Pür die Anwendung des § 16 UnlWG genügt eine erweiterte Verwechslungsgefahr in dem Sinne, daß aus der Art der Fürmenführung falsche Schlüsse auf eine geschäftliche Zusammenarbeit oder Unterordnung der Träger gleichlautender Pirmen gezogen werden könnten. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung gerichtlich1festzusetzender Geld- oder Haftstrafeh zu unterlassen, in der Werbung oder zur Kennzeichnung ihrer Ware für Kölnisch Wasser oder sonstige kosmetische Erzeugnisse den Familiennamen E—I allein ohne Beifügung eines unterscheidenden wörtlichen Zusatzes schlagwortartig zu benutzen. Die sieben Klägerinnen und die Beklagte gehören zu den in KlM ansässigen Herstellern von Kölnisch Wasser und anderen kosmetischen Erzeugnissen, Sie .führen sämtlich in ihrer Firma den Familiennamen "PflHIK mit Ausnahme der Klägerin zu 1) auch die Vornamen "Johann Maria" und verwenden diese Kamen zur Kennzeichnung ihrer Waren, Alle Prozeßbeteiligten fügten seit vielen Jahren diesem . Die Beklagte bediente sich jahrzehntelang des Zusatzes "Gegenüber dem JlBBBÄplatz"...Sie hat aber gelegentlich diesen wörtlichen Zusatz dahin geändert, daß sie sich auf das Wort "Gegenüber", oder die Worte .. den gemeinsamen Familiennamen schlagwortartig für sich allein in Anspruch nähme, und die Beifügung des roten Bildzeichens nicht genüge, um Täuschungen der beteiligten Kreise auszuschliessen und eine hinreichende Unterscheidung von ihren gleichnamigen Firmen zu gewährleisten. Die Klägerinnen verlangen mit der Klage von der Beklagten, es zu unterlassen, in der Werbung oder zur Kennzeichnung ihrer Ware für Kölnisch Wasser und sonstige kosmetische Erzeugnisse den Familiennamen » allein, ohne Beifügung eines un- Die Besorgnis der Klägerinnen sei nicht gerechtfertigt, das Publikum könne aus dieser Art der Werbung auf ein Monopolrecht oder Vorzugsrecht der Beklagten an dem Namen FHHHI schließen. Dieses Urteil unterlag in der Bevisionsinstanz der Aufhebung, weil die vom Berufungsgericht für ausreichend erachtete Unterscheidung durch ein Bildzeichen bei der gegebenen Sachlage der Aufgabe des bisherigen wörtlichen Unterscheidungszusatzes nicht gerecht-werde, solange darin keine erkennbare Abgrenzung gegen bestehende gleichnamige firmen zu dem Ausdruck komme« is war ferner eine ausreichende Begründung für das Pehlen einer Beeinträchtigung des 'Namensrechts der im Verkehr bislang als gleichberechtigt er scheinenden übrigen PanNHI 'innen und für das Nichtvorliegen eines Monopolstrebens der Beklagten vermißt worden, weil auf die-Bedeutung des W ec h s e 1 s des bisher bekannten UnterscheidungsZusatzes‘nicht eingegangen worden sei Di® ‘erneute Klageateweisung wird vom Berufungsgericht im wesentlichen mit denselben Ausführungen begründet wie das erste Urteil« Das Berufungsgericht fügt hinzu, die Kombination des Bildzeichens der roten Blume mit dem Namen F<MHH lasse infolge der weitgehenden Verkehrsgeltung des Bildzeichens auch die Unterscheidung von anderen gleichnamigen Firmen erkennen, zu demal der Wortbestandteil hinter dem Bildbestandteil zurücktrete« Im übrigen sei der Wechsel des bisher eingeführten Unterscheidungszusat zes <Sih’.g'tttes ser FÄBHÜ-Firma noch andere, mit anderen Kennzeichen gehe« Ein Monopolstreben werde von der Beklagten bestritten und in einer ausdrücklichen Prozeßerklärung abgelehnt« Dadurch werde zwar nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte trotzdem gehofft habe, mit der neuen Kombination eine immer weitergehende Monopolstellung in Bezug auf den Namen 'UMHI zu erlangen» Gleichwohl "sei ihr die Benutzung dieser Kombination nicht zu versagen,, denn sie enthalte keine Gefahr, aus ihr ein Monopol zu entwickeln, da sie das -in der Alleinstellung - neu in das Bildzeichen eingefügte ■ Pirjiienbestandtgil "FffBMt'' ist kein beliebiges Wa-renzeieben, sondern hat Namensfunktion, weil er•'einen seit: mehr als hundert