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BGH

Gericht: BGH

gjjechtssats Werden im geschäftlichen 'verkehr neben einer 'Ware oder einer -Leistung - zu dem Sammeln bestimmte Reisemarken ausge-geben) ’die’ auf eine bestimmte Fahrtstrecke ■"■( 1/10 km) oder den Geldbetrag des Fahrpreises für diese Strecke (0ö6$ Cüpf) " lauten und die ah den Schaltern der Deutschen Bundesbahn beim Lösen einer Fahrkarte - in ein Sammelheft eingeklebt - in Zahlung genommen werden, so besteht die angekündigte und ahgebotene, bei Abnahme einer entsprechenden Warenmenge und bestimmungsmäßiger Verwertung der Marken auch tatsächlich gewährte Zugabe weder in der einzelnen Reisemarke noch in der durch sie verbrieften Beförderungsleistung, sondern in derjenigen wirtschaftlich beachtlichen Beförderungsleistung, die auf eine größere Anzahl angesammelter Reisemarken hin beansprucht werden kann. der Losung von Fahrkartenh ■die Reisemarken in Zahlung Auf Zahlungen zu dem Erwerb von ■kn Fahrkarten über eine höhere Kilcmeterzahl sind zulässig-Hi olit eingeklebte Marken werden nicht angenommen» Nicht vcllgeklebte Sammelhefte sollten anfangs nur nach besonderem Aufruf in Zahlung genommen, werden! Ball der Zuwiderhandlung festzusetzenden Haftstrafen bis zu 6 Monaten und Geldstrafen unbeschränkter Höhe aufzugeben, es zu unterlassen, bei Ankündigung, Angebot oder Verkauf der von, ihr vertriebenen Margarine die von der MI Gesellschaft für Reiseund Werbungsförderung mbH in I'/flHNMB herausgegebenen Orbis Werbescheine mit Reisemarken anzukündigen, anzubieten oder zu gewahrem Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebetem Sie hat die Ansicht vertreten, es handele sich bei den Reisemarken um geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des § 1 Abs 2 a ZugabeVO, die als Zugabe angekündigt, angeboter. wenn mit der Beklagten angenommen wird,/ daß für jeden einzelnen Beschwerdepunkt, eine der Bestimmung des § 554 ZPO genügende Begründung der Revision erforderlich sei« Denn diesem Erfordernis ist genügt,, Der Revision sau trag betrifft das Berufungsurteil in seiner Gesamtheit, umfaßt also/sämtliche' Besco/,erdepunkte , und als verletzt werden insbesondere die Bestimmungen der §§ 1 ZugabeVO, 1 und 5 UniWG, 823? Mai 1933 (RGBl X S 264) - jetzt auch des, liier nicht interessierenden, Gesetzes vom 20, August 1953 {BGBl II ■3 939) ■- schuldig gemacht habe* Die Beklagte ist zwar der . Auffassung, es handele sich bei dem Orbis-Werbesystem um eine neuartige Werbeform, auf die die Zugabeverördnung keine Anwendung .finden könne i Anlage und Aufbau des Systems liefen darauf hinaus, den Kunden in die Werbearbeit einzubeziehen. Werbearbeit weniger die Qualität und Preiswürdigkeit der Ware als den Umstand hervorheben wird, daß dieser Ware Reisemarken:): beigegeben werden," Für die rechtliche Beurteilung ist je- a) doch die Auffassung des Verkehrs und dabei insbesondere die des Kunden entscheidend* Dieser sieht aber in den 'Reisemarken'' nicht die Belohnung für eine von ihm erwartete Werbearbeit, von der er in der Regel keine Vorstellung haben wird,' sondern, faßt sie als eine Zuwendung auf, die ihm neben der Ware gewährt wird. Damit rechtfertigt sich die Anwendung der Zugabe-Verordnung, Im Sinne dieser Verordnung ist als Zugabe zwar , nur eine Ware oder eine Leistung ahzusehehl Der Zugabebegriff ist aber nach allgemein herrschender Ansicht auch dann erfüllt, wenn dem Kunden, wie im vorliegenden Palle, zunächst ein Gutschein ausgehändigt wird, der lediglich einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf eine Leistung verbrieft. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte könne sich auf die Bestimmung des § 1 Abs 2 a berufen, wonach das Verbot des Abs 1 dann nicht gilt, wenn lediglich geringwertige Kleinigkeiten als Zugabe angekündigt, angeboter, oder gewährt werden. Mai 1955 nunmehr auch einzeln eingelöst würden, sofern sie nur in ein Sammelheft eingeklebt worden seien, Ivb Soweit das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht auf Grund der Erklärung der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn vom 291 Mai 1953 davon ausgehtdaß die Reise--marken - auch''einze 1 n :einge 1 ö s11 werdeh k'önnteh ? Diese Rüge kann nicht durchgreifen« Die Erklärung der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn lautet eindeutig dahinj daß die (MM-Reisemarken auch einzeln bei den Fahrkartenausgaben der Deutschen Bundesbahn eingelöst würden, vorausgesetztp daß sie in ein' Sammelheft eingeklebt worden seien« Wenn das Berufungsgericht hieraus für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entnommen hat, daß die Reisemarken unter der angegebenen Voraussetzung tatsächlich einzeln eiulösbar seien, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden» Zwar trifft es zu, daß ein Schaiter-beamter sich auf die Einlösung oder Verrechnung einzelner Reisemarken nicht einlassen wird, solange er dazu keine besonderen Anweisungen erhalten hat» Das Berufungsgericht hatte aber, nach dem Inhalt der Erklärung der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn keinen Anlaß zu der Annahme, daß'solche Anweisungen"noch nicht-ergangen seien» Binlösbarkeit einzelner Reisemarken Wert lege» Daß diese Behauptung in Verbindung mit der Erklärung der Deutschen Bundesbahn vom 29» Mai 1953 für die Entscheidung Bedeutung gewinnen könne, lag nach dem Verlauf, den der Rechtsstreit genommen hatte, insbesondere auch nach den von der Klägerin selbst vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkten so klar zutage, daß für das Berufungsgericht nach: § 139 ZPO keine Verpflichtung bestand,:, hierauf besonders hinzuweisen» Das Berufungsgericht durfte damit rechnen, daß die Klägerin die Bedeutung dieser Behauptung erkannt habe und der Behauptung von sich aus entgegengetreten wäre, wenn sie sie nicht für zutreffend gehalten hätte« Soweit die Revision schließlich noch unter Hinweis auf § 285 ZPO rügt, daß das Berufungsgericht überhaupt die Erklärung vom 29» Mai 1953 herangezogen habe, obwohl keine Änderung der Ankündigungen über die Zugabe erfolgt sei, wird dem Berufungsgericht in Wahrheit kein Verfahrensverstoß vcrgeworfen, sondern eine materiellrechtliche Rüge dahin erhoben, daß das Berufungsgericht einen für die Beurteilung wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkt übersehen, nämlich außer acht gelassen habe,.daß auch die Ankündigung einer unzulässigen Zugabe nach § 1 ZugabeVO verboten seia Auch diese -Rüge kenn daher nicht dahin führen, für die Revisionsinstanz von den tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts über die Einlösbarkeit einzelner Reise marken abZusehen* Bedeutung, worin die Zugabe besteht, die sie mit den Reisemarken gewährt* Denn erst nach Klärung dieser Präge läßt sich der Went der Zugabe bestimmen und entscheiden, ob sie als geringwertige Kleinigkeit im Sinne jener Bestimmung angesehen werden kann* Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, die einzelne Reisemarke als solche 'als Zugabe anzusehen» Dem ist beizutreten* Das Wesen der durch die ZugabeVerordnung .erfaßten sogenannten Wertreklame besteht darin, neben einer Ware oder einer Leistung zusätzlich und ohne besonderes Entgelt eine andersartige Ware oder Leistung anzukündigen, an zu-bieten oder zu gewähren und dadurch einen Anreiz auf der. Werden an den Kunden Gutscheine ausgehändigt, die eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine Ware oder Leistung verbrief eh",' so sind daher imSinne der Zugabever-crdnung nicht die Gutscheine als solche', sondern die in., ihnen Verbriefte Ware oder Leistung als Zugabe anzusehen .