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BGH

Gericht: BGH

'Bitteren Tropfen' hergestellt hat, 'das Urhaus für Dr. A'VBis bittere Tropfen, Marke Ur Die Firma Carl ist, da sie als erste "In der Anlage erhalten Sie ...Es ist Ihnen strikte untersagt, bei der Beantwortung etwaiger Anfragen der Kundschaft oder aus eigener Initiative Mitteilungen betreffend das Verhältnis der beiden Firmen und ihx’or Fabrikate über den Rahmen des Rundschreibens hinaus zu machen« Im Falle der Zuwiderhandlung haben Sie mit Ihrer Entlassung zu rechnen«" nicht bestellt, sondern den Berliner Halb und Halb mit dem Elefanten.M Her Kellner, der der Meinung war, das gelieferte Getränk sei das bestellte, wies dem Beklagten die Flasche vor. Berlin mit Großhändlern, Einzelhändlern, Gastwirten oder Verbrauchern jede unmittelbare oder mittelbare Bezugnahme auf Erzeugnisse der Klägerin zu unterlassen, insbesondere nicht herauszustellen/Oder nicht nach Wort oder Sinn den Eindruck zu erwecken, daI3 die Erzeugnisse der Firma Carl AG. Berlin gegenüber (denen) der Klägerin “Original", die der Klägerin aber nicht “Original“ und nicht echt seien, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, bei Meldung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendon Geldoder Kaftstrafe es zu unterlassen, bei Gesprächen mit Großhändlern, Einzelhändlern, Gastwirten oder Verbrauchern auf die Halb und Halb-Liköre der Firma_____ Berlin als dem Originalhaus für MflHl Halb und Halb hinzuweison, wenn gleichzeitig über Erzeugnisse der Klägerin gesprochen und nicht zu dem Ausdruck gebracht wird, daß die Erzeugnisse der Klägerin gleichwertig und auch Original seien. Er habe ferner die Grundsätze des Rundschreibens vom 29* Februar 1952, an die er auch der Klägerin gegenüber gebunden sei, verletzt, indem er im Zusammenhang mit der Aufklärung des Kellners nicht zu dem Ausdruck gebracht habe, daß die Erzeugnisse der Klägerin denen der Firma Carl AG. Der Beklagte hat in Abrede gestellt, sich wettbewerbs-widrig und dem Rundschreiben nicht entsprechend verhalten zu haben. Berlin mit Großhändlern, Gastwirten oder Verbrauchern von Spirituosen jede unmittelbare oder mittelbare Bezugnahme auf Erzeugnisse der Klägerin zu unterlassen, habe eine abstrakte Verpflichtung, nicht aber ein konkretes Handeln zu dem Gegenstand. bezugnehmenden Werbung, wie sie von der Rechtsprechung und vom Schrifttum aus der Genor&lklausel des § 1 UWG abgeleitet worden sei, boziehe, wiederhole lediglich den Gesetzesbefohl. Der vom Berufungsgericht beanstandete Teil des Klagantrages hätte sich daher auf die Unterlassung bestimmter Handlungen richten müssen, wobei freilich eine gewisse Verallgemeinerung hingonommen werden kann, wenn nur darin das Charakteri» r stische der festgestellten konkreten Verletzungstatbcständc zu dem Ausdruck kommt. Es meint dazu, der Vorfall vom 23«» März 1957 in der "Hasen-bürg" hätte vermieden werden können, wenn die Klägerin die Gastwirte, die von der Klägerin Ware bezögen, demgemäß also auch den Wirt der "HBBBBir9au£ den Unterschied zwischen ihrem Erzeugnis "Halb und Halb MBB Likör11 und dem "MBB Halb und Halb" der Firma Carl MBB AG. Die Klägerin sei deswegen nicht rechtsschutzbodürftig, aber auch eines Rechtsschutzes nicht würdig, weil sie, folge man der insoweit von ihr unwidersprochen gebliebenen Behauptung des Beklagten, trotz mehrfacher Aufforderung von Seiten der Carl MBB AG. Wio die Revision an sich zutreffend geltend macht, hat das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis, das für Klagen aller Art dann fehlt, wenn der Kläger das von ihm erstrebte Ziel auf einem einfacheren Weg erreichen kann, zu Unrecht verneint. Bei der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage, die sich auf eine bestimmte ^Leistung, hier auf eine Unterlassung, richtet, ist dor mit der Klage geltend gemachte Anspruch zunächst als gegeben hinzunehmen. Rechtsirrtümlich ist es deshalb, in diesem Zusammenhang nach den Umstanden zu fragen, denen der Klaganspruch seine Entstehung verdankt, und in Betracht zu ziehen, ob er möglicherweise auf ein dem Kläger zurechenbares Verhalten zurückzuführen ist, das, wäre es unterblieben, die Klage überflüssig gemacht haben würde. Soweit das Berufungsgericht das Rcchtsschutzbodürfnis verneint hat, handelt es sich indessen um zusätzliche Erwägungen, die angesichts der vom Berufungsgericht - trotz Verneinung eines ausreichenden Rochtsschutzbedürfnisses zulässigerweise - vorgenommenen Buchprüfung (vgl.BGHZ 12, 308, 316; RGZ 158, 152; RG DR 1940, 161; BGH ürt. Der Revision muß im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben, weil die Sachentscheidung, mit der das Berufungsgericht die auf §§ 1, 14 UYftx sowie auf die vertraglichen Abmachungen mit der Firma Carl gestützten Ansprüche als unbegründet abgewiesen hat, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Revision meint, die Äußerung des Beklagten, sei Originalhaus für Halb und Halb, könne nur dahin aufgefäßt werden, daß allein die Erzeugnisse der Firma Carl AG. lieh deren Erzeugnisse aus einem Originalhaus stammten, während die Ware der Klägerin nicht echt und somit minderwertig sei. Zu Unrecht nehme das Berufungsgericht an, die Äußerung des