* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 166/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 166/06

Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die ohne entsprechende Erlaubnis erbracht wird, ist auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich der Handelnde dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient. Er nimmt die Beklagte, eine in Kufstein ansässige österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in Deutschland weder zur Rechtsberatung zugelassen noch eine geeignete Stelle i.S. des § 305 InsO ist, wegen irreführender Werbung und Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auf Unterlassung in Anspruch. GmbH dem jeweiligen Auftraggeber „bei der Bewältigung verschiedenster verwaltungstechnischer Aufgaben und Probleme im Zusammenhang mit dessen Verschuldung behilflich“; insbesondere erfasst sie die Schulden und Gläubiger, sichtet das Vermögen des Schuldners, erteilt Ratschläge zur Ausgabenreduzierung, berät den Schuldner bei der Schuldenrückführung, nimmt Sanierungsraten des Schuldners in Empfang und leitet diese anteilig an die Gläubiger weiter. Nach § 5 Nr. 4 des Vertrags trägt sie, wenn der Auftraggeber einen von ihr empfohlenen Anwalt bevollmächtigt, dessen Kosten; bei einem vom Auftraggeber selbst gewählten Rechtsanwalt leistet sie lediglich einen pauschalen Honorarzuschuss in Höhe von 50 € netto. 5 Nach Ansicht des Klägers erweckt die Beklagte beim verschuldeten Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass sie für ihn ein Konzept zu seiner wirtschaftlichen Sanierung anbiete und durchführe, obwohl sie ihn tatsächlich nur weitervermittle. GmbH verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil sie den Rechtsanwalt, der seinen Auftrag und seine Informationen von ihr erhalte, vermittle. ohne darauf hinzuweisen, dass die Verbraucher an ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist; ohne darauf hinzuweisen, dass die Verbraucher an ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist; anbieten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass an ein Unternehmen vermittelt wird, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist: anbieten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass an ein Unternehmen vermittelt wird, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist: 1) Ich wir erteilen unter Zugrundelegung der auf der Rückseite aufgedruckten Allgemeinen Vertragsbedingungen, die auch Gegenstand dieses Vertrages sind, rechtsverbindlich der Firma _ als Auftragnehmer den Auftrag, die Vermittlung einer Finanz-Sanierung zur sukzessiven Regulierung der von mir'uns angegeben Verbindlichkeiten in Höhe von (Auftragnehmer) sind sich darüber einig und vereinbaren, dass der Firma eine Vergütung in Höhe von 3) Der unter Pkt. 1) erteilte Auftrag ist erfüllt mit Ausfertigung und Überstellung per Post (Nachnahme) des Unterzeichneten Finanz-Sanierungsvertrages an den Auftraggeber, unabhängig davon, ob dieser Finanz-Sanierungsvertrag vom Auftraggeber (Kunde) unterzeichnet wird. 5) Der/die Aufraggeber bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass über das Recht zur Kündigung/ zu dem Widerruf gegenüber der Firma , gemäß §3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen belehrt wurde und zur Kenntnis genommen wurde. 3. Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung von Finanzsanierungen gegenüber Gläubigern in Deutschland anzubieten, wenn der Finanzsanierungsfirma keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilt wurde, insbesondere die Vermittlung sogenannter Dienstleistungsverträge und entgeltliche Bevollmächtigung zur Schuldnerhilfe wie nachfolgend abgebildet anzubieten, wenn es darin heißt, dass der Verbraucher bei Beauftragung eines vom Finanzsanierer empfohlenen Rechtsanwalts keine zusätzlichen Rechtsanwaltskosten zu tragen hat, aber bei einer Beauftragung eines nicht empfohlenen Rechtsanwalts nur ein Zuschuss in Höhe von 50 € gewährt wird: 1 Der Kunde ist, nach eigenen Angaben derzeit in einer Größenordnung von ca Euro verteilt auf Gläubiger verschuldet. 3.Die Firma ist dem Kunden bei der Bewältigung verschiedenster verwaltungstechnischer Aufgaben und Probleme im Zusammenhang mit dessen Verschuldung behilflich. Folgende Leistungen werden von der Firma bereitgestellt und können vom Kunden nach Bedarf abgerufen bzw. - Erstellung eines Gutachtens über die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Kunden zur Schuldenrückftlhrung oder anderer Möglichkeiten, wie etwa Insolvenzverfahren - Weitergabe der aufbereiteten Unterlagen und Daten an den Rechtsanwalt, der Kontakt zu den Gläubigem des Kunden aufnimmt, im Zusammenwirken mit ihm und der Firma ein Sanierungskonzept entwirft und versucht mit den Gläubigem möglichst günstige Stundungs-, Ratenzahlungs- und teilweise Verzichtsvereinbarungen auszuhandeln Zur Beauftragung und Kostenpflicht siehe § 5 Ziff.4. Der Kunde verpflichtet sich zur Rückführung seiner Schulden monatlich den Betrag von Euro an die Firma, zur anteiligen Weiterleitung an all seine benannten Gläubiger zu bezahlen und zwar fällig jeweils zu dem 1. Unter Einbeziehung der laufenden Bearbeitungsgebühr ergibt sich filr den Kunden somit eine monatliche Gesamtrate von insgesamt Euro Hinweis: Sollte sich nach Kontaktaufnahme mit den Gläubigem herausstellen, dass die Höhe der Tilgungsrate nicht ausreicht, kann es notwendig werden, diese angemessen anzuheben oder einzelne Gläubiger unberücksichtigt zu lassen.__________________________________ 1 Der Kunde zahlt an die Firma eine einmalige Bearbeitungsgebühr bei Vertragsabschluss Euro ink!, gesetzl. Die Firma hat alle Geschäfte, die sie für den Kunden führt, ausschließlich in dessen Sinne und zu seinem Nutzen zu führen. Die Firma hat die ihr überlassenen Gelder getrennt von ihrem Firmenvermögen zu halten und treuhänderisch für den Kunden zu verwalten. Die Firma darf diese Gelder nur nach Weisung des Kunden bzw. Die Firma hat über alle ihr im Zusammenhang mit diesem Vertrag mitgeteilten Angelegenheiten des Kunden Stillschweigen zu bewahren. Die Firma ist berechtigt, die ihr übergebenen Unterlagen und erteilten Informationen an den Anwalt des Kunden weiterzuleiten und umgekehrt ebensolche von ihm anzufordem. 5. Die Firma hat bei jeder Tätigkeit für den Kunden stets offen zu legen, dass sie in seinem Auftrag und auf seine Rechnung handelt. Die Firma hat den Kunden vor jeder Maßnahme zu unterrichten und seine, soweit dies nicht bereits durch den vom Kunden erteilten Auftrag gedeckt ist, schriftliche Zustimmung einzuholen. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma bei Abschluss dieses Vertrages eine vollständige Aufstellung aller seiner Budgets zu übergeben und alle nötigen Unterlagen auszuhändigen wie: Der Kunde ist verpflichtet, die Firma über seine Vermögenssituation, auch Ober etwa schon vorliegende Pfändungen, umfassend zu informieren und während der Laufzeit dieses Vertrages die Firma über alle Veränderungen seiner Situation wie Wechsel des Arbeitsplatzes, Neuaufnahme von Krediten, Pfändungen, Abtretungen, Sicherungsübereignungen, neue Unterhaltsverpflichtungen, Gehaltsändemngen, Mictändemngen, Krankheit von mehr als 6 Wochen, Arbeitslosigkeit, Neuanlagcn, Erbschaften usw. Er verpflichtet sich, alle dafür notwendigen Erklärungen abzugeben Der Kunde verpflichtet sich, vereinbarte Raten pünktlich zu entrichten und für den Fall, dass ihm dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein sollte, dies unverzüglich der Firma schriftlich mitzuteilen. Ein Weisungsrecht gegenüber diesem Anwalt steht aber trotzdem nur dem Kunden zu, nicht der Firma. Im Falle der Beauftragung eines vom Kunden selbst gewählten, zahlt die Firma an diesen einen pauschalen Honorarzuschuss von jedenfalls 50,00 Euro inkl. Die Firma weist daraufhin, das im Rahmen der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten des Kunden gespeichert und verarbeitet werden (vgl. Hinweise: Die C GmbH kann keine Bescheinigung zur Einleitung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 305 Abs. 1 InsO ausstellen, die Firma C GmbH kann keine Garantie dafür übernehmen, dass sich alle Gläubiger des Kunden auf etwaige Ratenzahlungen einlassen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage auch mit dem Klageantrag zu 3 abgewiesen (OLG Brandenburg, Urt. v. Über die Revision ist, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Juli 2004 noch der von der Beklagten verwendete Vermittlungsvertrag beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Angehörigen der angesprochenen Zielgruppe der verschuldeten Verbraucher den unzutreffenden Eindruck erweckten, dass die Beklagte selbst ein Konzept zur Schul-den-/Finanzsanierung anbiete und durchführe. 13 Die Werbung der Beklagten sei auch nicht deshalb irreführend, weil der Verbraucher erwarte, an ein Unternehmen vermittelt zu werden, das die erwartete Hilfe erbringen könne, die C. GmbH hierzu aber mangels Zulassung zur Rechtsberatung nicht in der Lage sei und ihn daher an einen Rechtsanwalt weitervermittle, der ebenfalls bezahlt werden müsse. Die durch die Werbung der Beklagten begründete Erwartung, nach der erfolgten Vermittlung nur noch eine Zahlung an das Finanzsanierungsunternehmen erfolgen müsse, werde erfüllt. Der Verbraucher müsse zwar, da die gewerbliche Schuldenregulierung dem Rechtsberatungsgesetz unterfalle, neben dem Finanzsanierer auch noch einen Rechtsanwalt beauftragen, müsse aber bei Beauftragung des von der C. 14 Die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag zu 3 sei schon deshalb zu Unrecht erfolgt, weil der Kläger gar nicht geltend gemacht habe, dass aufgrund der Verträge der unrichtige Eindruck erweckt werde, die C. GmbH gemäß § 1 ihres Dienstleistungsvertrags lediglich die aufbereiteten Unterlagen an einen Rechtsanwalt weitergebe, der dann Kontakt mit den Gläubigern aufnehme. Ebensowenig handele es sich bei der Vermittlung eines spezialisierten Rechtsanwalts und dessen Bezahlung um eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass die Klageanträge nicht unbestimmt sind, weil sie allein auf das Verbot der konkreten Verhaltensweisen der Beklagten gerichtet sind, der Kläger die erhobenen Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs.3 Nr. 3 UWG i.V. mit § 4 UKIaG geltend machen kann und auf die beanstandete Verhaltensweise der Beklagten deutsches Wettbewerbsrecht anzuwenden ist (vgl. auch davon ausgegangen, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten ungeachtet dessen, dass diese von Österreich aus tätig wird, dem Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes unterfällt (vgl. Nicht zugestimmt werden kann aber der Auffassung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten zusammen mit ihrer eigenen (Vermittlungs-)Leistung angebotenen Dienstleistungen der C. - nach der Neuregelung des Rechtsdienstleistungsrechts - nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubnispflichtige und daher, wenn sie ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht wird, rechtsund wettbewerbswidrige Tätigkeit dar (dazu unten unter III 1). 18 a) Der Kläger hat sein Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützt und dazu eine von der Beklagten am 20. Das UWG 2004 ist nach der Verkündung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. 20 c) Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (BGH GRUR 2007, 245 Tz. 15 - Schulden Hulp; BGH, Urt. v. Diese stellt klar, dass Rechtsdienstleistungen angesichts des fortbestehenden Verbotscharakters des neuen Gesetzes, das gemäß seinem § 1 Abs. 1 Satz 2 dazu dient, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, nur aufgrund gesetzlicher Erlaubnis erbracht werden dürfen und im Übrigen verboten sind (vgl. 21 Der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht nicht entgegen, dass nach Ar- Dementsprechend ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf berufsrechtliche Bestimmungen, die - wie die Regelung des § 3 RDG - das Marktverhalten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln, auch nach dem UWG 2008 zulässig (vgl. GmbH mit ihrem Dienstleistungsvertrag angebotene und von der Beklagten vermittelte Geschäftsmodell gegen das in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, § 3 RDG geregelte Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen ohne entsprechende Erlaubnis. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 440 = WRP 1989, 508 - Erbensucher), sondern auch von anderen Senaten des Bundesgerichtshofs übernommen worden (BGH, Urt. v. Die Bundesregierung hat zwar im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vorgeschlagen, dem Dienstleistenden zu gestatten, die Rechtsdienstleistung als Teil seines eigenen Leistungsangebots zu erbringen, solange er insofern einen Anwalt hinzuzieht, der die Rechtsdienstleistung eigenverantwortlich erbringt (vgl. Der Gesetzgeber hat jedoch von der Einführung einer solchen Regelung Abstand genommen und eine Tätigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfe eines nichtanwaltlichen Unternehmens weiterhin nicht zugelassen. Danach besteht das Erfordernis einer gesonderten Einschaltung eines zugelassenen Rechtsberaters nach dem neuen Recht fort (so auch BGH NJW 2008, 3069 Tz. 20 mit Hinweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT- Der in diesem Sinne verstandene Erlaubnisvorbehalt ist auch durch ausreichende Belange des Gemeinwohls gedeckt und daher