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BGH · I ZR 166/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 166/54

bei Beklagte und Revisionsbeklagte, ~ Proseßbevollmaehtigter* Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Juni 1956 unter Mit Wirkung der Bundesrichter Dr. h„c«Wilde, Dr, Birnbach Dr- Krüger-Nie'land, Dr, Christoph und Dr. Weiß für Recht erkannt? Labei geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß es sich bei der beanstandeten Äußerung um eine Wettbewerbshandlung handelt, daß auch ein einziger Verletzungsfall die Wiederholungsgefahr begründen könne und daß es für die Entscheidung über die Frage der Wiederholungsgefahr auf die Gesamtumstände des Einzelfalles ankomme * Zur Erklärung seines Verhaltens habe er vielmehr nur mitgeteilt, daß er erstens einer falschen Information zu dem Opfer gefallen sei und daß er außerdem v)n den Gesprächs teilnehmern der anderen Seite gereizt worden sei und daß sich auf diese Weise ein Streitgespräch entwickelt habe; Die Klägerin, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei also selbst überzeugt gewesen, daß eine Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben sei, wenn der Beklagte die genannte Bedingung erfülle. Diese Ablehnung sei nur geschehen, weil der Aktionär der Beklagten, D^^, wegen seines Wettbewerb swidrigen Verhaltens - er habe nämlich behauptet, die erfülle nicht ihre Lizenzpflicht und verkaufe in Deutschland andere Maschinen als in Amerika, • auch der nicht rostende Stahl der - Melkmaschine werde korrodieren - keine entsprechende Erklärung, daß er solche Behauptungen in Zukunft nicht aufstellen werde, abgegeben habe* Auf eine derartige Erklärung seitens sei bereits im ersten Schreiben an die Klägerin vom 22* September 1952 und auch im weiteren Schriftwechsel der Parteien besonderer Wert gelegt worden* Auch nach Erhebung der Klage habe der Beklagte zu 2), so legt das Berufungsgericht ferner dar, sich nicht damit verteidigt, daß er zur Abgabe der beanstandeten Äußerung berechtigt gewesen sei. Seiren, Klageabweisungsan-trag habe er nur damit begründet, daß die Klageansprüche verjährt seien, daß er nicht schuldhaft gehandelt habe und daß seine Äußerungen im Rahmen eines Streitgesprächs gefallen seien, in dem er gereizt worden sei« Er habe im Laufe des Rechtsstreits auch mehrfach erklärt, die Verletzungshandlung nicht zu wiederholen, und sich zu einer entsprechenden Verpflichtung im Rahmen eines abzuschließenden Vergleichs bereit erklärt. Ein solcher sei jedoch daran gescheitert, daß die Klägerin sich nicht bereit gefunden habe, ihrerseits.von den angeblichen wett-bewerbswidrigen Äußerungen des BJ(P abzurückeh. während des Schriftwechsels mit der Klägerin und während des Rechtsstreits nicht mehr aufgestellt habe, für das Pehlen der Wiederholungsgefahr keine besondere Bedeutung beigemessen werden, Der Beklagte zu 2) war von Anfang an rechtlich beraten. Es würde auch eine nicht zu rechtfertigende Behinderung des Verletzten in der Verfolgung wettbewerbswichtigen Verhaltens darstellen, wenn es für den Portfall der Wiederholungsgefahr schon genügen würde, daß ein rechtlich gut beratener Beklagter vor und während des Rechtsstreits die beanstandete Behauptung nicht mehr wiederholt hat« Der Beklagte zu 2) hat ebenso wie der Beklagte zu 1) noch im Rechtsstreit bestritten, wettbewerbswidrig gehandelt zu haben, und sich damit verteidigt, die beanstandeten Äußerungen seien in einem Streitgespräch geführt worden, zu dem er gereizt worden seiDer Klageabweisungsantrag ist also auch auf sachlich-rechtliche Gründe und nicht lediglich auf das Pehlen der Wiederholungsgefahr