Jahren im Kölnisch-Wassergeschäft bekannten Damilienhamen da.rstellt, der auch'heute noch' diese' namensmäsaige Kennzeichnungskraft behalten hat» Es fragt sich also, ob die"Klägerinnen kraft ihres Namensrechtes dem Gebrauch dieses von allen Prozeßbeteiligten befugt geführten Namens in der von der Beklagten gewählten Form widersprechen können» Jeder Kaufmann hat nach § 12 BGB und § 16 UnlWG Anspruch auf Schutz der von ihm befugt geführten Birma als des Namens, dessen er sich bei Ausübung seines Handelsgewerbes bedient. Das Sebeneinanderbestehen zahlreicher Kölnisch-Wasser-firmbhid'dietsäffltii den (viele da- von auch die Vornamen Johann Maria) führen;, bringt esimit sich, daß keine dieser Firmen berechtigt ist, diese Namen allein ohne unterscheidenden Zusatz•• zu führen, Keine darf infolgedessen den Familiennamen ” üiMIl5' allein als Firmenschlagwort heraussteilen. Davon geht auch das Berufungsgericht aus« Fs meint nur, -die Beklagte --benutze:den Familiennamen ”FMMH" nicht in t&lleinstellung-, sondern nur r in Verbindung mit ihrem bekannten Bildzeichen, däsijLhre Firma kennzeichne und damit als unterscheidender Zusatz zu dem Namen genüge« ghiir,;iji hi Bildzeih chen fehlt« Sobald die Beklagte den Familiennamen ohne wörtlichen unterscheidenden Zusatz benutzt, bedient sie sich seiner als Namen in Alleinstellung, mag sie ihr Bildzeichen hinzufügen oder nicht. Die Bildzufügung ist für die Beurteilung der F am e n s f ü h r u n g ohne rechtliche Bedeutung, weil ein Biidzeiehen den benutzten Hamen nicht ergänzen und ihn damit nicht von anderen gleichlautenden Hamen unterscheiden kann. Dem kann auch nicht von der Beklagten entgegengehalten werden« der Verkehr bezeichne die rote Blume als "Rote Marke" und infolge dieser Übung liege in Wirklichkeit ein wörtlicher ün-terscheidungszusatz vor. Eine solche Umdeutung der Bild-marke in einen wörtlichen Zusatz ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und würde auch der Lebenserfahrung widersprechen. Die Benutzung des Hamens "FflNR" in Alleinstellung ist auf Grund des Hebeneinanderbestehens zahlreicher "FflBBP"-Firmen nach § 12 BGB unzulässig und kann auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, daß die Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts und nach älteren Entscheidungen anderer Gerichte von namhaften feilen des kaufenden Publikums als die einzige bekannte und berechtigte Trägerin des Hamens "IflÜ" angesehen Wird. Denn diese teilweise im Verkehr zutage tretende Auffassung kann der Beklagten gegenüber anderen Trägern dieses •Hamens niemals ein Recht zur eigenen Benutzung des Firmenbestandteils "E—1» in Alleinstellung geben, solange sie ihn nicht als Hamen in dieser Weise befugterweise selbst geführt hat (RGZ 115, 401 /Salamander/; RG C-RUR 1942, 361 /Hageda/) . Das hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bisher nicht getan, sondern sie hat sich immer "Johann Maria l^MBU gegenüber dem JfBBHBiplatz" oder "FIHMHI gegenüber" genannt. In diesen Zusätzen kam -.eine gewisse Gleichberechtigung der einzelnen Namensträ-ger zu dem Ausdruck; insofern als keiner von ihnen den Namen '■ Johann Maria FPHMp'1 als solchen allein für sich in Anspruch nahm. Gewiß ist die Beklagte berechtigt, ihren Un-terscheiduhgszüsatz frei zu wählen und auch einen bisher" gebrauchten Zusatz zu ändern, sofern nur der neue Zusatz eine namensrechtliche Funktion ausüben kann, was voraus-setzt, daß er sich auf sprachlichem Gebiet bewegt. Die gebotene Rücksichtnahme kann unter Umständen so weit gehen, daß dem Firmeninhaber die Weglassung eines ursprünglich frei gewählten Zusatzes aus Gründen der namensmäßigen Unterscheidung versagt sein kann,, Der Zusatz darf unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht - wie das Berufungsgericht meint -fH lediglich, die Möglichkeit offen lassen, daß es neben der Beklagten andere berechtigte Träger des Namens