Der Kläger ist Inhaber des mit Wirkung vom 7o September 1950 erteilten Deutschen Patents Nr» 835 550, betreffend eine Spann- und Befestigungsvorrichtung für Tonfilmvvänöe aus Kunststoff auf Polyvinylbasis, Der Patentanspruch 1 lautets "Spann-* und Befestigungsvorrichtung für aus perforierten Bahnen aus Kunststoff auf Polyvinylbasis bestehende Tonfilmwände in einem Rahmen, dadurch gekennzeichnet, daß an den Rändern der Tonfilmwand schlauchartige Taschen zur Aufnahme von Stäben vorgesehen sind, die Tascherf Ausschnitte aufweisen, in denen die Stäbe zutage treten, und daß eine einerseits an den in den Ausschnitten frei . Die Erfindung hat sich die Aufgabe gestellt, die Mängel der bekannten Spann- und Befestigungsvorrichtung für Tonfilmwände der beschriebenen Art zu beseitigen und eine Spann-- und Befestigungsvorrichtung zu schaffen, durch welche Tonfilmwände aus Kunststoff auf Polyvinylbasis unter schonungsvoller Behandlung der Bildschirmbahnen fest und straff und ohne Längs- und Querfalten am Bildwandrahmen befestigt und gespannt werden können (Patentschrift S* 1 Zeilen 22 L 30)v Demnach bildet gemäß Anspruch 1 des Klagepatents den Gegenstand der Erfindung eine in einen Kähmen eingebaute Spann - und Befestigungsvorrichtung für Tonfilmwände, die aus perforierten Bahnen aus Kunststoff auf Polyvinyl-basis bestehen und die an ihren Rändern schlauchartige Taschen zur Aufnahme von Stäben aufweisen, die in Ausschnitten der Taschen zutage treten und mit Hilfe einer einerseits an den in den Ausschnitten frei liegenden Stabteilen und andererseits am Bildwandrahmen angreifenden Be-festigungsvorrichtung zu dem Spannen der Bildwand benutzt werden* II, Wie das Berufungsgericht in 'Übereinstimmung mit dem Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, macht die Befestigungs- ■ und Spannvorrichtung des Beklagten zu 1)9 die er unstreitig hei Bildwänden aus Kunststoff auf Polyvinyl-basis anwendet, von den genannten Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch* Die nach dem Klagepatent vorgesehenen Ausschnitte in den Stabtaschen werden durch die vom Beklagten in die Säume gestanzten Löcher dargestellt * Die Ausschnitte haben nach dem Klagepatsnt die Aufgabe, daß die Befestrgungsvor-richtungen ihren Zug nicht auf einen bestimmten Punkt der Bildwand ausüben, sondern die Stäbe erfassen und dadurch den Zug auf die ganze Kante der Bildwand verteilen* Über die Gestaltung der Ausschnitte im einzelnen wird in der Patentschrift nichts gesagt; sie ist auch gleichgültig, sofern die Ausschnitte die ihnen gestellte Aufgabe erfüllen* Bei der Vorrichtung des Beklagten zu 1 ) sind die Löcher so in die Säume gestanzt, daß die Befestigungsvorrichtungen unmittelbar das Gasrohr umgreifen, weil andernfalls die eingezogenen Gasrohre keine Punktion ausüben würden* Da nach diesen Feststellungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, die Ausführungsform des Beklagten zu 1) bereits von dem ”unmittelbaren Gegenstand der Erfindung”, wie er sich aus dem Wortlaut des Anspruchs 'i des Patent's. ob etwa durch Veröffentlichungen über Spann- und Befestigungsvorrichtungen für Bildwände der Erfindungsgegenstand nach Anspruch 1 des Klagepatents ganz oder teilweise vorweggenommen worden sei« Auf die hierzu vom Berufungsgericht nach eingehender Würdigung des Sachvortrsgs des Beklagten zu 1) getroffenen Feststellungen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden« Selbst wenn es, wie der Beklagte zu 1) meint, bei Feststellung des'Schutzu demfangs des Klagepatents nicht entscheidend auf das Material der Bildwand (Kunststoff auf Polyvinylbasis) ankommen würde, -bliebe der dem Kläger nach dem erteilten Patent zustehende Schutz in jedem Fall für den nunmittelbaren Gegenstand der Erfindung” bestehen« Die Revision macht in erster Linie geltend, das Klagepatent 835 550 sei auf Grund des Ersten Überleitungsge-setzes ohne Neuheitsprüfung erteilt; es sei nichtig, weil sein Gegenstand nach § 13 Ziff« 1 PatG nicht patentfähig sei« Inzwischen sei mit Schriftsatz vom llc/17« August 1956 Nichtigkeitsklage erhoben« Spann- und Befestigungs-Vorrichtungen für Bildwände, bestehend aus Stangen o«dgl«, Diese Erwägungen sind im Verletzungsstreit rechtlich nicht beachtlich« Sie sind auch nicht geeignet9 eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des Patentnichtigkeitsverfahrens zu