gestützt wordenEr hat also nicht unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, daß er die Unzulässigkeit seiner Handlungsweise ohne Vorbehalt anerkenne. Bei dieser Sachund Rechtslage kann unerörtert bleiben, ob die in diesem Zusammenhänge erhobene Verfahrensrüge der Revision (§ 286 ZPO) gerechtfertigt ist, die dahin geht, die im ersten Rechtzuge durchgeführte Beweisaufnahme habe, was das Berufungsgericht nicht beachtet habe, nicht den geringsten Anhalt dafür ergeben, daß dem Beklagten zu 2) bei der Unterhaltung’mit Iund bekannt gewesen sei, daß es sich bei diesen um Abgesandte der Klägerin gehandelt habe. Bei Prüfung der Wiederholungsgefahr geht das Berufungsgericht insoweit zutreffend davon aus, daß die Präge des Bestehens einer Wiederholungsgefahr sowohl aus der Person des Beklagten zu 1) als auch aus der Person des Beklagten zu 2) zu beurteilen sei (Baumbach-Hefermehl aaO ' § .13 UnlWG Anm 34)» Soweit das Berufungsgericht das Pehlen der Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Beklagten zu 1) auf das Verhalten des Beklagten zu 2) stützt, kann die Auffassung des Berufungsgerichts schon deswegen keinen Bestand haben, weil es? Aber auch die das eigene Verhalten des Beklagten zu 1) betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich bedenkliche Bas Berufungsgericht hat dazu dargelegt, vor dem Rechtsstreit habe die Klägerin den Schriftwechsel allein mit dem Beklagten zu 2) geführt, sie habe an den Beklagten zu 1) keine Ansprüche gestellt und keine Widerrufserklärung von ihm verlangt» Während des Rechtsstreits habe der Beklagte zu 1) seinerseits das Verhalten seines Sohnes nicht zu rechtfertigen versucht» Er habe - ebenso wie der Beklagte zu 2) - nur geltend gemacht, daß die beanstandeten Äußerungen im Rahmen eines Streitgesprächs gefallen seien und daß eine Wiederholungsgefahr nicht drohe.. Verjährungseinrede erhoben« Bie Beklagten haben jedoch, wie bereits oben ausgeführt, ihren Klageabweisungsantrag nicht nur auf das Pehlen der Wiederholungsgefahr gestützt, sondern auch geltend gemacht, der Beklagte zu 2) sei zu der beanstandeten Äußerung berechtigt gewesen, weil er provoziert worden sei, und es habe sich um ein Streitgespräch zwischen Konkurrenten.;gehandelt, Ba sie somit auch sachlich-rechtliche Einwände erhoben haben, kann aus dem Klageabweisungsantrage auch hinsichtlich des Beklagten zu 1) nicht das Pehlen der Wiederholungsgefahr hergeleitet werden.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BerufungsgerichtVerhaltenÄußerungKlägerinRevisionWiederholungsgefahrBehauptung

Volltext der Entscheidung

I ZR 166/54
Verkündet am 19. Juni 1956 Gr r u n a u Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 lim Namen des Volkes Iii dem Rechtsstreit
, vertre-
der W^PH^r>Separator - AG in ten durch den Vorstand,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtisanwalt Dr..
gegen
1. den Dipl .-Ing, Dr Kurt
2„ den Prokuristen Günther K ebenda«
bei
 Beklagte und Revisionsbeklagte, ~ Proseßbevollmaehtigter* Rechtsanwalt
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Juni 1956 unter Mit Wirkung der Bundesrichter Dr. h„c«Wilde, Dr, Birnbach Dr- Krüger-Nie'land, Dr, Christoph und Dr. Weiß
 für Recht erkannt?
Das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. Juni 1954 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
 Die Klägerin ist die Herstellerin der W( Melkmaschinen., Der Beklagte zu 1) ist Generalvertreter der C4HP? Deutsche Melkmaschinengesellschaft mbH* eines Konkurrenzunternehmens der Klägerin, Der Beklagte zu 2) ist der Sohn des Beklagten zu 1) und als.Prokurist in dessen Geschäftsbetrieb tätig.
