Oktober 1947» abhanden gekommene Wertpapiere im privaten Handel erworben hat, ist nicht in gutem Glauben gewesen, wenn er sich auf Erklärungen seines Veräußerers über solche Vorgänge verlassen hat, die der eigenen Wahrnehmung des Veräußerers entzogen waren und dritte an den Y/ertpapieren interessierte Personen betrafen* Der Hiedersächsische Ilinister der Finanzen als Bankaufsichtsbehörde teilte der Klägerin am 24<> August 1951 mit, sie hätte nach den damaligen Richtlinien die LB nicht ausstellen alirfen und sei daher gemäß § 50 des Wertpapierbereinigungs-gesetzes (WBG) Schadensersatzpflichtige Daraufhin kaufte die Klägerin von dritter Seite andere Papiere derselben .Art zu dem gleichen Nominalwert und ließ sie den Eigentümern ^|BI^ und aushandigeno Dafür wendete sie nach ihren Angaben ins gesamt 27-413 DM auf«, Die Eigentümer haben ihre Ansprüche gegen die früheren unrechtmäßigen Inhaber der Aktien an die Klägerin abgetreten» Die Klägerin ist der Auffassung, weder sie selbst noch die Beklagte oder deren Vormänner hätten auf Grund guten Glaubens das Eigentum an den unreellen Papieren erwerben können, Da die Beklagte den Kaufvertrag nicht erfüllt habe, könne sie, die Klägerin, von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen«. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt- Sie meint, ihr Bruder habe bereits gutgläubig das Eigentum erworben, zu dem mindesten aber die Klägerin auf Grund der ausgestellten DB* Der der Klägerin entstandene Schaden beruhe ausschließlich darauf« daß diese DB ausgestellt habe, wenn dies unter Verletzung der Richtlinien geschehen sei« Ein Garantievertrag liege nicht vor* Ihr selbst seien aus der Ausstellung der IB durch die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin entstanden* Sie sei nicht bereichert, jedenfalls nicht auf Kosten der früheren Eigentümer, da diese voll entschädigt worden seien« Auch würde sich ein Bcreicherungsan-spruch höchstens auf den ihr von der Klägerin bezahlten Betrag von etwa 4«000 DH richten können* lt) Das Berufungsgericht prüft die Frage, ob im vorliegenden Fall kraft Gesetzes jeder gutgläubige Erwerb an den Papieren ausgeschlossen war., Es verneint diese Frage, weil die hier in Frage kommende Vorschrift des § 21 Abs 1 Kr 4 Y/BG nur für kraftlos gewordene Wertpapiere (§3 WBG) gelte« nicht aber für solche, für die - wie im vorliegenden Fall - bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes (1* Oktober 1949) LB ausgestellt seien und die daher nach § 2 Abs 2 Kr 1 WBG weiterhin in Kraft geblieben seien; denn die Rechtsverhältnisse an diesen Papieren bestimmten sich gemäß § 2 Abs 2 Y/BG nach allgemeinem Recht,, Zwar genossen die IB keinen Öffentlichen Glauben, wie das Berufungsgericht meint, wohl aber konnte derjenige, der N mit IB versehene Wertpapiere erwarb, sich darauf verlassen, daß von berufener und sachkundiger Seite die reelle Herkunft der Papiere bejaht worden war. Eie hier in Frage stehenden Ale bien fallen zwar unter das Wertpapierbereinigungs-gesetz (siehe § 1), unterliegen aber nicht dem Anmelde-, Prüfungsund Gut Schrift verfahren des Gesetzes,, Denn nur an Stelle kraftlos gewordener Wertpapiere wird eine Sammelurkun-de ausgestellt (§ 9 Abs 1)| der Betrag der Sammelurkünde wird dadurch ermittelt, daß von dem Gesamtbetrag der Y;ertpapierart (§ 4 Abs 1 Satz 2) u«a. Mai 1945 ausschließende Vorschrift des § 21 Abs 1 Nr 4 gilt daher nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für den Anmelder eines kraftlos gewordenen V/ert-papieres (vgl auch die Überschrift des Abschnitts VIIs Beweis der Rechte)» piere erworben habe, habe gewußt- daß sov/ohl reelle als auch unreelle Wertpapiere in Umlauf gewesen seien, wenn auch das zahlenmäßige Verhältnis dieser Papiere zueinander nicht ermittelt zu werden brauche» Unter diesen Umständen spreche eine tatsächliche Vermutung gegen die Gutgläubigkeit des Bruders der Beklagten und seiner Vormänner„ Zeiten sind., in denen der Erwerb stattgefunden hat (vgl RGrZ 141,- 129 ^327)1 Dazu kommt, daß den Kaufmann, der im freien Handel ein Wertpapier erwirbt, eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft (RGf- Rocht 1924 Sp 268 Nr 1122), Hie vom Berufungsgericht zutreffend angenommene tatsächliche Vermutung der Bösgläubigkeit des Bruders der Beklagten kann nicht allein mit der Feststellung ausgeräumt werden, Rudolf habe sich auf verlassen dürfen„ Hie Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 22« November 1952 vorgetragen, ihr Bruder habe in bei ein Fa- re auch absolut einwandfrei seien, weil ja bekanntlich ein offizieller Börsenhandel damals nicht bestand” (Schriftsatz der Beklagten vom 22« November 1952)« Nun hat dem Rudolfnicht etwa erklärt, er selbst habe die Wertpapiere bereits vor dem 1« Januar 1945 besessen« Er hat sich auf seine Vorgänger bezogen, von denen einer nach seiner Behauptung eine eidesstattliche Versicherung über den Besitz der Wertpapiere am I* Januar 1945 ausgestellt habe. tung- er habe eine eidesstattliche Versicherung dessen in Händen, öer am 1., Januar 1945 die Papiere besessen habe,, können daher für sich allein die grobe Fahrlässigkeit des Rudolf beim Erwerb der Papiere nicht bedenkenfrei ausschließen« Doch bedarf es hierwegen keiner Aufhebung des Urteils und Zurückvervveisung der Sache, da die Entscheidung des Berufungsgerichts sich auch dann als richtig erweist., wenn Rudolf das Eigentum an den Papieren nicht erworben hat (§ 563 ZPO)* 3c) Die Beklagte hat auch nichts vorgetragen, was für einen gutgläubigen Erwerb der Vormänner des Rudolf sprechen würde. Die Ansicht der Beklagten, die Ausstellung von IB und ihre Aushändigung an den Besitzer der Wertpapiere mache diesen bereits zu dem Eigentümer, ist durch nichts begründet (vgl Amtl Begr zu § 2 Abs 2 WBG; Opitz, Wertpapierbereinigung in "Der Wirtschaftskommentator" C VII 5 a § 2 Anm 12; Gutachten über den Schutz der Eigentümer abhanden gekommener Wertpapiere in BB 1947,. Zwar bleiben nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz alle mit LB ausgestatteten Wertpapiere in Kraft, auch wenn derjenige,, der die Ausstellung der IB beantragt hat, die Papiere nicht veräußert hat, sondern sie noch besitzt,, Der Antragsteller kann sich aber nicht zu dem Beweis seines guten Glaubens auf die Ausstellung der LB berufen* Hur für denjenigen, der die Papiere von dem Antragsteller erwirbt, entfällt die tatsächliche Vermutung der Bösgläubigkeit<, Letzteres trifft jedoch auf die Klägerin nicht zu; denn sie selbst war es, die die IB ausstellte. 