{Klarer, Zugabe wes eh, Ahm 6 Abs 6 zu § A" Zugab eVC; Gott- . BGB, Medenen ein An- , Spruch -auf eine Leistung verbrieft wird» Die Zugabe besteht daher nicht in• den Reisemarken’’als solchen» sondern in der darin"7Verbrieften Leistung» Bei dieser Leistung handelt;es sich um eine Beförderungsleistung» Das gilt auch dann, wenn die Marken, wie in neuerer Zeit, nicht mehr auf eine bestimmte Fahrtstrecke (1/10 km),sondern auf den dem Fahrpreis für eine solche Fahrtstrecke entsprechenden Geldbetrag (0,69 DPfg) lauten» Denn auch in diesem Falle hat der Inhaber der Marken nicht etwa Anspruch auf Auszahlung dieses Geldbetrages» Er kann vielmehr nur beanspruchen, daß die auf einen Geldbetrag lautenden Marken beim Lösen einer Fahrkarte mit ihrem Geldwert in Zahlung genommen werden. Dagegen kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die Zugabe sei jeweils schon in der durch die einzelne Reisemarke (oder durch die bei ein -und demselben Einkauf im Höchstfälle ausgehändigten Marken) zugesicherten Beförderungsleistung zu erblicken, nicht zugestimmt werden» Bei den fpp|i leisemarker handelt es sich ihrem Weser nach um Sammelgutscheine„ Sinn und Zweck der Aushändigung der Marken an den Kunden erschöpfen sich nicht darin,, diesem die in der einzelnen Marke zugesicherte geringfügige Leistung zukommen zu lassen. Die Frage nach dem Gegenstand der Zugabe bei Aushändigung von Sammelgutscheinen ist umstritten® Wird die Auffassung abgelehntdaß schon der Gu tschein als solcher eine Zugabe • "darstellen könne, so kommt, wie überwiegend angenommen wird, .-■jedenfalls in "den Fällen, in denen eine Ware oder Leistung . erst auf eine gewisse Anzahl von Gutscheinen hin gewährt wird, als Zugabe nur diese Ware oder Leistung, also das Saumeli ergebnis in Betracht (Baurabach-Hef ermehl Anm 2 B zu § ! Krieger, GRÜR 1953 S hilOir, Der Verkauf er verspricht hier, die Ware oder Leistung nach Abnahme einer bestimmten Warenmenge, und zwar als Zu-ga.be zu dieser, zu gewahren® Die Gutscheine dienen ■ lediglich „dem Nachweisj daß' diese - Warenmenge.; daß die .Aufmerksamkeit des Käufers durch die Zugabe von der Ware abgelenkt und der Käufer vielfach-zu seinem Kaufentschluß weniger durch die Güte und Preiswürdigkeit der Ware als durch den Wunsch veranläßt werdet in den Genuß der Zugabe zu gelangen» Wenn das Berufungsgericht meint, daß bei der Werbung durch Sammelgutscheine den Gründen, die für das Zugabeverbot bestimmend waren, mit Rücksicht auf die Geringwertigkeit der einzelnen Beigabe - also des fiktiven 'Wertes des in dem einzelnen Gutschein, verkörperten Anwärt schaftsrechtes - keine Bedeutung zukomme, sc verkennt es,das-Wesen dieser Werbe-form» Werbemittel ist hier die Ware oder Leistung, die als Sammelergebnis in Aussicht gestellt wird» Der Beurteilung muß daher diese Wäre oder Leistung zugrunde gelegt werdenkvi auf den fiktiven Wert des einzelnen Gutscheins kann es nicht ankommen. Die amtlichen Erläuterungen gehen im übrigen sogar davon ausr daß die von der Zugabeverordnung bekämpfte Wertreklame regelmäßig durch Sammelgutscheine betrieben werde, und lassen deshalb keinen Zweifel darüber, daß auch diese Werbeform durch das Zugabeverbot getroffen werden sollte» Diesem Gesetzeszweck wird aber nur die, Auffassung gerecht, die in den hier in Rede stehenden Pallen lediglich das Sammelergebnis als Zugabe ansieht» der die Marken, einzeln noch nicht eingelöst wurden, die Zugabe nicht in der durch die einzelne Marke verbrieften Beförderungsleistung erblickt werden» Denn bis dahin war die einzelne Marke nicht verwertbar» Eine Beförderungsleistung konnte erst nach Ansammlung von Marken über 50 km Fahrtstrecke gewährt werden, her Umstand, daß die Bundesbahn Marken bestimmter Druekd^ten zur Einlösung aufrufer. Denn eine solche Verwertung entspricht nicht dem bestimmungsmäßigen Verwendungszweck der Marken; der Verkäufer der Marken gelangt durch den Verkauf nicht in den Genuß der Beförderungsleistung,, Als Zugabe kennte bei dieser Sachlage nicht die durch die einzelne Marke verbriefte, sondern nur diejenige Beförderungsleistung angesehen werden, die durch Ansammlung von Reisemarken über mindestens 50 km erlangt werden konnte„ Dem kann entgegen, der Meinung der Beklagten und des Berufungsgerichts nicht entgegengehalten werden, es habe sich bei der Anordnung, daß nur ein mit 500 Marken beklebtes Sammelheft eingelöst werde, um eine kassen- und abfertigungstechnische Maßnahme gehandelte -Entscheidend ist, daß infolge dieser Maßnahme eine Verwertung erst nach Ansammlung von 500 Marken erfolgen und daher eine Beförderungsleistung fiber weniger als 50 km Fahrtstrecke nicht gewährt werden konnte-. Unerheblich .ist es auch, daß i-NNNh Reisemarken nicht nur von-der Beklagten, sondern von.einer Vielzahl von Unternehmen ausgegeben werden. Die Annahme, daß die Beklagte ebenso wie jedes andere der Beteiligten Unternehmen eine Beförderungsleistung über mindestens 50 >km Fahrtstrecke als -Zugabe gegen Abnahme einer entsprechenden Warenmenge ankündigte, anbot und auch gewährte, sofern der Käufer die Bedingung dafür - die Abnahme der erforderlichen Warenmenge - erfüllte, wird dadurch nicht berührte Der Sammler verfugt nunmehr, sobald er im Besitz von Marken über 2/10 km ist?'über einen Vermögenswert, den er reali-k 'sieren kann, wenn er die Marken.'in fein ■ Sammelheft ein-klebt und sie unter Inkaufnahme des durch die notwendige . Abrundung der Pfennigbeträge bedingten Verlustes beim Lösen einer Fahrkarte in Zahlung gibt* Er braucht also, um in den wenigstens teilweisen Genuß der in den Reisemarken’’ verbrieften Beförderungsleistung'zu gelangen, nicht mehr zu warten, bis er Marken über eine Fahrtstrecke von 50 km ar-gesammelt hat„ Mit der Einschränkung, daß mindestens Marken über 2/10 km Fahrtstrecke vorhanden sein und Verluste durch notwendige Abrundungen in Kauf genommen werden müssen, läßt sich daher sagen, daß die Reisemarken nunmehr einzeln verwertbar sind» Dies rechtfertigt es aber nicht, als Zugabe im Sinneder Zugab ever Ordnung die in der einzelnen Reisemarke verbriefte Beförderungsleistung anzuseheru Die 0®H|-Reisemarken sind trotz der jetzt möglichen Bin-Zeiverwertüng ihrer Natur nach Sammelgutscheine geblieben» Das System der Werbung mit diesen Marken ist in seinem We- ' sen nicht verändert worden» Es zielt nach wie vor darauf ab, den Kunden zu veranlassen, die Marken zu srrnmeln, und ihn auf diese Weise zu bewegen, fortlaufend die Waren zu kaufen, denen die Marken beigegeben werden. ( -ec rt/rt» Bas gilt nicht nur«, wenn der Kunde, um einzelne brekeu verwerten zu können, zunächst-ein Sammelheft mit einem 1 ostenaufwand von 0,-25 DM zu erwerben genötigt ist, sende-' , triffauch dann zu, wenn entsprechend dem Vortrage der üb,], ab/n -.■■ überstellt wird, daß neuerdings Sammelblätter'; ivoe/o/ eoltü oh —egegeben worden, auf die die Reisemarken ouf-gowi :bt' vw /’der. Bälden , in denen er die B/.dingung ertbüb und ehe Marken bes t imrnungsgemäß verwendet, auclidtatsächlieh gewährt, Auf das Verhältnis des Wertes dieser Beförderungsleistung zu dem Wert der aogenemmenen Waren kann es nicht ankommer., ca, wie der Senat in seinem zu dem Abdruck ‘bestimmten .Urteil vorn 15, Dezember .'