* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 165/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 165/83

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Tatbestand Die Klägerinnen sind Verwertungsgesellschäften auf den Gebieten des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Die Klägerinnen haben sich zu dem Zwecke der gemeinschaftlichen Wahrnehmung ihrer Rechte aus urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen gegenüber Geräteherstellern und -importeuren zur Zentralstelle für private überspielungsrechte 09) in der Rechtsform einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zusammengeschlossen. Sie nehmen die Beklagte nunmehr als Herstellerin im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunftserteilung darüber in Anspruch, wieviele Tonaufzeichnungsgeräte sie veräußert und welche Erlöse sie daraus erzielt hat. Herstellerin im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG sei die Beklagte, weil sie die auf ihre Veranlassung hergestellten Geräte unter ihrer Marke erstmals im Inland in Verkehr bringe. Die Lieferung der Geräte durch die Muttergesellschaft sei im übrigen nur ein konzerninterner Vorgang; dem freien Markt seien sie erst zugänglich, wenn die Beklagte sie im Inland in Verkehr bringe. Die Beklagte hält in erster Linie eine Aussetzung des Verfahrens nach § 96 Abs. 2 GWB für geboten, um die kartell rechtliche Vorfrage zu klären, ob das Auskunftsverlangen der Klägerinnen gegen § 26 Abs. 2 GWB verstoße. Sie sei deshalb bereit, über die ihr von der S^| Corporation in Rechnung gestellten fob-Preise Auskunft zu geben; insoweit hat sie mit Schriftsatz vom 21. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte eine Abweisung dar Klage in dem Umfang, in dem das Landgericht ihr stattgegeben hat. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Herstellerhaftung der Beklagten nach § 53 Abs. 5 UrhG bejaht und dazu ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob Hersteller schon derjenige sei, der die vergütungspflichtigen Geräte als erster in den freien Warenverkehr bringe und sie damit der Öffentlichkeit zugänglich mache. Die Beklagte müsse sich jedenfalls wegen ihrer Konzernverbundenheit mit der japanischen Muttergesellschaft als Herstellerin behandeln lassen. 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse sich als Herstellerin behandeln lassen und sei deshalb zur Auskunftserteilung über ihre eigenen Veräußerungserlöse verpflichtet, ist nicht frei von Rechtsfehlern. a) Nach der Rechtsprechung des Senats 1st Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG derjenige, der das Gerät tatsächlich produziert hat; ein inländisches Vertriebsunternehmen wird nicht dadurch zu dem Hersteller, daß es - bei rechtlicher Selbständigkeit beider Unternehmen - nicht, das inländische Vertriebsunternehmen - hier die Beklagte - als Hersteller zu behandeln. Dies hat der Senat inzwischen -nach Erlaß des Berufungsurteils - für einen gleichgelagerten Fall entschieden, in dem die Beklagte ebenfalls zu 100 % ihrer Geschäftsanteile die Tochtergesellschaft eines japanischen Produktionsunternehmens ist (vgl. Die Ausführungen des Berufungsgerichts und die der Klägerinnen in ihrer Revisionserwiderung geben keinen Anlaß zu einer abweichenden Entscheidung. Bei rechtlicher Selbständigkeit von Vertriebs- und Produktionsunternehmen reicht die persönliche und wirtschaftliche Verflechtung im Konzern in aller Regel nicht aus, den Fertigungsbetrieb dem die Geräte vertreibenden Unternehmen zuzurechnen bzw. Diesem Zweck des Gesetzes widerspräche es, wenn für die Frage nach dem maßgeblichen Veräußerungserlös neben dem tatsächlichen Produktionsvorgang noch als zusätzliches Kriterium auf die - oft nur schwer erkennbaren - konzernmäßigen Verbindungen von Produktions- und Vertriebs-Unternehmen abgestellt und deren rechtliche Selbständigkeit außer Betracht gelassen würde. Die Befürchtung, bei Zugrundelegung des tatsächlichen Herstellererlöses werde es ermöglicht, durch einen zu niedrigen Ansatz der konzerninternen Herstellerabgabepreise Einsparungen bei der Geräteabgabe zu erzielen, rechtfertigt es auch bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, grundsätzlich nicht, bei der Berechnung der Vergütung vom Veräußerungserlös des zu dem Hersteller in Konzernverbindung stehenden Vertriebsunternehmens auszugehen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die eigenen Veräußerungserlöse der Beklagten läßt sich im Streitfall auch nicht durch die Erwägung rechtfertigen, die Angabe dieser Erlöse sei notwendig, um erhebliche Abweichungen des anzugebenden Geräteabgabepreises des Herstellers von den tatsächlichen Marktgegebenheiten aufzudecken. B. auch über den Zollwert der Geräte) zu verlangen, um das Vorliegen eines Umgehungstatbestandes bei einem wirtschaftlich nicht erklärbaren Herstellerabgabepreis darzutun oder um in einem solchen Fall einen Anhaltspunkt für eine Schätzung des auf andere Weise nicht oder nur unverhältnismäßig schwer feststellbaren angemessenen Herstellerabgabepreises zu gewinnen. 2. Scheidet danach eine Herstellerhaftung der Beklagten aus, so ist sie auch nicht zur Auskunftserteilung über die von ihr erzielten Veräußerungserlöse und zur Zahlung einer auf der Grundlage ihrer eigenen Da die Klage auch nicht hilfsweise auf die iin Streitfall grundsätzlich in Betracht kommende und von der Beklagten auch anerkannte Importeurhaftung nach § 53 Abs. 5 Satz 2 UrhG gestützt wird und die Veräußerungserlöse des ausländischen Herstellers somit in diesem Verfahren nicht als Berechnungsgrundlage heranzuziehen sind, ist die Klage mit den Auskunftsanträgen unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Teilurteils abzuweisen.