Im August 1952 fand in Bremen eine landwirtschaftliche Ausstellung statt, in der sowohl die W^| i- wie die Cdfll = Melkmaschinen vertreten waren.
Mit der am 31> März 1953 bei Gericht eingegangenen und den Beklagten am 4* April 1953 zugestellten Klage verlangt die Klägerin, die Beklagten zur verurteilen, es zu unterlassen, zu behaupten und zu verbreiten,
 die von der Klägerin hergestellten W( Melkmaschinen seien ein Erzeugnis der englischen Pirma	sie	würden	von	der	Klägerin
 in Lizenz gebaut und seien deshalb ein ausländisches Erzeugnis,
 die C^^-Melkmaschine sei die' einzige rostfreie Melkmaschine der Welt,
 die C^^-Melkmaschine werde in Deutschland her-gestellt*
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte zu 2) habe gegenüber dem Landwirt L^p dfc, dem Mechanikermeister	und	dem	Handlungsbe-
vollmächtigten D^^, die während der Ausstellung in Bremen an den Stand der C^H^Melki^schinen herangetreten seien, die in dem Klageanträge aufgeführten Äußerungen getan* Hierin sieht die Klägerin unwahre Behauptungen, die seitens der Beklagten zu Wettbewerbszwecken aufge-
 
stellt worden seien , um die C^pp-Melkmaschinen der W^pi -Me Ilonas chine gegenüber besonders herauszustreichen c
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben zugegeben7 daß der Beklagte zu 2) erklärt habe, die	sei ursprünglich ein Lizenzbau der englischen Firma	Dagegen haben sie bestritten, daß
 der Beklagte zu 2) geäußert habe, die C^|P-Melkmaschine sei die einzige rostfreie Melkmaschine der Welt* Sie haben behauptet, die C^p-Melkmaschine werde in Deutschland hergestellt* Im übrigen haben die Beklagten geltend gemacht, es habe sich um ein Streitgespräch unter Konkurrenten gehandelt. Die vorgenannten drei Personen, die zu den W^fe-Werken gehörten, seien nämlich an den Stand der CÄ^k-Melkmaschinen herangetreten, um zu provozieren«
Schließlich haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben mit der Begründung, die Verjährungsfrist des § 21 IJnlWG von 6 Monaten sei am 28- Fabruar 1953 ab-gel'aufen gewesen. Die Klage sei den Beklagten aber erst am April 1953 zugestellt worden.
Die Klägerin hat erwidert, die Beklagten hätten auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.
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Das Oberlandesgericht hat durch Teilürteil die Berufung der Klägerin, soweit sie die im Klageanspruch zu Ziffer 1 aufgeführte Äußerung betrifft, zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch zu Ziffer 1 weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten«
 
Entscheidungsgründes
 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die im Klageantrag zu 1 enthaltene Äußerung, nämlich daß die von der Klägerin hergestellten W^^JI^^-Melkmaschinen ein Erzeugnis der englischen Firma	seien	und	daß
 sie von der Klägerin in Lizenz gebaut und deshalb ein ausländisches Erzeugnis seien. Laß der Beklagte zu 2) auf der Bremer Ausstellung diese Äußerung getan hat, ist unstreitig. Las Berufungsgericht hat die. Klage insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht wegen Fehlens der . Wiederholungsgefahr abgewiesen.
