verletzt. Zwar erstrecken sich die ausschließlichen Nutzungsbefugnisse des Urhebers eines Schriftwerkes auch auf die filmische Bearbeitung seines Werkes (§ 12 Ziff 6 LitUrhG). Der Kläger hat aber etwa ihm erwachsene urheberrechtliche Befugnisse an dem Filmwerk stillschweigend auf den Jagdverband übertragen, der im Zeitpunkt der Mitwirkung de3 Klägers an dem Filmvorhaben der Produzent des Films «
war, und zwar auch insoweit, als der Kläger, wie er behauptet, in einer Miturheberrechte begründenden Weise bei den ~reh* arbeiten mitgewirkt haben sollte. Diese stillschweigende Rechtsübertragung ergibt sich aus dem unstreitigen Einverständnis des Klägers, daß seine hier in Frage stehende Mitarbeit dem von ihm angeregten Filmvorhaben zugute komme und dementsprechend auch bei einer Auswertung des Films im üblichen Rahmen genutzt werde. Bin Urheber,der die Erlaub- * nis erteilt, daß ein von ihm verfaßtes Drehbuch oder der unmittelbare Beitrag, den er zu den Dreharbeiten durch Regieanweisungen oder Mitwirkung bei der Aufnahmeleitung leistet, für die Herstellung eines Filmwerkes verwendet wird, gibt damit im Zweifel auch die Einwilligung zur üblichen Verwertung des Films, d.h. zu seiner Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen. Vorführung. Nach dem Referentenentwurf des BundesJustizministeriums zur Urheberrechtsform soll eine entsprechende Auslegungsregel ausdrücklich in das künftige Urheberrechtsgesetz aufgenommen werden (vgl § 92 Abs 1 des Entwurfes). Schon nach geltendem Recht ist aber nach den das Filmrecht beherrschenden Rechtsgrundsätzen zu vermuten daß die Erlaubnis, ein Werk zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen, die Einräumung der Befugnis einechlie8t, das Film werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich vorzuführen. Das gleiche gilt, wenn im Rahmen der Dreharbeiten ein unter Urheberrechtsschutz stehender unmittelbSrer Beitrag zur Herstellung eines Filmes geleistet wird. Der Filmproduzent, der mit der Herstellung des Filmes zu demeist ein erhebliches Kostenrisiko übernimmt, hat ein schtzwürdiges Interesse daran, nicht durch Binspruchrechte Dritter an der seiner Zweckbestimmung entsprechenden Verwertung des Filmes gehindert zu werden. Er muß deshalb die hierfür erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Filmwerk in seiner
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Hand vereinigt wissen * In der Regel wird sich der Filraprodu-zent diese Nutzungsrechte von dem Urheber der zur PilznherStellung benutzten Werke wie auch von den an den Preharbeiten beteiligten Filmschaffenden ausdrücklich übertragen lassen.
Fehlt es jedoch an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist im Zweifel von einer stillschweigenden Übertragung der fraglichen Nutzungsbefugnisse auf den Filmproduzenten auszugehen, wenn der unter Urheberrechtsschütz stehende Beitrag zu der Filmschöpfung von seinem Urheber eindeutig gerade für Zwecke der Filmherstellung zur Verfügung gestellt worden ist. Denn das Interesse des* Filmproduzenten an der uneingeschränkten Verfügungsgewalt über den zu demeist unter Aufwand beträchtlicher wirtschaftlicher Werte geschaffenen Film ist für jeden, der an der Durchführung des Filmvorhabens in” urheberrechtlich bedeutsamer Weise mitwirkt, ohne weiteres erkennbar, so daß es ihm in der Regel nach Treu und Glauben zuzu demuten ist,
• sich die für die übliche Verwertung des Films erforderlichen Nutzungsrechte an seinem Beitrag'ausdrücklich vorzubehalten, falls er ihren Übergang auf den Filmproduzenten ausschließen will.