-1953 - I ZR 168^53 ’-"ausgeführt hat, bei der Beurteilung der Frages ob" eine Zugabe als geringwertige Kleinigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 z ZugabeVO angesehen werden. auch nach dem Sinn und Zweck der ZugaheverOrdnung geboten 1 Der Beklagten ist zwar zuzugeben, daß bei der Werbung mit 'WKHtl-Deisemarkerj. nicht alle Gefahrenmomente in Erscheinung treten, denen die Zugabeverordnung mit dem grundsätz-liehen Verbot der Zugabe begegnen wolltet So kommt hier dem Moment der Preisverschleierung jedenfalls keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu und ebenso tritt, mindestens einstweilen noch, der Gesichtspunkt der'Schädigung anderer Beförde-' rungsbetriebe zurückc Aber das Orbis-Wer be system birgt, wie jede Wertreklame, nicht nur die Gefahr- von Übersteigerungen in sich, sondern hat vor allem zur Folge, daß die Aufmerksamkeit des Kunden von der Ware abgelenkt und - sein Entschluß zu dem Kauf'durch Einflüsse bestimmt wird, die mit der Qualität und Preiswürdigkeit der Ware nichts zu tun haben» Der Kunde, der sich zu dem Sammeln der Reisem'arken entschlossen hat, wird und soll (vgl die dahingehende Aufforderung in den Sammelheften)- hach Waren suchen, denen die Reisemarken beigegeben werden? Die Gefahr •unsachgemäßer Beeinflussung des Kunden ist aber für die Wertreklame auch heute noch charakteristisch und in besonderem • Maße dazu angetan, diese Werbeform in aller Regel als wirtschaftlich bedenklich erscheinen zu lassen. Die amtlichen Erläuterungen zur ZugabeVerordnung lassen keinen Zweifel darüber, daß der Gesetzgeber auch dieser Gefahr begegnen wollte, indem er sich zu dem grundsätzlichen Zugabeverbot entschloß und davon .in § 1 Abs 2 a der ZugabeverOrdnung nebt? värtscherftlich sondertIch geachtet u-roder i.Urt des erkennenden Senats vom 1 5 •> Dezember 1952 - I ZR 1c und von denen daher nicht zu befürchten war, daß sie der, Käu her in beachtlichem Maße beeinflussen würden. Die Gefahr unsachlicher Beeinflussung des Künder, geht bei dem Orbis-vVerbe system nicht von der einzelnen., für sich betrachtet wirusch lieh wertlosen Reisemarke, sondern von der wirtschaftlich tea chili eher; Beförderungsleistung aus9 die dem sammelwilligen Kunden als Sammelergebnis in Aussicht gestellt und letzten 73r.des auch gewährt wird. Beurteilung kann auch nicht die Erwägung führen, daß die' hier als Gegenstand der Zugabe bestimm te /Beförderungsleistung sich lediglich als Summe der in den an ge s mene 11 e 11 ei nzeln en Re isemarkeh • verbrieften Lei s tungem. So können naturgemäß etwa beim Einkauf von Schulheften zugegebene Stahlfedern gesammelt werden, ohne daß es deshalb unzulässig wäre, eine Stahlfeder als Zugabe zu gewähren» Diese Fälle unterscheiden sich aber von dem vorliegend-gegebenen Sachverhalt dadurch, daß dort die Möglichkeit des Ansammelns der. sung gegenüber den-Zugabefällen gegeben, in denen der einzelne Zugabegegenstand zwar für sich allein bestimmungsgemäß verwendet werden kann, in denen er aber darüber hinaus geeignet ist, Bestandteil, einer Sammlung zu werden, die' als solche gegenüber ihren Bestandteilen einen selbständigen Wert besitzt» Der erkennende Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 15» Dezember 1953 ~ I ZR 168/53 - grundsätzlich Stellung genommen und ausgeführt, im Sinne der Zugabeverordnung sei als Zugabe in diesen Fällen der einzelne Zugabegegenstand anzusehen; das Sammelergebnis üb.e lediglich einen zusätzlichen Anreiz aus, der sich zwar gegebenenfalls auf den einzelnen Zugabegegenstand werterhöhend auswirken könne,; es aber nicht rechtfertige, das Sammelergebnis selbst als Gegenstand der Zugabe ansüsprechen» Der Unterschied des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts gegenüber diesen Fällen der sogenannten unechten Sammlung äußert sich vor allem darin, daß im vorliegenden Falle das Sammelergebnis - also eine durch Ansammlung einer größeren Zahl von Reisemarken zu erlangende wirtschaftlich beachtliche Beförderungsleistung -auf den Kunden nicht einen bloß zusätzlichen. sondern daß nur das Sammet- , ^ ergebnis und nicht die einzelne Beisernarke einen solcher Anreiz auszuüben imstande ist» her vorliegende Ball gleicht fffj insofern den in dein vorerwähnter Urteil des erkennenden Senats ebenfalls behandelten Bällen der echten Sammlung, in denen der einzelne Bestandteil der Sammlung keiner selbständigen bestimmungsmäßigen Verwendung zugänglich ist, sondern nur als'Bestandteil der Sammlung wirtschaftlichen Wert besitzt und in denen daher allein das Samraelergebnis als Gegenstand der Zugabe angesehen werden kann* Nach dieser Bestimmung ist eine Zugabe zulässig, die in einem bestimmten-oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag besteht- her dort vorausgesetzte Tatbestand ist im vorliegenden Balle jedoch nicht gegeben, da die von der Beklagten angekündigte, angebotene oder gewährte Zugabe nicht in einem Geldbetrag, sondern in einer Leistung besteht, Bür die von der Beklagten gewünschte entsprechende Anwendung der Bestimmung ist mit Rücksicht auf deren Ausnahmecharakter kein Raum, Sie würde im übrigen eine Durchbrechung des Zugabeverbotes bedeuten, deren Wirtschaftspell tische Böigen nicht zu übersehen wären- nicht in den einzelnen Reisemarken besteht* war dem Urteils-ausSpruch in Abweichung von dem Hauptantrage der Klage jedoch eine konkretere Pas sung dahin zu gehen, daß der Beklagten untersagt wird, hei dem Vertrieb von Margarine an die Käufer die von der ( iMii -Gesellschaft ausgegebenen Werbescheine mit Reisemarken, ohne besonderes Entgelt auszugeben sowie deren Ausgabe anzukündigen oder anzubieten* Bei dieser Passung wird die mit der Klage angegriffene und zu untersagende Werbung der Beklagten hinreichend gekennzeichnet* Soweit die Beklagte geltend macht >.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 554 ZPO
ZugabeMarkeeinzelnReisemarkenKundeBeförderungsleistungWare

Volltext der Entscheidung

Ife-ri-* das Nachschlagewerki Eür die Amtliche Sammlung!''
^Gesetz &
ZugabeVO §§ 1, 2 v. 9,3 = 1932 (RGBl I, S 121) i^d.'F.d, Ges. über das Zugabewesen v. -'12,5.1933 (RGBl I. 264) u0 do Ges, To 20.8.1953 (BGBl I S 939),
gjjechtssats
 Werden im geschäftlichen 'verkehr neben einer 'Ware oder einer -Leistung - zu dem Sammeln bestimmte Reisemarken ausge-geben) ’die’ auf eine bestimmte Fahrtstrecke ■"■( 1/10 km) oder den Geldbetrag des Fahrpreises für diese Strecke (0ö6$ Cüpf) " lauten und die ah den Schaltern der Deutschen Bundesbahn beim Lösen einer Fahrkarte - in ein Sammelheft eingeklebt - in Zahlung genommen werden, so besteht die angekündigte und ahgebotene, bei Abnahme einer entsprechenden Warenmenge und bestimmungsmäßiger Verwertung der Marken auch tatsächlich gewährte Zugabe weder in der einzelnen Reisemarke noch in der durch sie verbrieften Beförderungsleistung, sondern in derjenigen wirtschaftlich beachtlichen Beförderungsleistung, die auf eine größere Anzahl angesammelter Reisemarken hin beansprucht werden kann. Der Wert dieser Beförderungsleistung liegt über der'Geringwertigkeitsgrenze des § 1 Abs 2 a ZugabeV'Ch
'Aktenzeichens I ZR 167/53
Urteil des BGH vom 15» Dezember 1953
OLG Frankfurt a/M LG Frankfurt a/M
Verkündet 15 = Dezember 1953 u n a u s - Justis--£ s e kr e t är als TJr -dsbeamter der Ge-,'afts stelle
I m Sa i e n des Volke s
In dem Rechtsstreit, der Zentrale^zur^ Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e 0 V = ,
Klägerin und Revisionsklägerin Prczeßbevollmächtigter i Rechtsanwalt Dem BW -
g eg e n
die Firms M W
Margarine-Werke Jh IlW 0\
Beklagte' und B e v i s i o n s b e kl a g t e Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof ■/ Dr,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 4, Dezernbea? 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Profo Dir LindenniaierU Wilde, Br, Book, Dr, Kr g e r -Im i e 1 a nd un d DrIM a. s t e 1. s kt
 für Recht erkannt?
&
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 61 Zivilsenats' des .Qberl&ndesgerichts ih h Pr an kf ur t / Mai n vom -11k Juni 1953 aufgehoben.
