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BGH

Gericht: BGH

b) Zum Begriff des Volksmundlagenamens gehört, daß dieser bei der Ortsbevölkerung als volkstümliche Bezeichnung des Grundstücks allgemein bekannt und gebräuchlich ist und daß er auch in den Weinverkehr als Hinweis auf den Ort der Traubengev/innung Eingang gefunden hat. Insbesondere kann nicht allgemein verlangt v/erden, daß der Volksmundlagename die amtliche Bezeichnung im Weinverkehr weitgehend verdrängt haben müsse; es ist vielmehr durchaus denkbar, daß im Einzelfalle nach den Anschauungen und Gepflogenheiten der maßgebenden Kreise die amtliche und zugleich die volkstümliche Bezeichnung als wahrheitsgemäße Herkunftsangabe angesehen wird. Auch für die Frage, ob ein historischer Ursprung des Volksmundlagenamens zu verlangen ist und ob im Falle der Ausdehnung einer amtlichen Bezeichnung auf Nachbarparzellen der auf diesen erzeugte Wein bestimmten Qualitätsansprüchen genügen muß, kommt es auf den Einzelfall und die jeweiligen Anschauungen der beteiligten örtlichen Verkehrskreise an. Bie Beklagte bringt ihre aus den Weinbergen der Lagen Langenmorgen und Hohl gewonnenen Weine seit langer Zeit ebenfalls unter der Bezeichnung "Forster Jesuitengarten" in den Verkehr; zur Unterscheidung von den Erzeugnissen des Klägers und anderer Weingutsbesitzer, die sich der Bezeichnung Jesuitongarten bedienenP der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Ver- ^ kehr die Bezeichnung "Förster Josuitengarten,, für Wein zu verwenden, der nicht aus den dem Kläger gehörenden im Katasterplan der Gemeinde Porst als "Jesuitengarten" bezeichneten Parzellen Nr. 21 a, Sie hat er- { widert, die Bezeichnung "Jesuitengarten" werde von altorsher im Ortsgebrauch der Einwohner von Porst und im Weinverkehr nicht nur für die katastermäßig so bezeichneten Weinberge und die dort erzeugten Weine, sondern auch für die benachbarten Weinbergslagen Langenmorgen, Hohl, Granich (oder Kranich) und Mäuerchen und die aus diesen Lagen gewonnenen Weine verwendet. Aus alledem gehe hervor, daß der Name JeBuitengarten als Volksmundlagename auf die Nachbarlagen ausgedehnt worden sei und demnach für diese neben den anderslautenden Katasternamen als zulässige, der Wahrheit entsprechende Herkunftsbezeichnung zu gelten habe. Hieran v/erde dadurch nichts geändert9 daß die Güter und BJ|^ gegen Ende der Zwanziger Jahre aus Rücksicht auf den Kläger auf die Bezeichnung ihrer aus den Nachbarlagen gewonnenen Weine mit "Jesuitengarten" verzichtet und auf die Katasterbezeichnungen zurückgegriffen hätten und daß seit 1955 nur noch der Kläger im Mitgliedsverzeichnis des Verbandes als Inhaber der Lago Jesuitengarten angegeben werde. Vorsorglich hat sich die Beklagte ferner auf den Gesichtspunkt der Verwirkung berufen und vorgetragen, der Kläger habe es während vieler Jahrzehnte widerspruchslos hingenommen, daß die Besitzer der Nachbarlagen ihre dort erzeugten Weine überwiegend unter der Bezeichnung "Jesuitengarten" in den Verkehr gebracht und durch erheblichen Aufwand von Mühe und Kosten wesentlich dazu beigetragen hätten, daß der "Forster Jesuitengarten11 als Spitzenerzeugnis des Weinbaues der Bheinpfalz Weltruf erlangt habe» B^P, die zusammen mit ihm, dem Kläger, über 63 *f> der Nachbarlagen verfügten, auf die Verwendung der Bezeichnung Jesuitengarten verzichtet hätten, werde diese nur noch in geringem Umfange für Weine aus den Nachbar lagen benutzt, zu demal von den Besitzern der übrigen 31 i» der Grundfläche nur ein Teil von ihr Gebrauch mache. Dem Verwirkungaeinwand hat der Kläger entgegengehalten, daß die Vorschriften über die Wahrheitspflicht bei der Verwendung von Herkunftsbezeichnungen im Weinverkehr im Interesse der Allgemeinheit erlassen und die auf Verletzung dieser Vorschriften gestützten Ansprüche einer Verwirkung daher nicht ausgesetzt seien. zur Verwendung der Bezeichnung Jesuitengarten für Weine aus den Nachbarlagen berühmt, und hilfsweiso beantragt, der Beklagten zu untersagen, die Behauptung aufzustollen oder zu vorbreiten, die Bezeichnung Jesuitengarten sei zu dem Volksmundlagenamen für andere als die ihm, dem Kläger, gehörenden im Katasterplan der Gemeinde Forst als 11 Jesuiten-garten” bezeichneten Parzellen Nr. 454, 455, Bas Landgericht hat die Klage aus der Erwägung abgewiesen, die Bezeichnung Jesuitengarten habe sich, wie das vorgelegte Urkundenmaterial und die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben habe, zu einem die Katasterlagen Langenmorgen und Hohl mitumfassenden Volksmundlagenamen entwickelt und könne daher im Weinverkehr naben den Katasternamen als zulässige Herkunftsbezeichnung verwendet werden. 1. Einleitend legt es dar, die um die Mitte des vorigen Jahrhunderts üblich gewordene Kennzeichnung der Weine durch Angabe ihrer Herkunft aus bestimmten Weinbergslagen sei vielfach mißbraucht worden* Bern wolle der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 6 Abs* 1 WeinG begegnen, nach der geografische Bezeichnungen nur zur Kennzeichnung der Herkunft des Weines verwendet werden dürften (Grundsatz der Bezeichnungswahrheit)* Als zulässige Herkunftsbezeichnungen kämen in erster Linie die Katasternamen, aber nach dem Standpunkt der Rechtsprechung auch von diesen abweichende historische und volkstümliche Bezeichnungen in Betracht , vorausgesetzt, daß sie klar und eindeutig seien. Außerdem verlangt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln aus den Jahren 1931 und 1932, der Gebrauch im Volksmund und im Weinverkehr müsse ein allgemeiner und die ältere Katasterbezeichnung müsse demzufolge 3. Von diesen Grundsätzen ausgehend stellt das Berufungsgericht nach ausführlicher Würdigung des Beweisergebnisses und des von den Parteien vorgelegten umfangreichen Urkundenmaterials fest, daß sich die Bezeichnung Jesuitengarten nicht zu dem Volksmundnamen für die Nachbarlagen Langenmorgen und Hohl entwickelt habe. Die Verwendung der Bezeichnung Jesuitengarten für die Nachbarlagen sei zwar im Ortsverkehr von altersher allgemein gebräuchlich gewesen, besonders auch für die Parzellen in der Hohl; der Ortsgebrauch habe sich ferner bis zu einem gewissen Grade auf den Weinverkehr übertragen und dazu geführt, daß die Bezeichnung Jesuitengarten für Weine aus den Nachbarlagen mindestens gebräuchlich geworden sei. Aber auch die Bezeichnung Jesuitengarten sei für Weine aus der Lage Hohl nur wenig verwendet v/orden, nämlich nur von der Beklagten, dem Weingut und einigen kleineren Gütern; in der Hauptsache seien diese Weine mit Weinen anderer Herkunft verschnitten und u.a. unter den Bezeichnungen «Langenböfej&ft^.. 