Beklagten sei deshalb nicht zu beanstanden, weil sie zu dem Schutz der gefährdeten Interessen der Carl AG. Eine vergleichende Gegenüberstellung der Leistungen und Waren zweier im Wettbewerb miteinander stehender Unternehmen, wie sie das Berufungsgericht offenbar feststellen will, kann nach § 1 UWG nur dann als eine sittenwidrige und damit unzulässige, einen Unterlassungsanspruch begründende Y/ettbev/erbshandlung angesehen werden, wenn sie im geschäftlichen Vorkohr zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt ist. Aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt sich jedoch, daß die Klägerin mit der Firma Carl AG., für die der Beklagte in einem die Stadt Lüneburg nicht betreffenden Gebiet als Vertreter tätig ist, in schärfstem Wettbewerb steht. Allein schon aus dieser tatsächlichen Feststellung folgt zwangsläufig, daß ein Handeln des Beklagten, welches geeignet ist, die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin zu mindern, gleichzeitig den W'ottbewerbsinteressen der in demselben Wirtschaftsgebiet und in derselben Branche tätigen, vom Beklagten vertretenen Firma dienlich sein muß. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht, insoweit in freier BeweisWürdigung des Tatrichters davon ausgeht, daß für den Wettbewerbszwock einer wie hier im Geschäftsverkehr gemachten Äußerung nach allgemeinen Erfahrungssätzen eine innere Wahrscheinlichkeit streitet, die der Äußernde nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins zu entkräften hat (RG MuW 1941, 90; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Waronzcichenrecht 8. b) Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich auch angenommen, daß dem Erfordernis des Handelns im geschäftlichen Verkehr genügt sei. 2. Ist hiernach auf den materiellen Inhalt der beanstandeten Äußerung des Beklagten einzugehon, so erblickt die Revision der Klägerin in der Bemerkung, Berlin sei Originalhaus für Halb und Halb, eine herabsetzende, weil auf Unochthcit und Minderwertigkeit dos klägorischen Erzeugnisses hindeutende und daher den Rahmen des lauteren Wettbewerbs überschreitende, gegen § 1 UWG verstoßende bezugnehmende Werbung des Beklagten, die, obgleich ihr Aussagogchalt für sich gesehen der Wahrheit entspreche, unzulässig sei. Denn der Beklagte soi zu seinem Hinweis berechtigt gowoson, weil ihm als "Berliner Halb und Kalb" ein Getränk geliefert worden soi, das nicht unter dieser Bezeichnung hätte in den Vorkehr gebracht werden dürfen. Der Beklagte habe durch den Zusatz wabor den Berliner bitte" klar zu erkennen gegeben, daß er nur das Berliner, also nicht das Hamburger Halb und Halb-Erzcug- Wenn ihm dennoch das Erzeugnis der Klägerin geliefert worden sei und er zudem durch Befragen des Kellners habe fcststellen müssen, daß dieser dor Auffassung sei, er habe bestellungsgemäß ausgeschenkt, soi es nicht zu vermeiden gev/esen, aus Erzeugnis der Klägerin dem der Carl gegenüberzustellen und die Meinung des Kellners zu berichtigen. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß vom Grundsatz der Unzulässigkeit vergleichender Werbung nur in Ausnahmefällen abgewichen werden darf, z.B. wenn im Falle gebotener Abwehr (BGH GRUR 1954, 557, 541 - Radschutz) der Wettbewerber genötigt ist, auf den Konkurrenten hinzuweisen. Der Beklagte war genötigt, als ihm auf seine Bestellung eine andere als die bestellte Ware geliefert worden v/ar, darauf hinzuweisen, daß die gelieferte Ware nicht die von ihm bestellte sei. Wenn er in diesen Zusammenhang den von der Revision allein noch beanstandeten Satz einfügte: Berlin ist das Originalhaus für Halb und Halb“, so befand er sich auch damit unter den gegebenen Verhältnissen noch in den Aus dem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang dieses Satzes mit den übrigen Erklärungen des Beklagten erhellt, daß er, wie die gesamte Erklärung, darauf abzieltc, eine irreführende Behauptung des Kellners B^BBü Interesse der Firma Carl AG. Durch den Mitgebrauch des angcgz'iffenen Satzes ist lediglich eine abgrenzende Kennzeichnung im zulässigen Rahmen vertieft worden, die der Firma Carl AG. Vielmehr wird davon auszugehen sein, daß auch der Beklagte sich derjenigen Befugnis zu einer sachgemäßen Intcrooscnwahrnehmung bedienen durfte, die der von ihm vertretenen Firma zugestanden haben würde. Davon kann hier indessen nicht gesprochen werden, weil die aus dem sachlichen Zusammenhang dos Geschehensablaufs entsprungene Notwendigkeit eines abgrenzenden Vergleichs vornehmlich durch die Unkenntnis des Kellners bzw. solchen Umständen nicht als sachfremd erachtet werden kann, wenn der Beklagte die in den Y/ettbeworbsvcrträgen der beiden üd^^^-Firmen und die gemäß den Rundschreiben zugestandone Bezeichnung zur Abgrenzung anwandtöe Er handelte deshalb nicht rechtswidrig, weil sein der Wahrnehmung berechtigter Interessen dienender Vergleich zur Aufklärung eines auf andere Weise nicht darzustellenden Unterschiedes notwendig war und in den Absprachen der beiden M^|^-Firmen und dem Inhalt des an die Vertreter beider Firmen übersandten Rundschreibens seine tatsächliche Berechtigung fand* Fehlt aber dem Verhalten des Beklagten die Eechtswidrigkeit, so kann es auch nicht nach § 14 UYi’G unzulässig sein.

