Juli 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die gegen die Abweisung der Klage mit dem Hilfsantrag (Zahlung von 44.659,62 DM) und dem weiteren Zahlungsantrag in Höhe eines Betrages von 10.956,50 DM gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen hat. Die Beklagte erklärte sich mit der Übernahme eines Zweitfabrikats durch den Kläger nicht einverstanden und kündigte mit Schreiben vom 12. Jede der vertragschließenden Parteien kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu dem Ende eines Quartals kündigen, und zwar während der ersten fünf Vertragsjahre mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, nach Vollendung des fünften Vertragsjahres mit einer Frist von zwölf Monaten." März 1981 mit der Begründung, der Kläger habe sich nicht an die Vereinbarungen über die weitere Zusammenarbeit gehalten. Nach einem Anwaltswechsel ließ der Kläger die Beklagte durch die von ihm inzwischen neu beauftragten Rechtsanwälte mit Fernschreiben vom 31. Der Kläger hat daraufhin auf Feststellung geklagt, daß das Vertragsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 23. Seinen Zahlungsanspruch hat der Kläger auf fünf Positionen gestützt: Ihm stünde ein Schadensersatz in Höhe von 10.000,— DM zu, weil die Beklagte ihn Anfang 1981 nicht mehr in ihren Gemeinschaftswerbungen erwähnt habe. Weiter sei ihm ein Gewinn von 1.956,50 DM entgangen, weil die Beklagte einem langjährigen Kunden mitgeteilt habe, der Kläger sei ab 1. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß ihre Kündigung bereits zu dem 31. Im übrigen hat sie die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen zur Zahlung weiterer 14.323,56 DM (Abrechnung Ersatzteillager) sowie 337,40 DM Zug um Zug gegen Herausgabe eines Leuchttransparents verurteilt. Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 44.659,62 DM Schadensersatz wegen Nichtbelieferung in der Zeit vom 1. September 1981 sei unbegründet, weil die mit Schreiben vom 23, September 1980 ausgesprochene Kündigung der Beklagten bereits zu dem 31. Die Beklagte sei nach Ziff.XIV des Händlervertrages 1980 berechtigt gewesen, das Vertragsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu dem Quartalsende zu kündigen, weil die Kündigung noch innerhalb der ersten fünf Vertragsjahre erfolgt sei. Der Kläger habe nicht dargetan, daß ihm aufgrund des Ausschlusses von der Gemeinschaftswerbung ein höherer Schaden entstanden sei. Eine Erstattung von 294,92 DM Anwaltskosten als Verzugsschaden komme nicht in Betracht; der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, daß sich die Beklagte in Verzug befunden habe. Auch ein entgangener Gewinn von 1.956,50 DM stehe dem Kläger nicht zu. Die Beklagte habe einem Kunden des Klägers zu Recht mitgeteilt, daß dieser ab 1. Auch aus der Abrechnung des zurückgenommenen Ersatzteillagers stehe dem Kläger von den geltend gemachten 20.866,21 DM ein Betrag in Höhe von 14.323,56 DM zu. 1. Der Kläger wendet sich mit der Revision nicht gegen die Abweisung des Feststellungsantrags, er verfolgt jedoch seinen Hilfsantrag weiter. Mit ihm begehrt er unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung Schadensersatz in Höhe eines entgangenen Gewinns von 44.659,62 DM für die Zeit vom 1. Mach Ziff.XIV des vom Berufungsgericht zutreffend als Formularvertrag im Sinne des AGBG beurteilten Händlervertrages 1980 beträgt die Kündigungsfrist "während der ersten fünf Vertragsjahre" sechs Monate und bei einer längeren Vertragsdauer zwölf Monate. Voraussetzung ist vielmehr, daß nach AusSchöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGH, Urt. v. Im Streitfall ist somit von der einjährigen Verjährungsfrist nach Ziff.XIV des Händlervertrages auszugehen; denn das Vertragsverhältnis bestand zu dem Zeitpunkt der Kündigung vom 23. Das Berufungsgericht hat keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß der Händlervertrag 1980 so wesentliche Abweichungen enthält, daß nicht mehr von einem identischen Vertragsverhältnis gesprochen werden könnte. Die Berufung des Klägers auf die einjährige Kündigungsfrist verstößt auch nicht, wie das Berufungsgericht zu Bedenken gibt, aber letztlich offen läßt, gegen Treu und Glauben. Vielmehr hat der Kläger nach einem Anwaltswechsel mit Fernschreiben vom 31. Auf die von der Revision vertretene Ansicht, daß die vertragliche Kündigungsregelung einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht standhalte, kommt es daher nicht mehr an. Die Revision wendet sich weiter mit Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger von der geltend gemachten Schadensposition von 10.000,— DM lediglich einen Betrag von 1.000,-- DM zugesprochen hat. Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Landgerichts steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu, weil die Beklagte ihn in den ersten drei Monaten des Jahres 1981 nicht mehr an der Gemeinschaftswerbung beteiligt hat. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, daß ihm ein höherer Schaden als 1,000,— DM entstanden sei; er habe seine Behauptung, er hätte bei Beteiligung an der Gemeinschaf tswerbung mindestens vier Pkw's mehr verkaufen können, nicht durch nachprüfbare Tatsachen belegt. Angesichts dieses Vorbringens ist die Schätzung der Vorinstanzen, der Kläger hätte lediglich zwei Pkw's mehr verkauft und je Fahrzeug auch nur einen Gewinn von 500,— DM erzielt, ermessensfehlerhaft. 3. Dagegen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Verzugsschaden von 294,92 DM versagt hat. Der Kläger hat - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht substantiiert dargelegt, daß sich die Beklagte bei Beauftragung des Anwalts in Verzug befunden habe. 4. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht dem Kläger auch ein Schadensersatzanspruch deswegen zu, weil die Beklagte einem Kunden des Klägers mitgeteilt hat, der Kläger sei ab 1. April 1981 nicht mehr Vertragshändler der Beklagten, und weil der Kunde daraufhin ein Neufahrzeug bei einem anderen Vertragshändler gekauft hat. 5. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger aus der Abrechnung für zurückgenommene Ersatzteile einen über den zugesprochenen Betrag von 14.323,56 DM hinausgehenden weiteren Anspruch auf Zahlung von 6.542,65 DM versagt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat seine Abrechnung auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens vorgenommen und ausgeführt, der Kläger selbst habe nicht dargelegt, welche Ersatzteile er bei Vertragsbeendigung noch gehabt habe, welche er an die Beklagte zurückgeschickt und welche die Beklagte behalten habe und welche die Beklagte schließlich mit 50 % Bearbeitungsgebühr und welche mit 10 % abgerechnet habe. reicht unter diesen Umständen nicht zur Überprüfung und zu dem Nachweis dafür aus, daß die Beklagte Ersatzteile in dem behaupteten Umfang erhalten und diese weder abgerechnet noch zurückgesandt habe.
Nachschlagewerks ja BGHZ:__________nein AGBG § 5 Zur Frage der Berücksichtigung vorangegangener ununterbrochener Vertrags zelten bei. der Berechnung der Kündigungsfrist aufgrund eines neu abgeschlossenen formularmäßigen Kfz-Händlervertrages. BGH, Urt. v. 19. März 1987 - I ZR 166/85 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I 2R 166/85 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. März 1987 Kalus Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des unter der Firma Herbert Willi handelnden Einzelkauf-mannes Herbert HfMHB Straße WKk - SMB, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Pd Straße WKtf, Sa| führer Bernhard J. Deutschland GmbH, S< , vertreten durch ihren Geschäfts-, ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1987 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 11. Juli 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die gegen die Abweisung der Klage mit dem Hilfsantrag (Zahlung von 44.659,62 DM) und dem weiteren Zahlungsantrag in Höhe eines Betrages von 10.956,50 DM gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Der Kläger war mindestens seit 1970 Kfz-Vertragshändler der Beklagten. Ihm war es vertraglich untersagt, ein Zweitfabrikat zu führen. Im Jahre 1977 teilte er der Beklagten mit, die Vertretung der Marke der Beklagten reiche allein nicht aus, seine Existenz zu sichern, er wolle deshalb in Zukunft zusätzliche Fahrzeuge eines anderen Herstellers verkaufen. Die Beklagte erklärte sich mit der Übernahme eines Zweitfabrikats durch den Kläger nicht einverstanden und kündigte mit Schreiben vom 12. Oktober 1977 vorsorglich den bestehenden Händlervertrag zu dem 31. Dezember 1978. Der Kläger widersprach der Kündigung und wies erneut darauf hin, daß seine Existenz ohne sein Verschulden