Die Beklagte wird bei Meldung einer für jeden • Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Haftstraf e .bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe verurteilt, es zu unterlassen bei von bun
 dem Vertrieb von Margarine an die Käufer die der	Gese 11 schaft für Reiseund■;Wer - ■;
;sf Örderung mbH in ,	herausgegebenen
m •Werbesch'eine mit Reisemarken ohne besonderes eit auszugeben sowie deren Ausgabe anzukündigen oder anzubietent
 Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklag- t ten auferlegt.
Tatbestand $
Die Beklagte stellt Margarine her und vertreibt sie durch den" Groß-'und Einzelhandel»" Zusammen" mit den Margarinepackungen gibt sie durch die von ihr belieferten'Groß- ■ und Einzelhändler an die 'Verbraucher zusätzlich und ohne besonderes Entgelt sogenannte ■ ÜpM Werbescheine ab. denen. -Heisemarken anhängen, die auf eihe;:: Eisenbahnf ahrtstrecke ,von'1/10 km (gegebenenfalls" bis' zu'’’1 :km) oder den Fahrpreis für eine solche Strecke (0?69 Dpf) lautern Die Reisemarkenkr sollen von dem Werbeschein abgetrennt und in ■ UMSt Jamsielhefte eingeklebt werden, ;die! an den (Pahrkartensehalterru i;
. der Bundesbahn für 0,25 Dl"erhältlich sind» ; Jedes Ifeft'ent- . hält' Raum für 500 Reisemarken über eine Fahrtstrecke von insgesamt 50 km im Werte von 5?45 DM. Bei Abgabe von 250 g Margarine zu dem Preise von 0,52 DM wird eine Reisemarke über" ,1/10' kra bzWo "über 0.69 -Dpf zügegeben, insgesamt werden bei ■ einer Ware höchstens Reisemarken über 1 km. bzwl 6,9 Dpf aus-, gehändigto Die Ausgabe der Werbescheine mit den anhängenden Reisemarken erfolgt durch die ’’	Gesellschaft	für	Reiseund Werbungsförderung mbH in	Diese	Gesellschaft
 hat, außer mit anderen Werbung treibenden Firmen," mit der Beklagten einen Vertrag über die Aufnahme der (OflflPWerbung abgeschlossen. Nach diesem Vertrage zahlt die Beklagte" ar. die'"' "0W Gesellschaft' den Preis'der Fahrtkilometer, über (die die ihr "überlassenen "Reiseitärkeh läuten j;'hach .Maßgabe .■(.( '„des Normaltarifs der Deutschen.'Bundesbahn (z.Zt. .6,9 Pfg’l für den Kilometer) und ferner"die Drückkosten - der Werbescheine und Reisemarken. Dem Verträge liegt - ebenso wie den mit anderer; Firmen abgeschlossenen Verträgen - ein.
(vom 4.1 Januar 1951 datierter Vertrag zwischen'der WKKHt' Gesellschaft und der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn in OffPHMit '"MPÜ zugrunde. Die Deutsche Bundesbahn ; nimmt nach diesem Vertrage: bei. der Losung von Fahrkartenh ■die Reisemarken in Zahlung Auf Zahlungen zu dem Erwerb von ■kn
 Fahrkarten über eine höhere Kilcmeterzahl sind zulässig-Hi olit eingeklebte Marken werden nicht angenommen» Nicht vcllgeklebte Sammelhefte sollten anfangs nur nach besonderem Aufruf in Zahlung genommen, werden!
Da die " MBBI Reisemarken außer von der Beklagter, in gleicher Form und Aufmachung auch von anderen mit dem ■ f. ■■■-Syst' n wert ander. Firmen verwandet werden- k-önner die in einem Semmelheft eingeklebten Marken von verschiedener. Firmen herrühreni
 Die mit den Packungen der Beklagten ausgehändigter. Werbe scheine enthalten auf der Vorderseite neben der Aufforderung zu dem Sammeln der Reisemarken einen Hinweis auf die Sammelhefteo während die Rückseite einen Werbeaufdruck der Beklagten aufweist<. Außerdem enthält die Rückseite folgende Ankündigung der Beklagten 2
' Werbe6cheine auch ohne ■■'Reisemarken gut 'aufheben»
. Bis, 31, Mai oder 30» November eiriseM&a'.# o
Für Bestsammler je 240 Preise»'
Entsprechend dieser Ankündigung verteilt die Beklagte an „ die erfolgreichsten Sammler Preise über: Eiserbahr.f ahnt er-24 Klasse von 500 bis. 2500 km Die Aufwendungen hierfür werden aus dem Schwund, doiu aus den Ersparnissen gedeckt; die dadurch erziele werden? daß nicht alle Werbescheine best!rnmungsgemäß benutzt werden»
' Die Klägerin> die nach ihrer Satzung die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs bezweckt;, sieht in dieser Werbung1 der Beklagten einen Verstoß gegen die....Zugabeverord-
nung vom 9» Marz 1932 in der Fassung des Gesetzes vom 12„ Mai 1933 sowie gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die e§ 823, 826 BGB. 286 Abs 2 StGB- Sie bat
 beantragt? / -
I'er Beklagten, bei Meldung von durch das Gericht
 für .jeder:. Ball der Zuwiderhandlung festzusetzenden Haftstrafen bis zu 6 Monaten und Geldstrafen
 unbeschränkter Höhe aufzugeben, es zu unterlassen, bei Ankündigung, Angebot oder Verkauf der von, ihr vertriebenen Margarine die von der MI Gesellschaft für Reiseund Werbungsförderung mbH in I'/flHNMB herausgegebenen Orbis Werbescheine mit Reisemarken anzukündigen, anzubieten oder zu gewahrem
 Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebetem
 Sie hat die Ansicht vertreten, es handele sich bei den Reisemarken um geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des § 1 Abs 2 a ZugabeVO, die als Zugabe angekündigt, angeboter. und gewährt werden dürften» Auch die Aussetzung von Preisen für die Be st Sammler sei. zulässig, da die Zuteilung der Preise nicht vom Zufall, sondern von dem Fleiß und dem Geschick der Sammler abhähge»
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben»
Lie Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt» ln der Berufungsinstanz hat sie ein Schreiben der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn vom 29» Mai 1953 vo,rgeiegt, nach dem die Deutsche Bundesbahn die	Reisemarken	auch	ein-
zeln einlöst, sofern sie in ein Sammelheft eingeklebt worden sind, jedoch aus kassentechnischen Gründen bittet, nicht Reisemarken unter einem Gesamtwert von 0,05 Pfg zur Einlösung zu bringen»
Die Klägerin hat dem Klageantrag vor dem Worte nanzukündigen" die Worte f,als Zugabe" hinzugefügt»
Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil : ab geändert und die Klage abgewieser.e
Mit der Revision verfolgt die Klägerin in erster Linie irren früheren Antrag weiter* Außerdem hat sie einen Hilfs- . antrsg gestellt. Die Beklagte bittet um Zuräckweisung der ■Revision,
 Ent s eh e i dungsgr ün ä et_
Io Die Revision ist in vollem Umfange zulässig..Die von der Beklagten insoweit geäußerten Bedenken sind selbst dann nicht gerechtfertigt.; wenn mit der Beklagten angenommen wird,/ daß für jeden einzelnen Beschwerdepunkt, eine der Bestimmung des § 554 ZPO genügende Begründung der Revision erforderlich sei« Denn diesem Erfordernis ist genügt,, Der Revision sau trag betrifft das Berufungsurteil in seiner Gesamtheit, umfaßt also/sämtliche' Besco/,erdepunkte , und als verletzt werden insbesondere die Bestimmungen der §§ 1 ZugabeVO, 1 und 5 UniWG, 823? 826 BGB angeführt, die aber der Entscheidung des Berufungsgerichts über jeden einzelnen Beschwerdepunkt zugrunde liegen. Die Revisionsbegründung entspricht mithin für alle Beschwerdepunkte den gesetzlichen Anforderungen,
 Tie Bas Berufungsgericht hat den Sachverhalt zutreffend zunächst unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob sich die Beklagte eines Verstoßes gegen die Zugabeverördnung vom 9 = März 1932 (RGBl' I S 1 21 ) in. der Fassung des Gesetzes über das Zugabewesen vom 12,.. Mai 1933 (RGBl X S 264) - jetzt auch des, liier nicht interessierenden, Gesetzes vom 20, August 1953 {BGBl II ■3 939) ■- schuldig gemacht habe* Die Beklagte ist zwar der . Auffassung, es handele sich bei dem Orbis-Werbesystem um eine neuartige Werbeform, auf die die Zugabeverördnung keine Anwendung .finden könne i Anlage und Aufbau des Systems liefen darauf hinaus, den Kunden in die Werbearbeit einzubeziehen. Der Kunde werde genötigt,' sich mit dem Werbeschein, dem dis Reisemarke anhange, zu beschäftigen«: Er werde damit zu dem Trä-1 ger und Verbreiter der Werbung, Die Reisemarke sei in Wahr-