So mußte sich im vorliegenden Fall auch der Kläger, der sich selbst zur Finanzierung des Films außerstande sah, im klaren darüber sein, daß der ‘Jagdverband die Herstellungskosten für den Film nur übernehmen konnte, wenn er allein Träger der urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte wurde, die er für die beabsichtigte Verwertung des Films benötigte. Drehbuchautoren werden in der Filmwirtschaft im allgemeinen durch einen Pauschalbetrag für die Übertragung ihrer Werknutzungsrechte abgefunden. Es bestand aber für den Jagdverband im. vorliegenden Falle deshalb keine Veranlassung, etwa vor Beginn der Dreharbeiten mit dem Kläger über seine Rechte an dem - Drehbuchentwurf vom 12. September 1947 und über etwaige Ver-*
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gütungsansprüche zu verhandeln, weil der Kläger erst nach seinen Differenzen mit dem Jagdverband und nachdem er seine Mitwirkung bei der Durchführung des Filmvorhabens eingestellt hatte, erstmalig mit der Behauptung hervorgetreten ist, er sei Verfasser dieses Exposes. Vor diesem Zeitpunkt war weder für den Jagdverband noch das beklagte Institut ersichtlich, daß der Kläger aus seinen Anregungen, die er für die Gestaltung des Films gegeben hatte, irgendwelche'urheberrechtlichen Ansprüche herleiten wollte, zu demal der Kläger in dem von ihm Unterzeichneten Schreiben des JagdVerbandes an das beklagte Institut vom 12. September 1947 selbst den Beklagten zu 3) als Verfasser des Drehbuchentwurfes bezeichnet und auch keinen Einspruch gegen § 16 des Vertrages vom 1. November 1947 erhoben hat, wonach allein der Beklagte zu 3), Siel-mann, als Drehbuchautor, Regisseur und Kameramann im Vorspann des Films genannt werden sollte. Der Kläger kann sich damgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er diesen Vertrag nicht gekahnt habe. Wenn er urheberrechtliche Ansprüche aus seiner Mitwirkung bei dem Filmvorhaben herleiten wollte, wäre es Pflicht des Klägers gewesen, sich über die vertraglichen Abmachungen zwischen dem Jagdverband, dessen Filmausschuß er angehörte, und dem beklagten Institut genau zu unterrichten. Würde daraus, daß der Kläger der Verwendung des strittigen Drehbuchentwurfes für die Filmherstellung, zu-stimmte - und zwar ohne irgendwelche VergütungsanJpriiche zu erheben noch seine angebliche Autorenschaft nach außen kennt-lieh zu machen - nicht gefolgert, daß der Kläger alle etwaigen' ln seiner Person in Zusammenhang mit der Filmschöpfung entstan-. denen Urheberrechte auf den Jagdverband als den ursprünglichen. Kostenträger des Films übertragen habe, so würde dies im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß der Kläger besser gestellt wäre, als wenn er rechtzeitig mit seinen Ansprüchen hervorgetreten wäre. Denn der Kläger hätte es dann auf Grund seines Ver-
bietungsrechtes in der Hand, eine anteilige Beteiligung an dem Einspielergebnis des Films zu erzwingen, und k*me so infolge seines Schweigens in den Genuß einer Vertragsgestaltung, die -im Regelfall jedenfalls - Drehbuchautoren für Naturfilme, die im allgemeinen durch ein Pauschalhonorar abgefunden werden, nicht zugestanden wird.
Bei dieser Sachlage muß* aus dem. Ge samt verbal ten des Klägers, der sich nach außen nur in seiner Eigenschaft als Leiter der Jagdschutzabteilung und des Filmausschusses des Jagdverbandes für die Durchführung des Filmvorhabens eingesetzt hat, entnommen werden, daß er etwaige in seiner Person entstandene urheberrechtliche Nutzungsrechte, soweit sie zur üblichen Auswertung des Films erforderlich sind, stillschweigend aüf den Jagdverband übertragen hat, indem er billigte, daß seine in Frage stehenden Leistungen für die Filmherstellung verwendet wurden•
Zu Unrecht beanstandet die Revision, ein Wille des Klägers zu einer derartigen stillschweigenden Rechtsübertragung sei vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Die rein innere Willensrichtung des Klägers ist insoweit nicht maßgebend. Der Kläger muß sich vielmehr nach den für stillschweigende Willensrichtungen entwickelten Rechtsgrundsätzen an demjenigen Erklärungsinhalt festhalten lassen, der nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der in der Filmbranche herrschenden wirtschaftlichen Gegebenheiten aus seinem Verhalten zu entnehmen war, mag dieser Erklärungsinhalt auch mit dem inneren Willen des Klägers, der den Beteiligten jedenfalls im Zeitpunkt der Mitwirkung des Klägers bei dem Filmvorhaben verborgen geblieben ist, nicht übereingestimmt haben,
Der entsprechende Erwerbswille des Jagdverbandes aber er- * gibt sich schon daraus, daß der Jagdverband den Film, für den
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er erhebliche Kosten aufgewendet hatte, überhaupt nur in einer seinem Herstellungszweck entsprechenden Weise verwenden konnte, wenn er der alleinige Träger der hierfür erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte war. Dementsprechend war auch in Ziffer 13 des Vertrages zwischen dem Jagdverband und dem beklagten Institut vom 1* November 1947 vorgesehen, daß alle Rechte an dem Film im, Zeitpunkt ihrer Entstehung für den Verband zur Entstehung gelangen sollen« Wäre der Jagdverband nicht davon ausgegange'n, daß alle Rechte an dem bis zu dem 15. Januar 1949 geschaffenen Filmmaterial allein ihm zustchden, hätte er auch diese Rechte nicht vorbehaltlos durch Vertrag vom 25. Juni 1949 auf das beklagte Institut als seiner Rechtsnachfolgerin in der Filmproduktion übertragen dürfen.