5. Zusammenfassend gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis» daß die Beklagte durch Verwendung der Bezeichnung Jesuitengarten für ihre Y/oine aus Nachbarlagen gegen § 6 Abs. 1 WeinCr verstoßen habe. Hatte die Klage, wie nach dem Klagevortrag nicht zweifelhaft sein kann, lediglich die Verwendung der Lagebe-Zeichnung Jesuitengarten durch die Beklagte für die von ihr aus ihren Weinbergen in den Katasterlagen Langenmorgen und Hohl gewonnenen Weine zu dem Gegenstand, so war keine hinreichende Grundlage dafür gegeben, der Beklagten allgemein die Verwendung der Bezeichnung 1 11 Jesuitengarten" für nicht aus den so bezeiclmeten Katasterparzellen des Klägers stammende Weine zu untersagen. in Anspruch nehmen kann, sondern nur, ob die Beklagte im Verhältnis zu dem Kläger verpflichtet ist, die Verwendung dieser Bezeichnung für die von ihr aus den Lagen Langenmorgen und Hohl gewonnenen Weine zu unterlassen. Ob das Berufungsgericht außerdem mit Recht verlangt, daß die Entwicklung zu dem Volksmundlagenamen auf historischer Grundlage beruhen müsse («ebenso OLG Darmstadt und OLG Frankfurt/Main in den bei Goldschmidt aaO genannten Entscheidungen), kann dahinstehen, da diese Voraussetzung im vorliegenden Pall nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen gegeben ist. Nicht zu billigen i3t jedoch die weitere Forderung des Berufungsgerichts, der Volksmundname müsse sich im Ortsgebrauch und im Weinverkchr so allgemein durchgesetzt haben, daß demgegenüber die ältere katastermäßige Bezeichnung im Gedächtnis der beteiligten Kx'oise verblaßt sei. In Pällen dieser Art dürfte die Präge nicht lauten, ob die amtliche Katasterbezeichnung durch einen aufkommenden Volksmundnamen zurückgedrängt worden ist, sondern umgekehrt, ob etwa gegenüber der von altersher gebräuchlichen Volksmundbezeichnung nach Anlegung der Kataster die amtliche Bezoichnun in den Vordergrund getreten ist und dem Volksmundnamen mit der Zeit die Bedeutung einer zulässigen volkstümlichen Herkunft sbeZeichnung genommen hat. wiedergegebenen Entscheidungen eingeschlagen haben, Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der heutige Jesuitengarten zusammen mit den Nachbarlagon in früherer Zeit ein einheitlicher Besitz des Jesuitenordens war und seitdem einheitlich als "Jesuitengarten“ bezeichnet worden ist, so hätte das nach der Erfahrung des Lebens von vornherein die Vermutung gerechtfertigt, daß sich diese Bezeichnung ungeachtet der inzwischen eingeführten abweichenden Katasterbezeichnungen nach wie vor im Bewußtsein der Ortsbevölkerung als wahrheitsgemäße Herkunftsangabe erhalten hat und so auch in den Weinverkehr übernommen worden ist, als es in der Mitte des vorigen Jahrhunderts üblich wurde, die Y/einc nach dem Ort der Traubongewinnung zu bezeichnen. 5- Aber auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Bezeichnung Jesuitengarten erst nach Einführung der amtlichen Katasterbezeichnungen als Herkunftsangabe für die Nachbarlagen und die dort erzeugten Weine aufgekommen ist, kann der Auffassung, sie müsse den eindeutigen Vorrang erlangt und die abweichenden amtlichen Bezeichnungen bis zur Bedeutungslosigkeit im Bewußtsein der Beteiligten zurückge-drängt haben, nicht zugostimmt werden. § 5 Abs. 1 WeinG verbietet lediglich allgemein irreführende Bezeichnungen und verzichtet darauf, diesen Begriff näher zu erläutern; § 6 Abs. 1 besagt bei sinngemäßer Auslegung, daß geografische Bezeichnungen nur zur wahrheitsgemäßen Kennzeichnung des Ortes der Traubengewinnung verwendet werden dürfen, läßt aber ebenfalls offen, welche Anforderungen an den Wahrheitsgehalt einer solchen Bezeichnung im einzelnen zu stellen sind. Auch für die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Frage, ob für einen Wein von bestimmter Herkunft nur entweder die amtliche oder eine volkstümliche Bezeichnung verwendet werden darf oder ob und unter welchen Voraussetzungen beide Be- I Zeichnungen als wahrheitsgemäße Herkunftsangaben anzusehen sind, kommt es daher in erster Linie auf die örtlich beteiligten Verkehrskreise an. Der Auffassung des Berufungsgerichts, aus dem das Weingosetz beherrschenden Grundsatz der Wahrheit und Klarheit im Weinverkehr ergebe sich als feste Regel, daß für einen bestimmten Wein nur eine einzige Bezeichnung verwendet werden dürfe, kann schon deshalb nicht gefolgt selbst werden, weil das Weingesetz/an jenem Grundsatz nicht streng festhält, sondern zahlreiche Abweichungen von der strikten Bezeichnungsv/ahrheit zuläßt und sich im übrigen auf den Erlaß Wenn diese Regelung auch im vorliegenden Falle nicht unmittelbar herangezogen werden kann, da es sich bei dem "Jesuitengarten“ nicht um eine Woinbergslage handelt, die sich auf das Gebiet mehrerer Ortsgemarkungen erstreckt, so ist es doch durchaus denkbar, daß je nach don im Einzelfalle maßgebenden Anschauun-gen der beteiligten Kreise auch innerhalb derselben Gemarkung Doppelbezeichnungen Vorkommen können und beide Bezeichnungen als wahrheitsgemäße und eindeutige Herkunftsangaben angesehen werden, die nebeneinander verwendet werden können und unter denen der: Erzeuger - naturgemäß in den durch die Vorschriften des Wettbewerbsrechts gezogenen Grenzen - die Auswahl hat (ebenso Hieronimi, WeinG § 6 Anm» 4)» Aber schon die Tatsache, daß der Beschluß erlassen worden ist, legt die Annahme nahe, daß in ihm ein althergebrachter Gebrauch der Ortseinwohner Ausdruck gefunden hat, und läßt zugleich vermuten, daß die beteiligten Kreise auch in der Folgezeit die Bezeichnung Je suit engart on für die Nachbarlagen beibehalten haben, selbst wenn daneben ^uch noch die katastoramtlichen Bezeichnungen verwendet worden sind. 7. Zusammenfassend ist hiernach festzuhalten, daß der Begriff eines Volksmundlagenamens in Übereinstimmung mit dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nur erfordert, daß der Name - einerlei, ob er neugeschaffen oder ob eine bereits bestehende Lagebe- " Zeichnung im Volksmund auf Nachbarparzellen ausgedehnt worden ist - für Weinbergsparzellen mit anderen amtlichen Bezeichnungen bei den Ortseinwohnern als volkstümliche lage-bezeichnung allgemein bekannt und gebräuchlich, ist und daß diese Übung auch in den Weinverkehr als Kennzeichnung der Herkunft der Weine aus dem so gekennzeichneten Weinberg Eingang gefunden hat. daß die Bezeichnung im Weinverkehr allgemein gebräuchlich geworden und die Katasterbezeichnung mehr oder weniger verblaßt ist oder daß die Weine aus den verschiedenen mit einem gemeinsamen volkstümlichen Hamen gekennzeichneten Parzellen bis zu einem gewissen Grade gleichen Qualitätsansprüchen genügen müssen, kann nur von Pall zu Pall nach den jeweiligen Anschauungen und Gepflogenheiten der in Betracht kommenden örtlichen Verkehrskreise beurteilt werden. 1. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der ersten Zeit nach dem Aufkommen der Lagebezeichnungen im Weinverkehr um die Mitte des 19- Jahrhunderts für die Hach-barlagen Langenmorgen und Hohl und auch für die Lagen Granich und Mäuenohen häufig der schönere und markanter klingende Harne Jesuitengarten verwendet worden. Diese Bezeichnung sei den Zeugen teilweise von ihren Vorfahren überliefert worden und im Ortsverkehr allgemein gebräuchlich ge- ^ wesen, besonders auch für die Parzellen in der Hohl. Das Berufungsgericht knüpft hieran die Erwägung, es sei nicht verwunderlich und entspreche der bereits geschilderten Neigung der Förster Rheinpfälzer zu Volkstumsbezeichnungen, daß gerade die alten Einwohner von Porst und Umgebung U2>i die Winzer und Arbeiter, die in den Nachbarlagen begUteri und tätig seien oder gewesen seien, den klangvollen und besonders einprägsamen Namen Jesuitengarten, der auch ihrem religiösen Empfinden enägegenkomme, seit altersher gebraucht hätten, um damit nicht nur das verhältnismäßig kleine Stück des Klägers, sondern auch die daran anschließenden Gewanne zu bezeichnen. Das Berufungsgericht sieht demnach eine allgemeine Ortsübung des Inhalts, daß die Bezeichnung Jesuitengarten für die Nachbarlagen vorwendet werden kann, als erwiesen an und findet hierfür eine weitere Bestätigung in dem Gemeinderatsbeschluß vom 6« April 1900, der sich offenbar dem Ortsgebrauch anschließe. Auch die großen und bekannten Weingüter Reichsrat von B^P und Dr. B^BHP, die maßgebend im Langenmorgen und Granich, aber auch in der Hohl begütert seien, hätten bis Ende der Zwanziger Jahre mehrfach "Jesuitengarten11 versteigert und ihre Weine aus den Nachbarlagen auch sonst unter dieser Bezeichnung ange-boten. Abschließend stellt das Berufungsgericht fest, cs könne daher keinem Zweifel unterliegen, daß die Bezeichnung Jesuitengarten für Weine der üfach-barlagen auch im Weinverkehr mindestens gebräuchlich gewesen sei. 1952 und 1953 gegen die Ausdehnung der Bezeichnung auf Nach-barlagen aufgetreten seien und daß von 1953 ab dor Kläger als Alleinbesitzer der Lage im Mitgliedsverzeichnis des Verbandes aufgeführt werde. Dies gilt um so mehr wenn man berücksichtigt, daß die vom Berufungsgericht angenommene rückläufige Entwicklung nicht auf eine Änderung der Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise zurückgeht, sondern in der Hauptsache durch den Kläger eingeleitet und gefördert worden ist. Aus dieser Feststellung des Berufungsgerichts ist eindeutig zu entnehmen, daß die im Streitfälle in Betracht kommenden Kreise der Ortsbevölkerung und des Weinverkehrs an einem Nebeneinanderbestchen beider Bezeichnungen keinen Anstoß nehmen und daß demnach die Auffassung des Berufungsgerichts, zur Entstehung eines Volksmundlagenamens sei ein Verblassen der Katasterbezeichnung im Gedächtnis der beteiligten Kreise erforderlich, für den Streitfall nicht haltbar ist. 5* Die Voraussetzungen, die hiernach allein zu erfordern sind, nämlich daß der Name Jesuitengarten im Ortsverkehr als volkstümliche Bezeichnung für die Weinberge in den Lagen Langen-morgen und Hohl allgemein bekannt und üblich und daß er auch im*fteinvorkehr als Hinweis auf die aus diesen Lagen gewonnenen Weine gebräuchlich ist, sind nach den - abgesehen von der rechtsirrigen Fragestellung - rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichtes durchweg erfüllt. Ebensowenig kommt es nach diesen Anschauungen darauf aan, ob die Lage Hohl nach der Weinbaulagenskala von 1935 oder nach anderen ähnlichen Unterlagen als mit der Lage Jesuitengarten gleichv/ertig anzusehen ist oder nicht; wenn der Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit überhaupt als wesentlich angesehen worden sollte, was dahingestellt bleiben kann, so könnte es höchstens darauf ankommen, ob die von der Beklagten aus ihren Weinbergen der Kataster-lagc Hohl gewonnenen Y/eine mit den Weinen aus der Katasterlage Jesuitengarten annähernd gleichv/ertig sind; dies ist jedoch im Laufe dos Rechtsstreits von keiner Seite ernste lieh bezweifelt worden.

Zitierte Normen: § 12 BGB § 6 WeinG § 3 UWG § 5 WeinG § 3 UWG § 91 ZPO
NameweinenamtlichBerufungsgerichtWeinverkehrKlägerJesuitengartenBezeichnungHohlNachbarlagen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein	2118	035
WeinG § 5 Abs, 1, § 6 Abs. 1$ ÜWG §3
Förster Jesuiten gart er
a)	Zur Kennzeichnung des Weines nach der Weinbergslage, d.h. nach dem Orte der Traubengewinnung, kann außer der amtlichen Grundstücksbezeichnung auch eine anderslautende volkstümliche Bezeichnung, der sogenannto Volksmundlagename, verwendet werden. Dieser kann ohne Anlehnung an amtliche Bezeichnungen entstehen, aber auch in der Weise, daß eine vorhandene amtliche Bezeichnung im Volksmund auf benachbarte, amtlich anders benannte Wcinbergsparzellen ausgedehnt wird.
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b)	Zum Begriff des Volksmundlagenamens gehört, daß dieser bei der Ortsbevölkerung als volkstümliche Bezeichnung des Grundstücks allgemein bekannt und gebräuchlich ist und daß er auch in den Weinverkehr als Hinweis auf den Ort der Traubengev/innung Eingang gefunden hat.
c)	Ob der Volksmundlagename darüber hinaus: weitere Anforderungen erfüllen muß, um dem Grundsatz der Bezeichnungsv/ahrheit
 im Weinverkehr zu genügen, richtet sich nach den Anschauun-	I
gen der beteiligten Verkehrskreise, die örtlich und regional voneinander abweichen können. Insbesondere kann nicht allgemein verlangt v/erden, daß der Volksmundlagename die amtliche Bezeichnung im Weinverkehr weitgehend verdrängt haben müsse; es ist vielmehr durchaus denkbar, daß im Einzelfalle nach den Anschauungen und Gepflogenheiten der maßgebenden Kreise die amtliche und zugleich die volkstümliche Bezeichnung als wahrheitsgemäße Herkunftsangabe angesehen wird. Auch für die Frage, ob ein historischer Ursprung des Volksmundlagenamens zu verlangen ist und ob im Falle der Ausdehnung einer amtlichen Bezeichnung auf Nachbarparzellen der auf diesen erzeugte Wein bestimmten Qualitätsansprüchen genügen muß, kommt es auf den Einzelfall und die jeweiligen Anschauungen der beteiligten örtlichen Verkehrskreise an.
BGH, Urt. v. 22. November I960 - I ZR 163/58
Qlß Karlsruhe LG Mannheim
I ZB 163/58
Verkündet am 22. November I960 Grunau, Justizhauptsekretär als*Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dom Rechtsstreit
 der Frau Wilhelm	Wwe
 berin des Weingutes'Wilhelm S
Inha-
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten-,*und Revisionsklägerin
 Rechtsanwalt Prof.
gegen
 Br. Ernst Ludwig	von
^^fc/HheinpfalZa Inhaber des Weingutes ü-von Bi________________
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozoßbevollmächtigtor:	Rechtsanwalt	Dr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. November I960 unter Mitwir-- kung der Bundesrichter Br. Bock, Dr. Weiß, Br. Spreng>
Br. Spengler und Ebol
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 9« Mai 1958 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7* Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 11. Februar 1955 wird zurückgewiesen.
Dem Kläger fallen auch die Kosten des 2. und 3* Rechtszuges zur Last.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Beide Parteien sind Inhaber bekannter Weingüter der Bhein-pfalz.
Bor ursprüngliche Kläger	Br.	von	B{
ist nach Erlaß des Berufungsurteils gestorben und von seinen Sohn, dem jetzigen Hevisionsbeklagten, allein beerbt worden. Zu dem Besitz des klägerischen Weingutes gehören alle in der Gemarkung Porst gelegenen Weinberge, die im Kataster und im Grundbuch den Flurnamen "Jesuitengarten” tragen, nämlich die Parzellen 21 a, 21 b, 454, 455, 455 1/2 und 458 mit einer Flächengröße von insgesamt 73»3 a. Einige dieser Parzellen befinden sich schon seit 1822 im Familienbesitz, während die übrigen - zuletzt im Jahre 1949 die Parzelle 454 -im Laufe der Zeit hinzuerworben worden sind. Ben aus den genannten Weinbergen gewonnenen Wein vertreibt das klägerische Weingut unter der Bezeichnung "Forster Jesuitengarten".