gefährdet sei, wenn er weiter nur Fahrzeuge der Beklagten vertreibe. In der Folgezeit belieferte die Beklagte den Kläger weiter, obwohl dieser inzwischen die Vertretung einer Zweitmarke übernommen hatte. Die Parteien verhandelten über eine Fortsetzung ihrer vertraglichen Beziehungen. Am 24. Januar 1980 Unterzeichnete der Kläger einen Formularvertrag, der am 18. März 1980 von der Beklagten gegengezeichnet wurde. Ziff. XIV dieses Händlervertrages lautet: "Der vorliegende Vertrag beginnt mit dem 2. Januar 1980 und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede der vertragschließenden Parteien kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu dem Ende eines Quartals kündigen, und zwar während der ersten fünf Vertragsjahre mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, nach Vollendung des fünften Vertragsjahres mit einer Frist von zwölf Monaten." 4 Mit Schreiben vom 23. September 1980 kündigte die Beklagte den Händlervertrag zu dem 31. März 1981 mit der Begründung, der Kläger habe sich nicht an die Vereinbarungen über die weitere Zusammenarbeit gehalten. Mit Schreiben vom 18. Februar 1981 teilten die vom Kläger zunächst beauftragten anwaltlichen Vertreter der Beklagten mit., der Kläger werde die Kündigung anerkennen müssen. Nach einem Anwaltswechsel ließ der Kläger die Beklagte durch die von ihm inzwischen neu beauftragten Rechtsanwälte mit Fernschreiben vom 31. März 1981 auffordern, den Kläger zu demindest bis zu dem 30. September 1981 als Vertragspartner anzuerkennen, da die Kündigung erst zu diesem Zeitpunkt wirksam werde. Die Beklagte erklärte sich dazu nicht bereit. Der Kläger hat daraufhin auf Feststellung geklagt, daß das Vertragsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 23. September 1980 nicht zu dem 31. März 1981 aufgelöst sei, sondern noch bis zu dem 30. September 1981 fortbestehe; hilfsweise hat er wegen Nichtbelieferung in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1981 auf entgangenen Gewinn von 44.659,62 DM geklagt. Außerdem hat er Zahlung von 33.455,13 DM, davon 337,50 DM Zug um Zug gegen Herausgabe einer Leuchtreklame, begehrt. Seinen Zahlungsanspruch hat der Kläger auf fünf Positionen gestützt: Ihm stünde ein Schadensersatz in Höhe von 10.000,— DM zu, weil die Beklagte ihn Anfang 1981 nicht mehr in ihren Gemeinschaftswerbungen erwähnt habe. Außerdem könne er unter dem Gesichtspunkt des Verzuges 294,92 DM Anwaltskosten ersetzt verlangen, weil die Beklagte erst nach anwaltlicher Mahnung 5 eine Teilzahlung auf zurückgenommene Ersatzteile geleistet habe. Weiter sei ihm ein Gewinn von 1.956,50 DM entgangen, weil die Beklagte einem langjährigen Kunden mitgeteilt habe, der Kläger sei ab 1. April 1981 nicht mehr Vertragshändler. Für eine Leuchtreklame könne er 337,50 DM ersetzt verlangen. Schließlich habe er einen Restanspruch von 20.866,21 DM aus der Rücknahme und Abrechnung des Ersatzteillagers. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß ihre Kündigung bereits zu dem 31. März 1981 wirksam geworden sei. Im übrigen hat sie die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.000,-- DM (Schadensersatz wegen Nichtbeteiligung an Gemeinschaftswerbungen) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen zur Zahlung weiterer 14.323,56 DM (Abrechnung Ersatzteillager) sowie 337,40 DM Zug um Zug gegen Herausgabe eines Leuchttransparents verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Hilfsantrag auf Zahlung von 44.659,62 DM sowie seinen weiteren Zahlungsantrag im Umfang der Abweisung weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 6 Entscheidunqsqründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil der Kläger zur Leistungsklage hätte übergehen können. Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 44.659,62 DM Schadensersatz wegen Nichtbelieferung in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1981 sei unbegründet, weil die mit Schreiben vom 23, September 1980 ausgesprochene Kündigung der Beklagten bereits zu dem 31. März 1981 wirksam geworden sei. Die Beklagte sei nach Ziff. XIV des Händlervertrages 1980 berechtigt gewesen, das Vertragsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu dem Quartalsende zu kündigen, weil die Kündigung noch innerhalb der ersten fünf Vertragsjahre erfolgt sei. Maßgebend sei der Vertragsbeginn vom. 2. Januar 1980. Die Kündigungsregelung sei auch mit § 9 AGBG vereinbar. Die sechsmonatige Kündigungsfrist würde den Kläger unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht unangemessen benachteiligen. Der geltendgemachte Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung von 10.000,— DM sei. nur in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe von 1.000,-- DM begründet. Der Kläger habe nicht dargetan, daß ihm aufgrund des Ausschlusses von der Gemeinschaftswerbung ein höherer Schaden entstanden sei. 7 Eine Erstattung von 294,92 DM Anwaltskosten als Verzugsschaden komme nicht in Betracht; der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, daß sich die Beklagte in Verzug befunden habe. Auch ein entgangener Gewinn von 1.956,50 DM stehe dem Kläger nicht zu. Die Beklagte habe einem Kunden des Klägers zu Recht mitgeteilt, daß dieser ab 1. April 1981 nicht mehr Vertragshändler sei. Dagegen könne der Kläger Zahlung von 337,50 DM Zug um Zug gegen Herausgabe eines Leuchttransparents verlangen. Auch aus der Abrechnung des zurückgenommenen Ersatzteillagers stehe dem Kläger von den geltend gemachten 20.866,21 DM ein Betrag in Höhe von 14.323,56 DM zu. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur zu dem Teil stand. 1. Der Kläger wendet sich mit der Revision nicht gegen die Abweisung des Feststellungsantrags, er verfolgt jedoch seinen Hilfsantrag weiter. Mit ihm begehrt er unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung Schadensersatz in Höhe eines entgangenen Gewinns von 44.659,62 DM für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1981. Die Berechtigung des Anspruch hängt u.a. davon ab, ob das Vertragshändlerverhältnis der Parteien bis zu dem 30. September 1981 fortbestanden hat. Dies wird vom Berufungsgericht 8 verneint. Seine Annahme, die Kündigung der Beklagten vom 23. September 1980 sei zu dem 31. März 1981 wirksam geworden, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Mach Ziff. XIV des vom Berufungsgericht zutreffend als Formularvertrag im Sinne des AGBG beurteilten Händlervertrages 1980 beträgt die Kündigungsfrist "während der ersten fünf Vertragsjahre" sechs Monate und bei einer längeren Vertragsdauer zwölf Monate. Das Berufungsgericht hat im Streitfall die sechsmonatige Kündigungsfrist zugrundegelegt, indem es die Vertragsdauer des neuen Vertrages (Beginn 2. Januar 1980) als maßgebend angesehen hat, ohne die vorangegangenen Vertragsjahre mitein-zubeziehen. Dies wird von der Revision zu Recht gerügt. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Auslegung ausschließlich am Wortlaut der in Streit befindlichen Kündigungsregelung orientiert, ohne ihren Sinn und Zweck und ihre Einbeziehung in einen Formularvertrag hinreichend zu berücksichtigen. Die Regelung, daß im Falle einer längeren Vertragsdauer auch eine längere Kündigungsfrist gelten soll, dient dem Schutz beider Vertragspartner. Erfahrungsgemäß ist eine langjährige Geschäftsbeziehung schwerer zu ersetzen. Deshalb soll den Vertragspartnern ausreichend Zeit verbleiben, sich auf die Vertragsbeendigung einzustellen. Dieser Schutzgedanke ergibt grundsätzlich nur dann einen Sinn, wenn auf die tatsächliche Dauer des - nicht unterbrochenen -Vertragsverhältnisses insgesamt und nicht gesondert auf die 9 jeweilige rechtliche Dauer eines jeden - im Laufe einer Gesamtvertragszeit abgeschlossenen - ÄnderungsVertrages abgestellt wird. Dem entspricht auch die gesetzliche Kündigungsregelung bei Dauerschuldverhältnissen. So bemißt sich zu dem Beispiel die Dauer der Kündigungsfrist beim Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB danach, wie lange das Arbeitsverhältnis überhaupt bestanden hat; beim Handelsvertretervertrag gemäß § 89 Abs. 2 HGB grundsätzlich nach der Vertragsdauer insgesamt; beim Mietvertrag gemäß § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB nach der Dauer der Überlassung des Wohnraums. Angesichts dieser Umstände kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß bei einer Kündigungsregelung der vorliegenden Art frühere ununterbrochene Vertragsjahre außer Betracht bleiben sollen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Einbeziehung der vorangegangenen Vertragszeiten hätte, falls gewollt, ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden müssen, wird dem vorstehend herangezogenen Grundgedanken