in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich (vgl. 13.3.2003 - I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 888 = WRP 2003, 1103 - Erbenermittler) - zwingend eine Zusammenarbeit zwischen dem Geschäftsbesorger, der allein vom maßgeblichen Lebenssachverhalt Kenntnis hatte, und dem von ihm zu beauftragenden Rechtsanwalt erforderte. schäftsmodell insoweit gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG und § 3 RDG, als sie denjenigen ihrer Kunden, die - wie durch die Regelung der Kosten nahegelegt - darauf verzichten, einen selbst gewählten Rechtsanwalt zu beauftragen, Zwar hat der Kunde den Anwalt gemäß § 5 Nr. 4 des Dienstleistungsvertrags auch in solchen Fällen selbst zu beauftragen und zu bevollmächtigen. Diese formale Bestimmung ändert aber nichts daran, dass dem Anwalt der Sache nach - wie insbesondere die Regelung der Kostentragung zeigt - lediglich die Stellung eines Erfüllungsgehilfen der C. GmbH wie auch der Beklagten stellt im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Gefahren, wie sie oben unter II 1 c dargestellt wurden, auch keinen Bagatellverstoß i.S. der § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 und 2 UWG 2008 dar (vgl. Im Hinblick auf die Ausführungen zu vorstehend III 1 erweisen sich auch die Klageanträge zu 1 und 2 als gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. Dieser Eindruck ist insofern unzutreffend, als der Sanierer nach den Ausführungen zu vorstehend III 1 nicht berechtigt ist, bei Finanz-Sanierungen, wenn nicht regelmäßig, so doch zu demindest vielfach erforderliche rechtsberatende und/oder rechtsbesorgende Tätigkeiten selbst zu erbringen oder immerhin ausgeschlossen“ sei, führt aus dieser Irreführung schon deshalb nicht heraus, weil es sich nicht auf die Leistung des Finanz-Sanierers, sondern allein auf die von der Beklagten selbst zu erbringende Leistung bezieht. 30 Die gegebene Irreführung über die Befähigung der Person, die die von der Beklagten vermittelte Dienstleistung ausführen soll, ist auch wettbewerbsrechtlich relevant; denn sie bezieht sich auf einen Gesichtspunkt, der für die vom Werbeadressaten zu treffende Marktentscheidung von zentraler Bedeutung und daher geeignet ist, ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er ohne die Irreführung nicht getroffen hätte (vgl.

RechtsanwaltVerbraucherFirmaGläubigerGmbHKundeUWG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL
I ZR 166/06
Verkündet am:
29. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ia
 Finanz-Sanierung
RDG §§ 3, 5
Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die ohne entsprechende Erlaubnis erbracht wird, ist auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich der Handelnde dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient.
BGH, Versäumnisurteil vom 29. Juli 2009 -1 ZR 166/06 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Gröning
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. August 2006 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abgeändert:
Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, weiterhin verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1.	wie folgt zu werben bzw. werben zu lassen:
„... Erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen für Ihre finanziellen Probleme ... dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur Verfügung steht... Finanzsanierungsvertrag“,
ohne darauf hinzuweisen, dass die Verbraucher an ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist;
und/oder
2.	Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung einer Finanzsanierung gegenüber Gläubigern in Deutschland wie nachstehend im Klageantrag zu 3 wiedergegeben anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass an ein Unternehmen vermittelt wird, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist.
-3-
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er nimmt die Beklagte, eine in Kufstein ansässige österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in Deutschland weder zur Rechtsberatung zugelassen noch eine geeignete Stelle i.S. des § 305 InsO ist, wegen irreführender Werbung und Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auf Unterlassung in Anspruch.
2	In einem von der Beklagten unter dem 20. Juli 2004 versandten Schreiben an eine Verbraucherin im Bundesland Brandenburg war unter der Überschrift „Genehmigung in Höhe von 5.000,00 €“ Folgendes ausgeführt:
Sehr geehrte Frau ...
sehr erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen für Ihre finanziellen Probleme und wir möchten Ihnen unsere Dienste anbieten.
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur Verfügung steht. Wir möchten Ihnen, lieber Kunde, hiermit eine verbindliche Zusage für Ihren genehmigten Finanzsanierungsvertrag wie folgt erteilen:
Vertragsvolumen:	5.000,00	€
monatliche Rate:	121,52 €
ca. Laufzeit:	48	Mon.
-4-
3	Dem Schreiben lag das nachstehend im Klageantrag zu 3 wiedergegebene Vertragsformular „VERMITTLERVERTRAG“ bei.
Die Beklagte verweist die Verbraucher, die mit ihr einen entsprechenden
4	„Vermittlervertrag“	schließen,	an	die	auch	in K.	ansässige C.
Schuldnerhilfe GmbH (im Weiteren: C. GmbH), die ebenfalls keine Erlaubnis nach dem deutschen Rechtsberatungsgesetz besitzt. Diese bietet den Verbrauchern den Abschluss eines als „Dienstleistungsvertrag und Entgeltliche Bevollmächtigung zur Schuldnerhilfe“ bezeichneten Vertrags gemäß dem nachstehend im Klageantrag zu 3 wiedergegebenen Formular an. Nach § 1 Nr. 3 dieses Vertrags ist die C. GmbH dem jeweiligen Auftraggeber „bei der Bewältigung verschiedenster verwaltungstechnischer Aufgaben und Probleme im Zusammenhang mit dessen Verschuldung behilflich“; insbesondere erfasst sie die Schulden und Gläubiger, sichtet das Vermögen des Schuldners, erteilt Ratschläge zur Ausgabenreduzierung, berät den Schuldner bei der Schuldenrückführung, nimmt Sanierungsraten des Schuldners in Empfang und leitet diese anteilig an die Gläubiger weiter. Des Weiteren umfasst ihre Tätigkeit danach auch die „Empfehlung eines in Schuldenangelegenheiten versierten Rechtsanwalts“, der die aufbereiteten Unterlagen und Daten des Auftraggebers erhält, zusammen mit diesem und der C. GmbH ein Sanierungskonzept entwirft und mit den Gläubigern möglichst günstige Stundungs-, Ratenzahlungs- und Teilverzichtsvereinbarungen auszuhandeln versucht. Die C. GmbH selbst erbringt gemäß § 1 Nr. 4 des Dienstleistungsvertrags keine rechtsbesorgenden Tätigkeiten. Nach § 5 Nr. 4 des Vertrags trägt sie, wenn der Auftraggeber einen von ihr empfohlenen Anwalt bevollmächtigt, dessen Kosten; bei einem vom Auftraggeber selbst gewählten Rechtsanwalt leistet sie lediglich einen pauschalen Honorarzuschuss in Höhe von 50 € netto.
