f) das Zuchtbuch des Klägers sei schon desv/egen kein Zuchtbuch im technischen Sinne, weil es Nummern anderer Clubs als Bestandteile der Ahnentafeln verwende und damit stammbuchmäßig die Abstammung der Hunde nicht bezeugen könne, Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen verschiedene Äußerungen, die in dem vom Beklagten herausgegebenen Buch "Der Deutsche Boxer" und in einem im Auftrag des Beklagten an den Vertreter des Klägers gerichteten anwaltlichen Schreiben vom 21.Oktober 1959 enthalten waren und die nach Meinung des Klagers teils gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstoßen und teils bevorstehende Verstöße dieser Art ernstlich befürchten lassen. In dem erwähnten Buch, das in Verlag als Band 7 einer Buchreihe "Freund Hund" erschienen ist, wird in der von Leo und Friderun verfaßten, im Jahre 1959 herausgebrächten 3.Auflage in dem Abschnitt "Über den Rassoverein und die Organisation im Hundewesen" u.a. behauptet: der für die Zucht des Boxers in Deutschland allein zuständige Rassezuchtverein sei der Beklagte (S. 44 Abs, 2 Satz 2 des Abschnitts), Deutschland sei international als Ursprungsland des Boxers und der Beklagte damit als der maßgebliche Club für die Zucht des Boxers anerkannt (S. der Beklagte sei der vom VDH anerkannte deutsche Club (Sv 44 Abs.2 Satz 2 des Abschnitts), Deutsch--: land sei international als Ursprungsland des Boxers anerkannt, und die PCI erkenne den Beklagten als Club für die Zucht in Deutschland an (S. sation in der Welt'nicht anerkannt werde; das werde allein die'FCI; das Zuchtbuch des Klägers sei schon deswegen kein Zuchtbuch im technischen Sinne, weil es die Nummern anderer Clubs als Bestandteil der Ahnentafeln verwende und damit die Abstammung der Hunde gar nicht stammbuchmäßig bezeugen könne; es sei ein sogenanntes Pseudostammbuch wie das des Hundehändlers Carl VflU in ° Die beanstandeten Behauptungen in dem Buch "Der Deutsche Boxer" dienten Wettbewerbszwecken und es sei damit zu rechnen, daß der Beklagte auch die in dem Schreiben seines Rechtsanwalts enthaltenen Äußerungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs verwenden werde, zu demal Rechtsanwalt OcflHB Justitiar des BBH sei und in dessen Yerbandszeitschrift "Unser Rassehund" vom Februar I960 ähnliche Ansichten geäußert habe. Seine Zuchtregcln seien ebenso streng und er fühfeÄaein Zuchtbuch ebenso gewissenhaft wie der Beklagte, Seine Tätigkeit auf dem Gebiet der Boxerzucht werde auch international anerkannt , denn die UCI, der er angehöre, habe in vielen Staaten der Welt Mitglieder; er beteilige sich auch an internationalen Ausstellungen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Unterlassung der beanstandeten Äußerungen zu verurteilen, ihm die Verbreitung des Buches "Der Deutsche Boxer" zu verbieten, solange die beanstandeten Äußerungen nicht geändert worden'| seien, und den Beklagten weiterhin zur Veröffentlichung des erkennenden Teils des Urteils in der nächsten Nummer seiner Vereinszeitschrift "Boxerblätte.r" Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist er mit dem Hin-] \veis entgegengetreten, daß beide Parteien nach ihren Satzungen nur ideelle Zwecke verfolgten und daß die von ihnen| geförderte Hundezucht eine Liebhaberei sei, die keinen Ge-, winn abwerfe, sondern höhere Unkosten verursache. Die in dem Buche "Der Deutsche Boxer" enthaltenen Behauptungen seien auch keine Wettbewerbshandlungen, denn das Buch diene nicht der Werbung, sondern nur der fachlichen Unterrichtung! Gegenüber den das Buch "Der Deutsche Boxer" betreffenden Be ans t andun-i| gen hat sich der Beklagte ferner auf die Gesichtspunkte der berechtigten Abwehr, der Verwirkung und darauf berufen, daß er schon vor Klägeerhebung die Einfügung von Berichtigungszetteln veranlaßt und den Kläger dadurch klag-: f) das Zuchtbuch des Klägers sei schon deswegen kein Zuchtbuch im technischen Sinne, weil es Hummern anderer Clubs als Bestandteil der Ahnentafeln ■'■■■■ verwende und damit stammbuchmäßig die Abstammung der Hunde nicht bezeugen könne, In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat sich der Beklagte verpflichtet, weiter darauf hinzuwirken, daß das Buch nur noch mit dem seit September 1959 verwendeten Berichtigungszettel ausgeliefert und daß in einer Neuauflage der Text entsprechend geändert wird. Es geht davon aus, daß zwischen ihnen ein Wettbev/erbsverhältnis im Sinne des § 1 UWG bestehe und daß die vom Kläger beanstandeten Behauptungen in dem Buche "Der Deutsche Boxer" im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs aufgestellt worden seien. bis g) der Urteilsformel des Landgerichts), führt das Beru-f fungsgericht aus, dieses Schreiben sei zwar keine Y/ettbe-werbshandlung; indessen sei, wie das Landgericht mit Recht angenommen habe, zu befürchten, daß der Beklagte jene Äußerungen zu Wettbewerbszwecken verwenden werde; dies recht-fertige eine vorbeugende Unterlassungsklage. 