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BGH · I ZR 163/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 163/79

die Klägerinnen zu 5), 6) und 7) vertreten durch die Firma Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter die Klägerinnen zu 8), 9) und 10) vertreten durch die Firma MflMi SB-GMM—M Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, FMHÜ, die Klägerinnen zu 14), 13) und 16) vertreten durch die Firma MMM SB-GMMBMMVerwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung^lflMMfe' Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. In diesem Umfang und teilweise im Kostenpunkt wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen. Das Urteil des Landgerichts bleibt im Kostenpunkt insoweit bestehen, als es den Beklagten 1/20 der Kosten auferlegt hat. Die Klägerin zu 2 hat in DfllBIB auf drei Plakatsäulen eine Werbefläche angemietet und mit einem großformatigen Plakat bestückt, das wie folgt aussah: Der beanstandeten Behauptung werde von den Lesern des Informationsbriefes, auf deren Verständnis es ankomme, bei unbefangener Lektüre entnommen, daß die Klägerinnen allgemein eine typische Litfaßwerbung, d. Einmal seien die den Streitanlaß bildenden Plakate trotz ihres nicht zu leugnenden allgemeinen Werbeeffekts in erster Linie objektiv dazu bestimmt und geeignet, als Wegweiser zu dienen, während der Leser der beanstandeten Meldung an eine allein oder doch zu demindest in erster Linie auf die Kundengewinnung abzielende Werbung denken müsse. Auch nach dem Zusammenhang des beanstandeten Berichts habe der Leser nicht annehmen können, daß es sich nur um drei der Richtungsweisung dienende Plakate handele, da ein solcher Tatbestand uninteressant und nicht der Berichterstattung wert gewesen wäre. In diesem Zusammenhang dränge sich für den Leser des Berichts die Vorstellung auf, die behauptete Litfaßsäulenwerbung sei ein Beleg dafür, daß die Klägerinnen sich bereits an Letztverbraucher wendeten. Isoliert betrachtet besagt die in dem angegriffenen Satz enthaltene Behauptung jedoch für den Empfänger, auf dessen Verständnis das Berufungsgericht mit Recht abgestellt hat (BGH LM GG Art. 5 Nr. 7 und Nr. 20; WM 1969, 915, 916), nichts Unrichtiges; denn die vorangegangene Plakataktion war eine Lißfaßsäulenwerbung der MHIl Dem stehen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts weder Gestaltung und Zahl der Plakate noch der Umstand entgegen, daß es sich nicht um eine zentral gesteuerte Gesamtaktion der Klägerinnen, sondern um die eines einzelnen MHV-Betriebes handelte. Es hält sie jedoch für rechtlich bedeutungslos, weil die Plakate wegen des richtungweisenden Dreiecks in erster Linie objektiv dazu bestimmt und geeignet seien, als Wegweiser für Ortsunkundige zu dienen, während der Leser an eine allein oder in erster Linie auf Gewinnung von Kunden abzielende allgemeine Publikumswerbung denken müsse. Bei dieser Annahme berücksichtigt das Berufungsgericht aber weder hinreichend den von ihm selbst festgestellten allgemeinen und somit auch auf die Gewinnung von Kunden gerichteten Werbeeffekt des groß herausgestellten Namens "MflHl" noch den Umstand, daß selbst ein zur Wegweisung bestimmtes Plakat auch der Gewinnung von Kunden dient, die ohne einen solchen Wegweiser das Geschäft nicht finden und damit als Kunden ausfallen würden. Daher kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß der angesprochene Leserkreis in Plakaten der hier in Frage stehenden Art eine Werbemaßnahme und in der Anbringung solcher Plakate an Litfaßsäulen demzufolge eine "Litfaßsäulenwerbung" sieht, und zwar auch dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall -nur um eine ganz geringe Zahl von Plakaten handelt, da die Anzahl nichts am Charakter der Werbung als Litfaßsäulenwerbung ändert. Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Leser dem angegriffenen Satz auch dann, wenn er ihm in Alleinstellung und ohne Hinweis auf den Umfang der Werbung begegnet, entnehmen müsse, daß es sich bei der Werbung an öffentlichen Litfaßsäulen um eine solche in einem größeren Gebiet handele. Auch das dritte Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Richtigkeit des angegriffenen Satzes, nämlich die Annahme, der Leser werde in ihm die Behauptung einer zentral gelenkten Werbeaktion "der MSHP" sehen, während es sich in Wahrheit um eine regionale Aktion eines einzelnen Unternehmens handelte, greift nicht durch, da es auch insoweit an hinreichenden Anhaltspunkten für entsprechende Vorstellungen des Lesers fehlt. Die Klägerinnen haben weder mit ihrem Antrag - auch nicht in der Form eines gegebenenfalls naheliegenden Hilfsantrags -noch in ihrer Klagebegründung auf den Gesamtinhalt der Textpassage, sondern ausschließlich auf den unrichtigen und schädigenden Aussagegehalt des angegriffenen Satzes allein abgestellt. Soweit der Gesamtzusammenhang von ihnen erwähnt worden ist (GA Bl. 144), geschah dies lediglich zu dem Zweck, darzutun, daß er den - an sich als gegeben erachteten - verletztenden Charakter der allein angegriffenen und auch (GA Bl. 146) allein als "konkrete Verletzungsform" bezeichne-ten Behauptung nicht beseitige. Im Hinblick auf die eigene Bedeutung dieser Teile und den durch sie wesentlich geprägten Sinngehalt der ganzen Wendung kann deren Verbot auch nicht als ein vom Klageantrag mit umfaßtes "Minus" gegenüber dem Klagebegehren verstanden werden. Zusätzlich spricht gegen ein solches Verständnis auch der Umstand, daß die Klägerinnen die von den Beklagten angebotenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungen nicht angenommen haben, obwohl diese zwar nicht die Wiederholung des

Zitierte Normen: § 824 BGB § 91 ZPO
KlägerinnenPlakatLeserBerufungsgerichtFirmaKlägerinWerbungBehauptung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 163/79	URTEIL	Verkündet am
30,	Oktober 1981 Schwarz
 Justizangestellte
als Urkandabeamter
 in dem Rechtsstreit	der Geachiffcaatelle
1.
2.
3.
4.
gegen
1.
2.
3.
4

2
 
22. i
23.	.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
die Klägerin zu 1) vertreten durch die Firma SB-GflBMHB Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
 die Klägerinnen zu 2), 3) und 4) vertreten durch die Firma MOT SB-GJWI Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, DMHHH,
die Klägerinnen zu 5), 6) und 7) vertreten durch die Firma
 Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter
SB-< Haftung, L<
S'*
die Klägerinnen zu 8), 9) und 10) vertreten durch die Firma MflMi SB-GMM—M Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, FMHÜ,
die Klägerinnen zu 11), 12) und 13) vertreten durch die Firma NM SB-GMMMlMVerwaltungsge seil schaft mit beschränkter Haf tung, NMHHM
die Klägerinnen zu 14), 13) und 16) vertreten durch die Firma MMM SB-GMMBMMVerwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung^lflMMfe'
die Klägerinnen zu 17), 18) und 19) vertreten durch die Firma MMto SB-GflHMM^Verwaltungsgesell schaft mit beschränkter Haftung,
 die Klägerinnen zu 20), 21) und 22) vertreten durch die Firma NM SB-CMMMBMVerwaltungsgesell schaft mit beschränkter Haftung,WqHHM»
die Klägerinnen zu 23) und 24) vertreten durch die Firma SB-CMMMHto Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
 die Klägerinnen zu 23), 26) und 28) vertreten durch die Firma MflHI SB-GMBIBIBil Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, BMI,
die Klägerin zu 27) vertreten durch die Firma
 Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
SB-
die Klägerinnen zu 30), 31) und 32) vertreten durch die Firma NMP SB-GMMHI|BVerwaltungsgesell schaft mit beschränkter Haftung, BMHÜ»
die Klägerin zu 33) vertreten durch die Firma
 Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
SB-
diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Otto BMHHM» N^HBp-sur-SMM^Frankreich,
 Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. OMBü -
und
5

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. August 1979 aufgehoben, soweit es die Berufung gegen das Urteil dir 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 1979 zurückgewiesen und den Beklagten Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.
In diesem Umfang und teilweise im Kostenpunkt wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts bleibt im Kostenpunkt insoweit bestehen, als es den Beklagten 1/20 der Kosten auferlegt hat. Alle übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerinnen betreiben die bekannten	SB-
Die Klägerin zu 2 hat in DfllBIB auf drei Plakatsäulen eine Werbefläche angemietet und mit einem großformatigen Plakat bestückt, das wie folgt aussah:
 
Nach den Darstellungen der Klägerinnen handelte es sich hierbei lediglich um Richtungshinweise, mit denen der Verkehr auf den nächsten Weg zu dem	Betrieb
 hingewiesen werden sollte.