Zitierte Normen: § 255 ZPO § 1 UWG
ErzeugnisFirmaBerufungsgerichtWettbewerbHalbGRURKlägerin

Volltext der Entscheidung

1 ZK I bb/bö
 Verkündet	2147	075
am 2b. Februar I960 g, Juatizange3tclltor,
1ö Urkundsbeamtcr der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volke In dem Rechtsstreit M	in
 der Firma F. J. straße^^fc,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof. Dr,
 gegen
den Handelsvertreter Otto E
Beklagten und Revisionsbeklagten, - prozeßbevollmächtigtors Rechtsanwalt Dr
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth und Ebel
 für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 3* Juli 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin, im Jahre 1835 in	gegründet,	jetzt
 in	ansässig, und die im Jahre 1832 in	gegründete, jetzt in	ansässige Carl	AG.	stellen
 Spirituosen nach Rezepten des verstorbenen Geh.Sanitätsrats Dr.	her.	Beide	M^^pfirmen vertreiben einen Likör
 der Sorte "Kalb und Halb", der in Herstellung und Geschmack sich von dem anderen unterscheidet. Die Klägerin bezeichnet ihren Likör als "Halb und Halb	Likör",	die Carl
AG. nennt den ihrigen	Halb	und Halb". Beide Bezeich-
nungen sind warenzeichenrechtlich geschützt.
Die Klägerin steht mit der Carl	AG.	in	scharfem
Y/ettbewerb. Br hat wiederholt zu Rechtsstreitigkeiten und Vereinbarungen geführt, in denen u.a. auch Anhaltspunkte für die beiderseitige Werbung aufgestellt worden sind.
In einem zwischen ihnen am 22. März 1930 vor dem Landgericht Berlin abgeschlossenen Vergleich haben sich beide Firmen verpflichtet, in ihrer Werbung im schriftlichen und mündlichen Verkehr - das Wort Werbung im weitesten Sinne genommen - sich nicht mit der anderen Firma in bezug auf Alter der Firma und Bchthoit der"Marken zu vergleichen, vielmehr beide Firmen als gleichwertig zu behandeln. Diese Verpflichtung sollte auch den Vertretern auferlegt werden.
Auf Grund eines am 29. Februar 1952 vor dem Kammergericht Berlin abgeschlossenen Vergleichs übersandten beide Firmen ihren Vertretern ein gemeinsam abgefaßtes Rundschreiben mit der Überschrift: "Was unsere Kundschaft über die beiden ivl^|^firmcn wissen muß". Darin heißt es u.a.:
" 'Mampe Halb und Halb1 wurde seit 1894 zuerst von der Firma Carl $0//^ hergestellt. Die Firma F.J.
welche 'Halb und Halb' seit 1902 her st eilt, bezeichnet diesen gemäß Vereinbarung als ‘‘Halb und Halb	Likör'.
- 3 ~
Dio Firma F.J.	ist, da sie als erste die
'Bitteren Tropfen' hergestellt hat, 'das Urhaus für Dr. A'VBis bittere Tropfen, Marke Ur
 Die Firma Carl	ist, da sie als erste
'M^Bp-Iialb und Halb mit dem Schimmclgespann' hergestellt hat, 'das Originalhaus für M0|B~
Halb und Halb *.
Da beide Firmen auf eine gemeinsame Wurzel zurückgehen und sich in jeder Beziehung als gleichwertig betrachten, haben sie sich verpflichtet, in der Werbung, in weitestem Sinne genommen, jeden Vergleich mit der anderen Firma in bezug auf Alter, Umfang und Echtheit der Firmen und ihrer Marken zu unterlassene Zur Unterscheidung fügen beide Firmen ihrem Namen das Domizil hinzu und bezeichnen sich als 'MWB Berlin* und *M(Bi Hamburg*. Berlin' führt als Marke den Elefanten, Hamburg' den Doppelturm« "
Dieses Rundschreiben wurde mit folgendem Anschreiben an die Vertreter versandt;
"In der Anlage erhalten Sie ...
