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BGH

Gericht: BGH

Sie vermietete die Filme der Klägerin im eigenen Hamen und für eigene Rechnung. Sie machte geltend, die Beklagte schulde ihr diesen Betrag als Schadensersatz, weil sie zur Umsatzsteuer nicht herangezogen worden wäre, wenn die Beklagte die Filme während dieser Zeit in ihrem, der Klägerin, Hamen vermietet hätte. Hierzu sei die Beklagte nach dem Vertrag vom 8.Oktober 1947 als Filiale der Klägerin verpflichtet gewesen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt mit der Begründung, sie habe nicht die Aufgaben einer Zweigstelle der Klägerin wahrzunehmen gehabt und sei nicht verpflichtet gewesen, die Verleihverträge im Namen der Klägerin abzuschließen. Beide Vertragsschließende seien sich darüber im klaren gewesen, daß die Beklagte vom Zeitpunkt der Lizenzierung ab den Verleih im eigenen Namen durchführen werde. Von diesem Zeitpunkt ab habe sie berechtigterweise mit Wissen der Klägerin und im Einverständnis derselben bis zu dem l.Juli 1951 die .^Filmä* im eigenen Namen und Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs hat sie ausgeführt, die Umsatzsteuer habe sich für die Zeit vom 1.Januar bis 30. Bas Berufungsgericht legt den zwischen den Streit-teilen geschlossenen Vertrag vom 8, Oktober 1947 dahin aus, daß die Beklagte seit Erhalt der Verleihlizenz, d.i-seit dem 15»Dezember 1947, nioht mehr verpflichtet gewesen sei, die Filme im Hamen und für Rechnung der Klägerin zu vermieten. Da für die Leitung der Zweigstelle durch Ingmar oder die Beklagte eine Verleihlizenz nicht erforderlich gewesen sei, könne der Satz 2 der Ziff.1 des Vertrages vom 8.Oktober 1947 nur so verstanden werden, daß die Beklagte die Filme nach Erhalt der Verleihlizenz im eigenen Hamen und für eigene Rechnung habe vertreiben sollen. Dafür spreche auch, daß sämtliche Geschäftsunkosten der Zweigstelle nach Ziff.6 des Vertrages von der Beklagten zu tragen gewesen seien. Die Äußerungen dieser Revisionsgesellschaft, sie lehne es als halbamtliche Prüfungsorganisation ab, in derartig delikate Steuerfragen verwickelt zu werden, könnten, so meint das Berufungsgericht, nur so verstanden werden, daß sich die Parteien darüber einig gewesen seien, daß eine von der Beklagten geleitete Zweigstelle der Klägerin in in Wahrheit gar nicht bestanden habe. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Vertrag vom 8.Oktober 1947 nicht eindeutig und daher der Auslegung bedürftig ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Parueiwillens spätere Erklärungen der Parteien mit-*berücksichtigt hat. stehender Rechtsprechung kann die Auslegung eines Individuale ertrages vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie denk- und erfahrungsgesetzlich möglich ist, den gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt. Insbesondere kann seiner Auffassung, der Satz 2 der Ziff.1 des Vertrages vom 8.Oktober 1947 könne, weil für die Leitung der Zweigstelle durch Ingmar B^H oder die Beklagte eine Verleihlizenz nicht erforderlich gewesen sei, in Verbindung mit Ziff.6 