mit anderen Kennzeichnungen geben könnesondern er muß positiv erkennen lassen, daß er der Abgrenzung gegen andere im Verkehr bekannte und gleichberechtigte Namensträger diene,. Weicht also die Beklagte im vorliegenden Falle von der im Verkehr eingebürgerten Unterscheidung ab- und läßt sie sie fallen, so kann aus diesem W e c h s e 1 der Eindruck entstehen, als sei die Beklagte nicht mehr genötigt, sich,wie bisher.von den übrigen bekannten Trägern, Diese Verletzung wichtiger Interessen der Klägerinnen genügt, um die geforderte Unterlassung einer Benutzung des Manens "FMi" in Alleinstellung nach § 12 BGB zu begründen, ohne daß dafür das Bestehen einer Verwechslungsgefahr im eigentlichen Sinne herangezogen zu werden brauchte (EG GRÜß. Die Verwechslungsgefahr kann also nicht schon dann als ausgeschlossen gelten, wenn der Verkehr entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts auf Grund der Verkehrsgeltung der roten-Blume annimmt, daß es die Firma "Johann Maria F(HHHI gegenüber dem JflBBBBplatz" ist, die den Namen nunmehr als Schlagwort ein- Dieser Gefahr kann nur durch die Beibehaltung wörtlicher Unterscheidungszusätze zu dem Firmenschlagwort vorgebeugt werden, wie sie die Klägerinnen verlangen, Die Klage ist demnach auf Grund des § 12 BGB: und des § 16 UnlWG begründet. Einmal trägt die Beklagte selbst vor, daß sie die neue Kombination nur in einem Teil ihrer Werbung; also neben den alten Dörmen der Werbung benutzt habe, Zudem fiel die in Frage kommende Zeit von 1938 bis zur Klageerhebung im Jahre 194'9 zu dem größten Teil in eine 'Periode der Störung des normalen Geschäftsganges in der Duftstoffhersteilung durch RohstoffSchwierigkeiten und Prozeßbehinderungen der Kriegs-- und Nachkriegszeit, so daß die Beklagte aus der zeitweisen Unterlassung der Klageerhebung nach Treu und Glauben nicht.mit Sicherheit auf.eine Duldung der Klägerinnen schließen und beim Aufbau ihrer Werbung auf die Fortdauer der Duldung vertrauen konnte» Endlich aber fehlt es vor allen Dingen an einem schutzwürdigen Besitzstand der Beklagten; da die' Beibehaltung der jetzigen Kombination falschen Vorstellungen über ihre Alleinberechtigung am Firmennamen "FMMtt" Vorschub leisten und.
Tr*ür' das Nachschlagewerk! pür die amtliche Sammlung!
Gesetz:
Rechti
BGB § 12; UnlWG § 16
Inhaber gleichlautender Pirmen müssen sich durch unterscheidungskräftige Zusätze zur Firma voneinander abgrenzen. Die Zusätze müssen ihrer Punktion als Namen entsprechen, also aus Worten -/hro.,. • . h.
bestehen. Die Beifügung eines Bildzeichens zu einem von mehreren Pirmen benutzten Pir-menbestandteil genügt selbst bei Verkehrs-iltmig des'Zeichens nicht zur nämensoassi-' “ VÜU Sen lint er s eher dung 1
Die Wahl des Unterscheidungszusatzes gegenüber gleichberechtigten Namensträgern steht dem Firmeninliaber frei. Eine Verände-r u n g im Verkehr eingebürgerter Unter-scheidungszusätze kann die Namensrechte anderer Namensträger beeinträchtigen und unter Umständen eine Veränderung oder Fortlassung des Zusatzes ausschließen,,
Aktenzeichen; I ZR 167/52 Urteil des BGH vom 6„Juli 1954
Pür die Anwendung des § 16 UnlWG genügt eine erweiterte Verwechslungsgefahr in dem Sinne, daß aus der Art der Fürmenführung falsche Schlüsse auf eine geschäftliche Zusammenarbeit oder Unterordnung der Träger gleichlautender Pirmen gezogen werden könnten.
OLG Köln LG Köln
£ftl2 167/52
Verkündet1 am 6, Juli 1954
Grunau. Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1: der Firma Franz Carl F|
. Köln,
2„ der Firma Johann Maria
3» d.g^Firma Johann Maria Fl
4-> der Firma Johann Maria F|
und §, KB,
5o der Firma Johann Maria
6,, der Firma Johann Maria
7o der Firma Johann Maria Fl
zu dem Dom der Stadt M|
JBBBBplatz 4, Kl gegenüber dem H|
NtrJ| KB»,
am Dom s Kl
& Co. zur Stadl
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Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsklägerinnen.