-5-
5	Nach	Ansicht	des Klägers erweckt die Beklagte beim verschuldeten
 Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass sie für ihn ein Konzept zu seiner wirtschaftlichen Sanierung anbiete und durchführe, obwohl sie ihn tatsächlich nur weitervermittle. Auch die C. GmbH sei nicht zur Rechtsberatung zugelassen und könne daher keine Schuldenregulierung betreiben. Zwischen der Leistung der Beklagten und der Gegenleistung des Auftraggebers, der an die Beklagte, die C. GmbH und den Rechtsanwalt Zahlungen leisten müsse, bestehe daher ein krasses Missverhältnis. Die C. GmbH verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil sie den Rechtsanwalt, der seinen Auftrag und seine Informationen von ihr erhalte, vermittle.
6	Der	Kläger	hat	zuletzt	beantragt,
 es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen,
1.	im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie folgt zu werben bzw. werben zu lassen:
.. Erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen
 für Ihre finanziellen Probleme ... dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur Verfügung steht... Finanzsanierungsvertrag“,
ohne darauf hinzuweisen, dass die Verbraucher an ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist;
und/oder
2.	im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung einer Finanzsanierung gegenüber Gläubigern in Deutschland wie nachfolgend abgebildet anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass an ein Unternehmen vermittelt wird, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist:
VERMITTLERVERTRAG	Kunden-Nr.
Zwischen (Auftragnehmer)	
Auftraggeber 1	Auftraggeber 2 (sofern vorhanden)
Name	Name
 Vorname Geb.-Datum	Vorname Geb.-Datum
 Strasse. Nr.	Strasse, Nr.
PLZ Ort	PLZ Ort
 Vertragsgegenstand: Auftragserteilung zur Vermittlung einer Finanz-Sanierung durch Regulierung von Krediten • Darlehen • Anschaffungsdarlehen • Rechnungen • Mahnungen • Privatschulden • Altschulden • Allgemeinschulden» Schulden aus Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid» Betreibungen» etc.	
1)	Ich wir erteilen unter Zugrundelegung der auf der Rückseite aufgedruckten Allgemeinen Vertragsbedingungen, die auch
 Gegenstand dieses Vertrages sind, rechtsverbindlich der Firma	_	als	Auftragnehmer	den	Auftrag,
 die Vermittlung einer Finanz-Sanierung zur sukzessiven Regulierung der von mir'uns angegeben Verbindlichkeiten in Höhe
 von
5.000,00 €
gemäß dem persönlichen Angebot durchzuführen.
2)	Der/die Auftraggeber und die Firma	_	.	(Auftragnehmer) sind sich darüber einig und
 vereinbaren, dass der Firma	eine	Vergütung in Höhe von
247,50 €
tur folgende Dienstleistungen zusteht: Aktenanlage. Kosten für Datenspeicherung in der EDV-Anlage, Erstellung von Listen, Portokosten, Nachnahmegebühr, Telefongebühren. Telefaxgebühren, Kopien, Pauschale für Sachkostenaufwand sowie Einholen des Finanz.-Sanierungsvertrages und Verhandlungen mit der Finanz-Sanierungsgesellschaft, eingeschlossen die Information über Art des Finanz-Sanierungs-Vertrages, über die Zahlungsweise, Laufzeit sowie über die Kosteider Finanz-Sanierung. Eine Rechtsberatung durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.
3)	Der unter Pkt. 1) erteilte Auftrag ist erfüllt mit Ausfertigung und Überstellung per Post (Nachnahme) des Unterzeichneten Finanz-Sanierungsvertrages an den Auftraggeber, unabhängig davon, ob dieser Finanz-Sanierungsvertrag vom Auftraggeber (Kunde) unterzeichnet wird.
4)	Die Vergütung wird mit Unterzeichnung dieses Vertrages durch die Vertragsparteien und Zugang des Original-Finanz-Sanieiungs-Vertrages durch die Post (per Nachnahme) fällig, es wird hiermit nochmals bestätigt, dass ihre Finanzsanierung verbindlich genehmigt wurde.
5)	Der/die Aufraggeber bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass über das Recht zur Kündigung/ zu dem Widerruf gegenüber der
 Firma	,	gemäß	§3	der	Allgemeinen	Vertragsbedingungen
 belehrt wurde und zur Kenntnis genommen wurde.
6)	Ich wir haben diese Vereinbarung und die beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen m Kenntnis genommen und erkenne(n) hiermit mit meiner/unserer Unterschrift diese Bedingungen an. Nebenabreden wurden nicht getroffen und bedürfen überdies der Schriftform; es wird ausdrücklich daraufhingewiesen, dass telefonische Auskünfte unverbindlich sind.
Kufstein, den 20. Juli 2004	Ort,	Datum	X	________________________________
(maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig)	Auftraggeber	1	X	_____________________________________
(eigenhändige Unterschrift)
Auftraggeber 2
X
(eigenhändige Unterschrift)
und/oder
3.	Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung von Finanzsanierungen gegenüber Gläubigern in Deutschland anzubieten, wenn der Finanzsanierungsfirma keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilt wurde, insbesondere die Vermittlung sogenannter Dienstleistungsverträge und entgeltliche Bevollmächtigung zur Schuldnerhilfe wie nachfolgend abgebildet anzubieten, wenn es darin heißt, dass der Verbraucher bei Beauftragung eines vom Finanzsanierer empfohlenen Rechtsanwalts keine zusätzlichen Rechtsanwaltskosten zu tragen hat, aber bei einer Beauftragung eines nicht empfohlenen Rechtsanwalts nur ein Zuschuss in Höhe von 50 € gewährt wird:
Dienstleistungsvertrag
 und
	Entgeltliche Bevollmächtigung zur Schu		dnerhilfe
 Kunden-Nummer		VM (Bitte diese Felder nicht beschriftcnl	Eingang
 zwischen
Auftraggeber im Folgenden als Kunde bezeichnet
 Name	Vorname
 Geburtsdatum	Staatsangehörigkeit
 Strasse	Hausnummer
 Postleitzahl	Wohnort
 Beruf	Derzeit ausgeübte Tätigkeit
 Arbeitgeber, Anschrift des Arbeitgebers	
Seit wann dort beschäftigt?	Arbeitslos? Ja Nein (zutreffendes bitte ankreuzen)
und
C	GmbH,	,	im	Folgenden	als	Firma	bezeichnet
§ 1 Vertragsgegenstand:
1 Der Kunde ist, nach eigenen Angaben derzeit in einer Größenordnung von ca Euro	verteilt	auf
 Gläubiger verschuldet.	---------------------
2.	Sein Familieneinkommen gestattet dem Kunden regelmäßig für seine Gläubiger nach eigener Einschätzung monatliche Raten in Höhe von
 jedenfalls
Euro
 aufzubringen
3.	Die Firma ist dem Kunden bei der Bewältigung verschiedenster verwaltungstechnischer Aufgaben und Probleme im Zusammenhang mit dessen Verschuldung behilflich. Folgende Leistungen werden von der Firma bereitgestellt und können vom Kunden nach Bedarf abgerufen bzw. in Anspruch genommen werden:
-	Aktenanlagc
-	Sichtung und Ordnung der vom Kunden vorgelegten Unterlagen
-	Datenerfassung
-	Auflistung aller Schulden und Gläubiger im EDV Verzeichnis
-	Prüfung ggf. Hilfe bei der Verwertung von positiven Vermögensgegenständen, wie z.B. Münz- und Briefmarkensammlung. Kunstgegenstände, wertvolle Möbel oder Teppiche u.ä.