rechtfertigen, Bereits im ersten Rechtszug ist der Beklagte zu i) darauf hingewiesen worden, daß er sich gegen den Rechtsbestand des Patents Hr, 835 550 zulässigerweise nur mit einer beim Deutschen Patentamt zu erhebenden Nichtigkeitsklage wenden könne« Br hat eine solche Klage aber erst nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erhobene Das Berufungsgericht hat daher den auf § 148 ZPO gestützten Aussetzungsantrag'des Beklagten zu 1) mit Recht abgelehnt« fahrensrechtlich eine erst nach Abschluß der Tatsacheninstanzen erhobene Nichtigkeitsklage überhaupt zur Grundlage eines Aussetzungsbeschlusses durch das Revisionsgericht gemacht werden kann« Die Präge ist an und für sich zu bejahen« $ach ständiger Rechtsprechung ist die Vernichtung eines Patents auch noch im Revisionsrechtszug eines Verletzungs-Streits zu berücksichtigen (HG3 148, 400? Pie Entscheidung über die Aussetzung nach § 148 ZPO unterliegt aber dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts« Abgesehen davon, daß sich danach eine Aussetzung regelmäßig überhaupt nur^dann rechtfertigen läßt, wenn der voraussichtliche Erfolg der anhängigen Nichtigkeitsklage glaubhaft gemacht wird, ist bei der ErmessensentScheidung zur Verhinderung von Mißbräuchen auch zu berücksichtigen, ob die Aussetzung zu einer nach dem bisherigen Verhalten des Patentverletzers und Nichtigkei'tsklägers nicht zu billigenden, für den Patentinhaber unzu demutbaren Verzögerung des Verletzungsstreites führen würde« Wie bereits erwähnt, ist der Beklagte zu 1) bereits im ersten Üechtszug und später noch wiederholt darauf hingewiesen worden, daß er den Rechtsbestand des Patents Nr« 835 550 zulässigerweise nur mit einer beim Beutschen Patentamt zu erhebenden Nichtigkeitsklage angreifen könne« Behinderungen entgegen« Pa der Beklagte zu 1) die Nichtigkeitsklage trotzdem erst nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erhoben hat, ist es angesichts des den umständen nach begründeten Verdachts einer Verschleppungsabsicht nicht angebracht, den vorliegenden Rechtsstreit nach § 148 ZPO auszusetzen« VIo Der .Beklagte zu 1) hat sich bereits im ersten Rechtszuge auf ein Vorbenutzungsrecht nach § 7 PatG berufen» Das Landgericht hat dem Beklagten -zu 1) durch Beschluß vom 31o März .934 (unter Ziff» III) auferlegt, anzugeben,( wann und wo er eine Aufhängevorrichtung - die genau zu spezifizieren sei ~ vor Bekanntmachung der Patentanmeldung gebraucht habe» Der Beklagte zu 1) hat sich darauf . zu dem Beweis für sein angebliches Vorbenutzungsrecht auf die Anlagen E - H sowie die .Zeugen und bezogen» Das Landgericht (Urteil S» 24) hat auf Grund der Anlagen E - H als erwiesen angesehen, daß der Beklagte zu 1) jedenfalls bis zu dem Anmeldetage des Klagepatents noch mit der Entwicklung seiner Konstruktion beschäftigt war und .daß deshalb bis dahin die fertige Spann- und Befesti- ’’bereits 12 Monate”, döh3 seit etwa Mitte 1951, in einer Tonfilmbubne hänge<> Angesichts dieser Feststellungen hat das Landgericht das weitere Vorbringen des Beklagten zu 1) nicht als schlüssige Darlegung eines Vorbenutzungsrechts angesehen und darauf hingewiesen* auch der Zeuge Bei nur dafür benannt worden, daß der Beklagte zu 1) die angegriffene Vorrichtung ’’seit 1947 entwickelt’’habe» Aus Entwicklungsarbeiten allein ergebe sich aber noch kein Vorbenutzungsrecht» Es könne daher auch unterstellt werden, daß der Beklagte zu 1) schon vor dem 1» Oktober 1950 an der Entwicklung seiner Bildwand und der Spann-- und Befestigungsvorrichtung gearbeitet habe» Eine Vernehmung des Zeugen sea. sei ebensowenig wie in allen folgenden Schreiben überhaupt von der Aufhänge-■ und Spannvorrichtung die Rede« Laut Anlage H habe der Beklagte zu 1) aber erst am 11« August 1951 Auftrag zu dem Zusammenschweißen der ersten Bildwand aus Kunststoff auf Polyvinjylbasis gegeben«, Erst mit der fertigen Bildwand hätten Versuche mit der Verspannung gemacht und entsprechende Erfahrungen gesammelt werden können« ^rst hieraus hätten sich Aufgabe und Lösung der Erfindung ergeben können« Berücksichtige man weiter den Aufsatz des vom Beklagten zu 1 ) benannten Zeugen in "Bild und Ton” 1952 (Heft 7, Sc 198; Anlage 5)? so sei nach den vorgelegten Unterlagen günstigstenfalls die Benutzung der Erfindung des Klagepatents durch den Beklagten zu 1) für etwa Mitte I95I dargetan, nicht jedoch