heit nur ein Honorar für die Werbearbeit des Kunden, Diese Betrachtungsweise mag vom werbewirisehaftlichen Standpunkt aus eine gewisse Berechtigung für sich haben, obwohl zu befürcht er. steht, daß der Kunde bei der von ihm erhoffter. Werbearbeit weniger die Qualität und Preiswürdigkeit der Ware als den Umstand hervorheben wird, daß dieser Ware Reisemarken:): beigegeben werden," Für die rechtliche Beurteilung ist je- a) doch die Auffassung des Verkehrs und dabei insbesondere die des Kunden entscheidend* Dieser sieht aber in den 'Reisemarken'' nicht die Belohnung für eine von ihm erwartete Werbearbeit, von der er in der Regel keine Vorstellung haben wird,' sondern, faßt sie als eine Zuwendung auf, die ihm neben der Ware gewährt wird. Damit rechtfertigt sich die Anwendung der Zugabe-Verordnung, Im Sinne dieser Verordnung ist als Zugabe zwar , nur eine Ware oder eine Leistung ahzusehehl Der Zugabebegriff ist aber nach allgemein herrschender Ansicht auch dann erfüllt, wenn dem Kunden, wie im vorliegenden Palle, zunächst ein Gutschein ausgehändigt wird, der lediglich einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf eine Leistung verbrieft. Zweifelhaft ist in diesen Pallen nur, worin die Zugabe besteht (He-fermehi, WuW 1953s 264? Tetzner, Recht und Unrecht der Zugabe, S 26)1
IIIo Die Zugabeverordnung spricht in § 1 Abs 1 ein grundsätzliches Verbot der Zugabe aus, läßt aber von diesen Ver-.; bot in Abs 2 die dort unter a - g aufgeführten Ausnahmen zu. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte könne sich auf die Bestimmung des § 1 Abs 2 a berufen, wonach das Verbot des Abs 1 dann nicht gilt, wenn lediglich geringwertige Kleinigkeiten als Zugabe angekündigt, angeboter, oder gewährt werden. Es nimmt an, als Zugabe müsse die Leistung . angesehen werden, die in der einzelnen dem Kunden ausgehändigten Reisemarke'zugesichert werde, im Höchstfälle also eine Beförderungsleistung über 1 km. Diese Leistung sei aber als geringwertige Kleinigkeit zu bezeichnen, da sich ihr
 Wert auf höchstens 6,9 DPfg belaufe« Die Meinung der Klägerin.; es komme auf den Wert an, den ein mit 500 Reisemar ker. beklebtes Sammelheft dar stelle, treffe nicht zu,, da es sich bei. der Zusammenfassung von Reisemarken über ins-gesa 500 km in einem Sammelheft lediglich um einen aus kasser-und abfertigungstechnischen Gründen gewählten Rahmen hande le; der ebenso gut auch kleiner? etwa auf 10 km oder weniger hätte bemessen werden können? ohne daß sich dadurch au dem Wert der Zugabe etwas geändert hätte. Zudem sei das Hindernis? das bisher der alsbaldigen Verwertung auch einer geringeren Menge von Reisemarken entgegengeständen habe? nämlich ein. besonderer Aufruf durch die Bundesbahn? inzwischen Weggefallen? da die Reisemarken nach der Erklärung der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn vom 29. Mai 1955 nunmehr auch einzeln eingelöst würden, sofern sie nur in ein Sammelheft eingeklebt worden seien,
 Ivb Soweit das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht auf Grund der Erklärung der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn vom 291 Mai 1953 davon ausgehtdaß die Reise--marken - auch''einze 1 n :einge 1 ö s11 werdeh k'önnteh ? .:erheb t' die Revision, mehrere Verfahrensrügen, Diese Rügen sind nicht begründet,
.Die '"'Revision;' meint zunächst das Berufungsgerichf
 habe aus" jeher Erklärung nicht den Schluß ziehen dürfen? daß 'schön im Zeitpunkt der mündlichen'; Verhandlung an der. ■Pährkartehschaltern; .der Deütscheh;';Büh'äesbahh; einzelne Reisemärken hätten eingelöst wer den können, ■■ Die erst" -zwölf Tage'1-vorher ergangene Erklärung habe nicht ersehen lassen? daß bis zur mündlichen^Verhandlung alle Bahnhöfe über die Neuregelung unterrichtet oder-welche sfcf-stiger Maßnahmen getroffen worden seien? um die Einlösung einzelner Reisemarken sieherzusteilen. Es widerspreche . jeder Lebenserfahrung? daß' ein-Schalterbeamter" sich auf
 die Einlösung oder Verrechnung einzelner Reisemarken ohne ausdrückliche Weisung eingelassen hätte«
Diese Rüge kann nicht durchgreifen« Die Erklärung der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn lautet eindeutig dahinj daß die (MM-Reisemarken auch einzeln bei den Fahrkartenausgaben der Deutschen Bundesbahn eingelöst würden, vorausgesetztp daß sie in ein' Sammelheft eingeklebt worden seien« Wenn das Berufungsgericht hieraus für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entnommen hat, daß die Reisemarken unter der angegebenen Voraussetzung tatsächlich einzeln eiulösbar seien, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden» Zwar trifft es zu, daß ein Schaiter-beamter sich auf die Einlösung oder Verrechnung einzelner Reisemarken nicht einlassen wird, solange er dazu keine
 besonderen Anweisungen erhalten hat» Das Berufungsgericht hatte aber, nach dem Inhalt der Erklärung der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn keinen Anlaß zu der Annahme,
 daß'solche Anweisungen"noch nicht-ergangen seien»
Ebenso geht die Rüge fehl, das Berufungsgericht habe gegen § 139 ZPO verstoßen, indem es nicht zu erkennen gegeben habe, daß es auf die Behauptung der Beklagten über die . Binlösbarkeit einzelner Reisemarken Wert lege» Daß diese Behauptung in Verbindung mit der Erklärung der Deutschen Bundesbahn vom 29» Mai 1953 für die Entscheidung Bedeutung gewinnen könne, lag nach dem Verlauf, den der Rechtsstreit genommen hatte, insbesondere auch nach den von der Klägerin selbst vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkten so klar zutage, daß für das Berufungsgericht nach: § 139 ZPO keine Verpflichtung bestand,:, hierauf besonders hinzuweisen» Das Berufungsgericht durfte damit rechnen, daß die Klägerin die Bedeutung dieser Behauptung erkannt habe und der Behauptung von sich aus entgegengetreten wäre, wenn sie sie nicht für zutreffend gehalten hätte«
Soweit die Revision schließlich noch unter Hinweis auf § 285 ZPO rügt, daß das Berufungsgericht überhaupt die Erklärung vom 29» Mai 1953 herangezogen habe, obwohl keine Änderung der Ankündigungen über die Zugabe erfolgt sei, wird dem Berufungsgericht in Wahrheit kein Verfahrensverstoß vcrgeworfen, sondern eine materiellrechtliche Rüge dahin erhoben, daß das Berufungsgericht einen für die Beurteilung wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkt übersehen, nämlich außer acht gelassen habe,.daß auch die Ankündigung einer unzulässigen Zugabe nach § 1 ZugabeVO verboten seia Auch diese -Rüge kenn daher nicht dahin führen, für die Revisionsinstanz von den tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts über die Einlösbarkeit einzelner Reise marken abZusehen*
: Vf • Dagegen mußten die materiellrechtlichen Rügen der Revision Erfolg haben*
1)	. Pür die Präge, ob die Beklagte sich mit Erfolg auf die Ausnahmebestimmung des .§ 1 Abs 2 a ZugabeVÖ berufen kann, ist von ausschlaggebender.'. Bedeutung, worin die Zugabe besteht, die sie mit den Reisemarken gewährt* Denn erst nach Klärung dieser Präge läßt sich der Went der Zugabe bestimmen und entscheiden, ob sie als geringwertige Kleinigkeit im Sinne jener Bestimmung angesehen werden kann*
Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, die einzelne Reisemarke als solche 'als Zugabe anzusehen» Dem ist beizutreten* Das Wesen der durch die ZugabeVerordnung .erfaßten sogenannten Wertreklame besteht darin, neben einer Ware oder einer Leistung zusätzlich und ohne besonderes Entgelt eine andersartige Ware oder Leistung anzukündigen, an zu-bieten oder zu gewähren und dadurch einen Anreiz auf der. Kunden zu dem Vertragsabschluß auszuüben* Demzufolge bezeichnet die Zugabeverordnung in § 1 als Zugabe eine Ware oder
 Leistung» die im geschäftlichen. Verkehr neben einer Ware oder Leistung angekündigt, angeboren oder gewährt wird»
Werden an den Kunden Gutscheine ausgehändigt, die eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine Ware oder Leistung verbrief eh",' so sind daher imSinne der Zugabever-crdnung nicht die Gutscheine als solche', sondern die in., ihnen Verbriefte Ware oder Leistung als Zugabe anzusehen .{Klarer, Zugabe wes eh, Ahm 6 Abs 6 zu § A" Zugab eVC; Gott- . schick, Las Zugab eweseri, 2,:Aufl, S 4-7; Hefermehl, WuW 1953 S 2,66; abw Gottschick aaO 1» Aufl S 44; KG MuW 1933,
205)o Die 0®(®-Eeisemarken sind solchen Gutscheinen gleichzuachten » Sie stellen weder selbst eine Leistung dar noch handelt es sich bei ihnen um eine Ware» Sie sind rechtlich Inhaberpapiere im Sinne des § 80? BGB, Medenen ein An- , Spruch -auf eine Leistung verbrieft wird» Die Zugabe besteht daher nicht in• den Reisemarken’’als solchen» sondern in der darin"7Verbrieften Leistung» Bei dieser Leistung handelt;es sich um eine Beförderungsleistung» Das gilt auch dann, wenn die Marken, wie in neuerer Zeit, nicht mehr auf eine bestimmte Fahrtstrecke (1/10 km),sondern auf den dem Fahrpreis für
t
eine solche Fahrtstrecke entsprechenden Geldbetrag (0,69 DPfg) lauten» Denn auch in diesem Falle hat der Inhaber der Marken nicht etwa Anspruch auf Auszahlung dieses Geldbetrages» Er kann vielmehr nur beanspruchen, daß die auf einen Geldbetrag lautenden Marken beim Lösen einer Fahrkarte mit ihrem Geldwert in Zahlung genommen werden. Der in diesen Marken verbriefte Anspruch geht daher in Wahrheit ebenfalls auf eine Beförderungsleistung»
Dagegen kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die Zugabe sei jeweils schon in der durch die einzelne Reisemarke (oder durch die bei ein -und demselben Einkauf im Höchstfälle ausgehändigten Marken) zugesicherten Beförderungsleistung zu erblicken, nicht zugestimmt werden»
Bei den fpp|i leisemarker handelt es sich ihrem Weser nach um Sammelgutscheine„ Sinn und Zweck der Aushändigung der Marken an den Kunden erschöpfen sich nicht darin,, diesem die in der einzelnen Marke zugesicherte geringfügige Leistung zukommen zu lassen. Der Kunde soll vielmehr veranlaßt werden* die Marken zu sammeln® Darüber lassen die Ankündigungen, mit denen der Kunde auf die Or b i s ~R e i s emar-ken hingewiesen wird* insbesondere die Aufschriften auf der Sammelheften s "Durch JHNHI in die Ferien1*, und auf dem Werbe schein? "Der Baustein für die Ferienreise", keinen Zweifel® A.uch der Kunde wird ohne weiteres die Aushändigung der Reisemarken in diesem Sinne auf Tassen®
Die Frage nach dem Gegenstand der Zugabe bei Aushändigung von Sammelgutscheinen ist umstritten® Wird die Auffassung abgelehntdaß schon der Gu tschein als solcher eine Zugabe • "darstellen könne, so kommt, wie überwiegend angenommen wird, .-■jedenfalls in "den Fällen, in denen eine Ware oder Leistung . erst auf eine gewisse Anzahl von Gutscheinen hin gewährt wird, als Zugabe nur diese Ware oder Leistung, also das Saumeli ergebnis in Betracht (Baurabach-Hef ermehl Anm 2 B zu § ! ZugabeV0: Droste, MA 1952 S 247? Krieger, GRÜR 1953 S hilOir, Der Verkauf er verspricht hier, die Ware oder Leistung nach Abnahme einer bestimmten Warenmenge, und zwar als Zu-ga.be zu dieser, zu gewahren® Die Gutscheine dienen ■ lediglich „dem Nachweisj daß' diese - Warenmenge.; abgenommen worden ist (Hef ermehl , ; WuW 1953 S 266) ® Zulässig ist di.e Zugabe daher in dieser. Fällen nach § 1 Abs 2 a ZugabeVO nur darin, wenn, das Sammelergebnis als geringwertige Kleinigkeit bezeichnet werden kann®
Die Bedenken, die das Berufungsgericht gegen diese Auffassung äußert, sind nicht gerechtfertigt; Die Zugabe-Verordnung zielt, wie die amtlichen Erläuterungen (RAnz /Oii- 12,3®.-932 Kr 6 i j ergeben-, darauf ab, der sogenannter
 Wertreklame entgegenzutrete'n (RGZ 149 s 242 /247/) * Maßgebend war dabei-neben der Erwägung, daß diese Werbeform die Gefahr von Übersteigerungen und Preisverschleierungen in sich birgt und zur Schädigung anderer Geschäftszweige fuhren könne ? insbesondere der Gesichtspunkt? daß die .Aufmerksamkeit des Käufers durch die Zugabe von der Ware abgelenkt und der Käufer vielfach-zu seinem Kaufentschluß weniger durch die Güte und Preiswürdigkeit der Ware als durch den Wunsch veranläßt werdet in den Genuß der Zugabe zu gelangen» Wenn das Berufungsgericht meint, daß bei der Werbung durch Sammelgutscheine den Gründen, die für das Zugabeverbot bestimmend waren, mit Rücksicht auf die Geringwertigkeit der einzelnen Beigabe - also des fiktiven 'Wertes des in dem einzelnen Gutschein, verkörperten Anwärt schaftsrechtes - keine Bedeutung zukomme, sc verkennt es,das-Wesen dieser Werbe-form» Werbemittel ist hier die Ware oder Leistung, die als Sammelergebnis in Aussicht gestellt wird» Der Beurteilung muß daher diese Wäre oder Leistung zugrunde gelegt werdenkvi auf den fiktiven Wert des einzelnen Gutscheins kann es nicht ankommen. Die amtlichen Erläuterungen gehen im übrigen sogar davon ausr daß die von der Zugabeverordnung bekämpfte Wertreklame regelmäßig durch Sammelgutscheine betrieben werde, und lassen deshalb keinen Zweifel darüber, daß auch diese Werbeform durch das Zugabeverbot getroffen werden sollte» Diesem Gesetzeszweck wird aber nur die, Auffassung gerecht, die in den hier in Rede stehenden Pallen lediglich das Sammelergebnis als Zugabe ansieht»
2). 1 Geht man von dieser Auffassung aus, so konnte bei■der Werbung mit (ÜBl leisemarken jedenfalls zu der Zeit, zu. der die Marken, einzeln noch nicht eingelöst wurden, die Zugabe nicht in der durch die einzelne Marke verbrieften Beförderungsleistung erblickt werden» Denn bis dahin war die einzelne Marke nicht verwertbar» Eine Beförderungsleistung konnte erst nach Ansammlung von Marken über 50 km
 Fahrtstrecke gewährt werden, her Umstand, daß die Bundesbahn Marken bestimmter Druekd^ten zur Einlösung aufrufer. und dadurch die'Verwertung auch einer geringeren Anzahl von Marker, möglich werden konnte, muß dabei außer Betracht bleiben? da. diese vorzeitige Verwertüngsmöglich-k e i t e i n e ri Au s n a h m e t a t best a n d b i 1 dete*. Ebenso 'mu ß die Möglichkeit außer acht gelassen werden.; Einzelmarken .durch Verkauf zu verwerten.. Denn eine solche Verwertung entspricht nicht dem bestimmungsmäßigen Verwendungszweck der Marken; der Verkäufer der Marken gelangt durch den Verkauf nicht in den Genuß der Beförderungsleistung,, Als Zugabe kennte bei dieser Sachlage nicht die durch die einzelne Marke verbriefte, sondern nur diejenige Beförderungsleistung angesehen werden, die durch Ansammlung von Reisemarken über mindestens 50 km erlangt werden konnte„ Dem kann
■
entgegen, der Meinung der Beklagten und des Berufungsgerichts nicht entgegengehalten werden, es habe sich bei der Anordnung, daß nur ein mit 500 Marken beklebtes Sammelheft eingelöst werde, um eine kassen- und abfertigungstechnische Maßnahme gehandelte -Entscheidend ist, daß infolge dieser Maßnahme eine Verwertung erst nach Ansammlung von 500 Marken erfolgen und daher eine Beförderungsleistung fiber weniger als 50 km Fahrtstrecke nicht gewährt werden konnte-. Unerheblich .ist es auch, daß i-NNNh Reisemarken nicht nur von-der Beklagten, sondern von.einer Vielzahl von Unternehmen ausgegeben werden. Die Annahme, daß die Beklagte ebenso wie jedes andere der Beteiligten Unternehmen eine Beförderungsleistung über mindestens 50 >km Fahrtstrecke als -Zugabe gegen Abnahme einer entsprechenden Warenmenge ankündigte, anbot und auch gewährte, sofern der Käufer die Bedingung dafür - die Abnahme der erforderlichen Warenmenge - erfüllte, wird dadurch nicht berührte
3), Zu prüfen bleibtob" und Inwieweit die nach' der Er-
klärung der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn vom 29»' Mai 1953 inzwisehen eingetretene und vom Berufungsgericht bindend festgestellte Änderung des Sachverhalts da-
hint daß = i&tiaü.Reisemarken'' 'jetzt' auch einzeln, eingelöst