Zitierte Normen: § 53 UrhG § 96 GWB § 53 UrhG § 91 ZPO
KlägerinnentatsächlichHerstellerVeräußerungserlöseBerufungsgerichtsGerät

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 165/83
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
14. Februar 1985 Wolf
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
S
Deutschland GmbH, Unternehmensbereich W
durch ihren Geschäftsführer K. Z
vertreten
 Straße 76,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
1.
Prof. Dr. jur
, vertreten h.c. Erich S
und
 durch ihren Vorstand,
 Straße 37
General di rektor - 38,
2.
vertreten durch
 Ge sc
 von L
tsführer, Dr. Rolf D
mbH, und Dr. Norbert
3. Vitt
W
vereinigt mit der V
ertreten durch ihr geschäftsführendes
 orStandsmitglied Dr. Hans-Josef M
Straße 49,
Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Der i. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
I
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juni 1983 aufgehoben und das Teilurteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. September 1982 abgeändert, soweit es der Klage mit dem Auskunftsbegehren stattgegeben hat.
In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittel haben die Klägerinnen zu tragen.
Von Rechts wegen
f
 
Tatbestand
 Die Klägerinnen sind Verwertungsgesellschäften auf den Gebieten des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Die Klägerin zu 1 - G|^ -nimmt die musikalischen Aufführungsrechte und die mechanischen Vervielfältigungsrechte der ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichter sowie Musikverleger und auf Grund von Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch die Rechte ausländischer Urheber wahr. Die Klägerin zu 2 - Gfe - wahrt die mechanischen Vervielfältigungsrechte an den geschützten Leistungen der ihr angeschlossenen ausübenden Künstler, die Klägerin zu 3 -V%Vd^t - die an den geschützten Werken der Literatur. Die Klägerinnen haben sich zu dem Zwecke der gemeinschaftlichen Wahrnehmung ihrer Rechte aus urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen gegenüber Geräteherstellern und -importeuren zur Zentralstelle für private überspielungsrechte 09) in der Rechtsform einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zusammengeschlossen.
Die Beklagte ist zu 100 % ihrer Geschäftsanteile die deutsche Tochtergesellschaft des japanischen Konzerns Corporation. Die S^| Corporation und andere Konzerngesellschaften stellen u.a-. Tonaufzeichnungsgeräte her, die sie unter den Marken S^^bzw. W^|in betriebsbereitem Zustand ausliefern. Die Geräte unterscheiden sich neben der Marke zu demeist in der Farbe und im Design voneinander. Die Beklagte 1st seit dem 1. Januar 1980 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) die alleinige Vertriebsgesellschaft für die - sämtlich im Ausland produzierten - Wj^-Tonauf Zeichnungsgeräte.
Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten für die Veräußerung der - für private Aufzeichnungen von Funksendungen mit geschützten Werken geeigneten - Tonaufzeichnungsgeräte eine angemessene Vergütung nach § 53 Abs. 5 UrhG. Von der Beklagten geleistete Auskünfte und Zahlungen haben sie als unzureichend angesehen.
 