des Vertrages nur so verstanden werden, daß die Beklagte nach Erhalt der Verleihlizenz die Eilme im eigenen Hamen und für eigene Rechnung habe vertreiben und von da an nicht mehr als “Zweigst eile ”, d.h. im Hamen und für Rechnung der Klägerin habe handeln sollen, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Wenn auch in den Ziffern 4 und 6 des Vertrages von der Zweigstelle im Zusammenhang mit der Übernahme durch die Beklagte die Rede ist und daraus gegenteilige Schlüsse gezogen werden könnten, so läßt sich do>ch nicht sagen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts gegen die Denk- und Erfahrungsgesetze verstoße; sie ist jedenfalls auch bei Berücksichtigung dieser Bestimmungen möglich. Das Berufungsgericht hat aber auch ohne Hecht sv er stoß die spätere Korrespondenz der Streitteile im Sinne seiner Auslegung gewürdigt und zur Stütze für seine Auffassung herangezogen. Insbesondere gilt dies von dem in dem angefochtenen Urteil erwähnten Kündigungsschreiben der Klägerin vom 17-März 1953- Wenn die Klägerin in diesem Schreiben zu dem Ausdruck bringt, daß sie beabsichtige, in ihrem ältesten Verleihbezirk nunmehr eine eigene Filiale einzurichten, so kann damit entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sehr wohl gemeint sein, daß die Klägerin das im Vertrage vom 9-Mai 1951 vereinbarte Agenturverhältnis .durch eine eigene Zweigstelle ersetzt wissen wolle. Wenn die Klägerin in diesem Schreiben ausführt, sie komme auf den von ihr gemachten Vorschlag zurück, daß die Beklagte die Bilme im Namen der Klägerin vermieten solle, "wie es eigentlich auch von Anfang an gedacht gewesen sei11, so spricht auch dies für die Auslegung des Berufungsgerichts. im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 8*Oktober 1947 nicht ernsthaft davon ausging,daß die Beklagte auch nach Erhalt der Verleihlizenz die Filme in ihrem, der Klägerin, Hamen vermieten werde. Dem Berufungsgericht kann schließlich auch nicht, wie die Revision geltend macht, der Vorwurf gemacht werden, es habe bei der Auslegung der Ziff.1 des Vertrages die wirtschaftliche Bedeutung der Abmachungen nicht geprüft. Oktober 1947 keinen Anhalt; auch aus der späteren Korrespondenz lassen sich keine Rückschlüsse dahin gehend herJLeiten, daß die Streitteile bei Vertragsschluß von solchen Erwägungen ausgegangen seien. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nach Erhalt der Verleihlizenz berechtigt war, die Filme in eigenem Hamen und für eigene Rechnung zu vermieten, läßt sich daher nicht beanstanden. Zum mindesten aber durfte die Beklagte auf Grund der duröh den Inhalt des Vertrages und der anschließenden Korrespondenz gegebenen unklaren Sachlage in Verbindung mit dem weitgehend untätigen Verhalten der Klägerin annehmen, daß diese mit dem Verleih der Filme im Hamen der Beklagten einverstanden war. Auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß das für die Schadens er sat zv erpfliehtung der Beklagten erforderliche Verschulden nicht festzustellen sei, unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken.