Bie Beklagte besitzt in den der Katasterlage Jesuitengarten benachbarten Lagen Langenmorgen und Hohl Weinbergsparzellen in einer Gesacitgröße von 40,2 a, nämlich die Parzellen 462 1/2, 462 1/3 und 478 in der Lage Langenmorgen (28,1 a groß) und die Parzelle 492 in der Lage Hohl (12,1 a groß). Bie Katasterlage Langenmorgen schließt sich an die Lage Jesuitengarten an; die dem "Jesuitengarten" zunächst gelegenen beiden Parzellen der Lage Langenmorgen gehören aber anderen Y/einbergs-besitzern; erst dann folgen die Parzellen der Beklagten. Bie Lage Hohl hat mit dem "Jesuitengarten" keine gemeinsame Grenze, wohl aber mit der Lage Langenmorgen. Bie Beklagte bringt ihre aus den Weinbergen der Lagen Langenmorgen und Hohl gewonnenen Weine seit langer Zeit ebenfalls unter der Bezeichnung "Forster Jesuitengarten" in den Verkehr; zur Unterscheidung von den Erzeugnissen des Klägers und anderer Weingutsbesitzer, die sich der Bezeichnung Jesuitongarten bedienenP
 
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fügt sie auf den Flaschenotiketten den Namen ihres Weingutes hinzu*
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er allein sei berechtigt, seine Weine als "Forster Jesuitengarten" zu bezeichnen, da er Eigentümer aller Parzellen mit der Kataster-bozeichnung Jesuitengarten sei. Die Verwendung der gleichen Bezeichnung durch die Beklagte sei irreführend und verstoße gegen die maßgebenden Vorschriften des Weingesetzes und des Wettbeworbsrechts sowie gegen die §§ 12, 823 Abs. 1 und 2 und 826 BGB. Er hat beantragt,
1.	der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Ver- ^ kehr die Bezeichnung "Förster Josuitengarten,, für Wein zu verwenden, der nicht aus den dem Kläger gehörenden im Katasterplan der Gemeinde Porst als "Jesuitengarten" bezeichneten Parzellen Nr. 21 a,
21 b, 454, 455, 455 1/2 und 458 stammt,
2.	ihn, den Kläger, zu ermächtigen, den verfügenden feil des Urteils auf Kosten der Beklagten in "Das Weinblatt, Allgemeine deutsche Weinfachzeitung" in Neustadt/Weinstraße zu veröffentlichen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat er- { widert, die Bezeichnung "Jesuitengarten" werde von altorsher im Ortsgebrauch der Einwohner von Porst und im Weinverkehr nicht nur für die katastermäßig so bezeichneten Weinberge und die dort erzeugten Weine, sondern auch für die benachbarten Weinbergslagen Langenmorgen, Hohl, Granich (oder Kranich) und Mäuerchen und die aus diesen Lagen gewonnenen Weine verwendet. Die genannten vier Weinbergslägen - sie sollen im folgenden kurz als "Nachbarlagen" bezeichnet werden - bildeten zusammen mit dem Jesuitengarten im engeren Sinne der katastermäßigen Bezeichnung ein einheitliches
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- zuweilen auch ‘'Großer Jesuitengarten" genanntes - Woinanbaugebiet von besonderem Charakter und hervorragendem Ansehen. Die in den Nachbarlagen erzeugten Woine seien dem Wein aus dem katastermäßigen Jesuitengarten mindestens gleichwertig. Der seit mehr als 100 Jahren bestehende Ortsgebrauch, die Nachbarlagen und ihre V/eine als Jesuitengarten zu bezeichnen, sei durch einen Gemeinderatsbeschluß vom 6. April 1900 bestätigt und seit langem von der Mehrzahl der in den Nachbarlagen begüterten - zur Zeit insgesamt 22 - Weingutsbesitzer und Winzer befolgt worden, darunter auch von den bekannten Weingütern Dr. BReichsrat von und Dr.	In	den	Mitglieds	Verzeichnis	sen	dos	Verbands
 Deutscher Naturv/einv er Steigerer seien bis zu dem Jahro 1952 außer dom Kläger noch eine ganze Anzahl weiterer Weingutsbesitzer als Inhaber dor Lage Jesuitengarten aufgeführt worden. Aus alledem gehe hervor, daß der Name JeBuitengarten als Volksmundlagename auf die Nachbarlagen ausgedehnt worden sei und demnach für diese neben den anderslautenden Katasternamen als zulässige, der Wahrheit entsprechende Herkunftsbezeichnung zu gelten habe. Hieran v/erde dadurch nichts geändert9 daß die Güter	und	BJ|^	gegen	Ende	der	Zwanziger
 Jahre aus Rücksicht auf den Kläger auf die Bezeichnung ihrer aus den Nachbarlagen gewonnenen Weine mit "Jesuitengarten" verzichtet und auf die Katasterbezeichnungen zurückgegriffen hätten und daß seit 1955 nur noch der Kläger im Mitgliedsverzeichnis des Verbandes als Inhaber der Lago Jesuitengarten angegeben werde.
Vorsorglich hat sich die Beklagte ferner auf den Gesichtspunkt der Verwirkung berufen und vorgetragen, der Kläger habe es während vieler Jahrzehnte widerspruchslos hingenommen, daß die Besitzer der Nachbarlagen ihre dort erzeugten Weine überwiegend unter der Bezeichnung "Jesuitengarten" in den Verkehr gebracht und durch erheblichen Aufwand von Mühe und Kosten
 wesentlich dazu beigetragen hätten, daß der "Forster Jesuitengarten11 als Spitzenerzeugnis des Weinbaues der Bheinpfalz Weltruf erlangt habe»
Der Kläger hat die Entwicklung der Bezeichnung Jesuitengarten zu einem die Nachbarlagen mitumfassenden Volksmundlagenamen bestritten und goltend gemacht, neben dieser von einem feil der NachbargUter verwendeten Bezeichnung seien die Katasterbezeichnungen Langenmorgen, Granich usw. stets in Gebrauch geblieben. Es fehle daher an der begriffsnotv/endigen Voraussetzung für die Entstehung eines Volksmundlagenamens, daß dieser zur allgemein gebräuchlichen Bezeichnung der Örtlichkeit und der dort gewonnenen Erzeugnisse geworden und daß demgegenüber die älteren Katasterbezeichnungen in der Erinnerung der beteiligten Kreise verblaßt seien. Jedenfalls sei die Bezeichnung aber seit Ende der Zwanziger Jahre nicht mehr allgemein gebräuchlich, denn seit die Güter	und
B^P, die zusammen mit ihm, dem Kläger, über 63 *f> der Nachbarlagen verfügten, auf die Verwendung der Bezeichnung Jesuitengarten verzichtet hätten, werde diese nur noch in geringem Umfange für Weine aus den Nachbar lagen benutzt, zu demal von den Besitzern der übrigen 31 i» der Grundfläche nur ein Teil von ihr Gebrauch mache.
Dem Verwirkungaeinwand hat der Kläger entgegengehalten, daß die Vorschriften über die Wahrheitspflicht bei der Verwendung von Herkunftsbezeichnungen im Weinverkehr im Interesse der Allgemeinheit erlassen und die auf Verletzung dieser Vorschriften gestützten Ansprüche einer Verwirkung daher nicht ausgesetzt seien. Im übrigen sei der Einwand auch sachlich unbegründet, da er, der Kläger, gegen die mißbräuchliche Verwendung des Namens Jesuitengarten zu wiederholten Malen eingeschritten sei. Für den Fall, daß der Einwand dennoch als begründet angesehen werden sollte, hat er vorsorglich geltend gemacht, die Beklagte habe sich fälschlich des Hechtes
 
zur Verwendung der Bezeichnung Jesuitengarten für Weine aus den Nachbarlagen berühmt, und hilfsweiso beantragt,
 der Beklagten zu untersagen, die Behauptung aufzustollen oder zu vorbreiten, die Bezeichnung Jesuitengarten sei zu dem Volksmundlagenamen für andere als die ihm, dem Kläger, gehörenden im Katasterplan der Gemeinde Forst als 11 Jesuiten-garten” bezeichneten Parzellen Nr. 454, 455,
455 1/2, 458, 21 a und 21 b geworden»
Die Beklagte ist auch diesem Vortrag entgegengetreten.
Bas Landgericht hat die Klage aus der Erwägung abgewiesen, die Bezeichnung Jesuitengarten habe sich, wie das vorgelegte Urkundenmaterial und die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben habe, zu einem die Katasterlagen Langenmorgen und Hohl mitumfassenden Volksmundlagenamen entwickelt und könne daher im Weinverkehr naben den Katasternamen als zulässige Herkunftsbezeichnung verwendet werden. Außerdem habe der Kläger einen etv/aigen Unterlassungsanspruch jedenfalls durch jahrzehntelange Duldung verwirkt. Das Berufungsgericht hat in beiden Fragen den gegenteiligen Standpunkt eingenommen und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dem Hauptantrag zu 1 und dem Klageantrag zu 2 stattgogeben.
Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage v/eiter. Der Rechtsnachfolger des Klägers und Revisionsbeklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
 
Entscheidungsgründe;
I.	Pas Berufungsgericht Begründet seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
1.	Einleitend legt es dar, die um die Mitte des vorigen Jahrhunderts üblich gewordene Kennzeichnung der Weine durch Angabe ihrer Herkunft aus bestimmten Weinbergslagen sei vielfach mißbraucht worden* Bern wolle der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 6 Abs* 1 WeinG begegnen, nach der geografische Bezeichnungen nur zur Kennzeichnung der Herkunft des Weines verwendet werden dürften (Grundsatz der Bezeichnungswahrheit)* Als zulässige Herkunftsbezeichnungen kämen in erster Linie die Katasternamen, aber nach dem Standpunkt der Rechtsprechung auch von diesen abweichende historische und volkstümliche Bezeichnungen in Betracht , vorausgesetzt, daß sie klar und eindeutig seien. Bas Berufungsgericht erwähnt in diesem Zusammenhang, der Kläger habe selbst in seinem Werke "Geschichte des Weinbaues", Bd. II S. 904 ausgeführt, daß der Rheinpfälzer "die zahlreichen in den Landeskataster nicht aufgenommenen Lagonamen" liebe und daß solche Namen
 in Forst in großer Zahl vorkämen.
