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BGH

Gericht: BGH

Es wird an der reichsgerichtlichen Rechtsprechung (RGZ 158, 546) festgehalten, daß das Pehlen förmlicher Revisionsanträge in der Revisionsbegründungs schrift eine'Revision nicht unzulässig macht, wenn der Inhalt dar Begründung den Umfang des Revisionsangriffes klar erkennen läßt. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Kit der Klage verlangt er von der Speditionsfirma und dem Zweitverklagten als dem persönlich haftenden Gesellschafter Ersatz des ihm durch die Beschlagnahme der Fahrzeuge entstandenen Schadens von insgesamt DM 7-729>89 in Höhe eines Teilbetrages von DM 5.OG0.-. Eie Beklagten beantragen Klageabweisung und erheben Widerklage auf Feststellung, daß dem Kläger über die K'lcge-forderung hinaus keine Ers&tza)Sprüche zustünden. Der Kläger habe den Lastzug auf die Reise geschickt, obwohl sein Sohn durch Verwiegung ein weit höheres Ladegewicht festgestellt habe als durch die „arenbegleitscheiue belegt war. Ir habe der Beklagten keine Mitteilung von dem Übergewicht gemacht, so daß sie den Abgang des Transportes nicht habe verhindern können» Jus dem Zusammenhänge ergibt sich aber, daß das Berufungsgericht, wenn es die grundsätzliche Rechtfertigung des Schadenser-satcanspruches anerkannte und seine Höhe offen ließ, die negative Feststellung des Landgerichts nicht aufrecht erhalten konnte, die erst zu dem Zuge kam, wenn die Höhe des Anspruches den in der Klage geltend gemachten Teilbetrag von 5.000 DL! Die Begründung des Urteils ergibt auch, daß das Berufungsgericht sich mit dem SLnwande des Klägers gegen seine Passivlegitimatj.on zur Widerklage befaßt und ihn als unbegründet beschieden hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts endön damit, daß die materielle Entscheidung ülier die widerklage wegen der noch offen bleibenden Höhe des Anspruchs dem Landgericht überlassen worden ssi. Aus diesem Grunde ist augenscheinlich die Zurückverwei&ung nicht auf die bei Grund-urteilon übliche Anweisung: ”zur Verhandlung über die Höhe des Anspruches” beschränkt und auch das ganze Urteil nicht als feilurteil bezeichnet" worden, I’ormel und Begründung ergeben zweifeisfrei, daß der gesamte Prozeßstoff behandelt worden ist. üit der Aufhebung der den Beklagten günstigen Entscheidung des Landgerichts zur Widerklage haben diese die von ihnen beantragte Aufrechterhaltung der landgerioht-lichen Entscheidung nicht.erreicht, selbst wenn eine materie! Ifun haben allerdings die Beklagter innerhalb der Be-griindungsfrist nur den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen clach 5 554 Abs 3 Ziff 1 SPO gehört zur Begründung notwendig ein bestimmter Antrag, und es fragt -sich, ob nicht innei*halb der BejrÜndungafrist lediglich ein unter der Revisionssumme bleibender feil des Rechtsmittels begründet worden ist. Es bedarf zur Wahrung des Pormerfordernisses nicht eines förmlichen, von dem übrigen Inhalt der Begründung schrift'gesonderten Antrages, wenn der gesamte Inhalt der Begründung den Umfang des Revisionsangriffes klar stellt. Dem Erfordernis der Klarstellung des Hevisionsangriffes in seiner ganzen Tragweite ist deshalb auch ohne Stellung eines besonderen Antrages zur Widerklage Rechnung getragen. In der Sache selbst geht das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß mehr Güter in den Lc.st-zug des Klägers eingeladen worden seien, als in den Warenbegleitscheinen verzeichnet waren, ohne daß den Beklagten oder dem Kläger das Einverständnis mit dieser Zuladung nachgewiesen worden sei« In rechtlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht fest, daß beide Parteien den Frachtvertrag unter den Bedingungen der ICVO abgeschlossen hätten, 2s folgert die Verantwortlichkeit der Beklagten für den Schaden aus § 12 Abs 1 KVO, wonach der Beklagten die Verpflichtung obgelegen habe, der Sendung vollständige Begleitpapiere miuzugeben und die 'Übereinstimmung der Ladung mit den Be-gleitpapi eren zu.kontrolli eren. Die behauptete Übernahme der letztgenannten Verpflichtung durch den ^ohn des Klägers und den Hinweis an den Kläger, daß das Ladegewicht der Sendung unter der Gewichtsangabe des Frachtbriefes liege, sieht das Berufungsgericht als nicht erwiesen an. Nach seiner Meinung trifft den Kläger keine Verpflichtung zur Kontrolle der'Papiere. mb dein Verbal ton dos Klägers und seines Sohnes