Die Beklagte zu 1) ist ein Presseverlagsunternehmen, das unter der Bezeichnung "markt intern" Informationsbriefe für die Wirtschaft mit unterschiedlichen Ausgaben für die verschiedenen Branchen herausgibt. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Geschäftsführer der Beklagten zu l), der Beklagte zu 3) ist außerdem ihr Chefredakteur. Der Beklagte zu 4) ist Redakteur der Ausgabe "Radio-Fernsehen-Hifi". Die Beklagten nahmen die beschriebenen Plakathinweise der Klägerin zu 2) zu dem Anlaß, in der Ausgabe "Radio-Fernsehen-Hifi" R 45/VII 1977 wie folgt zu berichten:
"... interessant am Rande: Erstmals wirbt die auch an öffentlichen Litfaßsäulen. Slogan war noch: "MBHB-SB-Großmarkt". Klares Indiz aber dafür, daß der C + C-Riese alles vorbereitet hat, um nach dem BGH-Urteil am nächsten Freitag gegebenenfalls sofort auf Verbrauchermarkt umschalten zu können."
In diesem BGH-Urteil (BGHZ 70, 18 = GRUR 1978, 173 -MB ~) ging es um die Frage, ob die Klägerinnen sich weiter als Großhandelsunternehmen bezeichnen, Warenpreise ohne Mehr-wertsteuer auszeichnen und ihre Verkaufsräume außerhalb der ^gesetzlichen Ladenöffnungszeiten offenhalten durften. Die Fragen sind darin nicht abschließend entschieden worden, da weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden mußten.
Die Klägerinnen halten die zitierte Wendung für eine wahrheitswidrige Darstellung, durch die sie bei ihren Lieferanten hätten in Mißkredit gebracht werden sollen. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.
Die Beklagten haben im landgerichtlichen Verfahren die Auskunft erteilt und folgende Erklärung abgegeben:
"Bei Vermeidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,— DM für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichten sich ... (die Beklagten zu 1) bis *0 ... zur Unterlassung der Behauptung, die von Herrn Dieter BMM in der eidesstattlichen Versicherung vom 5. Juni 1978 beschriebene Anbringung von Plakaten an drei DLitfaßsäulen sei ein Anzeichen dafür, (daß)
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a)	die MflH damit eine in erster Linie auf die Gewinnung von Kunden abzielende allgemeine Publikums Werbung in Form einer gebietsdeckenden großen Werbeaktion beginnt;
b)	eine größere Anzahl der MB®-Einzelbetriebe entsprechend in einer zentral gelenkten Aktion auf Plakatsäulen wirbt.
Die ... (Beklagten zu 1), 3) und 4) ... verpflichten sich - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - dem Grunde^nach zu dem Ersatz eines Schadens, der durch die Verbreitung der o. g. Nachricht entstanden ist, soweit der damit (oben) genannte falsche Eindruck entstanden ist.”
Die Parteien haben daraufhin den Auskunftsanspruch in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Im übrigen haben die Klägerinnen die Erklärung der Beklagten als unzureichend zurückgewiesen und beantragt,
 die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, die Behauptung zu verbreiten, daß die MflBi an öffentlichen Litfaßsäulen werbe,
 festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die im ersten Absatz beschriebenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
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Die Beklagten haben geltend gemacht, die beanstandete Meldung sei nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgt, inhaltlich nicht unrichtig und nicht zur Schädigung der Klägerinnen geeignet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden war.
Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insoweit abgewiesen, als sie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) gerichtet war. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerinnen beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat zu dem ünterlassungsanspruch ausgeführt 2
Der Anspruch ergebe sich aus § 824 BGB, so daß es keiner Erörterung der Frage bedürfe, ob daneben auch wettbewerbliche Ansprüche in Betracht kämen.
Der beanstandeten Behauptung werde von den Lesern des Informationsbriefes, auf deren Verständnis es ankomme, bei unbefangener Lektüre entnommen, daß die Klägerinnen allgemein eine typische Litfaßwerbung, d. h. eine Publikumswerbung auf
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breiter Basis, begonnen hätten. Dieser Eindruck entspreche in mehrfacher Hinsicht nicht den Tatsachen.