 werden/ eine abweichende' Beurteilung rechtfertigt». Der Sammler verfugt nunmehr, sobald er im Besitz von Marken über 2/10 km ist?'über einen Vermögenswert, den er reali-k 'sieren kann, wenn er die Marken.'in fein ■ Sammelheft ein-klebt und sie unter Inkaufnahme des durch die notwendige . Abrundung der Pfennigbeträge bedingten Verlustes beim Lösen einer Fahrkarte in Zahlung gibt* Er braucht also, um in den wenigstens teilweisen Genuß der in den Reisemarken’’ verbrieften Beförderungsleistung'zu gelangen, nicht mehr zu warten, bis er Marken über eine Fahrtstrecke von 50 km ar-gesammelt hat„ Mit der Einschränkung, daß mindestens Marken über 2/10 km Fahrtstrecke vorhanden sein und Verluste durch notwendige Abrundungen in Kauf genommen werden müssen, läßt sich daher sagen, daß die Reisemarken nunmehr einzeln verwertbar sind» Dies rechtfertigt es aber nicht, als Zugabe im Sinneder Zugab ever Ordnung die in der einzelnen Reisemarke verbriefte Beförderungsleistung anzuseheru Die 0®H|-Reisemarken sind trotz der jetzt möglichen Bin-Zeiverwertüng ihrer Natur nach Sammelgutscheine geblieben» Das System der Werbung mit diesen Marken ist in seinem We- ' sen nicht verändert worden» Es zielt nach wie vor darauf ab, den Kunden zu veranlassen, die Marken zu srrnmeln, und ihn auf diese Weise zu bewegen, fortlaufend die Waren zu kaufen, denen die Marken beigegeben werden. Das Mittel, dessen es sich zu diesem Zwecke bedient,/besteht auch .///;; jetzt noch darin, daß dem Kunden die Möglichkeit gegeben. wird",. durch An sammeln der Reisemarken eine wirtschaftlich beachtliche Beförderungsleistung - eine größere Reise - zu erlangen. Die Einzelverwertung■bedeutet nach dem Sinn1 und' Zweck des Systems keine bestimmungsmäßige Verwendung der Marke»' Sie ist dem System wesensfremd und wird demzufolge/
weo üooünupt, nor r d-eo /'aller, praktisch /erden,- in denen ou o Sow/era -rcsr;! ügaberechtlich erscheint es deshalb ver-üur.t,, .■-..Le hihr- die Bestimmung des Gegenstandes (/er Zugabe eais : hoiaggoher 1 //ein zu lassen» Wenn nicht die Möglichkeit be- / stünde. die Marken zu sammeln und dadurch ohne besonderen 'I5ut•;'o-1.1 sir..e wirisc}isftlich heiachtliche Beförderungsleistung zu er langer. 5 so böte die einzelne Reise marke für den Kunden bre J.r. oeresse» Sie wäre für ihr, wirtschaftlich befrachtet.,
( -ec rt/rt» Bas gilt nicht nur«, wenn der Kunde, um einzelne brekeu verwerten zu können, zunächst-ein Sammelheft mit einem 1 ostenaufwand von 0,-25 DM zu erwerben genötigt ist, sende-' , triffauch dann zu, wenn entsprechend dem Vortrage der üb,], ab/n -.■■ überstellt wird, daß neuerdings Sammelblätter'; ivoe/o/ eoltü oh —egegeben worden, auf die die Reisemarken ouf-gowi :bt' vw /’der. können, Bonn angoeichts des geringf ügigen ab-seiutor oerros der einzelner. Marko.- ist ernstlich nicht zu Pu.//-:--; • de'., der bunds hiervon zu dem Zuvcke der I-b rzc i -/er wer-uro; v v' Kar/, or. Gebrauch machen wird V/enr dar Wer cs oystc o /k o oO,::überhaupt eicuv Sinn beben selb... bann daher-nie 2uge.be iv.ro h. einer wirtoenaf tü oh be/on //hohen und damit ihrem, z-i wo'; ute.. borte rv/oh üb/// der toringwertoi gkoito-. grenze des 1 1 o/o 2 a. Zugab e'b) bieg/.nden rebkrcouruogslo j ■-• s ■■■!">' erbliz-r -, vorn// Fine solche, wenn uooo. ihrem Umfange o/o "dr- zunächü: unbesü e.nio Leistung wird dem Kunden unter d-or .Codierung der ii/o-O/ve einer entsprechende-'- Wnrormengo müder .Aoo/hün ob rog c--r Marren ange/binöigt oeod Angeboten und ln des. Bälden , in denen er die B/.dingung ertbüb und ehe Marken bes t imrnungsgemäß verwendet, auclidtatsächlieh gewährt, Auf das Verhältnis des Wertes dieser Beförderungsleistung zu dem Wert der aogenemmenen Waren kann es nicht ankommer., ca, wie der Senat in seinem zu dem Abdruck ‘bestimmten .Urteil vorn 15, Dezember .'-1953 - I ZR 168^53 ’-"ausgeführt hat, bei der Beurteilung der Frages ob" eine Zugabe als geringwertige Kleinigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 z ZugabeVO angesehen werden. kann, allein c.uf den absoluten Wert der Zugabe ab.zu stew-
Diese Betrachtungsweise' ist entgegen der Meinung der Beklagten. auch nach dem Sinn und Zweck der ZugaheverOrdnung geboten 1 Der Beklagten ist zwar zuzugeben, daß bei der Werbung mit 'WKHtl-Deisemarkerj. nicht alle Gefahrenmomente in Erscheinung treten, denen die Zugabeverordnung mit dem grundsätz-liehen Verbot der Zugabe begegnen wolltet So kommt hier dem Moment der Preisverschleierung jedenfalls keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu und ebenso tritt, mindestens einstweilen noch, der Gesichtspunkt der'Schädigung anderer Beförde-' rungsbetriebe zurückc Aber das Orbis-Wer be system birgt, wie jede Wertreklame, nicht nur die Gefahr- von Übersteigerungen in sich, sondern hat vor allem zur Folge, daß die Aufmerksamkeit des Kunden von der Ware abgelenkt und - sein Entschluß zu dem Kauf'durch Einflüsse bestimmt wird, die mit der Qualität und Preiswürdigkeit der Ware nichts zu tun haben» Der Kunde, der sich zu dem Sammeln der Reisem'arken entschlossen hat, wird und soll (vgl die dahingehende Aufforderung in den Sammelheften)- hach Waren suchen, denen die Reisemarken beigegeben werden? er wird geneigt sein, diesen Waren lediglich deshalb den Vorzug zu geben, weil er mit ihnen zugleich die von ihm gewünschten Reisemarken erhält. Bei Erlaß der Zugabeverord-hung mögen infolge zeitbedingter Umstände die Gesichtspunkte der Preisverschleierung und der Schädigung fremder Geschäftszweige im Vordergrund gestanden und den unmittelbaren Anlaß zu dem Einschreiten des Gesetzgebers abgegeben haben. Die Gefahr •unsachgemäßer Beeinflussung des Kunden ist aber für die Wertreklame auch heute noch charakteristisch und in besonderem • Maße dazu angetan, diese Werbeform in aller Regel als wirtschaftlich bedenklich erscheinen zu lassen. Die amtlichen Erläuterungen zur ZugabeVerordnung lassen keinen Zweifel darüber, daß der Gesetzgeber auch dieser Gefahr begegnen wollte, indem er sich zu dem grundsätzlichen Zugabeverbot entschloß und davon .in § 1 Abs 2 a der ZugabeverOrdnung
 nebt? 1 emianogegcenrcanhe:	nn	gering-n ferm ruu1 gerin mm er;
ge Kleinigkeiten, i Ir; Wo-;-::- oder Lee eknngen a^snahm.. eie vor niemandem^. auch niehs /'n/ Käufe ; iie nur eher ge::/'0. 3 Mittei verfügen? värtscherftlich sondertIch geachtet u-roder i.Urt des erkennenden Senats vom 1 5 •> Dezember 1952 - I ZR 1c und von denen daher nicht zu befürchten war, daß sie der, Käu her in beachtlichem Maße beeinflussen würden. Die Gefahr unsachlicher Beeinflussung des Künder, geht bei dem Orbis-vVerbe system nicht von der einzelnen., für sich betrachtet wirusch lieh wertlosen Reisemarke, sondern von der wirtschaftlich tea chili eher; Beförderungsleistung aus9 die dem sammelwilligen Kunden als Sammelergebnis in Aussicht gestellt und letzten 73r.des auch gewährt wird. Dem Sinn und Zweck der Zugabeverrorö nung entspricht es daher durchaus, wenn der Gegenstand de/’ ßngalu in dieser Beförderungsleistung erblickt wird*
Ebensowenig' kann der Beklagten, beigetreteri werden? we si s um: u m bei dieser Betrachtungsweise werde die werboräß:.. Bravo c.:,1 u oks/ dn/nschb:' 1 Es 3 rat den Begriff der Ahk'kicä einer Z mg 1 e im ginne cor Er/r/verorcrrnng verwechsei t Auh dir Erweck w.g eines blc/nnss h/,nschbilcss mag sl]sufae1s der kerbesorueh ■■ fiBu//'h.	dg Perl erb hinzie'! keen ;1 i
in da-’ Aushub: di girr g der hei r m arken und der dami t notwo hdig rer hKh/ften / uff orc.eru: g moon. Snm.meln uieser Marken, liegende Erk/oir’ g ■ dem Kunden /eine der Zahl denn von ihm ge narr me en/-Reisemarken ■ entsprechende Beförderungsleistung zu gewähreng. geht rechtlich darüber hinaus und ist als Ankündigung und Anbieter. eirier.iZugs.be im Sinne der /Zugsbeverordnmng zu be--z e i cim .=n,
Zu 'einer anderen. Beurteilung kann auch nicht die Erwägung führen, daß die' hier als Gegenstand der Zugabe bestimm te /Beförderungsleistung sich lediglich als Summe der in den an ge s mene 11 e 11 ei nzeln en Re isemarkeh • verbrieften Lei s tungem.
