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BGH · I ZR 165/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 165/85

BGB § 12; UWG § 16 Zur Frage der Verwechslungsgefahr der Firmenbezeichnung "Grundcommerz Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH" mit der Firma "Commerzbank Aktiengesellschaft" und dem Firmenbestandteil "Commerz". Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte hat zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung vorgetragen, der Bestandteil in dem die Bezeichnung der Parteien allein übereinstimmten, sei nicht unterscheidungskräftig; es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr zwischen den Unternehmen der Parteien. Angesichts des damit sich im wesentlichen unterscheidenden Gesamteindrucks der Firmen der Parteien sowie ihrer Bestandteile könne nicht davon ausgegangen werden, daß angesprochene - nur flüchtig Kenntnis nehmende - Verkehrskreise zwischen den Unternehmen der Beteiligten einen auch nur organisatorischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang vermuteten. Auch dadurch, daß von der Klägerin abhängige Gesellschaften die Bezeichnung in ihrer Firma führten, werde eine Verwechslungs-gefahr nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend das Unterlassungsbegehren der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Firmenschutzes nach §§ 12 BGB, 16 UWG geprüft, da für eine über eine Kennzeichenverietzung hinausgehende Irreführungsgefahr im Sinne des § 3 UWG Anhaltspunkte im Streitfall nicht gegeben sind. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch das Berufungsgericht ist dagegen nicht frei von durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Vorausgesetzt wird, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, ein nach der Auffassung des flüchtigen Verkehrs übereinstimmender Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der jeweils durch die kennzeichnenden, in der Gesamtbezeichnung hervortretenden und sie so beherrschenden Elemente bestimmt wird. Das sind regelmäßig die Bestandteile, die innerhalb der Gesamtbezeichnung besonders herausgestellt oder betont werden oder dem Verkehr durch ihre besondere Kennzeichnungskraft auffallen und sich so besonders einprägen (BGH, Urt. v. Danach ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Bezeichnung der Klägerin "CfMIHHiHB" der Bezeichnung der Beklagten gegenübergestellt hat und dem die Tätigkeiten der Beklagten beschreibenden Bestandteil "Vermögensverwaltungsgesellschaft" nur eine untergeordnete Bedeutung zugewiesen hat. Das Berufungsgericht hat damit nicht etwa nur einen Schutz für ein Kennzeichnungsbestandteil angenommen, sondern es ist von der Erfahrung ausgegangen, daß sich ein großer Teil des Publikums bei einer aus mehreren Worten zusammengesetzten Bezeichnung in erster Linie nur den Firmenbestandteil einprägt, der wegen seiner Kürze, Stellung oder Aussagekraft besonders auffällt. Denn bei einer Verwendung der Bezeichnung "GBBK BHHB Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH" für die Beklagte steht nicht zu erwarten, daß maßgebliche Verkehrskreise, auch wenn sie der Bezeichnung keine besondere Aufmerksamkeit schenken, annehmen könnten, mit dieser Bezeichnung sei die Klägerin gemeint. b) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn liege nicht vor, weil im Blick auf die unterschiedlichen Bezeichnungen nicht angenommen werden könne, daß ein nicht unerheblicher Teil der interessierten Verkehrskreise zwar die Bezeichnungen der Parteien auseinander halte, aber aufgrund der Bezeichnung der Beklagten zu der Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den Unternehmen der Parteien gelangen könne. Das Berufungsgericht hat dabei insbesondere darauf verwiesen, daß durch die Zusammenfassung der Begriffe und "C^B" ein neuer Begriff von eige- Die Annahme des Berufungsgerichts widerspricht auch dem Grundsatz, daß einem Zeichenbestandteil für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur dann maßgebliche Bedeutung zugebilligt werden kann, wenn dieser Bestandteil den Gesamteindruck der Kennzeichnung prägt oder doch wesentlich mitbestimmt. 