14), daß die Parteien sich zur Verwirklichung ihrer Vereinszwecke auch wirtschaftlich betätigen und auf eine Erhöhung ihrer Mitgliederzahl und die Vermehrung ihrer Einnahmen aus Zuchtbucheintragungen bedacht sein müßten, und sodann, wie es an anderer Stelle ausführt (Berufungsurteil S.17), daraus, daß die ihnen angehörenden Hundezüchter neben ihren sportlichen auch geschäftliche Interessen verfolgten und insbesondere in bezug auf den Verkauf von Zuchttieren und Welpen miteinander in Wettbewerb ständen und daß es Aufgabe der Zuchtvereine sei, auch diese Belange ihrer Mitglieder in geeigneter Weise zu fördern. Sie geht von der richtigen Überlegung aus, daß der Begriff des geschäftlichen Verkehrs im Sinne des § 1 UWG alle Handlungen umfaßt, die außerhalb der Privatsphäre das Erwerbsund Berufsleben anderer berühren (s.u.a. BGHZ 19, 299, 303 -Kurverwaltung), und daß ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs nicht nur bei einer auf Gewinn gerichteten und im Endergebnis gewinnbringenden Tätigkeit anzunehmen ist, sondern schon dann, wenn die Tätigkeit objektiv geeignet ist, den eigenen oder auch fremden Wettbewerb zu fördern (BGHZ IS, 299, 303 - Kurverwaltung; BGHZ 22, 167, 181 - Arzneimittel) . Biese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für den von ihm festgestellten Sachverhalt mit Recht bejahte Bie Tätigkeit der Parteien berührt insofern eigene geschäftliche Interessen, als es sich um die Eintragungen in den Zuchtbüchern und die Ausfertigung der Ahnentafeln handelt, denn für diese Leistungen sind entsprechende Gebühren zu zahlen, die eine nicht unwesentliche Einnahmequelle für den Zuchtverein darstellen; im weiteren Sinne muß daher auch die Mitgliederwerbung als geschäftliche Tätigkeit betrachtet werden, weil sie dazu beiträgt, die Zuchtergebnisse und damit die mit den Zuchtbucheintragungen verbundenen Einnahmen zu erhöhen. Ob die Züchter letzten Endes Gewinn erzielen oder ob, wie der Beklagte vorgetragen hat, die Unkosten in der Regel Höher sind als die aus den Beckakten und dem Verkauf von Welpen und Zuchttieren sich ergebenden EinnähmeHi hat das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich angesehen. Gegen die Annahme e:ines Wettbewerbsverhältnisses unter den Parteien, die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Grundsätze und gegen die Sachberechtigung des Klägers, die soweit er 'die Interessen seiner Mitglieder, und die der übergeordneten Bachorganisationen vertritt, aus § 13 Abs.l UWG folgt, sind demnach Bedenken nicht zu erheben. Ein weiterer Angriff der Revision richtet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die mit dem noch nicht erledigten Teil des Klagebegehrens beanstandeten Äußerungen des Rechtsanwalts John ScflHBk in seinem Schreiben vom 21. Las Berufungsgericht verkennt nicht, daß dieses anwaltliche Schreiben keine Wettbewerbshandlung darstellt und deshalb für sich allein die erhobene Klage nicht rechtfertigen könnte; es meint aber, nach den gesamten Umständen des Palles bestehe die Gefahr, daß sich der Beklagte jene Äußerungen zu eigen machen und sie im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs verwenden werde. Bei der Beurteilung dieser Frage nimmt das Berufungsgericht zunächst auf die Darlegungen des Landgerichts Bezug, das auf das Verhalten des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit, in dem er die beanstandeten Äußerungen seines Rechtsanwalts ausführlich und mit Nachdruck verteidigt hatte, besonderes Gewicht gelegt und hieraus gefolgert hatte, der Beklagte halte sich offenbar für berechtigt, die Äußerungen, weil nach seiner Meinung zutreffend, auch weiterhin aufzustellen und den jeweils interessierten Kreisen bekannt zu geben:. Oktober 1959 im Namen seiner Partei abgegeben hatte, zugleich Justitiar' des VDH ist und daß er in der Verbandszeitschrift "Unser Rassehund" vom Februar I960 in einem Aufsatz mit der Überschrift "Der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Federation Cynologique Internationale in der Weltkynologie" sinngemäß die gleiche Auffassung vertreten hat wie mit den unter I. Darauf, daß das Schreiben vom 21.Oktober 1959 selbst zur Begründung einer Beeinträchtigungsgefahr nicht herangezogen werden könne, weil es nur der Abwehr des unberechtigten 'Verlangens des Klägers nach einem öffentlichen Widerruf gedient habe, kann sich die Revision nicht mit Erfolg berufen, denn die in dem Schreiben enthaltenen Äußerungen über die Bedeutung der UCI und den Wert der Zuchtbücher des Klägers waren kein geeignetes Mittel, um das ganz andere Behauptungen betreffende Wider-rufsverlangen des Klägers abzuwehren;, zu demal der Beklagte hinsichtlich dieser Behauptungen bereits die Einfügung von Berichtigungszetteln in das Buch "Der Deutsche Boxer", in dem sie enthalten waren, zugestanden hatte. Auch gegen die Berücksichtigung der Tatsache, daß Rechtsanwalt ScHB) Justitiar des VDH ist und daß er in dessen Verbandszeitschrift einen einschlägigen Aufsatz hat erscheinen lassen, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Das Berufungsgericht ist hierbei nicht etwa, wie die Revision anzunehmen scheint, von irrigen Vorstellungen über eine Einflußnahme des Beklagten auf diese Veröffentlichung ausgegangen, sondern, wie sich aus dem Zusammenhang der Entseheidungsgründe des angefochtenen Urteils deutlich ergibt, von der Erwägung, der Inhalt des Aufsatzes, die Autorität seines Verfassers als Justitiar des Verbandes und das Erscheinen des Aufsatzes in der in Züchterkreisen viel beachteten Verbandszeitschrift lasse die Gefahr, der Beklagte werde die in dieser Form der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemachten Äußerungen für seine geschäftlichen Zwecke verwenden, als besonders dringlich erscheinen. 