Zitierte Normen: § 133 BGB § 97 ZK
vertragenfilmenUmsatzsteuerBerufungsgerichtZweigstelleAuffassungKlägerinAuslegung

Volltext der Entscheidung

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Verkündet am 16.Dezember 1958 Grunau, Jus ti zoberSekretär, als tFrkundsbeamter der Geschäftsstelle♦
Klägerin und Revisionsklägerin,
- ProzeßbeVoIlmachti^tefVvi^öhts^wälilhr^H^ -
gegen
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16.Dezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Dr.h.c.Wilde* Dr.Krüger-Wieland, Dr.Christoph, Dr.Weiss und Dr.Spreng
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3*Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5-September 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen»
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 den Geschäftsführer
 Beklagte und Revisionsbeklagte
 Von Rechts wegen
 
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Tatbestand:
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Die Parteien befassen sich mit dem Verleih von Fil-inen. Sie schlossen am 8.Oktober 1947 einen Vertrag, der in seinen Ziffern 1, 6 und 7 folgendes besagt:
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Zweigstelle und __________
Film GmbH. Solange BjMHB^-Film noc] Verleihlizenz hat, wird Herrn Ingmar BtfpP persönlich die Leitung der Zweigstelle übertragen.
Ingmar B^febzw. HM^p-Film verpflichten sich zur übernähme der gesamten Geschäftsunkosten der Zweigstelle	lediglich
 die Kopien und die Reklame werden vom J( erleih geliefert
7. Der Vertrag wird zunächst für die Dauer eines Jahres ab 1.Oktober 1947 geschlossen. Ab l.Ju-li 1948 treten beide Kontrahenten in gegensei-tiger Obere inst immung in Verhandlungen über eine evtl. Abänderung der vorliegenden Ver~ einbarungen ein«
Die Geschäftsbeziehungen der Parteien wurden nach dem 1.Oktober 1948 fortgesetzt. Die Beklagte hatte am 15« Dezember 1947 von der Militärregierung die Verleihlizenz erhalten. Sie vermietete die Filme der Klägerin im eigenen Hamen und für eigene Rechnung. Dies hatte zur Folge, daß nicht nur die Beklagte in	zur	Umsatzsteuer-
zahlung für den Verleih der von der Klägerin erhaltenen Filme herangezogen wurde, sondern auch die Klägerin in
 Über die Abführung der Umsatzsteuer und die doppelte Heranziehung hierzu entspann sich zwischen den Parteien im Jahre 1950 ein Schriftwechsel. Am 22. Juni 1950 gab die Beklagte der Klägerin gegenüber eine Verpflichtungs-erklärung ab, die folgenden Wortlaut hat:
 
Zusätzlich zu den Bedingungen des zwischen uns geschlossengj^ertrages über die Auswertung der in der ^(HHB-Verleih GmbH, herausgebrachten Filme verpxiTchten wir uns zur Anerkennung folgender Vertragspunkte:
Sie sind berechtigt, das Vertrags-Verhältnis ohne Frist zu kundigen, wenn wir unsere Zahlungen einstellen, ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren anstrengen oder ein begründeter Konkursantrag gegen uns gestellt oder aber das Konkursverfahren mangels Masse abgelehnt wird.
Erfolgt die Aufhebung des Vertragsverhältnisses aus einem der vorgenannten Gründe, so fallen sämtliche durch diesen Vertrag uns übertragenen Rechte, ohne daß es einer vorherigen Kündigung bedarf, an Sie zurück. Wir verpflichten uns in diesem Falle, die in unserem Besitz befindlichen Kopien und Reklamematerialien sowie die Verträge mit den Lichtspieltheaterbesitzern an Sie herauszugeben. Die Forderungen aus den mit den Theaterbesitzern wegen des Films abgeschlossenen Verträge gehen in diesem Fall an Sie über. In den von uns abgeschlossenen Verträgen mit den Lichtspieltheaterbesitzern ist eine Klausel enthalten, die vor sieht, daß die Verträge auch gegenüber dem an unsere Stelle tretenden neuen Verleih ohne irgendwelche Einschränkungen in Kraft bleiben.
Am $. Hai 1951 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag, dessen Ziff. 1 wie folgt lautet: vermietet die in der Anlage auf geführten Filme, .deren Auswertungsrechte	besitzt,	als	Agent	der
‘ilm in deren kamen und auf deren Rechnung im Bpp Bezirk”.
Mit Brief vom 17. März 1953 kündigte die Klägerin den Vertrag vom 9. Mai 1951 > da sie beabsichtige, **nun-mehr auch in ihrem ältesten Verleihbezirk Hpppp eine eigene Filiale -einzurichten”.
 