4-) Ist hiernach für die Revisionsinstanz davon auszugehen; daß die Klägerin nicht Eigentümerin der Papiere geworden ist, so hat die Beklagte die ihr nach § 433 Abs 1 BGB obliegende Verpflichtung nicht erfüllt, der Klägerin das Eigentum an den Aktien sowie das in den Papieren verkörperte Mitgliedschaftsrecht zu verschaffen (vgl RGZ 109? Ein Haftungsausschluß für die Beklagte könnte sich unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr (BGHZ 3 222 /?547)s insbesondere bei Geschäften mit spekulativem Einschlag, ergeben, wenn also der Käufer damit rechnet (nicht nur damit rechnen muß), daß dem Verkäufer das verkaufte Recht nicht zusteht, oder wenn ein Recht als ein in seinem Bestand zweifelhaftes veräußert v/ird (RG LZ 1911? 5.) Der Klägerin ist aber daraus-, daß ihr die Beklagte nicht das Eigentum verschafft hat, kein Schaden entstanden.* Durch die Yt'eiterveräußerung hat sie den Kaufpreis für die Papiere erhalten* Mag ihr auch die Beklagte das Eigentum nicht verschafft haben, so ist ihr daraus kein Verlust erwachsen; es hätte ein Verlust für die Klägerin nur entstehen können, wenn sie die Papiere behalten hätte oder nicht mit der Wirkung an Dritte hätte weiterveräußern können{ daß diese das Eigentum hätten gutgläubig erwerben können» Die durch die Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte eingetretene Vermögensminderung der Klägerin, die zunächst mangels Eigentumserwerbs keinen Gegenwert für den Kaufpreis erhielt, wurde durch die rechtswirksame Weiterveräußerung an Dritte beseitigt, b) Nun ist allerdings die Klägerin von den Eigentümern der Wertpapiere gemäß § 50 WBG auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden, weil sie schuldhafterweise eine unrichtige LB ausgestellt hat. Dieses Verhalten der Klägerin ist aber die alleinige Ursache für ihre Ersatzpflicht gegenüber den Eigentümern* Denn nur durch die Ausstellung der LB sind die Papiere in Kraft geblieben und konnten Gegenstand gutgläubigen Eigentumserwerbs werden» Der der Klägerin durch ihre Ersatzpflicht gegenüber den Eigentümern erwachsene Schaden ist unabhängig davon entstanden, ob die Beklagte ihr die Wertpapiere verkauft hat und damit verpflichtet war* ihr das Eigentum an den Papieren zu verschaffen. Der Schaden wäre auch entstanden, wenn die Beklagte die Papiere einem anderen verkauft hätte» Dadurch, daß die Beklagte - entgegen ihrer auf Grund des Kaufvertrages bestehenden Rechtspflicht -der Klägerin das Eigentum nicht verschafft hat, wurde keine Bedingung für die Ersatzpflicht der Klägerin gegenüber den Ei gentümern gesetzt» 989 BGB auch gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der Papiere, und zwar auch dann nochs als für die Papiere IB ausgestellt waren* Durch die Weiterveräußerung an die Klägerin hat die Beklagte sich außerstande gesetzt«, die Papiere an die Eigentümer herauszugebenf und ist daher diesen gegenüber schadensersatzpflichtig geworden* Hiernach waren sowohl die Klägerin als auch die Beklagte den Eigentümern gegenüber in vollem Umfange zu dem Schadensersatz verpflichtet.,. Wenn nun die Klägerin die Eigentümerin befriedigte, ist aus diesem Grunde allein,, wie die Revision zutreffend geltend macht, noch nicht die Präge eines etwaigen Rückgriffsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte entschieden, wie sich' aus § 255 BGB ergibto Andererseits kann aber die Klägerin auf Grund der ihr abgetretenen Ersatzansprüche der Eigentümer gegen die Beklagte auch nicht ohne weiteres die vollen Rechte ihrer Zedenten ausüben (vgl das zu dem Abdruck in der EntscheidungsSammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 15* Mai 1955 - I ZR 137/53 -)o Vielmehr ist die Präge, ob der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Grund der Abtretung zusteht, nach den zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen zu entscheiden* Diese beruhen teils auf Geschäftsbesorgungs-auftrag (Antrag auf Ausstellung der I*B) , teils auf Kommissi- Dazu kommt,, daß die Klägerin nach § 50 WBG auch gegenüber der Beklagten schadensersatzpflichtig wäre» Hiernach haften Kreditinstitute, die DB unter schuldhafter Verletzung der hierfür erlassenen Bestimmungen ausgestellt haben, den Beteiligten für den dadurch entstandenen Schaden, Die Klägerin hat im vorliegenden Fall die XB unter schuldhafter Verletzung der Richtlinien ausgestellt; folgerichtig hat sie die Eigentümer entschädigt. beide für den Fall, daß ein nicht zur Ausstellung von DB ermächtigtes Kreditinstitut solche Bescheinigungen ausgestellt hat; vgl auch Schindelwick-Reichert, Zweites Änderungs- und Ergänzungsgesetz zu dem WBG, § 54 Anm 5 B), Der Beklagten ist durch die Ausstellung, der DB auch ein Schaden entstanden; denn ohne DB hätte die Beklagte die Papiere im Jahre 1948 nicht mehr verkaufen können. die Papiere an die Eigentümer herauszugeben, so daß sie diesen* gegenüber nicht gemäß §§ 989 Abs 1 S 1, 990 BGB schadensersatzpflichtig geworden wäre» Hiernach kann sich auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen die Klägerin nicht auf die an sie abgetretenen Eigentümeransprüche berufen» Die Klägerin hat den entstandenen Schaden allein zu tragen, da ein Mitverschulden der Beklagten im Vergleich zu der Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin nicht ins Gewicht fällt (§ 254 BGB)„ Die Beklagte hat, wie ausgeführt, der Klägerin anläßlich der Antragstellung alle ihr bekannten Tatsachen mitgeteilt und keine unrichtigen Angaben gemachte Unrichtig war lediglich die Schlußfolgerung, die die Beklagte aus den Tatsachen insofern gezogen hat, als sie angenommen hat, hierdurch sei ihr Eigentum an den Papieren erwiesen«. Nicht zutreffend ist die Auffassung der Revision, ein Bereicherungsanspruch sei deswegen gegeben, weil die Beklagte der Klägerin nicht die Befugnis zur Geltendmachung des Rechtes verschafft habe und.daher der Vertragszweck fortgefallen eei0 Denn der Vertragszweck kommt nicht damit in Wegfall, daß eine Partei den Vertrag etv/a nicht erfüllte