2.	Sodann erläutert das Berufungsgericht den Begriff des Volks-mundlagenamens. Unter Bezugnahme auf die in Rechtsprechung und Schrifttum geäußerten Auffassungen sieht es als erforderlich an, daß der Name auf historischer Grundlage beruht, daß er von der Ortsbevölkerung als übliche Bezeichnung eines bestimmten Grundstücks gebraucht wird und auch im Y/einverkehr von altorbher gebräuchlich ist. Außerdem verlangt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln aus den Jahren 1931 und 1932, der Gebrauch im Volksmund und im Weinverkehr müsse ein allgemeiner und die ältere Katasterbezeichnung müsse demzufolge
 
im Gedächtsnis der beteiligten Kreise verblaßt sein. Entgegen der Meinung des Landgerichts könne ein Volksmundname nicht entstehen, wenn daneben auch noch der Katastername im Ortsgebrauch und im Weinverkehr in größerem Umfange verwendet werde. Ein Nebeneinanderbestehen der katasteramtlichen und einer Volksmundbezeichnung für Weine derselben Herkunft sei mit dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit im Weinverkehr nicht vereinbar. Ein Recht zur wahlweisen Verwendung der einen oder der anderen Bezeichnung könne dem Erzeuger nicht zugestanden werdenj wenn sich ein Volksmundlagename: gebildet habe, sei dieser die einzige zulässige Her-kunftsbeZeichnung. Die Ausnahraevorschrift für Gemarkungsnamen (§6 Abs. 2 Satz 2 WeinG) komme für den vorliegenden Ball nicht in Betracht, da die Weinbergslage Jesuitengarten nicht, wie es die Vorschrift verlange, mehreren Gemarkungen angehöre.
3.	Von diesen Grundsätzen ausgehend stellt das Berufungsgericht nach ausführlicher Würdigung des Beweisergebnisses und des von den Parteien vorgelegten umfangreichen Urkundenmaterials fest, daß sich die Bezeichnung Jesuitengarten nicht zu dem Volksmundnamen für die Nachbarlagen Langenmorgen und Hohl entwickelt habe. Die Verwendung der Bezeichnung Jesuitengarten für die Nachbarlagen sei zwar im Ortsverkehr von altersher allgemein gebräuchlich gewesen, besonders auch für die Parzellen in der Hohl; der Ortsgebrauch habe sich ferner bis zu einem gewissen Grade auf den Weinverkehr übertragen und dazu geführt, daß die Bezeichnung Jesuitengarten für Weine aus den Nachbarlagen mindestens gebräuchlich geworden sei. Bevor jedoch die Entwicklung zu dem Volksmundlagenamen abgeschlossen gewesen sei, habe eine rückläufige Entwicklung eingesetzt, als die größten Konkurrenten des Klägers, die Weingüter B^HHflHHP,
und andere, gegen Ende der Zwanziger Jahre die Vor-
 
1
wendung der Bezeichnung Jesuitengarten mehr oder weniger eingestellt hätten.
4* Die Kata&terbezeichnungen Granich und Langenmorgen seien, so führt das Berufungsurteil fort, keineswegs verblaßt. Sie seien - anders als die wenig bekannten Bezeichnungen Mäuer-chen und Hohl - allgemein geläufig und die mit ihnen bezeichnten Weine besässen hohes Ansehen. In einer Veröffentlichung aus dem Jahre 1906 würden diese Lagen und auch die Lage Hohl als feinste Lagen neben dem Jesuitengarten bezeichnet. In der Zeit von 1849 bis 1909 hätten sich bei der Kennzeichnung der Nachbarlagen die Katasternamen einerseits und der Name { Jesuitengarten andererseits etwa die Waage gehalten. Nach einer vorübergehenden durch den ersten Weltkrieg geförderten Lockerung der Sitten in der Zeit von 1909 bis 1929 habe die katastergetreue Bezeichnung infolge der Zugeständnisse der Güter	und	B^^	wieder	die Oberhand gewonnen
 und sei die frühere Übung stark in den Hintergrund getreten. Nach 1929 hätten fast nur noch die Beklagte, der Förster Winzerverein und gelegentlich einige kleinere Besitzer die Bezeichnung Jesuitengarten geführt.
Hinsichtlich der Lage Hohl habe nicht eindeutig festgestellt werden können, daß die Bezeichnung Jesuitengarten neben der Katasterbezeichnung verwendet worden sei, denn der Weinver- ^ kehr habe sich der Lagebezeichnung Hohl nur in seltenen Fällen bedient. Aber auch die Bezeichnung Jesuitengarten sei für Weine aus der Lage Hohl nur wenig verwendet v/orden, nämlich nur von der Beklagten, dem Weingut	und	einigen
 kleineren Gütern; in der Hauptsache seien diese Weine mit Weinen anderer Herkunft verschnitten und u.a. unter den Bezeichnungen «Langenböfej&ft^.. "lÄühlweg" und 11 Langenmorgen” verkauft worden. Es fehle daher an dem Erfordernis der allgemeinen Einbürgerung der vom Katasternamen abweichenden Be-
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zeichnwag; außerdem sei die I«age Hohl der Kataster läge Jesuitengarten nicht unmittelbar benachbart und mit ihr auch nicht gleichwertig.
5. Zusammenfassend gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis» daß die Beklagte durch Verwendung der Bezeichnung Jesuitengarten für ihre Y/oine aus Nachbarlagen gegen § 6 Abs. 1 WeinCr verstoßen habe. Der hiernach gemäß § 26 WeinG in Verbindung mit den §§ 823 Abs. 2 und 1004 BGB begründete ünterlassungsanSpruch sei auch nicht verwirkt. Eine weitere Rechtfertigung finde die Klage in § 3 UWG, da die unrichtige Herkunftsangabe im Hinblick auf das hohe Ansehen der Weine aus dem Forster Jesuitengarten im Sinne der Katasterbezeichnung den falschen Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorrufe.
II. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zunächst sind insofern Bedenken zu erheben» als der - dem Hauptantrag zu 1 folgende - Urteilsausspruch nach Inhalt und Tragweite nicht unwesentlich über den Verletzungstatbestand hinausgeht. Hatte die Klage, wie nach dem Klagevortrag nicht zweifelhaft sein kann, lediglich die Verwendung der Lagebe-Zeichnung Jesuitengarten durch die Beklagte für die von ihr aus ihren Weinbergen in den Katasterlagen Langenmorgen und
 Hohl gewonnenen Weine zu dem Gegenstand, so war keine hinreichende Grundlage dafür gegeben, der Beklagten allgemein die Verwendung der Bezeichnung 1 11 Jesuitengarten" für nicht aus den so bezeiclmeten Katasterparzellen des Klägers stammende Weine zu untersagen. Der Kläger und mit ihm das Berufungsgericht scheinen zu verkennen, daß der vorliegende Rechtsstreit nicht allgemein klären kann, ob der Kläger für sich das alleinige Rocht zur Führung der Bezeichnung "Forstor Jesuitengarten"
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in Anspruch nehmen kann, sondern nur, ob die Beklagte im Verhältnis zu dem Kläger verpflichtet ist, die Verwendung dieser Bezeichnung für die von ihr aus den Lagen Langenmorgen und Hohl gewonnenen Weine zu unterlassen.
Von einem näheren Eingehen auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt kann indessen abgesehen werden, da der Klage ohnehin aus den noch darzulegenden Gründen der Erfolg in vollem Umfange versagt bleiben muß.