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jrol.;{Jr, BBB -
gegen
die Firma Johann Maria F(
’orten
;e genüb er dem Jl
Iplatz
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. BHP -
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
mündliche Verhandlung vom 2, Juli 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br. Birnbach, Dr„ Krüger-Hieland Br. Rastelski und“Dr. Weiss
für Recht erkannt:
Die Urteile der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Köln vom 27» Oktober 1949 und des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27- Juni 1952 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung gerichtlich1festzusetzender Geld- oder Haftstrafeh zu unterlassen, in der Werbung oder zur Kennzeichnung ihrer Ware für Kölnisch Wasser oder sonstige kosmetische Erzeugnisse den Familiennamen E—I allein ohne Beifügung eines unterscheidenden wörtlichen Zusatzes schlagwortartig zu benutzen.
Die Kosten des Hechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Die sieben Klägerinnen und die Beklagte gehören zu den in KlM ansässigen Herstellern von Kölnisch Wasser und anderen kosmetischen Erzeugnissen, Sie .führen sämtlich in ihrer Firma den Familiennamen "PflHIK mit Ausnahme der Klägerin zu 1) auch die Vornamen "Johann Maria" und verwenden diese Kamen zur Kennzeichnung ihrer Waren, Alle Prozeßbeteiligten fügten seit vielen Jahren diesem . Famen unterscheidende Zusätze bei, die: sämtlich örtliche Beziehungen, 'und zwar teils durch die Lage ihrer Kölner Geschäftshäuser real gegebene, teils frei gewählte wie
"Zum Do;.. - oöcr "Our Stadt rtfiS11 , zu dem In.
halt hatten. Die Beklagte bediente sich jahrzehntelang des Zusatzes "Gegenüber dem JlBBBÄplatz"... Sie hat aber gelegentlich diesen wörtlichen Zusatz dahin geändert, daß sie sich auf das Wort "Gegenüber", oder die Worte .. "Rote Marke" unter Weglassung der Worte "Gegenüber dem JfHMMfeplatzt' beschränkte. Auch das für sie eingetragene Warenzeichen - Bild.einer stilisierten,roten Blume -iver-
sah sie mit der lüschrift "Fl
oder "Rote Marke"
gegenüber", oder "Rote
In neuerer Zeit ist die Beklagte in einem Teil ihrer Werbung dazu übergegangen, die wörtlichen Zusätze "Gegenüber dem 'JflHRHfeplatz" oder "Gegenüber" oder ".Rote Marke" ganz fortzulassen oder weniger, in Erscheinung treten zu,. : lassen und das erwähnte Warenzeichen in roter oder schwär zer Farbe mit der Inschrift "FflSMB" ohne Zusatz in den Vordergrund zu stellen.
Die Klägerinnen fühlen sich durch dieses Vorgehen in
ihrem Wettbewerb beeinträchtigt und ~ - —
in ihrem-Namensreeht verletzt, weil nunmehr die Beklagte
den gemeinsamen Familiennamen schlagwortartig für
sich allein in Anspruch nähme, und die Beifügung des roten Bildzeichens nicht genüge, um Täuschungen der beteiligten Kreise auszuschliessen und eine hinreichende Unterscheidung von ihren gleichnamigen Firmen zu gewährleisten.
Die Klägerinnen verlangen mit der Klage von der Beklagten,
es zu unterlassen, in der Werbung oder zur Kennzeichnung ihrer Ware für Kölnisch Wasser und sonstige kosmetische Erzeugnisse den Familiennamen » allein, ohne Beifügung eines un-
terscheidenden wörtlichen Zusatzes schlagwort-artig zu benutzen.
Ein in den früheren Abschnitten des Rechtsstreits verlesener eingeschränkter Hilfsantrag ist von den Klägerinnen inzwischen für erledigt erklärt worden.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hält die Beifügung ihres weltbekannten Warenzeichens zu dem Fa-miliennamen ''FSHHi" für eine ausreichende Unterscheidung,
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Urteil des Berufungsgerichts vom 6, September 1950 wurde auf die Revision der Klägerinnen aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Durch Urteil vom 27* Juni 1952 hat das Berufungsgericht die Klage abermals abgewiesen.
Mit der erneuten Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht war in seinem ersten Urteil davon ausgegangen, daß sowohl die Klägerinnen wie die Beklagte
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den Namen ?8M als Firma zu führen berechtigt seien und jede von ihnen einen unantastbaren Besitzstand an der von ihr geführten Firma erworben habet.Alle seien untereinan-hth der verpflichtet , bei der Benutzung, des gemeinsamen-Firmen-■kerns Verwechslungen;: nach Möglichkeit vorzubeugen und das Namens- und Firmenrecht des Wettbewerbers zu achten. Keine habe .das Beoht, den gemeinsamen J’irnienbestandteil ohne^ einwandfrei unterscheidende Zusätze zu gebrauchen,
Da's Berufungsgericht hatte sodann; untersucht , ob die Beklagte allgemein im Verkehr als die eigentliche FflBBI-. Firma angesehen werde, hatte aber von, einer dahingehenden Feststellung abgesehen, weil sie zwar als älteste und größte taBBB-Firma bei einem wesentlichen Teil des Publikums ohne weiteres als bekannt sei, diese Verkehrs-
geltung aber nicht umfassend sei, weil der Name FflHNNR auch für dieIElagerihnen in ihrem Kundenkreise und für ihre Waren Kennzeichnungskraft erhalten habe. Das Beru- ■ . fungsgericht hatte die 'Klage abgeWiesen,: "weil die Verbindung des bekannten Warenzeichens der Beklagten mit dem Namen genüge, um Verwechslungen mit den Klägerin-
nen auszuschliessen. Die Besorgnis der Klägerinnen sei nicht gerechtfertigt, das Publikum könne aus dieser Art der Werbung auf ein Monopolrecht oder Vorzugsrecht der Beklagten an dem Namen FHHHI schließen. Ein Anspruch der Klägerinnen dahingehend, daß die Beklagte an den früheren A UnterseheidungsZusätzen festhalte, bestehe nicht.
Dieses Urteil unterlag in der Bevisionsinstanz der Aufhebung, weil die vom Berufungsgericht für ausreichend erachtete Unterscheidung durch ein Bildzeichen bei der gegebenen Sachlage der Aufgabe des bisherigen wörtlichen Unterscheidungszusatzes nicht gerecht-werde, solange darin keine erkennbare Abgrenzung gegen bestehende gleichnamige
firmen zu dem Ausdruck komme« is war ferner eine ausreichende Begründung für das Pehlen einer Beeinträchtigung des 'Namensrechts der im Verkehr bislang als gleichberechtigt er scheinenden übrigen PanNHI 'innen und für das Nichtvorliegen eines Monopolstrebens der Beklagten vermißt worden, weil auf die-Bedeutung des W ec h s e 1 s des bisher bekannten UnterscheidungsZusatzes‘nicht eingegangen worden
sei
Di® ‘erneute Klageateweisung wird vom Berufungsgericht im wesentlichen mit denselben Ausführungen begründet wie das erste Urteil« Das Berufungsgericht fügt hinzu, die Kombination des Bildzeichens der roten Blume mit dem Namen F<MHH lasse infolge der weitgehenden Verkehrsgeltung des Bildzeichens auch die Unterscheidung von anderen gleichnamigen Firmen erkennen, zu demal der Wortbestandteil hinter dem Bildbestandteil zurücktrete« Im übrigen sei der Wechsel des bisher eingeführten Unterscheidungszusat zes <Sih’.g'tttes Ißeeht der Beklagten und beeinträchtige die Klägerinnen nicht« Es liege insbesondere keine Verstärkung der von jeher bestehenden Verwechslungsgefahr und des schon immer bei einem feil des Publikums bestehenden Eindrucks vor, die Beklagte habe ein besseres Recht an dem. Namen FMHHMI als die anderen Mitbewerber« Die Kombination fördere diese aus dem Vorhandensein mehrerer FflHM-Firmen unterschiedlicher Größe zwangsläufig folgenden Irrtumsmöglichkeiten nicht, denn sie bringe das Wort nPHMMMBI1'' nicht in Alleinstellung, sondern nur in Verbindung mit dem als Blickfang vorherrschenden Bild der roten Blume, das die Möglichkeit offen lasse, daß es neben die-
ser FÄBHÜ-Firma noch andere, mit anderen Kennzeichen gehe« Ein Monopolstreben werde von der Beklagten bestritten und in einer ausdrücklichen Prozeßerklärung abgelehnt« Dadurch
werde zwar nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte trotzdem gehofft habe, mit der neuen Kombination eine immer weitergehende Monopolstellung in Bezug auf den Namen 'UMHI zu erlangen» Gleichwohl "sei ihr die Benutzung dieser Kombination nicht zu versagen,, denn sie enthalte keine Gefahr, aus ihr ein Monopol zu entwickeln, da sie das