Es ist Ihnen strikte untersagt, bei der Beantwortung etwaiger Anfragen der Kundschaft oder aus eigener Initiative Mitteilungen betreffend das Verhältnis der beiden Firmen und ihx’or Fabrikate über den Rahmen des Rundschreibens hinaus zu machen« Im Falle der Zuwiderhandlung haben Sie mit Ihrer Entlassung zu rechnen«"
Der Beklagte, der seit *956 Vertreter der Carl	AG.
ist, besuchte al3 Gast am 23» März 1957 mit seiner Ehefi’au, deren Schwoster und deren Ehemann das Lokal	in
 gehört nicht zu dem Reisebezirk des Beklagten. Er bestellte bei dem Aushilfskollnor	u.a.
vier	|	Halb	und	Halb"	und fügte hinzu; "aber den Berliner	bittet".	Als	der Kellner, wie der Beklagte
 von seinem Platz aus gesehen hatte, nicht, wie gewünscht, das Berlinex, sondern das Hamburger Erzeugnis hatte ein-schcnken lassen, hielt der Beklagte dem Kellner bei der Anlieferung dies mit den Worten vox*": "Den habe ich aber
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nicht bestellt, sondern den Berliner	Halb	und	Halb
 mit dem Elefanten.M Her Kellner, der der Meinung war, das gelieferte Getränk sei das bestellte, wies dem Beklagten die Flasche vor. An dieser erläuterte ihm der Beklagte: “Schon Sie, auf der Flasche steht Halb und Halb Likör. Ich aber habe	Halb und Halb aus Berlin bestellt.	Berlin	ist das Originalhaus für	Halb
 und Halb.“
Die Klägerin erhob Klage mit wechselnd formulierten, zuletzt in der Berufungsinstanz folgendermaßen zusammengefaßten Anträgen:
Bon Beklagten zu verurteilen, bei Mcidung einer für joden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzondon Geld- oder Haftstrafo bei Gesprächen über Erzeugnisse der Firma Carl MfHB AG. Berlin mit Großhändlern, Einzelhändlern, Gastwirten oder Verbrauchern jede unmittelbare oder mittelbare Bezugnahme auf Erzeugnisse der Klägerin zu unterlassen, insbesondere nicht herauszustellen/Oder nicht nach Wort oder Sinn den Eindruck zu erwecken, daI3 die Erzeugnisse der Firma Carl	AG. Berlin
 gegenüber (denen) der Klägerin “Original", die der Klägerin aber nicht “Original“ und nicht echt seien,
 hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, bei Meldung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendon Geldoder Kaftstrafe es zu unterlassen, bei Gesprächen mit Großhändlern, Einzelhändlern, Gastwirten oder Verbrauchern auf die Halb und Halb-Liköre der Firma_____
Carl M(BB AG. Berlin als dem Originalhaus für MflHl Halb und Halb hinzuweison, wenn gleichzeitig über Erzeugnisse der Klägerin gesprochen und nicht zu dem Ausdruck gebracht wird, daß die Erzeugnisse der Klägerin gleichwertig und auch Original seien.
Sie hat dazu vorgetragen, der Beklagte habe durch seine Äußerung in der “KBHHBB“ ihre Erzeugnisse als unecht, d.h» minderwertig hingestellt. Er habe ihre Erzeugnisse im
 
'Vergleich zu denen der Carl	AG. herabsetzen wollen.
Lurch Verschweigen der Tatsache, daß die Erzeugnisse der Klägerin denen dos Originalhausos gleichwertig und mithin ebenfalls original seien, habe der Beklagte irrtümliche Vorstellungen erweckt. Seine Äußerungen verstießen deshalb gegen die Gebote des lauteren Wettbewerbes. Er habe ferner die Grundsätze des Rundschreibens vom 29* Februar 1952, an die er auch der Klägerin gegenüber gebunden sei, verletzt, indem er im Zusammenhang mit der Aufklärung des Kellners nicht zu dem Ausdruck gebracht habe, daß die Erzeugnisse der Klägerin denen der Firma Carl	AG.	gleich-
wertig seien.
Der Beklagte hat in Abrede gestellt, sich wettbewerbs-widrig und dem Rundschreiben nicht entsprechend verhalten zu haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegon das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewieocn.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Hauptanträge weitor. Den Hilfsantrag hat sie nicht mehr gestellt.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist lediglich die Äußerung des Beklagten gegenüber dem Aushilfskellner B^BB, “Originalhaus für	Halb	und	Halb	ist Berlin". Diese
 Erklärung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig gefallen. Hinsichtlich der Begleitumstände, die zu dieser Bemerkung geführt haben, legt das Berufungsgericht die Darstellung des Beklagten zugrunde, wonach festgostelltermaßen sein Von der Klägerin bean-
standetcs Verhalten dadurch ausgelöst worden ist, daß ihm statt des bestellten Berliner	Halb	und	Halb"-Ge-
trünkes ein "Halb und Halb	Eikör"	der Klägerin auf-
getragen worden war.