-	Ratschläge zur Ausgabenreduzierung
-	Feststellung der monatlich verfügbaren Beträge des Kunden zur Schuldenrückführung
-	Erstellung eines Gutachtens über die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Kunden zur Schuldenrückftlhrung oder anderer Möglichkeiten, wie etwa Insolvenzverfahren
-	Zahlungsvorschläge für Kunden
-	Anleitungsbroschüre für Schuldnerkorrespondenz mit Gläubigem
-	Empfehlung eines in Schuldenangelegenheiten versierten Rechtsanwaltes
-	Weitergabe der aufbereiteten Unterlagen und Daten an den Rechtsanwalt, der Kontakt zu den Gläubigem des Kunden aufnimmt, im Zusammenwirken mit ihm und der Firma ein Sanierungskonzept entwirft und versucht mit den Gläubigem möglichst günstige Stundungs-, Ratenzahlungs- und teilweise Verzichtsvereinbarungen auszuhandeln Zur Beauftragung und Kostenpflicht siehe § 5 Ziff. 4.
-	Fremdgeldverwaltung d.h. Entgegennahme der monatlichen Sanicrungsrate vom Kunden und Wciterleitung der Einzelraten an die Gläubiger gemäß Zahlungsplan
-	Mahnung des Kunden bei Zahlungsverzug
-	Verbuchung der monatlich gezahlten Sanierungsrate an die diversen Gläubiger
-	Information des Kunden über Verfahrensund Schuldenstand
-	Abrechnung am Ende der Sanierung
4 Dieser Vertrag beinhaltet aber keine Vermittlung oder Gewährung eines Umschuldungsdarlehens/Kredites und keine rechtsbesorgende Tätigkeit der Firma.
§ 2 Monatliche Fremdengeld/ Tilgungsrate:
Der Kunde verpflichtet sich zur Rückführung seiner Schulden monatlich den Betrag von
 Euro
an die Firma, zur anteiligen
 Weiterleitung an all seine benannten Gläubiger zu bezahlen und zwar fällig jeweils zu dem 1. bzw. 15. des Monats.
Unter Einbeziehung der laufenden Bearbeitungsgebühr ergibt sich filr den Kunden somit eine monatliche Gesamtrate von insgesamt Euro
 Hinweis: Sollte sich nach Kontaktaufnahme mit den Gläubigem herausstellen, dass die Höhe der Tilgungsrate nicht ausreicht, kann es notwendig werden, diese angemessen anzuheben oder einzelne Gläubiger unberücksichtigt zu lassen.__________________________________
$ 3 Vergütung der Firma:
1 Der Kunde zahlt an die Firma eine einmalige Bearbeitungsgebühr bei Vertragsabschluss
 Euro
ink!, gesetzl. MwSt.
2. Monatliche Verwaltungsgebühren während der Laufzeit des Vertrages fällig jeweils zu dem 1 bzw. 15. des Monats.
Euro
 inkl. gesetzl. MwSt
 Die Zahlungspflicht für die monatliche Verwaltungsgebühr entfällt jedoch spätestens nach 36 Raten.
J
3 Vor Eingang der Bearbeitungsgebühr ist die Firma zu keinerlei Vorleistung verpflichtet.
§ 4 Pflichten der Firma:
1 Die Firma hat sämtliche übernommene Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen.
2.	Die Firma hat alle Geschäfte, die sie für den Kunden führt, ausschließlich in dessen Sinne und zu seinem Nutzen zu führen.
3.	Die Firma hat die ihr überlassenen Gelder getrennt von ihrem Firmenvermögen zu halten und treuhänderisch für den Kunden zu verwalten. Die Firma darf diese Gelder nur nach Weisung des Kunden bzw. des für diesen tätigen anwaltlichen Vertreters verwenden.
4.	Die Firma hat über alle ihr im Zusammenhang mit diesem Vertrag mitgeteilten Angelegenheiten des Kunden Stillschweigen zu bewahren. Die Firma ist berechtigt, die ihr übergebenen Unterlagen und erteilten Informationen an den Anwalt des Kunden weiterzuleiten und umgekehrt ebensolche von ihm anzufordem. (vgl. auch § 7)
Insbesondere bei berechtigtem Interesse der Gläubiger z.B. im Zusammenhang mit Ratenzahlungsbemühungen dürfen persönliche Daten an diese veröffentlicht werden
5.	Die Firma hat bei jeder Tätigkeit für den Kunden stets offen zu legen, dass sie in seinem Auftrag und auf seine Rechnung handelt.
6.	Die Firma hat den Kunden vor jeder Maßnahme zu unterrichten und seine, soweit dies nicht bereits durch den vom Kunden erteilten Auftrag gedeckt ist, schriftliche Zustimmung einzuholen.
$ 5 Pflichten des Kunden:
1. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma bei Abschluss dieses Vertrages eine vollständige Aufstellung aller seiner Budgets zu übergeben und alle nötigen Unterlagen auszuhändigen wie:
-	Korrespondenz mit Gläubigem
-	Etwaige Titel gegen den Kunden
-	Abtretungsurkunden
-	Sicherungsübereignungsverträge
-	Gehaltsnachweise und Arbeitsvertrage
-	Versicherungsurkunden
-	Kreditverträge
-	ggf. Konto- und Depotauszüge neuesten Datums
-	Mietverträge
-	Kaufund Abzahlungsvertrüge usw.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Firma über seine Vermögenssituation, auch Ober etwa schon vorliegende Pfändungen, umfassend zu informieren und während der Laufzeit dieses Vertrages die Firma über alle Veränderungen seiner Situation wie Wechsel des Arbeitsplatzes, Neuaufnahme von Krediten, Pfändungen, Abtretungen, Sicherungsübereignungen, neue Unterhaltsverpflichtungen, Gehaltsändemngen, Mictändemngen, Krankheit von mehr als 6 Wochen, Arbeitslosigkeit, Neuanlagcn, Erbschaften usw. sofort zu unterrichten.
3.	Der Kunde wird die Finna bei deren Dienstleistungen unterstützen. Er verpflichtet sich, alle dafür notwendigen Erklärungen abzugeben Der Kunde verpflichtet sich, vereinbarte Raten pünktlich zu entrichten und für den Fall, dass ihm dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein sollte, dies unverzüglich der Firma schriftlich mitzuteilen.