schließt das Berufungsgericht, daß er sich auf die Übereinstimmung der Papiere rer lassen habe. Der dem Berufungsgericht vorgslegte Frachtbrief vom 17* August 1950 ist .licht eindeutig, Die Beschreibung der Ladung führt eine Partie von Kähmaecliinen etc, im Gewichte von 10,880 kg auf.Daneben ßi-ul unter der .lubriks "Begleitpapiere" drei 'Juronbüglei b-scheine ohne nähere Angabe ihres Inhaltes genannt. Daraus ergibt sioh mit Notwendigkeit, daß die Beklagten dem Kläger einen Teil der Ladung ohne die vorschriftsmäßigen Papiere zur Beförderung übergebe \ haben. Das Berufungsgericht folgert mit Hecht aus {i 12 Abs 1 ICVO, daß die Verpflichtung der Beklagten zur Stellung der Papiere auoh die Prüfung umfasse, ob alle Die angeblich mit dem Frachtzug-führer vereinbarte Übernahme dieser Verpflichtung durch den Klüger ist nicht einmal schlüssig behauptet, Der Sohn war als Fräohtzugführer allenfalls Erfüllungsgehilfe des Klägers. Sie hätte angesichts der klaren Verpflichtung des Spediteurs aus § 12 CTO immer eine besondere Vereinbarung des Spediteurs mit dem Unternehmer notwendig gemacht, wenn der Spediteur diese Verpflichtung auf den Unternehmer abwälzen wollte. ohne Zweifel ursächlich gewesen, Erj wtir allen beteiligten Kreisen bekannt, daß die Nichtübereinstimmung der Ladung mit den Begleitpapieren die Beschlagnahme der Fahrzeuge und Ladungen zur Folge haben konnte. Das Berufungsgericht geht also mit liecht von der Verantwortlichkeit der Beklagten für den Schaden aus,, Die Verantwortlichkeit wird durch ein späteres dem Kläger zur Last fallendes kausales Verschulden nicht beseitigt. Es gehört in den Bereich der von den Beklagten zu vertretenden adäquaten Folgen ihrer Vertragsverletzung, daß auch der Kläger bei der Erfüllung des Vertrages im nahmen der Lebenserfahrung liegende Fehler machte und die Nichtübereinstimmung von Ladegewicht und Begleitpapieren übersah (vgl Entscheidung des Senate in BGrllZ 3,. gesehen hat, kann daher keine Kode seinr Es kann sich vielmehr nur fragen, ob neben den Beklagten auch den Kläger eir ursächliches Verschulden trifft, das die Verantwortlichkeit der Beklagten im Buhmen des § 12 ,’bs I Satz 3 XVO in Verbindung mit § 254 BUB mindert. So erübrigt sich infolgedessen auch eine Erörterung darüber, ob diese Bestimmungen revisibles Hecht darstellen oder ob die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts wenigstens im Rahmen der dem Frachtführer nach § 12 Abs 5 KVO obliegenden Pflichten nachgeprüft werden könnten. Denn die Eigenverantwortlichkeit des Klägers für die Gefährdung seiner eigenen Fahrzeuge erfordert kein Verschulden gegenüber dem Vertragspartner im gewöhnlichen Sinne dieses Begriffes, sondern folgt nach anerkannter Rechtsprechung bereits aus der nach § 254 BGB ausreichenden I."itverursachung des Schadens durch Außerachtlassung der im eigenen Interesse im Rahmen der Vertragserfüllung gebotenen Sorgfa]t (vgl Entscheidung des Senats BGHZ 3, 46 /5Ö7). daß der Kläger diese Sorgfalt fahrlässig außer acht gelassen hat, wenn er seine Fahrzeuge ohne Prüfung der Ordnungsinäßig-l:eit der Begleitpapiere auf die Reise durch die Sowjetzone geschickt hat, obwohl er als erfahrener Fernverkehrsunter-nebmer die ihm auf Grund des erwähnten Gesetzes zu dem Schutze des innerdeutschen Handels drohende Beschlagnahme im Falle fehlender Begleitpapiere genau kannte. Di ^ llauptverursachung haben Oie Beklagten verschuldet, indem sie sich nicht nur jeder Kontrolle der von ihren j-r- j boitern vorgenoraelen Beladung enthielten, sondern ein nach ihrer eigenen Meinung unzutreffendes bruttogewicht der Ladung in dem Frachtbrief vermerkten« Sie haben damit mittelbar den Klüger und seinen Erfüllungsgehilfen zu ihrer sorgl.osen Entgegennahme der Ladung veranlagt, da das angegebene Bruttogewicht bis auf eine- verhältnismäßig geringfügige Differenz mit dem V,"iegeergebnis übereinstinmite» Deshalb füllt ihnen mi hteibar auch die Unterlassung der Mitteilung des Wiege-orgebnisses durch den Klüger größtenteils zur Last. Hinsichtlich der Aufhebung der negativen Feststellung des Landgerichts ist die Revision nach den Ausführungen zu I unbegründet, Eine Entscheidung über die Widerklage ist

Zitierte Normen: § 254 BGB
BegleitpapiereBerufungsgerichtSchadenWiderklageLadungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Für das uKohsühlagewerlcS flicht für die Amtliche Sammlung!