I.	Bas Berufungsgericht meint, der von der Klägerin mit der Berufung verfolgte Hauptantrag entbehre zu dem Teil der erforderlichen Bestimmtheit (§ 255 ZPO) und sei insoweit unzulässig. Denn der Antrag, den Beklagten zu verurteilen, bei Gesprächen über Erzeugnisse der Carl	AG.	Berlin
 mit Großhändlern, Gastwirten oder Verbrauchern von Spirituosen jede unmittelbare oder mittelbare Bezugnahme auf Erzeugnisse der Klägerin zu unterlassen, habe eine abstrakte Verpflichtung, nicht aber ein konkretes Handeln zu dem Gegenstand. Bas beantragte Unterlassungsgebot, das sich auf das Verbot der sog. bezugnehmenden Werbung, wie sie von der Rechtsprechung und vom Schrifttum aus der Genor&lklausel des § 1 UWG abgeleitet worden sei, boziehe, wiederhole lediglich den Gesetzesbefohl. Bie richterliche Untersagung müsse sich indessen inhaltlich gegen eine konkrete Verletzung dos Gesetzes wenden.
Biese Ausführungen, gegen die auch die Revision keine besonderen Beanstandungen erhoben hat, sind bei dom festge-ütcllbon Sachverhalt nicht zu bemängeln. Nach der vom Reichsgericht entwickelten und vom Senat weitergoführten Rechtsprechung (vgl. u.a. RGZ 82, 59, 65; 123, 507, 509;
BGH GRUR 1954, 70, 72 - Rohrbogen; GRUR 1954, 551, 555 -Altpa; GRUR 1957, 606, 608 - Heilmittulvortrieb),können Gegenstand eines Untcrlassungsurtcils in der Regel nur diejenigen Zuwiderhandlungen sein, die tatsächlich stattgefunden haben oder doch zu besorgen sind. Bas Verbot muß ausdrücklich besagen, welche konkreten Handlungen unterlassen werden sollen und darf nicht derart abstrakt gefaßt werden, daß ihm Handlungen unterfallen können, deren
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rechtliche Erlaubtheit im Rechtsstreit nicht geprüft wor- f den ist (KGZ 82, 59» 65). Der Unterlassungsantrag muß sich also auf den konkreten Verlctzungsfall beziehen (Urt. v, . 27«. März 1956 -1 ZR 73/54 - Unionvcrlag; BGH GRUR 1955, f 95, 96, 97 - Buchgemeinschaft; GRUR 1956, 187; GRUR 1957,
25, 29)»und darf nicht vorsorglich auf mögliche, aber andersartige Verletzungshandlungen erstreckt werden. Der vom Berufungsgericht beanstandete Teil des Klagantrages hätte sich daher auf die Unterlassung bestimmter Handlungen richten müssen, wobei freilich eine gewisse Verallgemeinerung hingonommen werden kann, wenn nur darin das Charakteri» r stische der festgestellten konkreten Verletzungstatbcständc zu dem Ausdruck kommt. Diese Voraussetzungen sind, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nur hinsichtlich des zweiten, mit "insbesondere" eingeleiteten Teils dos Haupt-antruges erfüllt.
II.	Das Berufungsgericht verneint für die Klage mit den eben dargelegten Beschränkungen ein RechtsschutzbedUrfnis. Es meint dazu, der Vorfall vom 23«» März 1957 in der "Hasen-bürg" hätte vermieden werden können, wenn die Klägerin die Gastwirte, die von der Klägerin Ware bezögen, demgemäß also auch den Wirt der "HBBBBir9au£ den Unterschied zwischen ihrem Erzeugnis "Halb und Halb MBB Likör11 und dem "MBB Halb und Halb" der Firma Carl MBB AG. Berlin hingewiesen und sie angewiesen hätte, bei Bestellung • von Berliner "MBB Halb und Halb" nicht ihren "Halb und Halb MBB Likör" zu liefern. Die Klägerin sei deswegen nicht rechtsschutzbodürftig, aber auch eines Rechtsschutzes nicht würdig, weil sie, folge man der insoweit von ihr unwidersprochen gebliebenen Behauptung des Beklagten, trotz mehrfacher Aufforderung von Seiten der Carl MBB AG. nichts unternommen habe, um das Publikum aufzuklären, und es, wie ihrem Vortrag zu entnehmen sei, nach wie vor billige, daß Gastwirte auf Bestellung eine«	Halb	und	Halb"
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das Erzeugnis dor Klägerin lieferten.
