Zur Vorbereitung eines Sommerfestes mit Tombola zugunsten des 1• FC Nürnberg wandte sich die Beklagte im Jahre 1979 mit folgendem Brief an ihre Lieferanten: Sein Wahlversprechen, den Club bis Ende des Jahres schuldenfrei zu machen, wird er einhalten und er hat deshalb auch dem Club bereits große Unterstützung zuteil werden lassen. "Deshalb sind wir der Meinung, daß es für Sie eine gangbare Lösung wäre, wenn Sie uns eine interessante Gutschrift auf die in unserer Kollektion laufende Ware zukommen lassen oder solche Waren ohne Berechnung an uns liefern. "Deshalb sind wir der Meinung, daß es für Sie eine gangbare Lösung wäre, wenn Sie uns eine interessante Gutschrift auf die in unserer Kollektion laufende Ware zukommen lassen oder solche Waren ohne Berechnung an uns liefern. RflB, bei der Gestaltung eines Sportlerfestes dadurch zu helfen, daß die Lieferanten der Beklagten eine interessante Gutschrift auf die in ihrer Kollektion laufende Ware zukommen lassen oder solche Waren ohne Berechnung an sie zu liefern. Die Beklagte ist der Ansicht, § 1 UWG sei schon deshalb nicht anwendbar, weil es an einem Wettbewerbsverhältnis und an einer Wettbewerbsabsicht gefehlt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der umstrittene "Spendenaufruf" keine Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs darstelle, so daß § 1 UWG nicht angewendet werden könne. Vielmehr habe sie alle von den Lieferanten zu erwartenden Gutschriften ausschließlich dem 1.FC Nürnberg zuweisen wollen und dies auch getan. Vielmehr sei unbestritten, daß die Beklagte bei dem Überlassen der Gutschriften an den 1.FC Nürnberg deutlich gemacht habe, daß diese Spenden nicht von ihr, sondern von Dritten stammten; diese hätten jeweils auch unmitteibar von dem Sportclub Quittungen Auch bestehe kein Anhalt, daß die Beklagte beabsichtigt habe, mit der beanstandeten Spendenaktion in die Öffentlichkeit zu treten und in diesem Zusammenhang auf sich aufmerksam zu machen. Die Beklagte habe entgegen der Ansicht des Klägers durch ihren Brief auch nicht in fremden Wettbewerb dadurch eingegriffen, daß sie einen Wettbewerb zwischen ihren Lieferanten um die Höhe der Spenden hervorgerufen habe. Der Kläger habe weder hinreichend dargelegt noch bewiesen, daß die Lieferanten der Beklagten sich hinsichtlich der Gutschriften abgesprochen und dadurch Überlegungen über ein Uber- oder Unterbieten bei den Spenden angestellt hätten. Das habe sich auch im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern auswirken müssen, so daß ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs nicht verneint werden könne. Denn im Rahmen des § 1 UWG setzt eine solche Beurteilung voraus, wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen sind, daß der beanstandete Brief nach seinem Inhalt als ein Handeln der Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs anzusehen ist. zuletzt BGH GRUR 1981, 658, 659 ff - Preisvergleich - m.w.N.) liegt ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vor, wenn in objektiver Hinsicht ein Tun vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zu dem Nachteil desjenigen einer anderen Person zu fördern und wenn zusätzlich in subjektiver Hinsicht die Absicht vorliegt, den eigenen Wettbewerb zu dem Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter dem eigentlichen Beweg- Die Eignung, den Wettbewerb der Beklagten objektiv zu fördern, hat das Berufungsgericht auch unter den von cer Revision hervorgehobenen Gesichtspunkten erörtert. Wenn es feststellt, die Beklagte habe keinen unmittelbaren finanziellen Vorteil erlangt, mit dem sie ihre wettbewerbliche Position hätte verbessern können, cann ist das nicht rechtsfehlerhaft, weil die Gutschriften unstreitig an die Vereinskasse abgeführt worden sind. Auch den Gesichtspunkt einer Wettbewerbsförderung durch Mehrung des geschäftlichen