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Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung l
Gesetzs Y/ertpapierbereinigungsgesetz (WBG) § 21; BGB § 932 Rechtssatzs
1„ § 21 Abs 1 Nr 4 WBG kann auf in Kraft gebliebene Wertpapiere nicht unmittelbar angewendet worden*
2o Wer in Berlin nach dem Zusammenbruch« wenn auch vor dem 1*. Oktober 1947» abhanden gekommene Wertpapiere im privaten Handel erworben hat, ist nicht in gutem Glauben gewesen, wenn er sich auf Erklärungen seines Veräußerers über solche Vorgänge verlassen hat, die der eigenen Wahrnehmung des Veräußerers entzogen waren und dritte an den Y/ertpapieren interessierte Personen betrafen*
Aktenzeichens I ZR 165/53
Urteil des BGH vom 120 Juli 1955 - OIG Celle
I^ZH^ 165/53
Verkündet
am 12, Juli 1955
Zug, Justizangestellterj
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma schaft in durch ihren persönlich den Bankier Paul Hi
& Co ■, Bankkommanditgesell-G^B^straße vertreten h haj
Laftenden Gesellschafter,
Klägerin und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«.
gegen
Br,
01
ur
. Anneliese ff straße 0O
m
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Beklagte und Revisionsbeklagte >
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ProfoDr
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br»hoc.Wilde, Dr» Nastelski«,
Br, Christoph, Br, Weiß und Br, Nörr für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 27« April 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesenc
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Im April 1948 ließ die Beklagte der Klägerin, einer Privatbank«. verschiedene Inhaberaktien
Werke in^dd^, darunter zwei Posten effektiver Stücke im Betrage von 9«,000 Bll und 10-800 HM, mit dem Auftrag übergeben«, die Papiere mit Lieferbarkeitsbescheinigungen (IB) zu versehen«, Am 8» und 10- Mai 1948 stellte die Klägerin die gewünschten IB auso Einen von der Beklagten erteilten* limitierten Verkauf auf trag führte die Klägerin am 17-/l9o Juli 1948 durch Selbsteintritt aus«, Bald darauf verkaufte die Klägerin die Papiere weiter-
Im Wertpapierbereinigungsverfahren stellte sich heraus, daß die wirlzlichen Eigentümer der Papiere ein in der Schweiz lebender ^ und eine Pr au Johanna aus
Sachsen waren, denen die Papiere«, wie unstreitig ist, abhanden gekommen waren«. In den 3esitz der Beklagten waren die Papiere auf folgendem Vege gelangts Sie waren von einem Eduard
i»unter üer eidesstattlichen Versicherung«, er
sei der Eigentümer der Papiere und habe sie bereits vor dem 1- Januar 1945 besessen, in den Verkehr gebracht worden- Hach dieser eidesstattlichen Versicherung hat der Verkauf der Papiere durch am 3» Juli 1947 statt gefunden- verkauf-
te die Papiere durch Vermittlung des Verlagsbuchhändlers P- W-und der beiden Vorsteher der späteren Wertpapierbereinigungsbehörde in und an einen Glaus
in und dieser an den früheren Bankier Erwin
in^HH^ letzterer betätigte sich damals als Wertpapiermakler- d| verkaufte die Papiere vor dem 1-Oktober 1947 an Budolf ^d| in ^d^ den Bruder der Beklagten- Dabei stellte er dem Käufer, ohne Bescheinigung vorzu-
zeigen, außer der Rechnung eine Bescheinigung folgenden Inhalts auss
"Hierdurch erkläre ich wahrheitsgemäß, daß die nachstehenden Wertpapiere , *, . mein ausschließliches Eigentum sind und daß ich über dieselben frei verfügen kann. Ich oder mein Vorgänger haben diese Papiere bereits vor dem 1« Januar 1945 besessen« u
Rudolf überließ die Papiere seiner Schwester, der in
der Westzone wohnenden Beklagten, damit diese sie bei der Klägerin ins Eepot gebe und sich dort die IB ausstellen lasse c Im Aufträge der Beklagten übergab die Pa-
piere der Klägerin teils unmittelbar, teils über deren, der Klägerin* Beauftragten war der
Klägerin seit vielen Jahren bekannto Bei der Anlieferung der Papiere ließ die Beklagte der Klägerin mitteilen, habe sich dafür verbürgt, daß die Papiere unbedenklich verkauft werden könnten«
Der Hiedersächsische Ilinister der Finanzen als Bankaufsichtsbehörde teilte der Klägerin am 24<> August 1951 mit, sie hätte nach den damaligen Richtlinien die LB nicht ausstellen alirfen und sei daher gemäß § 50 des Wertpapierbereinigungs-gesetzes (WBG) Schadensersatzpflichtige Daraufhin kaufte die Klägerin von dritter Seite andere Papiere derselben .Art zu dem gleichen Nominalwert und ließ sie den Eigentümern ^|BI^ und aushandigeno Dafür wendete sie nach ihren Angaben ins gesamt 27-413 DM auf«, Die Eigentümer haben ihre Ansprüche gegen die früheren unrechtmäßigen Inhaber der Aktien an die Klägerin abgetreten»
Die Klägerin ist der Auffassung, weder sie selbst noch die Beklagte oder deren Vormänner hätten auf Grund guten Glaubens das Eigentum an den unreellen Papieren erwerben können, Da die Beklagte den Kaufvertrag nicht erfüllt habe, könne sie, die Klägerin, von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen«. Auch hafte ihr die Beklagte aus
Garantievertrag, da sie anläßlich des Antrags auf Ausstellung der 13 ihre Besitzberechtigung zugesichert habe« Die Beklagte hafte aber auch gegenüber den früheren Eigentümern, die ihre Rechte an die Klägerin abgetreten haben* Schließlich sei die Beklagte infolge der nicht ordnungsgemäßen Ausstellung der DB in ihrem Vermögen auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert worden«