4.	Für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen, wie z.B. Prüfung der Forderungsbegründetheit, Verhandlungen mit den Gläubigem über Stundungen, Ratenzahlungen, Forderungserlass u.ä. muss der Kunde selbst einen Rechtsanwalt beauftragen bzw. einen, von der Firma empfohlenen Regulierungsanwait Vollmacht erteilen. Die Kosten des von der Firma empfohlenen Rechtsanwaltes trägt die Firma. Ein Weisungsrecht gegenüber diesem Anwalt steht aber trotzdem nur dem Kunden zu, nicht der Firma. Im Falle der Beauftragung eines vom Kunden selbst gewählten, zahlt die Firma an diesen einen pauschalen Honorarzuschuss von jedenfalls 50,00 Euro inkl. gesetzl. MwSt., bei Anforderung
 Weitergehende Anwaltskosten trägt in diesem Fall der Kunde selbst.
§ 6 Laufzeit und Kündigung:
1.	Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2.	Er ist von beiden Seiten jederzeit kündbar. Er endet jedoch spätestens bei Zwcckerreichung ohne das es in diesem Falle einer Kündigungserklärung bedarf.
$ 7 Einverständnis zur Datenspeicherung und Weitergabe:
Der Kunde ist einverstanden, dass im Zuge der Vertragserfüllung über ihn gespeicherte Daten an Dritte, wie zu dem Beispiel Banken Finanzdienstleistungs- und Vermittlungsgesellschaften weitergegeben werden können. Die Dritten sind berechtigt, unter Abwägung der schutzwürdigen Belange Auskünfte einzuholen und personenbezogene Daten zu speichern und zu verarbeiten.
Die Firma weist daraufhin, das im Rahmen der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten des Kunden gespeichert und verarbeitet werden (vgl. auch § 4 Ziff. 4)
$ 8 Sonstige Vereinbarungen
1 Mündliche Nebenabreden sind zu diesem Vertrag nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, gleichens gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Insbesondere haftet die Firma nicht für die Erfüllung schriftlicher oder mündlicher Zusagen etwaiger Vertragsvermittler die inhaltlich von diesem Vertrag abweichen.
2.	Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht; die Vertragspartner ersetzten diese Bestimmung durch eine solche die vom wirtschaftlichen und rechtlichen Sinn der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
3.	Die Parteien vereinbaren, soweit zulässig die Geltung österreichischen Rechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kufstein.
Hinweise: Die C	GmbH	kann	keine Bescheinigung zur Einleitung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren
 gemäß § 305 Abs. 1 InsO ausstellen, die Firma C	GmbH	kann	keine	Garantie dafür übernehmen, dass sich alle
 Gläubiger des Kunden auf etwaige Ratenzahlungen einlassen.
Ort/ Datum - Firma -
X ------------------
Ort/ Datum - Kunde -
X
Unterschrift - Firma -	Unterschrift	-	Kunde
 Hinweis auf Rücktrittsrecht: Der Kunde wird daraufhingewiesen, dass er von obigem Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber der Firma, binnen einer Woche ab Vertragsabschluss kostenfrei zurücktreten kann. Zur Ausübung des Rücktrittsrechts genügt die rechtzeitige Absendung der Erklärung.
X
X
-10-
7	Die	Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Klageanträge sei-
en nicht hinreichend bestimmt; zu demindest aber reichten sie zu weit. Die Werbung lasse zweifelsfrei erkennen, dass die Beklagte als Mäklerin und Vermittlerin auftrete. Die C. GmbH gewähre ihren Kunden umfassende Hilfestellung bei der Bewältigung ihrer wirtschaftlichen Probleme. Die eigentliche Schuldenregulierung erfolge durch den vom Kunden selbst beauftragten Rechtsanwalt. Das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das deutsche Rechtsberatungsgesetz seien auf die Beklagte und die C. GmbH nicht anwendbar.
8	Das	Landgericht	hat dem Klageantrag zu 3 stattgegeben und die Klage
 im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage auch mit dem Klageantrag zu 3 abgewiesen (OLG Brandenburg, Urt. v. 8.8.2006-6 U 122/05, juris).
9	Mit	seiner	vom	Berufungsgericht	zugelassenen	Revision	verfolgt	der	Klä-
ger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte war in der Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Der Kläger beantragt, über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Entscheidunqsaründe:
10	I.	Über	die	Revision ist, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung
 in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
-11 -
11	II. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten weder eine irreführende Werbung noch einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
12	Die Berufung des Klägers habe keinen Erfolg, weil weder das Schreiben vom 20. Juli 2004 noch der von der Beklagten verwendete Vermittlungsvertrag beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Angehörigen der angesprochenen Zielgruppe der verschuldeten Verbraucher den unzutreffenden Eindruck erweckten, dass die Beklagte selbst ein Konzept zur Schul-den-/Finanzsanierung anbiete und durchführe. Zwar lasse die Formulierung, die Beklagte erteile eine „verbindliche Zusage“ für einen „Finanzsanierungsvertrag“, darauf schließen, diese biete selbst eine Lösung der finanziellen Probleme der verschuldeten Verbraucher an. Die Wendung, die Beklagte „vermittle“ Lösungen und der Finanzsanierungsvertrag sei „genehmigt“, weise aber darauf hin, dass die Beklagte noch ein weiteres Unternehmen beteilige. Die Zusammenschau von Anschreiben und Vermittlervertrag mache dem Verbraucher deutlich, dass die Beklagte lediglich die Sanierung seiner Finanzen vermittle.
13	Die Werbung der Beklagten sei auch nicht deshalb irreführend, weil der Verbraucher erwarte, an ein Unternehmen vermittelt zu werden, das die erwartete Hilfe erbringen könne, die C. GmbH hierzu aber mangels Zulassung zur Rechtsberatung nicht in der Lage sei und ihn daher an einen Rechtsanwalt weitervermittle, der ebenfalls bezahlt werden müsse. Die durch die Werbung der Beklagten begründete Erwartung, nach der erfolgten Vermittlung nur noch eine Zahlung an das Finanzsanierungsunternehmen erfolgen müsse, werde erfüllt. Der Verbraucher müsse zwar, da die gewerbliche Schuldenregulierung dem Rechtsberatungsgesetz unterfalle, neben dem Finanzsanierer auch noch einen Rechtsanwalt beauftragen, müsse aber bei Beauftragung des von der C. GmbH empfohlenen Anwalts keine weiteren Kosten tragen. Er werde
-12-
auch nicht darüber getäuscht, dass er die Kosten eines selbst gewählten Anwalts im Wesentlichen tragen müsse.
14	Die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag zu 3 sei schon
 deshalb zu Unrecht erfolgt, weil der Kläger gar nicht geltend gemacht habe, dass aufgrund der Verträge der unrichtige Eindruck erweckt werde, die C. GmbH übernehme sämtliche mit der Schuldnerhilfe verbundenen Aufgaben. Das Landgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass die C. GmbH gemäß § 1 ihres Dienstleistungsvertrags lediglich die aufbereiteten Unterlagen an einen Rechtsanwalt weitergebe, der dann Kontakt mit den Gläubigern aufnehme.