Ansehens hat das Berufungsgericht geprüft und mit der Begründung verneint, die Beklagte habe jene Spendenüberweisungen nicht für ihre geschäftliche Werbung ausgenutzt, auch nicht verfehlt, beim Überlassen der Gutschriften an den Sportclub deutlich zu machen, daß diese Spenden nicht von ihr, sondern von Dritten stammten und ferner, daß diese Dritten jeweils unmittelbar vom 1. Auch soweit die Revision geltend macht, die Beklagte habe jedenfalls insoweit V'ettbewerbsvorteile erlangt, als die Spender ihr den Einsatz eigener Mittel erspart hätten, der sonst unabweisbar gewesen wäre, weil das öffentliche Versprechen zur Vermeidung einer geschäft- Die Behauptung eines solchen Zwanges wird durch die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gestützt, auch nicht, wie die Revision meint, durch die Lebenserfahrung; denn es ist nicht festgestellt, daß die Schuldentilgung ohne diese Spendenaktion nicht erfolgen konnte oder sonst nur mit Eigenleistungen der Beklagten hätte bewirkt werden können. Auch soweit die Revision in der Spendenaktion eine V'ettbewerbshandlung sieht, weil die Beklagte damit in einen Wettbewerb der Lieferanten um den Absatz bei ihr, der Beklagten, eingegriffen habe, kann ihr nicht beigetreten werden. Auch kann es nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht insoweit die Absicht der Beklagten verneint hat, den Wettbewerb einzelner Lieferanten zu fördern. Soweit die Revision insoweit in der Aktion einen Machtmißbrauch sieht, reicht dies im Rahmen von Vertikalbeziehungen für die Annahme einer Wettbewerb shandlung im Sinne des § 1 UWG grundsätzlich nicht aus.
Nachschlagewerk: j a BGHZ: nein UWG § 1 "Spendenbitte" Zur Frage des Handelns zu Wettbewerbszwecken, wenn ein Unternehmer, der Vorsitzender eines Sportvereins ist, seine Lieferanten um Spenden für eine Vereinsveranstaltung bittet. BGH, Urt. v. 16. Dezember 1982 - I ZR 163/80 - OLG Nürnberg LG Nürnberg Fürth BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 16. Dezember 1982 Mehrhof Justizangestellte als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle I ZR 163/80 URTEIL in dem Rechtsstreit ZENTRALE zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., gesetzlich vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied Dr. Marcel Kflflflfl LflflflBflstraße flH» Bad Hflm v.d.H. 1, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, gegen Firma A fl Sflflflweg Großvertrieb Michael A. , Inhaber A. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr 2 39 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. Juli 1980 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verfolgt als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen satzunggemäß unter anderem den Zweck, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Die beklagte Firma, die ihren Sitz in Nfl^m hat, vertreibt Bodenbeläge, Teppiche und Tapeten, die sie von einer größeren Anzahl von Herstellern bezieht. Sie unterhält im Bundesgebiet zahlreiche Filialen und betreibt für ihren ”Teppichboden-Gr oßvertrieb”, der nach ihren Angaben 1978 einen Umsatz von 100 Mio. DM erzielt hat, eine umfangreiche Publikumswerbung. Ihr Inhaber ist auch Präsident eines Sportvereins, des 1. FC Nürnberg. Zur Vorbereitung eines Sommerfestes mit Tombola zugunsten des 1• FC Nürnberg wandte sich die Beklagte im Jahre 1979 mit folgendem Brief an ihre Lieferanten: "Sehr geehrte Damen und Herren, Sie wissen, daß unser Inhaber, Herr Michael A. RflA, im Februar d.J. zu dem Präsidenten des 1. FC Nürnberg gewählt wurde. Sein Wahlversprechen, den Club bis Ende des Jahres schuldenfrei zu machen, wird er einhalten und er hat deshalb auch dem Club bereits große Unterstützung zuteil werden lassen. Nunmehr organisiert Herr Rfll ein Sportlerfest, welches 3 Tage lang durch entsprechend attraktive Veranstaltungen nicht nur