Wio die Revision an sich zutreffend geltend macht, hat das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis, das für Klagen aller Art dann fehlt, wenn der Kläger das von ihm erstrebte Ziel auf einem einfacheren Weg erreichen kann, zu Unrecht verneint. Bei Unterlassungsklagon bedarf es zur Begründung des Rechtsschutzbedürfnisses in der Regel keinor besonderen Darlegung, weil sich dieses Bedürfnis hier meist aus dem sachlich-rechtlichen Inhalt des Anspruchs von selbst ergibt. Wer geltend macht, daß er künftige Beeinträchtigungen seiner Rechte befürchten müsse, darf nicht, wio das Berufungsgericht anzunehmen scheint, auf irgendwelche "SelbsthilfemaßnahmQn,, verwiesen worden, sondern ist berechtigt, seine - angeblichen -Ansprüche gerichtlich zu vorfolgen. Wenn das Berufungsgericht hierzu erwägt, die Klägerin hätte die Gefahr künftiger Beeinträchtigungen durch aufklärende Maßnahmen vermeiden können, so sind das sachfremdo, die begrifflichen Merkmale dos Rechtsschutzbedürfnisses verkennendo Erwägungen. Bei der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage, die sich auf eine bestimmte ^Leistung, hier auf eine Unterlassung, richtet, ist dor mit der Klage geltend gemachte Anspruch zunächst als gegeben hinzunehmen. Von dieser Unterstellung aus ist dann zu prüfen, ob ein schutz-würdiges Interesse des Klägers an einer endgültigen, rechtskräftigen Klärung der materiellen Rechtslage besteht. Rechtsirrtümlich ist es deshalb, in diesem Zusammenhang nach den Umstanden zu fragen, denen der Klaganspruch seine Entstehung verdankt, und in Betracht zu ziehen, ob er möglicherweise auf ein dem Kläger zurechenbares Verhalten zurückzuführen ist, das, wäre es unterblieben, die Klage überflüssig gemacht haben würde. Das Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Geltendmachung seiner vermeintlichen Ansprüche kann nicht mit Überlegungen verneint werden, die
 
in den Bereich der sachlichen Begründetheit einer Klage go^ hören, Hach alledem kann es keinem Zweifel unterliegen, daß für die Klägerin ein Kochtsschutzbedürfnis vorliegt. Dasselbe gilt auch insoweit, als das Berufungsgericht die Klägerin nicht für "rcchtsschutzwürdig" erachten möchte.
III.	Soweit das Berufungsgericht das Rcchtsschutzbodürfnis verneint hat, handelt es sich indessen um zusätzliche Erwägungen, die angesichts der vom Berufungsgericht - trotz Verneinung eines ausreichenden Rochtsschutzbedürfnisses zulässigerweise - vorgenommenen Buchprüfung (vgl.BGHZ 12, 308, 316; RGZ 158, 152; RG DR 1940, 161; BGH ürt. v. 24. September 1952 - II ZR 136/51) entbehrlich gewesen wären. Der Revision muß im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben, weil die Sachentscheidung, mit der das Berufungsgericht die auf §§ 1, 14 UYftx sowie auf die vertraglichen Abmachungen mit der Firma Carl	gestützten	Ansprüche	als
 unbegründet abgewiesen hat, rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Revision meint, die Äußerung des Beklagten,
 sei Originalhaus für	Halb	und	Halb, könne nur
 dahin aufgefäßt werden, daß allein die Erzeugnisse der Firma Carl	AG.	Originaler	Zeugnisse	seien bzw. ledig-*
lieh deren Erzeugnisse aus einem Originalhaus stammten, während die Ware der Klägerin nicht echt und somit minderwertig sei. Diese Äußerung falle deshalb aus dem Rahmen eines lauteren Wettbewerbs und verstoße gegen § 1 UWG.
Denn es sei anerkannten Rechts, daß ein aus V/ettbewerbs-gründon vorgenommener Warenvergleich auch dann unzulässig sei, wenn sein Inhalt der Wirklichkeit entspreche. Zu Unrecht nehme das Berufungsgericht an, die Äußerung des Beklagten sei deshalb nicht zu beanstanden, weil sie zu dem Schutz der gefährdeten Interessen der Carl	AG.	habe
 dienen sollen. Ein wettbewerbsrechtlich zulässiger Abwehr-vergleich müsse in jedem Fall unumgänglich notwendig, sach-
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lieh gehalten und wahr sein. Die Bemerkungen des Beklagten, die Uber die Zurückweisung der bestellten Getränke hinaus-gingen, seien weder notwendig gewesen noch sachlich gehalten worden.
1. Eine vergleichende Gegenüberstellung der Leistungen und Waren zweier im Wettbewerb miteinander stehender Unternehmen, wie sie das Berufungsgericht offenbar feststellen will, kann nach § 1 UWG nur dann als eine sittenwidrige und damit unzulässige, einen Unterlassungsanspruch begründende Y/ettbev/erbshandlung angesehen werden, wenn sie im geschäftlichen Vorkohr zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt ist.
a) Der Begriff des Handelns zu Zwecken dos Wettbewerbs verlangt in objektiver Beziehung, daß ein Tun vorliogt, das äußerlich geeignet ist, Wettbewerbszwecken in der Weise zu dienen, daß dadurch der Absatz einer Person zu Gunsten desjenigen einer anderen Person gefördert werden soll (RG GRUR 1950, 977; BGH GRUR 1953, 293 - Flcischbezug). Diese Eignung zu Wettbewerbszwocken hat das Berufungsgericht hinsichtlich der unstreitigen Äußerungen des Beklagten ohne nähere Darlegung fostgestollt. Aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt sich jedoch, daß die Klägerin mit der Firma Carl	AG.,	für die der Beklagte in
 einem die Stadt Lüneburg nicht betreffenden Gebiet als Vertreter tätig ist, in schärfstem Wettbewerb steht. Beide Firmen wenden sich im wesentlichen an ..dieselben Kundenkreise und befriedigen gleiche wirtschaftliche Bedürfnisse. Allein schon aus dieser tatsächlichen Feststellung folgt zwangsläufig, daß ein Handeln des Beklagten, welches geeignet ist, die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin zu mindern, gleichzeitig den W'ottbewerbsinteressen der in demselben Wirtschaftsgebiet und in derselben Branche tätigen, vom Beklagten vertretenen Firma dienlich sein muß. Es ist nicht nötig, daß dor Beklagte zu dem hier infrage kommen-
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den Zeitpunkt selbst Wettbewerber der Klägerin war (RG DR 1939, 437 Nr. 2r 438*.
