Volltext der Entscheidung
Beql. Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 163/88 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Maurice und Helmut AflM, DJBHHBstraße fl|, F:i
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof .. Dr.
gegen
Bundesverband der G durch seinen Vorstand, N
e.V., vertreten Straße MI, Bc
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwä^^^r^
und
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Mees und Dr. Ullmann am 11. Mai 1989 •• .
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. April 1988 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 475.000,00 DM.
v. Gamm
Piper
Erdmann
Mees
Ullmann
Beglaubigt: