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BGH · I ZR 165/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 165/92

Die Revision gegen das Urteil des 25. Der Kläger, ein Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs, hat diese Werbung, für die er den Beklagten für verantwortlich hält, als Verstoß gegen § 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in Verbindung mit § 3 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen (EinhV) und als wettbewerbswidrig i.S. von § 1 UWG beanstandet, weil die Bezeichnung "PS" im geschäftlichen Verkehr nur neben der hervorgehobenen Leistungsangabe "kW" verwendet werden dürfe. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr und zu Wettbewerbszwecken in Zeitungen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen mit der Leistungseinheit "PS" zu werben, ohne die gesetzliche Einheit "kW" hervorgehoben anzugeben, insbesondere zu werben, Die Behauptung des Beklagten, die Zeitungsanzeigen habe ohne sein Wissen und Dazutun der als Zeuge vernommene Kunststoff-schlosser Krämer geschaltet, hat das Berufungsgericht für Die angegriffene Kfz-Werbung allein mit der Leistungsangabe "PS" ist gesetz- und wettbewerbswidrig (vgl. a) Die Verwendung der Bezeichnung "PS" als Leistungseinheit im geschäftlichen Verkehr ist - von bestimmten, hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Dies folgt aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, das die beanstandeten Zeitungsanzeigen im Tatbestand seines Urteils so wiedergegeben hat, wie sie geschaltet worden waren. Die dafür erforderliche tatsächliche Grundlage folgt - entgegen den insoweit geäußerten Bedenken der Revision - mit ausreichender Deutlichkeit aus den Ausführungen des Berufungsgerichts. (25 U 6586/90), in dem ein bewußter und planmäßig erlangter Vorsprung durch Verletzung der genannten Vorschriften bejaht worden ist, hat das Berufungsgericht - wie seine diese Wiedergabe einleitenden und abschließenden Ausführungen (BU 8 letzter Absatz, BU 11 vorletzter Absatz) verdeutlichen -auch im Streitfall angenommen, daß sich der Beklagte vorsätzlich - bewußt und zielgerichtet - und planmäßig durch Verwendung allein der Leistungsangabe "PS" einen Wettbewerbsvorteil vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft hat. Dieser liegt darin, daß nicht unerhebliche Teile des Verkehrs gerade deshalb, weil sie mit der Leistungsangabe "kW" nicht vertraut.sind, ihr Augenmerk auf Anzeigen mit der ihnen verständlichen Angabe "PS" richten und Anzeigen mit "kW"-Angaben vernachlässigen (BGH, Urt. v. Der danach im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs begangene Wettbewerbsverstoß begründet nach ständiger Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr als materiell-rechtlicher Voraussetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Diese Vermutung, die auszuräumen Sache des Beklagten wäre, ist nicht widerlegt. Weder hat der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, noch sind sonst Umstände ersichtlich, die es - ausnahmsweise auch ohne eine solche Unterlassungserklärung - rechtfertigen könnten, die Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr für ausgeräumt zu erachten.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 97 ZPO
PSAnzeigeBerufungsgerichtwettbewerbswidrigkWKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
&
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 165/92
Verkündet am:
16. Dezember 1993 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Kraftfahrzeughändler Elmar B|
Vf
 Weg
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Verein zu dem S|B der Sof ten durch seinen Vorstand, Straße 0, BefHB,
e.V.
den Kaufmann Burkhard Bfl
 vertre-
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann und Starck
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Mai 1992 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte betreibt unter der Geschäftsbezeichnung "Ej(^Kraft fahr zeuge" einen Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen. Unter Angabe seiner Geschäftsbezeichnung "E(H KFZ" und seiner Telefonnummer erschienen im August und September 1990 im "K|Hi Stadt-Anzeiger" verschiedentlich Zeitungsinserate, mit denen ein Kraftfahrzeug des KunststoffSchlossers Kr(B, eines Freundes des Beklagten, mit der Leistungsanga-be "PS" zu dem Verkauf gestellt wurde.
Der Kläger, ein Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs, hat diese Werbung, für die er den Beklagten für verantwortlich hält, als Verstoß gegen § 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in Verbindung mit § 3 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen (EinhV) und als wettbewerbswidrig i.S. von § 1 UWG beanstandet, weil die Bezeichnung "PS" im geschäftlichen Verkehr nur neben der hervorgehobenen Leistungsangabe "kW" verwendet werden dürfe.
Der Kläger hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr und zu Wettbewerbszwecken in Zeitungen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen mit der Leistungseinheit "PS" zu werben, ohne die gesetzliche Einheit "kW" hervorgehoben anzugeben, insbesondere zu werben,
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"325i BD Breyton, 190 PS . .. 29.500,- VB. ...