' fr 2527 045
ösaotzj	ZPO	5§ 546» 554 Aba W ; Ziff 1
KVO 5 12 Abs 1
aoohtssatzs 1.. 5 546 ZPO
Bei unklarer Urteilsformel des Berufungsgerichts ist die Beschwer des Reviaionsklägors unter Heranziehung der ürteilsgründe zu ermitteln. Sie ist auch ohne materielle Entscheidung über seine Anträge gegeben, wenn und soweit seinen Anträgen nicht stattgegeben worden ist.
2.	5 554 Abs J 1 Ziff 1 ZPO
Es wird an der reichsgerichtlichen Rechtsprechung (RGZ 158, 546) festgehalten, daß das Pehlen förmlicher Revisionsanträge in der Revisionsbegründungs schrift eine'Revision nicht unzulässig macht, wenn der Inhalt dar Begründung den Umfang des Revisionsangriffes klar erkennen läßt. Bei unbeschränkt eingelegter Revision kann in diesem Palle ein zunächst beschränkter Antrag auch nach . Ablauf der ^egrttndungsfrisb entsprechend dem Inhalt der Begründung erweitert werden,
3.	5 12 Abs 1 KVO
Die in § 12 Abs 1 ICVO ohne Rücksicht auf Verschulden normierte Haftung des Absenders entfällt «bei'Verschulden des Unternehmers. Trifft den Absender aber selbst ein /erschulden, so ist § 254 BGB anzuwenden.
Aktenzeichen* I ZR 164/52
Urteil des BGH vom 29.’ Sept, 1953 Kammergericht Berlin
LG Berlin
*fr
I ZR 3.64/52
Verkündet an 29* Sept- 1953
jfUnau, Justizobersekretär ■ iU Urkundsbenmter der Geschäftsstelle
 Im tarnen des V. olkes
 In dem Rechtsstreit
*
1.	der Firma Edmund F	& Co.,
Internationale tföbel-cransporxe und Spedition, vertreten durch den Beklagten zu 2) als persönlich haftenden Gesellschafter,
2.	des Kaufmanns Lothar K
zmmmm,
- Prozeßbevollroüchtigter:
Beklagten und Revisionskläger,
 Rechtsauvmlt Br.
gegen
 den Fuhrunternehmer Fritz K AHHBfctr.
- Frozeßbevollmächtigter:
in B(
Kläger uncl Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1953 unter Hibwirkuag der Bundesrichter Prof. Br. Lindenmaier, Br. Birnbach, Wilde,
 Br. Christoph und Br. Weiß
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juni 1952 teilweise geändert. Ber Klageanspruch wird zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In Höhe von i;666,67 Bfcl -in Worten: eintausendsechshundertsechs-undsechzig Beutsche Ilark und siebenundsochzig Deutschen Pfennigen - wird die Klage abgeväesen*
 
In Übrigen wird die Revision zurCLcJcgevviesen,
 Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Sohluß’urteil Vorbehalten.