Sie nehmen die Beklagte nunmehr als Herstellerin im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunftserteilung darüber in Anspruch, wieviele Tonaufzeichnungsgeräte sie veräußert und welche Erlöse sie daraus erzielt hat.
Die Klägerinnen haben die Ansicht vertreten. Herstellerin im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG sei die Beklagte, weil sie die auf ihre Veranlassung hergestellten Geräte unter ihrer Marke erstmals im Inland in Verkehr bringe. Wer die Geräte gefertigt habe, sei nicht entscheidend. Die Lieferung der Geräte durch die Muttergesellschaft sei im übrigen nur ein konzerninterner Vorgang; dem freien Markt seien sie erst zugänglich, wenn die Beklagte sie im Inland in Verkehr bringe. Würde man dies anders sehen, so könnte die japanische Fertigungsfirma ihren Veräußerungserlös durch Einflußnahme im Rahmen der Konzernbeziehung zu dem Nachteil der Urheber beliebig niedrig halten.
Die Beklagte hält in erster Linie eine Aussetzung des Verfahrens nach § 96 Abs. 2 GWB für geboten, um die kartell rechtliche Vorfrage zu klären, ob das Auskunftsverlangen der Klägerinnen gegen § 26 Abs. 2 GWB verstoße.
Im übrigen sei die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil sie nur als Importeurin und nicht auch als Herstellenn hafte. Sie habe daher nur die Veräußerungserlöse der Sf^Corporation ab Werk anzugeben. Diese seien ihr nicht bekannt. Sie sei deshalb bereit, über die ihr von der S^| Corporation in Rechnung gestellten fob-Preise Auskunft zu geben; insoweit hat sie mit Schriftsatz vom 21. Mai 1982 eine Geräteaufstellung mit den fob-Preisen überreicht.
Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren durch Teil urteil weitgehend stattgegeben.
Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
 
Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte eine Abweisung dar Klage in dem Umfang, in dem das Landgericht ihr stattgegeben hat. Die
 Klägerinnen beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entschei dungsgründe
I.	Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Herstellerhaftung der Beklagten nach § 53 Abs. 5 UrhG bejaht und dazu ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob Hersteller schon derjenige sei, der die vergütungspflichtigen Geräte als erster in den freien Warenverkehr bringe und sie damit der Öffentlichkeit zugänglich mache. Die Beklagte müsse sich jedenfalls wegen ihrer Konzernverbundenheit mit der japanischen Muttergesellschaft als Herstellerin behandeln lassen. Denn der Herstellungsvorgang als solcher liege - auch wenn er rechtlich auf Kaufverträgen beruhe - im konzerninternen Bereich, den die Geräte erst mit dem Angebot auf dem bundesdeutschen Markt verließen; erst mit diesem Inverkehrbringen werde der Gefährdungstatbestand für den inländischen Urheber ausgelöst. Bei einer anderen Betrachtungsweise würde zudem die Möglichkeit konzerninterner Preisabsprachen zu dem Nachteil der Urheber bestehen.
II.	Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse sich als Herstellerin behandeln lassen und sei deshalb zur Auskunftserteilung über ihre eigenen Veräußerungserlöse verpflichtet, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats 1st Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG derjenige, der das Gerät tatsächlich produziert hat; ein inländisches Vertriebsunternehmen wird nicht dadurch zu dem Hersteller, daß es
*
 