3. Das Berufungsgericht hat danach bei seiner vergleichenden Gegenüberstellung der Bezeichnungen der Parteien zur Ermittlung einer Verwechslungsgefahr dem Kennzeichnungsbestandteil "G^pB" in der Bezeichnung "GBBPHBPB Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH" ein zu starkes Gewicht beigelegt; seine Ausführungen, mit denen es eine Verwechslungs-gefahr verneint hat, können daher auf dieser Grundlage die getroffene Entscheidung nicht tragen. Dabei wird das Berufungsgericht zunächst die von ihm festgestellte starke Verkehrsgeltung der Bezeichnung der Klägerin zu beachten haben, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. kehrskreisen auch zur Kenntnis genommen wird, daß Banken sich selbst oder durch von ihnen abhängige Unternehmen im Immobiliengeschäft betätigen und ob deshalb die Gefahr besteht, daß die beteiligten Verkehrskreise einen organisatorischen Zusammenhang zwischen den Parteien des Rechtsstreits annehmen. Hierzu wird das Berufungsgericht - auch im Blick auf die bei den Akten befindlichen Umfrageergebnisse und Entscheidungen anderer Gerichte - überprüfen müssen, ob es selbst in der Lage ist, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder ob es einer Beweiserhebung durch Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens bedarf (vgl. 1. Falls nach den noch zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zwischen den vollen Firmenbezeichnungen zu verneinen ist, stellt sich die Frage eines Schutzes und einer rechtlich relevanten Verwechslungsgefahr allein mit dem Firmenbestandteil ^er Klägerin. Das sei in hohem Maße ungewöhnlich, da die Klägerin sich selbst als "Commit" bezeichne und sie ein Interesse daran habe, daß sie allein mit dieser Bezeichnung im Verkehr bekannt werde. Mit dieser Beurteilung wird das Berufungsgericht den Besonderheiten eines Schutzes der Firmenbestandteile nicht voll gerecht. Diese liegt vor, wenn die Bezeichnung unterscheidungskräftig und geeignet ist, bei der Verwendung im geschäftlichen Verkehr ohne weiteres als Namen des Unternehmens zu wirken. Es handelt sich dabei nicht um einen selbständigen Namensschutz des Firmenbestandteils, sondern darum, daß im Rahmen des Schutzes der vollständigen Firmenbezeichnung bei Prüfung der Verwechslungsgefahr die Verkehrsübung zu berücksichtigen ist, sich zur kurzen Kennzeichnung eines Unternehmens einer naheliegenden Abkürzung durch Alleinbenutzung einer oder mehrerer unterscheidungskräftiger Firmenbestandteile zu bedienen (vgl. Der Schutz aus § 16 Abs. 1 UWG setzt aber nicht notwendig voraus, daß die Klägerin diese Abkürzung in Alleinstellung oder sonstiger Weise bereits als Firmenschlagwort benutzt und herausgestellt hat (BGH, Urt. v. Auch hätte das Berufungsgericht daraus, daß nach einer von ihm im Wege des Urkundenbeweises verwendeten Umfrage nahezu die Hälfte der Befragten beim Lesen oder Hören des Wortes an die Klägerin dachte, nicht ohne weiteres aus eigener Sachkunde die Eignung dieses Firmenbestandteils verneinen dürfen, sich - im Verhältnis zu den anderen Firmenbestandteilen - als Hinweis auf die Klägerin durchzusetzen.

Zitierte Normen: § 3 UWG § 12 BGB § 16 UWG
verkehrenVerwechslungsgefahrFirmaBerufungsgerichtBestandteilBezeichnungKlägerinUnternehmen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ :__________
ja
 nein
GrundCommerz
BGB § 12; UWG § 16
Zur Frage der Verwechslungsgefahr der Firmenbezeichnung "Grundcommerz Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH" mit der Firma "Commerzbank Aktiengesellschaft" und dem Firmenbestandteil "Commerz".