Einmal seien die den Streitanlaß bildenden Plakate trotz ihres nicht zu leugnenden allgemeinen Werbeeffekts in erster Linie objektiv dazu bestimmt und geeignet, als Wegweiser zu dienen, während der Leser der beanstandeten Meldung an eine allein oder doch zu demindest in erster Linie auf die Kundengewinnung abzielende Werbung denken müsse.
Zum anderen handele es sich nur um eine verschwindend -geringe Zahl von Plakaten, wohingegen dar Leser als selbstverständlich eine gebietsdeckende große Werbeaktion annehme.
Schließlich sei die Angabe auch deshalb unrichtig, weil es sich nur um die Aktion eines einzelnen M®BP-Betriebes handele, während der Leser annehmen müsse, "die MflV, d. h. alle Einzelbetriebe oder doch zu demindest eine größere Anzahl derselben werbe jetzt in einer zentral gelenkten Aktion auf Plakatsäulen. Aus dem Umstand, daß die Klägerinnen viele Werbeaktionen einheitlich und gemeinsam betrieben, könne nicht gefolgert werden, daß dies immer so sei.
Auch nach dem Zusammenhang des beanstandeten Berichts habe der Leser nicht annehmen können, daß es sich nur um drei der Richtungsweisung dienende Plakate handele, da ein solcher Tatbestand uninteressant und nicht der Berichterstattung wert gewesen wäre. Schließlich müsse auch der Hintergrund wiederholter Vorwürfe gegen die Klägerinnen gesehen werden; sie bezeichneten sich zwar als Großmarkt, wendeten sich aber in Wahrheit an Letztverbraucher. In diesem Zusammenhang dränge sich für den Leser des Berichts die Vorstellung auf, die behauptete Litfaßsäulenwerbung sei ein Beleg dafür, daß die Klägerinnen sich bereits an Letztverbraucher wendeten.
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II. Diese Beurteilung begegnet rechtlichen Bedenken.
1. Der Unterlassungsantrag der Klägerin zielt darauf, die Behauptung "die M0IH wirbt an öffentlichen Litfaßsäulen” allgemein, d. h. auch alleinstehend und ohne Rücksicht auf einen etwaigen TextZusammenhang, zu verbieten. Dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, da es (BU S« 12) darauf abgestellt hat, was der Leser von '‘markt intern" aus der beanstandeten Passage im ganzen entnimmt.
Isoliert betrachtet besagt die in dem angegriffenen Satz enthaltene Behauptung jedoch für den Empfänger, auf dessen Verständnis das Berufungsgericht mit Recht abgestellt hat (BGH LM GG Art. 5 Nr. 7 und Nr. 20; WM 1969, 915, 916), nichts Unrichtiges; denn die vorangegangene Plakataktion war eine Lißfaßsäulenwerbung der MHIl Dem stehen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts weder Gestaltung und Zahl der Plakate noch der Umstand entgegen, daß es sich nicht um eine zentral gesteuerte Gesamtaktion der Klägerinnen, sondern um die eines einzelnen MHV-Betriebes handelte.
Die Plakate mit dem großen Aufdruck	und dem
 Zusatz "SB-Großmarkt" nebst Adresse stellen eine Werbung für das unter dem Namen "MflHP1 auftretende Unternehmen dar. Diese Wirkung verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Es hält sie jedoch für rechtlich bedeutungslos, weil die Plakate wegen des richtungweisenden Dreiecks in erster Linie objektiv dazu bestimmt und geeignet seien, als Wegweiser für Ortsunkundige zu dienen, während der Leser an eine allein oder in erster Linie auf Gewinnung von Kunden abzielende allgemeine Publikumswerbung denken müsse. Bei dieser Annahme berücksichtigt das Berufungsgericht aber weder hinreichend den von ihm selbst festgestellten allgemeinen und somit auch auf die Gewinnung von Kunden gerichteten Werbeeffekt des groß herausgestellten Namens "MflHl"
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noch den Umstand, daß selbst ein zur Wegweisung bestimmtes Plakat auch der Gewinnung von Kunden dient, die ohne einen solchen Wegweiser das Geschäft nicht finden und damit als Kunden ausfallen würden. Daher kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß der angesprochene Leserkreis in Plakaten der hier in Frage stehenden Art eine Werbemaßnahme und in der Anbringung solcher Plakate an Litfaßsäulen demzufolge eine "Litfaßsäulenwerbung" sieht, und zwar auch dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall -nur um eine ganz geringe Zahl von Plakaten handelt, da die Anzahl nichts am Charakter der Werbung als Litfaßsäulenwerbung ändert.
Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Leser dem angegriffenen Satz auch dann, wenn er ihm in Alleinstellung und ohne Hinweis auf den Umfang der Werbung begegnet, entnehmen müsse, daß es sich bei der Werbung an öffentlichen Litfaßsäulen um eine solche in einem größeren Gebiet handele. Ob der Leser sich bei diesem Satz überhaupt Vorstellungen über Art und Umfang macht, kann nach der Lebenserfahrung nicht beurteilt werden.
Auch das dritte Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Richtigkeit des angegriffenen Satzes, nämlich die Annahme, der Leser werde in ihm die Behauptung einer zentral gelenkten Werbeaktion "der MSHP" sehen, während es sich in Wahrheit um eine regionale Aktion eines einzelnen	Unternehmens
 handelte, greift nicht durch, da es auch insoweit an hinreichenden Anhaltspunkten für entsprechende Vorstellungen des Lesers fehlt.
Weckt die angegriffene Behauptung in Alleinstellung aber nicht zwangsläufig Vorstellungen, die über den zutreffenden Aussagegehalt des Wortlauts hinausgehen, so ist letzterer
13	-
maßgeblich und die Benauptung demnach nicht als unrichtig zu beurteilen. Für das ausgesprochene Verbot ihrer Verbreitung fehlt es daher an einer rechtlichen Grundlage.
2. Ob die Behauptung im GesamtZusammenhang der konkreten Verletzungshandlung, d, h. in Verbindung mit den nachfolgenden Sätzen der im Urteilstatbestand wiedergegebenen Passage aus "mflH iMHV1, einen unrichtigen Eindruck erweckt und deshalb gegen § 824 BGB verstoßen könnte, bedarf keiner Prüfung, da diese Kombination aus mehreren Behauptungen nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist.
Die Klägerinnen haben weder mit ihrem Antrag - auch nicht in der Form eines gegebenenfalls naheliegenden Hilfsantrags -noch in ihrer Klagebegründung auf den Gesamtinhalt der Textpassage, sondern ausschließlich auf den unrichtigen und schädigenden Aussagegehalt des angegriffenen Satzes allein abgestellt. Soweit der Gesamtzusammenhang von ihnen erwähnt worden ist (GA Bl. 144), geschah dies lediglich zu dem Zweck, darzutun, daß er den - an sich als gegeben erachteten - verletztenden Charakter der allein angegriffenen und auch (GA Bl. 146) allein als "konkrete Verletzungsform" bezeichne-ten Behauptung nicht beseitige. Ein Verbot der zusätzlichen Textteile war daher nicht Ziel des Antrags der Klägerinnen.
Im Hinblick auf die eigene Bedeutung dieser Teile und den durch sie wesentlich geprägten Sinngehalt der ganzen Wendung kann deren Verbot auch nicht als ein vom Klageantrag mit umfaßtes "Minus" gegenüber dem Klagebegehren verstanden werden. Zusätzlich spricht gegen ein solches Verständnis auch der Umstand, daß die Klägerinnen die von den Beklagten angebotenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungen nicht angenommen haben, obwohl diese zwar nicht die Wiederholung des
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mit der Klage allein angegriffenen Satzes, wohl aber eine Wiederholung der in nmMB iflHW veröffentlichten Gesamtpassage hinreichend ausgeschlossen hätten. Auch dies zeigt, daß es den Klägerinnen nicht - auch nicht hilfsweise - darum ging, dem Sinn dieser Gesamtbehauptung entgegenzutreten, son dern daß sie nur den daraus entnommenen Satz allein angreife wollten.
III.	Fehlt es somit an einem Verstoß gegen § 824 BGB, s entfällt auch die Rechtsgrundlage für den Schadensersatzanspruch, so daß auch die Feststellungsklage abzuweisen ist.
IV.	Die Kosten sind - soweit das Revisionsgericht darüb« zu»befinden hat - gemäß § 91 ZPO den Klägerinnen aufzuerlegei Soweit das Landgericht den Beklagten gemäß § 91 a ZPO die Kosten des in der Hauptsache erledigten Teils des Rechtsstre; (Auskunftsklage) auferlegt hat, muß es dabei verbleiben, da dieser Teil seiner Entscheidung nicht Gegenstand der Rechtsmittelverfahren geworden ist.
v. Gamm
 Erdmann
Merkel
 Teplitzky
Piper