15	Der Klageantrag zu 3 habe aber auch mit der vom Kläger vorgetragenen Begründung keinen Erfolg. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die C. GmbH fremde Rechtsangelegenheiten besorge. Der Teil der Schuldnerhilfe, den sie gemäß § 1 ihres Dienstleistungsvertrags selbst leiste, stelle eine Besorgung wirtschaftlicher Belange dar, die im Wesentlichen der Ermittlung des Sachverhalts diene und die Grundlage für eine Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Verbrauchers liefere. Ebensowenig handele es sich bei der Vermittlung eines spezialisierten Rechtsanwalts und dessen Bezahlung um eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit.
16	III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass die Klageanträge nicht unbestimmt sind, weil sie allein auf das Verbot der konkreten Verhaltensweisen der Beklagten gerichtet sind, der Kläger die erhobenen Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V. mit § 4 UKIaG geltend machen kann und auf die beanstandete Verhaltensweise der Beklagten deutsches Wettbewerbsrecht anzuwenden ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2006 - I ZR 7/04, GRUR 2007, 245 Tz. 11 = WRP 2007, 174 - Schulden Hulp). Zu Recht ist es
-13-
auch davon ausgegangen, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten ungeachtet dessen, dass diese von Österreich aus tätig wird, dem Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes unterfällt (vgl. BGH GRUR 2007, 245 Tz. 18 ff. - Schulden Hulp). Nicht zugestimmt werden kann aber der Auffassung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten zusammen mit ihrer eigenen (Vermittlungs-)Leistung angebotenen Dienstleistungen der C. GmbH stellten keine nach dem Rechtsberatungsgesetz bzw. - nach der Neuregelung des Rechtsdienstleistungsrechts - nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubnispflichtige und daher, wenn sie ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht wird, rechtsund wettbewerbswidrige Tätigkeit dar (dazu unten unter III 1). Die Klageanträge zu 1 und 2 erweisen sich unter dem Gesichtspunkt einer irreführenden Werbung als begründet (dazu unten unter III 2).
17	1. Der Klageantrag zu 3 ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG 2004 i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Nr. 11 UWG 2008 i.V. mit § 3 RDG begründet.
18	a)	Der	Kläger hat sein Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr
 nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützt und dazu eine von der Beklagten am 20. Juli 2004, also nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414; im Folgenden: UWG 2004) am 8. Juli 2004 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Das UWG 2004 ist nach der Verkündung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), in Kraft getreten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), geändert worden. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren des Klägers sind die Bestimmungen des UWG 2008 anzuwenden. Der Unterlassungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch
-14-
schon zur Zeit der Begehung am 20. Juli 2004, also nach der Beurteilung auf der Grundlage des UWG 2004 wettbewerbswidrig war.
19	b) Das Vermitteln der von der C. GmbH angebotenen Dienste erfüllt sowohl die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 als auch diejenigen einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008.
20	c)	Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften, die
 dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (BGH GRUR 2007, 245 Tz. 15 - Schulden Hulp; BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 19/05, GRUR 2007, 978 Tz. 19 = WRP 2007, 1334 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer, jeweils m.w.N.). Dasselbe gilt für die am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Bestimmung des §3 RDG. Diese stellt klar, dass Rechtsdienstleistungen angesichts des fortbestehenden Verbotscharakters des neuen Gesetzes, das gemäß seinem § 1 Abs. 1 Satz 2 dazu dient, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, nur aufgrund gesetzlicher Erlaubnis erbracht werden dürfen und im Übrigen verboten sind (vgl. Römermann in Grunewald/Römermann, RDG, §3 Rdn. 1 und 10 f.; Kleine-Cosack, RDG, 2. Aufl., Allg. Teil Rdn. 147; Franz, Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, S. 29 f.).
21	Der	Anwendung	des	§	4 Nr. 11 UWG steht nicht entgegen, dass nach Ar-
tikel 4 der mit der UWG-Novelle 2008 in das deutsche Recht umgesetzten Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Denn nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie 2005/29/EG bleiben alle spezifischen Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integri-
-15-
tätsstandards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen können. Dementsprechend ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf berufsrechtliche Bestimmungen, die - wie die Regelung des § 3 RDG - das Marktverhalten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln, auch nach dem UWG 2008 zulässig (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., §4 Rdn. 11.6a).
22	d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt das von der C. GmbH mit ihrem Dienstleistungsvertrag angebotene und von der Beklagten vermittelte Geschäftsmodell gegen das in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, § 3 RDG geregelte Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen ohne entsprechende Erlaubnis.
23	aa) Der Senat hat bereits in der Entscheidung „Schuldenregulierung“ ausgesprochen, dass eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht dadurch gerechtfertigt wird, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsberaters bedient (BGH, Urt. v. 24.6.1987 - I ZR 74/85, GRUR 1987, 714, 715 = WRP 1987, 726). Denn auch dann, wenn er sich insofern eines Rechtsanwalts bedient, verpflichtet er sich gegenüber dem Vertragspartner, die Rechtsbesorgung zu übernehmen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist diese Entscheidung des Senats nicht vereinzelt geblieben (vgl. etwa BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 440 = WRP 1989, 508 - Erbensucher), sondern auch von anderen Senaten des Bundesgerichtshofs übernommen worden (BGH, Urt. v. 18.5.1995 - III ZR 109/94, NJW 1995, 3122, 3123; Urt. v. 8.10.2004 -V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 823; Urt. v. 22.2.2005 - XI ZR 41/04, NJW 2005, 1488; Urt. v. 10.10.2006 - XI ZR 265/05, NJW 2007, 1131 Tz. 14; BGHZ 167, 223 Tz. 12; BGH, Urt. v. 3.7.2008 - III ZR 260/07, NJW 2008, 3069 Tz. 19; zur
- 16-
steuerlichen Beratung BGHZ 98, 330, 335 - Unternehmensberatungsgesellschaft I; 132, 229, 232).