' Von Rechts wegen
«
Tatbestand:
Der Klüger -ist -Güterfernverkehrsunternehmer in West-Berlin . :3r führte im Aufträge der erstverklagten Speditionsfirma im August 1950 einen Transport von West-Berlin nach üent-Deutschls.nd aus. An der Zonengrenze wurde der Lastzug nebst Ladung von der Volkspolizei beschlagnahmt, weil für 28 mitgeftthrte Positionen die in der Sowjetzone vorgeschriebenen Warenbegleitscheine fehlten. Der Kläger hat seinen Lastzug ohne Ladung erst am 30. April 1951 zurückerhalten.
Kit der Klage verlangt er von der Speditionsfirma und dem Zweitverklagten als dem persönlich haftenden Gesellschafter Ersatz des ihm durch die Beschlagnahme der Fahrzeuge entstandenen Schadens von insgesamt DM 7-729>89 in Höhe eines Teilbetrages von DM 5.OG0.-.
Der Sachverhalt im einzelnen ist folgender: Die 3rr1-beklagte, die bereits seit längerer Zeit mit dem Kläger in Geschäftsverbindung stand, beauftragte den Kläger im •lugust 1950 mit dem Transport von Pc.brikeinrichtungen mehrerer Berliner Firmen nach West-Deutschland. Der Umfang der Ladung wurde dabei auf 10 t angegeben.
Am 18. August 1950 stellte der Kläger seinen Lestzug, geführt von seinem Sohne Günter	der	Beklagten	zur	Be-
ladung zur Verfügung. Der LastZugführer nahm im Büro der Beklagten den Frachtbrief über eine Partie lftihmaschinen, LTo-.toren und Ausrüstungsgegenstünden mit einem Bruttogewicht von 10.880 kg und einem frachtpflichtigen Gewicht von 11.500 kg entgegen. Ferner erhielt er drei Warenbegleitscheine mit spezifizierter Aufführung der Ladung im Gesamtgewicht von 4.865 kg. Auf Anweisung der Beklagten brachte der LastzugfUhrer den Lastzug zu den ihm bezeichneten Ladestellen. Die Beladung erfolgte durch Arbeiter der Beklagten. Sie wurde weder vom Kläger noch von der Beklagten an Hand
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der Begleitpapiere kontrolliert. lediglich ein Angestellter der Eigentümer überwachte die Beiladung. Hach Abschluß der Beladung stellte (1er LastZugführer bei der Verwiegung der Fahrzeuge ein ubergewicht von ca 200 kg Über des im Frachtbrief angegebene Bruttogewicht dev Ladung fest.
Am 19- August 1950 ging der Lastzug auf die Reise, wurde aber an der Grenzstelle Probstzella aus dem bereits erwähnten Grunde beschlagnahmt.
Eie Beklagten beantragen Klageabweisung und erheben Widerklage auf Feststellung, daß dem Kläger über die K'lcge-forderung hinaus keine Ers&tza)Sprüche zustünden.
Sie behaupten, es sei nur der Transport der in den V.'avon begleitscheinen verzeichneten Gegenstände vereinbart worden Der Frachtbrief habe zwar eine höhere Gewichtsangabe enthalten Das sei geschehen, weil der Kläger wegen der Sperrigkeit der Güter Bezahlung nach dem doppelten Gewicht erhalten sollte. Der Klüger habe de i Schaden selbst verschuldet. Sein Sohn habe auf ihren fcunaoh die Kontrolle der Beladung übernooimen, sich aber nicht darum gekümmert. Der Kläger habe den Lastzug auf die Reise geschickt, obwohl sein Sohn durch Verwiegung ein weit höheres Ladegewicht festgestellt habe als durch die „arenbegleitscheiue belegt war. Ir habe der Beklagten keine Mitteilung von dem Übergewicht gemacht, so daß sie den Abgang des Transportes nicht habe verhindern können»
Der Klüger beantragt Abweisung der Widerklage und weist darauf hin, daß er die weitergehende Klageforderung schon vor Kl age erheb u:ig an seine Frau abgetreten habe. Im übrigen bestreitet er die Behauptungen der Beklagten. Er will sich auf die Übereinstimmung der Fapiere verlassen haben»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und nach der '„‘iöerklage erkannt. Das Kemmer ge rieht hat das Urteil geändert Der KlageEinspruch wurde dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im übrigen wurde die Sache zur erneuten-Verhandlung
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und Ent soli ei clung, auch hinsichtlich der'Kosten der Berufungsinstanz, an ’das Landgericht zurückverwiesen.