War aber der Jagdverband in dem Zeitpunkt, als die Film-herStellung auf das beklagte Institut überging- Inhaber auch etwaiger in der Person des Klägers entstandener Urheberrechte an dem Film, so konnte - entgegen der Ansicht der Revision -die nach der Rechtsübertragung auf das beklagte Institut liegende Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Jagdverband vom 21./22. Juli 1950 den Rechtserwerb des Instituts nicht mehr rückwirkend schmälern. Maßgebend für den Umfang dieses Rechtserwerbs ist vielmehr allein der Wortlaut der Vereinbarung vom 25. Juni 1949, wonach der Jagdverband uneingeschränkt alle
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ihm aus der bisherigen PilmherStellung erwachsenen Rechte auf das beklagte Institut übertragen hat» Aus dem Vorbehalt in der späteren Vereinbarung des Klägers mit dem Jagdverband vom 21./22. Juli 1950, wonach "etwa aus einem Urheberrecht herrührende Ansprüche des Klägers gegen das Institut unberührt bleiben sollten”, kann nicht gefolgert werden, daß der Jagdverband bei Abschluß des Vertrages vom 25- Juni 1949 entgegen dessen eindeutigem Wortlaut die filmischen Auswertungsrechte an etwaigen urheberrechtlich bedeutsamen Beiträgen des Klägers,
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die, wie dargelegt, im fraglichen Zeitpunkt dem Jagdverband zustanden, von der Rechtsübertragung habe ausschlies-sen wollen. Ra der Jagdverband im fraglichen Zeitpunkt Träger auch dieser Auswertungsrechte war, ist es auch bedeutungslos,' ob der Kläger, was er bestreitet, an der Vereinbarung vom 25- Juni 1949 mitgewirkt hat.
Hieraus folgt, daß weder durch eine etwaige Benutzung des Rrehbuchentwurfs vom 12. September 1947 für die weitere Filmherstellung noch durch den Verkauf, Verleih oder die Vorführung des Films "Lied der Wildbabn" in unzulässiger Weise in Urheberrechte des Klägers eingegriffen worden ist. Damit aber entfällt jegliche Rechtsgrundlage für den gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichteten Rechnungslegungsanspruch. .
Dies gilt auch, soweit die Revision geltend macht, die Beklagten zu 1 bis 3 seien nach allgemeinen Bereicherungsgrundsätzen verpflichtet, dem Kläger eine Vergütung zu zahlen, weil sie sich Leistungen des Klägers zunutze gemacht hätten, die üblicherweise nur gegen ein angemessenes Entgelt zur•Verftigung gestellt würden. Hierbei übersieht die Revision, daß die Be-
ergebnis des Klägers durch Vertrag von dem Jagdverband erworben hat, und zwar gegen Zahlung eines Pauschalbetrages von 30 000c- DM. Weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagten zu 2) und 3)? die ihre Rechte von der Beklagten zu 1) ableiten,
Der Kläger ist der Beklagten zu 1) gegenüber stets nur als !