im Ausland produzierte Geräte unter seinem Warenoder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1984 - I ZR 200/81, GRUR 1984, 518 ff - Herstellerbegriff I; Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 - Herstellerbegriff III und I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II, zur Veröffentlichung vorgesehen). Danach sind Hersteller im Streitfall die japanische Sf|^Corporation bzw. deren konzerneigene Zulieferfirmen (BU 10). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von den Parteien unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die ausländische Muttergesellschaft die Geräte an die Beklagte verkauft und daraus Veräußerungserlöse erzielt.
b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts rechtfertigt es auch die konzernmäßige Verbundenheit zwischen dem inländischen Vertriebs- und dem ausländischen Produkt!'onsunternehmen - bei rechtlicher Selbständigkeit beider Unternehmen - nicht, das inländische Vertriebsunternehmen - hier die Beklagte - als Hersteller zu behandeln. Dies hat der Senat inzwischen -nach Erlaß des Berufungsurteils - für einen gleichgelagerten Fall entschieden, in dem die Beklagte ebenfalls zu 100 % ihrer Geschäftsanteile die Tochtergesellschaft eines japanischen Produktionsunternehmens ist (vgl. Urt. v. 13.12.1984 - I ZR 64/83 - Herstellerbegriff IV, zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Ausführungen des Berufungsgerichts und die der Klägerinnen in ihrer Revisionserwiderung geben keinen Anlaß zu einer abweichenden Entscheidung.
Bei rechtlicher Selbständigkeit von Vertriebs- und Produktionsunternehmen reicht die persönliche und wirtschaftliche Verflechtung im Konzern in aller Regel nicht aus, den Fertigungsbetrieb dem die Geräte
 vertreibenden Unternehmen zuzurechnen bzw. dieses Unternehmen lediglich als
*
bloße Vertriebsabteilung innerhalb einer durch den Konzern gebildeten wirtschaftlichen Einheit anzusehen. Der Gesetzgeber hat aus der Reihe der möglichen Zahlungspflichtigen (Endverbraucher - Händler - Hersteller)
bewußt den Gerätehersteller ausgewählt, um dem Urheber einen auf einfache und praktikable Weise durchsetzbaren Anspruch gegen einen Schuldner zu verschaffen, der leicht zu ermitteln ist (vgl. BGH GRUR 1984, 518, 519 -Herstel1erbegriff I). Diesem Zweck des Gesetzes widerspräche es, wenn für die Frage nach dem maßgeblichen Veräußerungserlös neben dem tatsächlichen Produktionsvorgang noch als zusätzliches Kriterium auf die - oft nur schwer erkennbaren - konzernmäßigen Verbindungen von Produktions- und Vertriebs-Unternehmen abgestellt und deren rechtliche Selbständigkeit außer Betracht gelassen würde.
Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Bewegung der Geräte innerhalb des konzerninternen Bereichs löse noch keinen Urheberrecht! ich-relevanten Gefährdungstatbestand aus, läßt die rechtliche Selbständigkeit der konzernmäßig verbundenen Unternehmen ebenso außer Betracht wie den Umstand, daß der Warenbewegung nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts echte Veräußerungsgeschäfte zugrunde liegen. Unter dem Blickwinkel der Gefährdung urheberrechtlicher Interessen sind derartige Veräußerungsgeschäfte auf der Hersteller-Händler-Stufe unabhängig von einer
 bestehenden Konzernverbundenheit stets gleich zu beurteilen.
.
4
Der Umstand, daß der japanischen Herstellerfirma im Streitfall sämtliche Anteile der Beklagten gehören, nötigt zu keiner anderen Betrachtung. Die Befürchtung, bei Zugrundelegung des tatsächlichen Herstellererlöses werde es ermöglicht, durch einen zu niedrigen Ansatz der konzerninternen Herstellerabgabepreise Einsparungen bei der Geräteabgabe zu erzielen, rechtfertigt es auch bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, grundsätzlich nicht, bei der Berechnung der Vergütung vom Veräußerungserlös des zu dem Hersteller in Konzernverbindung stehenden Vertriebsunternehmens auszugehen. Sollte im Einzel fall die Differenz zwischen dem Herstellerabgabepreis und dem Wiederverkaufspreis ungewöhnlich hoch sein und sich wirtschaftlich nicht erklären lassen, so wird zu prüfen sein, ob
 