1. d) bis g) wiedergegebenen'abfälligen Äußerungen ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne des § 1 UWG darstellen, ist entsprechend dem Wesen der vorbeugenden Unterlassungsklage der mögliche Pall ins Auge zu fassen, daß sich der Beklagte selbst ihrer bedient und daß er sie im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs verwendet„ Daß sie, wie die Revision geltend macht, tatsächlich bisher nur von dem Vertreter des Beklagten und weder im geschäftlichen Verkehr noch zu Wettbewerbs zw ecken gebraucht worden sind, ist nur für die Vorfrage der Zulässigkeit einer vorbeugenden Klage von Bedeutung, aber nicht mehr, wenn wie im vorliegenden Palle diese Präge zu bejahen war. 1. d) und e) ), sieht das Berufungsgericht als eine mittelbare Werbung für den Beklagten an,de:; über seine Mitgliedschaft im VDH der PCI angehört, und zwar als eine alleinstellende Werbung, die nach herrschender Rechtsprechung schon aus diesem Grunde gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr verstoße, so daß nicht geprüft zu werden brauche, ob die UCI wirklich "in der Welt nicht anerkannt werde. Las Berufungsge-| rieht vertritt zu diesem Streitpunkt die Ansicht, diese )ä Äußerungen 3eien objektiv unrichtig und deshalb Wettbewerbs^ widrig, denn das Zuchtbuch des Klägers unterscheide sich in keinem wesentlichen Punkt von den Zuchtbüchern, die andere Hundesportvereine führten; daß das Buch bei Hunden, die in anderen Zuchtbüchern registriert, seien, auf die Ein-; tragungen in diesen Büchern Bezug nehme, sei nicht zu bean-3 standen und nehme ihm nicht seinen Wert. Auch auf diese Erwägungen des Berufungsgerichts brauchj nicht näher eingegangen zu werden; denn jedenfalls enthält die Behauptung, das Zuchtbuch des Klägers sei kein Zuchtbuch im technischen Sinne, sondern ein sogenanntes Pseudo- \ Stammbuch, eine unsachliche herabsetzende Kritik und damit -f einen Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs im Sinne des § 1 UWG. Zur Klarstellung wurde die Urteilsformel lediglich dahin ergänzt, daß sich das Verbot nur auf den Pall beziehen soll, daß die beanstandeten Äußerungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gebraucht werden. Diese Ergänzung erschien deshalb gerechtfertigt und auch geboten, weil das Klagebegehren bei sinngemäßer Würdigung der gestellten Anträge und ihrer Begründung nur so verstanden werden kann, daß der Kläger ein Verbot der beanstandeten Äußerungen nicht schlechthin, sondern nur insoweit anstrebt, als der Beklagte mit ihnen gegen § 1 UW6- verstößt. lediglich insofern war der Revision ein teilweiser Erfolg nicht zu versagen, als sie sich gegen die Kostenentscheidung wendet , die das Berufungsgericht hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Klage auf Grund von § 91 a ZPO getroffen hat. Ein solcher Ermessensfehler ist jedoch insofern festzustellen, als das Berufungsgericht der vom Landgericht ausgesprochenen teilweisen Abweisung-:.der Klage und vor allem dem Umstand kein genügendes Gewicht beigemessen hat, daß der ursprüngliche Antrag des Klägers, dem Beklagten die Verbreitung des Buches "Der Deutsche Boxer" zu verbieten, zu weit gegangen war, und daß der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt
I_ZR_16_3/60 Verkündet am 13.April 1962 Zug, Just.Ang. ale Urkundobeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des V o 1 k efs In dem Rechtsstreit des VflHB BflB-CflPe.Y., Sitz üflHB, gesetzlich ver treten durch seinen ersten Vorsitzenden Bernhard SBH|p in Kreis EflHHHBB, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den V^^ll land e.V., Sitz H| Vorstand Erwin Sa| Zuchtverein Deutsch __„ gesetzlich vertreten durch den in El Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt SBHHI ~ hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Bock, Jungbluth, Pehle, Br.Spengler und Ebel für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18.August I960 wird mit den folgenden Maßgaben zurückgewiesen: - 1 a - Die Urteilsformel zu I des Urteils der Zivilkammer 15 des Landgerichts Hamburg vom 23. Dezember 1959 erhält, soweit sie nicht durch Erledigung der Hauptsache gegenstandslos geworden ist. "I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs folgende Behauptungen aufzustellenj d) die Union Canine Internationale werde in der Welt nicht anerkannt, e) anerkannt werde allein die Federation Cynologiqne Internationale, f) das Zuchtbuch des Klägers sei schon desv/egen kein Zuchtbuch im technischen Sinne, weil es Nummern anderer Clubs als Bestandteile der Ahnentafeln verwende und damit stammbuchmäßig die Abstammung der Hunde nicht bezeugen könne, g) das Zuchtbuch des Klägers sei ein sogenanntes Pseudostammbuch wie das des Hundehändlers Carl Vd^ in D^m^ " 2. Der Kläger hat von den ihm erwachsenen Kosten einen Teilbetrag von 500.— DM selbst zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Beide Parteien haben sieh die Förderung der Zucht von Boxerhunden zu dem Ziel gesetzt. Der Beklagte ist im Jahre 1096, der Kläger im Jahre 1951 gegründet. Jede Partei gehört einem anderen deutschen Hundezuchtverband an, der Beklagte dem Verband für das Deutsche Hundev/eaen Sitz . DflH o.V. (gebräuchliche Abkürzung: VDH) und der Kläger dem Verband Deutscher Rassehund- und Gebrauchshundvereine e.V. Sitz (VDRG). Diese Verbände sind wiederum verschiedenen überstaatlichen Organisationen angeschlossen, und zwar der VDH der seit 1911 bestehenden Federation ;; Cynologique Internationale (FCI) und der VDRG der 1932 gegründeten Union Canine Internationale (UCI). Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen verschiedene Äußerungen, die in dem vom Beklagten herausgegebenen Buch "Der Deutsche Boxer" und in einem im Auftrag des Beklagten an den Vertreter des Klägers gerichteten anwaltlichen Schreiben vom 21.Oktober 1959 enthalten waren und die nach Meinung des Klagers teils gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstoßen und teils bevorstehende Verstöße dieser Art ernstlich befürchten lassen. In dem erwähnten Buch, das in Verlag als Band 7 einer Buchreihe "Freund Hund" erschienen ist, wird in der von Leo und Friderun verfaßten, im Jahre 1959 herausgebrächten 3.Auflage in dem Abschnitt "Über den Rassoverein und die Organisation im Hundewesen" u.a. behauptet: der für die Zucht des Boxers in Deutschland allein zuständige Rassezuchtverein sei der Beklagte (S. 44 Abs.l des genannten Abschnitts), er führe allein das inter- national anerkannte Zuchtbuch (B. 44 Abs, 2 Satz 2 des Abschnitts), Deutschland