Die Klägerin begehrt mit der Klage Erstattung der an das Finanzamt	für	die	Zeit	vom	1.	Ja-
nuar. bis 30. Juni 1951 bezahlten Umsatzsteuer in Höhe von DM 4 359*69. Sie machte geltend, die Beklagte schulde ihr diesen Betrag als Schadensersatz, weil sie zur Umsatzsteuer nicht herangezogen worden wäre, wenn die Beklagte die Filme während dieser Zeit in ihrem, der Klägerin, Hamen vermietet hätte. Hierzu sei die Beklagte nach dem Vertrag vom 8.Oktober 1947 als Filiale der Klägerin verpflichtet gewesen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt mit der Begründung, sie habe nicht die Aufgaben einer Zweigstelle der Klägerin wahrzunehmen gehabt und sei nicht verpflichtet gewesen, die Verleihverträge im Namen der Klägerin abzuschließen. Der Vertrag vom 8.Oktober 1947 habe ausschließlich den Zweck verfolgt, ihr bzw. ihren Gesellschaftern bereits vor der Erteilung der bei der damaligen Militärregierung beantragten Verleihlizenz den Verleih von Filmen der Klägerin zu ermöglichen. Beide Vertragsschließende seien sich darüber im klaren gewesen, daß die Beklagte vom Zeitpunkt der Lizenzierung ab den Verleih im eigenen Namen durchführen werde. Der Vertrag vom 8.Oktober 1947 sei mithin mit der am 15« Dezember 1947 erteilten Lizenz gegenstandslos geworden.
Von diesem Zeitpunkt ab habe sie berechtigterweise mit Wissen der Klägerin und im Einverständnis derselben
 bis zu dem l.Juli 1951 die .^Filmä* im eigenen Namen und
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für eigene Rechnung vermietet und demgemäß auch die Ura-satzsteu'.er in eigenem Namen und für eigene Rechnung abführ en müssen. Sowohl der Vertrag vom 22. Juni 1950 wie auch die spätere Korrespondenz ergäben, so hat die Beklagte weiter geltend gemacht, daß die Klägerin Kenntnis
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davon gehabt habe, daß sie, die Beklagte, die Verleihverträge eigenen Hamens abgeschlossen habe.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs hat sie ausgeführt, die Umsatzsteuer habe sich für die Zeit vom 1.Januar bis 30. Juni 1951 auf BM 3 471>02 ermäßigt. Bas Finanzamt habe aber für das Jahr 1950 eine Nachzahlung von BM 6 910,69 verlangt, die sie bezahlt habe. Ihr Schaden betrage daher BM 10 381,71, wovon sie einen Teilbetrag von BM 6 500 geltend mache.
Bie Klägerin hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie BM 6 500.- nebst 5 i> Zinsen, und zwar aus BM 3 471,02 seit dem 1. Juli 1956 und auf weitere BM 3 026,98 seit dem 5* Juni 1957 zu zahlen.
Bie Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebe ten. Ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vollbringen hat sie den Einwand der Verjährung gegenüber etwaigen Schadens er s at zansprüchen aus den Jahren 1950/51 erhoben.
Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin surückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin, die ihren Klageantrag weiterverfolgt. JDie Beklagte erstrebt Zurückweisung der Revision.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat der Vertreter der Klägerin erklärt, der mit der Klage geltend gemachte Teilbetrag von BM 6500.-entfalle mit BM 3 471>02 auf Umsatzsteuer für das l.Halb jahr 1951 und mit dem Restbetrag auf die Umsatzsteuer von 1950.
 
scheidungsgründe s_
Bas Berufungsgericht legt den zwischen den Streit-teilen geschlossenen Vertrag vom 8, Oktober 1947 dahin aus, daß die Beklagte seit Erhalt der Verleihlizenz, d.i-seit dem 15»Dezember 1947, nioht mehr verpflichtet gewesen sei, die Filme im Hamen und für Rechnung der Klägerin zu vermieten. Per Vertrag vom 8.Oktober 1947 sei mithin nicht, wie die Klägerin behaupte, von der Beklagten schuldhaft verletzt, so daß eine Ersatzpflicht der Beklagten für die von der Klägerin entrichtete Umsatzsteuer nicht bestehe. Zur Begründung seiner Auffassung führt das Berufungsgericht im einzelnen aus:
Der Vertrag vom 8.Oktober 1947 sei nicht eindeutig. Da für die Leitung der Zweigstelle durch Ingmar oder die Beklagte eine Verleihlizenz nicht erforderlich gewesen sei, könne der Satz 2 der Ziff. 1 des Vertrages vom 8.Oktober 1947 nur so verstanden werden, daß die Beklagte die Filme nach Erhalt der Verleihlizenz im eigenen Hamen und für eigene Rechnung habe vertreiben sollen. Dafür spreche auch, daß sämtliche Geschäftsunkosten der Zweigstelle nach Ziff. 6 des Vertrages von der Beklagten zu tragen gewesen seien. In Wahrheit sei sonach eine Zweigstelle der Klägerin in	gar
 nicht eingerichtet worden. Hierauf habe die Beklagte zu Recht in ihrem Schreiben vom 19 • Oktober 1950 an die Klägerin hingewiesen, ferner sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, für die frage, ob überhaupt eine Zweigstelle der Klägerin in	worden
 sei, das Kündigungsschreiben der Klägerin an die Beklagte vom 17. März 1955 von Bedeutung* Wenn die Kündigung der Klägerin mit ihrer Absicht begründet worden
 