für Fußball, sondern für den gesamten Breitensport wirbt und in diesem Zusammenhang sind auch größere Abendveranstaltungen mit Tanz und Unterhaltung geplant, sowie eine große Tombola, von der für den 1. FCN ein pekuniärer Erfolg, der zur Tilgung der Schuldenlast verwendet werden soll, erwartet wird. Aufgrund unserer Verbindungen zu Herstellern und Händlern in der Autobranche ist es bereits gelungen, als Tombola-Preise 1 Mercedes, 1 BMW, 1 VW-Derby und 3 Motorräder zu bekommen. Naturgemäß muß die Tombola jedoch bei ca. 80.000 Losen entsprechend ausgestattet sein und deshalb wenden wir uns mit der höflichen Bitte an Sie, uns bzw. dem 1. FCN und speziell unserem Herrn RflB bei der Durchführung dieser Großveranstaltung zu helfen. Wir können uns vorstellen, daß Sie nicht unbedingt dem 1. FCN Spenden zukommen lassen können, um nicht Präzedenzfälle zu schaffen. Andererseits kann die Tombola aus naheliegenden Gründen auch nicht als Teppich- oder Teppichbodenbasar aufgezogen werden. Deshalb sind wir der Meinung, daß es für Sie eine gangbare Lösung wäre, wenn Sie uns eine interessante Gutschrift auf die in unserer Kollektion laufende Ware zukommen lassen, oder solche Waren ohne Berechnung an uns liefern. Wir würden dann für den vergüteten Betrag die Summe in bar dem 1. FCN zur Verfügung stellen. Bitte prüfen Sie, wie weit und inweicher Weise Sie angesichts der bestehenden angenehmen Geschäftsverbindung helfen können und lassen Sie uns Ihren hoffentlich positiven Bescheid in Kürze zukommen. Wir hoffen, keine Fehlbitte getan zu haben und zeichnen ..." Der Kläger sieht darin ein gegen § 1 UWG verstoßendes unlauteres "Anzapfen" der Lieferanten. Er hat beantragt. die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel wegen jeder Zuwiderhandlung zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr an Lieferanten Schreiben des Inhalts zu versenden, wie er aus der als Anlage beigefügten Fotokopie ersichtlich ist (wie vorstehend wiedergegeben), insbesondere Schreiben an Lieferanten zu versenden, die folgende Äußerungen enthalten: "Wenden wir uns mit der höflichen Bitte an Sie, uns bzw. dem 1. FCN und speziell unserem Herrn RMB bei der Durchführung dieser Großveranstaltung zu helfen." "Deshalb sind wir der Meinung, daß es für Sie eine gangbare Lösung wäre, wenn Sie uns eine interessante Gutschrift auf die in unserer Kollektion laufende Ware zukommen lassen oder solche Waren ohne Berechnung an uns liefern. Wir würden dann für den vergüteten Betrag die Summe in bar dem 1. FCN zur Verfügung stellen." "Bitte prüfen Sie, wieweit und in welcher Weise sie angesichts der bestehenden angenehmen Geschäftsverbindung helfen können und lassen Sie uns Ihren hoffentlich positiven Bescheid in Kürze zukommen." im geschäftlichen Verkehr Lieferanten auch auf sonstige Weise aufzufordern, dem Inhaber der Beklagten, Herrn Michael A. RflB, bei der Gestaltung eines Sportlerfestes dadurch zu helfen, daß die Lieferanten der Beklagten eine interessante Gutschrift auf die in ihrer Kollektion laufende Ware zukommen lassen oder solche Waren ohne Berechnung an sie zu liefern. Die Beklagte ist der Ansicht, § 1 UWG sei schon deshalb nicht anwendbar, weil es an einem Wettbewerbsverhältnis und an einer Wettbewerbsabsicht gefehlt habe. Auch die Voraussetzungen eines unzulässigen Anzapfens lägen nicht vor. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der umstrittene "Spendenaufruf" keine Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs darstelle, so daß § 1 UWG nicht angewendet werden könne. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlsndesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zu-rückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht verneint ebenfalls ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. des § 1 UWG. Dazu führt es aus, die Beklagte habe objektiv keinen eigenen Wettbewerb gefördert. So habe sie keinen unmittelbaren finanziellen Vorteil erlangt, den sie -etwa durch Preisnachlaß oder Qualitätssteigerung -ihren Kunden hätte weitergeben und dadurch einen größeren Umsatz sowie einen Vorsprung vor ihren Mitbewerbern hätte erzielen können. Vielmehr habe sie alle von den Lieferanten zu erwartenden Gutschriften ausschließlich dem 1. FC Nürnberg zuweisen wollen und dies auch getan. Die Beklagte habe durch diese Vermittlung finanzieller Zuweisungen auch nicht einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern durch Steigerung ihres Ansehens erzielen wollen oder erzielt. So behaupte auch der Kläger nicht, daß die Beklagte etwa jene Spendenüberweisungen zu ihrer eigenen Werbung ausgenutzt habe. Vielmehr sei unbestritten, daß die Beklagte bei dem Überlassen der Gutschriften an den 1. FC Nürnberg deutlich gemacht habe, daß diese Spenden nicht von ihr, sondern von Dritten stammten; diese hätten jeweils auch unmitteibar von dem Sportclub Quittungen 39 erhalten. Auch bestehe kein Anhalt, daß die Beklagte beabsichtigt habe, mit der beanstandeten Spendenaktion in die Öffentlichkeit zu treten und in diesem Zusammenhang auf sich aufmerksam zu machen. Die Beklagte habe entgegen der Ansicht des Klägers durch ihren Brief auch nicht in fremden Wettbewerb dadurch eingegriffen, daß sie einen Wettbewerb zwischen ihren Lieferanten um die Höhe der Spenden hervorgerufen habe. Der Kläger habe weder hinreichend dargelegt noch bewiesen, daß die Lieferanten der Beklagten sich hinsichtlich der Gutschriften abgesprochen und dadurch Überlegungen über ein Uber- oder Unterbieten bei den Spenden angestellt hätten. Jedenfalls habe aber der Beklagten die Absicht gefehlt, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Es sei ihr allein um die Sanierung des damals in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Clubs gegangen. II. Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Sie macht zunächst geltend, Erfolg und Mißerfolg der Sanierungsaktion seien untrennbar mit dem Ansehen der Beklagten verbunden gewesen, weil der Inhaber der Beklagten diese Aufgabe öffentlich übernommen hatte. Das habe sich auch im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern auswirken müssen, so daß ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs nicht verneint werden könne. Außerdem habe es bisher als Selbstverständlichkeit der guten kaufmännischen Sitte gegolten, daß Jedes Unternehmen, wenn es wohltätige oder gemeinnützige Zwecke pflegen wolle, dies auf eigene Kosten tue, also ohne Anzapfen von Lieferan- * ten. Jedenfalls wenn es sich, wie im Streitfall, um die Förderung nur regional interessierender Projekte handle, werde ein auswärtiger Lieferant schwerlich daran interessiert sein, als Handlanger bei der Sanierung eines überschuldeten Sportvereins außerhalb seines Bereichs mitzuwirken. Wenn die Beklagte gleichwohl diesen Weg beschritten habe, so sei sie sich nicht darüber im unklaren gewesen, daß sie mit einem Erfolg nur dann rechnen konnte, wenn die Lieferanten befürchteten, eine Ablehnung könne ihre Lieferbeziehungen zu diesem marktstarken Anbieter beeinträchtigen. Auch insoweit liege ein Wettbewerbshandeln vor. 2. Ob diesen Ausführungen, soweit sie sich auf die Beurteilung des beanstandeten Vorgehens unter dem Blickpunkt des kaufmännischen Anstandes beziehen - sie sind insoweit durchaus beachtlich - zuzustimmen ist, braucht hier nicht abschließend entschieden werden. Denn im Rahmen des § 1 UWG setzt eine solche Beurteilung voraus, wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen sind, daß der beanstandete Brief nach seinem Inhalt als ein Handeln der Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat das verneint. Aufgrund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann das revisionsrechtlich