für die Zeit vor der Patentanmeldung«, In der Berufungsbegründung vom 23« Eebruar • 956 fehle es ebenso wie in der ersten Instanz an einer bestimmten Behauptung des Beklagten zu 1), sich vor dem 7o September 1950 mit dem Problem der Aufhängung und Spannung von Bildwänden aus Kunststoff auf Polyvinylbasis befaßt und dabei die von ihm später benutzte Aufhängevorrichtung konstruiert zu haben* . Die Revision räumt zwar ein, daß ”die Ausführungen der Berufungsbegründung allerdings auch zu dem Vorbenutzungsrecht nur theoretischen Inhalt” gehabt hätten, macht aber geltendj das Berufungsgericht habe unzulässigerweise die im ersten Absatz der Berufungsbegründung enthaltene all-* gemeine Bezugnahme auf den gesamten bisherigen Sachv rtrag des Beklagten zu 1) übei’gangen und deshalb unter Verletzung des § 286 ZPO eine Vernehmung der bereits im ersten Rechtszug benannten Zeugen und sowie auch eine Würdigung des vom Beklagten zu i) '/orgelegten Briefbogens aus dem Jahre 1947 unterlassen. Mit diesen.Rügen kann die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Beklagte zu 1) nicht behauptet hat, daß er die mit der Klage angegriffene Spann- und Befestigungs-• Vorrichtung bereits vor dem Anmeldetage des Klagepatents für Tonfilmwände aus_ Kunstst_off_ auf_Poljvin^lbasi^ benutzt habe-Selbst wenn er damals diese Art der Befestigung bereits für Leinwand oder andere Gewebebahnen benutzt hat, folgt hieraus kein Vorbenutzungsrecht hinsichtlich der mit dem Klagepatent gerade für Polyvinyl*'Kunststoffbahnen gegebenen Lehre, Eine solche Vorbenutzung kann auch nicht durch die Vorlage des nach der Behauptung des Beklagten zu 1) aus dem Jahre 1947 stammenden Briefbogens bewiesen werden, dessen Kopfbild weder das Material der Bildwand noch die wesentlichen Einzelheiten der Spann- und Befestigungsvorrichtung j^rkennen läßt. nicht aber auf den früheren Zeitpunkt der Anmeldung des Patents (hiers 6, September 1950) abgestellt worden ist* Diese Unrichtigkeit ist aber für die Beurteilung des weiteren Sachvortrages des Beklagten zu 1) ohne Bedeutung gebliebene Denn spätestens durch das Urteil des Landgerichts vom 9» November 1955 (S« 24) wurde der Beklagte zu 1) darauf hingewiesen, daß nur eine in die Zeit vor dem Oktober 1950 (richtig hatte es heißen müssen« Deshalb durfte das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne Rechtsverstoß ein persönliches Vorbenutzungsrecht des Beklagten zu 1) verneinan, Angesichts dieser im wesentlichen als Tatsachenwürdigung zu wertenden rechtsfehlerfreien Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts bedurfte es keiner Prüfung der ITrage, wie der Begriff des "Inlands” nach § 7 Abs, 1 PatG im Hinblick auf die für das Gebiet der sowjetisch besetzten Zone geltende, abweichende gesetzliche Regelung zu1 beurteilen ist.
Pur das* Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlun
Gesö'tfc/ - PatG § 47; ZPO § 148
Rechtssatzr .. Im Patentverletzungsstioit ist eine Aus-*’ ^Setzung nach § 148 ZPO wegan eines anhängigen Patentnichtigkeitsverfahrens auch noch 'während des Revisionsrechtszuges zulässige lljird dieses Verfahren aber erst nach Abschluß der Tatsacheninstanzen des Verlet-• - ' .äungsstreits eingeleitet, so kann im Rahmen
/tier nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessens-* .. *entscheidung unter Umständen bereits ohne
Prüfung der Erfolgsaussichten der Patentnichtigkeitsklage eine Aussetzung wegen eines nicht zu billigenden verzögerlichen Verhaltens des Patentverletzers und Nichtig keitsklagers abgelehnt werden.
Aktenzeichens I ZR 164/56
Urteil des BGH vom 8«, Oktober 1957 ,0IG Hamburg
f
I_ZR_ 164/56 Verkündet
am 8c Oktober "957 Grunau, Justizobersekretar als Urkundsbeamter ■ der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Hechtsstreit
1„ des Kaufmanns Werner $i
gaase
Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Br,
gegen
den Kaufmann Max Si
HfPlB, S^Jpstraße 0/{ Kläger und Revisionsbeklagten^ - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Dre
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1957 unter Mitwirkung der Bundesrieht er Profc Dr.h.c» Wilde« Br« Birnbach, Br« Bock, Br« Nastelski und Br* Weiss
für Recht erkannt?
• 9
Bie Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16» August 1956 wird auf Kosten des Beklagten zu 1) zurückgewiesen•
Von. Hechts wegen
-- 2 ~
/
Tatbestand?