. '	/	ills	Aller.sie ns am 11.mß'i; cs die - regelmäßig gegebene

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Möglichkeit, gleichartige Zugabegegenstände zu sammeln, nicht aus, diese als Zugabe zu gewähren, sofern der Wert des einzelnen Zugabegegenstandes die Geringwertigkeitsgrenze 'nicht überschreiteto. So können naturgemäß etwa beim Einkauf von Schulheften zugegebene Stahlfedern gesammelt werden, ohne daß es deshalb unzulässig wäre, eine Stahlfeder als Zugabe zu gewähren» Diese Fälle unterscheiden sich aber von dem vorliegend-gegebenen Sachverhalt dadurch, daß dort die Möglichkeit des Ansammelns der. Zugabegegenstände für.die Verwendbärkeit und den Wert des einzelnen Zugabestückes völlig irrelevant ist, während im vorliegenden Falle, wirtschaftlich betrachtet, die in den einzelnen Reisemarken verbrieften Beförderungsleistungen für den Kunden nur im Hinblick auf die Möglichkeit, die Marken zu sammeln, von Wert und Interesse sind» Damit ist zugleich die Abgren-

sung gegenüber den-Zugabefällen gegeben, in denen der einzelne Zugabegegenstand zwar für sich allein bestimmungsgemäß verwendet werden kann, in denen er aber darüber hinaus geeignet ist, Bestandteil, einer Sammlung zu werden, die' als solche gegenüber ihren Bestandteilen einen selbständigen Wert besitzt» Der erkennende Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 15» Dezember 1953 ~ I ZR 168/53 - grundsätzlich Stellung genommen und ausgeführt, im Sinne der Zugabeverordnung sei als Zugabe in diesen Fällen der einzelne Zugabegegenstand anzusehen; das Sammelergebnis üb.e lediglich einen
 zusätzlichen Anreiz aus, der sich zwar gegebenenfalls auf den einzelnen Zugabegegenstand werterhöhend auswirken könne,; es aber nicht rechtfertige, das Sammelergebnis selbst als Gegenstand der Zugabe ansüsprechen» Der Unterschied des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts gegenüber diesen Fällen der sogenannten unechten Sammlung äußert sich vor allem darin, daß im vorliegenden Falle das Sammelergebnis - also eine durch Ansammlung einer größeren Zahl von Reisemarken zu erlangende wirtschaftlich beachtliche Beförderungsleistung -auf den Kunden nicht einen bloß zusätzlichen. Anreiz ausübt,
 sich far äie Reisemärken und damit für die Ware zu interessier reilp der sie baigegeben werden,. sondern daß nur das Sammet- , ^ ergebnis und nicht die einzelne Beisernarke einen solcher Anreiz auszuüben imstande ist» her vorliegende Ball gleicht fffj insofern den in dein vorerwähnter Urteil des erkennenden Senats ebenfalls behandelten Bällen der echten Sammlung, in denen der einzelne Bestandteil der Sammlung keiner selbständigen bestimmungsmäßigen Verwendung zugänglich ist, sondern nur als'Bestandteil der Sammlung wirtschaftlichen Wert besitzt und in denen daher allein das Samraelergebnis als Gegenstand der Zugabe angesehen werden kann*
Auf die Ausnahmebstimmung des § 1 Abs 2 a ZugabeVO kann
 sich die Beklagte nach alledem nicht berufene'
VT« Auch die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 b ZugabeVt) kann die Beklagte nicht für sich in Anspruch nehmen. Nach dieser Bestimmung ist eine Zugabe zulässig, die in einem bestimmten-oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag besteht- her dort vorausgesetzte Tatbestand ist im vorliegenden Balle jedoch nicht gegeben, da die von der Beklagten angekündigte, angebotene oder gewährte Zugabe nicht in einem Geldbetrag, sondern in einer Leistung besteht, Bür die von der Beklagten gewünschte entsprechende Anwendung der Bestimmung ist mit Rücksicht auf deren Ausnahmecharakter kein Raum, Sie würde im übrigen eine Durchbrechung des Zugabeverbotes bedeuten, deren Wirtschaftspell tische Böigen nicht zu übersehen wären-
VII	v ''Nach
 verfolgte	
die	Klage
d e t	s has'
war	daher
 zug	eben, j
die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts
 zugeben. Mit'Rücksicht darauf? daß die Zugabe im Rechtssinne;
nicht in den einzelnen Reisemarken besteht* war dem Urteils-ausSpruch in Abweichung von dem Hauptantrage der Klage jedoch eine konkretere Pas sung dahin zu gehen, daß der Beklagten untersagt wird, hei dem Vertrieb von Margarine an die Käufer die von der ( iMii -Gesellschaft ausgegebenen Werbescheine mit Reisemarken, ohne besonderes Entgelt auszugeben sowie deren Ausgabe anzukündigen oder anzubieten* Bei dieser Passung wird die mit der Klage angegriffene und zu untersagende Werbung der Beklagten hinreichend gekennzeichnet* Soweit die Beklagte geltend macht >. ^die Ausgabe der Werbescheine (ohne Reisemarken) könne nicht verboten werden) ist ihr entgegenzuhaiten, daß sich der Urheilsaus- • spruch lediglich auf Werbescheine mit Reisemarken bezieht* Auf die weiter von der Klägerin zur Begründung der Klage angeführten rechtlichen Gesichtspunkte brauchte nicht eingegangen zu werden* Insbesondere bedurfte die Präge keiner Prüfung mehr, ob die Verteilung von Prämien an' die erfolgreichsten Gammler der Werbescheine für unzulässig zu erachten ist* Die Klägerin hat zwar im Nahmen ihres in der Revisionsinstanz gestellten. Hilfsantrages gebeten, der Beklagten auch diese Prämienverteilung zu verbieten.. Pa sich jedoch schon der Hauptantrag: der Klage als begründet erwiesen hat, konnte auf den Hilfsantrag
V/* ‘.
nicht zurllckge griffee. werder.9
Die Kostenerrluscheicun'g beruht auf § 91 ZPO,
Wilde Bock	Krüge r^-Ni eland	Wastelski
.Bundesrichter Profr Dr. Lindenmaier ist
 seit dem Ablauf des 31» Dezember 1953 in den Iluh.es-;,and getreuer and daher an der Unters chriftleistung vsrhindert „•
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