sei international als Ursprungsland des Boxers und der Beklagte damit als der maßgebliche Club für die Zucht des Boxers anerkannt (S. 45 Satz 2)'. Auf die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers erbot, sich der Beklagte, in,das Buch einen Berichtigungszettel einfügen zu lassen, was auch unstreitig seit September 1959 geschieh In diesem Zettel wird der. Leser gebeten, die beanstandeten fextstellen zu streichen und durch folgende Angaben zu ersetzen: Im VDH sei der Beklagte als der zuchtbuchführende Verein anerkannt (S. 44 Abs.l des Abschnitts "Über den Rasseverein...."), der Beklagte sei der vom VDH anerkannte deutsche Club (Sv 44 Abs.2 Satz 2 des Abschnitts), Deutsch--: land sei international als Ursprungsland des Boxers anerkannt, und die PCI erkenne den Beklagten als Club für die Zucht in Deutschland an (S. 45 Satz 2). Der Kläger erklärte sich mit dieser Art der Berichtigwi, einverstanden, verlangte jedoch darüber hinaus die einmalige Veröffentlichung eines Widerrufs im Vereinsblatt des Be-' klagten. Hierauf erwiderte der Vertreter des Beklagten, Rechtsanwalt John Sc|P in mit Schreiben vom 21. /Oktober 1959? er lehne alle Forderungen des Klägers restlos ab, und brachte zu dem Ausdruck, daß er die vom Beklagten bereits gemachten Zugeständnisse sachlich nicht für gerechtfertigt halte. Er wiederholte sodann die Behauptun- :äf gen, der Beklagte sei der allein zuständige Rassehundzuchtverein dieser Rasse, er führe allein das international anerkannte Zuchtbuch, und fügte hinzu, der Beklagte bestimme allein als anerkannter maßgeblicher Rassehundclub für diese Rasse den Standard. Weiter heißt es in dem Schreiben: Der Hinweis auf die UCI sei ohne Bedeutung, .weil diese Organi-, sation in der Welt'nicht anerkannt werde; das werde allein die'FCI; das Zuchtbuch des Klägers sei schon deswegen kein Zuchtbuch im technischen Sinne, weil es die Nummern anderer Clubs als Bestandteil der Ahnentafeln verwende und damit die Abstammung der Hunde gar nicht stammbuchmäßig bezeugen könne; es sei ein sogenanntes Pseudostammbuch wie das des Hundehändlers Carl VflU in ° Der Kläger hat vorgetragen, die Parteien ständen mit- ; einander in geschäftlichem Wettbewerb. Die beanstandeten Behauptungen in dem Buch "Der Deutsche Boxer" dienten Wettbewerbszwecken und es sei damit zu rechnen, daß der Beklagte auch die in dem Schreiben seines Rechtsanwalts enthaltenen Äußerungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs verwenden werde, zu demal Rechtsanwalt OcflHB Justitiar des BBH sei und in dessen Yerbandszeitschrift "Unser Rassehund" vom Februar I960 ähnliche Ansichten geäußert habe. Alle: beanstandeten Äußerungen seien objektiv unrichtig und auch schon wegen der mit ihnen beanspruchten Alleinsteilung und der geübten herabsetzenden Kritik wett-bewerbswidrig. Er, der Kläger, habe in manchen Städten mehr Mitglieder als der Beklagte und seine dortigen Ausstellungen würden besser als die des Beklagten besucht. Seine Zuchtregcln seien ebenso streng und er fühfeÄaein Zuchtbuch ebenso gewissenhaft wie der Beklagte, Seine Tätigkeit auf dem Gebiet der Boxerzucht werde auch international anerkannt , denn die UCI, der er angehöre, habe in vielen Staaten der Welt Mitglieder; er beteilige sich auch an internationalen Ausstellungen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Unterlassung der beanstandeten Äußerungen zu verurteilen, ihm die Verbreitung des Buches "Der Deutsche Boxer" zu verbieten, solange die beanstandeten Äußerungen nicht geändert worden'| seien, und den Beklagten weiterhin zur Veröffentlichung des erkennenden Teils des Urteils in der nächsten Nummer seiner Vereinszeitschrift "Boxerblätte.r" zu verurteilen. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist er mit dem Hin-] \veis entgegengetreten, daß beide Parteien nach ihren Satzungen nur ideelle Zwecke verfolgten und daß die von ihnen| geförderte Hundezucht eine Liebhaberei sei, die keinen Ge-, winn abwerfe, sondern höhere Unkosten verursache. Die in dem Buche "Der Deutsche Boxer" enthaltenen Behauptungen seien auch keine Wettbewerbshandlungen, denn das Buch diene nicht der Werbung, sondern nur der fachlichen Unterrichtung! von Hundezüchtern und -liebhabern, Auch die Befürchtung, die im anwaltlichen Schriftwechsel gemachten Äußerungen seines, des Beklagten, Vertreters könnten zu Wettbewerbs-zwecken verwendet werden, sei grundlos. Im übrigen seien die beanstandeten Behauptungen völlig zutreffend. Die PCI sei die allein zuständige und in jedem Land der Erde aner- | kannte internationale Dachorganisation und der VDH in Deutschland die einzige allgemein anerkannte Rasse- und Gebrauchshund-Organisation; er, der Beklagte, sei der vom VDH allein zugelassene Zuchtverein für Boxer und lege, da Deutschland nach den Bestimmungen der PCI als das Ursprungsland für die Boxerrasse gelte, verbindlich für die ganze Welt die Rassekennzeichen des Boxers fest. Gegenüber den das Buch "Der Deutsche Boxer" betreffenden Be ans t andun-i| gen hat sich der Beklagte ferner auf die Gesichtspunkte der berechtigten Abwehr, der Verwirkung und darauf berufen, daß er schon vor Klägeerhebung die Einfügung von Berichtigungszetteln veranlaßt und den Kläger dadurch klag-: los gestellt habe. Der Antrag, ihm, dem Beklagten, den Vertrieb des Buches zu untersagen, sei auch deshalb verfehlt, weil er nur Herausgeber sei und allein der Verleger den Vertrieb besorge. Für die im Schreiben seines Vertreters enthaltenen weiteren Äußerungen brauche er, der Beklagte, nicht einzutreten, da sie nicht von ihm herrührten. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und den Beklagten unter I der Urteilsformel verurteilt , 1, es zu unterlassen, folgende.Behauptungen aufzustellen: .a) der Boxer-Club e.V., Sitz sei der allein zuständige Rassehundzuchtverein für diese Rasse, b) der Boxer-Club e.V., Sitz führe allein das international anerkannte Zuchtbuch, c) der Boxer-Club e.V., Sitz MHB, bestimme allein als anerkannte: maßgeblicher Rassehundclub für diese.Rasse den Standard, d) die Union Canine Internationale würde in der Welt nicht anerkannt;, e) anerkannt würde allein die Föderation Cynologique Internationale, f) das Zuchtbuch des Klägers sei schon deswegen kein Zuchtbuch im technischen Sinne, weil es Hummern anderer Clubs als Bestandteil der Ahnentafeln ■'■■■■ verwende und damit stammbuchmäßig die Abstammung der Hunde nicht bezeugen könne, g) das Zuchtbuch des Klägers sei ein sogenanntes . PseudoStammbuch, wie das des Hundehänalers Carl VflU in 2. es zu unterlassen, das Buch "Der Deutsche Boxer11- veil Leo HflH^und Friderun StflIHP, herausgegeben von dem Beklagten, zu verbreiten, sofern darin die unter Ziff. I. 1. a) bis c) angeführten Behauptungen enthalten sind; 3. in der nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung dieses Urteils nächsten Nummer der von ihm herausgegebenen Zeitschrift "Boxerblätter" den erkennenden Teil des Urteils zu Ziffer I. L a) bis c) und Ziff. 2 zu veröffentlichen,, \; Nur soweit, sich die der Verurteilung zu 2. und,3» 'zugrunde liegenden Anträge auch auf die Behauptungen zu. 1. d) bis g) bezogen hatten, hat das Landgericht die Klage :'; abgcv/iesen, die, gesamten Kosten des Rechtsstreits jedoch dem Beklagten ; auf erlegt . 5i Im:zweiten Rechtszug hat der Kläger hilfsweise gebeten: den Urteilsausspruch zu'I. 2. dahin zu ändern,: daß der Beklagte verurteilt wird, zu veranlassen, daß in dem Buch "Der Deutsche Boxer" die Behauptungen gemäß I. 1„ a) bis c) der Urteilsforrael gestrichen werden. In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat sich der Beklagte verpflichtet, weiter darauf hinzuwirken, daß das Buch nur noch mit dem seit September 1959 verwendeten Berichtigungszettel ausgeliefert und daß in einer Neuauflage der Text entsprechend geändert wird. Hierauf haben die Parteien übereinstimmend die Ansprüche gemäß I. 1. a) bis c), I. 2. und I. 3» des landgerichtlichen Urteils und den Hilfsantrag des Klägers für erledigt erklärt und wechselseitig beantragt, die Koster des Rechtsstreits insoweit der Gegenpartei aufzuerlegen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Ansprüche zu I. 1. a) bis c), 2» und 3. der Urteilsformel des Landgerichts erledigt sind. Mit der Revision verfolgt der Beklagte die in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter»während deg Kläger um Zurückweisung der Revision bittet. 8 Entscheidungsgründe: I. Das angefochtene Urteil 'befaßt sich zunächst mit den Ansprüchen, hinsichtlich deren die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Es geht davon aus, daß zwischen ihnen ein Wettbev/erbsverhältnis im Sinne des § 1 UWG bestehe und daß die vom Kläger beanstandeten Behauptungen in dem Buche "Der Deutsche Boxer" im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs aufgestellt worden seien. Die Behauptungen seien, ohne daß es auf ihren Wahrheitsgehalt ankomme, deshalb wettbewerbsv/idrig, weil sie eine unzulässige alleinstellende Werbung enthielten . Die sich hieraus ergebenden Ansprüche könne der sowohl unmittelbar als auch nach § 13,Abs.1 UWG sachberechtigte Kläger gegen den Beklagten als den Herausgeber des Buches geltend machen. Die von diesem erhobenen ' sonstigen''^ihwendungen seien nicht begründet. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zu I. 1. a) bis c) und zu I. 3. hätte daher, falls sich die Hauptsache insoweit nicht erledigt hätte, zurückgewiesen werden müssen. Nur das Verbot der Verbreitung des Buches (I. 2. der Urtcilsformel des Landgerichts) hätte nach Meinung des Berufungsgerichts bei einer erneuten Sachentscheidung nach Maßgabe des im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsantrags abgeändert werden müssen, was jedoch für die Kosten- entscheidung nicht von Bedeutung sei. Im Umfange der eingetretenen Erledigung der Hauptsache müßten die Kosten daher gemäß §§ 91 a, 97 ZPO den Beklagten treffen. Hinsichtlich der noch nicht erledigten Klageansprüche, bei deneu es sich um Äußerungen des Rechtsanwalts Sc( in seinem Schreiben vom 21. Oktober 1959 handelt (I.l.d) 9 - bis g) der Urteilsformel des Landgerichts), führt das Beru-f fungsgericht aus, dieses Schreiben sei zwar keine Y/ettbe-werbshandlung; indessen sei, wie das Landgericht mit Recht angenommen habe, zu befürchten, daß der Beklagte jene Äußerungen zu Wettbewerbszwecken verwenden werde; dies recht-fertige eine vorbeugende Unterlassungsklage. Soweit die Äußerungen die Bedeutung der UCI und der PCI beträfen (I. 1. d) und e) der Urteilsformel), handele es sich wieder um unzulässige Aileinstellungsbehauptungen und, soweit sie | sich mit dem Wert des Zuchtbuches des Klägers befaßten (I. .'1* f ) und g), um eine unberechtigte herabsetzende Kritik. Die Berufung sei daher insoweit als unbegründet zurückzuweisen. II. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Annahme^ daß zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestehe.’ Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Parteien nur ideelle Zwecke und keine gewerblichen Interessen verfolgten. Die Vorschriften und RechtsgrundSätze des Wettbewerbsrechts könnten daher auf den vorliegenden ■Tatbestand nicht angewendet werden; dieser sei vielmehr allein nach den §§ 823 ff BGB' zu beurteilen. Hieraus folge, daß der Kläger insoweit, als die beanstandeten Behauptungen nicht ihn selbst, sondern die UCI berührten (I. 1. d) und e) der Urteilsformel des Landgerichts), nicht klageberechtigt sei, da er sich nicht auf § 13 Äbs.l UWG berufen könne, und daß es im übrigen entgegen, der Meinung des Berufungsgerichts auf die Feststellung der Wahrheit oder Unwahrheit der Behauptungen ankomme (§ 824 BGB). Von der Erhebung der seitens des Beklagten in beiden Vorinstanzen für die Wahrheit seiner Behauptungen angetretenen Beweise habe demnach nicht abgesehen werden dürfen (§ 286 ZPOf. Dieser Revisionsangriff kann nicht zu dem Erfolg führen. Das Berufungsgericht hat nicht außer acht gelassen, daß sich die Parteien in erster Linie für ideelle Zwecke, nämlich für die Hebung der Boxerzucht, einsetzen und daß ihre Mitglieder die Hundezucht als Sport betreiben. Es hält dies jedoch nicht für entscheidend, sondern schließt das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses einerseits daraus (Berufungsurteil S. 14), daß die Parteien sich zur Verwirklichung ihrer Vereinszwecke auch wirtschaftlich betätigen und auf eine Erhöhung ihrer Mitgliederzahl und die Vermehrung ihrer Einnahmen aus Zuchtbucheintragungen bedacht sein müßten, und sodann, wie es an anderer Stelle ausführt (Berufungsurteil S.17), daraus, daß die ihnen angehörenden Hundezüchter neben ihren sportlichen auch geschäftliche Interessen verfolgten und insbesondere in bezug auf den Verkauf von Zuchttieren und Welpen miteinander in Wettbewerb ständen und daß es Aufgabe der Zuchtvereine sei, auch diese Belange ihrer Mitglieder in geeigneter Weise zu fördern. Dieser Beurteilung, die sich vorwiegend auf rechtlich bedenkenfreie tatrichterliche Erwägungen stützt, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Sie geht von der richtigen Überlegung aus, daß der Begriff des geschäftlichen Verkehrs im Sinne des § 1 UWG alle Handlungen umfaßt, die außerhalb der Privatsphäre das Erwerbsund Berufsleben anderer berühren (s.u.a. BGHZ 19, 299, 303 -Kurverwaltung), und daß ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs nicht nur bei einer auf Gewinn gerichteten und im Endergebnis gewinnbringenden Tätigkeit anzunehmen ist, sondern schon dann, wenn die Tätigkeit objektiv geeignet ist, den eigenen oder auch fremden Wettbewerb zu fördern (BGHZ IS, 299, 303 - Kurverwaltung; BGHZ 22, 167, 181 - Arzneimittel) . - 11 Biese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für den von ihm festgestellten Sachverhalt mit Recht bejahte Bie Tätigkeit der Parteien berührt insofern eigene geschäftliche Interessen, als es sich um die Eintragungen in den Zuchtbüchern und die Ausfertigung der Ahnentafeln handelt, denn für diese Leistungen sind entsprechende Gebühren zu zahlen, die eine nicht unwesentliche Einnahmequelle für den Zuchtverein darstellen; im weiteren Sinne muß daher auch die Mitgliederwerbung als geschäftliche Tätigkeit betrachtet werden, weil sie dazu beiträgt, die Zuchtergebnisse und damit die mit den Zuchtbucheintragungen verbundenen Einnahmen zu erhöhen. Hinzu kommt, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, daß auch die. den Pa teien angeschlossenen Züchter geschäftliche Interessen verfolgen und daß die Tätigkeit der Zuchtvereine, insbesondere die Rührung der Zuchtbücher und die Ausstellung der Abstam mungsurkunden, geeignet ist, diese Belange zu fördern. Ob die Züchter letzten Endes Gewinn erzielen oder ob, wie der Beklagte vorgetragen hat, die Unkosten in der Regel Höher sind als die aus den Beckakten und dem Verkauf von Welpen und Zuchttieren sich ergebenden EinnähmeHi hat das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich angesehen. Gegen die Annahme e:ines Wettbewerbsverhältnisses unter den Parteien, die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Grundsätze und gegen die Sachberechtigung des Klägers, die soweit er 'die Interessen seiner Mitglieder, und die der übergeordneten Bachorganisationen vertritt, aus § 13 Abs.l UWG folgt, sind demnach Bedenken nicht zu erheben. Ber Streitfall ist insoweit nicht anders zu beurteilen als der Pall, den die Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. März 1962 (I ZR 22/61) zu dem Gegenstand hatte und in dem ein Hundezuchtverein, der wie der Beklagte des vorliegen- den Rechtsstreits über die Mitgliedschaft im VLH der PCI angeschlossen ist, Kläger war und die erhobenen Ansprüche ausdrücklich auf Wettbewerbsrecht gestützt und seine Klagebefugnis aus § 13 Abs.1 UW6 hergeleitet hatte. III. Ein weiterer Angriff der Revision richtet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die mit dem noch nicht erledigten Teil des Klagebegehrens beanstandeten Äußerungen des Rechtsanwalts John ScflHBk in seinem Schreiben vom 21. Oktober 1959 (I. 1. d) bis g) der Urteilsformel des Landgerichts) berechtigten den Kläger zu einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen den Beklagten. Las Berufungsgericht verkennt nicht, daß dieses anwaltliche Schreiben keine Wettbewerbshandlung darstellt und deshalb für sich allein die erhobene Klage nicht rechtfertigen könnte; es meint aber, nach den gesamten Umständen des Palles bestehe die Gefahr, daß sich der Beklagte jene Äußerungen zu eigen machen und sie im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs verwenden werde. Las Berufungsgericht geht hierbei ersichtlich von den Grundsätzen aus, die die Rechtsprechung zur vorbeugenden Unterlassungsklage entv/ickeitV\hat'.'':>Lahach setzt eine solche Klage nicht voraus, daß ein rechtswidriger Wettbewerbsverstoß bereits begangen worden ist; es genügt vielmehr, daß ein Verstoß drohend bevorsteht, wobei sich die -bevorstehende Verletzungshandlung allerdings schon in tatsächlicher Hinsicht so greif- k bar abzeichnen muß, daß eine zuverlässige rechtliche Beurteilung möglich ist (BGHZ 11, 260, 271 - Kunststoff-Figuren; BGH GRUR 1955, 411, 413 - Zahl 55). Ler Ansicht der Revision, eine solche Gefahr