24	Der	Senat	sieht auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgeset-
zes keinen Anlass, von dieser Auffassung abzurücken. Sie stellt im Interesse der rechtsuchenden Bürger sicher, dass die gesetzliche Regelung nicht umgangen wird und nur Rechtsberater tätig werden, die selbst die erforderliche persönliche und sachliche Zuverlässigkeit besitzen, und gewährleistet, dass im Falle einer fehlerhaften Beratung Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Tz. 20). Außerdem hat der Rechtsberater, der vom ohne Erlaubnis handelnden Geschäftsbesorger zugezogen wird, nach seinen vertraglichen Verpflichtungen in erster Linie die Interessen seines Auftraggebers und nicht die des zu beratenden Rechtsuchenden wahrzunehmen, so dass die Gefahr von Interessenkollisionen besteht, die die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des hinzugezogenen Rechtsberaters gefährden können (BGH NJW 2008, 3069 Tz. 20). Die Bundesregierung hat zwar im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vorgeschlagen, dem Dienstleistenden zu gestatten, die Rechtsdienstleistung als Teil seines eigenen Leistungsangebots zu erbringen, solange er insofern einen Anwalt hinzuzieht, der die Rechtsdienstleistung eigenverantwortlich erbringt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 38, 56 f.; § 5 Abs. 3 RDG-E). Der Gesetzgeber hat jedoch von der Einführung einer solchen Regelung Abstand genommen und eine Tätigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfe eines nichtanwaltlichen Unternehmens weiterhin nicht zugelassen. Danach besteht das Erfordernis einer gesonderten Einschaltung eines zugelassenen Rechtsberaters nach dem neuen Recht fort (so auch BGH NJW 2008, 3069 Tz. 20 mit Hinweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-
-17-
Drucks. 16/6634, S. 6, 51 f.). Der in diesem Sinne verstandene Erlaubnisvorbehalt ist auch durch ausreichende Belange des Gemeinwohls gedeckt und daher in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Tz. 22). Der der Berufsfreiheit Rechnung tragende Zweck der Regelung in Art. 1 § 5 RBerG, § 5 RDG, Berufe, die ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht ausgeübt werden können, nicht am Rechtsberatungsgesetz bzw. Rechtsdienstleistungsgesetz scheitern zu lassen, bleibt von dem Erlaubnisvorbehalt unberührt (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Tz. 23).
25	bb)	Der	Streitfall	unterscheidet	sich insoweit auch maßgeblich von dem
 Sachverhalt, der dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2002 (WRP 2002, 1423 = NJW 2002, 3531) zugrunde lag. Das Bundesverfassungsgericht hatte dort über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Geschäftsbesorger, der sich auf die Durchsetzung von Rückübertragungsansprüchen an in der ehemaligen DDR belegenen Grundstücken spezialisiert hatte, möglichen Anspruchsinhabern auf der Grundlage von zivilrechtlichen Verträgen berufsmäßig die Ermittlung von Tatsachen anbot. Die Besonderheit jenes Falles bestand darin, dass die Geschäftsbesorgung - wie auch im Rahmen der Erbenermittlung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 888 = WRP 2003, 1103 - Erbenermittler) - zwingend eine Zusammenarbeit zwischen dem Geschäftsbesorger, der allein vom maßgeblichen Lebenssachverhalt Kenntnis hatte, und dem von ihm zu beauftragenden Rechtsanwalt erforderte. An einer solchen besonderen Sachverhaltsgestaltung fehlt es im Streitfall.
26	cc)	Nach	diesen	Grundsätzen	verstößt die C. GmbH mit ihrem Ge-
schäftsmodell insoweit gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG und § 3 RDG, als sie denjenigen ihrer Kunden, die - wie durch die Regelung der Kosten nahegelegt - darauf verzichten, einen selbst gewählten Rechtsanwalt zu beauftragen,
-18-
einen „in Schuldenangelegenheiten versierten Rechtsanwalt“ empfiehlt. Zwar hat der Kunde den Anwalt gemäß § 5 Nr. 4 des Dienstleistungsvertrags auch in solchen Fällen selbst zu beauftragen und zu bevollmächtigen. Diese formale Bestimmung ändert aber nichts daran, dass dem Anwalt der Sache nach - wie insbesondere die Regelung der Kostentragung zeigt - lediglich die Stellung eines Erfüllungsgehilfen der C. GmbH zukommt.
27	dd)	Soweit die Beklagte der auf dieser Grundlage gesetzwidrig und in
 wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unlauter handelnden C. GmbH Kunden vermittelt, unterstützt sie deren Verhalten. Dies löst ihre eigene wettbewerbsrechtliche Haftung gemäß § 830 Abs. 2 BGB i.V. mit § 27 StGB aus.
28	e)	Das	nach	allem	verbotswidrige Verhalten der C. GmbH wie auch
 der Beklagten stellt im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Gefahren, wie sie oben unter II 1 c dargestellt wurden, auch keinen Bagatellverstoß i.S. der § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 und 2 UWG 2008 dar (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2003 -I ZR 104/01, GRUR 2004, 253, 254 = WRP 2004, 487 - Rechtsberatung durch Automobilclub [zu §13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.]; Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm aaO § 3 Rdn. 149).
29	2.	Im Hinblick auf die Ausführungen zu vorstehend III 1 erweisen sich
 auch die Klageanträge zu 1 und 2 als gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 3, 5 UWG 2004 und 2008 begründet. Die von der Beklagten betriebene Werbung für das von ihr vermittelte Finanz-Sanierungsmodell erweckt beim angesprochenen Durchschnittsverbraucher den Eindruck, der vermittelte Sanierer sei berechtigt und in der Lage, für seine Kunden umfassende Finanz-Sanierungen durchzuführen. Dieser Eindruck ist insofern unzutreffend, als der Sanierer nach den Ausführungen zu vorstehend III 1 nicht berechtigt ist, bei Finanz-Sanierungen, wenn nicht regelmäßig, so doch zu demindest vielfach erforderliche rechtsberatende und/oder rechtsbesorgende Tätigkeiten selbst zu erbringen oder immerhin
-19-
durch von ihm in rechtmäßiger Weise beauftragte Dritte erbringen zu lassen. Der im letzten Satz der Nummer 2 des von der Beklagten angebotenen Vermittlervertrags enthaltene - pauschale - Hinweis darauf, dass „eine Rechtsberatung durch den Auftragnehmer... ausgeschlossen“ sei, führt aus dieser Irreführung schon deshalb nicht heraus, weil es sich nicht auf die Leistung des Finanz-Sanierers, sondern allein auf die von der Beklagten selbst zu erbringende Leistung bezieht.
30	Die	gegebene Irreführung über die Befähigung der Person, die die von
 der Beklagten vermittelte Dienstleistung ausführen soll, ist auch wettbewerbsrechtlich relevant; denn sie bezieht sich auf einen Gesichtspunkt, der für die vom Werbeadressaten zu treffende Marktentscheidung von zentraler Bedeutung und daher geeignet ist, ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er ohne die Irreführung nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2009 -I ZR 179/07 Tz. 29 - Die clevere Alternative; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm aaO § 5 Rdn. 2.179).
31	IV.	Nach allem ist der Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils und
 teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattzugeben.
32	Die	Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und § 269
Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit § 92 Abs. 2 ZPO analog.
-20-
33	Die	Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus
§ 708 Nr. 2 ZPO.
Bornkamm	RiBGH	Pokrant ist in	Schaffert
 Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Bornkamm
 Koch
Gröning
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 17.10.2005 - 12 0 585/04 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.08.2006 - 6 U 122/05 -