Der Kläger und der Beklagte zu 1) stellen her und vertreiben Tonfilmprcjektionswände aus Kunststoff auf Polyvinylbasis«. Der Kläger ist Inhaber des mit Wirkung vom 7o September 1950 erteilten Deutschen Patents Nr» 835 550, betreffend eine Spann- und Befestigungsvorrichtung für Tonfilmvvänöe aus Kunststoff auf Polyvinylbasis,
Der Patentanspruch 1 lautets
"Spann-* und Befestigungsvorrichtung für aus perforierten Bahnen aus Kunststoff auf Polyvinylbasis bestehende Tonfilmwände in einem Rahmen, dadurch gekennzeichnet, daß an den Rändern der Tonfilmwand schlauchartige Taschen zur Aufnahme von Stäben vorgesehen sind, die Tascherf Ausschnitte aufweisen, in denen die Stäbe zutage treten, und daß eine einerseits an den in den Ausschnitten frei . liegenden Stabteilen und andererseits am Bildschirmrahmen angreifende Befestigungsvorrichtung vorgesehen ist«11
Dem Kläger ist ferner das Gebrauchsmuster Hr« 1 636 853 erteilt worden, dessen Erfindungsgehalt mit dem Patent"Kr. 835 550 übereinstimmt0
Der Beklagte zu 1) verwendet eine Befestigungs-Verrichtung für seine PiImbildwände, bei denen in die durch * Umlegen der Ränder gesäumten Kanten Gasrohre eingeschoben werden; In die zur Aufnahme der Rohre bestimmten Säume sind Löcher gestanzt„ An der oberen Kante wird die Bildwand am'Haken aufgehängt, die durch die in den oberen Saum eingestanzten Löcher geschoben werden« An den drei anderen Rändern werden durch die in die Säume eingestanzten Löcher Bindfäden gezogen, die mit dem Bildwand-rshmen verbunden und an diesem straffgezogen werden«
•- 3
Der Kläger ist der Auffassung, daß der Beklagte zu I) die dem Kläger geschützte Aufhängevorrichtung in sklavischer Weise nachgeahmt hahe*o Die vom Beklagten zu 1) benutzten Säume der Bildwand seien mit den in der Patentschrift genannten Taschen identisch« Reqhtlich unerheblich sei die Benutzung von Gasrohren anstatt von Stäben zu dem Durchstecken*
Der Kläger hat beantragt,
I« den Beklagten zu '!)' zu verurteilen,
1. es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festsusetzenden Gold-oder Haftstrafe zu unterlassen, für Tonfilm-wände aus Kunststoff auf Polyvinylbasis Spann-, und Befestigungsyorrichtungen herzustellen, su vertreiben und in den Verkehr zu bringen und zu benutzen, bei denen
a) diese Vorrichtungen so gestaltet sind, daß Stäbe durch schlauchartige Taschen geführt werden, hei denen von Zeit su Zeit Ausschnitte auftreten und an den so frei liegenden Stabteilen Befestigungsvorrichtungen angebracht werden,
b) die Befestigung durch Haken erfolgt, die an den Stellen der Ausschnitte durch die Taschen durchgestochen werden und die Pührungsstäbe umgreifen;
2o dem Kläger Rechnung über die Verletzungen seiner Patente zu legen, und zwar unter Angabe der Stückzahl, der Bezieher und ihrer Anschriften und der Preise;
IIc festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den sich aus der Rechnungslegung gemäß I 1 a) und b) und 2 ergebenden
.-/Schaden und den noch entstehenden Schaden zu ersetzen«
Der Beklagte zu 1) hat das Vorliegen einer Patentverletzung bestritten und geltend gemacht, die Spannvorrichtungen beider Parteien gehörten dem freien Srande der
1 **» I *
'Technik an; dem Patent des Klägers fehle die erfinderische Neuheit, Schließlich beruft sich der Beklagte zu '!) auf befugte Vorhenutzung« Er habe die angegriffene Spannvorrich-■ tung bereits seit 1947 entwickelt und benutzt«
Pas Landgericht hat über Erfindungsgegenstand und Verletzungsform ein Gutachten des .Sachverständigen Pr« Busch eingeholt und durch Teilurteil den gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klageanträgen stattgegeben« Die Berufung des Beklagten zu 1) hatte keinen Erfolg«
Mit der Revision erstrebt der Beklagte zu 1) die' Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage« Hilfsweise bittet er um Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die inzwischen anhängig gemachte Nichtigkeitsklage, Bei* Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Ent sch e id ungsgru nd e£
I« Pas Berufungsgericht hat sich den Ausführungen des Landgerichts über Aufgabe, Lösung und Gegenstand der Erfindung des Patents Nr« 835 550 angeschlossen« Piese
Ausführungen stehen mit dem Inhalt der Patentschrift und dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Pr« Busch im Einklang« Hiergegen hat der Beklagte zu 1) auch weder mit der Berufung noch mit der Revision Einwendungen erhoben«
Nach der fiberschrift und der Einleitung der Patentschrift bezieht sich die Erfindung der Spann- und Befestigungsvorrichtung auf Tonfilmwände aus Kunststoff auf Poly-vinylbasis« Piese anstelle von Gewebebahnen benutzten Bah-
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nen sind 'für den .Durchlass der Schallwellen des Lautsprechers perforiert. In der Einleitung der Patentbeschreibung wird darauf hingewiesen, daß es schwierig sei, derartige Bildwände faltenlos zu spannen. Man habe versucht; dies dadurch zu erreichen, daß man ringsum an den Rändern der Bildwand Kauschen und Ösen eingepresst und die Bildwand durch eine Zurrlcine gespannt habe, die abwechselnd über am Bildwand-rahmen angebrachte Haken und durch die Ösen oder Kauschen geführt worden sei* Beim. Anziehen der Zurrleine seien jedoch die Polyvinylbahnen den Beanspruchungen nicht gewachsen, die eingepressten Ösen und Kauschen rissen -vielmehr aus und die Bildwand würde wellig „ Dieser 13b eist and lasse sich auch nicht durch Verstärkungen an den Einpressstellen der Ösen beseitigen (Patentschrift S, 1 Zeilen 1 21).