2. Bei der Beurteilung der entscheidenden Frage, ob die Bezeichnung "Förster Jesuitengarten" als ein die Nachbarla- fl gen, mindestens aber die Lagen Langenmorgen und Hohl mitumfassender Volksmundlagename . zu gelten hat, geht das Berufungsgericht zutreffend von dem Grundsatz der Bezeichnungswahrheit aus, wie er im Weingesetz u.a. in den §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 zu dem Ausdruck kommt. Danach dürfen geografische Bezeichnungen, zu denen auch die Weinbergslagenamen zählen, im gewerbsmäßigen Verkehr mit Wein nur zur wahrheitsgemäßen Kennzeichnung der Herkunft des Weines, d.h. des Ortes der Traubengewinnung, verwendet werden (s. u.a. RGSt 71» 87; Hie-ronimi, Getränkegesetze, Anm. 1 zu § 5 WeinG). Das Berufungsgericht schließt sich hierbei der in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretenen Meinung an, daß außer der | im Katasterplan und im Grundbuch erscheinenden amtlichen Bezeichnung der Weinbergsparzelle auch ein sog. Volksmund lagename, i als wahrheitsgemäße Herkunftsbezeichnung anerkannt werden kann, auch wenn sich der amtliche Verkehr dieses Namens nicht bedient (s. u.a. Goldschmidt, WeinG 2. Aufl. 1932 S. 183 und 231 ff; Hieronimi, WeinG § 6 Anm. 4; vgl. auch Bassermann-Jordan, Geschichte des Weinbaues , Bd. II S» 904). Es verkennt auch nicht, daß ein solcher Name nicht nur durch Neuschöpfung* .sondern u.U. auch in der Weise entstehen kann, daß die für
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bestimmte Weinbergslagen bereits bestehende amtliche Bezeichnung im Volksmund auf benachbarte, amtlich anders be-zeichnete Parzellen ausgedehnt v/ird und so für diese Parzellen und die aus ihnen gewonnenen Weine die Bedeutung einer zulässigen Volksmundlagobezeichnung gewinnt (Hieronimi, WeinG § 6 Anm. 4).
3- Don weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts zu dem Begriff des Volksmundlagenamens kann dagegen nur zu dem Teil gefolgt werden. Seine Auffassung, der Name müsse bei der Ortsbevölkerung als Bezeichnung für einen bestimmten Weinberg trotz der anderslautenden amtlichen Bezeichnung allgemein bekannt und üblich geworden unc auch im Weinverkehr als Lagename für don aus diesem Weinberg gewonnenen Wein seit langem gebräuchlich sein, entspricht der allgemeinen Ansicht (vgl. hierzu die Übersichten Uber die Rechtsprechung .bei Gold-. Schmidt aaO S. 231 ff und Hieronimi Y/einG § 6 Anm. 4; s.a. Deutsches Patentamt in GRUR 1954, 280 f). Insoweit sind gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtliche Bedenken nicht zu erheben und auch seitens der Revision nicht geäußert worden. Ob das Berufungsgericht außerdem mit Recht verlangt, daß die Entwicklung zu dem Volksmundlagenamen auf historischer Grundlage beruhen müsse («ebenso OLG Darmstadt und OLG Frankfurt/Main in den bei Goldschmidt aaO genannten Entscheidungen), kann dahinstehen, da diese Voraussetzung im vorliegenden Pall nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen gegeben ist.
Nicht zu billigen i3t jedoch die weitere Forderung des Berufungsgerichts, der Volksmundname müsse sich im Ortsgebrauch und im Weinverkchr so allgemein durchgesetzt haben, daß demgegenüber die ältere katastermäßige Bezeichnung im Gedächtnis der beteiligten Kx'oise verblaßt sei. Diese erstmals vom Oberlgndesgericht Köln in einer zivilrechtlichen
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Entscheidung vom no. April 1931 (Deutsche Wein-Zeitung, 1932, 59 f) und einer strafrechtlichen Entscheidung vom 23. September 1932 (HER 1932, Nr. 2334) ohne nähere Begründung vertretene - von Hieronimi, WeinG § 6 Anm. 4 bekämpfte - Auffassung. findet in der gesetzlichen Regelung keine hinreichende Stütze.
4. Die Auffassung des Berufungsgerichts begegnet schon insofern Bedenken, als sie der katastermäßigen Bezeichnung allgemein einen zeitlichen Vorrang einräumt und davon ausgeht, eine Volksmundbezeichnung könne sich nur dadurch bilden, daß sie die ältere, zuvor im Ortsund im Weinverkehr gebräuchlich gewesene amtliche Bezeichnung verdränge. Diese Betrachtungsweise trägt der Vielfalt der möglichen Tatbestände nicht genügend Rechnung und verkennt, daß durchaus auch Pälle denkbar sind, in denen sich längst vor Anlegung der Grundsteuer-katastor eine volkstümliche Bezeichnung einer Weinbergslago gebildet und seitdem trotz der inzwischen eingeführten abweichenden amtlichen Bezeichnung unverändert erhalten hat.
In Pällen dieser Art dürfte die Präge nicht lauten, ob die amtliche Katasterbezeichnung durch einen aufkommenden Volksmundnamen zurückgedrängt worden ist, sondern umgekehrt, ob etwa gegenüber der von altersher gebräuchlichen Volksmundbezeichnung nach Anlegung der Kataster die amtliche Bezoichnun in den Vordergrund getreten ist und dem Volksmundnamen mit
 der Zeit die Bedeutung einer zulässigen volkstümlichen Herkunft sbeZeichnung genommen hat.
Gerade im vorliegenden Palle, in dem die Bezeichnung "Je-suiterigarten" an früheren Klosterbesitz denken läßt, hätte es nahegelogen, in erster Linie Nachforschungen in dieser Richtung änzusteilen. Hätten sich auf diesem Wege, den beispielsweise das Oberlandesgericht Darmstadt und das Landgericht 1‘rior in den bei Goldschmidt aaO S. 231 ff und 234 f
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wiedergegebenen Entscheidungen eingeschlagen haben, Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der heutige Jesuitengarten zusammen mit den Nachbarlagon in früherer Zeit ein einheitlicher Besitz des Jesuitenordens war und seitdem einheitlich als "Jesuitengarten“ bezeichnet worden ist, so hätte das nach der Erfahrung des Lebens von vornherein die Vermutung gerechtfertigt, daß sich diese Bezeichnung ungeachtet der inzwischen eingeführten abweichenden Katasterbezeichnungen nach wie vor im Bewußtsein der Ortsbevölkerung als wahrheitsgemäße Herkunftsangabe erhalten hat und so auch in den Weinverkehr übernommen worden ist, als es in der Mitte des vorigen Jahrhunderts üblich wurde, die Y/einc nach dem Ort der Traubongewinnung zu bezeichnen.
5- Aber auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Bezeichnung Jesuitengarten erst nach Einführung der amtlichen Katasterbezeichnungen als Herkunftsangabe für die Nachbarlagen und die dort erzeugten Weine aufgekommen ist, kann der Auffassung, sie müsse den eindeutigen Vorrang erlangt und die abweichenden amtlichen Bezeichnungen bis zur Bedeutungslosigkeit im Bewußtsein der Beteiligten zurückge-drängt haben, nicht zugostimmt werden. Eine solche starre Hegel ist Weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Weingesetzes zu entnehmen. § 5 Abs. 1 WeinG verbietet lediglich allgemein irreführende Bezeichnungen und verzichtet darauf, diesen Begriff näher zu erläutern; § 6 Abs. 1 besagt bei sinngemäßer Auslegung, daß geografische Bezeichnungen nur zur wahrheitsgemäßen Kennzeichnung des Ortes der Traubengewinnung verwendet werden dürfen, läßt aber ebenfalls offen, welche Anforderungen an den Wahrheitsgehalt einer solchen Bezeichnung im einzelnen zu stellen sind.
Diese wie zahlreiche andere Einzelfragen, die für die Beurteilung der Wahrheit einer Kennzeichnung der Weine nach Herkunft oder Beschaffenheit von Bedeutung sind, überläßt der Gesetzgeber bewußt den maßgebenden Verkehrskreison. Er trägt
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damit dem allgemeinen Grundsatz Rechnung, daß es für die Be» urteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit geschäftlicher «Angaben entscheidend auf die Anschauungen derjenigen Verkehrskreise ankommt, für die sie bestimmt sind. Dieser seit langer Zeit auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts anerkannte Grundsatz (s. u.a. HG GRUR 1951, 875 f; 1939, 627, 629; BGHZ 13, 244 - Cuprosa; BGH GRUR 1955, 251 - Silboral) gilt, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, auch für das Lebensmittelrecht (BGH GRUR 1956, 553 ~ Tiefenfurter Bauernbrot; s.a. GRUR 1958, 33 - Eispralinen; Baumbach/Hefer-mehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, Übersicht vor §§ 3 bis 11 UWG Anm. 11; Hieronimi, Getränkogesetze, § 4 Lebens- ^ mittolgesetz Anm. 5)* Mr die Vorschriften über den Weinver-kehr, die ein Teil des Lebensmittelrochtes sind, kann nichts anderes gelten; auch hier ist, soweit nicht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung Platz greift, die Auffassung der beteiligten Vermehrskreise der oberste Beurteilungsmaßstab (s. u.a. Hieronimi, WeinG § 1 Anm. 1, § 2 Anm. 9 a, § 4 Anm.4 und 8, § 5 Anm. 3 c und § 6 Anm. 8 und 11).