Die Beklagten legten - ohne Einschränkung - Revision ein und beantragten zunächst in der Begründungsschrift unter Abänderung des angefochtenen Ui'teils, die Klage abzuweisen, hilfßweise Zurückverweisung der Sache an das Bei'ufunjsgericht In der mündlichen Verhandlung stellten die Beklagten den Antrag mit der erläuternden Ergänzung« die Klage abzuweisen und der Widerklage etattzugeben.
Der Kläger beantragte in erster Linie, die Revision der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, in zweiter Linie, die Revision zurückzuweisen.
Sntsoheidungsgründe«
I. Die Revision ist zulässig. Die Formel des Berufungs-urteils- scheint zwar ausdrücklich nur den unter der Revisions summe bleibenden Klageantrag zu betreffen. Die ..intScheidung des Landgerichts zur Widerklage wird licht erwähnt. Jus dem Zusammenhänge ergibt sich aber, daß das Berufungsgericht, wenn es die grundsätzliche Rechtfertigung des Schadenser-satcanspruches anerkannte und seine Höhe offen ließ, die negative Feststellung des Landgerichts nicht aufrecht erhalten konnte, die erst zu dem Zuge kam, wenn die Höhe des Anspruches den in der Klage geltend gemachten Teilbetrag von 5.000 DL! überstieg. Die Begründung des Urteils ergibt auch, daß das Berufungsgericht sich mit dem SLnwande des Klägers gegen seine Passivlegitimatj.on zur Widerklage befaßt und ihn als unbegründet beschieden hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts endön damit, daß die materielle Entscheidung ülier die widerklage wegen der noch offen bleibenden Höhe des Anspruchs dem Landgericht überlassen worden ssi. Aus dieser ACgi-ttndung ergibt sich, daß die zunächst unbestimmt
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gebliebenen Worte der "Formel: ”... das Urteil ... wird geändert . im übrigen wird die Sache zur erneuüen Ver-hrTiidlniv und Entscheidung ... an das Landgericht zurück-vcrwiesen”, auch die Aufhebung der landgerichtlii'ben Ulnt-echeidung zur ’.Viderlclage und die Anweisung umfassen, Über die Widerklage neu zu befinden. Aus diesem Grunde ist augenscheinlich die Zurückverwei&ung nicht auf die bei Grund-urteilon übliche Anweisung: ”zur Verhandlung über die Höhe des Anspruches” beschränkt und auch das ganze Urteil nicht als feilurteil bezeichnet" worden, I’ormel und Begründung ergeben zweifeisfrei, daß der gesamte Prozeßstoff behandelt worden ist. üit der Aufhebung der den Beklagten günstigen Entscheidung des Landgerichts zur Widerklage haben diese die von ihnen beantragte Aufrechterhaltung der landgerioht-lichen Entscheidung nicht.erreicht, selbst wenn eine materie! le Entscheidung zur Widerklage noch aussteht. Sie sind deshalb auch insofern beschwert (RGZ 100, 208) und erreichen mit ihrer ohne Einschränkung eingelegten Revision die Revisions summe.
Ifun haben allerdings die Beklagter innerhalb der Be-griindungsfrist nur den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen clach 5 554 Abs 3 Ziff 1 SPO gehört zur Begründung notwendig ein bestimmter Antrag, und es fragt -sich, ob nicht innei*halb der BejrÜndungafrist lediglich ein unter der Revisionssumme bleibender feil des Rechtsmittels begründet worden ist. Die Bejahung dieser Präge müßte die Unzulässigkeit der ganzen Revision zur Polge haben. Der Senat hat die Präge unter Beibehaltung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung *(RGZ 158, 346) verneint. Es bedarf zur Wahrung des Pormerfordernisses nicht eines förmlichen, von dem übrigen Inhalt der Begründung schrift'gesonderten Antrages, wenn der gesamte Inhalt der Begründung den Umfang des Revisionsangriffes klar stellt. Im vorliegenden Palle ist Gegenstand sowohl der Klage wie cler Wirterklsge dor einheitliche Schadensersatzanspruch des Klägers. Die Revisionsbegründung verhält sich eingehend

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zu dem Grunde dieses Anspruches, umfaßt also auch den von der T/iderlilage betroffenen Teil. Sie läßt keinen Zweifel daran, daß die Beklagten den ganzen Anspruch abgewiesen bzw, sein ftichtbesteheh festgestellt wissen wollen. Dem Erfordernis der Klarstellung des Hevisionsangriffes in seiner ganzen Tragweite ist deshalb auch ohne Stellung eines besonderen Antrages zur Widerklage Rechnung getragen. Die spätere Ergänzung des Antrages stellt das noch einmal ausdrücklich klar. Die Begründungsfrist ist nicht versäumt.