Die Erfindung hat sich die Aufgabe gestellt, die Mängel der bekannten Spann- und Befestigungsvorrichtung für Tonfilmwände der beschriebenen Art zu beseitigen und eine Spann-- und Befestigungsvorrichtung zu schaffen, durch welche Tonfilmwände aus Kunststoff auf Polyvinylbasis unter schonungsvoller Behandlung der Bildschirmbahnen fest und straff und ohne Längs- und Querfalten am Bildwandrahmen befestigt und gespannt werden können (Patentschrift S* 1 Zeilen 22 L 30)v
Als Lösung wird eine Vorrichtung verge’s oblagen, bei der an den Rändern der Tonfilmv/and sohl auch artige Taschen mit Ausschnitten zur Aufnahme von Stäben und eine einerseits an den in den Ausschnitten frei liegenden Stabteilen und andererseits an den Bildwandrahmen angreifende Zurrvorrichtung vorgesehen sind (Patentschrift S. 2 Zeilen 1 - 9)«
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Demnach bildet gemäß Anspruch 1 des Klagepatents den Gegenstand der Erfindung eine in einen Kähmen eingebaute Spann - und Befestigungsvorrichtung für Tonfilmwände, die aus perforierten Bahnen aus Kunststoff auf Polyvinyl-basis bestehen und die an ihren Rändern schlauchartige Taschen zur Aufnahme von Stäben aufweisen, die in Ausschnitten der Taschen zutage treten und mit Hilfe einer einerseits an den in den Ausschnitten frei liegenden Stabteilen und andererseits am Bildwandrahmen angreifenden Be-festigungsvorrichtung zu dem Spannen der Bildwand benutzt werden*
In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht danach rechtsfehlerfrei als Kennzeichen der erfinderischen Lehre nach Anspruch 1 festgestellts
Io an äen Rändern der Tonfilmwand zur Aufnahme von Stäben vorgesehene schlauchartige Taschen,
2o Ausschnitte in diesen Taschen, in denen die eingeschobenen Stäbe zutage treten,
eine einerseits an den in den Ausschnitten frei liegenden Stabteilen und andererseits am Bild-sebirmrahmen angreifende Befestigungsvorrichtung*
JSTach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 beschränkt sich diese für die Spann- und Befestigungsvorrichtung gegebene Lehre ausdrücklich auf Tonfilmwände, die aus
stoff _ auf Poly vinylbasis best eher-0 Liese Stoffeigen-schaft der Tonfilmwand tritt also noch als viertes Erfindun gsmer Mal hin zu *
Liese vier Merlonale, die sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Anspruchs I ergeben, bilden den "unmittelbaren Gegenstand der Erfindung"*
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II, Wie das Berufungsgericht in 'Übereinstimmung mit dem Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, macht die Befestigungs- ■ und Spannvorrichtung des Beklagten zu 1)9 die er unstreitig hei Bildwänden aus Kunststoff auf Polyvinyl-basis anwendet, von den genannten Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch*
Der Beklagte zu 1) versieht die Ränder der Bildwand mit "Säumen11, die eine der möglichen Ausführungsformen für die in Anspruch 1 genannten 11 schlauch artigen Taschen” darstellen*
Her Begriff "Stab" ist nach der Patentschrift (S* 2 teilen 59 --öl) in umfassendem Sinne zu verstehen? es können z*Bc Leichtmetallrohre? Holzleisten oder Stahlstäbe o.dgl* verwendet werden* Danach kann nicht zweifelhaft sein, daß auch die vom Belvlagten zu '!) verwendeten Gasrohre* die er in die Säume an den Rändern der Bildwand schiebt* unter diesen Begriff fallen*
Die nach dem Klagepatent vorgesehenen Ausschnitte in den Stabtaschen werden durch die vom Beklagten in die Säume gestanzten Löcher dargestellt * Die Ausschnitte haben nach dem Klagepatsnt die Aufgabe, daß die Befestrgungsvor-richtungen ihren Zug nicht auf einen bestimmten Punkt der Bildwand ausüben, sondern die Stäbe erfassen und dadurch den Zug auf die ganze Kante der Bildwand verteilen* Über die Gestaltung der Ausschnitte im einzelnen wird in der Patentschrift nichts gesagt; sie ist auch gleichgültig, sofern die Ausschnitte die ihnen gestellte Aufgabe erfüllen* Bei der Vorrichtung des Beklagten zu 1 ) sind die Löcher so in die Säume gestanzt, daß die Befestigungsvorrichtungen unmittelbar das Gasrohr umgreifen, weil andernfalls die eingezogenen Gasrohre keine Punktion ausüben würden*
Schließlich greifen die Befestigungsvorrichtungen an den eingeschobenen Gasrohren in den Löchern der Säume und auch am Bildwandrahmen an« Die Gestaltung dieser Befestigungsvorrichtungen im einzelnen ist im Patentanspruch I nicht vorgeschrieben.,
Da nach diesen Feststellungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, die Ausführungsform des Beklagten zu 1) bereits von dem ”unmittelbaren Gegenstand der Erfindung”, wie er sich aus dem Wortlaut des Anspruchs 'i des Patent's. Nr« 835 550 ergibt, Gebrauch macht, bedarf es keiner Prüfung mehr,? ob etwa durch Veröffentlichungen über Spann- und Befestigungsvorrichtungen für Bildwände der Erfindungsgegenstand nach Anspruch 1 des Klagepatents ganz oder teilweise vorweggenommen worden sei« Auf die hierzu vom Berufungsgericht nach eingehender Würdigung des Sachvortrsgs des Beklagten zu 1) getroffenen Feststellungen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden« Selbst wenn es, wie der Beklagte zu 1) meint, bei Feststellung des'Schutzu demfangs des Klagepatents nicht entscheidend auf das Material der Bildwand (Kunststoff auf Polyvinylbasis) ankommen würde, -bliebe der dem Kläger nach dem erteilten Patent zustehende Schutz in jedem Fall für den nunmittelbaren Gegenstand der Erfindung” bestehen«
III. Die Revision macht in erster Linie geltend, das Klagepatent 835 550 sei auf Grund des Ersten Überleitungsge-setzes ohne Neuheitsprüfung erteilt; es sei nichtig, weil sein Gegenstand nach § 13 Ziff« 1 PatG nicht patentfähig sei« Inzwischen sei mit Schriftsatz vom llc/17« August 1956 Nichtigkeitsklage erhoben« Spann- und Befestigungs-Vorrichtungen für Bildwände, bestehend aus Stangen o«dgl«,
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die in schlauchartige Taschen an den Rändern der Bildwände eingeschoben seien, an denen die Spannvorrichtungen eingrif-
fen und dadurch ein faltenloses Spannen der Bildwände he-