In der endgültigen Fassung ihres Klageantrags verlangt die Klägerin von der Beklagten 27-414?10 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt- Sie meint, ihr Bruder habe bereits gutgläubig das Eigentum erworben, zu dem mindesten aber die Klägerin auf Grund der ausgestellten DB* Der der Klägerin entstandene Schaden beruhe ausschließlich darauf« daß diese DB ausgestellt habe, wenn dies unter Verletzung der Richtlinien geschehen sei« Ein Garantievertrag liege nicht vor* Ihr selbst seien aus der Ausstellung der IB durch die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin entstanden* Sie sei nicht bereichert, jedenfalls nicht auf Kosten der früheren Eigentümer, da diese voll entschädigt worden seien« Auch würde sich ein Bcreicherungsan-spruch höchstens auf den ihr von der Klägerin bezahlten Betrag von etwa 4«000 DH richten können*
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage ab-gewiesen- Hit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter« Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision«
Ent s che idungsgründe:
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Io Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages«
Das Berufungsgericht ist der Meinung« die Beklagte als Verkäuferin der Wertpapiere habe die ihr der Klägerin als Käuferin gegenüber obliegenden Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt, da die Klägerin Eigentümer der Wertpapiere geworden sei.,
lt) Das Berufungsgericht prüft die Frage, ob im vorliegenden Fall kraft Gesetzes jeder gutgläubige Erwerb an den Papieren ausgeschlossen war., Es verneint diese Frage, weil die hier in Frage kommende Vorschrift des § 21 Abs 1 Kr 4 Y/BG nur für kraftlos gewordene Wertpapiere (§3 WBG) gelte« nicht aber für solche, für die - wie im vorliegenden Fall - bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes (1* Oktober 1949) LB ausgestellt seien und die daher nach § 2 Abs 2 Kr 1 WBG weiterhin in Kraft geblieben seien; denn die Rechtsverhältnisse an diesen Papieren bestimmten sich gemäß § 2 Abs 2 Y/BG nach allgemeinem Recht,,
Demgegenüber vertritt.die Revision die Auffassung« der Gesetzgeber habe in § 21 Abs 1 Kr 4 WBG den allgemeinen Rechtssatz der Bösgläubigkeit aufgestellt.. Es bestehe, wie die Ptevision ausführt. kein vernünftiger Grund dafür, daß die Y/ertpapiere, die dem Verfahren des Wertpapierbereini-gungsgesetzes noch zu unterziehen waren, bezüglich der Bösgläubigkeit anders beurteilt werden müßten als die früher mit LB versehenen Papiere,
Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus. daß die in Frage stehenden Wertpapiere in Kraft geblieben sind., da für die Papiere LB nach den im Währungsgebiet erlassenen Bestimmungen (öffünz VWG vom 5- März 1949 S 1 bis 3) ausgestellt sind (§ 2 Abs 1 Hr 1), Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin7 daß es nicht darauf ankommt, ob die sachlichen Voraussetzungen für die Ausstellung von LB
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gegeben. waren, ob also das zur Ausstellung berechtigte Kreditinstitut nach den'Richtlinien IB ausstellen durfte (Ziganke^ V.BG § 2 Anm 6). Auch wenn ein Kreditinstitut unter Verletzung seiner Prüfungspflicht IB ausgestellt hatte« wurden die Papiere “lieferbar” im Sinne der Nr 1 der Richtlinien« da sonst der dort mitgeteilte Zweck, die Unsicherheit im Wertpapierverkehr nach Möglichkeit zu beheben, nicht erreicht worden wäre. Zwar genossen die IB keinen Öffentlichen Glauben, wie das Berufungsgericht meint, wohl aber konnte derjenige, der N mit IB versehene Wertpapiere erwarb, sich darauf verlassen, daß von berufener und sachkundiger Seite die reelle Herkunft der Papiere bejaht worden war.
Indem hierdurch der Unsicherheitsfaktor in weitem Umfang ausgeschaltet war, war wieder die allgemeine Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb hergestelltr ohne daß der Erwerber selbst die Kette seiner Vormänner auf ihre Berechtigung hatte prüfen müssen« Die von der Revision angestellten Erwägungen. ob unter falschen Voraussetzungen erteilte IB wieder gelöscht werden konnten liegt in diesem Zusammenhang neben der Sache. Inwieweit auch die Vorschrift des § 50 WBG die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichts stützt, was die Revision bestreitet> bedarf keiner Prüfung.
Dem Berufungsgericht ist weiter darin zuzustimraen«. daß eine unmittelbare Anwendung des § 21 Abs 1 Nr 4 auf in Kraft gebliebene Wertpapiere ausscheidet. Eie hier in Frage stehenden Ale bien fallen zwar unter das Wertpapierbereinigungs-gesetz (siehe § 1), unterliegen aber nicht dem Anmelde-, Prüfungsund Gut Schrift verfahren des Gesetzes,, Denn nur an Stelle kraftlos gewordener Wertpapiere wird eine Sammelurkun-de ausgestellt (§ 9 Abs 1)| der Betrag der Sammelurkünde wird dadurch ermittelt, daß von dem Gesamtbetrag der Y;ertpapierart (§ 4 Abs 1 Satz 2) u«a. die Stücke abzuziehen sind, für die IB auggsstellt sind (§ 10 Abs 1 Nr 2)5 Miteigentümer an der
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oammelurkunde ist nur derjenige, dem die -Anmeldestelle eine Gutschrift auf Sammeldepotkonto erteilt (§§ 13 Abs 1, 14 Abs 2 Satz 3* 37); wer eine Gutschrift auf Sammeldepotkonto beansprucht ("Anmelder"« § 14 Abs 1 Satz 1), muß beweisen« daß er am 1* Oktober 1949 Eigentümer eines nach § 3 kraftlo£ gewordenen Wertpapieres war. Die jeden gutgläubigen Erwerb in der Zeit seit dem lt Januar bzw«, 8. Mai 1945 ausschließende Vorschrift des § 21 Abs 1 Nr 4 gilt daher nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für den Anmelder eines kraftlos gewordenen V/ert-papieres (vgl auch die Überschrift des Abschnitts VIIs Beweis der Rechte)»
Ob... wie die Revision meint« dem § 21 Abs 1 Nr 4 ein allgemeiner« auch durch die Vorschrift des § 2 Abs 2 nicht ausgeschlossener Rechtsgedanke zugrunde liegen könnte« bedarf keiner Prüfung. da, wie unten ansgeführt wird* diese Frage nicht entscheidungserheblich ist«
2 ) Das Berufungsgericht nimmt an, der Bruder der Beklagten habe von gutgläubig die Papiere erworben.