II. In der Sache selbst geht das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß mehr Güter in den Lc.st-zug des Klägers eingeladen worden seien, als in den Warenbegleitscheinen verzeichnet waren, ohne daß den Beklagten oder dem Kläger das Einverständnis mit dieser Zuladung nachgewiesen worden sei« In rechtlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht fest, daß beide Parteien den Frachtvertrag unter den Bedingungen der ICVO abgeschlossen hätten, 2s folgert die Verantwortlichkeit der Beklagten für den Schaden aus § 12 Abs 1 KVO, wonach der Beklagten die Verpflichtung obgelegen habe, der Sendung vollständige Begleitpapiere miuzugeben und die 'Übereinstimmung der Ladung mit den Be-gleitpapi eren zu.kontrolli eren.
Die behauptete Übernahme der letztgenannten Verpflichtung durch den ^ohn des Klägers und den Hinweis an den Kläger, daß das Ladegewicht der Sendung unter der Gewichtsangabe des Frachtbriefes liege, sieht das Berufungsgericht als nicht erwiesen an.
Unter diesen Umständen verneint das Berufungsgericht ein Verschulden oder Hitverschulden des Klägers an der Entstehung des Schadens. Nach seiner Meinung trifft den Kläger keine Verpflichtung zur Kontrolle der'Papiere. Eine in den ostzonalen Bestimmungen festgelegte selbständige Pflicht des Frachtführers zur Kontrolle ’ d'er Papiere habe keine . rechtliche Bedeutung für das unter westzonalen Vorschriften
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abgeschlossene und abgewickelte Frachtgeschäft. mb dein Verbal ton dos Klägers und seines Sohnes schließt das Berufungsgericht, daß er sich auf die Übereinstimmung der Papiere rer lassen habe. Dem Bohne des Klägers sei der Unterschied nw Gewichtsangaben der Begleitpapiere und des Frachtbriefes nicht bewußt geworden.
Die Revision rügt zunächst die Nichtbeachtung der Tatsache, daß der Frachtvertrag nur über die in den Warenbegleitscheinen verzeichneten Waren abgeschlossen worden sei. Sie folgert daraus, daß die Beklagte insoweit ihre Verpflichtung zur Stellung vollständiger Begleitpapiere erfüllt habe« Für die außerhalb des Vertrages verladenen Waren sei sie .nicht verantwortlich.
Eie ILUge ist unbegründet, Eer Umfang des Auftrages ist aus dem Frachtbrief zu entnehmen. Der dem Berufungsgericht vorgslegte Frachtbrief vom 17* August 1950 ist .licht eindeutig, Die Beschreibung der Ladung führt eine Partie von Kähmaecliinen etc, im Gewichte von 10,880 kg auf. Daneben ßi-ul unter der .lubriks "Begleitpapiere" drei 'Juronbüglei b-scheine ohne nähere Angabe ihres Inhaltes genannt. Das 3e~
' rufun j'ögericht hat hieraus, wie die Urteilsbegründung ergibt, entnommen, daß der Frachtvertrag über die volle Ladung zustande gekommen sei, Aus der Erwähnung der Warenbegleitscheine hat es nicht 'entnommen, daß der Vertrag im ’..iderspruch zu der Gewichtsangabe des Frachtbriefes auf dis in den Begleitscheinen vermerkten Gegenstände beschränkt worden sei, Lie Annahme des Berufungsgerichts ist möglich, Oie ist tatsächlicher Natur und infolgedessen für die He-vieioneinstanz bindend. Daraus ergibt sioh mit Notwendigkeit, daß die Beklagten dem Kläger einen Teil der Ladung ohne die vorschriftsmäßigen Papiere zur Beförderung übergebe \ haben. Das Berufungsgericht folgert mit Hecht aus {i 12 Abs 1 ICVO, daß die Verpflichtung der Beklagten zur Stellung der Papiere auoh die Prüfung umfasse, ob alle