nicht gerecht; zu demal es sich vorliegend um einen Formularvertrag handelt, dessen gesamter Vertragsinhalt - das Datum des Vertragsbeginns in Ziff. XIV ausgenommen - vorgedruckt ist, und der formular-mäßig ersichtlich nicht als Änderungsvertrag ausgestaltet worden ist, sondern auf ein erst beginnendes Vertragsverhältnis zugeschnitten ist. Es hätte unter diesen Umständen umgekehrt nahegelegen, die Nichtberücksichtigung der bisherigen Vertragsdauer klarzustellen. Danach bleibt zu demindest unklar, welche Vertragsdauer maßgebend sein soll; die des konkreten Händlervertrages 1980 10 oder die des gesamten Vertragsverhältnisses. Diese Unklarheit geht im Streitfall zu Lasten der Beklagten, Dies folgt aus der Regelung des § 5 ÄGBG. Die Unklarheitenregel kommt zwar nicht schon dann zur Anwendung, wenn Streit über die Auslegung besteht. Voraussetzung ist vielmehr, daß nach AusSchöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGH, Urt. v. 2.7.1962 - VIII ZR 92/61, LM BGB § 157 A Hr. 14; BGH, Urt. v. 11.7.1984 - VIII ZR 35/83, BB 1984, 1511, 1512). Das ist nach den vorangegangenen Ausführungen vorliegend aber der Fall . Im Streitfall ist somit von der einjährigen Verjährungsfrist nach Ziff. XIV des Händlervertrages auszugehen; denn das Vertragsverhältnis bestand zu dem Zeitpunkt der Kündigung vom 23. September 1980 seit mindestens zehn Jahren. Es ist auch nicht zwischendurch unterbrochen gewesen. Zwar hatte die Beklagte den Händlervertrag bereits mit Schreiben vom 12. Oktober 1977 vorsorglich zu dem 31. Dezember 1978 gekündigt. Daran hat sie jedoch in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 1978 nicht mehr festgehalten, sie hat sich vielmehr bereiterklärt, die Zusammenarbeit ab 1. Januar 1979 fortzusetzen. In dem Schreiben heißt es weiter: "Was den hierzu vorgesehenen schriftlichen Vertrag angeht, so bitten wir Sie noch um etwas Geduld. Wir sind derzeit dabei, den Vertragstext zu überarbeiten und nochmals abzustimmen. Aus diesem Grunde halten, wir es für besser, noch abzuwarten, bis wir Ihnen zu gegebener Zeit den dann gültigen Vertrag vorlegen können." 11 Dieser in der Folgezeit neu erarbeitete Formularvertrag ist von den Parteien schließlich am 24. Januar/18, März 1980 unterzeichnet worden. Danach hat das Vertragshändlerverhältnis zu demindest seit 1970 ohne Unterbrechung fortbestanden. Das Berufungsgericht hat keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß der Händlervertrag 1980 so wesentliche Abweichungen enthält, daß nicht mehr von einem identischen Vertragsverhältnis gesprochen werden könnte. Die Berufung des Klägers auf die einjährige Kündigungsfrist verstößt auch nicht, wie das Berufungsgericht zu Bedenken gibt, aber letztlich offen läßt, gegen Treu und Glauben. Es trifft nicht zu, daß der Kläger der Kündigung zunächst monatelang nicht widersprochen hat. Der Kläger hat vielmehr schon in der Klageschrift vorgetragen, der Kündigung mit Schreiben vom 7. Oktober 198c widersprochen zu haben. Zwar hat er später mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Februar 1981 angekündigt, er werde die Kündigung wohl akzeptieren, und gleichzeitig um Rücknahme zweier Neufahrzeuge gebeten. Zu einer klaren Anerkennung der Kündigung ist es dann aber nicht gekommen. Vielmehr hat der Kläger nach einem Anwaltswechsel mit Fernschreiben vom 31. März 1981 mitteilen lassen, daß er auf einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem 30. September 1981 bestehe. Der vom Berufungsgericht angeführte Abweisungsgrund für den Schadensersatzanspruch auf entgangenen Gewinn für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1981 entfällt damit; die Beklagte war für diesen Zeitraum zur Weiterbelieferung 12 des Klägers verpflichtet. Da die übrigen Anspruchsvoraus-Setzungen, insbesondere die Höhe des Anspruchs, weiterer tatrichterlicher Aufklärung bedürfen, war das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Auf die von der Revision vertretene Ansicht, daß die vertragliche Kündigungsregelung einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht standhalte, kommt es daher nicht mehr an. 2. Die Revision wendet sich weiter mit Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger von der geltend gemachten Schadensposition von 10.000,— DM lediglich einen Betrag von 1.000,-- DM zugesprochen hat. Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Landgerichts steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu, weil die Beklagte ihn in den ersten drei Monaten des Jahres 1981 nicht mehr an der Gemeinschaftswerbung beteiligt hat. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, daß ihm ein höherer Schaden als 1,000,— DM entstanden sei; er habe seine Behauptung, er hätte bei Beteiligung an der Gemeinschaf tswerbung mindestens vier Pkw's mehr verkaufen können, nicht durch nachprüfbare Tatsachen belegt. Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe zu hohe Anforderungen an die Darlegungslast gestellt. Der Kläger hat hinreichende Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO dargetan. Er hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß nach den Erfahrungen der Vergangenheit jede Gemeinschaftswerbung 13 zu demindest zu einem zusätzlichen Verkauf führe. Da er in sechs Fällen nicht beteiligt worden sei, sei ihm ein Gewinn für mindestens vier Fahrzeugverkäufe entgangen. Die durchschnittliche Gewinnmarge für den Verkauf eines Fahrzeugs hat er mit 2.500,-- DM angegeben und dafür Zeugen-und Sachverständigenbeweis angetreten. Angesichts dieses Vorbringens ist die Schätzung der Vorinstanzen, der Kläger hätte lediglich zwei Pkw's mehr verkauft und je Fahrzeug auch nur einen Gewinn von 500,— DM erzielt, ermessensfehlerhaft. Die Schadenshöhe bedarf daher weiterer tatrichterlicher Aufklärung. 3. Dagegen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Verzugsschaden von 294,92 DM versagt hat. Der Kläger hat - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht substantiiert dargelegt, daß sich die Beklagte bei Beauftragung des Anwalts in Verzug befunden habe. Die vom Kläger behauptete mehrfache Mahnung allein reicht zu dem Verzugseintritt nicht aus. Es fehlt an einem konkreten Vorbringen dafür, daß die behauptete Forderung auch fällig war. 4. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht dem Kläger auch ein Schadensersatzanspruch deswegen zu, weil die Beklagte einem Kunden des Klägers mitgeteilt hat, der Kläger sei ab 1. April 1981 nicht mehr Vertragshändler der Beklagten, und weil der Kunde daraufhin ein Neufahrzeug bei einem anderen Vertragshändler gekauft hat. Die Auskunft war. 14 wie die Ausführungen oben unter II 1 gezeigt haben, unzutreffend. Dieser Abweisungsgrund entfällt damit. Der Anspruch auf Zahlung von 1.956,50 DM bedarf nunmehr einer weiteren tatrichterlichen Aufklärung. 5. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger aus der Abrechnung für zurückgenommene Ersatzteile einen über den zugesprochenen Betrag von 14.323,56 DM hinausgehenden weiteren Anspruch auf Zahlung von 6.542,65 DM versagt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat seine Abrechnung auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens vorgenommen und ausgeführt, der Kläger selbst habe nicht dargelegt, welche Ersatzteile er bei Vertragsbeendigung noch gehabt habe, welche er an die Beklagte zurückgeschickt und welche die Beklagte behalten habe und welche die Beklagte schließlich mit 50 % Bearbeitungsgebühr und welche mit 10 % abgerechnet habe. Die Revision kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe eine Inventurliste der nicht abgerechneten Teile vorgelegt, aus der sich noch eine Forderung von 7.566,95 DM ergebe. Die Liste allein vermag keine hinreichende Aufklärung zu bringen. Der Kläger hat unstreitig mehrere Lieferungen mit Ersatzteilen an die Beklagte geschickt, die die Beklagte teils behalten und teils zurückgeschickt hat. Die Beklagte hat darüber eine detaillierte Abrechnung vorgelegt. Demgegenüber hat der Kläger weder vorgetragen, welche Ersatzteile er bei Vertragsbeendigung noch hatte, noch hat er dargetan, welche er mit welcher Sendung an die Beklagte gesandt und welche er davon zurückerhalten hat. Die vorgelegte Inventurliste 15 reicht unter diesen Umständen nicht zur Überprüfung und zu dem Nachweis dafür aus, daß die Beklagte Ersatzteile in dem behaupteten Umfang erhalten und diese weder abgerechnet noch zurückgesandt habe. III. Die Revision hat nach alledem teilweise Erfolg. Sie führt bezüglich des Hilfsantrages in vollem Umfang und wegen des weiteren Zahlungsantrags in Höhe von 10.956,50 DM zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht. v. Gamm Piper Erdmann Teplitzky Mees