Es ist der Revision zuzugeben, daß die Ansicht des Berufungsgerichts rechtlichen Bedenken unterliegt.
Auch der Erv/erb von Eigentum an Geld oder Inhaberpapieren . mögen diese abhanden gekommen sein oder nicht« setzt bei Veräußerung eines Nichtberechtigten stets den guten Glauben des Erwerbers voraus (RGZ 103? 286 $§&/) t Die Frage des guten Glaubens an das Eigentum (§§ 932 ff BGB) oder die Verfügungsberechtigung (§ 366 KGB) des Veräußerers ist zv/ar in weitgehendem Maße eine Tatffage» Jedoch kann das Revisionsgericht auf Grund der vom Tatrichter festgestellten oder der gerichtsbekannten Tatsachen nachprüfen, ob der Tatrichter nicht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit (§ 932 Abs 2 BGB) verkannt hat (vgl BGHZ..10,14)«
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Das Berufungsgericht stellt fest« der Bruder der Beklagten und seine sämtlichen Vormänner hätten seit 1943 hei dem Erwerb der Papiere ihren Wohnsitz in Berlin gehabt, so daß angenommen werden müsse, ihnen seien die be-
piere erworben habe, habe gewußt- daß sov/ohl reelle als auch unreelle Wertpapiere in Umlauf gewesen seien, wenn auch das zahlenmäßige Verhältnis dieser Papiere zueinander nicht ermittelt zu werden brauche» Unter diesen Umständen spreche eine tatsächliche Vermutung gegen die Gutgläubigkeit des Bruders der Beklagten und seiner Vormänner„
Insoweit ist der Rechtsansicht des Berufungsgerichts zuzustimmen, wobei ergänzend zu bemerken ist, daß hinsichtlich dieser Papiere auch die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB entfällt. Der Senat hat bereits in dem in BGHZ 8, 222 veröffentlichten Urteil, das kraftlos gewordene Wertpapiere zu dem Gegenstand hat, die gerichtsbekannten Tatsachen auf dem Wertpapiermarkt geschildert (S 229)* Es kann ferner in dieser Beziehung auf die Amtliche Begründung zu dem Wertpapierbereinigungsgesetz, insbesondere zu § 21 des Gesetzes (abgedruckt hei Ziganke), sowie auf die Darstellung der Zeitverhältnisse in der Mitteilung des Amtes für Wertpapierbereinigung (WM Teil IV B 1951, 61 /ßb, 667) hingev/iesen werden* "Die im Wertpapierwesen eingetretene Verwirrung war so groß, und dieser Zustand war allgemein so bekannt, daß jedermann bei dem Ankauf von Wertpapieren äußerste Vorsicht v/alten ließ und ■ sich daher überzeugen mußte, ob es sich um redlichen Vert-papierbesitz handelte." Dies führte dazu, daß die Kreditinstitute vielfach selbst gegenüber bekannten Kunden Unterlagen verlangten, aus denen sich ihre Berechtigung ergab. Diese bereits vor dem 1» Oktober 1947 angewendeten Grundsätze wurden in Ausführung des Beschlusses des Gemeinsamen Deutschen Finanz-
sonderen Verhältnisse auf dem
Wertpapiermarkt be-
kannt gewesen. Jeder, der in dieser Zeit in
Yfertpa-
rates vom 27., Februar 1947 in der Form der UB-Richtlinien am 16«. Hai 1947 in der Beilage zu dem Teil III ITr 7 der V7IJ (dort Recht sanordnung des v/ürtt ember gischen Finanzministeriums) veröffentlicht und im Vereinigten Wirtschaftsgebiet am lo Oktober 1947 amtlich in Kraft gesetzto
Tas Berufungsgericht ist nun der Auffassung, die tatsächliche Vermutung der Bösgläubigkeit sei für den Bruder der Beklagten hinreichend entkräftet * Er habe zwar vor dem Ankauf der Papiere sorgfältig prüfen müssen, ob die Papiere in redlichem Besitz waren, habe auch nicht einfach auf Erklärungen einer ihm unbekannten Person sich verlassen dürfen« Es könnten aber nicht übermäßig strenge Anforderungen an seine Prüfungspflicht gestellt werden« Er habe die Papiere von dem ihm persönlich bekannten Bankier erworben« mit dem auch die Klägerin wiederholt zusaramengearbeitet habe und über den dieser niemals etwas Ungünstiges bekannt geworden sei«, Ben Umständen nach habe es für den Bruder der Beklagten genügen müssen; daß
ihm die erwähnte Bescheinigung ausgestellt und versichert habe, er besitze eine eidesstattliche Versicherung desjenigen seiner Vormänner, der bereits vor dem 1« Januar 1945 in dem Besitz der Papiere gewesen sei«,
Es bestehen rechtliche Bedenken, ob das Berufungsgericht damit nicht unter Verkennung des Begriffes der groben Fahrlässigkeit zu geringe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Erwerbers von Wertpapieren in der dama-liegen Zeit gestellt hat«. Wenn auch'die Frage der Gutgläubigkeit letzten Endes unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles entschieden werden muß, so läßt sich doch der allgemeine Satz aufstellen, daß die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Erwerbers um so höher sein müssen, je unruhiger, ungeordneter und unsicherer die
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Zeiten sind., in denen der Erwerb stattgefunden hat (vgl RGrZ 141,- 129 ^327)1 Dazu kommt, daß den Kaufmann, der im freien Handel ein Wertpapier erwirbt, eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft (RGf- Rocht 1924 Sp 268 Nr 1122), Hie vom Berufungsgericht zutreffend angenommene tatsächliche Vermutung der Bösgläubigkeit des Bruders der Beklagten kann nicht allein mit der Feststellung ausgeräumt werden, Rudolf habe sich auf verlassen dürfen„ Hie
Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 22« November 1952 vorgetragen, ihr Bruder habe in bei ein Fa-
hr ikunternehmen besessen, das er aus politischen Gründen habe aufgeben müssen, worauf er im Januar 1947 nach Berlin gezogen sei* Er war demnach Vollkaufmann gewesen« Br hatte schon vorher Aktien besessen« Mag er auch kein Börsenfachmann gewesen sein, so ergibt sich doch hieraus, daß er mit den Verhältnissen im Wertpapierhandel vertraut war« Er war sich auch der Möglichkeit bewußt, daß die Herkunft der Papiere zweifelhaft sein könnte^ denn er erkundigte sich ”sehr eindringlich bei ob die Papie-