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Teile der dem Kläger übergebenen Ladung von den Begleit-papieren gedeckt seien. Die angeblich mit dem Frachtzug-führer vereinbarte Übernahme dieser Verpflichtung durch den Klüger ist nicht einmal schlüssig behauptet, Der Sohn war als Fräohtzugführer allenfalls Erfüllungsgehilfe des Klägers. Letzterer haftete also für alle in Ausführung o-* i Vertrages begangenen Fehler des Erfüllungsgehilfen* wurde aber nicht durch angebliche Vereinbarungen des Erfüllungsgehilfen verpflichtet. Dazu wäre eine Vollmacht erforderlich gewesen. Sie ist nicht behauptet, im übrigen ist die ganze Vereinbarung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erwiesen. Der Einwand der Hevision, daß das Berufungsgericht .bei dieser Feststellung rechtserhebliche 33e\veisanträge der Beklagten übergangen habe* ist nicht begründet-. Es trifft nicht zu, daß die Beklagten einen Handelsbrauch unter Beweis gestellt haben* dahingehend, daß üblicherweise die Beladung und ihre Kontrolle dem Frachtführer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen überlassen vjerde, so daß es-einer ausdrücklichen Vereinbarung in die- ■ ser Einsicht nicht bedurft habe. Die Beklagten haben vielmehr in ihren Schriftsätzen vom 18. Lfai 1951 und 30. Hai 1952 lediglich Sachverständigenbeweis dafür angeboten, daß vielfach die Ladungen duroh den Güterfernverkehrsutiterneh-mer unmittelbar beim Versender ohne Kontrolle des Spediteurs übernommen werden, und zwar mindestens ebenso oft wie beim .Spediteur selbst. Diese Tatsache konnte vom Berufungsgericht unterstellt werden. Sie hätte angesichts der klaren Verpflichtung des Spediteurs aus § 12 CTO immer eine besondere Vereinbarung des Spediteurs mit dem Unternehmer notwendig gemacht, wenn der Spediteur diese Verpflichtung auf den Unternehmer abwälzen wollte. Es kann also unbedenklich im* Folgenden von den Feststellungen des Berufungsgerichts ausgegangen werden»
Für die Entstehung des Schadens ist die Übergebe einer durch Warenbegleitscheine, nicht voll gedeckten Ladung
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ohne Zweifel ursächlich gewesen, Erj wtir allen beteiligten Kreisen bekannt, daß die Nichtübereinstimmung der Ladung mit den Begleitpapieren die Beschlagnahme der Fahrzeuge und Ladungen zur Folge haben konnte. Den Beklagten ist daher diese Verursachung auch zuzurechnen. Das Berufungsgericht geht also mit liecht von der Verantwortlichkeit der Beklagten für den Schaden aus,, Die Verantwortlichkeit wird durch ein späteres dem Kläger zur Last fallendes kausales Verschulden nicht beseitigt. Es gehört in den Bereich der von den Beklagten zu vertretenden adäquaten Folgen ihrer Vertragsverletzung, daß auch der Kläger bei der Erfüllung des Vertrages im nahmen der Lebenserfahrung liegende Fehler machte und die Nichtübereinstimmung von Ladegewicht und Begleitpapieren übersah (vgl Entscheidung des Senate in BGrllZ 3,. 268). Von einer Unterbrechung des Kausalzusair: hanges, wie ihn das Landgericht in dem Verhalten des Kl£.,/''r gesehen hat, kann daher keine Kode seinr Es kann sich vielmehr nur fragen, ob neben den Beklagten auch den Kläger eir ursächliches Verschulden trifft, das die Verantwortlichkeit der Beklagten im Buhmen des § 12 ,’bs I Satz 3 XVO in Verbindung mit § 254 BUB mindert. Das hat das Berufungsgericht . irrtümlich ‘außer acht gelassen. Die Fassung des § 12 /bs 1 LVO schließt allenfalls bei Verschulden des Unternehmers die ohne Rücksicht auf Verschulden statuierte Heftung des '•.bsonders aue, nicht dagegen die Haftung wegen hier fest-gestellten Verschuldens des Absenders. Ihr gegenüber bleibt der Ausgleich nach § 254 BGB anwendbar (vgl bei ähnlichem Wortlaut des § 1 RTJG, 5 454 HUB, § 82 EVG; Geigel, Haft-pflichtprozeß Anm 5 zu § 1 HG; Goltermann Anm 1 zu § 82, EVG; ?.G2 112, 287} Düringer-Hachenburg Anm IV 10 zu § 456 ilGB).