WOT'
nicht in Alleinstellung, sondern nur mit dem
Bildzeichen der Beklagten bringe,
Auch, d j c erneute Begründung vermag die Klageabweisung nicht zu tragen,. Das Berufungsgericht hat wiederum der n&w i rach I,liehen Beeinträchtigung der Klägerinnen keine hinreichende Beachtung zuteil werden lassen» Auf ihr liegt das Schwergewicht der Klagebegründung» Denn der ,
-in der Alleinstellung - neu in das Bildzeichen eingefügte ■ Pirjiienbestandtgil "FffBMt'' ist kein beliebiges Wa-renzeieben, sondern hat Namensfunktion, weil er•'einen seit: mehr als hundert Jahren im Kölnisch-Wassergeschäft bekannten Damilienhamen da.rstellt, der auch'heute noch' diese' namensmäsaige Kennzeichnungskraft behalten hat» Es fragt sich also, ob die"Klägerinnen kraft ihres Namensrechtes dem Gebrauch dieses von allen Prozeßbeteiligten befugt geführten Namens in der von der Beklagten gewählten Form widersprechen können» Jeder Kaufmann hat nach § 12 BGB und § 16 UnlWG Anspruch auf Schutz der von ihm befugt geführten Birma als des Namens, dessen er sich bei Ausübung seines Handelsgewerbes bedient. Die in der älteren reichs-gerichtlichen Bechtsprechung (z.B. RGZ 59, 286 und 109?
213) noch nicht allgemein anerkannte Anwendbarkeit des § 12 BGB auf den Schutz jeder Firma ist- in der neueren Bechtsprechung.auch des Bundesgerichtshofes (BGHZ 4, 167 und 11, 214) ohne Einschränkung bejaht worden». Der Schutz erstreckt sich auch auf unterscheidungskräftige Firmenbe-
stand heile, denen ii.unt'i,!, hmti mi zuemi fc, Danach sj cd die . Klägerinnen befugt, jedem Gebrauch des ihnen zustehenden Hamens', feiie'n-, sofern er unbefugt be-
nutzt wird, und ihr Interesse verletzt (§12 BGB) oder eine Verwechslungsgefahr begründet .(§ 16 UnlWG),
Das Sebeneinanderbestehen zahlreicher Kölnisch-Wasser-firmbhid'dietsäffltii den (viele da-
von auch die Vornamen Johann Maria) führen;, bringt esimit sich, daß keine dieser Firmen berechtigt ist, diese Namen allein ohne unterscheidenden Zusatz•• zu führen, Keine darf infolgedessen den Familiennamen ” üiMIl5' allein als Firmenschlagwort heraussteilen. Davon geht auch das Berufungsgericht aus« Fs meint nur, -die Beklagte --benutze:den Familiennamen ”FMMH" nicht in t&lleinstellung-, sondern nur r in Verbindung mit ihrem bekannten Bildzeichen, däsijLhre Firma kennzeichne und damit als unterscheidender Zusatz zu dem Namen genüge« ghiir,;iji hi
■Das ist nicht .richtig» Das lore » e f—iI!f hat Namensfunkt loh und behält sie auch dann, wenn die Beklagte :es . als Firmenschlagwort benutzt und daneben.in ihrer .vollen Firma, diesen Namen mit einem wörtlichen Unterscheidungs- ..
zusatz führt. Ein Bildzeichen kann zwar nicht nur die Her.....
kunft der damit versehenen Ware aus dem Betriebei eines Unternehmens , sondern auch, wenn es sieh zürn FirrnenkennZeichen entwickelt hat, das Unternehmen selbst kennzeichnen» Niemals aber kann ein Bildzeichen eine namensrechtliehe Funktion ausübeh» Denn das Wesen des Namens erfordert eine ■ wörtliche und aussprechbare Bezeichnung', die dem. Bildzeih chen fehlt« Sobald die Beklagte den Familiennamen ohne wörtlichen unterscheidenden Zusatz benutzt, bedient sie sich seiner als Namen in Alleinstellung, mag sie ihr
Bildzeichen hinzufügen oder nicht. Die Bildzufügung ist für die Beurteilung der F am e n s f ü h r u n g ohne rechtliche Bedeutung, weil ein Biidzeiehen den benutzten Hamen nicht ergänzen und ihn damit nicht von anderen gleichlautenden Hamen unterscheiden kann. Dem kann auch nicht von der Beklagten entgegengehalten werden« der Verkehr bezeichne die rote Blume als "Rote Marke" und infolge dieser Übung liege in Wirklichkeit ein wörtlicher ün-terscheidungszusatz vor. Eine solche Umdeutung der Bild-marke in einen wörtlichen Zusatz ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und würde auch der Lebenserfahrung widersprechen. Es kann deshalb dahinstehen, ob rechtlich eine solche Betrachtungsweise überhaupt zulässig wäre.