re auch absolut einwandfrei seien, weil ja bekanntlich ein offizieller Börsenhandel damals nicht bestand” (Schriftsatz der Beklagten vom 22« November 1952)« Nun hat
dem Rudolfnicht etwa erklärt, er selbst habe die Wertpapiere bereits vor dem 1« Januar 1945 besessen«
Er hat sich auf seine Vorgänger bezogen, von denen einer nach seiner Behauptung eine eidesstattliche Versicherung über den Besitz der Wertpapiere am I* Januar 1945 ausgestellt habe. Es erscheint schon fraglich, ob sich ein Erwerber in den damaligen Zeiten auf die bloßen Erklärungen eines als zuverlässig bekannten Maklers verlassen durfte, die sich auf eigene Wahrnehmungen und Handlungen dieses Haklers bezogen, da nach der Lebenserfahrung in solchen anormalen Zeiten selbst sonst zuverlässige Kaufleute ge-
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wagte Geschäfte machen und die Geschäftsmoral sinkt«» Keinesfalls kann es aber genügen, daß der Veräußerer sich auf Vorgänge beruft, die seiner eigenen Wahrnehmung entzogen waren und dritte an den Wertpapieren in höchstem Maße interessierte Personen betrafen, von denen der Veräußerer bestenfalls annehmen konnte, daß diese selbst zuverlässig seienc Wenn schon über die Papiere keinerlei Urkunden vor-gelegt werden konnten,aus denen sich die Kette rechtmäßiger Eigentümer bis vor dem 1* Januar 1945 ergab, so wäre doch zu fragen« ob nicht Rudolf von zu dem mindesten
die Bekanntgabe der Vorgänger hätte verlangen und über diese, insbesondere über den Aussteller der eidesstattlichen Versicherung, Erkundigungen hätte einziehen müssen» Die Ausstellung der Bescheinigung durch und seine Behaup-
tung- er habe eine eidesstattliche Versicherung dessen in Händen, öer am 1., Januar 1945 die Papiere besessen habe,, können daher für sich allein die grobe Fahrlässigkeit des Rudolf beim Erwerb der Papiere nicht bedenkenfrei ausschließen« Doch bedarf es hierwegen keiner Aufhebung des Urteils und Zurückvervveisung der Sache, da die Entscheidung des Berufungsgerichts sich auch dann als richtig erweist., wenn Rudolf das Eigentum an den Papieren nicht erworben
hat (§ 563 ZPO)*
3c) Die Beklagte hat auch nichts vorgetragen, was für einen gutgläubigen Erwerb der Vormänner des Rudolf sprechen würde. Bei der Prozeßlage hätte sie Beweis für die Gutgläubigkeit ihrer Vormänner antreten müssen»
Sie selbst konnte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Antwort auf die Frage geben, ob ihr Bruder ihr die Papiere geschenkt oder verkauft oder zu anderen Zwecken übergeben habe«. Damit würde ein gutgläubiger Erwerb durch die Beklagte ohne weiteres ausscheiden«. Aber auch die Klägerin hat
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bei dein Erwerb der Papiere grob fahrlässig gehandelt» Auch sie hat sich im wesentlichen auf und dessen Erklä-
rungen verlas'sen.. Dabei hatte sie als Bankinstitut eine noch größere Sorgfaltspflicht*
Die Ansicht der Beklagten, die Ausstellung von IB und ihre Aushändigung an den Besitzer der Wertpapiere mache diesen bereits zu dem Eigentümer, ist durch nichts begründet (vgl Amtl Begr zu § 2 Abs 2 WBG; Opitz, Wertpapierbereinigung in "Der Wirtschaftskommentator" C VII 5 a § 2 Anm 12; Gutachten über den Schutz der Eigentümer abhanden gekommener Wertpapiere in BB 1947,. 351 unter 4 c; Duden in BB 1949< 545 unter 1; Ziganke WBG § 20 Anm 4)o Die Richtlinien konnten und wollten auch den IB keine solche Punktion beilegen» Dies hätte nur durch den Gesetzgeber geschehen können* Auch das Wertpapierbereinigungsgesetz enthält keine dahin gehende Bestimmung»
Zwar bleiben nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz alle mit LB ausgestatteten Wertpapiere in Kraft, auch wenn derjenige,, der die Ausstellung der IB beantragt hat, die Papiere nicht veräußert hat, sondern sie noch besitzt,, Der Antragsteller kann sich aber nicht zu dem Beweis seines guten Glaubens auf die Ausstellung der LB berufen* Hur für denjenigen, der die Papiere von dem Antragsteller erwirbt, entfällt die tatsächliche Vermutung der Bösgläubigkeit<, Letzteres trifft jedoch auf die Klägerin nicht zu; denn sie selbst war es, die die IB ausstellte. Der Erwerber von mit LB versehenen Wertpapieren kann sich regelmäßig auf die einwandfreie Herkunft der Papiere verlassen, ihn treffen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, keine Erkundigungspflichten„ Anders ist es jedoch, wenn der Erwerber weiß oder infolge grober Pahrlässigkeit nicht weiß, daß die LB nicht ausgestellt werden durften* Dies ist der Pall bei dem Erwerb der Papiere durch die Klägerin» Ein Kreditinstitut, das IB ausstellt, kann sich, wenn es die mit LB ausgestatteten Papiere erwirbt, zu dem Nachweis seines guten
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Glaubens nicht auf die LB berufene
4-) Ist hiernach für die Revisionsinstanz davon auszugehen; daß die Klägerin nicht Eigentümerin der Papiere geworden ist, so hat die Beklagte die ihr nach § 433 Abs 1 BGB obliegende Verpflichtung nicht erfüllt, der Klägerin das Eigentum an den Aktien sowie das in den Papieren verkörperte Mitgliedschaftsrecht zu verschaffen (vgl RGZ 109? 295 /^977), Pur anfängliches Unvermögen zur Eigentumsverschaffung haftet die Verkäuferin, auch wenn sie kein Verschulden treffen würde, da sie für ihre Leistungsfähigkeit einstehen muß (RGZ 69, 355 £ß5l7)>
Ein Haftungsausschluß für die Beklagte könnte sich unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr (BGHZ 3 222 /?547)s insbesondere bei Geschäften mit spekulativem