Für die Eigenverantwortlichkeit des Klägers kann seine möglichenfalls vorliegende Straffälligkeit nach dem Gesetz zu dem Schutze des innerdeutschen Handels der Ostdeutschen* Demokratischen Republik vom 21. April 1950 dahingestellt
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bleiben. So erübrigt sich infolgedessen auch eine Erörterung darüber, ob diese Bestimmungen revisibles Hecht darstellen oder ob die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts wenigstens im Rahmen der dem Frachtführer nach § 12 Abs 5 KVO obliegenden Pflichten nachgeprüft werden könnten. Denn die Eigenverantwortlichkeit des Klägers für die Gefährdung seiner eigenen Fahrzeuge erfordert kein Verschulden gegenüber dem Vertragspartner im gewöhnlichen Sinne dieses Begriffes, sondern folgt nach anerkannter Rechtsprechung bereits aus der nach § 254 BGB ausreichenden I."itverursachung des Schadens durch Außerachtlassung der im eigenen Interesse im Rahmen der Vertragserfüllung gebotenen Sorgfa]t (vgl Entscheidung des Senats BGHZ 3, 46 /5Ö7). 3s bedarf keiner Ausführung,. daß der Kläger diese Sorgfalt fahrlässig außer acht gelassen hat, wenn er seine Fahrzeuge ohne Prüfung der Ordnungsinäßig-l:eit der Begleitpapiere auf die Reise durch die Sowjetzone geschickt hat, obwohl er als erfahrener Fernverkehrsunter-nebmer die ihm auf Grund des erwähnten Gesetzes zu dem Schutze des innerdeutschen Handels drohende Beschlagnahme im Falle fehlender Begleitpapiere genau kannte. Ein einfacher Vergleich der Begleitpapiere mit dem Vfiegeergebnis hätte genügt, um die mangelhafte Ausstattung der Ladung mit Warenbegleitscheinen aufssudecken, die später zur Beschlagnahme der Sendung geführt hat. Der Kläger und sein als Erfüllungsgehilfe tätiger. Sohn hätten die Abfahrt verhindern und so die Beschlagnahme vermeiden können. Beide haben adäquat den Eintritt des Schadens mitverursacht und der Kläger muß daher nach Laßgabe des § 254 BGB einen Veil des Schadens-selbst tragen.
Die Verteilung des Schadens auf beide Parteien erfordert im wesentlichen eine Stellungnahme tatsächlicher ffatur und wäre deshalb in erster Linie Aufgabe des Tat-richters. o±e kann aber, da .die Außerachtlassung des 5 254 BGB auf einer irrtümlichen Reclitsanwendung des Berufungs-
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gorichtg beruht und alle Clemente des Tatbestandes ub^s-schlossen festgestellt sind, auch vom Revlsio/isrichter vor:;*enormen werden (Urteil des 71, Zivilsenats des DGH vom 27.11.]952 - VI ZR 56/52 /zur Veröffentlichung bestimmt/) .
Di ^ llauptverursachung haben Oie Beklagten verschuldet, indem sie sich nicht nur jeder Kontrolle der von ihren j-r- j boitern vorgenoraelen Beladung enthielten, sondern ein nach ihrer eigenen Meinung unzutreffendes bruttogewicht der Ladung in dem Frachtbrief vermerkten« Sie haben damit mittelbar den Klüger und seinen Erfüllungsgehilfen zu ihrer sorgl.osen Entgegennahme der Ladung veranlagt, da das angegebene Bruttogewicht bis auf eine- verhältnismäßig geringfügige Differenz mit dem V,"iegeergebnis übereinstinmite» Deshalb füllt ihnen mi hteibar auch die Unterlassung der Mitteilung des Wiege-orgebnisses durch den Klüger größtenteils zur Last. Auf der anderen Seite wiegt aber auch die Unterlassung einer Kontrolle seitens des Klägers njeht leicht, die einfach öurchs.u führen war und im Hinblick auf den hohen V.fert der 3e: düng und die schwere (raftiiirdung ui cat unterbleiben du.L- ■ Lom Kläger mußte daher dis Verantwortlichkeit zu 1/3 seines Sch*'lene auf gebürdet und die Klage ford er ung insoweit als unbegründet abgewiesen werden.
Hinsichtlich der Aufhebung der negativen Feststellung des Landgerichts ist die Revision nach den Ausführungen zu I unbegründet, Eine Entscheidung über die Widerklage ist
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erst nach Entscheidung über die Höhe des Klagean3pruches möglich.
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Lindenmaier
 Birnbach
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