6. Auch für die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Frage, ob für einen Wein von bestimmter Herkunft nur entweder die amtliche oder eine volkstümliche Bezeichnung verwendet werden darf oder ob und unter welchen Voraussetzungen beide Be- I Zeichnungen als wahrheitsgemäße Herkunftsangaben anzusehen sind, kommt es daher in erster Linie auf die örtlich beteiligten Verkehrskreise an. Der Auffassung des Berufungsgerichts, aus dem das Weingosetz beherrschenden Grundsatz der Wahrheit und Klarheit im Weinverkehr ergebe sich als feste Regel, daß für einen bestimmten Wein nur eine einzige Bezeichnung
 verwendet werden dürfe, kann schon deshalb nicht gefolgt
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werden, weil das Weingesetz/an jenem Grundsatz nicht streng festhält, sondern zahlreiche Abweichungen von der strikten Bezeichnungsv/ahrheit zuläßt und sich im übrigen auf den Erlaß
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bestimmter Einzolvorschriften beschränkt, die der Gesetzgeber zur Vermeidung von Mißbräuchen und Irreführungen für unerläßlich hält, in weitem Umfange aber den Gepflogenheiten und Anschauungen der beteiligten Kreise Baum gibt.
Gegen die Annahme, daß Doppelbezeichnungen nach dem Willen des Gesetzgebers unzulässig seien, spricht deutlich die Regelung des § 6 Abs» 2 Satz 2 WeinG, die für den Sonderfall der Gemarkungsnamen ausdrücklich Doppelbezeichnungen zuläßt. Wenn diese Regelung auch im vorliegenden Falle nicht unmittelbar herangezogen werden kann, da es sich bei dem "Jesuitengarten“ nicht um eine Woinbergslage handelt, die sich auf das Gebiet mehrerer Ortsgemarkungen erstreckt, so ist es doch durchaus denkbar, daß je nach don im Einzelfalle maßgebenden Anschauun-gen der beteiligten Kreise auch innerhalb derselben Gemarkung Doppelbezeichnungen Vorkommen können und beide Bezeichnungen als wahrheitsgemäße und eindeutige Herkunftsangaben angesehen werden, die nebeneinander verwendet werden können und unter denen der: Erzeuger - naturgemäß in den durch die Vorschriften des Wettbewerbsrechts gezogenen Grenzen - die Auswahl hat (ebenso Hieronimi, WeinG § 6 Anm» 4)»
Mit Recht weist die Revision hierzu auf die Handhabung bei der sog» Lagenvereinfachung hin» ln dem meist von amtlicher Seite geförderten Bestreben, die Erzeugnisse aus einem stark zersplitterten Weinbergsbesitz der einzelnen Gemarkungen für den Weinhandel unter bestimmten gemeinsamen LagebeZeichnungen zusammenzufassen - diesem Bestreben liegen vielfach beachtliche wirtschaftliche Erwägungen zugrunde ~, sind in einer großen Zahl von Gemeinden der verschiedenen deutschen Weinbaugebiete Ortssatzungen geschaffen und von den zuständigen Verwaltungsbehörden genehmigt worden, die solche Sammel beZeichnungen einfUhren. In diesen Satzungen wird, wie die
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Hcvision zutreffend geltend macht, nicht selten hervorgehoben, daß neben der in der Satzung festgelegten gemeinsamen Bezeichnung nach freier Wahl der einzelnen Weinbergsbesitzer auch noch die katasteramtlichen Bezeichnungen vveiterverv/en-det werden dürfen.
Bestrebungen dieser Art haben in der Gemeinde Forst zu einem Gemeinderatsbeschluß vom 6. April 1900 geführt, der die Bezeichnung «JesuitengartenH für ein größeres, insgesamt 5 Gewanne umfassendes Anbaugebiet zuläßt. Dieser Beschluß hat zwar unstreitig den Erlaß einer verbindlichen von den zuständigen Behörden genehmigten Ortssatzung nicht im Gefol-^ ge gehabt. Aber schon die Tatsache, daß der Beschluß erlassen worden ist, legt die Annahme nahe, daß in ihm ein althergebrachter Gebrauch der Ortseinwohner Ausdruck gefunden hat, und läßt zugleich vermuten, daß die beteiligten Kreise auch in der Folgezeit die Bezeichnung Je suit engart on für die Nachbarlagen beibehalten haben, selbst wenn daneben ^uch noch die katastoramtlichen Bezeichnungen verwendet worden sind.
7. Zusammenfassend ist hiernach festzuhalten, daß der Begriff eines Volksmundlagenamens in Übereinstimmung mit dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nur erfordert, daß der Name - einerlei, ob er neugeschaffen oder ob eine bereits bestehende Lagebe- " Zeichnung im Volksmund auf Nachbarparzellen ausgedehnt worden ist - für Weinbergsparzellen mit anderen amtlichen Bezeichnungen bei den Ortseinwohnern als volkstümliche lage-bezeichnung allgemein bekannt und gebräuchlich, ist und daß diese Übung auch in den Weinverkehr als Kennzeichnung der Herkunft der Weine aus dem so gekennzeichneten Weinberg Eingang gefunden hat. Ob darüber hinaus weitere Anforderungen zu stellen sind, etwa in dem Sinne, daß ein lange zurückliegender histoi'ischer Ursprung des Namens verlangt wird oder
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daß die Bezeichnung im Weinverkehr allgemein gebräuchlich geworden und die Katasterbezeichnung mehr oder weniger verblaßt ist oder daß die Weine aus den verschiedenen mit einem gemeinsamen volkstümlichen Hamen gekennzeichneten Parzellen bis zu einem gewissen Grade gleichen Qualitätsansprüchen genügen müssen, kann nur von Pall zu Pall nach den jeweiligen Anschauungen und Gepflogenheiten der in Betracht kommenden örtlichen Verkehrskreise beurteilt werden.
III. Geht man von diesen Gesichtspunkten aus und legi: man der Beurteilung die tatsächlichen Feststellungen zugrunde, die das Berufungsgericht unter sorgfältiger Auswertung der in beiden Instanzen erhobenen Beweise und der von den Parteien vor gelegt on urkundlichen Unterlagen getroffen hat, so ergibt sich,
. daß im vorliegenden Palle den Anforderungen, die nach Lage der Bache an die Feststellung eines Volksmundlagenamens zu stellen sind, vollauf genügt ist.
1. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der ersten Zeit nach dem Aufkommen der Lagebezeichnungen im Weinverkehr um die Mitte des 19- Jahrhunderts für die Hach-barlagen Langenmorgen und Hohl und auch für die Lagen Granich und Mäuenohen häufig der schönere und markanter klingende Harne Jesuitengarten verwendet worden. In zahlreichen von der Beklagten vorgelegten amtlichen Urkunden werden Parzellen der Hachbarlagen beispielsweise als “Wingert im Jesuitengarten % ,r Langenmorgen genannt J e suit engart en“, “Langenmorgen auch Jesuitengarten“ und "Hohl auch Jesuitengarten“ bezeichnet.
Aus diesen vor allem in Kaufbriefen, bei Erbteilungen und Grundstücksversteigerungen vorkommenden Bezeichnungen, die aus diesen Urkunden in das Grundsteuer-Umschreibkataster und vereinzelt auch in das Sachregister des Grundbuchs über-
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nommen worden sind, schließt das Berufungsgericht auf das Bestreben der in Betracht kommenden Winzer, für ihren Besitz den besser klingenden Namen Jesuitengarten einzuf(ihren. Dieses Bestreben der Weingutsbesitzer und diese Übung der Bevölkerung in PorBt habe sich auch, so legt das Berufungsgericht weiter dar, bei den Zeugenvernehmungen beider Instanzen deutlich ergeben. Nach den glaubhaften Aussagen der Mehrzahl der gehörten Zeugen seien die Nachbarlagen im Ortsgebrauch, besonders von den Winzern und ihren Arbeitern, häufig und seit altersher als Jesuitengarten bezeichnet worden. Diese Bezeichnung sei den Zeugen teilweise von ihren Vorfahren überliefert worden und im Ortsverkehr allgemein gebräuchlich ge- ^ wesen, besonders auch für die Parzellen in der Hohl.	^
Das Berufungsgericht knüpft hieran die Erwägung, es sei nicht verwunderlich und entspreche der bereits geschilderten Neigung der Förster Rheinpfälzer zu Volkstumsbezeichnungen, daß gerade die alten Einwohner von Porst und Umgebung U2>i die Winzer und Arbeiter, die in den Nachbarlagen begUteri und tätig seien oder gewesen seien, den klangvollen und besonders einprägsamen Namen Jesuitengarten, der auch ihrem religiösen Empfinden enägegenkomme, seit altersher gebraucht hätten, um damit nicht nur das verhältnismäßig kleine Stück des Klägers, sondern auch die daran anschließenden Gewanne zu bezeichnen. Demgegenüber seien die amtlichen Bezeichnun- % gen der Nachbarlagen in früherer Zeit mehr oder weniger ungebräuchlich geblieben. Das Berufungsgericht sieht demnach eine allgemeine Ortsübung des Inhalts, daß die Bezeichnung Jesuitengarten für die Nachbarlagen vorwendet werden kann, als erwiesen an und findet hierfür eine weitere Bestätigung in dem Gemeinderatsbeschluß vom 6« April 1900, der sich offenbar dem Ortsgebrauch anschließe.