Labei geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß es sich bei der beanstandeten Äußerung um eine Wettbewerbshandlung handelt, daß auch ein einziger Verletzungsfall die Wiederholungsgefahr begründen könne und daß es für die Entscheidung über die Frage der Wiederholungsgefahr auf die Gesamtumstände des Einzelfalles ankomme *
Las Fehlen der Wiederholungsgefahr bei dem Beklagten zu 2) folgert das Berufungsgericht aus dem Verhalten des Beklagten zu 2)'vor. und während des Rechtsstreits. Es sieht insoweit als bedeutsam an, daß der Beklagte zu 2) die beanstandete Äußerung, obwohl seit der Auseinandersetzung während der Bremer Ausstellung fast zwei Jahre verstrichen seien, nicht wiederholt habe, und daß er im Schriftwechsel der Parteien sogleich von der ihm vorgeworfenen Äußerung abgerückt sei. Er habe, so führt das Berufungsgericht aus, niemals geltend gemacht, zur Aufstellung der beanstandeten Äußerung berechtigt gewesen zu sein. Zur Erklärung seines Verhaltens habe er vielmehr nur mitgeteilt, daß er erstens einer falschen Information zu dem Opfer gefallen sei und daß er außerdem v)n den Gesprächs
 teilnehmern der anderen Seite gereizt worden sei und daß sich auf diese Weise ein Streitgespräch entwickelt habe;
In diesem Zusammenhänge hebt das Berufungsgericht besonders ein Schreiben des jetzigen prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 2) an die Klägerin vom 7. Februar 1953 hervor, worin es heißt, ”der Zusammenstoß auf der Messe sei nicht vom Beklagten zu 2) verschuldet worden; dieser beachte die von dem Wettbewerbsgesetz gezogenen Grenzen peinlich und er habe in dieser Hinsicht nur mit der Klä-gerin Differenzen. Br denke gar nicht daran, in Zukunft etwa wettbewerbswidrige Handlungen zu begehen«. Die Behauptungen; W^^PIfe sei ursprünglich ein Lizenzbau der Firma	?	habe	er	sonst	nirgends aufgestellt und
 er habe auch künftig keinen Anlaß hierzu, zu demal sein Gewährsmann selbst anscheinend einem Irrtum erlegen sei.
Aber es sei ebensowohl eine entsprechende Erklärung des Aktionärs der W^P^ (I|PPP) erforderlich zur gerechten Erledigung des Falles”. Weiter nimmt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge auf das Antwortschreiben der Klägerin vom 14c März 1953 Bezug, worin die Klägerin sich bereit erklärt hat, die Sache als erledigt zu betrachten, falls der Beklagte zu 2) die der Klägerin durch Inanspruchnahme ihres Anwalts entstandenen Kosten übernehme. Die Klägerin, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei also selbst überzeugt gewesen, daß eine Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben sei, wenn der Beklagte die genannte Bedingung erfülle. Aus der Ablehnung dieser Bedingung durch den Beklagten zu 2) könne eine Wiederholungsgefahr nicht hergeleitet werden. Diese Ablehnung sei nur geschehen, weil der Aktionär der Beklagten, D^^, wegen seines Wettbewerb swidrigen Verhaltens - er habe nämlich behauptet, die	erfülle nicht ihre Lizenzpflicht und verkaufe
 in Deutschland andere Maschinen als in Amerika, • auch der
 
nicht rostende Stahl der	-	Melkmaschine werde
 korrodieren - keine entsprechende Erklärung, daß er solche Behauptungen in Zukunft nicht aufstellen werde, abgegeben habe* Auf eine derartige Erklärung seitens sei bereits im ersten Schreiben an die Klägerin vom 22* September 1952 und auch im weiteren Schriftwechsel der Parteien besonderer Wert gelegt worden*
Auch nach Erhebung der Klage habe der Beklagte zu 2), so legt das Berufungsgericht ferner dar, sich nicht damit verteidigt, daß er zur Abgabe der beanstandeten Äußerung berechtigt gewesen sei. Seiren, Klageabweisungsan-trag habe er nur damit begründet, daß die Klageansprüche verjährt seien, daß er nicht schuldhaft gehandelt habe und daß seine Äußerungen im Rahmen eines Streitgesprächs gefallen seien, in dem er gereizt worden sei« Er habe im Laufe des Rechtsstreits auch mehrfach erklärt, die Verletzungshandlung nicht zu wiederholen, und sich zu einer entsprechenden Verpflichtung im Rahmen eines abzuschließenden Vergleichs bereit erklärt. Ein solcher sei jedoch daran gescheitert, daß die Klägerin sich nicht bereit gefunden habe, ihrerseits.von den angeblichen wett-bewerbswidrigen Äußerungen des BJ(P abzurückeh.