Einschlag, ergeben, wenn also der Käufer damit rechnet (nicht nur damit rechnen muß), daß dem Verkäufer das verkaufte Recht nicht zusteht, oder wenn ein Recht als ein in seinem Bestand zweifelhaftes veräußert v/ird (RG LZ 1911? 297),* Im vorliegenden Pall liegen aber keine Anhaltspunkte vor; daß die Klägerin ein so weitgehendes Risiko übernehmen wollte. Der Verzicht auf das ihr vom Gesetz gegebene Rückgriffsrecht wäre etwas so Ungewöhnliches, daß es der Darlegung besonderer Umstände vor dem Tatrichter bedurft hätte, um ihn zu einer Prüfung nach dieser Richtung zu veranlassen (RGZ 106. 350 /3557)» Nach dem unbestrittenen Sachverhalt hat die Klägerin die Papiere zu dem normalen Kurs erworben« Sie hat auch selbst nicht damit gerechnet, daß die Papiere der Beklagten nicht gehörten, da sie sonst keine LB ausgestellt hätte* Auch die Beklagte hat dies nicht behauptet* Aus den gleichen Gründen scheidet auch die Annahme einer zwischen den Parteien bestehenden Gefahrengeraeinschaft aus*
5.) Der Klägerin ist aber daraus-, daß ihr die Beklagte nicht das Eigentum verschafft hat, kein Schaden entstanden.*
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a) Die Klägerin hat die Papiere an Dritte weiterverkauft 5 die auf Grund guten Glaubens das Eigentum an den mit den LB ausgestatteten Papieren erlangt haben» Die Klägerin ist daher diesen Dritten gegenüber nicht regreßpflichtig»
Durch die Yt'eiterveräußerung hat sie den Kaufpreis für die Papiere erhalten* Mag ihr auch die Beklagte das Eigentum nicht verschafft haben, so ist ihr daraus kein Verlust erwachsen; es hätte ein Verlust für die Klägerin nur entstehen können, wenn sie die Papiere behalten hätte oder nicht mit der Wirkung an Dritte hätte weiterveräußern können{ daß diese das Eigentum hätten gutgläubig erwerben können» Die durch die Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte eingetretene Vermögensminderung der Klägerin, die zunächst mangels Eigentumserwerbs keinen Gegenwert für den Kaufpreis erhielt, wurde durch die rechtswirksame Weiterveräußerung an Dritte beseitigt,
b) Nun ist allerdings die Klägerin von den Eigentümern der Wertpapiere gemäß § 50 WBG auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden, weil sie schuldhafterweise eine unrichtige LB ausgestellt hat. Dieses Verhalten der Klägerin ist aber die alleinige Ursache für ihre Ersatzpflicht gegenüber den Eigentümern* Denn nur durch die Ausstellung der LB sind die Papiere in Kraft geblieben und konnten Gegenstand gutgläubigen Eigentumserwerbs werden» Der der Klägerin durch ihre Ersatzpflicht gegenüber den Eigentümern erwachsene Schaden
ist unabhängig davon entstanden, ob die Beklagte ihr die Wertpapiere verkauft hat und damit verpflichtet war* ihr das Eigentum an den Papieren zu verschaffen. Der Schaden wäre auch entstanden, wenn die Beklagte die Papiere einem anderen verkauft hätte» Dadurch, daß die Beklagte - entgegen ihrer auf Grund des Kaufvertrages bestehenden Rechtspflicht -der Klägerin das Eigentum nicht verschafft hat, wurde keine Bedingung für die Ersatzpflicht der Klägerin gegenüber den Ei gentümern gesetzt»
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Die Klägerin war nun freilich nicht nur auf Grund des § 50 WBG? sondern iuUn auch auf Grund der §§ 990 Abs 1 S 1;
989 BGB den Eigentümern gegenüber ersatzpflichtig? falls sie beim Erwerb des Besitzes an den Wertpapieren nicht in gutem Glauben war? da sie infolge der Veräußerung der Papiere diese nicht an die Eigentümer herausgeben konnte (vgl RGZ 117? 335)« Aber auch insoweit ist die alleinige Schadensursache in der Ausstellung der DB begründet, da erst hierdurch die Papiere verkehrsfähig wurden und in Kraft bleiben konnten
Da hiernach der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag als schadensbegründende Ursache ausscheidet? bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Prüfung? ob das Klagebegehren nicht auch im Hinblick auf § 254 BGB unbegründet ist
II* Das Vorliegen eines Garantievertrages hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint* Zwar kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es annimmt. es hand le sich bei dem Antrag und der Ausstellung der IB nicht um ein privates Rechtsgeschäft? sondern um einen Verwaltungsakt* Vielmehr liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB vor? der für den Antragsteller und das Kreditinstitut privatrechtliche Rechte und Pflichten erzeugt* Dem steht nicht entgegen? daß das Kreditinstitut hier eine Art Öffentlicbrecht-liche Punktion erfüllt« Nichts spricht aber dafür? daß allein durch die Antragstellung der Antragsteller eine Garantie für die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben übernimmt* Die Beklagte hat auch bei der Antragstellung nicht pflichtwidrig gehandelt? sie hat alles? was ihr bekannt war? der Klägerin mitgeteilt* Auch die von der Revision unter Erhebung von Prozeßrügen aufgestellte Behauptung? die Ordnungsmäßigkeit der Papiere sei nicht nur bei der Antragstellung auf IB? sondern auch im Zusammenhang mit dem Verkaufsauftrag zugesichert wor-
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den? ist im Hinblick darauf«, daß die Beklagten der Klägerin alles? was sie selbst über die Herkunft der Papiere wußte, mit teilte«, zu allgemein gehalten, als daß hierin die übernähme einer selbständigen Gewährleistung gesehen werden könnte«.
III o Anspruch aus abgetretenern^ Recht <>
Unter der Voraussetzung, daß die Beklagte und ihre Vormänner beim Erwerb der Papiere nicht gutgläubig waren«, hatten die Eigentümer und gemäß §§ 990 Abs 1 Satz 1.