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Beauftragter und "Verbindungsmann” des Jagdverbandes aufgetre- ' ten. Als mit Vertrag vom 25. Juni 1949 die weiteien Kosten der Filmherstellung - unter Pauschalabfindung der bisher entstandenen Produktionskosten und gegen Übertragung der urheber-
klagte zu 1) die in Frage stehenden Nutzungsrechte an dem Arbeite-
nutzen somit Leistungen des Klägers ohne Rechtsgrund aus.
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rechtlichen Ausschließlichkeitsrechte an dem Film - von dem beklagten Institut übernommen wurden, hatte der Kläger seine Mitwirkung bei den Dreharbeiten bereits eingestellt, so daß eine im Auftrag der Beklagten erfolgte Mitarbeit des Klägers an dein Filmvorhaben nicht in Betracht kommt. Etwaige vertragliche Vergütungsansprüche des Klägers könnten sich hiernach nur gegen den Jagdverband richten, der in diesem Rechtsstreit nicht mitverklagt ist-
Der Rechnungslegungsanspruch, der sich allein auf den Film "Lied der Wildbahn" bezieht, ist somit selbst dann zu
Recht von dem Berufungsgericht abgewiesen worden, wenn zu Gun-
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sten des Klägers unterstellt wird, daß er einen schöpferischen Beitrag zur Gestaltung dieses Films geleistet hat. Die gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision können bei dieser Rechtslage auf sich beruhen.
2« Soweit der Kläger Auskunft darüber begehrt, "welche Filme und welche Arten von Filmen auf Grund des vom Kläger her-gestellten Drehbuchs hergestellt worden sind", kann sich dieser Anspruch nur auf andere Filmwerke als den abendfüllenden Kulturfilm "Bas Lied der Wildbahn" beziehen. Denn die Herstellung und die Art dieses Filmwerks ist dem Kläger bereits bekannt. Sollte der Kläger dur Verfasser des fraglichen Drehbuchs sein und sollte dieses Urheberrechts schütz genießen, so könnte zwar durch die Verwendung dieses Drehbuchs für andere Filmwerke als "Das Lied der Wildbahn" in unzulässiger Weise in das Urheberrecht des Klägers eingegriffen sein. Denn die Erlaubnis, ein Drehbuch zur Herstellung eines bestimmten Filmwerkes zu verwenden, schließt im Zweifel nicht die Erlaubnis ein, dieses Drehbuch aueh weiteren Filmvorhaben zugrunde zu legen. Der Kläger hat jedoch keine {Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt,
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die auch nur einen Anhaltspunkt dafür geben könnten, daß eine derartige anderv/eite Verwendung des umstrittenen Drehbuchentwurfes durch die Beklagte zu 1) tatsächlich stattgefunden hat. Aus der Klagbegründung ergibt sich vielmehr, daß Gegenstand des Auskunftsanspruchs in Wahrheit nicht andere Filmwerke als "Bas Lied der Wildbabn" sein sollen * sondern der Kläger allein Auskunft darüber begehrt, welche verschiedenen Filmstreifen und -kopien von dem fraglichen Filmwerk hergestellt und verwertet worden sind. Lex* Kläger verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß der Film sowohl als Normalfilm wie als Schmalfilm zur Vorführung gebracht worden sei. Er stützt den Auskunftsanspruch weiterhin darauf, daß er ein Interesse daran habe, zu erfahren, ob der Film auch als Lehrfilm zu Lehrzwecken vorgeführt worden sei. Weiterhin soll nach der Klagbegründung der Auskunftsantrag der Ermittlung dienen, welche Filmkopien als Einzelbilder zur Veröffentlichung an Fachblätter gegeben worden skid.. Es geht hiernach auch bei dem Auskunftsantrag allein um die Auswertung des Filmwerkes "Lied der Wildbahn". Bei dieser Sachlage ist aber auch für diesen Anspruch aus den oben dargelegten Gründen eine Kechtsgrundlage nicht gegeben, weil Schadensersatzoder Bereicherungsansprüche de3 Klägers gegen die Beklagte zu 1) wegen der Herstellung und Auswertung dieses Filmwerks nicht in Betracht kommen.
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Die Revision war nach alledem auf Kosten des Klägers zur ü ckzuv; eisen.
Wilde Bundesrichter Br33irnbach Bock
ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschrifts-.leistung verhindert,
Wilde
Krüger-Rieland
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