würde im vorliegenden Pall höchstens angenommen werden können, wenn sich der Beklagte ausdrücklich des Rechtes berühmt hätte, den in der Vorkorrespondenz eingenommenen Standpunkt auch im geschäft- liehen Verkehr au Wettbewerbszwecken au vertreten, kann nicht beigepflichtet werden, denn auch ohne eine solche Berühmung ist eine nahe bevorstehende, zur vorbeugenden Klage ausreichende Gefahr schon anzunehmen, wenn nach den : Umständen des Einzelfalles und nach der Erfahrung des Lebens ernstlich mit einer Rechtsverletzung gerechnet werden muß. Bei der Beurteilung dieser Frage nimmt das Berufungsgericht zunächst auf die Darlegungen des Landgerichts Bezug, das auf das Verhalten des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit, in dem er die beanstandeten Äußerungen seines Rechtsanwalts ausführlich und mit Nachdruck verteidigt hatte, besonderes Gewicht gelegt und hieraus gefolgert hatte, der Beklagte halte sich offenbar für berechtigt, die Äußerungen, weil nach seiner Meinung zutreffend, auch weiterhin aufzustellen und den jeweils interessierten Kreisen bekannt zu geben:. Sodann zieht das Berufungsgericht die unstreitigen Umstände in Betracht, daß der Vertreter des Beklagten, der seine Erklärungen vom 21. Oktober 1959 im Namen seiner Partei abgegeben hatte, zugleich Justitiar' des VDH ist und daß er in der Verbandszeitschrift "Unser Rassehund" vom Februar I960 in einem Aufsatz mit der Überschrift "Der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Federation Cynologique Internationale in der Weltkynologie" sinngemäß die gleiche Auffassung vertreten hat wie mit den unter I. 1. d) und e) des landgerichtlichen Urteils: wiedergegebenen Äußerungen. Aus diesem Aufsatz ergebe sich, so meint das Berufungsgericht, die ablehnende Einstellung des VDH, gegenüber dem Kläger und seinen Dachorganisationen. Nach alledem bestehe die dringende Gefahr, daß der Beklagte als Mitglied des VDH und der FCI den gleichen Standpunkt vertreten und auch verbreiten werde. : ' L:: ~ Diese - vorwiegend tatrichterliche - Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Darauf, daß das Schreiben vom 21.Oktober 1959 selbst zur Begründung einer Beeinträchtigungsgefahr nicht herangezogen werden könne, weil es nur der Abwehr des unberechtigten 'Verlangens des Klägers nach einem öffentlichen Widerruf gedient habe, kann sich die Revision nicht mit Erfolg berufen, denn die in dem Schreiben enthaltenen Äußerungen über die Bedeutung der UCI und den Wert der Zuchtbücher des Klägers waren kein geeignetes Mittel, um das ganz andere Behauptungen betreffende Wider-rufsverlangen des Klägers abzuwehren;, zu demal der Beklagte hinsichtlich dieser Behauptungen bereits die Einfügung von Berichtigungszetteln in das Buch "Der Deutsche Boxer", in dem sie enthalten waren, zugestanden hatte. Auch gegen die Berücksichtigung der Tatsache, daß Rechtsanwalt ScHB) Justitiar des VDH ist und daß er in dessen Verbandszeitschrift einen einschlägigen Aufsatz hat erscheinen lassen, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Das Berufungsgericht ist hierbei nicht etwa, wie die Revision anzunehmen scheint, von irrigen Vorstellungen über eine Einflußnahme des Beklagten auf diese Veröffentlichung ausgegangen, sondern, wie sich aus dem Zusammenhang der Entseheidungsgründe des angefochtenen Urteils deutlich ergibt, von der Erwägung, der Inhalt des Aufsatzes, die Autorität seines Verfassers als Justitiar des Verbandes und das Erscheinen des Aufsatzes in der in Züchterkreisen viel beachteten Verbandszeitschrift lasse die Gefahr, der Beklagte werde die in dieser Form der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemachten Äußerungen für seine geschäftlichen Zwecke verwenden, als besonders dringlich erscheinen. Diese tatrichter-lichc Würdigung entspricht der Lebenserfahrung und läßt auch im übrigen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat demnach die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage wegen der zu besorgenden Rechtsverletzung, die sich tatbestandsmäßig bereits mit genügender Deutlichkeit abzeichnet, mit Recht für gegeben erachtet. IV. Bei der Prüfung der weiteren Präge, ob die im Schreiben des Rechtsanwalts SclB vom 21. Oktober 1959 enthaltenen, in der Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils unter I.. 1. d) bis g) wiedergegebenen'abfälligen Äußerungen ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne des § 1 UWG darstellen, ist entsprechend dem Wesen der vorbeugenden Unterlassungsklage der mögliche Pall ins Auge zu fassen, daß sich der Beklagte selbst ihrer bedient und daß er sie im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs verwendet„ Daß sie, wie die Revision geltend macht, tatsächlich bisher nur von dem Vertreter des Beklagten und weder im geschäftlichen Verkehr noch zu Wettbewerbs zw ecken gebraucht worden sind, ist nur für die Vorfrage der Zulässigkeit einer vorbeugenden Klage von Bedeutung, aber nicht mehr, wenn wie im vorliegenden Palle diese Präge zu bejahen war. Die erste der beanstandeten Äußerungen, die UCJ sei in'der Welt nicht anerkannt, dies sei allein die PCI (Urteilsformel zu I. 1. d) und e) ), sieht das Berufungsgericht als eine mittelbare Werbung für den Beklagten an,de:; über seine Mitgliedschaft im VDH der PCI angehört, und zwar als eine alleinstellende Werbung, die nach herrschender Rechtsprechung schon aus diesem Grunde gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr verstoße, so daß nicht geprüft zu werden brauche, ob die UCI wirklich "in der Welt nicht anerkannt werde. /_ Dieser Beurteilung ist"im Ergebnis beizupflichten. Es kann hierbei dahinstehen, ob schon die Tatsache der Alleinstellung zur Annahme eines Wettbewerbsverstoßes ausreichen