Damit ist allerdings der Begriff des Handelns zu Wettbe-wcrbozwecken noch nicht ausgeschöpft. Br erfordert weiter in subjektiver Beziehung eine auf Wettbewerb gerichtete Absicht des Handelnden (RG MuW 1927, 53, 55; 1929, 121,
122; BGH GRUR 1953, 293 - Fleischbezug; GRUR 1954, 163 - Bierlieferungsvortrag; GRUR 1957, 360, 361 r. Sp. -Erdstrahlen; BGHZ 3, 270, 277 - Constanze I; 19, 392,
393 f - Anzeigenblatt). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht, insoweit in freier BeweisWürdigung des Tatrichters davon ausgeht, daß für den Wettbewerbszwock einer wie hier im Geschäftsverkehr gemachten Äußerung nach allgemeinen Erfahrungssätzen eine innere Wahrscheinlichkeit streitet, die der Äußernde nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins zu entkräften hat (RG MuW 1941, 90; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Waronzcichenrecht 8. Aufl. Einl. UY/G Anm. 139; Callmann,
 Der unlautere Wettbewerb 1929 S. 22; 3GHZ 3, 270, 277;
14, 165, 171 - Constanze II; GRUR 1957, 93, 94 - Jugend-filmvcrloih).Da es dem Beklagten nicht gelungen ist, die Wahrscheinlichkeit auszuräumon, die dafür spricht, daß für die beanstandete Äußerung auch Wettbewerbszwocke mitbe-stimmend waren, ist die dahingehende Feststellung des Berufungsgerichts rechtsirrtumsfrei getroffen worden.
b) Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich auch angenommen, daß dem Erfordernis des Handelns im geschäftlichen Verkehr genügt sei. Mit diesem Erfordernis wird nichts weiter verlangt, als daß irgendeine der Förderung eines beliebigen Geschäftszweckes dienende Tätigkeit im Gegensatz zu einer privaten oder amtlichen Betätigung vorliege (RGZ 108, 272, 274; RGSt 66, 380; BGH GRUR 1953, 293, 294). Allerdings sind die vom Beklagten vorgenommenen Äußerungen im Verlauf einer privaten Auseinandersetzung mit dem Kellnei
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Bartsch gefallen. Ein im Erwerbsleben stehender Geschäftsmann, wie der Beklagte, der eine private Unterhaltung benutzt, um den Wettbewerb eines Unternehmens zu fördern, an dessen Unisatzstoigerung er als Vertreter dieses Unternehmens interessiert ist, gibt aber dieser Unterhaltung eine geschäftliche Wendung. Er wird damit zur Förderung eines Gcschäftszv/eekea tätig und handelt daher insoweit im Sinne des § 1 UWG im geschäftlichen Verkehr.
2. Ist hiernach auf den materiellen Inhalt der beanstandeten Äußerung des Beklagten einzugehon, so erblickt die Revision der Klägerin in der Bemerkung,	Berlin	sei	Originalhaus für	Halb und Halb, eine herabsetzende,
 weil auf Unochthcit und Minderwertigkeit dos klägorischen Erzeugnisses hindeutende und daher den Rahmen des lauteren Wettbewerbs überschreitende, gegen § 1 UWG verstoßende bezugnehmende Werbung des Beklagten, die, obgleich ihr Aussagogchalt für sich gesehen der Wahrheit entspreche, unzulässig sei.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgoführt: Es steha nicht zur Erörterung, wie eine solche Erklärung allgemein zu beurteilen wäre. Denn der Beklagte soi zu seinem Hinweis berechtigt gowoson, weil ihm als "Berliner	Halb und
 Kalb" ein Getränk geliefert worden soi, das nicht unter dieser Bezeichnung hätte in den Vorkehr gebracht werden dürfen. Der Beklagte habe durch den Zusatz wabor den Berliner bitte" klar zu erkennen gegeben, daß er nur das Berliner, also nicht das Hamburger	Halb	und	Halb-Erzcug-
nia wünsche. Wenn ihm dennoch das Erzeugnis der Klägerin geliefert worden sei und er zudem durch Befragen des Kellners habe fcststellen müssen, daß dieser dor Auffassung sei, er habe bestellungsgemäß ausgeschenkt, soi es nicht zu vermeiden gev/esen, aus Erzeugnis der Klägerin dem der Carl	gegenüberzustellen	und	die	Meinung	des
 Kellners zu berichtigen. Diese Aufklärung habe durchaus
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im Rahmen sachgemäßer Y/ahrung der Interessen der Carl
AG. gegen eine Entwertung ihres Hechts an der Bezeichnung	und Halb“ gelegen. Sie habe nicht
 der Herabsetzung der Erzeugnisse der Klägerin, sondern dem Schutz der gefährdeten Interessen der Carl	AG.
gedient«,
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sic würdigen alle Tatumstände und berücksichtigen dabei auch diejenigen Gesichtspunkte, die für die Frage der Unzulässigkeit einer vergleichenden Werbung in Betracht kommen.. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß vom Grundsatz der Unzulässigkeit vergleichender Werbung nur in Ausnahmefällen abgewichen werden darf, z.B. wenn im Falle gebotener Abwehr (BGH GRUR 1954, 557, 541 - Radschutz) der Wettbewerber genötigt ist, auf den Konkurrenten hinzuweisen.
