Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. v. Gamm und die Richter Brodeßer, von Albert, Dr. Piper und Dr. Mees am 21. Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 10. Gründe, die eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gleichwohl rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Daß der Kläger im Unterliegensfall durch Zwangsvollstreckungs- maßnahmen, wie sie hier bevor stehen, einen nicht zu ersetzenden Nachteil erleiden könnte, ist nicht erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hervorgetreten, sondern war schon vorher erkennbar* Auch sind keine Umstände dafür ersichtlich, daß dem Kläger die Stellung eines Antrags nach § 712 ZPO in der Berufungsinstanz unzu demutbar gewesen wäre.
BUNDESGERICHTSHOF I 2r i6Va4 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Versicherungskaufmann Norbert traße 18 9 Kläger, Widerbeklagter und Revi s ionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr gegen R Vorstan esetzlich vertreten durch den Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 4 22/ Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Brodeßer, von Albert, Dr. Piper und Dr. Mees am 21. Februar 1985 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 1984 (10 U 92/83) einstweilen einzustellen, wird abgelehnt. » Gründe : Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einem Vollstreckungsschutzantrag regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn es der Vollstreckungsschuldner in 2. Instanz versäumt hat, die ihm aus einer möglichen Vollstreckung drohenden Nachteile mittels eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 712 ZPO geltend zu machen (vgl. BGH, Beschl. v. 26. März 1980 - I ZR 1/80, GRUR 1980, 755; Beschl. v. 14. Juli 1982 - X ZR 10/82, NJW 1983, 455). So liegt es hier. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz einen Antrag nach § 712 ZPO nicht gestellt. Gründe, die eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gleichwohl rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Daß der Kläger im Unterliegensfall durch Zwangsvollstreckungs- * maßnahmen, wie sie hier bevor stehen, einen nicht zu ersetzenden Nachteil erleiden könnte, ist nicht erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hervorgetreten, sondern war schon vorher erkennbar* Auch sind keine Umstände dafür ersichtlich, daß dem Kläger die Stellung eines Antrags nach § 712 ZPO in der Berufungsinstanz unzu demutbar gewesen wäre. * v. Gamm Brodeßer v. Albert Piper Mees UWG § 1 "Abwehrblatt" I Zur Frage der Beurteilung von Preisunterbietungen im Wettbewerb zwischen Anzeigenblättern, von denen eines - als "Abwehrblattw - durch Verleger von Tageszeitungen herausgegeben wird. BOH, Besohl, v. 28. Februar 1985 - I ZR 174/82 - OLG Düsseldorf LG Dortmund