sei, ’’nunmehr auch in ihrem ältesten Verleihbezirk
 eine eigene Filiale einzurichtenM, spreche
 dies dafür, daß eine Zweigstelle früher nicht errichtet gewesen sei. Auch aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 17. Dezember 1950 ergebe sich, daß
 wesen sei, eine Zweigstelle der Klägerin in H  anzuerkennen. Die Äußerungen dieser Revisionsgesellschaft, sie lehne es als halbamtliche Prüfungsorganisation ab, in derartig delikate Steuerfragen verwickelt zu werden, könnten, so meint das Berufungsgericht, nur so verstanden werden, daß sich die Parteien darüber einig gewesen seien, daß eine von der Beklagten geleitete Zweigstelle der Klägerin in	in	Wahrheit	gar	nicht
 bestanden habe.
Die demgegenüber von der Revision erhobenen Angriffe greifen nicht durch.
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Vertrag vom 8.Oktober 1947 nicht eindeutig und daher der Auslegung bedürftig ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Parueiwillens spätere Erklärungen der Parteien mit-*berücksichtigt hat. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist zwar der wirkliche Wille im Augenblick der Abgabe der Erklärungen zu berücksichtigen, spätere Auffassungen und Äußerungen der Erklärenden können jedoch als Grundlage für Rückschlüsse auf den seinerzeitigen Parteiwillen dienen (Staudinger-Coing Bern. 35 zu § 133 BGB mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Auslegung des Berufungsgerichtes unterliegt jedoch nur einer beschränkten Nachprüfung in der Revisionsinstanz. Nach fest-
die Deutsche
AG nicht bereit ge-
— 8 —
stehender Rechtsprechung kann die Auslegung eines Individuale ertrages vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie denk- und erfahrungsgesetzlich möglich ist, den gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133,
 157 BGB) nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt.
Ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungs- • gericht gegen diese Grundsätze verstoßen habe, sind jedoch nicht gegeben. Insbesondere kann seiner Auffassung, der Satz 2 der Ziff. 1 des Vertrages vom 8.Oktober 1947 könne, weil für die Leitung der Zweigstelle durch Ingmar B^H oder die Beklagte eine Verleihlizenz nicht erforderlich gewesen sei, in Verbindung mit Ziff. 6 des Vertrages nur so verstanden werden, daß die Beklagte nach Erhalt der Verleihlizenz die Eilme im eigenen Hamen und für eigene Rechnung habe vertreiben und von da an nicht mehr als “Zweigst eile ”, d.h. im Hamen und für Rechnung der Klägerin habe handeln sollen, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Wenn auch in den Ziffern 4 und 6 des Vertrages von der Zweigstelle im Zusammenhang mit der Übernahme durch die Beklagte die Rede ist und daraus gegenteilige Schlüsse gezogen werden könnten, so läßt sich do>ch nicht sagen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts gegen die Denk- und Erfahrungsgesetze verstoße; sie ist jedenfalls auch bei Berücksichtigung dieser Bestimmungen möglich. Auch kann nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht diese - von ihm nicht ausdrücklich erörterten - Bestimmungen übersehen habe. Da es sich um einen verhältnismäßig kurzen Vertrag handelt, muß davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht den Vertrags text in seiner Gesamtheit gewürdigt hat. Demgegenüber kann die Revision nicht mit Erfolg auf das am
 
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16.	Oktober 1947 vc© dem Geschäftsführer der Beklagten,
 Bauer, unter der Bezeichnung "J^J^J^Verleih GmbH, Zweigstelle	herausgegebene	Bundschreiben	ver-
weisen. Dieses Bundschreiben muß schon deshalb bei
 der Auslegung unberücksichtigt bleiben, weil es vor Erteilung der Verleihlizenz erlassen wurde. Das Berufungsgericht hat aber auch ohne Hecht sv er stoß die spätere Korrespondenz der Streitteile im Sinne seiner Auslegung gewürdigt und zur Stütze für seine Auffassung herangezogen. Dieser Schriftwechsel spricht zwar, wie nicht verkannt werden kann, nicht in jedem Balle eindeutig für die Auffassung des Berufungsgerichts. Insbesondere gilt dies von dem in dem angefochtenen Urteil erwähnten Kündigungsschreiben der Klägerin vom 17-März 1953- Wenn die Klägerin in diesem Schreiben zu dem Ausdruck bringt, daß sie beabsichtige, in ihrem ältesten Verleihbezirk nunmehr eine eigene Filiale einzurichten, so kann damit entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sehr wohl gemeint sein, daß die Klägerin das im Vertrage vom 9-Mai 1951 vereinbarte Agenturverhältnis .durch eine eigene Zweigstelle ersetzt wissen wolle. Indessen kommt es auf dieses Schreiben vom 17.Marz 1953
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nicht an, weil jedenfalls die wesentlichste Korrespondenz aus der vorangegangenen Zeit die Auffassung des Berufungsgerichts zu stützen vermag. Insbesondere gilt dies vom Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 17. November 1950. Wenn die Klägerin in diesem Schreiben ausführt, sie komme auf den von ihr gemachten Vorschlag zurück, daß die Beklagte die Bilme im Namen der Klägerin vermieten solle, "wie es eigentlich auch von Anfang an gedacht gewesen sei11, so spricht auch dies für die Auslegung des Berufungsgerichts. Diese Äußerung der Klägerin läßt erkennen, daß die Klägerin
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im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 8*Oktober 1947 nicht ernsthaft davon ausging,daß die Beklagte auch nach Erhalt der Verleihlizenz die Filme in ihrem, der Klägerin, Hamen vermieten werde. Dagegen, daß das Berufungsgericht die nach Abschluß des Vertrages vom 8. Oktober 1947 erwachsene Korrespondenz im Sinne der von ihm vertretenen Auslegung gewürdigt hat, lassen sich daher aus Hechtsgründen keine Bedenken erheben.
Dem Berufungsgericht kann schließlich auch nicht, wie die Revision geltend macht, der Vorwurf gemacht werden, es habe bei der Auslegung der Ziff. 1 des Vertrages die wirtschaftliche Bedeutung der Abmachungen nicht geprüft. Die Revision meint insoweit insbesondere, das Berufungsgericht habe die umsatzsteuerrechtliche Interessenlage der Klägerin nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Zu solchen Erwägungen bot jedoch der Vertrag vom 8. Oktober 1947 keinen Anhalt; auch aus der späteren Korrespondenz lassen sich keine Rückschlüsse dahin gehend herJLeiten, daß die Streitteile bei Vertragsschluß von solchen Erwägungen ausgegangen seien. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nach Erhalt der Verleihlizenz berechtigt war, die Filme in eigenem Hamen und für eigene Rechnung zu vermieten, läßt sich daher nicht beanstanden. Zum mindesten aber durfte die Beklagte auf Grund der duröh den Inhalt des Vertrages und der anschließenden Korrespondenz gegebenen unklaren Sachlage in Verbindung mit dem weitgehend untätigen Verhalten der Klägerin annehmen, daß diese mit dem Verleih der Filme im Hamen der Beklagten einverstanden war. Auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß das für die Schadens er sat zv erpfliehtung der Beklagten erforderliche Verschulden nicht festzustellen sei, unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken.
 
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|:	Unter	diesen	Umständen	braucht	auf	die hilfsweise
 gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts, aus den
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':	der Vertrag vom 8- Oktober 1947 jedenfalls später	im
! :j	Sinne des Vortrages der Beklagten	geändert worden	sei,
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 ii 1	nicht eingegangen zu werden. Auch	auf den von der	Bell	klagten geltend gemachten Einwand	der Verjährung kommt
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