BGH · I ZR 164/81 vom 17.11.1983
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
a) Eine Heilpraktikerwerbung für die Behandlung von Krebserkrankungen mit dem als Extrakt aus der Thymus-Drüse neugeborener Kälber beschriebenen Wirkstoff "THX", die eine Heilung oder wesentliche Besserung solcher Krankheiten und Leiden in Aussicht stellt, verstößt gegen § 3 Nr. 2 a HWG und zugleich gegen b) Wendet sich die Werbung nicht nur an Fachkreise, so verstößt sie außerdem gegen § 12 Abs. 2 HWG (und gegen § 1 UWG), weil sie unzulässigerweise für die Behandlung von in der Anlage zu § 12 HWG aufgezählten Krankheiten und Leiden wirbt. c) Der Beurteilung als gesetzwidrig i.S. der genannten Vorschriften des HWG steht nicht entgegen, daß die Werbung nicht zur Selbstmedikation auffordert, sondern zur Behandlung durch den Heilpraktiker (Senat, Urt. v. Die Klägerin, eine Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb, die durch diese Anzeige allgemein anerkannte Anschauungen der Heilberufe und Vorschriften des Heil-mittelwerbegesetzes (HWG) verletzt sieht, hat mit der auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsklage das Verbot der beanstandeten Werbung begehrt. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt, weil er mit der beanstandeten Werbeanzeige gegen die allgemein anerkannten Anschauungen über die Werbepraxis der Heilberufe verstoßen und zugleich Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes - u.a. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die angegriffene Heilpraktikerwerbung wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG, weil sie ein allgemeines, auf sittlich-rechtlicher Wertung beruhendes Werbeverbot verletze. Dieses Verbot bestehe für Arzte, müsse aber im Interesse des Schutzes Kranker und im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit gerade dieses Personenkreises vor irreführender oder sonst unzutreffender Werbung auch für Heilpraktiker gelten, da diese nicht anders als Ärzte -wenn auch ohne Approbation und unter gewissen Beschränkungen - Heilkunde ausübten. WRP 1982, 264 - Berufsordnung für Heilpraktiker) ausgeführt hat, besteht weder ein allgemeines gesetzliches Werbeverbot für alle Heilberufe oder auch nur für Heilpraktiker, noch können Werbeverbote, wie sie für Ärzte gelten, im Hinblick auf die grundlegenden gesetzlichen Unterschiede zwischen Ärzten und anderen Heilberufen ohne weiteres auch für Heilpraktiker gelten. Wie der Senat in dem genannten Urteil weiter ausgeführt hat, schließt das zwar nicht aus, einzelne Grundsätze des ärztlichen Standesrechts wie das Werbeverbot auch auf Heilpraktiker anzuwenden, soweit die Einhaltung dieser Grundsätze auch durch die Heilpraktiker einer einheitlichen und gefestigten Standesüberzeugung der Heilpraktikerschaft entspricht und ihre Verletzung vom Standpunkt der Allgemeinheit als Verstoß gegen das allgemeine Anstandsgefühl anzusehen ist. 1. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - dahinstehen lassen, ob die beanstandete Werbung, wie das Landgericht angenommen hat, auch gegen Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes verstößt. Nach den Feststellungen und Ausführungen der Vorinstanzen zu dem Text des Werbeinserats in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen der Lebenserfahrung kann jedoch diese Frage durch das Revisionsgericht abschließend bejaht werden, so daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits keiner weiteren tatrichterlichen Feststellungen mehr bedarf.a) Nach § 3 Nr. 2 a HWG ist eine Werbung irreführend und unzulässig, wenn sie fälschlich den Eindruck der Erfolgssicherheit erweckt. Nach dem Text dieser Anzeige hat der Beklagte im Anschluß an den Hinweis, daß die von ihm herausgestellten Kuren und Verfahren Hoffnung für Millionen auch unheilbar Erkrankter bedeuteten, zu dem Ausdruck gebracht, daß er mit der von ihm im einzelnen beschriebenen Heilbehandlung imstande sei, viele Altersleiden, chronische Krankheiten und auch viele bisher unheilbare Leiden auszuheilen oder wesentlich zu bessern, was beispielsweise bei Allergien, Asthma, Rheuma, Migräne, Gelenkleiden, grauen Star und Krebs zutreffe. Im Hinblick darauf, daß der Beklagte dabei die Behandlung dieser Krankheiten als besonders wirksam für den Fall der gleichzeitigen Anwendung anderer Naturheilverfahren hingestellt hat, entspricht es der Lebenserfahrung, daß zu demindest ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Erfolg einer solchen Behandlung als sicher voraussetzt und sich deshalb der angebotenen Behandlung unterzieht, obwohl ein solcher Erfolg wie beispielsweise bei Krebsleiden erfahrungsgemäß regelmäßig nicht sicher erwartet werden kann. b) Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt, daß der Beklagte mit der angegriffenen Anzeige unter Verstoß gegen § 12 Abs. 2 HWG außerhalb der Fachkreise für die Behandlung von Krebs und grauem Star und damit unzulässigerweise für die Behandlung von Krankheiten und Leiden geworben hat, wie sie in der Anlage zu V 12 HWG aufgezählt sind (Anl. A Nr. 2, 5b). c) Der Anwendung der Vorschriften des Heilmittelwerbe-gesetzes steht nicht entgegen, daß es sich bei der beanstandeten Anzeige um die Werbung eines Heilpraktikers handelt. 469, 471 - Spezialklinik) - dem Sinn und Zweck und der rechtspolitischen Zielsetzung des Heilmittelwerbege-setzes nicht, das Werbeverbot des § 12 Abs. 2 HWG auch auf die Werbung von Heilpraktikern anzuwenden. Der Verstoß gegen die genannten Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes ist zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG, ohne daß es insoweit des Hinzutretens weiterer Umstände bedürfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht es regelmäßig den Anschauungen des verständigen durchschnittlichen Gewerbetreibenden, wenn in der Werbung oder sonst im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Vorschriften verletzt werden, die - wie hier - der Gesetzgeber zu dem Schutz der Volksgesundheit erlassen hat (BGHZ 22, 167, 180 = GRUR 1957, 131, 136 = WRP 1957, 117, 119 - Apothekenpflichtige Arzneimittel; BGH GRUR 1970, 558, 559, 560 = WRP 1970, 391, 392, 393 - Sanatorium; BGH GRUR 1972, 372, 374 = WRP 1972, 79, 82 - Pflanzensäfte).