*
werkstelligten, seien hei Bildwänden aus Leinwand altbekannt gewesen* Die gleichen Mittel auch zu dem Spannen von Kunststoff auf Pclyvinylbasis zu benutzen, sei selbstverständlich und naheliegend*
Diese Erwägungen sind im Verletzungsstreit rechtlich nicht beachtlich« Sie sind auch nicht geeignet9 eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des Patentnichtigkeitsverfahrens zu rechtfertigen,
Bereits im ersten Rechtszug ist der Beklagte zu i) darauf hingewiesen worden, daß er sich gegen den Rechtsbestand des Patents Hr, 835 550 zulässigerweise nur mit einer beim Deutschen Patentamt zu erhebenden Nichtigkeitsklage wenden könne« Br hat eine solche Klage aber erst nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erhobene Das Berufungsgericht hat daher den auf § 148 ZPO gestützten Aussetzungsantrag'des Beklagten zu 1) mit Recht abgelehnt«
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Pur den vor dem Revisionsgericht erneut gestellten
Aussetzungsantrag erhebt sich zunächst die Prägef oh ver-
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fahrensrechtlich eine erst nach Abschluß der Tatsacheninstanzen erhobene Nichtigkeitsklage überhaupt zur Grundlage eines Aussetzungsbeschlusses durch das Revisionsgericht gemacht werden kann« Die Präge ist an und für sich zu bejahen« $ach ständiger Rechtsprechung ist die Vernichtung eines Patents auch noch im Revisionsrechtszug eines Verletzungs-Streits zu berücksichtigen (HG3 148, 400? 401 BGH GRUR 1951? 70)* Dabei ist es für die Berücksichtigung der Tatsache der PatentVernichtung ohne Bedeutung, in welchem
Zeitpunkt die Nichtigkeitsklage erhöhen worden ist* Die Vernichtung des Patents ist also auch dann zu berücksichtigen , wenn die Nichtigkeitsklage erst nach Schluß der letzten Tatsachenverhandlung erhoben worden ist0 In einem derartigen Palle würde zwar ^ wie im vorliegenden Hechtsstreit für das Berufungsgericht noch -nicht die rechtliche Möglichkeit bestanden haben , das Verfahren gemäß § 143 ZPO auszusetsen«. Dagegen kann das Kevisionsgerichtr, wenn inzwischen das Patentnichtigkeitsverfahren eingeleitet worden ist, die Aussetzung des Verietzungsstreites anordnen» Da die - neue -Tatsache der Patentvernichtuqgnoch im Revisionsrechtszuge zu beachten ist, kann es dem ‘Revisionsgericht auch nicht verwehrt ssinv den bei ihm anhängigen Verletsungsstreit nach § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des schwebenden Patentnichtigkeitsverfahrens auszusetzen« Der allgemeine Hechts&ats, daß das Revisionsgericht einen neuen Sachvortrag nicht berücksichtigen darf, kann, soweit es sich um die Vernichtung von Patenten handelt, keine Geltung beansprucheno Nach der zu billigenden Rechtsprechung des Reichsgerichts (KGZ 135, 321, 323 = GRUR 1938, 43 = MuV/
1937, 368, 369 = Mitt 1937,. 277? HG GR'üR 1942, 556 = Mitt 1942, 143, H4 = BlfPMZ 1943? 4) ist es deshalb nur folgerichtig, daß das Revisionsgericht auch im Hinblick auf ein erst nach Schluß der letzten Tatsachenverhandlung eingeleitetes Patentnichtigkeitsverfahren die Aussetzung des Verletzungsstreits nach 5 148 ZPO anordnen kann« Dies erscheint auch umso mehr gerechtfertigt, als der Bundesgerichtshof. ohnehin auf eine gegen die Entscheidung des Patentamts eingelegte Berufung als letzte Tatsacheninstanz über die Rechtsbeständigkeit des Patents zu. entscheiden hat<>
Pie Entscheidung über die Aussetzung nach § 148 ZPO unterliegt aber dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts« Abgesehen davon, daß sich danach eine Aussetzung regelmäßig überhaupt nur^dann rechtfertigen läßt, wenn der voraussichtliche Erfolg der anhängigen Nichtigkeitsklage glaubhaft gemacht wird, ist bei der ErmessensentScheidung zur Verhinderung von Mißbräuchen auch zu berücksichtigen, ob die Aussetzung zu einer nach dem bisherigen Verhalten des Patentverletzers und Nichtigkei'tsklägers nicht zu billigenden, für den Patentinhaber unzu demutbaren Verzögerung des Verletzungsstreites führen würde« Wie bereits erwähnt, ist der Beklagte zu 1) bereits im ersten Üechtszug und später noch wiederholt darauf hingewiesen worden, daß er den Rechtsbestand des Patents Nr« 835 550 zulässigerweise nur mit einer beim Beutschen Patentamt zu erhebenden Nichtigkeitsklage angreifen könne«
Per Erhebung einer derartigen Klage standen auch keinerlei unzu demutbare:. Behinderungen entgegen« Pa der Beklagte zu 1) die Nichtigkeitsklage trotzdem erst nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erhoben hat, ist es angesichts des den umständen nach begründeten Verdachts einer Verschleppungsabsicht nicht angebracht, den vorliegenden Rechtsstreit nach § 148 ZPO auszusetzen«
iVr Pie Revision macht weiter geltend, der'klä- .. ger' ■ habe gegen § 826 BGB verstoßen, da er versucht habe, eine "platte Selbstverständlichkeit” durch Anmeldung eines Patents in der Zeit ohne Amtsprüfung für sich zu monopolisieren und für die Allgemeinheit zu sperren« Pies sei ein Verhalten, das der Patentersohleichung oder der sittenwidrigen Anmeldung eines Sperrpatents gleichzuachten sei«
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Das Vorbringen des Beklagten ist nicht geeignet, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 826 BGB zu erfüllen» Ob und unter welohen Voraussetzungen der Einwand der Patenterschleichung nach Portfall der Ausschlußfrist des § 37 Abs» 3 PatG überhaupt noch rechtlich beachtlich ist, kann deshalb unerörtert bleiben»
Vo Die Revision meint weiter, mindestens sei, wie bei völliger Vorwegnahme eines Patents, der Sehut2 des Klagepatents eng auf die in der Patentschrift gezeigten Ausführungsformen zu beschränken» Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden» Wie bereits dargelegt, bleibt selbst bei völliger Vorwegnabme des Patents auf jeden Pall der auf den unmittelbaren Gegenstand der Erfindung beschränkte Schutzu demfang erhalten; darüber hinaus tritt keine Beschränkung auf ein gegenüber dem unmittelbaren Gegenstand der Erfindung noch engeres Ausführungsbeispiel ein (RGZ 167, 339, 343 f).