BGH, Urt. v. 28. Oktober 1987 - I ZR 165/85 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 165/85
URTEIL
Verkündet am:
28. Oktober 1987 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Aktiengesellschaft,	Straße	25,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, die
 Frhr. v. Si
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Obere P^^ESs^raße 105,	gesetzlich	vertreten	durch
 ihren Geschäftsführer W. H^B,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
WII
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1987 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand:
Die Klägerin führt als Rechtsnachfolgerin der 1870 ge-
überregional tätigen deutschen Großbanken mit etwa 800 Geschäftsstellen im ganzen Bundesgebiet. Sie ist an einer Vielzahl inländischer Banken und Unternehmen beteiligt, deren Geschäftsgegenstand auch die Verwaltung von Vermögen, die Vermietung oder das Leasing von Anlagegütern oder Grundstücken ist; zu dem Teil führen diese Unternehmen als Bestandteil ihrer Firma auch	in Verbindung mit weiteren
 Angaben.
Die Klägerin hat unter anderem als Dienstleistungsmarken für sich eintragen lassen "C^BMfc“Bank" und
“ DIE BANK AN IHRER SEITE". Unter den Dienstleistungen sind auch "Vermögensberatung und Vermögensverwaltung, Vermögensanlageberatung" genannt.
Die Beklagte, die zunächst mit der Firma	Ver-
mögensverwaltungsgesellschaft mbH" im Jahr 1980 gegründet worden war, führt seit 1984 die Firma "G^HHBBH^ Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH", nachdem die Klägerin in einem Vorprozeß die frühere Firmenführung der Beklagten beanstandet hatte.
Die Klägerin hält auch die neue Firmierung der Beklagten für verwechslungsfähig; zu demindest bestehe eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.
gründeten "C die Firma "C
in
 seit 1940
Aktiengesellschaft". Sie ist eine der
 Sie hat beantragt,
 
1.	der Beklagten unter Androhung gesetzlicher Qrdnungsmittel zu untersagen, die Firma
IW Vermögensverwaltungsgesell-schaft mbH" zu führen,
2.	die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Umsätze sie mit der Firmenbezeichnung gemäß Nr. 1 gemacht hat,
3.	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Firmenbezeichnung der Beklagten gemäß Nr. 1 entstanden ist und/oder noch entstehen wird,
4.	der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, den verfügenden Teil des Urteils innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist auf Kosten der Beklagten im Wirtschaftsteil der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" und im "Handelsblatt" öffentlich bekannt zu machen.
Die Beklagte hat zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung vorgetragen, der Bestandteil	in	dem	die
 Bezeichnung der Parteien allein übereinstimmten, sei nicht unterscheidungskräftig; es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr zwischen den Unternehmen der Parteien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte begehrt, verfolgt die Klägerin die Klageanträge weiter.
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Entscheidunqsgründe:
I.	Das Berufungsgericht hat die auf §§ 12 BGB, 16 UWG
gestützten Ansprüche der Klägerin verneint, da keine Verwechslungsgefahr bestehe. Zwar komme dem Bestandteil der Firma der Klägerin	eine	starke	Kennzeichnungs-
kraft zu, während der Bestandteil ''Callein nicht kennzeichnungskräftig sei. Bestimmend für den Gesamteindruck der Firma der Beklagten sei	wobei der Begriff	durch	die	Art der Verwendung des Bestandteils	weitgehend	neutralisiert werde. Angesichts des
 damit sich im wesentlichen unterscheidenden Gesamteindrucks der Firmen der Parteien sowie ihrer Bestandteile könne nicht davon ausgegangen werden, daß angesprochene - nur flüchtig Kenntnis nehmende - Verkehrskreise zwischen den Unternehmen der Beteiligten einen auch nur organisatorischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang vermuteten. Auch dadurch, daß von der Klägerin abhängige Gesellschaften die Bezeichnung
 in ihrer Firma führten, werde eine Verwechslungs-gefahr nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat ferner auf § 3 UWG gestützte Ansprüche verneint, da der Verkehr über die geschäftlichen Verhältnisse der Parteien nicht irregeführt werde.