989 BGB auch gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der Papiere, und zwar auch dann nochs als für die Papiere IB ausgestellt waren* Durch die Weiterveräußerung an die Klägerin hat die Beklagte sich außerstande gesetzt«, die Papiere an die Eigentümer herauszugebenf und ist daher diesen gegenüber schadensersatzpflichtig geworden* Hiernach waren sowohl die Klägerin als auch die Beklagte den Eigentümern gegenüber in vollem Umfange zu dem Schadensersatz verpflichtet.,. Wenn nun die Klägerin die Eigentümerin befriedigte, ist aus diesem Grunde allein,, wie die Revision zutreffend geltend macht, noch nicht die Präge eines etwaigen Rückgriffsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte entschieden, wie sich' aus § 255 BGB ergibto Andererseits kann aber die Klägerin auf Grund der ihr abgetretenen Ersatzansprüche der Eigentümer gegen die Beklagte auch nicht ohne weiteres die vollen Rechte ihrer Zedenten ausüben (vgl das zu dem Abdruck in der EntscheidungsSammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 15* Mai 1955 - I ZR 137/53 -)o Vielmehr ist die Präge, ob der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Grund der Abtretung zusteht, nach den zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen zu entscheiden* Diese beruhen teils auf Geschäftsbesorgungs-auftrag (Antrag auf Ausstellung der I*B) , teils auf Kommissi-
onsvertrag (limitierter.. Verkaufsauftrag der Beklagten an die Klägerin) und Kaufvertrag (Selbsteintritt), Die Klägerin hat gegen ihre Kommissionärspflichten verstoßen, als sie von der Beklagten den Verkaufsauftrag entgegennahm, obwohl sie damit rechnen mußte, daß es sich um unreelle Stücke handelte (BGHZ 8, 235) c Aus dem Vertrauensverhältnis, in dem sie ais Kommissionärin zur Beklagten stand, ergab sich ihre Verpflichtung, die Beklagte von dem Risiko, das mit der Weitergabe der Papiere verbunden war, zu warnen. Dazu kommt,, daß die Klägerin nach § 50 WBG auch gegenüber der Beklagten schadensersatzpflichtig wäre» Hiernach haften Kreditinstitute, die DB unter schuldhafter Verletzung der hierfür erlassenen Bestimmungen ausgestellt haben, den Beteiligten für den dadurch entstandenen Schaden, Die Klägerin hat im vorliegenden Fall die XB unter schuldhafter Verletzung der Richtlinien ausgestellt; folgerichtig hat sie die Eigentümer entschädigt. Der Antragsteller ist Beteiligter im Sinne des § 50 WBG- (Eichhorn, Handbuch für Wertpapierbereinigung, § 50 Anm 1 a; Ziganke WBG § 50 Anm 1? beide für den Fall, daß ein nicht zur Ausstellung von DB ermächtigtes Kreditinstitut solche Bescheinigungen ausgestellt hat; vgl auch Schindelwick-Reichert, Zweites Änderungs- und Ergänzungsgesetz zu dem WBG, § 54 Anm 5 B), Der Beklagten ist durch die Ausstellung, der DB auch ein Schaden entstanden; denn ohne DB hätte die Beklagte die Papiere im Jahre 1948 nicht mehr verkaufen können. Sie wäre daher in der Dage gewesen? die Papiere an die Eigentümer herauszugeben, so daß sie diesen* gegenüber nicht gemäß §§ 989 Abs 1 S 1, 990 BGB schadensersatzpflichtig geworden wäre» Hiernach kann sich auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen die Klägerin nicht auf die an sie abgetretenen Eigentümeransprüche berufen» Die Klägerin hat den entstandenen Schaden allein zu tragen, da ein Mitverschulden der Beklagten im Vergleich zu der Sorgfaltspflichtverletzung
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der Klägerin nicht ins Gewicht fällt (§ 254 BGB)„ Die Beklagte hat, wie ausgeführt, der Klägerin anläßlich der Antragstellung alle ihr bekannten Tatsachen mitgeteilt und keine unrichtigen Angaben gemachte Unrichtig war lediglich die Schlußfolgerung, die die Beklagte aus den Tatsachen insofern gezogen hat, als sie angenommen hat, hierdurch sei ihr Eigentum an den Papieren erwiesen«. Gerade dies mußte aber die Klägerin als zur Ausstellung von IB ermächtigtes Kreditinstitut selbständig sorgfältig prüfen«. Die Beklagte durfte sich darauf verlassen, daß die Klägerin dieser Prüfungspflicht nachkam«
Das gleiche gilt für den ebenfalls abgetretenen Bereicherungsanspruch der Eigentümer gegen die Beklagte, der in Höhe des von der Beklagten erzielten Kaufpreises für die Eigentümer gemäß § 816 BGB dann entstanden wäre, wenn diese den zwischen der Beklagten und der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag genehmigt hätten«
IV« Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Berei-cherungsanSpruch aus eigenem Recht in Höhe des von der Klägerin an die Beklagte'gezahlten Kaufpreises von ca« 4«000 DM zu« Zwar'hätte die Klägerin, wenn sie ihren Irrtum rechtzeitig entdeckt hätte, auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages - nicht auf Grund ungerechtfertigter Bereicherung - die Rückgabe der IB verlangen können, solange die Beklagte die Wertpapiere noch im Besitz hatte» Nach Weiterveräußerung der Papiere kam eine RUckgabepflicht der Beklagten hinsichtlich der IB naturgemäß nicht mehr in Präge, da die Beklagte nicht mehr im Besitz der IB war und sie von den Dritterwerbern auch nicht herausverlangen konnte« Der von der Klägerin an die Beklagte bezahlte Kaufpreis hat seine Rechtsgrundlage in dem zwischen den Parteien wirksam abgeschlossenen und abgewickelten Kaufvertrag«
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Nicht zutreffend ist die Auffassung der Revision, ein Bereicherungsanspruch sei deswegen gegeben, weil die Beklagte der Klägerin nicht die Befugnis zur Geltendmachung des Rechtes verschafft habe und.daher der Vertragszweck fortgefallen eei0 Denn der Vertragszweck kommt nicht damit in Wegfall, daß eine Partei den Vertrag etv/a nicht erfüllte
V, Hiernach erweist sich die- Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet*
Wilde Hasteiski Christoph BR« Dr* Weiß ist
durch Urlaub und Ortsabwesenheit an der Unters ehr if t sl ei stung
verhindert.
Wilde Nörr