Die Benutzung des Hamens "FflNR" in Alleinstellung ist auf Grund des Hebeneinanderbestehens zahlreicher "FflBBP"-Firmen nach § 12 BGB unzulässig und kann auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, daß die Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts und nach älteren Entscheidungen anderer Gerichte von namhaften feilen des kaufenden Publikums als die einzige bekannte und berechtigte Trägerin des Hamens "IflÜ" angesehen Wird.
Denn diese teilweise im Verkehr zutage tretende Auffassung kann der Beklagten gegenüber anderen Trägern dieses •Hamens niemals ein Recht zur eigenen Benutzung des Firmenbestandteils "E—1» in Alleinstellung geben, solange sie ihn nicht als Hamen in dieser Weise befugterweise selbst geführt hat (RGZ 115, 401 /Salamander/; RG C-RUR 1942, 361 /Hageda/) . Das hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bisher nicht getan, sondern sie hat sich immer "Johann Maria l^MBU gegenüber dem JfBBHBiplatz" oder "FIHMHI gegenüber" genannt.
Durch die Benützung des Familiennamens "]
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Alleinsteilung ohne wörtliche Zusätze werden berechtigte Interessen der Klägerinnen verletzt. Die bisher von allen j’FIIBMBP11-Firmen gebrauchten wörtlichen Unterscheidungszusätze haben sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Verkehr eingebürgert,. In diesen Zusätzen kam -.eine gewisse Gleichberechtigung der einzelnen Namensträ-ger zu dem Ausdruck; insofern als keiner von ihnen den Namen '■ Johann Maria FPHMp'1 als solchen allein für sich in Anspruch nahm. Gewiß ist die Beklagte berechtigt, ihren Un-terscheiduhgszüsatz frei zu wählen und auch einen bisher" gebrauchten Zusatz zu ändern, sofern nur der neue Zusatz eine namensrechtliche Funktion ausüben kann, was voraus-setzt, daß er sich auf sprachlichem Gebiet bewegt. Die Beklagte hat dabei aber auf die Interessen gleichberechtigter Namensträger Rücksicht zu nehmen, wie dies das Reichsgericht in GRUR 1937, 153 und GEUR 1944-, 38 hervorgehoben hat. Die gebotene Rücksichtnahme kann unter Umständen so weit gehen, daß dem Firmeninhaber die Weglassung eines ursprünglich frei gewählten Zusatzes aus Gründen der namensmäßigen Unterscheidung versagt sein kann,, Der Zusatz darf unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht - wie das Berufungsgericht meint -fH lediglich, die Möglichkeit offen lassen, daß es neben der Beklagten andere berechtigte Träger des Namens mit anderen Kennzeichnungen geben könnesondern er muß positiv erkennen lassen, daß er der Abgrenzung gegen andere im Verkehr bekannte und gleichberechtigte Namensträger diene,. Weicht also die Beklagte im vorliegenden Falle von der im Verkehr eingebürgerten Unterscheidung ab- und läßt sie sie fallen, so kann aus diesem W e c h s e 1 der Eindruck entstehen, als sei die Beklagte nicht mehr genötigt, sich,wie bisher.von den übrigen bekannten Trägern,
/
-Ildes Harness' FMHBi" abzugrenzen, sondern als sei sie berechtigt p den Firmenkern "l'WäSKB" nunmehr allein ohne Abgrenzung gegen gleichberechtigte Namensträger zu benutzen« Das kann dazu führen, daß die Klägerinnen nunmehr in den Augen des Publikums, als minderberechtigte Namensträger, wenn nicht gar als .unselbständige und von der Beklagten • abhängige Unterabteilungen eines einheitlichen Unternehmens erscheinen,, Die von der Beklagten schrittweise durchgeführte und ständig fortschreitende Einschränkung des v/Örtlichen Unterscheidungszusatzes und die immer klarer hervortretende allmähliche Leslösung von diesem Zusatz -zeigt deutlich das auch vom Berufungsgericht unterstellte Streben der Beklagten nach einer ausschließlichen Inanspruchnahme des bisher v.on allen Na ovens trag erh geführten .Firmenkerns« Diese von den Klägerinnen mit Hecht gefürchtete Gefahr wird durch das Ableugnen der Beklagten im Prozeß nicht aus der Welt geschafft! Die Ableugnung ist unter ausdrücklichem Ausschluß -3eder rechtlichen Bin- . dung.erfolgt und würde die Beklagte nicht hindern, jederzeit nach Abweisung der.Klage ihr Möhopolstreben fortzusetzen und den von den Klägerinnen erworbenen Besitzstand zu untergraben.