II.	Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1.	Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend das
 Unterlassungsbegehren der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Firmenschutzes nach §§ 12 BGB, 16 UWG geprüft, da für eine über eine Kennzeichenverietzung hinausgehende Irreführungsgefahr im Sinne des § 3 UWG Anhaltspunkte im Streitfall nicht gegeben sind. Es ist dabei ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß dem Bestandteil	in der Firma
 der Klägerin starke Kennzeichnungskraft zukomme, die die Klägerin schon vor der Eintragung der angegriffenen Firma der Beklagten erlangt habe; der Bestandteil sei damit schutzfähig im Sinne der §§ 12 BGB und 16 UWG.
2.	Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch das Berufungsgericht ist dagegen nicht frei von durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Vorausgesetzt wird, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, ein nach der Auffassung des flüchtigen Verkehrs übereinstimmender Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der jeweils durch die kennzeichnenden, in der Gesamtbezeichnung hervortretenden und sie so beherrschenden Elemente bestimmt wird. Das sind regelmäßig die Bestandteile, die innerhalb der Gesamtbezeichnung besonders herausgestellt oder betont werden oder dem Verkehr durch ihre besondere Kennzeichnungskraft auffallen und sich so besonders einprägen (BGH, Urt. v. 26.1.1960 - I ZR 5/59, GRUR 1960, 296, 297 - Reiherstieg und st. Rspr.). Danach ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Bezeichnung der Klägerin "CfMIHHiHB" der Bezeichnung der Beklagten
 gegenübergestellt hat und dem die Tätigkeiten der Beklagten beschreibenden Bestandteil "Vermögensverwaltungsgesellschaft" nur eine untergeordnete Bedeutung zugewiesen hat.
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Das Berufungsgericht hat damit nicht etwa nur einen Schutz für ein Kennzeichnungsbestandteil angenommen, sondern es ist von der Erfahrung ausgegangen, daß sich ein großer Teil des Publikums bei einer aus mehreren Worten zusammengesetzten Bezeichnung in erster Linie nur den Firmenbestandteil einprägt, der wegen seiner Kürze, Stellung oder Aussagekraft besonders auffällt. Die Revision erhebt auch insoweit keine Einwendungen.
a)	Auf dieser Grundlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im engeren Sinn zwischen den Bezeichnungen der Parteien verneinen. Denn bei einer Verwendung der Bezeichnung "GBBK BHHB Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH" für die Beklagte steht nicht zu erwarten, daß maßgebliche Verkehrskreise, auch wenn sie der Bezeichnung keine besondere Aufmerksamkeit schenken, annehmen könnten, mit dieser Bezeichnung sei die Klägerin gemeint.
b)	Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, auch
 eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn liege nicht vor, weil im Blick auf die unterschiedlichen Bezeichnungen nicht angenommen werden könne, daß ein nicht unerheblicher Teil der interessierten Verkehrskreise zwar die Bezeichnungen der Parteien auseinander halte, aber aufgrund der Bezeichnung der Beklagten zu der Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den Unternehmen der Parteien gelangen könne. Das Berufungsgericht hat dabei insbesondere darauf verwiesen, daß durch die Zusammenfassung der Begriffe	und	"C^B" ein neuer Begriff von eige-
ner Prägung entstanden sei, in dem aber die Kennzeichnungs-
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kraft des Bestandteils	weitgehend neutralisiert
 sei, da er erst an zweiter Stelle stehe. Dem kann nicht beigetreten werden.
Es bestehen schon Bedenken dagegen, von einem Erfahrungssatz des Inhalts auszugehen, wie ihn das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, bei der Zusammensetzung von Bezeichnungen aus zwei Wörtern werde das an zweiter Stelle stehende durch das vorangestellte Wort neutralisiert, wenn, wie hier, keine der beiden Begriffe aus sich heraus eine besondere prägende Kraft hat. Die Annahme des Berufungsgerichts widerspricht auch dem Grundsatz, daß einem Zeichenbestandteil für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur dann maßgebliche Bedeutung zugebilligt werden kann, wenn dieser Bestandteil den Gesamteindruck der Kennzeichnung prägt oder doch wesentlich mitbestimmt. Das gilt nicht nur für das Klagezeichen, sondern in gleicher Weise für das Verletzungszeichen, wenn es darum geht, ob beide Zeichen einen übereinstimmenden Gesamteindruck aufweisen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 77/83, GRUR 1986, 72, 73 - Tabacco d'Harar m.w.N. aus der st. Rspr.). Besonderheiten, die es rechtfertigen könnten, im Streitfall von den vorstehenden Grundsätzen abzuweichen, sind nicht erkennbar .