VIo Der .Beklagte zu 1) hat sich bereits im ersten Rechtszuge auf ein Vorbenutzungsrecht nach § 7 PatG berufen» Das Landgericht hat dem Beklagten -zu 1) durch Beschluß vom 31o März .934 (unter Ziff» III) auferlegt, anzugeben,( wann und wo er eine Aufhängevorrichtung - die genau zu spezifizieren sei ~ vor Bekanntmachung der Patentanmeldung gebraucht habe» Der Beklagte zu 1) hat sich darauf . zu dem Beweis für sein angebliches Vorbenutzungsrecht auf die Anlagen E - H sowie die .Zeugen und
bezogen» Das Landgericht (Urteil S» 24) hat auf Grund der Anlagen E - H als erwiesen angesehen, daß der Beklagte zu 1) jedenfalls bis zu dem Anmeldetage des Klagepatents noch mit der Entwicklung seiner Konstruktion beschäftigt war und .daß deshalb bis dahin die fertige Spann- und Befesti-
gungöVorrichtung für T on f Umwände aus Kunststoff auf Polyvinylbasis noch nicht Vorgelegen hat» Der vom Beklagten zu 1) benannte Zeuge hat in dem im Juli 1952
in der Zeitschrift ’’Bild und l’on” erschienenen Artikel (Heft 7, So 198) dargelegt, daß eine ’’erste Versuchswand” des Beklagten zu '!) ’’bereits 12 Monate”, döh3 seit etwa Mitte 1951, in einer Tonfilmbubne hänge<> Angesichts dieser Feststellungen hat das Landgericht das weitere Vorbringen des Beklagten zu 1) nicht als schlüssige Darlegung eines Vorbenutzungsrechts angesehen und darauf hingewiesen* auch der Zeuge Bei nur dafür benannt worden, daß
der Beklagte zu 1) die angegriffene Vorrichtung ’’seit 1947 entwickelt’’habe» Aus Entwicklungsarbeiten allein ergebe sich aber noch kein Vorbenutzungsrecht» Es könne daher auch unterstellt werden, daß der Beklagte zu 1) schon vor dem 1» Oktober 1950 an der Entwicklung seiner Bildwand und der Spann-- und Befestigungsvorrichtung gearbeitet habe» Eine Vernehmung des Zeugen sea. des-
halb nicht erforderlich»
Das Beiulüngsgericht ist der Auffassung des Landgerichts beigetreten und hat zur Begründung weiter ausgeführt, der Erfindungsbesitz des Vorbenutzers nach § 7 PatG setze voraus, daß die Erfindung fertig.Vorgelegen habe; der Vorbenutzer müsse die aus Aufgabe und Lösung folgende technische Lehre erkannt haben (RG GBI3E 1943, 286)» Eine «Veranstaltung” zur Benutzung der Erfindung liege noch nicht in bloßen Versuchen, die erst die Lösung .erstrebten} solche reichten nicht aus (GR GRUR 1937, 621)» Der Beklagte zu 1) müsse daher, um ein Vorbenutzungsrecht in Anspruch nehmen zu können, behaupten und beweisen, daß er zur Zeit der Anmeldung des IClagepatents im Besitz der fertigen, Erfindung gewesen sei» *u dem Verbringen des Beklagten zu 1), er habe
schon lange vor dem 3c April 1952, nämlich bereits 1950/1951 , seine Aufhänge-- und Spannvorrichtung entwickelt und verwendet und zu dem hierzu von ihm vorgelegt en Schriftwechsel (Anlagen E - H) habe das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen* daß sich aus den Entwicklungsarbeiten noch kein Vorbenutzungsrecht ergebe« Aus dem einzigen Schreiben, das vor dem Anmeldetag des Klagepatents datiere (Anl. E vom 5» April 1950). sei ebensowenig wie in allen folgenden Schreiben überhaupt von der Aufhänge-■ und Spannvorrichtung die Rede« Laut Anlage H habe der Beklagte zu 1) aber erst am 11« August 1951 Auftrag zu dem Zusammenschweißen der ersten Bildwand aus Kunststoff auf Polyvinjylbasis gegeben«, Erst mit der fertigen Bildwand hätten Versuche mit der Verspannung gemacht und entsprechende Erfahrungen gesammelt werden können« ^rst hieraus hätten sich Aufgabe und Lösung der Erfindung ergeben können« Berücksichtige man weiter den Aufsatz des vom Beklagten zu 1 ) benannten Zeugen in "Bild
und Ton” 1952 (Heft 7, Sc 198; Anlage 5)? so sei nach den vorgelegten Unterlagen günstigstenfalls die Benutzung der Erfindung des Klagepatents durch den Beklagten zu 1) für etwa Mitte I95I dargetan, nicht jedoch für die Zeit vor der Patentanmeldung«, In der Berufungsbegründung vom 23« Eebruar • 956 fehle es ebenso wie in der ersten Instanz an einer bestimmten Behauptung des Beklagten zu 1), sich vor dem 7o September 1950 mit dem Problem der Aufhängung und Spannung von Bildwänden aus Kunststoff auf Polyvinylbasis befaßt und dabei die von ihm später benutzte Aufhängevorrichtung konstruiert zu haben*