Diese Verletzung wichtiger Interessen der Klägerinnen genügt, um die geforderte Unterlassung einer Benutzung des Manens "FMi" in Alleinstellung nach § 12 BGB zu begründen, ohne daß dafür das Bestehen einer Verwechslungsgefahr im eigentlichen Sinne herangezogen zu werden brauchte (EG GRÜß. 1936, 659; GRUB 1940, 202). Es besteht aber darüber hinaus auch eine wenigstens mittelbare Ver-WQclislungsgefahr, die das Berufungsgericht infolge Anwendung zu geringer Maßstäbe übersehen hat. Für die Anwendung des § 16 UnlWG
Verwechslungsgefahr in dem Sinne, daß der Verkehr das Vorliegen geschäftlicher Beziehungen des Mißhrauch.ers zu dem berechtigten Namensträger annehmen könnte (RC-Z 114-, 90; 117? 219; 171? 74). Die Verwechslungsgefahr kann also nicht schon dann als ausgeschlossen gelten, wenn der Verkehr entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts auf Grund der Verkehrsgeltung der roten-Blume annimmt, daß es die Firma "Johann Maria F(HHHI gegenüber dem JflBBBBplatz" ist, die den Namen nunmehr als Schlagwort ein-
führt, sondern es wäre erforderlich, daß jede Vorstellung geschäftlicher Beziehungen der Beklagten zu den anderen Namensträgern, insbesondere den Klägerinnen, vermieden wird. Die Ausführungen zur Interessenkollision haben bereits ergeben, daß dies nicht der Fall ist, vielmehr die Gefahr einer unrichtigen Annahme wirtschaftlicher Unterordnung der Klägerinnen unter die Beklagte unmittelbar aus der Streichung, der bisherigen Unterscheidungsmerkmale entstehen könnte. Dieser Gefahr kann nur durch die Beibehaltung wörtlicher Unterscheidungszusätze zu dem Firmenschlagwort vorgebeugt werden, wie sie die Klägerinnen verlangen, Die Klage ist demnach auf Grund des § 12 BGB: und des § 16 UnlWG begründet.
Die Beklagte stützt ihre Verteidigung gegen die Klage schließlich auf den Grundsatz der Verwirkung, d,h, sie beruft sich darauf, daß sie die beanstandete Kombination schon seit 1938 ohne Widerspruch der Klägerinnen verwende, und daß es Treu und G-lauben widersprechen würde, wenn die Klägerinnen nunmehr, nachdem sie jahrelang geduldet hätten daß sie sich durch Werbung einen wertvollen Besitzstand an dieser Kombination geschaffen habe, ihr die Benutzung willkürlich untersagen dürften.
' Der Tatbestand einer Verwirkung ist. nicht gegeben. Einmal trägt die Beklagte selbst vor, daß sie die neue Kombination nur in einem Teil ihrer Werbung; also neben den alten Dörmen der Werbung benutzt habe, Zudem fiel die in Frage kommende Zeit von 1938 bis zur Klageerhebung im Jahre 194'9 zu dem größten Teil in eine 'Periode der Störung des normalen Geschäftsganges in der Duftstoffhersteilung durch RohstoffSchwierigkeiten und Prozeßbehinderungen der Kriegs-- und Nachkriegszeit, so daß die Beklagte aus der zeitweisen Unterlassung der Klageerhebung nach Treu und Glauben nicht.mit Sicherheit auf. eine Duldung der Klägerinnen schließen und beim Aufbau ihrer Werbung auf die Fortdauer der Duldung vertrauen konnte» Endlich aber fehlt es vor allen Dingen an einem schutzwürdigen Besitzstand der Beklagten; da die' Beibehaltung der jetzigen Kombination falschen Vorstellungen über ihre Alleinberechtigung am Firmennamen "FMMtt" Vorschub leisten und. somit zu einer Verwirrung des Verkehrs führen würde (§3 UnlWG)o Die Grundsätze der Verwirkung sind deshalb hier nicht anwendbar»
Fach alledem mußte der Revision stattgegeben
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