3.	Das Berufungsgericht hat danach bei seiner vergleichenden Gegenüberstellung der Bezeichnungen der Parteien zur Ermittlung einer Verwechslungsgefahr dem Kennzeichnungsbestandteil "G^pB" in der Bezeichnung "GBBPHBPB Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH" ein zu starkes Gewicht beigelegt; seine Ausführungen, mit denen es eine Verwechslungs-gefahr verneint hat, können daher auf dieser Grundlage die getroffene Entscheidung nicht tragen. Das Urteil konnte danach keinen Bestand haben.
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Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Zugrundelegung eines gleichmäßig durch die beiden Zeichenbestandteile "G^^P" und	geprägten	Gesamteindrucks	des	Verlet-
zungszeichens das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn zwischen den beiderseitigen vollständigen Firmenbezeichnungen zu prüfen haben. Dabei wird das Berufungsgericht zunächst die von ihm festgestellte starke Verkehrsgeltung der Bezeichnung der Klägerin zu beachten haben, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 11.11.1955 - I ZR 157/53, GRUR 1956, 172, 176 = WRP 1956, 73 - Magirus, insoweit in BGHZ 19, 23 nicht abgedruckt; zuletzt Urt. v. 17.1.1985 - I ZR 172/82, GRUR 1985, 461, 462 = WRP 1985, 338 - Gefa/Gewa) zu einer Erweiterung des Verwechslungsbereichs führt, weil erfahrungsgemäß dem Verkehr unterscheidungskräftige Kennzeichnungen eher in Erinnerung bleiben und der Verkehr solche ihm bekannten Kennzeichnungen deshalb auch eher in einer anderen Kennzeichnung wieder zu erkennen glaubt. Das Berufungsgericht wird auch in seine Betrachtung einbeziehen müssen, daß Wirtschaftsunternehmen häufig, wie im Streitfall auch die Klägerin, für von ihnen abhängige oder sonst mit ihnen wirtschaftlich verbundene Unternehmen Bezeichnungen wählen, die jedenfalls insoweit mit ihrer Bezeichnung übereinstimmen, daß der Verkehr die organisatorische Zusammengehörigkeit erkennen kann. Neben der von dem Berufungsgericht bereits gesehenen Branchennähe, die im Rahmen der Verwechslungsgefahr nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls besonders zu berücksichtigen ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 181/83, GRUR 1986, 253, 255 = WRP 1986, 82 - Zentis), wird das Berufungsgericht auch zu beachten haben, in welchem Umfang es üblich ist und demgemäß von den maßgeblichen Ver-
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kehrskreisen auch zur Kenntnis genommen wird, daß Banken sich selbst oder durch von ihnen abhängige Unternehmen im Immobiliengeschäft betätigen und ob deshalb die Gefahr besteht, daß die beteiligten Verkehrskreise einen organisatorischen Zusammenhang zwischen den Parteien des Rechtsstreits annehmen.
Hierzu wird das Berufungsgericht - auch im Blick auf die bei den Akten befindlichen Umfrageergebnisse und Entscheidungen anderer Gerichte - überprüfen müssen, ob es selbst in der Lage ist, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder ob es einer Beweiserhebung durch Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens bedarf (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.10.1984 - I ZR 187/82, GRUR 1985, 140, 141 = WRP 1985, 72 - Größtes Teppichhaus der Welt).