würde. Der vorliegende Fall gibt auch keinen Anlaß, zu der neuerdings stark umstrittenen Frage Stellung zu nehmen, ob eine bezugnehmende, insbesondere eine vergleichende Y/er-bung grundsätzlich unstatthaft ist und nur für bestimmte Sonderfälle zugelassen werden kann oder ob sie entgegen der bisherigen herrschenden Meinung grundsätzlich zuzulassen und ein Sittenverstoß nur ausnahmsweise beim Vorliegen besonders erschwerender Umstände anzunehmen ist; denn selbst bei weitgehender Zulassung einer vergleichenden Werbung würden im vorliegenden Falle die Voraussetzungen des § 1 TJWG zu bejahen sein. Die abfällige Äußerung, die UCI werde "in der Welt nicht anerkannt", ist nämlich - ganz abgesehen von ihrem alleinstellenden und vergleichenden Inhalt — vor allem deshalb zu beanstanden, weil sie ein negatives Wert- , urteil enthält, das durch keinerlei greifbare und nachprüfbare Tatsachen erhärtet wird. Schon die Wendung "in der Welt" läßt dem Vorstellungsvermögen des Lesers weiten Spielraum und gibt keine genaueren Anhaltspunkte dafür, in welchen und in wievielen Ländern 'defc;-¥eit''':"'mid'vyon welchen Bevölkerungskreisen in diesen Ländern, ob von staatlichen Stellen oder Einrichtungen, von privaten Organisationen oder ob und in welchem Umfang in den Kreisen der Züchter, der UCI die Anerkennung versagt wird. Ebenso vieldeutig ist der Ausdruck "nicht anerkannt", denn er läßt völlig offen, ob damit das Fehlen der in manchen Ländern möglicherweise vorgeschriebenen staatlichen Zulassung oder die Anerkennung der Fachkreise der Hundezüchter und ihrer Organisationen oder nur die allgemeine Wertschätzung des an der Hundezucht und Hundehaltung interessierten Publikums gemeint ist und ' -A:;':. worauf sich die fehlende Anerkennung bezieht, oh nur auf di Organisation der UCI als solche oder auf ihre fachlichen « Leistungen, etwa auf die von ihr und den angeschlossenen Verbänden und Vereinen befolgten Zuchtregeln oder auf die von ihnen geführten Zuchtbücher und ausgestellten Abstammungsnachweise. Richtig gesehen erschöpft sich die beanstandete Äußerung somit' darin, die UCI und so mittelbar die ihr,' angehörenden nationalen Verbände und örtlichen Vereinigungei in den Augen der Leser herabzusetzen. Eine solche unsubstantiierte Kritik ist , .einerlei wie man zur frage der ver-| gleichenden V/erbung im allgemeinen stehen mag, , mit den Regeln des läuteren Wettbewerbs nicht vereinbar. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der das Zuchtbuch des Klägers betreffenden Äußerungen (Urteilsformel des Landgerichts zu I. 1. f) und g) ). Las Berufungsge-| rieht vertritt zu diesem Streitpunkt die Ansicht, diese )ä Äußerungen 3eien objektiv unrichtig und deshalb Wettbewerbs^ widrig, denn das Zuchtbuch des Klägers unterscheide sich in keinem wesentlichen Punkt von den Zuchtbüchern, die andere Hundesportvereine führten; daß das Buch bei Hunden, die in anderen Zuchtbüchern registriert, seien, auf die Ein-; tragungen in diesen Büchern Bezug nehme, sei nicht zu bean-3 standen und nehme ihm nicht seinen Wert. Auch auf diese Erwägungen des Berufungsgerichts brauchj nicht näher eingegangen zu werden; denn jedenfalls enthält die Behauptung, das Zuchtbuch des Klägers sei kein Zuchtbuch im technischen Sinne, sondern ein sogenanntes Pseudo- \ Stammbuch, eine unsachliche herabsetzende Kritik und damit -f einen Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs im Sinne des § 1 UWG. - 18 V. Die Revision des Beklagten war daher, soweit sie sich gegen die Verurteilung zu I. 1. d) Ms g) des landgerichtlichen Urteils richtet, zurückzuweisen. Zur Klarstellung wurde die Urteilsformel lediglich dahin ergänzt, daß sich das Verbot nur auf den Pall beziehen soll, daß die beanstandeten Äußerungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gebraucht werden. Diese Ergänzung erschien deshalb gerechtfertigt und auch geboten, weil das Klagebegehren bei sinngemäßer Würdigung der gestellten Anträge und ihrer Begründung nur so verstanden werden kann, daß der Kläger ein Verbot der beanstandeten Äußerungen nicht schlechthin, sondern nur insoweit anstrebt, als der Beklagte mit ihnen gegen § 1 UW6- verstößt. lediglich insofern war der Revision ein teilweiser Erfolg nicht zu versagen, als sie sich gegen die Kostenentscheidung wendet , die das Berufungsgericht hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Klage auf Grund von § 91 a ZPO getroffen hat. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die insoweit erwachsenen Kosten in vollem Umfange dem Beklagten auferlegt hat,: können allerdings in der Revisionsinstanz nur beschränkt#nachgeprüft werden, . nämlich nur in der Richtung, ob das Berufungsgericht die Grenzen des billigen Ermessens überschritten hat (vgl. Entscheidung des erkennenden Senats in GRUR 1961, 85, 90 -Pfiffikus-Dose). Ein solcher Ermessensfehler ist jedoch insofern festzustellen, als das Berufungsgericht der vom Landgericht ausgesprochenen teilweisen Abweisung-:.der Klage und vor allem dem Umstand kein genügendes Gewicht beigemessen hat, daß der ursprüngliche Antrag des Klägers, dem Beklagten die Verbreitung des Buches "Der Deutsche Boxer" zu verbieten, zu weit gegangen war, und daß der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat (Berufungsurteil S. 15)', nur gemäß dem im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsantrag 'des Klägers dazu hätte verurteilt werden dürfen, auf eine Streichung der “beanstandeten Behauptungen in dem Buche hinzuwirken. Es erschien daher angemessen, von den dem Kläger erwachsenen Kosten einen Teilbetrag von 500.— DM ihm selbst aufzuerlegen. Bie Kostcnentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf §§ 97 und 92 Abs.2 ZPO, Bock Jungbluth Pehle Spengler Ebel