ein Umgehungstatbestand vorliegt, der es rechtfertigt, den bei konzerninternen Lieferungen mitgeteilten niedrigen Abgabepreis den tatsächlichen Marktgegebenheiten anzupassen (vgl. BGH Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 -Herstellerbegriff III und vom 13.12.1984 - I ZR 64/83 - Herstell erbegriff IV, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die eigenen Veräußerungserlöse der Beklagten läßt sich im Streitfall auch nicht durch die Erwägung rechtfertigen, die Angabe dieser Erlöse sei notwendig, um erhebliche Abweichungen des anzugebenden Geräteabgabepreises des Herstellers von den tatsächlichen Marktgegebenheiten aufzudecken. Dazu bedarf es des Vortrags konkreter Umstände, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, Auskunft über die Veräußerungserlöse der inländischen Vertriebsgesellschaft (oder z. B. auch über den Zollwert der Geräte) zu verlangen, um das Vorliegen eines Umgehungstatbestandes bei einem wirtschaftlich nicht erklärbaren Herstellerabgabepreis darzutun oder um in einem solchen Fall einen Anhaltspunkt für eine Schätzung des auf andere Weise nicht oder nur unverhältnismäßig schwer feststellbaren angemessenen Herstellerabgabepreises zu gewinnen. An einem solchen Vortrag fehlt es hier.
*
Unter diesen Umständen kommt es auf das Vorbringen der Beklagten nicht mehr an, mögliche Manipulationen könnten durch die Erfassung der Einfuhrpreise durch den Zoll verhindert werden, da der Zoll Unterbewertungen der aus Japan eingeführten Geräte unschwer feststellen könne; würde sie die von ihr eingeführten Geräte zu einem - unter dem tatsächlichen Preis liegenden - niedrigeren Preis einkaufen, so würde sie darüberhinaus erhebliche Steuernachteile erleiden, weil sie dann entsprechend höhere Umsätze und Gewinne versteuern müßte.
2. Scheidet danach eine Herstellerhaftung der Beklagten aus, so ist sie auch nicht zur Auskunftserteilung über die von ihr erzielten Veräußerungserlöse und zur Zahlung einer auf der Grundlage ihrer eigenen
*
 
Veräußerungserlöse zu berechnenden Vergütung verpflichtet. Da die Klage auch nicht hilfsweise auf die iin Streitfall grundsätzlich in Betracht kommende und von der Beklagten auch anerkannte Importeurhaftung nach § 53 Abs. 5 Satz 2 UrhG gestützt wird und die Veräußerungserlöse des ausländischen Herstellers somit in diesem Verfahren nicht als Berechnungsgrundlage heranzuziehen sind, ist die Klage mit den Auskunftsanträgen unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Teilurteils abzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
v. Gamm
 Piper
Erdmann
 Teplitzky
Scholz-Hoppe
*