III. 1. Falls nach den noch zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zwischen den vollen Firmenbezeichnungen zu verneinen ist, stellt sich die Frage eines Schutzes und einer rechtlich relevanten Verwechslungsgefahr allein mit dem Firmenbestandteil	^er Klägerin. Das Berufungs-
gericht hat bisher gemeint, von einer näheren Erörterung ab-sehen zu können, weil dieser Bestandteil der vollen Firmenbezeichnung der Klägerin nicht selbständig schutzfähig sei. Es sei nicht erkennbar und auch nicht zu erwarten, daß neben dem, starke Verkehrsgeltung zukommenden, Bestandteil
 sich ein weiterer Firmenbestandteil durchgesetzt habe oder durchsetzen werde. Das sei in hohem Maße ungewöhnlich, da die Klägerin sich selbst als "Commit" bezeichne und sie ein Interesse daran habe, daß sie allein mit dieser Bezeichnung im Verkehr bekannt werde. Auch lägen
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keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß der Verkehr sich daran gewöhnt habe, die Bezeichnung	allein
 als schlagwortartigen Hinweis auf die Klägerin zu verstehen. Mit dieser Beurteilung wird das Berufungsgericht den Besonderheiten eines Schutzes der Firmenbestandteile nicht voll gerecht.
2. Ein Firmenschlagwort oder eine Firmenabkürzung - als Firmenbestandteil - sind auch ohne Verkehrsgeltung schutz-fähig nach § 16 Abs. 1 UWG, wenn sie von Hause aus namensmäßige Kennzeichnungskraft haben (vgl. BGHZ 11, 214, 217 - KfA; BGH aaO - Gefa/Gewa). Diese liegt vor, wenn die Bezeichnung unterscheidungskräftig und geeignet ist, bei der Verwendung im geschäftlichen Verkehr ohne weiteres als Namen des Unternehmens zu wirken. Maßgebend dafür ist die Verkehrsauffassung, die sich ihrerseits in erster Linie am Charakter der Bezeichnung als Personennamen, Sachangabe und, wenn es an einem solchen fehlt, daran orientiert, ob sich üblicherweise Unternehmen im Handelsverkehr in derartiger Weise namensmäßig zu bezeichnen pflegen (BGH aaO - Gefa/ Gewa). Es handelt sich dabei nicht um einen selbständigen Namensschutz des Firmenbestandteils, sondern darum, daß im Rahmen des Schutzes der vollständigen Firmenbezeichnung bei Prüfung der Verwechslungsgefahr die Verkehrsübung zu berücksichtigen ist, sich zur kurzen Kennzeichnung eines Unternehmens einer naheliegenden Abkürzung durch Alleinbenutzung einer oder mehrerer unterscheidungskräftiger Firmenbestandteile zu bedienen (vgl. BGH aaO - Gefa/Gewa).
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Dabei mag, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, die eigene Darstellung des Namensinhabers dazu beitragen, die Verkehrsübung zu beeinflussen. Der Schutz aus § 16 Abs. 1 UWG setzt aber nicht notwendig voraus, daß die Klägerin diese Abkürzung in Alleinstellung oder sonstiger Weise bereits als Firmenschlagwort benutzt und herausgestellt hat (BGH, Urt. v. 12.6.1970 - I ZR 84/68, Umdr. S. 14 - Conti; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56, Rdn. 7). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich daher der Schutz des Firmenbestandteils	noch	nicht
 allein wegen Fehlens einer isolierten Benutzung durch die Klägerin verneinen. Auch hätte das Berufungsgericht daraus, daß nach einer von ihm im Wege des Urkundenbeweises verwendeten Umfrage nahezu die Hälfte der Befragten beim Lesen oder Hören des Wortes	an	die	Klägerin	dachte,
 nicht ohne weiteres aus eigener Sachkunde die Eignung dieses Firmenbestandteils verneinen dürfen, sich - im Verhältnis zu den anderen Firmenbestandteilen - als Hinweis auf die Klägerin durchzusetzen. Dabei hat es auch übersehen, daß dieser Bestandteil tatsächlich für die Klägerin auch schon in der Presse gebraucht worden ist.
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IV. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
v. Gamm
 Merkel
Piper
 Erdmann
Mees