. Die Revision räumt zwar ein, daß ”die Ausführungen der Berufungsbegründung allerdings auch zu dem Vorbenutzungsrecht nur theoretischen Inhalt” gehabt hätten, macht aber
geltendj das Berufungsgericht habe unzulässigerweise die im ersten Absatz der Berufungsbegründung enthaltene all-* gemeine Bezugnahme auf den gesamten bisherigen Sachv rtrag des Beklagten zu 1) übei’gangen und deshalb unter Verletzung des § 286 ZPO eine Vernehmung der bereits im ersten Rechtszug benannten Zeugen und sowie auch eine Würdigung
des vom Beklagten zu i) '/orgelegten Briefbogens aus dem Jahre 1947 unterlassen.
Mit diesen.Rügen kann die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Beklagte zu 1) nicht behauptet hat, daß er die mit der Klage angegriffene Spann- und Befestigungs-• Vorrichtung bereits vor dem Anmeldetage des Klagepatents für Tonfilmwände aus_ Kunstst_off_ auf_Poljvin^lbasi^ benutzt habe-Selbst wenn er damals diese Art der Befestigung bereits für Leinwand oder andere Gewebebahnen benutzt hat, folgt hieraus kein Vorbenutzungsrecht hinsichtlich der mit dem Klagepatent gerade für Polyvinyl*'Kunststoffbahnen gegebenen Lehre, Eine solche Vorbenutzung kann auch nicht durch die Vorlage des nach der Behauptung des Beklagten zu 1) aus dem Jahre 1947 stammenden Briefbogens bewiesen werden, dessen Kopfbild weder das Material der Bildwand noch die wesentlichen Einzelheiten der Spann- und Befestigungsvorrichtung j^rkennen läßt. Unter diesen Umständen kann es auf sich beruhen, ob die Schlüsse, die die Vorinstanzen aus der Schriftsätzlichen Verwendung des Vfortes "entwickelt” gezogen haben, rechtlichen. .. Bedenken unterliegen«'
Uie Auflage des Landgerichts vom 5*10 März 1954 war unter Ziffer III zwar insofern nicht richtig gefaßt, als hinsichtlich des behaupteten Vorbenutzungsrechts des Beklagten zu 1) auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung der Patentanmeldung
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(hier* 2* August 1951)? nicht aber auf den früheren Zeitpunkt der Anmeldung des Patents (hiers 6, September 1950) abgestellt worden ist* Diese Unrichtigkeit ist aber für die Beurteilung des weiteren Sachvortrages des Beklagten zu 1) ohne Bedeutung gebliebene Denn spätestens durch das Urteil des Landgerichts vom 9» November 1955 (S« 24) wurde der Beklagte zu 1) darauf hingewiesen, daß nur eine in die Zeit vor dem Oktober 1950 (richtig hatte es heißen müssen«
6o September 1950) liegende Vorbenutzung rechtlich beachtlich sei und daß entscheidungserheblich immer nur die Verwendung der erfindungsgemäßen Spann-- und Befestigungsvorrich-tung für Bildwände aus Kunststoffe auf_Ppl^vinylbe.si_s sein kann« An die Substantiierung eines persönlichen Vorbenutzungsrechts sind im übrigen nach der Rechtsprechung ganz allgemein strenge Anforderungen zu stellen. Diesem Grund“ satz hat auch der AuflagenbesohlußRechnung getragen, Trotz dem hat der Beklagte zu 1) in seiner Berufungsbegründung in tatsächlicher Hinsicht nichts vorgehracht, was geeignet sein könnte, ein Vorbenutzungsrecht schlüssig zu begründen. Der allgemeine Hinweis auf den bisherigen Sachvortrag war hierzu, wie dargelegt, nicht geeignet. Deshalb durfte das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne Rechtsverstoß ein persönliches Vorbenutzungsrecht des Beklagten zu 1) verneinan, Angesichts dieser im wesentlichen als Tatsachenwürdigung zu wertenden rechtsfehlerfreien Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts bedurfte es keiner Prüfung der ITrage, wie der Begriff des "Inlands” nach § 7 Abs, 1 PatG im Hinblick auf die für das Gebiet der sowjetisch besetzten Zone geltende, abweichende gesetzliche Regelung zu1 beurteilen ist.
Der Urteil saus spruch kann entsprechend dem Geltungsbereich des Streitpatents nur Verletzungshandlungen betreffen die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen sind bezwo begangen werden.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
Yfilde • Bock Birnbach
Nastelski
V/e iss