325i Hardge, 190 PS ... 29.900,- VB.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat seine Passivlegitimation mit der Behauptung in Frage gezogen, die Anzeigen habe der ihm freundschaftlich verbundene Fahrzeugeigentümer Krämer geschaltet, ohne ihn vorher davon in Kenntnis zu setzen. Im übrigen seien die beanstandeten Anzeigen auch nicht wettbewerbswidrig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr - entsprechend dem Antrag des Klägers in zweiter Instanz ohne das Wort "hervorgehoben" - stattgegeben.
Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.	Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Die beanstandeten Zeitungsanzeigen sind solche des Beklagten. Dessen Passivlegitimation ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Die Behauptung des Beklagten, die Zeitungsanzeigen habe ohne sein Wissen und Dazutun der als Zeuge vernommene Kunststoff-schlosser Krämer geschaltet, hat das Berufungsgericht für
s/
 
widerlegt erachtet. Die Glaubhaftigkeit der für die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten sprechenden Bekundungen des Zeugen Kr^^B hat es verneint. Diese tatrichterliche Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie wird von der Revision auch nicht angegriffen.
2.	Die angegriffene Kfz-Werbung allein mit der Leistungsangabe "PS" ist gesetz- und wettbewerbswidrig (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1993 - I ZR 15/91, GRUR 1993, 679 - PS-Wer-bung I).
a)	Die Verwendung der Bezeichnung "PS" als Leistungseinheit im geschäftlichen Verkehr ist - von bestimmten, hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (vgl. § 1 Abs. 3 und 4 MeßEinhG) - unzulässig, wenn nicht zugleich die gesetzliche Einheit "kW" hervorgehoben angegeben wird (§ 1 Abs. 1 MeßEinhG i.V. mit § 3 EinhV). An einer Angabe der Leistungseinheit "kW" fehlt es vorliegend. Dies folgt aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, das die beanstandeten Zeitungsanzeigen im Tatbestand seines Urteils so wiedergegeben hat, wie sie geschaltet worden waren.
b)	Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, daß die Gesetzesverletzung vorliegend auch wettbewerbswidrig ist (§ 1 UWG). Der Verstoß gegen wertneutrale Ordnungsnormen, um die es sich bei den genannten Vorschriften handelt (BGH aaO - PS-Werbung I, S. 680), zieht einen Wettbewerbsverstoß nach sich, wenn sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig über sie hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß er dadurch einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor Mitbeweroern erlangen
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kann, die sich gesetzmäßig verhalten (BGHZ 84, 130, 135
 -	Flughafenverkaufsstellen; 108, 39, 44 - Stundungsangebote; st. Rspr.). So liegt es hier. Die dafür erforderliche tatsächliche Grundlage folgt - entgegen den insoweit geäußerten Bedenken der Revision - mit ausreichender Deutlichkeit aus den Ausführungen des Berufungsgerichts. Mit der auszugsweisen Wiedergabe seines Urteils vom 7. März 1991
(25 U 6586/90), in dem ein bewußter und planmäßig erlangter Vorsprung durch Verletzung der genannten Vorschriften bejaht worden ist, hat das Berufungsgericht - wie seine diese Wiedergabe einleitenden und abschließenden Ausführungen (BU 8 letzter Absatz, BU 11 vorletzter Absatz) verdeutlichen -auch im Streitfall angenommen, daß sich der Beklagte vorsätzlich - bewußt und zielgerichtet - und planmäßig durch Verwendung allein der Leistungsangabe "PS" einen Wettbewerbsvorteil vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft hat. Dieser liegt darin, daß nicht unerhebliche Teile des Verkehrs gerade deshalb, weil sie mit der Leistungsangabe "kW" nicht vertraut.sind, ihr Augenmerk auf Anzeigen mit der ihnen verständlichen Angabe "PS" richten und Anzeigen mit "kW"-Angaben vernachlässigen (BGH, Urt. v. 4.3.1993
 -	I ZR 15/91, GRUR 1993, 679, 680 - PS-Werbung I).
3.	Der danach im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs begangene Wettbewerbsverstoß begründet nach ständiger Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr als materiell-rechtlicher Voraussetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Diese Vermutung, die auszuräumen Sache des Beklagten wäre, ist nicht widerlegt. Weder hat der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, noch sind
 sonst Umstände ersichtlich, die es - ausnahmsweise auch ohne eine solche Unterlassungserklärung - rechtfertigen könnten, die Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr für ausgeräumt zu erachten. Die bloße Absicht des Beklagten, künftig nicht mehr in der beanstandeten Weise zu werben, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.
II. Danach war die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Piper
 Teplitzky
Me es
 Ullmann
Starck