Ein ähnlicher Rechtsgedankc kommt auch hier zur Anwendung. Der Beklagte war genötigt, als ihm auf seine Bestellung eine andere als die bestellte Ware geliefert worden v/ar, darauf hinzuweisen, daß die gelieferte Ware nicht die von ihm bestellte sei. Um das dem Kellner	^zw.
dem Wirt zu verdeutlichen, mußte er, wie die Revision selbe' einräumt, darauf hinweisen, daß er	Halb und Halb“
der Firma Carl	AG. verlangt habe. Hierduroh kam be-
reits zu dem Ausdruck, daß es mindestens zwei Firmen des Hamens	gibt,	und daß beide ein als “Halb und Halb“
bezeichnctcs Getränk herstcllen und vertreiben. Insoweit war eine vergleichende Bezugnahme auf beide M^M^-i’irmcn und ihre Erzeugnisse durch den Beklagten notwendig. Wenn er in diesen Zusammenhang den von der Revision allein noch beanstandeten Satz einfügte:	Berlin ist das
 Originalhaus für	Halb	und	Halb“, so befand er sich
 auch damit unter den gegebenen Verhältnissen noch in den
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Grenzen einer berechtigten Wahrnehmung der Interessen der Firma Carl	AG.	Sein	Verhalten war nicht wettbowerbs-
frernd, selbst wenn man unterstellt, die beanstandete Erklärung beinhalte auch die von der Klägerin hervorgehobene abv/ertende Bedeutung. Aus dem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang dieses Satzes mit den übrigen Erklärungen des Beklagten erhellt, daß er, wie die gesamte Erklärung, darauf abzieltc, eine irreführende Behauptung des Kellners B^BBü Interesse der Firma Carl	AG.	zu	widerle-
gen oder doch richtig zu stellen. Durch den Mitgebrauch des angcgz'iffenen Satzes ist lediglich eine abgrenzende Kennzeichnung im zulässigen Rahmen vertieft worden, die der Firma Carl	AG. selbst gemäß ihrer Vereinbarung mit
 der Klägerin und im Hinblick auf ihren warenzeichenreeht-lichcn Besitzstand hätte nachgesehen werden müssen. Für den Beklagten kann in diesem Fall nichts anderes gelten. Jedenfalls wäre es mit den tatsächlichen Wirkungen der verschiedenen Wottbewerbsabsprachen zwischen den beiden Mampo-Firmem sachlich nicht zu vereinbaren, den Beklagten, der in dieser Wettbewerbssituation die Belange der einen beteiligten Konkurrentin wahrnahm, im Hinblick auf die zwischen den Wottbev/erbern selbst geltenden vertraglichen Zugeständnisse schlechter zu stellen als die Firma Carl AG. Vielmehr wird davon auszugehen sein, daß auch der Beklagte sich derjenigen Befugnis zu einer sachgemäßen Intcrooscnwahrnehmung bedienen durfte, die der von ihm vertretenen Firma zugestanden haben würde. Dabei soll nicht verkannt werden, daß eine mißbräuchliche, nicht zu rechtfertigende Anwendung der vertraglichen Grundsätze im einzelnen Full durchaus denkbar ist. Davon kann hier indessen nicht gesprochen werden, weil die aus dem sachlichen Zusammenhang dos Geschehensablaufs entsprungene Notwendigkeit eines abgrenzenden Vergleichs vornehmlich durch die Unkenntnis des Kellners	bzw.	des	Wirts
 der	hervorgerufen	worden ist und es unter
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solchen Umständen nicht als sachfremd erachtet werden kann, wenn der Beklagte die in den Y/ettbeworbsvcrträgen der beiden üd^^^-Firmen und die gemäß den Rundschreiben zugestandone Bezeichnung zur Abgrenzung anwandtöe Er handelte deshalb nicht rechtswidrig, weil sein der Wahrnehmung berechtigter Interessen dienender Vergleich zur Aufklärung eines auf andere Weise nicht darzustellenden Unterschiedes notwendig war und in den Absprachen der beiden M^|^-Firmen und dem Inhalt des an die Vertreter beider Firmen übersandten Rundschreibens seine tatsächliche Berechtigung fand* Fehlt aber dem Verhalten des Beklagten die Eechtswidrigkeit, so kann es auch nicht nach § 14 UYi’G unzulässig sein.
3* Y/ie das Berufungsgericht schließlich ohne Rechtsverletzung fostgostellt hat, fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte die beanstandete Äußerung bei beliebiger anderer Gelegenheit, also auch - anders als im gegebenen Fall - ohne einen ihn dazu berechtigenden Anlaß wiederholen werde* Weil hiernach eine widerrechtliche Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin nicht zu befürchten ist, hat das Berufungsgericht den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit Recht für unbegründet erachtet.
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Nach alledem war die fievislon mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuruckzuweisen«
V/ildo	Bock	Krügor-Ni eland
J ungbluth
EBel