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2. Pernor sieht das Berufungsgericht auch den Bachweis dafür als erbracht an, daß sich der geschilderte Ortsgebrauch bis zu einem gewissen Grade auf den Weinverkehr übertragen hat.
Es folgert das vor allem aus den zahlreichenuWeinversteigerungelisten, in denen verschiedene der Katasterlage Jesuitengarten benachbarte Weingüter ihre aus den Lagen Langenmorgen usw. gewonnenen Weine als Jesuitengarten angeboton und versteigert haben, und aus den vorgelegten Preislisten, Etiketten und Inseraten der Nachbargüter, in denen ebenfalls die vom Katasternamen abweichende Bezeichnung Jesuitengarten verwendet wird. Bas Berufungsgericht legt dar, außer dem Gut der Beklagten hätten sich das bekannte Weingut Dr.
(jetzt Hoch) und von kleineren Weingütern u.a. der Winzerverein HB!) und die Güter Dr.	und	Dr. P^|^ der
 Bezeichnung Jesuitengarten bedient. Auch die großen und bekannten Weingüter Reichsrat von B^P und Dr. B^BHP, die maßgebend im Langenmorgen und Granich, aber auch in der Hohl begütert seien, hätten bis Ende der Zwanziger Jahre mehrfach "Jesuitengarten11 versteigert und ihre Weine aus den Nachbarlagen auch sonst unter dieser Bezeichnung ange-boten. Dies hätten auch die Kellermeister der Güter bBIHV 4BP und B0P als Zeugen bestätigt. In dem Mitgliedsverzeichnis des Verbandes der Naturweinversteigerer von 1926 seien 12 Güter und im Verzeichnis von 1935/37 noch 11 Güter mit dem Vermerk aufgeführt worden, daß sie im Jesuitengarten begütert seien. Erst im Verzeichnis des Jahres 1953 werde der Kläger als Alleinbesitzer der Lage Jesuitengarten genannt.
Auch in zahlreichen Weinlisten und Weinkarten des Weinhan-
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dels, von Hotels, Gaststätten usw. treffe man den Namen Jesuitengarten als Bezeichnung von Gewächsen aus Nachbarlagen und als OriginalGbfÜllungen der Beklagten und anderer Nachbargüter an. Die drei Porster Gaststätten führten jahrelang und teilweise noch heute ,,Jesuitengarten,, aus den Nach-
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barlagen. Auch hei Weinproben, Stiftungen usw. erscheine die Bezeichnung Jesuitengarten in Verbindung mit Weinen aus den Lagen Langenmorgen usw. Abschließend stellt das Berufungsgericht fest, cs könne daher keinem Zweifel unterliegen, daß die Bezeichnung Jesuitengarten für Weine der üfach-barlagen auch im Weinverkehr mindestens gebräuchlich gewesen sei.
3- Es schränkt diese Feststellung lediglich insofern ein, als es darlegt, gegen Ende der Zwanziger Jahre sei dadurch eine rückläufige Entwicklung eingeleitet worden, daß die Weingüter	und	B^l	-	vermutlich	auf Betreiben dos I
Klägers - die weitere Verwendung der Bezeichnung Jesuitengarten mehr oder weniger eingestellt hätten, daß die chemische Untersuchungsanstalt	und	andere	Stellen in den Jahren
1952 und 1953 gegen die Ausdehnung der Bezeichnung auf Nach-barlagen aufgetreten seien und daß von 1953 ab dor Kläger als Alleinbesitzer der Lage im Mitgliedsverzeichnis des Verbandes aufgeführt werde. Bas Berufungsgericht zieht aber aus dieser Entwicklung nicht die Folgerung, daß damit die Voraussetzungen der Ortsüblichkeit und der Gebräuchlichkeit im Weinverkehr weggefallen seien. Diese Folgerung wäre auch in der Tat nicht gerechtfertigt, denn die Feststellungen Uber die gegen Ende der Zwanziger Jahre begonnene rückläufige Ent-| v/icklung reichen nicht annähernd aus, um die Annahme zu begründen, daß der von altersher bestehende Brauch von den beteiligten Kreisen auf gegeben worden sei. Dies gilt um so mehr wenn man berücksichtigt, daß die vom Berufungsgericht angenommene rückläufige Entwicklung nicht auf eine Änderung der Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise zurückgeht, sondern in der Hauptsache durch den Kläger eingeleitet und gefördert worden ist.
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4. In seinen weiteren Darlegungen behandelt das Berufungsgericht sodann die Präge, inwieweit die amtlichen Katasterbezeichnungen der Bachbarlagen in Gebrauch geblieben sind. Es stellt fest, daß sich die Verwendung der Bezeichnung Jesuitengarten für die Nachbarlagen und andererseits die Verwendung der Katasternamen lange Zeit, nämlich von 1849 bis 1909> etwa die Waage gehalten hätten und daß dieses Verhältnis auch im wesentlichen in der Zeit gelockerter Anschauungen von 1909 bis 1929 erhalten geblieben sei.
Aus dieser Feststellung des Berufungsgerichts ist eindeutig zu entnehmen, daß die im Streitfälle in Betracht kommenden Kreise der Ortsbevölkerung und des Weinverkehrs an einem Nebeneinanderbestchen beider Bezeichnungen keinen Anstoß nehmen und daß demnach die Auffassung des Berufungsgerichts, zur Entstehung eines Volksmundlagenamens sei ein Verblassen der Katasterbezeichnung im Gedächtnis der beteiligten Kreise erforderlich, für den Streitfall nicht haltbar ist.
5* Die Voraussetzungen, die hiernach allein zu erfordern sind, nämlich daß der Name Jesuitengarten im Ortsverkehr als volkstümliche Bezeichnung für die Weinberge in den Lagen Langen-morgen und Hohl allgemein bekannt und üblich und daß er auch im*fteinvorkehr als Hinweis auf die aus diesen Lagen gewonnenen Weine gebräuchlich ist, sind nach den - abgesehen von der rechtsirrigen Fragestellung - rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichtes durchweg erfüllt. Die Bedenken, die das Berfungsgericht noch hinsichtlich der Lage Hohl äußert (BU S. 26), sind nicht begründet. Daß diese Lage nicht unmittelbar an die Katasterlage Jesuitengarten angrenzt, hat, wie. das Ergebnis der Bov/ei sauf nähme eindeutig ergibt, weder für den Ortsgebrauch noch für den Weinverkehr eine Bolle gespielt, wird also nach den für die Beurteilung entscheidenden Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise
 als unerheblich angesehen. Ebensowenig kommt es nach diesen Anschauungen darauf aan, ob die Lage Hohl nach der Weinbaulagenskala von 1935 oder nach anderen ähnlichen Unterlagen als mit der Lage Jesuitengarten gleichv/ertig anzusehen ist oder nicht; wenn der Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit überhaupt als wesentlich angesehen worden sollte, was dahingestellt bleiben kann, so könnte es höchstens darauf ankommen, ob die von der Beklagten aus ihren Weinbergen der Kataster-lagc Hohl gewonnenen Y/eine mit den Weinen aus der Katasterlage Jesuitengarten annähernd gleichv/ertig sind; dies ist jedoch im Laufe dos Rechtsstreits von keiner Seite ernste lieh bezweifelt worden.
6. Hiernach war in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts ein Verstoß der Beklagten gegen die Vorschriften des Weingesetzes und damit auch eine Verletzung des § ? UWG zu verneinen.
Auf den Gesichtspunkt der Verwirkung braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden.
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IV. Auf die Revision der Beklagten war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederherzusteilen. Die KostenenhScheidung beruht auf § 91 ZPO.
Bock	Bundesrichter 2)r. Weiß	Spreng
 ist wegen Urlaubs an der Leistung der Unterschrift verhindert•
Bock
 Spenglor
Ebel