nicht beanstandet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt BGH GRUR 1981, 658, 659 ff - Preisvergleich - m.w.N.) liegt ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vor, wenn in objektiver Hinsicht ein Tun vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zu dem Nachteil desjenigen einer anderen Person zu fördern und wenn zusätzlich in subjektiver Hinsicht die Absicht vorliegt, den eigenen Wettbewerb zu dem Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter dem eigentlichen Beweg- e 31 grund zurücktritt. Die Eignung, den Wettbewerb der Beklagten objektiv zu fördern, hat das Berufungsgericht auch unter den von cer Revision hervorgehobenen Gesichtspunkten erörtert. Wenn es feststellt, die Beklagte habe keinen unmittelbaren finanziellen Vorteil erlangt, mit dem sie ihre wettbewerbliche Position hätte verbessern können, cann ist das nicht rechtsfehlerhaft, weil die Gutschriften unstreitig an die Vereinskasse abgeführt worden sind. Auch den Gesichtspunkt einer Wettbewerbsförderung durch Mehrung des geschäftlichen Ansehens hat das Berufungsgericht geprüft und mit der Begründung verneint, die Beklagte habe jene Spendenüberweisungen nicht für ihre geschäftliche Werbung ausgenutzt, auch nicht verfehlt, beim Überlassen der Gutschriften an den Sportclub deutlich zu machen, daß diese Spenden nicht von ihr, sondern von Dritten stammten und ferner, daß diese Dritten jeweils unmittelbar vom 1. FC Nürnberg Spendenquittungen erhalten hätten. Diese Feststellungen, die entgegen cer Ansicht der Revision auch nicht der Lebenserfahrung widersprechen, rechtfertigen die Verneinung einer objektiven Förderung des Wettbewerbs der Beklagten. Da die Aktion nicht über die unmittelbar beteiligten Kreise hinaus bekannt gemacht worden ist, entstand dadurch auch für das als Abnehmer in Betracht kommende Publikum keine Verbindung mit dem öffentlich abgegebenen Versprechen, den Verein schuldenfrei zu machen, wie die Revision meint. Auch soweit die Revision geltend macht, die Beklagte habe jedenfalls insoweit V'ettbewerbsvorteile erlangt, als die Spender ihr den Einsatz eigener Mittel erspart hätten, der sonst unabweisbar gewesen wäre, weil das öffentliche Versprechen zur Vermeidung einer geschäft- liehen Ansehensminderung der Beklagten auf jeden Fall hätte erfüllt werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Behauptung eines solchen Zwanges wird durch die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gestützt, auch nicht, wie die Revision meint, durch die Lebenserfahrung; denn es ist nicht festgestellt, daß die Schuldentilgung ohne diese Spendenaktion nicht erfolgen konnte oder sonst nur mit Eigenleistungen der Beklagten hätte bewirkt werden können. 3. Auch soweit die Revision in der Spendenaktion eine V'ettbewerbshandlung sieht, weil die Beklagte damit in einen Wettbewerb der Lieferanten um den Absatz bei ihr, der Beklagten, eingegriffen habe, kann ihr nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat weder eine Diskriminierung von NichtSpendern noch eine Bevorzugung von Spendern festgestellt, die Klägerin dazu gegenüber dem Bestreiten der Beklagten auch nichts vorzutragen gewußt. Auch kann es nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht insoweit die Absicht der Beklagten verneint hat, den Wettbewerb einzelner Lieferanten zu fördern. Daß diese sich bei ihren Reaktionen unter Umständen unter Druck gesetzt gefühlt haben mögen, rechtfertigt nicht die Annahme, die Beklagte habe in Wettbewerbsförderungsabsicht gehandelt. Soweit die Revision insoweit in der Aktion einen Machtmißbrauch sieht, reicht dies im Rahmen von Vertikalbeziehungen für die Annahme einer Wettbewerb shandlung im Sinne des § 1 UWG grundsätzlich nicht aus. 10 - 39 Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. v. Gamm Merkel Piper Erdmann Teplitzky