Biese Ausführungen des Berufungsgerichts halten, worin der Revision beizutreten ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand. Bas Berufungsgericht ist bei Prüfung der im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Frage der Wiederholungsgefahr in mehrfacher Hinsicht von rechtlich unzutreffenden Erwägungen ausgegangen 0
Zunächst kann dem Umstand, daß der Beklagte zu 2) die angegriffene Behauptung in den letzten zwei Jahren, d-h. während des Schriftwechsels mit der Klägerin und während des Rechtsstreits nicht mehr aufgestellt habe,
 für das Pehlen der Wiederholungsgefahr keine besondere Bedeutung beigemessen werden, Der Beklagte zu 2) war von Anfang an rechtlich beraten. Es liegt daher, wie die Revision zutreffend geltend macht, die Annahme nahe; daß ihm bekannt war, sein Verhalten vor und während des Rechtsstreits könne auf die Beurteilung des Streitfalles von Einfluß sein, und daß er sich infolgedessen gehütet hat, die gleiche Behauptung zu wiederholen«
Es würde auch eine nicht zu rechtfertigende Behinderung des Verletzten in der Verfolgung wettbewerbswichtigen Verhaltens darstellen, wenn es für den Portfall der Wiederholungsgefahr schon genügen würde, daß ein rechtlich gut beratener Beklagter vor und während des Rechtsstreits die beanstandete Behauptung nicht mehr wiederholt hat«
Weiter sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Zusage des Beklagten zu 2), die beanstandete Erklärung nicht mehr zu wiederholen, und sein entsprechendes Vergleichsangebot nach Lage der Sache nicht geeignet, die Wiederholuhgsgefahr zu beseitigen. Der Beklagte zu 2) hat ebenso wie der Beklagte zu 1) noch im Rechtsstreit bestritten, wettbewerbswidrig gehandelt zu haben, und sich damit verteidigt, die beanstandeten Äußerungen seien in einem Streitgespräch geführt worden, zu dem er gereizt worden seiDer Klageabweisungsantrag ist also auch auf sachlich-rechtliche Gründe und nicht lediglich auf das Pehlen der Wiederholungsgefahr gestützt wordenEr hat also nicht unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, daß er die Unzulässigkeit seiner Handlungsweise ohne Vorbehalt anerkenne. Hur ein solches Verhalten wäre aber nach gefestigter Rechtsauffassung für die Präge des Pehlens der Wiederholungsgefahr erheblich (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 7« Aufl,
 Allg, Anm 205)«
 
Bei dieser Sachund Rechtslage kann unerörtert bleiben, ob die in diesem Zusammenhänge erhobene Verfahrensrüge der Revision (§ 286 ZPO) gerechtfertigt ist, die dahin geht, die im ersten Rechtzuge durchgeführte Beweisaufnahme habe, was das Berufungsgericht nicht beachtet habe, nicht den geringsten Anhalt dafür ergeben, daß dem Beklagten zu 2) bei der Unterhaltung’mit Iund bekannt gewesen sei, daß es sich bei diesen um Abgesandte der Klägerin gehandelt habe. Beide seien vielmehr als Interessenten an den Stand der C^(J-Melkmasehi-nen gekommen und mit ihnen habe sich ein Werbungsgespräch entwickelt. Im. Rahmen dieses Gesprächs sei die Jetzt zur Entscheidung stehende Äußerung des Beklagten gefallen.
Erst nachher habe sich D^^ als Vertreter der Klägerin zu erkennen gegeben und habe das Streitgespräch begonnen.
Dem vom Beklagten zu 2) gemachten Vergleichsvorschlag kann im Rahmen der Prüfung der Wiederholungsgefahr schon deswegen keine Erheblichkeit beigemessen werden, weil dieser Vergleichsvorschlag einen Vorbehalt enthielt, nämlich daß der Aktionär der Beklagten, D^^, seinerseits eine Erklärung über die Unterlassung angeblicher wettbewerbswidriger Äußerungen abgebe .
Aus den vorerörterten Gründen kann mithin die Annahme des Berufungsgerichts, die Wiederholungsgefahr sei bezüglich des Beklagten zu 2) weggefallen, nicht aufrechterhalten werden.
Das gleiche gilt hinsichtlich des Beklagten zu 1). den die Klägerin aus §§ 14, 15 Abs 3 UnlWG.in Anspruch nimmt. Bei Prüfung der Wiederholungsgefahr geht das Berufungsgericht insoweit zutreffend davon aus, daß die Präge des Bestehens einer Wiederholungsgefahr sowohl aus der Person des Beklagten zu 1) als auch aus der Person des Beklagten zu 2) zu beurteilen sei (Baumbach-Hefermehl aaO '
 § .13 UnlWG Anm 34)» Soweit das Berufungsgericht das Pehlen der Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Beklagten zu 1) auf das Verhalten des Beklagten zu 2) stützt, kann die Auffassung des Berufungsgerichts schon deswegen keinen Bestand haben, weil es? wie oben ausgeführt, an einer rechtsirrtumsfreien Feststellung fehlt, daß* in Bezug auf den Beklagten zu 2) eine Wiederholungsgefahr nicht zu besorgen sei»
Aber auch die das eigene Verhalten des Beklagten zu 1) betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich bedenkliche Bas Berufungsgericht hat dazu dargelegt, vor dem Rechtsstreit habe die Klägerin den Schriftwechsel allein mit dem Beklagten zu 2) geführt, sie habe an den Beklagten zu 1) keine Ansprüche gestellt und keine Widerrufserklärung von ihm verlangt» Während des Rechtsstreits habe der Beklagte zu 1) seinerseits das Verhalten seines Sohnes nicht zu rechtfertigen versucht» Er habe - ebenso wie der Beklagte zu 2) - nur geltend gemacht, daß die beanstandeten Äußerungen im Rahmen eines Streitgesprächs gefallen seien und daß eine Wiederholungsgefahr nicht drohe.. Er habe nur die. Verjährungseinrede erhoben« Bie Beklagten haben jedoch, wie bereits oben ausgeführt, ihren Klageabweisungsantrag nicht nur auf das Pehlen der Wiederholungsgefahr gestützt, sondern auch geltend gemacht, der Beklagte zu 2) sei zu der beanstandeten Äußerung berechtigt gewesen, weil er provoziert worden sei, und es habe sich um ein Streitgespräch zwischen Konkurrenten.;gehandelt, Ba sie somit auch sachlich-rechtliche Einwände erhoben haben, kann aus dem Klageabweisungsantrage auch hinsichtlich des Beklagten zu 1) nicht das Pehlen der Wiederholungsgefahr hergeleitet werden.
 
Bei .dieser Sachund Rechtslage bedarf es keines Eingehens auf die verfahrensrechtliche Rüge der Revision aus § 286 ZPO, die dahin geht,, das Berufungsgericht habe bei Prüfung der Wiederholungsgefahr nicht an dem Umstande vorübergehen dürfen, daß zwischen den Parteien zu gleicher Zeit am Berufungsgericht ein Rechtsstreit geschwebt habe, der Wettbewerbshandlungen zu dem Gegenstände gehabt habe, die von dem Vertreter	des	Beklagten zu 1) im gleichen
 Zeitraum .vorgenommen worden seienc
 Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hat das Berufungsgericht mit der rechtlich zutreffenden Begründung zurückgewiesen, daß Unterlassüngsansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb(vorbeugende Unterlassungsklage) - entgegen dem mißverständlichen Wortlaut der Vorschrift des § 21 UnlWG - der Verjährung nicht unterliegen, da sie nicht die Vergangenheit, sondern die Zukunft betreffen. Dies entspricht der herrschenden Rechtsauffassung fvgl Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrechts 5- Aufl Kap. 115 Anm 4 7 S 476, 77):
 
Aus den oben erörterten Rechtsfehlern des Berufungsgerichts hei Beurteilung der Präge der Wiederholungsgefahr war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.
Wilde Bimbach Christoph ■ Bundesrichterin
 DroKrüger-Hieland und Bun-desricliter Dr.Weiß sind durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert»
Wilde»
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